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Koninklijk Besluit van 22 oktober 1999
gepubliceerd op 10 maart 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000795
pub.
10/03/2000
prom.
22/10/1999
ELI
eli/besluit/1999/10/22/1999000795/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz über den rechtlichen Beistand ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 446bis - Anwälte gewährleisten den ersten rechtlichen Beistand im Rahmen der in Artikel 508/5 erwähnten Bereitschaftszeiten.

Sie gewährleisten auch den in Artikel 508/7 erwähnten weiterführenden rechtlichen Beistand.

Unter den in Artikel 508/19 erwähnten Bedingungen erkennt der Staat den Anwälten Entschädigungen für die von ihnen im Rahmen des rechtlichen Beistands erbrachten Leistungen zu. » Art. 3 - Die Artikel 455 und 455bis desselben Gesetzbuchs werden aufgehoben.

Art. 4 - Im zweiten Teil desselben Gesetzbuchs werden in einem (neuen) Buch IIIbis mit der Überschrift « Erster und weiterführender rechtlicher Beistand » folgende Bestimmungen eingefügt: « KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu verstehen unter: 1. erstem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der in Form von praktischen Auskünften, von rechtlichen Informationen, in Form eines ersten rechtlichen Gutachtens oder einer Verweisung an eine spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird;2. weiterführendem rechtlichen Beistand: der rechtliche Beistand, der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen rechtlichen Gutachtens gewährt wird, oder der rechtliche Beistand im Rahmen oder ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728;3. Ausschuss für rechtlichen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte Ausschuss;4. Büro für rechtlichen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro;5. Organisation für rechtlichen Beistand: jede Organisation, die ersten rechtlichen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. KAPITEL II - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für rechtlichen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren zwei: den französischen Ausschuss für rechtlichen Beistand und den niederländischen Ausschuss für rechtlichen Beistand.

Der Ausschuss für rechtlichen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit und legt seine Geschäftsordnung fest. § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in jedem anderen von ihm bestimmten Ort. § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der Anwaltschaft einerseits, die von der Anwaltskammer des betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen für rechtlichen Beistand andererseits.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für rechtlichen Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.

Art. 508/3 - Der Ausschuss für rechtlichen Beistand hat als Aufgabe: 1. die von Anwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden;2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für rechtlichen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung der Schliessung von Abkommen;3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des rechtlichen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu sorgen. Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo rechtlicher Beistand gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des Gerichtsbezirks; 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu übermitteln. Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für rechtlichen Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.

KAPITEL III - Erster rechtlicher Beistand Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für rechtlichen Beistand gewährleisteten ersten rechtlichen Beistands, werden die Bereitschaftszeiten für ersten rechtlichen Beistand von Anwälten gewährleistet.

Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbringen möchten.

Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.

Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Artikel 469bis Berufung eingelegt werden.

Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste der Anwälte. § 2 - Um die Kosten für den gewährten rechtlichen Beistand zu decken, wird vom Antragsteller ein Pauschalbeitrag verlangt, den der König festlegt, nachdem Er die in Artikel 488 erwähnten Behörden konsultiert hat. Dieser Beitrag ist nicht zu entrichten von den Personen, deren Einkommen ungenügend ist, noch von ihnen gleichgestellten Personen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Personen als gleichgestellt zu betrachten sind.

Der Anwalt überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit des ersten rechtlichen Beistands erfüllt sind. § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für rechtlichen Beistand oder an den weiterführenden rechtlichen Beistand als angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt.

Die Organisation beziehungsweise das Büro für rechtlichen Beistand wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von den Anwälten im Rahmen des ersten rechtlichen Beistands erbracht werden.

Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.

Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in bezug auf das Berufsgeheimnis sind die Anwälte, die den ersten rechtlichen Beistand gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für rechtlichen Beistand einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, zuzuschicken.

Sie erstatten dem Büro einen kurzgefassten Bericht über die von ihnen abgehaltenen Konsultierungen.

KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender rechtlicher Beistand Abschnitt I - Organisation Art. 508/7 - Bei jeder Anwaltschaft errichtet der Rat der Anwaltskammer ein Büro für rechtlichen Beistand gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die er festlegt.

Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu organisieren.

Die Anwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Anwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten weiterführenden rechtlichen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt verrichten möchten.

Auf der Liste sind die von den Anwälten bevorzugten Bereiche mit entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für die sie sich verpflichten, an einer vom Rat der Kammer oder von den in Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.

Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Artikel 469bis Berufung eingelegt werden.

Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand die Liste der Anwälte.

Art. 508/8 - Die Anwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, die von den Anwälten im Rahmen des weiterführenden rechtlichen Beistands erbracht werden.

Bei Verstössen kann der Rat der Kammer einen Anwalt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in den Artikeln 465 bis 469 vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste streichen.

Art. 508/9 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand zu erhalten, wird der Antragsteller von den Personen, die den ersten rechtlichen Beistand gewähren, an das Büro verwiesen.

Das Büro bestellt einen Anwalt, den der Antragsteller auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den Anwalt von seiner Bestellung in Kenntnis.

Ein Anwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den eine der Gerichtsbarkeit unterworfene Person sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den weiterführenden rechtlichen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung ist, dass ihm die vollständige oder teilweise Unentgeltlichkeit zuerkannt werden kann. Der Anwalt schickt dem Büro die in Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu.

Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Anwalt hat, sich unmittelbar an den Anwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. Dieser Anwalt gewährleistet ihr den rechtlichen Beistand und beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung. § 2 - Ein Anwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse einzunehmen.

Art. 508/10 - Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, einen Anwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher, gemäss den Bestimmungen von Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuches vor, und dies ungeachtet der Verfahrensart.

Art. 508/11 - Die Anwälte sind verpflichtet, dem Büro regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden.

Das Büro übermittelt dem Ausschuss für rechtlichen Beistand und dem Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden rechtlichen Beistands.

Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen Zustimmung des Büros ist es Anwälten verboten, weiterführenden rechtlichen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten rechtlichen Beistands aufgetreten sind.

Abschnitt II - Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit Art. 508/13 - Der weiterführende rechtliche Beistand kann teilweise oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen ungenügend ist.

Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit erfüllt sind.

Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf.

Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, mündlich oder schriftlich gestellt.

Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 erwähnten Belege beigefügt.

Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen.

In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss.

Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf vollständige oder teilweise Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls sein Anwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es für nötig erachtet, angehört.

Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgewiesen.

Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller und gegebenenfalls sein Anwalt von der Entscheidung des Büros binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen.

Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen Beschwerde enthalten.

Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen.

Art. 508/17 - Ist dem Antragsteller vollständige oder teilweise Unentgeltlichkeit zuerkannt worden und will er einen Antrag auf gerichtlichen Beistand einreichen, übermittelt sein Anwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die für die Zuerkennung des rechtlichen Beistands vorgelegten Belege.

Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden rechtlichen Beistand ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt.

Zu diesem Zweck hinterlegt der Anwalt einen mit Gründen versehenen Antrag beim Büro.

Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert ihn auf, seine Anmerkungen zu machen.

Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.

Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung.

KAPITEL V - Entschädigung der Anwälte Art. 508/19 - § 1 - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden rechtlichen Beistand beauftragten Anwälte erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem Rahmen eine Leistung erbracht haben.

Das Büro gibt den Anwälten Punkte für diese Leistungen und erstattet dem Präsidenten der Anwaltskammer darüber Bericht.

Der Präsident einer Anwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der Punkte seiner Anwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Anwaltschaften übermitteln. § 2 - Sobald der Minister der Justiz die in § 1 erwähnte Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der Entschädigung an diese Behörden an, die über die Anwaltskammern für ihre Verteilung sorgen.

KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des Anwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die Staatskasse die für den weiterführenden rechtlichen Beistand gewährte Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande ist, zu zahlen, 2.wenn die der Gerichtsbarkeit unterworfene Person in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des Anwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre; 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und Honorare an, die der Anwalt noch vom Begünstigten fordern kann. § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Anwalt das Büro davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den sie für den eingeräumten rechtlichen Beistand übernommen hat, in die Rechte des Begünstigten ein.

Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von ihm zurück.

Hat der Anwalt des Begünstigten die besagte Beihilfe erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag für den eingeräumten rechtlichen Beistand von ihm zurück. § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von teilweise oder vollständig unentgeltlichem rechtlichem Beistand, ohne dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der Entschädigung durch den Anwalt.

KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Anwälte Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Anwalt aufgrund des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom Präsidenten der Anwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.

Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt der Präsident der Anwaltskammer den Anwalt, den die Person ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen Anwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten Bereitschaftsdienst teilnimmt.

Artikel 459 findet Anwendung auf die Honorare dieses Anwalts.

Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen Anwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, aufgrund deren die Zuweisung erfolgt ist.

Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert.

Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI Anwendung.

Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen Anwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste.

In den Fällen, die der Präsident der Anwaltskammer für dringend erachtet, bestellt er einen Anwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis.

Im übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung. » Art. 5 - Artikel 580 desselben Gesetzbuchs wird wie folgt ergänzt: « 18. in Fällen, in denen Beschwerde gegen die Entscheidungen des Büros für rechtlichen Beistand eingereicht wird. » Art. 6 - Artikel 676 des Gerichtsgesetzbuchs wird wie folgt ersetzt: « Art. 676 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Belege für die Anwendung dieses Buchs vorgelegt werden müssen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung können die Bediensteten der Finanzverwaltung vom Berufsgeheimnis, das ihnen durch die koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer auferlegt ist, entbunden werden. » Art. 7 - In Artikel 704 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs wird zwischen den Wörtern « in den Artikeln » und der Ziffer « 580 » die Ziffer « 508/16 » eingefügt.

Art. 8 - In Artikel 184bis des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1975, werden folgende Abänderungen vorgenommen: A) Die Wörter « in Teil IV Buch I » werden durch die Wörter « in den Artikeln 508 bis 508/23 » ersetzt.

B) Die Wörter « Büro für Beratung und Verteidigung » werden durch die Wörter « Büro für rechtlichen Beistand » ersetzt.

Art. 9 - Der König bestimmt die identischen Einkommensbedingungen für die Zuerkennung des Vorteils des teilweise oder vollständig unentgeltlichen rechtlichen Beistands, der in Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt ist, und des in den Artikeln 664 bis 699 desselben Buchs erwähnten gerichtlichen Beistands und legt fest, welche gleichen Belege jeweils vorgelegt werden müssen.

Art. 10 - Die Sachen, die den Anwälten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vom Büro für Beratung und Verteidigung zugewiesen worden sind, werden weiter von ihnen behandelt, bis sie beendet sind.

Art. 11 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

Das vorliegende Gesetz tritt in seiner Gesamtheit spätestens am 31.

Dezember 1999 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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