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Koninklijk Besluit van 23 september 1958
gepubliceerd op 21 februari 2001

Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000085
pub.
21/02/2001
prom.
23/09/1958
ELI
eli/besluit/1958/09/23/2001000085/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


23 SEPTEMBER 1958. - Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 14 mei 2000 - van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 22-23 december 1958), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 7 januari 1966 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1966); - het koninklijk besluit van 10 december 1969 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 17 januari 1970); - het koninklijk besluit van 9 april 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen en van het koninklijk besluit van 4 augustus 1959 houdende algemeen reglement op het gebruik van springstoffen in de ontginningswerken in open lucht van groeven en graverijen (Belgisch Staatsblad van 29 april 1976); - het koninklijk besluit van 4 augustus 1978 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1978); - het koninklijk besluit van 3 mei 1999 tot wijziging en opheffing van diverse koninklijke besluiten met betrekking tot de gedeeltelijke overheveling van het korps van de zeevaartpolitie van het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur naar de federale politie (Belgisch Staatsblad van 16 juli 1999); - het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2000), - het koninklijk besluit van 14 mei 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 september 1958 houdende algemeen reglement betreffende het fabriceren, opslaan, onder zich houden, verkopen, vervoeren en gebruiken van springstoffen (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2000).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS 23. SEPTEMBER 1958 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten als Sprengstoffe Erzeugnisse, die wegen ihrer explosiven, zündfähigen oder pyrotechnischen Eigenschaft verwendet werden können. Art. 2 - Diese Erzeugnisse werden einer der folgenden Klassen und Kategorien zugeordnet: Klasse A - Explosive Stoffe 1. Kategorie: Schwarzpulver, 2.Kategorie: Dynamit und damit gleichgesetzte Sprengstoffe, 3. Kategorie: rauchschwaches Pulver, 4.Kategorie: schwerentzündbare Sprengstoffe und damit gleichgesetzte Sprengstoffe, 5. Kategorie: befeuchtete Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt über 12,6 %, 6.Kategorie: befeuchtete Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt unter oder gleich 12,6 %.

Klasse B - Munition 1. Kategorie: Zündkapseln und damit gleichgesetzte Gegenstände und Munition, 2.Kategorie: Munition mit Zündhütchen, 3. Kategorie: Munition ohne Zündhütchen, 4.Kategorie: Phosphormunition, 5. Kategorie: Sprengschnüre, 6.Kategorie: Sicherheitsmunition.

Klasse C- Feuerwerkskörper [Feuerwerkskörper werden je nach Bestimmung und Gefährlichkeitsgrad einer der folgenden Gruppen zugeordnet, die mit den Buchstaben a, b oder c bezeichnet werden: a) Grossfeuerwerkskörper und Zubehör, b) Kleinfeuerwerkskörper, c) Feuerwerkskörper für technische Zwecke und/oder Signalzwecke. Kleinfeuerwerkskörper müssen den in der Anlage aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen, die Anwendung finden.] [Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)] Art.3 - [Vorbehaltlich der in Artikel 62 vorgesehenen Ausnahme darf kein Sprengstoff auf irgendeine Weise hergestellt, zum Kauf angeboten, verkauft oder eingeführt werden, ohne vorher durch einen Ministeriellen Erlass, in dem die Verpackungsweise bestimmt wird, anerkannt und eingestuft worden zu sein.] Der betreffende Sprengstoff darf für Schiessarbeiten nur aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in besagtem Erlass verwendet werden, in dem die für diesen Zweck eventuell erforderliche spezielle Konditionierung festgelegt wird.

Die Anträge auf Anerkennung müssen zusammen mit den erforderlichen Auskünften an den Minister, dem die Bergbauverwaltung untersteht, gerichtet werden. Dieser kann verlangen, dass der Antragsteller dem Sprengstoffdienst Proben der besagten Erzeugnisse zukommen lässt. [Er kann ebenfalls die besonderen Sicherheitsvorschriften festlegen, die auf sie anwendbar sind, und den Sprengstoffdienst beauftragen, eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften auszustellen.] Die Anerkennungserlasse können jederzeit rückgängig gemacht werden. [Abs. 1 abgeändert und Abs. 3 ergänzt durch Art. 2 des K.E. vom 1.

Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 14. Mai 2000 (B. S. vom 16. Juni 2000)] Art. 4 - Die Liste der anerkannten Sprengstoffe wird mit Angabe der Einstufung und der Verpackungsweise vom Sprengstoffdienst fortgeschrieben und veröffentlicht. In dieser Liste wird gegebenenfalls vermerkt, dass der Sprengstoff für Schiessarbeiten verwendet werden darf, und wird die spezielle Konditionierung, die für diese Verwendung eventuell verlangt wird, angegeben.

Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnort oder Sitz in Belgien haben und in Belgien eine aufgrund der Vorschriften des vorliegenden Erlasses erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben, müssen einen verantwortlichen Vertreter haben, der in Belgien wohnt und durch Ministeriellen Erlass zugelassen ist.

Der verantwortliche Vertreter muss für seine Zulassung vorher folgende offizielle Unterlagen beibringen: 1. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, 2.eine Bescheinigung über seinen Wohnort in Belgien, 3. eine Kopie des Akts, aus dem seine Eigenschaft als Vertreter hervorgeht, 4.ein Leumundszeugnis, 5. die Annahme der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, die die erlaubnispflichtige Tätigkeit mit sich bringen kann, seitens des Vertretenen. KAPITEL II - Klassifizierung der Fabriken und Magazine und Erlaubnisregelung Art. 6 - Sprengstoffabriken und -lager sind als gefährliche, gesundheitsgefährdende und lästige Einrichtungen eingestuft.

Ihre Klassifizierung wird nachstehend angegeben: A) Fabriken 1. Sprengstoffabriken, das heisst Einrichtungen für die Aufbereitung, die Manipulation oder die Verarbeitung jeglichen Sprengstoffs mit Ausnahme der im folgenden Absatz vorgesehenen Werkstätten: 1.Klasse, 2. Werkstätten für das Laden von Jagdpatronen bei Waffenhändlern und anderen Einzelhändlern: 2.Klasse.

B) Lager 1. Sprengstofflager mit Ausnahme der im folgenden Absatz vorgesehenen Lager: 1.Klasse, 2. Sprengstofflager, deren Inhalt auf nachstehende Mengen begrenzt ist: 2.Klasse: 1. fünfzig Kilogramm Schwarzpulver und rauchschwaches Pulver, fünfhundert Kilogramm Sicherheitszündschnur für Bergarbeiter, Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen mit insgesamt höchstens fünfhundert Kilogramm darin enthaltenem Pulver, zweihunderttausend Flobertpatronen ohne Pulver und Zündhütchen für Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen oder 2.Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens fünfundzwanzig Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung.

Folgende Sprengstofflager sind keine klassifizierten Einrichtungen und unterliegen einer besonderen Erlaubnisregelung: 1. im Untertagebau eingerichtete C-Lager, deren Regelung in Artikel 241 dargelegt wird, 2.in Artikel 245 erwähnte D-Lager, deren Regelung in Artikel 247 dargelegt wird, 3. G-Lager, deren Regelung in den Artikeln 255 und 256 dargelegt wird. Art. 7 - Sprengstoffabriken und -lager dürfen nur aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis errichtet, umgebaut und verlegt werden.

Ohne neue Erlaubnis dürfen in diesen Einrichtungen weder an der Anordnung oder Zweckbestimmung der Räume noch an der Art oder Menge herzustellender oder zu lagernder gefährlicher Stoffe Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, die die Gefahr erhöhen könnten.

Art. 8 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26 erkennt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in erster Instanz über Anträge bezüglich Fabriken und Lager der zweiten Klasse und der ständige Ausschuss des Provinzialrates über Anträge bezüglich Fabriken und Lager der ersten Klasse.

Handelt es sich um eine Sprengstoffabrik oder ein Sprengstofflager, die beziehungsweise das einer durch den Erlass des Regenten vom 2.

September 1946 [sic, zu lesen ist: 11. Februar 1946] zur Billigung der Titel I und II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung als gefährlich, gesundheitsgefährdend und lästig eingestuften Einrichtung beigefügt wird, wird die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des betreffenden gesamten Industriekomplexes gemäss den Bestimmungen des besagten Erlasses des Regenten und des vorliegenden Königlichen Erlasses bestimmt.

Soll jedoch ein Pulverlager der zweiten Klasse einem Steinbruch im Tagebau beigefügt werden, wird die Entscheidung darüber vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium getroffen.

Art. 9 - Im Erlaubnisantrag muss folgendes angegeben sein: 1. Name, Vornamen, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, 2.Art der Einrichtung, Unternehmensgegenstand, einzusetzende Geräte und Verfahren, Art und Leistung jedes Motors sowie die ungefähren Mengen der herzustellenden oder zu lagernden Erzeugnisse, 3. Anzahl einzustellender Arbeiter, 4.beabsichtigte Massnahmen zur Vorbeugung oder Eindämmung negativer Begleiterscheinungen, die mit der Einrichtung einhergehen könnten, dies sowohl für die Beschäftigten als auch für die Nachbarn und die Öffentlichkeit.

In Anlage wird ein Plan im Massstab von mindestens fünf Millimeter pro Meter in dreifacher Ausfertigung beigefügt, in dem die Anordnung der Räume und die Lage der Werkstätten, Magazine und Apparate angegeben sind.

Bezieht sich der Erlaubnisantrag jedoch auf Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, muss der Plan der Lager in vierfacher Ausfertigung mitgeschickt werden.

Handelt es sich um eine Fabrik oder ein Lager der ersten Klasse, muss zudem folgendes beigefügt werden: 1. in einfacher Ausfertigung ein Auszug aus dem Katasterplan, der die Parzellen in einem Umkreis von hundert Metern ab der Einrichtung umfasst, mit Angabe der Namen der Eigentümer;bei einem F-Lager ist ein Umkreis von fünfzig Metern ausreichend, 2. in zweifacher Ausfertigung ein vom Landesamt für Statistiken in Brüssel ausgegebenes Formular zur Beantragung einer Erlaubnis für eine klassifizierte Einrichtung. Art. 10 - Die Erlaubnisanträge werden an die Behörde gerichtet, die aufgrund von Artikel 8 befugt ist, darüber zu entscheiden.

Art. 11 - Die an den ständigen Ausschuss gerichteten Anträge samt Anlagen werden der Gemeindeverwaltung binnen zwei Tagen nach ihrem Empfang übermittelt.

Art. 12 - Binnen fünf Tagen nach Empfang der Akte eröffnet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine De-commodo-et-incommodo-Untersuchung durch Anschlag einer Bekanntmachung mit Angabe des Gegenstands des Antrags. Diese Bekanntmachung bleibt während fünfzehn Tagen am Betriebssitz und an den gewöhnlichen Anschlagplätzen angeschlagen. Während desselben Zeitraums wird sie ebenfalls an den gewöhnlichen Anschlagplätzen in den Nachbargemeinden angeschlagen, deren Gebiet zum Teil weniger als fünfzig Meter von der Stelle entfernt liegt, an denen Fabriken und Lager der zweiten Klasse sowie F-Lager geplant sind, und weniger als hundert Meter von der Stelle, an denen andere Fabriken und Lager entstehen sollen.

Gleichzeitig gibt die Gemeindeverwaltung den Eigentümern und hauptsächlichen Benutzern der innerhalb des oben festgelegten Umkreises gelegenen Immobilien sowie den öffentlichen Verwaltungen, zu deren Zuständigkeitsbereich ein Verkehrsweg, ein Wasserlauf, ein Bauwerk oder eine beliebige Einrichtung gehört, die innerhalb desselben Umkreises liegen, den Antrag durch eine individuell an jeden Haushalt verteilte schriftliche Bekanntmachung bekannt.

Während der Untersuchung können alle Interessehabenden Einsicht in den Erlaubnisantrag und die dazugehörenden Pläne erhalten.

Während desselben Zeitraums nimmt ein Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder ein damit beauftragter Beamter schriftliche Bemerkungen entgegen. Nach Verstreichen dieses Zeitraums hält es beziehungsweise er eine Sitzung ab, in der alle angehört werden, die dies verlangen, und an deren Ende ein Protokoll erstellt wird, mit dem die De-commodo-et-incommodo-Untersuchung abgeschlossen wird.

Den Antragstellern können die im Laufe der Untersuchung formulierten schriftlichen und mündlichen Bemerkungen mitgeteilt werden.

Art. 13 - Handelt es sich um eine Einrichtung, die in den Zuständigkeitsbereich des ständigen Ausschusses fällt, sendet die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur binnen zehn vollen Tagen nach Abschluss der Untersuchung die Akte samt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zurück.

Der Gouverneur übermittelt die Akte folgenden technischen Diensten zwecks Stellungnahme: 1. dem Bergbaubezirk, sofern es sich um ein Lager handelt, das von einer Einrichtung abhängt, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure steht, 2.dem Sprengstoffdienst.

Die Übermittlung der Akte muss in beiden Fällen binnen drei Tagen nach ihrem Empfang erfolgen.

Art. 14 - Handelt es sich um Fabriken und Lager der zweiten Klasse, übermittelt die Gemeindeverwaltung die Akte dem Sprengstoffdienst zwecks Stellungnahme, es sei denn, es handelt sich um ein Pulverlager, das von einer Einrichtung abhängt, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure steht. In diesem Fall ist ein technischer Bericht dieser Beamten ausreichend.

In beiden Fällen muss die Gemeindeverwaltung die Akte binnen zehn Tagen nach Abschluss der De-commodo-et-incommodo-Untersuchung übermitteln.

Art. 15 - Ist eine Rubrik der Liste der klassifizierten Einrichtungen - Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung -, in der die Konsultierung der ärztlichen Arbeitsinspektion vorgeschrieben wird, auf einen Teil einer Sprengstoffabrik anwendbar, muss der Leiter des Sprengstoffdienstes die Stellungnahme dieser Inspektion einholen. In Ermangelung einer Antwort binnen fünfzehn Tagen wird diese Stellungnahme übergangen.

Art. 16 - Die technischen Beamten übermitteln der entscheidungsbefugten Behörde ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang der Akte.

Art. 17 - Unabhängig von der Stellungnahme der technischen Beamten, deren Stellungnahme vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde die Beamten oder Fachausschüsse konsultieren, deren Konsultierung sie für notwendig hält.

Art. 18 - Fällt die Gemeinde des Einrichtungsortes unter die Regelung des Erlassgesetzes vom 2. Dezember 1946 über den Städtebau, holen die Bürgermeister- und Schöffenkollegien und die ständigen Ausschüsse, die zu entscheiden haben, zunächst die Stellungnahme des Provinzialdirektors der Städtebauverwaltung ein. Entscheiden Wir, wird die Stellungnahme der Zentralverwaltung für Städtebau eingeholt. Diese Stellungnahmen müssen binnen drei Wochen abgegeben werden, anderenfalls werden sie übergangen.

Art. 19 - Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, trifft ihre Entscheidung in Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem der Antrag ordnungsgemäss bei ihr eingereicht worden ist.

Sofern sie binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, kann die Behörde, die laut Artikel 23 als Widerspruchsinstanz fungiert, die Untersuchung an sich ziehen und binnen derselben Frist oder, sofern dies nicht möglich ist, binnen einer längeren Frist, die durch einen mit Gründen versehenen Beschluss festgelegt wird, wovon die Interessehabenden in Kenntnis gesetzt werden, in erster und in letzter Instanz darüber entscheiden.

Art. 20 - Die von der zuständigen Behörde getroffenen Beschlüsse verweisen auf die Stellungnahme der technischen Beamten, deren Stellungnahme vorgeschrieben ist. Sofern die Erlaubnis erteilt wird, bestimmen sie die Frist, binnen der die Einrichtung in Betrieb genommen werden muss. Diese Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Die Erlaubnis darf nicht für einen Zeitraum von mehr als dreissig Jahren erteilt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann sie erneuert werden.

Art. 21 - Im Fall einer vom ständigen Ausschuss zu erteilenden Erlaubnis werden eine Ausfertigung des gefassten Beschlusses und eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans der Gemeindeverwaltung übermittelt, die beauftragt ist, dem Interessehabenden unverzüglich eine vollständige Abschrift des Beschlusses und eine Ausfertigung des Plans zukommen zu lassen.

Im Fall einer vom Bürgermeister-und Schöffenkollegium zu erteilenden Erlaubnis muss die Gemeindeverwaltung gegenüber dem Interessehabenden wie oben beschrieben handeln und darüber hinaus dem Provinzgouverneur drei Ausfertigungen des gefassten Beschlusses und eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans übermitteln. Für Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, erhöht sich die Anzahl Ausfertigungen des Beschlusses auf vier und die Anzahl Ausfertigungen des Plans auf zwei.

Die Gouverneure müssen dem Sprengstoffdienst sowie dem Prokurator des Königs, in dessen Amtsbereich die Einrichtung liegt, unverzüglich eine Ausfertigung sämtlicher Beschlüsse bezüglich Sprengstoffabriken und Sprengstofflager übermitteln; bezüglich Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, ist sie auch letztgenannten Beamten zu übermitteln.

Der Ausfertigung, die einem technischen Dienst übermittelt wird, ist eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans beizufügen.

Art. 22 - Der Beschluss muss in extenso während zehn Tagen am Gemeindehaus und am Sitz des geplanten Betriebs angeschlagen bleiben.

Das Anschlagen hat binnen fünf Tagen, nachdem die Gemeindeverwaltung den gefassten Beschluss erhalten hat, zu erfolgen.

Der Anschlag in extenso kann jedoch durch eine unter den gleichen Bedingungen angeschlagene Bekanntmachung ersetzt werden. In dieser Bekanntmachung wird die getroffene Entscheidung mitgeteilt, wobei die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird, dass der vollständige Text des Beschlusses und die auferlegten Bedingungen im Gemeindehaus eingesehen werden können.

Die Entscheidung wird zudem den öffentlichen Verwaltungen, von denen in Artikel 12 die Rede ist, unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Art. 23 - Allen Interessehabenden steht es frei, gegen die Entscheidungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Widerspruch beim ständigen Ausschuss einzulegen, der in letzter Instanz darüber entscheidet.

Wir entscheiden über den Widerspruch, den entweder der Provinzgouverneur von Amts wegen oder auf Antrag des technischen Beamten oder die Gemeindebehörde oder andere Interessehabende gegen die vom ständigen Ausschuss in erster Instanz getroffenen Entscheidungen einreichen.

Der Widerspruch muss per Einschreiben, das binnen zehn Tagen nach Anschlag der Entscheidung zu versenden ist, notifiziert werden.

Der Widerspruch und die definitive Entscheidung, die darüber getroffen wird, werden der Gemeindeverwaltung durch Vermittlung des Provinzgouverneurs binnen fünfzehn Tagen notifiziert und den Interessehabenden in der in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Weise und binnen den dort vorgesehenen Fristen zur Kenntnis gebracht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung.

Art. 24 - Jede Erweiterung oder Veränderung einer zugelassenen Sprengstoffabrik oder eines zugelassenen Sprengstofflagers unterliegt den voranstehenden Bestimmungen, wenn dies eine Änderung der Klassifizierung nach sich zieht oder bewirkt, dass die mit diesen Betrieben einhergehende Gefahr, Gesundheitsgefährdung oder Lästigkeit zunehmen kann.

Dem Antrag muss ein Plan der beabsichtigten Erweiterung oder Veränderung, je nach Fall in dreifacher oder vierfacher Ausfertigung, beigefügt werden.

Die entscheidungsbefugte Behörde entscheidet, ob der Antrag einer De-commodo-et-incommodo-Untersuchung unterworfen werden muss.

Art. 25 - Es bedarf ebenfalls einer erneuten Erlaubnis für Sprengstoffabriken und Sprengstofflager, die nicht binnen der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegten Frist in Betrieb genommen worden sind, während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht in Betrieb gewesen sind oder zerstört oder zeitweilig ausser Betrieb gesetzt wurden wegen eines beliebigen aus der Betreibung resultierenden Grundes.

Jedoch ist keine De-commodo-et-incommodo-Untersuchung erforderlich, wenn es sich um eine alleinstehende, durch Explosion oder Brand zerstörte Werkstätte einer Sprengstoffabrik handelt, sofern diese Werkstätte nach Meinung des Sprengstoffdienstes keine Gefahr für die Nachbarschaft darstellt.

Art. 26 - Die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium zuerkannte Entscheidungsbefugnis erstreckt sich nicht auf Sprengstoffabriken und Sprengstofflager, die vom Staat geschaffen oder betrieben werden und für die eine Erlaubnis gemäss dem nachstehenden Sonderverfahren erteilt wird: Das betreffende Ministerium übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium die in Artikel 9 beschriebenen Pläne und Auskünfte.

Das Kollegium sammelt auf die in Artikel 12 beschriebene Weise die Bemerkungen und Klagen, zu denen dieses Vorhaben Anlass gibt, und übermittelt dem betreffenden Ministerium die Ergebnisse der Untersuchung samt seiner Stellungnahme. Dieses Ministerium übermittelt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Bergbauverwaltung gehört, die Akte zwecks Konsultierung der in den Artikeln 13, 14, 15 und 18 erwähnten technischen Dienste.

Die Entscheidungen werden von Uns auf Vorschlag dieses Ministers getroffen.

Art. 27 - Handelt es sich um eine Sprengstoffabrik oder ein Sprengstofflager der ersten Klasse, geht der Inbetriebnahme ein vom Sprengstoffdienst erstelltes Protokoll voraus, in dem die strikte Einhaltung der allgemeinen Verordnungsvorschriften und der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung auferlegten Sonderbedingungen festgestellt wird. Ausschliesslich eine ausdrückliche Bestimmung im Beschluss zur Erlaubniserteilung entbindet von der Verpflichtung, ein Überprüfungsprotokoll vor der Inbetriebnahme erstellen zu lassen.

Art. 28 - Ändert der Betreiber einer Fabrik oder eines Lagers der ersten Klasse, muss der neue Inhaber vom Provinzgouverneur nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes zugelassen werden.

Art. 29 - Der Betrieb darf nur unter strikter Einhaltung der allgemeinen Verordnungsvorschriften und der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung auferlegten Sonderbedingungen aufgenommen oder fortgesetzt werden.

Die Erlaubnis kann von der Behörde, die sie erteilt hat, ohne jegliche Entschädigung zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden, wenn der Betreiber diese Vorschriften und Bedingungen nicht einhält oder wenn er sich weigert, sich den neuen Verpflichtungen zu unterwerfen, die diese Behörde ihm jederzeit auferlegen kann.

Die Interessehabenden können auf die in Artikel 23 beschriebene Weise Widerspruch gegen die Entscheidung zum Entzug oder zur zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis einlegen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung.

Art. 30 - Die Aufsicht über die Sprengstoffabriken und Sprengstofflager wird vom Bürgermeister und von den zuständigen Beamten gemäss folgender Unterscheidung ausgeübt: Der Bürgermeister vergewissert sich, dass für die in Betrieb befindlichen Fabriken und Lager eine ordnungsgemässe Erlaubnis erteilt worden ist. Er sorgt für die Einhaltung der Betriebsbedingungen, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Einrichtung, die eine Erlaubnis erhalten hat, auferlegt hat.

Die Oberaufsicht über die Sprengstoffabriken und Sprengstofflager wird gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIV des vorliegenden Erlasses ausgeübt.

Art. 31 - Wenn Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit des Personals oder der Nachbarn besteht und der Unternehmensleiter sich weigert, den Anweisungen des zuständigen technischen Beamten nachzukommen, ordnet der Bürgermeister infolge des Berichts des letztgenannten die Einstellung der Arbeit an, versiegelt er die Apparate und nimmt er bei Bedarf unverzüglich die vorläufige Schliessung der Einrichtung vor.

Dieselben Befugnisse werden dem zuständigen technischen Beamten zuerkannt, sofern der Bürgermeister nicht eingreift oder wenn bei unmittelbarer Gefahr die geringste Verzögerung einen Unfall nach sich ziehen kann.

Bei Bedarf kann der technische Beamte die Mitarbeit der Gendarmerie anfordern.

In beiden Fällen darf der Unternehmensleiter Widerspruch bei Uns einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die getroffene Massnahme.

Art. 32 - Der Bürgermeister oder der mit der Oberaufsicht beauftragte technische Beamte kann dieselben Massnahmen treffen: 1. bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Artikel 7, 24 und 25 oder sofern die Inbetriebnahme vor der Abgabe des in Artikel 27 erwähnten Protokolls erfolgt ist. Diese Massnahmen werden durch die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abgabe des obenerwähnten Protokolls von Rechts wegen aufgehoben, 2. wenn der Betreiber die Bedingungen, die die Betreibung der Einrichtung regeln, nicht einhält. Handelt es sich in diesem Fall um eine Einrichtung der ersten Klasse dürfen diese Massnahmen ausschliesslich mit Billigung der Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, getroffen oder aufgehoben werden.

Art. 33 - Ist eine Entscheidung zum Entzug der Erlaubnis definitiv geworden, trifft der Bürgermeister oder, wenn dieser untätig bleibt, der mit der Oberaufsicht beauftragte technische Beamte die notwendigen Massnahmen, damit der Betrieb eingestellt wird. Zu diesem Zweck kann der technische Beamte die Mitarbeit der Gendarmerie anfordern.

KAPITEL III - Herstellung Abschnitt I - Auf Fabriken der ersten Klasse anwendbare Bestimmungen Art. 34 - Die der ersten Klasse zugeordneten Sprengstoffabriken müssen abseits von Wohnungen und verkehrsreichen Orten liegen; der Standort wird jeweils durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Art. 35 - In jeder Fabrik müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um Unfällen vorzubeugen und deren Auswirkungen gegebenenfalls einzudämmen und zu begrenzen.

Art. 36 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten als gefährliche Räume diejenigen, in denen sich entzündbare oder explosive Stoffe befinden können. Anzahl, Lage, Bauweise und Sicherung dieser Räume werden im Einzelfall im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Alle Räume müssen leicht zu räumen sein, weswegen die Türen sich auf einfachen Druck hin nach aussen öffnen lassen müssen.

Art. 37 - Gefährliche Räume müssen entweder in ihrer Gesamtheit, nach Abteilungen oder einzeln eingefriedet sein; die Art der Einfriedung wird im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Art. 38 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung werden Anzahl und Art der Produktionsapparate, die Höchstzahl Arbeiter und die Höchstmenge entzündbarer oder explosiver Stoffe für jeden gefährlichen Raum festgelegt.

Art. 39 - Jede gefährliche Werkstatt muss eine gut sichtbare, in Ölfarbe angebrachte Aufschrift tragen, mit der ihre Bestimmung, die Höchstzahl Arbeiter, die sich gleichzeitig dort aufhalten dürfen, und die zulässige Höchstmenge entzündbarer oder explosiver Stoffe angegeben werden.

Art. 40 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Beschluss zur Erlaubniserteilung dürfen die bearbeitenden Teile von Apparaten und Geräten, die mit entzündbaren und explosiven Stoffen in Berührung kommen, kein Eisen und keinen Stahl aufweisen.

Mechanische Apparate müssen derart präzise gefertigt und in einer Weise überwacht und gewartet werden, dass Reibungen, Erschütterungen oder Stösse, die Entzündungen oder Explosionen verursachen könnten, vermieden werden. Sie müssen behutsam in Gang gesetzt und angehalten werden.

Gefährliche Reibungen und Erschütterungen müssen bei der Handhabung von Geräten und Werkzeugen vermieden werden.

Art. 41 - Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um möglichst zu verhindern, dass entzündbare oder explosive Stoffe zwischen aneinanderreibende Teile von Produktionsapparaten (Lager, Spurlager usw.) gelangen.

Art. 42 - Rohstoffe oder Erzeugnisse, die wiederverarbeitet werden, müssen sorgfältig von Verunreinigungen, die Explosionen oder Entzündungen verursachen könnten, befreit werden.

Art. 43 - Rohstoffe und Sprengstoffe dürfen innerhalb der Fabrik nur in geschlossenen oder mit einer Plane abgedeckten Behältern befördert werden. Im Beschluss zur Erlaubniserteilung können jedoch besondere Vorschriften für die Beförderung bestimmter Erzeugnisse auferlegt werden.

Art. 44 - Während der Produktion dürfen in den verschiedenen gefährlichen Räumen nur die dafür unentbehrlichen Gegenstände vorhanden sein.

Art. 45 - Alle Räume, Apparate, Geräte und Werkzeuge müssen stets einwandfrei unterhalten und gereinigt werden.

Art. 46 - Verunreinigte Erzeugnisse müssen in besonderen Behältern deponiert werden; sie müssen auf die im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegte Weise aufbewahrt und verwendet oder vernichtet werden. Es müssen Massnahmen getroffen werden, damit ausschliesslich Wasser, das keine explosiven oder giftigen Stoffe enthält, aus der Fabrik abgeleitet wird; die allgemeinen Bedingungen für das Ableiten von Abwässern sind im diesbezüglichen Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1953 geregelt.

Art. 47 - Jegliche Reparatur in einer gefährlichen Werkstatt darf nur auf Anordnung des Direktors oder des Produktionsleiters durchgeführt werden. Sie muss in Anwesenheit einer Aufsichtsperson vorgenommen werden, nachdem das Personal, das für diese Reparatur nicht unentbehrlich ist, die Werkstatt verlassen hat und nachdem alle explosiven Stoffe entfernt und die reparaturbedürftigen Teile gereinigt worden sind. Staub und Krusten, die an den Gegenständen haften, müssen sorgfältig entfernt werden. Wände und Boden müssen bei Bedarf feucht gehalten werden. Es ist verboten, mit Gegenständen, an denen explosive Stoffe haften, unvorsichtig umzugehen.

Art. 48 - Es ist verboten, im Innern der Fabrik zu rauchen, ausser an Orten, die ausdrücklich durch die Werkstattordnung dazu bestimmt sind.

In gefährlichen Räumen und in ihrer Nähe darf es kein Feuer geben, und es ist verboten, diese Räume mit Gegenständen, die Feuer oder Funken erzeugen können, zu betreten.

Art. 49 - Es ist verboten, selbstentzündliche Stoffe (frisch verbrannte Holzkohle, fettige Lappen usw.) in gefährliche Räume zu legen.

Art. 50 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung wird im Einzelfall festgelegt, wie die gefährlichen Werkstätten zu beheizen und zu beleuchten sind.

Art. 51 - Es müssen ausreichende Vorkehrungen zur effizienten Brandbekämpfung getroffen werden.

Art. 52 - In der Nähe von Räumen, die eine besondere Brandgefahr aufweisen, müssen gefüllte Wasserbehälter aufgestellt werden, in die die Arbeiter eintauchen können, wenn ihre Kleidung Feuer gefangen hat, oder aus denen sie bei Brandausbruch Wasser schöpfen können.

Art. 53 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung wird angegeben, welche gefährlichen Werkstätten durch Blitzableiter zu schützen sind und wie diese Geräte anzubringen sind. Bei Unwetter wird die Arbeit in allen gefährlichen Räumen stillgelegt, es sei denn, durch diese Stillegung entsteht Gefahr.

Art. 54 - Arbeiter, die in Werkstätten beschäftigt sind, in denen Brandgefahr besteht, müssen wollene Oberbekleidung oder Kleidung aus einem Material tragen, das die gleiche Feuerbeständigkeit aufweist.

Beim Betreten von Werkstätten, in denen entzündbarer Staub vorkommen kann, müssen sie Schuhe ohne Eisennägel tragen.

Art. 55 - Kein Arbeiter darf sich in eine andere als seine eigene Werkstatt begeben, ohne aus dienstlichen Gründen dorthin beordert worden zu sein, noch darf er unnötig in der Nähe einer in Betrieb befindlichen gefährlichen Werkstatt verweilen.

Art. 56 - Kein Aussenstehender darf die Fabrik betreten, ohne von einer vom technischen Direktor bestimmten Person begleitet zu werden.

Art. 57 - Jede Fabrik muss in technischer Hinsicht von einer kompetenten Person geleitet werden, die nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes vom ständigen Ausschuss als technischer Direktor zugelassen sein muss.

Bei Abwesenheit des technischen Direktors muss dieser durch einen kompetenten Angestellten ersetzt werden, der zu diesem Zweck von ihm bestimmt worden ist.

Art. 58 - In allen Fabriken müssen die gefährlichen Räume während der Arbeit und der Arbeitsunterbrechungen von einer ausreichenden Anzahl Vertrauensleute (Vorarbeiter oder Aufseher) beaufsichtigt und bewacht werden. Die Türen dieser Räume müssen während der Arbeitsunterbrechungen abgeschlossen sein.

Die Schlüssel müssen an einem für diesen Zweck bestimmten Ort abgelegt werden.

Zudem müssen die Fabriken mit Ausnahme von Feuerwerkereiwerkstätten nachts und an Tagen, an denen nicht gearbeitet wird, ständig von einer oder mehreren bewaffneten Personen bewacht werden.

Die ständigen Ausschüsse bestimmen für jede dieser Fabriken die Räume, die dieser Bewachung unterliegen und ausserhalb derer Registriergeräte anzubringen sind, mit denen die Runden der Wachpersonen kontrolliert werden.

Die Runde muss nachts mindestens stündlich und tagsüber, wenn nicht gearbeitet wird, mindestens alle zwei Stunden durchgeführt werden; die Angaben der Registriergeräte müssen in einem dazu bestimmten Register aufbewahrt werden.

Art. 59 - Arbeiter, die in gefährlichen Räumen arbeiten, müssen mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und einwandfrei beleumdet sein.

Bevor die Arbeiter zur Arbeit zugelassen werden, müssen sie vom technischen Direktor oder von einem von ihm dazu bestimmten Personalmitglied auf die gefährlichen Eigenschaften der Erzeugnisse, mit denen sie umgehen werden müssen, und die mit der Fabrikation verbundenen Gefahren hingewiesen werden.

In einer bestimmten gefährlichen Werkstatt darf Akkordarbeit erst nach Konsultierung des Ausschusses für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene und nach einer günstigen Stellungnahme des Sprengstoffdienstes, der die notwendigen Sicherheitsmassnahmen vorschreibt, verrichtet werden.

Art. 60 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1896 über die Werkstattordnungen muss in jeder gefährlichen Werkstatt oder in den unmittelbaren Zugängen die besondere Ordnung dieser Werkstatt angeschlagen werden.

Diese besonderen Ordnungen müssen dem Sprengstoffdienst übermittelt werden.

Art. 61 - Wenn es die Umstände erfordern, können die ständigen Ausschüsse nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes durch mit Gründen versehene Beschlüsse Abweichungen von den Produktionsvorschriften gewähren.

Art. 62 - In Abweichung von den Artikeln 3 und 7 darf die versuchsweise Herstellung von Sprengstoffen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Bergbauverwaltung gehört, erlaubt werden.

Abschnitt II - Auf Fabriken der zweiten Klasse anwendbare Bestimmungen Art. 63 - Waffenhändler und andere Händler dürfen ausschliesslich Jagdpatronen anfertigen.

Die Anfertigung dieser Patronen ist folgenden Vorschriften unterworfen: 1. In dem für das Laden bestimmten Raum dürfen nicht mehr als drei Kilogramm loses Pulver vorhanden sein, wobei das in den bereits angefertigten Patronen enthaltene Pulver nicht mitgerechnet wird.2. Dieser Raum darf während des Ladens zu keinem anderen Zweck benutzt werden.3. Während des Ladens darf es in diesem Raum weder Feuer noch Flammenbeleuchtung geben.Der Raum darf nur mittels elektrischer Glüh- oder Glimmlampen beleuchtet werden.

Art. 64 - Die geladenen Jagdpatronen dürfen nicht in demselben Raum wie das lose Pulver aufbewahrt werden; sie müssen verpackt und in einem besonderen Raum oder im Laden untergebracht werden.

KAPITEL IV -- Verpackung Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - [Für die Anwendung von Kapitel IV - Verpackung, von Kapitel V - Beförderung und von Kapitel VII - Verkauf versteht man unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse samt Anlagen, gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960, 2. « RID »: die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Anlage 1 zum Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz vom 25.April 1983.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 66 - [Die Verpackungs- und Etikettierungsweise für die verschiedenen Sprengstoffe muss den in den Anlagen zum ADR und in der RID vorgesehenen Vorschriften entsprechen. Vorbehaltlich der in den Artikeln 67 und 96 vorgesehenen Ausnahmen bezeichnen die in diesen Vorschriften enthaltenen Wörter « zuständige Behörde » den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 67 - [Für die Anwendung der Randnummern ADR 2010, 2100, 3101, 3500, 3526, 3550, 3559, 3650, 3661 und 3663 und der Randnummern RID 100, 1101, 1500, 1526, 1550, 1559, 1650, 1661 und 1663 versteht man unter « zuständige Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] KAPITEL V - Beförderung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 68 - [Vorliegende allgemeine Bestimmungen sind auf jegliche Beförderung und jegliches Mitführen von Sprengstoffen anwendbar, ausgenommen auf das Mitführen von Sprengstoffen zur Arbeitsstätte (Art. 273) und das Mitführen von Sprengstoffen, die jede Privatperson besitzen darf (Art. 265).] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 69 - [Sprengstoffe im Sinne des Königlichen Erlasses vom 23.

September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie gemäss den darauf anwendbaren Einstufungsverfahren einer Identifizierungsnummer und einer Bezeichnung zugeordnet werden können, die einer der folgenden ADR/RID-Klassen angehören: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Ziffern 1 bis 51, Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, Ziffer 6, Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, Ziffern 21 bis 26, Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Ziffer 8.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 70 - Das postalische Versenden selbst geringster Mengen von Sprengstoffen und auch von Sicherheitsmunition ist verboten.

Art. 71 - Keinerlei Sprengstoff darf auf dem Luftweg befördert werden, es sei denn mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört; dieser kann Abweichungen für die Verpackungsweise gewähren. [Der Minister kann dem Leiter des Sprengstoffdienstes diese Befugnis übertragen.] Die Beförderungserlaubnis unterliegt zudem der Zustimmung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Luftfahrt gehört. [Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)] Art.72 - Mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern und Sicherheitsmunition darf keinerlei Sprengstoff auf der Strasse, im Schienenverkehr oder auf dem Wasserweg befördert werden, es sei denn mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört.

Der Minister kann dem Leiter des Sprengstoffdienstes diese Befugnis übertragen.

Art. 73 - Der Erlaubnisantrag muss diesem Dienst acht Tage vor dem geplanten Aufbruch des Transports zukommen.

Darin werden angegeben: a) Art und Menge der auf einmal zu befördernden Sprengstoffe, b) Beförderungsweise, c) Herkunftsort oder Ort der Einfuhr in Belgien, d) Bestimmungsort und, sofern dieser Ort in Belgien liegt, die Magazine mit ordnungsgemässer Erlaubnis, in denen die Erzeugnisse gelagert werden sollen, e) für Transporte auf der Strasse und auf dem Wasserweg: die zu befahrende Route, f) Anzahl oder Häufigkeit der Transporte. Art. 74 - Binnen vier Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller per Post eine Ausfertigung des Erlasses zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis.

Wird die Erlaubnis erteilt, ist eine Ausfertigung des Erlasses mit gleicher Post zu richten an: a) die Gouverneure der Provinzen, über deren Gebiet die Transporte verlaufen werden, b) die Bürgermeister des Ausgangsorts oder des Orts der Einfuhr in Belgien, des Bestimmungsorts und der vom Sprengstoffdienst bestimmten Ortschaften, c) für Transporte auf dem Wasserweg: die Dienste der Brücken- und Strassenbauverwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Betreibung der zu befahrenden Wasserstrassen gehört. Art. 75 - Wenn die Bestimmungen in bezug auf die Beförderung angesichts des wenig gefährlichen Charakters bestimmter Erzeugnisse zu streng sind oder wenn es die Umstände erfordern, kann der Minister Abweichungen gewähren, die ihm mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar scheinen.

Art. 76 - Gegen die Entscheidungen des Ministers in puncto Beförderungserlaubnis kann Widerspruch bei Uns eingelegt werden.

Nur der Widerspruch eines Provinzgouverneurs hat aufschiebende Wirkung auf die Erlaubnis.

Art. 77 - Eine Beförderungserlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 78 - Für jede Sendung von mehr als 1 000 kg Sprengstoff, ausgenommen Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie, mit einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25 %, Sicherheitsmunition und Feuerwerkskörper, muss der Absender: a) dem Bürgermeister des Ausgangsorts oder des Orts der Einfuhr in Belgien das genaue Datum und die ungefähre Uhrzeit des Aufbruchs mitteilen, b) den Bürgermeistern der Bestimmungs- und Aufenthaltsorte das genaue Datum und die ungefähre Uhrzeit der Ankunft mitteilen, c) den Bürgermeistern der vom Sprengstoffdienst bestimmten Ortschaften das genaue Datum und die Uhrzeit der Ankunft auf dem Gebiet ihrer Gemeinde mitteilen, d) dem Leiter des Sprengstoffdienstes in Brüssel das Datum des Aufbruchs sowie die genaue Art, den Umfang und die Bestimmung des Transports mitteilen, e) dem Sprengstoffkontrolleur das Datum der Ankunft in Liefkenshoek oder im Verlade- oder Löschhafen mitteilen, sofern der Transport auf dem Wasserweg der Niederschelde stromabwärts von Hoboken oder auf dem Seeweg über Zeebrugge erfolgt. Die vorgeschriebenen Mitteilungen müssen die vorerwähnten Behörden und Beamten mindestens vierundzwanzig Stunden vorher erreichen.

In den Erlassen zur Erlaubniserteilung dürfen im Einzelfall andere Mitteilungen vorgeschrieben werden, die von den Absendern verlangt werden können.

Bezüglich Frachten von Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie, mit einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25 %, die die Antwerpener Kais und Docks anlaufen oder dort verladen oder gelöscht werden, muss der Absender dem Direktor des Lotsendienstes, dem Chefingenieur-Direktor des Sonderdienstes der See-Schelde, dem Zollkontrolleur in Antwerpen, dem Leiter des Sprengstoffdienstes in Brüssel und dem Sprengstoffkontrolleur in Antwerpen das Datum des Transports und die Stelle, an der das Schiff im Hafen von Antwerpen anlegen wird, mindestens vierundzwanzig Stunden vorher mitteilen.

Art. 79 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 80 - Die Beamten des Sprengstoffdienstes und bei Eisenbahnbeförderung die Personalmitglieder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen haben das Recht, die Verpackungen und ihren Inhalt zu überprüfen.

Die zu überprüfenden Versandstücke werden durch den Absender oder seinen Vertreter auf seine Kosten und unter seiner Verantwortung geöffnet und wieder in den vorgeschriebenen Zustand gebracht.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Art oder des guten Zustands der Erzeugnisse können vorerwähnte Beamte und Personalmitglieder Proben entnehmen, die, sofern es sich um Transporte auf der Strasse oder auf dem Wasserweg handelt, an das Laboratorium des Sprengstoffdienstes geschickt werden, oder, sofern es sich um Eisenbahntransporte handelt, an das Laboratorium der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder an das Laboratorium des Sprengstoffdienstes geschickt werden.

Art. 81 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 82 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 83 - Erzeugnisse der Klassen A und B, ausgenommen befeuchtete Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie und Sicherheitsmunition der Klasse B, 6. Kategorie, dürfen während der Beförderung nie ohne Aufsicht bleiben.

Bei Bedarf wird die Aufsicht von Amts wegen auf Anordnung des Bürgermeisters von der lokalen Polizei auf Kosten des Wareneigentümers ausgeübt.

Art. 84 - Für die in den Artikeln 107, 132 und 198 erwähnten Transporte muss der Transportleiter eine vereidigte Begleitperson sein. Er muss vorher vom Sprengstoffdienst zugelassen worden sein und den Eid vor dem Friedensrichter des Kantons seines Wohnsitzes geleistet haben. Er muss im Besitz eines Auftragsscheins seines Auftraggebers sein, auf dem die Zulassung und das Datum der Eidesleistung angegeben sind. [Staatsangehörige des Grossherzogtums Luxemburg, die Sprengstofftransporte in Belgien als Transportleiter begleiten, sind von der in Absatz 1 erwähnten Eidesleistung befreit.] [Ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. August 1978 (B.S. vom 31. August 1978)] Art. 85 - Der in Artikel 84 erwähnte Transportleiter muss stets im Besitz sein: 1. einer Ausfertigung der Beförderungserlaubnis, 2.eines Exemplars der vorliegenden Regelung.

Er muss für die Erfüllung sämtlicher Vorschriften der vorliegenden Regelung sorgen und sämtliche den Umständen entsprechenden Vorsichtsmassnahmen treffen.

Art. 86 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung ist es verboten, Sprengstoffe nachts zu verladen, zu entladen oder umzuladen.

Art. 87 - Weniger als zehn Meter von dem Ort, an dem mit Sprengstoff, ausgenommen mit Sicherheitsmunition, umgegangen wird, darf es kein Feuer geben. Innerhalb desselben Bereichs ist das Rauchen verboten.

Der Öffentlichkeit ist dieser Bereich nicht zugänglich.

Art. 88 - Personen, die mit dem Verladen und Entladen von Sprengstoffen, die auslaufen können, beschäftigt sind, müssen Schuhe ohne Nägel tragen.

Art. 89 - Beim Verladen und Entladen dürfen ausschliesslich masshaltende Arbeiter, die in guter Verfassung und älter als einundzwanzig Jahre sind, beschäftigt werden; während dieser Verrichtungen dürfen sie keine Spirituosen zu sich nehmen.

Art. 90 - Ist ein Versandstück beschädigt, muss es vorsichtig weggeschafft und an einen abseits gelegenen Ort gebracht werden, um dort wieder instand gesetzt zu werden. Ins Freie gelangter Sprengstoff muss sorgfältig aufgelesen werden und mit der nötigen Vorsicht erneut verpackt oder vernichtet werden.

Art. 91 - Es ist verboten, Versandstücke, die Sprengstoff enthalten, zu werfen oder fallen zu lassen.

Art. 92 - Die Versandstücke müssen derart verladen und befestigt werden, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen können.

Art. 93 - [Für die Beförderung auf dem Wasserweg ist das nachstehend angegebene Höchstgewicht das Nettogewicht.] Für elektrische Zünder sind die Drähte nicht in diesem Gewicht einbegriffen.

Für die Beförderung auf dem Schienenweg ist das angegebene Höchstgewicht das Bruttogewicht. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16.

Juni 2000)] Abschnitt II - Beförderung auf der Strasse Art. 94 - [Unbeschadet der allgemeinen Regelung über die für den Gütertransport benutzten Fahrzeuge darf die Beförderung von Sprengstoffen auf der Strasse nur unter den in den Anlagen zum ADR festgelegten Bedingungen erfolgen.] [Ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 95 - [Im innerstaatlichen Verkehr ist die Benutzung von vor dem 1. Januar 1997 hergestellten Fahrzeugen, die nicht mit dem ADR übereinstimmen, erlaubt, sofern deren Herstellung den am 31.Dezember 1996 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entspricht, vorausgesetzt, die Fahrzeuge sind derart gewartet, dass die diesbezüglichen Sicherheitsniveaus eingehalten werden.] [Ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 14. Mai 2000 (B. S. vom 16. Juni 2000)] Art. 96 - [Für die Anwendung der Randnummern 10281, 10282, 10602, 11407, 220303 und 220602 des ADR versteht man unter « zuständige Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes.] [Ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 97 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 98 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 99 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 100 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 101 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 102 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 103 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 104 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 105 - Keine Beförderungseinheit darf parken, ohne dass die Handbremse angezogen ist; sie muss unter der Aufsicht eines Fahrzeugführers, einer Begleitperson oder einer anderen befugten Person bleiben.

Beim Verladen und Entladen muss der Motor stillstehen.

Wenn der Transport infolge höherer Gewalt für längere Zeit stillsteht, muss der Fahrzeugführer die lokale Polizei benachrichtigen; steht das Fahrzeug nachts oder bei verminderter Sicht auf einer nicht oder unzureichend beleuchteten Fahrbahn, muss das Fahrzeug kenntlich gemacht werden, und zwar nicht nur, indem die Lichter angelassen werden, sondern auch, indem mindestens 30 m hinter dem Fahrzeug ein Warnschild auf die Fahrbahn gestellt wird, das dem Gefahrenschild Nr. 14 in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. April 1954 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung entspricht.

Sollten die Lichter des Fahrzeugs nicht funktionieren, muss ausserdem etwa 10 m vor dem Fahrzeug und etwa 10 m hinter dem Fahrzeug ein orangefarbenes Licht auf die Fahrbahn gestellt werden.

Dabei muss es sich um elektrische Lichter mit einer vom Fahrzeug unabhängigen Stromzufuhr handeln; es dürfen Dauerlichter oder Blinklichter sein.

Das Schild Nr. 14 muss auch tagsüber angebracht werden, wenn die Beschaffenheit der Umgebung oder der Strassenverlauf die Sichtweite mindert.

Art. 106 - [Die Bestimmungen der Anlagen A und B zum ADR über den Sprachengebrauch bei der erforderlichen Kennzeichnung oder in den erforderlichen Unterlagen gelten nicht für den innerstaatlichen Verkehr.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 107 - [Jeglicher Kraftfahrzeugtransport von Sprengstoffen der Klassen A1 bis A5 in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht oder von Munition der Klassen B2 bis B5, die Sprengstoffe und/oder pyrotechnische Sätze in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht enthält, oder von Munition der Klasse B1, die dieselben Stoffe in einer Menge von mehr als 30 kg Nettogewicht enthält, muss einschliesslich des Fahrzeugführers von zwei Personen, die mindestens 21 Jahre als sind, begleitet werden; eine dieser beiden Personen muss eine vereidigte Begleitperson sein.

In Abweichung von der Randnummer 10311 des ADR muss die Begleitperson im innerstaatlichen Verkehr nicht in der Lage sein, den Fahrzeugführer abzulösen.

Bei Konvoitransporten mit mehr als zwei Fahrzeugen ist nur im ersten und im letzten Fahrzeug die Anwesenheit einer Begleitperson erforderlich.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 108 - [In Abweichung von den Randnummern 10011 und 11311 des ADR ist die Anwesenheit einer Begleitperson an Bord einer Beförderungseinheit, die mit weniger als 30 kg (Nettomasse) in Zündkapseln oder Zündröhren enthaltenen explosiven Stoffen oder mit weniger als 300 kg (Nettomasse) in anderen Waren der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen beladen ist, im innerstaatlichen Verkehr keine Pflicht, wenn diese Einheit mit einem funktionsfähigen Funktelefon ausgestattet ist.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 109 - [Jede Person, die regelmässig oder gelegentlich ein für die Beförderung von Sprengstoffen benutztes Kraftfahrzeug fährt, muss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein in bezug auf die Untersuchung der körperlichen und psychischen Tauglichkeit für das Führen eines Motorfahrzeugs genügen.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 110 - Die Geschwindigkeit ist für Kraftfahrzeuge auf 50 Kilometer pro Stunde und für Gelenkfahrzeuge und Kraftwagenzüge auf 40 Kilometer pro Stunde begrenzt. [Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht auf Autobahnen; dort ist die Geschwindigkeit auf 75 Kilometer pro Stunde begrenzt.] Sie darf jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften 30 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten.

Kraftfahrzeuge müssen mit einem Tachographen ausgestattet sein; die Diagramme müssen vom Absender einen Monat lang aufbewahrt werden. [Abs. 1 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Dezember 1969 (B.S. vom 17. Januar 1970)] Art.111 - Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwerentzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Art. 112 - Im Erlass zur Erlaubniserteilung werden die Bedingungen angegeben, unter denen Sprengstoffe von C-Lagern nach D-Lagern verbracht werden dürfen.

Art. 113 - Für die Beförderung mit Pferden werden die Bedingungen im Einzelfall im Erlass zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Art. 114 - [Es ist dem Absender, dem Abfertigungsspediteur, dem Spediteur, dem Beförderungsunternehmer sowie dem Fahrzeugführer und der Begleitperson untersagt, gefährliche Stoffe zu verladen, zu befördern, verladen zu lassen oder befördern zu lassen, wenn der Transport nicht den Bestimmungen der Anlagen zum ADR entspricht, die darauf Anwendung finden.

Werden die Waren beim Hersteller oder Händler verladen, unterliegt dieser ebenfalls den Bestimmungen der auf den Absender anwendbaren Randnummern 2002, 3901 und 10385 des ADR.] [Ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Abschnitt III - Beförderung auf dem Wasserweg Art. 115 - In den folgenden Artikeln werden mit dem Begriff « Schiff » ausschliesslich Seeschiffe und mit dem Begriff « Boot » Binnenfahrzeuge bezeichnet.

Art. 116 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung ist die Beförderung von Sprengstoffen mit Motorbooten verboten.

Art. 117 - Jedes Boot, das zur Beförderung von Sprengstoffen dient, muss aus Stahl gefertigt sein; es muss über ein Deck und über funktionstüchtige Pumpen verfügen und sich in gutem Zustand befinden.

Wird Ballast benutzt, muss dieser aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen, die ordnungsgemäss von den Sprengstoffen getrennt sind.

Art. 118 - Wird das Boot gleichzeitig für die Beförderung anderer Waren benutzt, dürfen diese nur vor dem Verladen oder erst nach dem Löschen der Sprengstoffe in irgendeiner Weise gehandhabt werden.

Art. 119 - Die Laderäume für Sprengstoff müssen durch dichte Stahlblechwände von den Wohnräumen des Schiffers oder der Unterkunft der Eskorte getrennt sein.

In dieser Unterkunft müssen die Betten und Sachen untergebracht sein, die die Eskorte benötigt.

Art. 120 - Die Lukendeckel müssen mit einer Eisenstange befestigt sein, die plombiert oder mit einem Vorhängeschloss versehen ist.

Art. 121 - Das Boot muss mit einem gut sichtbaren weissen Schild gekennzeichnet sein, das beidseitig die Aufschrift « Explosifs » und « Springstoffen » in fetten schwarzen Buchstaben von mindestens 30 cm Höhe trägt.

Art. 122 - Es muss zudem eine rote Flagge führen, die in mindestens 2,5 m Höhe über dem Deck gehisst ist; diese Flagge muss mindestens 1 m hoch und 1,5 m breit sein. Schiffe, die Sprengstoff an Bord haben, müssen diese Flagge in mindestens 5 m Höhe über dem Deck führen.

Art. 123 - Jedes fahrende oder stillstehende Schiff oder Boot, das Sprengstoff an Bord hat, muss von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und bei Nebel ununterbrochen neben den gewöhnlichen vorschriftsmässigen Lichtern am Mast drei Lichter führen, die senkrecht in mindestens einem Meter Abstand voneinander angebracht sind; das untere und das obere Licht müssen weiss sein, das mittlere muss rot sein. Bei dunkler Nacht und guter Sicht müssen diese drei Lichter von allen Seiten auf mindestens eine Seemeile Entfernung (1 852 m) sichtbar sein.

Art. 124 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung dürfen nur Dochtlampen mit Petroleum, dessen Flammpunkt über 21°C liegt, als Signal- und Positionslichter benutzt werden. Diese Lampen müssen einen metallenen Petroleumbehälter ohne besonderen Einfüllstutzen haben und so gebaut sein, dass durch das Aufbrechen einer Lötfuge die Lampe nicht herabfallen kann und der Petroleumbehälter sich nicht öffnen und nicht auslaufen kann, dass der Petroleumbehälter nicht aus der Lampe entfernt und nicht gefüllt werden kann, während die Lampe brennt. Diese Lampen müssen mit einem metallenen Rauchverzehrer versehen und in einer soliden Laterne untergebracht sein, die so angebracht ist, dass die Lampe nicht umgestossen werden kann.

Art. 125 - Vorbehaltlich der in Artikel 124 vorgesehenen Ausnahme darf es an Bord oder in der Nähe von Booten weder Feuer noch Licht, noch leichtentzündbare Stoffe wie Stroh, Späne, Petroleum, Benzin, Öl usw., noch ätzende und brandfördernde Stoffe geben.

Jedoch dürfen Schiffer die für das Anzünden der Lichter notwendigen Sicherheitsstreichhölzer mit sich führen.

Das Rauchen ist an Bord verboten.

Personen, die mit der Handhabung oder Bewachung von Sprengstoff beauftragt sind, dürfen keine Streichhölzer und keinerlei Gegenstände zum Feueranzünden mit sich führen.

Art. 126 - Boote und Schiffe müssen so weit wie möglich an Booten, die mit Sprengstoff befrachtet sind, vorbeifahren; sie dürfen ihre Lichter nicht anzünden und müssen ihre Fahrt soweit verlangsamen, dass kein gefährliches Kielwasser entsteht.

Art. 127 - Auf jedem Boot müssen zwei Schaumlöschgeräte vorhanden sein, von denen das eine vorne und das andere hinten in der Nähe des Zugangs zu den Unterkünften angebracht ist.

Der Schiffer muss eine von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellte Wartungsbescheinigung vorlegen können.

Auf Tideflüssen müssen Boote mit einer Reservekette und einem Reserveanker ausgestattet sein.

Art. 128 - Die Schiffer müssen ein Megaphon mitführen sowie Werkzeug und Gegenstände, mit denen gegebenenfalls das Tauwerk und die Sprengstoffbehälter repariert werden können.

Art. 129 - Der Schiffer muss Inhaber einer besonderen Fahrtüchtigkeitsbescheinigung sein, mit der festgestellt wird, dass das Boot den vorerwähnten Bedingungen entspricht.

Diese Bescheinigung muss von einer Person ausgestellt worden sein, die jegliche Sicherheit in puncto Charakter und Berufsbefähigung bietet und die vorher vom Minister der Öffentlichen Arbeiten und des Wiederaufbaus zugelassen worden ist.

Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein und muss vom Minister oder von seinem Beauftragten mit einem Sichtvermerk versehen worden sein.

Die Bescheinigung muss auf Verlangen der befugten Beamten jederzeit vorgezeigt werden.

Art. 130 - In jedem Schiff oder Boot müssen Metallteile, die mit den Sprengstoffbehältern in Berührung kommen können, mit schwer brennbaren elastischen und stossdämpfenden Stoffen verkleidet sein (Holz, Teppich, Linoleum usw.).

Art. 131 - An Bord jedes Bootes müssen sich jederzeit zwei erfahrene Schiffer befinden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Das weibliche Personal, das durch die Polizeiverordnungen über die Schiffahrt zugelassen worden ist, darf für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden.

Art. 132 - Jedes Schiff oder Boot, das entweder mehr als 400 kg Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2. Kategorie oder eine Menge Sprengstoff der Klasse B, 2. und 3. Kategorie, die mehr als 400 kg explosiver Stoffe enthält, oder mehr als 1 000 kg anderer Sprengstoffe befördert, muss von einer Eskorte bewacht werden.

Diese muss aus einer vereidigten Begleitperson und zwei Männern von mindestens 21 Jahren bestehen.

Einer von ihnen muss dem Transport vorangehen, um etwaige Gefahren aufzudecken, dem Personal der Brücken- und Strassenbauverwaltung die Ankunft des Bootes zu melden und es um Vorfahrt beim Passieren von Bauwerken zu bitten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Transporte auf der Rupel und auf der Schelde stromabwärts ab der Brücke von Dendermonde.

Die in Artikel 131 erwähnten Schiffer gehören nicht zur Eskorte.

Art. 133 - Wenn ein mit Sprengstoff befrachtetes Boot geschleppt wird, muss es hinter dem Schlepper hängen und auf mindestens 15 m Abstand davon gehalten werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung darf ein Schlepper nicht mehr als ein einziges mit Sprengstoff befrachtetes Boot schleppen.

Art. 134 - Boote dürfen nie mit mehr als 30 000 kg Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2. Kategorie, 50 000 kg Sprengstoff der Klasse A, 3., 4. und 5.Kategorie und der Klasse C befrachtet werden.

Bezüglich Munition der Klasse B wird die Befrachtung der Boote derart begrenzt, dass die Menge des in dieser Munition enthaltenen Sprengstoffs 50 000 kg nicht übersteigt.

Das Zusammenladeverbot wird durch Artikel 81 geregelt und durch die zusätzliche Verpflichtung, keine Rauch-, Brand- und chemische Munition der Klasse B, 2. oder 3. Kategorie zusammen mit anderen Sprengstoffen zu verladen.

Art. 135 - Mit Ausnahme von gewöhnlichen Zündkapseln, die ausschliesslich manuell verladen werden dürfen, darf Sprengstoff mittels Kai-Hebezeugen umgeladen werden, sofern diese gemäss den Vorschriften der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung Titel III Kapitel I Abschnitt II gefertigt und gewartet sind. Die Benutzung von Geräten mit Benzinmotor ist jedoch untersagt, und die Last ist auf die Hälfte des Gewichts begrenzt, für das die Geräte normalerweise zugelassen sind und das darauf angegeben ist, wobei die Last für Erzeugnisse der Klasse B nicht mehr als 1 200 kg (Bruttogewicht) und für Erzeugnisse anderer Klassen nicht mehr als 1 000 kg (Bruttogewicht) betragen darf.

Zudem ist die Benutzung von Behältern Pflicht.

Die notwendigen Vorkehrungen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Versandstücke herabfallen.

Art. 136 - Unmittelbar vor dem Löschen und Verladen müssen die Teile der Decks, Durchgänge und Laderäume, in denen Sprengstoff deponiert beziehungsweise durch die Sprengstoff hindurch gebracht werden soll, sorgfältig gefegt und gesäubert werden.

Unmittelbar danach muss die gleiche Säuberung vorgenommen werden.

Art. 137 - Sobald das Umladen in einen Laderaum eines Schiffes beendet ist, muss die Luke geschlossen und mit einer festangebrachten wasserdichten Persenning abgedeckt werden.

Art. 138 - An Bord von Schiffen: müssen Erzeugnisse der Klasse B, 1. Kategorie (Zündkapseln) alleine oder mit Munition der Klasse B, 6. Kategorie (Sicherheitsmunition) in einen besonderen Raum, der nicht an den Laderaum mit dem Sprengstoff grenzt, gestaut werden, muss Rauch-, Brand- oder chemische Munition der Klasse B, 2. und 3.

Kategorie alleine oder mit Munition der Klasse B, 6. Kategorie in einen besonderen Raum, der an keinen mit Sprengstoff gefüllten Raum grenzt, gestaut werden; diese Munition kann in ein Magazin an Deck geschlossen werden, muss Munition der Klasse B, 4. Kategorie (Phosphormunition) alleine in einen besonderen Raum, der an keinen mit Sprengstoff gefüllten Raum grenzt, gestaut werden; diese Munition kann in ein Magazin an Deck geschlossen werden, darf Munition der Klasse B, 2. Kategorie (Munition mit Zündhütchen) nicht mit Erzeugnissen der Klasse A in ein und denselben Laderaum gestaut werden, müssen Erzeugnisse der Klasse C (Feuerwerkskörper) alleine oder mit Munition der Klasse B, 6. Kategorie in einen besonderen Raum gestaut werden; sie können in ein Magazin an Deck geschlossen werden.

Art. 139 - An Bord von Schiffen dürfen weder in die für Sprengstoff vorgesehenen Räume noch in die angrenzenden Laderäume leichtentzündbare oder selbstentzündliche Waren (Stroh, Heu, Kohle, Benzin, Petroleum, Öl usw.) geladen werden, ebensowenig wie ätzende (Mineralsäuren, Superphosphat usw.) und brandfördernde Stoffe (ungelöschter Kalk, Calciumcarbid, Nitrate, Chlorate, Perchlorate, Persulfate, alkalische Peroxide usw.).

Art. 140 - Während des gesamten Umladevorgangs müssen alle Schornsteine des Schleppers und des Schiffes, die weniger als 10 Meter von den Laderäumen, in denen gearbeitet wird, entfernt sind, mit einer wirksamen Funkenabschirmung versehen sein. Ist das Schiff mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet, ist diese Vorschrift auf das Auspuffrohr für Verbrennungsgase anwendbar.

Art. 141 - Sind mehrere Tage für die Befrachtung eines Schiffes notwendig, darf damit nur begonnen werden, wenn die Arbeit ohne Unterbrechung durch einen Feiertag beendet werden kann.

Art. 142 - In Abweichung von Artikel 86 kann der Sprengstoffkontrolleur dulden, dass eine einmal begonnene Umladung bei elektrischem Licht beendet wird, wenn er der Auffassung ist, dass diese Verrichtung angesichts der Art und des Standorts der Lampen und Zuleitungskabel völlig gefahrlos vonstatten gehen kann.

In jedem Fall ist die Benutzung elektrischer Handlampen verboten.

Art. 143 - Der Kapitän muss dem Sprengstoffkontrolleur die Hilfe gewähren, die dieser im Interesse des Dienstes fordert.

Art. 144 - Ein Schiff darf Sprengstoff und Passagiere nur dann gleichzeitig befördern, wenn der Reeder oder Makler des Schiffes diesen vor der Abfahrt mitgeteilt hat, dass sich Sprengstoff an Bord befindet.

Art. 145 - Es ist verboten, neben einem mit Sprengstoff beladenen Boot anzulegen, es sei denn, das anlegende Boot befördert Mitglieder der Besatzung des besagten Bootes oder mit der Aufsicht betraute Personen.

Art. 146 - In Seehäfen darf Sprengstoff nur in Anwesenheit des Sprengstoffkontrolleurs umgeladen werden, wenn die Gesamtmenge des zu verladenden Sprengstoffs 1 000 kg übersteigt. Befindet sich jedoch Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2. Kategorie darunter, wird das Höchstgewicht auf 400 kg herabgesetzt. Die Eskorte unterstützt den Kontrolleur bei der Aufsicht und bleibt bis zur Abfahrt des Schiffes vor Ort.

Ausser in den vom Lotsendienst ordnungsgemäss festgestellten Fällen höherer Gewalt müssen die Schiffe unmittelbar nach ihrer Befrachtung in See stechen.

Art. 147 - Die Reede von Antwerpen darf nur tagsüber, ausserhalb des Zeitraums, der drei Stunden vor dem Tidehochwasser beginnt und eine Stunde nach dem Tidehochwasser endet, durchfahren werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung ist die Benutzung eines Schleppers für das Durchfahren dieser Reede Pflicht.

Art. 148 - Auf der Schelde stromabwärts von Hoboken dürfen Schiffe Sprengstoff nur auf der Reede von Liefkenshoek an der vom Lotsendienst bezeichneten Stelle laden und löschen.

Art. 149 - Schiffe, die Antwerpen anlaufen und Sprengstoff an Bord haben, müssen diesen auf der betreffenden Reede in Boote verladen und ihn beim Verlassen wieder aufladen.

Art. 150 - Die Bestimmung von Artikel 149 findet weder Anwendung auf Feuerwerkskörper für den Eigenbedarf des Schiffes noch auf Frachten, die insgesamt nicht mehr betragen als entweder 400 kg Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2. Kategorie oder ein Gewicht an Sprengstoff der Klasse B, Munition, 2. und 3.

Kategorie, das 400 kg darin enthaltener explosiver Stoffe entspricht, oder ein Gewicht an Sprengstoff der Klasse C, Feuerwerkskörper, das einer darin enthaltenen pyrotechnischen Ladung von 400 kg entspricht, oder 1 000 kg anderer Sprengstoffe.

Umfasst die Fracht gleichzeitig Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2.

Kategorie und andere Sprengstoffe, darf sie nicht mehr als 400 kg betragen.

Art. 151 - Die in Artikel 150 erwähnten Mengen dürfen im Hafen von Antwerpen verladen oder gelöscht werden unter der Bedingung, dass die Umladung entweder vom Schiff auf den Eisenbahnwagen oder Lastwagen oder vom Eisenbahnwagen oder Lastwagen auf das Schiff sofort durchgeführt werden kann und dass der Sprengstoff auf dem Schiff in einen geschlossenen Laderaum oder in ein geschlossenes Magazin gestaut wird.

Der Absender muss den Hafenkapitän und den Sprengstoffkontrolleur mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Umladung hiervon in Kenntnis setzen.

Art. 152 - Um Sprengstoff auf der Reede von Liefkenshoek zu verladen oder zu löschen, müssen die Schiffe Anker werfen.

Sie dürfen den Anker erst lichten, wenn der Umladevorgang vollständig abgeschlossen ist und die beladenen oder entladenen Boote ausreichenden Abstand gewonnen haben.

Ausser in den vom Lotsendienst ordnungsgemäss festgestellten Fällen höherer Gewalt müssen die Schiffe unmittelbar nach ihrer Befrachtung in See stechen.

Art. 153 - In Liefkenshoek müssen die mit Sprengstoff beladenen Boote in dem vom Lotsendienst bezeichneten Teil der Reede festmachen.

Sie müssen mindestens 20 Meter Abstand von der Niedrigwasserlinie halten und mindestens 100 Meter voneinander entfernt bleiben.

Art. 154 - Die Vorschriften von Artikel 131 sind auf alle mit Sprengstoff beladenen Boote anwendbar, die in Liefkenshoek festmachen.

Zudem muss die Aufsicht an Bord von einer in Artikel 84 erwähnten vereidigten Begleitperson ausgeübt werden, es sei denn, es handelt sich um verschiedene Boote ein und desselben Konvois. In diesem Fall muss die Aufsicht an Bord jedes einzelnen Bootes von einem Mitglied der Eskorte ausgeübt werden, die unter dem Befehl einer vereidigten Begleitperson steht, die sich an Bord eines der Boote befindet.

Art. 155 - Während des gesamten Umladevorgangs auf der Reede müssen die vereidigte Begleitperson und zwei Mitglieder der Eskorte anwesend sein. Eines der beiden beaufsichtigt die Arbeit im Laderaum des Bootes, das andere die Verrichtungen im Laderaum des Schiffes. Der Chef der Eskorte muss an Deck des Schiffes anwesend sein.

Nach der Befrachtung des Schiffes muss die Eskorte solange an Bord bleiben, bis der Anker gelichtet wird.

Art. 156 - Die Abfertigung muss derart organisiert sein, dass die Boote nicht länger als zehn Tage in der Sprengstoffreede liegen bleiben.

Art. 157 - Beim Umladen von Sprengstoff auf der Reede muss ein Schlepper benutzt werden, um die beladenen Leichter längs des Schiffes oder an den Anlegeplatz zu bringen. Während des gesamten Umladevorgangs muss der Schlepper vor Ort bleiben.

Die Benutzung eines Schleppers ist ebenfalls Pflicht, um die beladenen Leichter vom Verladekai zur Sprengstoffreede oder von dieser zum Kai zu bringen.

Art. 158 - Beim Umladen von Sprengstoff auf der Reede darf nie mehr als ein Boot längs des zu beladenden oder entladenden Schiffes liegen.

Art. 159 - In Lillo oder Liefkenshoek darf die Umladung von Sprengstoff nur im Beisein des Sprengstoffkontrolleurs oder, in dessen Abwesenheit, des Leiters des Zolldienstes in Lillo stattfinden.

Art. 160 - Gewöhnliche Zündkapseln müssen unter Zuhilfenahme von Plattformen mit verschiedenen Niveaus und Brettern mit überstehenden Kanten manuell umgeladen werden. Unter den Plattformen muss eine Plane angebracht werden, um zu verhindern, dass entgleitende Versandstücke ins Wasser fallen.

Art. 161 - Das Umladen anderer Sprengstoffe kann mit Hilfe von Schiffskränen erfolgen. Jedoch ist die Benutzung von Kränen mit Benzinmotor verboten. Das gleiche gilt für Kräne mit Schwerölmotor, ausser für das Umladen von Munition der Klasse B, 2., 3. und 4.

Kategorie.

Der Kapitän, der Erste Mechaniker und der Stauer müssen sich vergewissern, dass sich die zu benutzenden Geräte in einem guten Zustand befinden (Winden, Kabel, Ketten, Spleisse usw.), und dem Kontrolleur vor Beginn der Verrichtungen eine datierte und unterschriebene Kollektivbescheinigung vorlegen, in der das Gewicht für die gefahrlose Benutzung der einzelnen Geräte angegeben ist.

Beim Umgang mit Sprengstoff sind die Lasten auf die Hälfte dieses Gewichts begrenzt, wobei sie jedoch 1 200 kg Bruttogewicht für Erzeugnisse der Klasse B und 1 000 kg Bruttogewicht für Erzeugnisse anderer Klassen nicht überschreiten dürfen.

Zudem ist die Benutzung von Behältern oder Netzen Pflicht; die nötigen Vorkehrungen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Versandstücke herabfallen.

Art. 162 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden weder Anwendung auf befeuchtete Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25 % noch auf Sicherheitsmunition. Jedoch finden die Bestimmungen der Artikel 138 und 139 Anwendung auf besagte befeuchtete Nitrocellulose.

Abschnitt IV - Beförderung auf dem Schienenweg A) Allgemeine Bestimmungen Art. 163 - Die Beförderung jeglichen Sprengstoffs auf dem Schienenweg unterliegt den allgemeinen Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt I der vorliegenden Regelung.

Art. 164 - Der Frachtbrief muss folgendes enthalten: 1. die Angabe der Klasse und der Kategorie, denen das zu befördernde Erzeugnis angehört, 2.die in Artikel 79 vorgeschriebene Erklärung über die Konditionierung und die Verpackung, 3. die Verpflichtung des Absenders, für jeglichen Schaden zu haften, den sowohl Personen als auch Sachen infolge einer mangelhaften Verpackung oder eines Mangels an dem zu befördernden Erzeugnis erleiden könnten. Diese Verpflichtung kann ein für allemal eingegangen werden, wenn eine Reihe von Transporten von ein und demselben Bahnhof aus durchgeführt werden, 4. das Datum und das Bezugszeichen der Erlaubnis. Art. 165 - Der Vorsteher des Versandbahnhofs hat das Recht, den Absender zur Mitarbeit aufzufordern, um die Verpackungen unter dessen Verantwortung zu überprüfen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Erklärung über die Art oder den Zustand der Erzeugnisse entnimmt der Bahnhofsvorsteher Proben, die er dem Laboratorium des Sprengstoffdienstes oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen zuschickt; in der Zwischenzeit gibt er dem Absender die Ware zurück und nimmt sie nur auf Weisung endgültig an.

Art. 166 - Der Absender muss sich schriftlich verpflichten, Sprengstoffe, die binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vom Empfänger abgeholt oder nicht eingeschifft worden sind, zurückzunehmen und in diesem Fall die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen.

Art. 167 - Die Beförderung auf dem Schienenweg ist in folgende drei Rubriken unterteilt: Rubrik I: Beförderung von befeuchteter Nitorcellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % und von Sicherheitsmunition (Klasse A, 6. Kategorie und Klasse B, 6. Kategorie), Rubrik II: Beförderung unvollständiger Frachten Rubrik III: Beförderung vollständiger Frachten Unter vollständigen Frachten versteht man jegliche Sendung von Waren, die nicht zusammen mit anderen Waren verfrachtet werden können oder für die der Absender die ausschliessliche Benutzung eines Waggons verlangt, sowie jede Sendung mit einem Gewicht von mindestens fünftausend Kilogramm oder jede Sendung, bei der für dieses Gewicht gezahlt wird.

Sendungen, die obenerwähnte Bedingungen nicht erfüllen, gelten als unvollständige Frachten.

B) Sonderbestimmungen für die verschiedenen Rubriken Rubrik I - Beförderung von befeuchteter Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % und von Sicherheitsmunition Art. 168 - Von vorliegendem Abschnitt finden ausschliesslich die Artikel 163, 164 und 165 Anwendung auf die Beförderung von befeuchteter Nitorcellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 %.

Art. 169 - Die Beförderung von Sicherheitsmunition unterliegt nur den Bestimmungen der Artikel 164 und 165. Für das übrige gilt diese Munition als gewöhnliche Ware.

Rubrik II - Beförderung unvollständiger Frachten Art. 170 - Amtlich anerkannte Sprengstoffe dürfen bis zu einem Bruttogewicht von weniger als 5 000 kg als unvollständige Fracht befördert werden, ausgenommen Sprengstoffe der Klasse A, 1. und 2.

Kategorie und Sprengstoffe der Klasse B, 1. und 2. Kategorie.

Die vier letztgenannten Erzeugnisse sind bis zu einem Bruttogewicht von 700 kg zugelassen.

Werden Erzeugnisse verschiedener Klassen oder Kategorien zusammen befördert und umfassen sie Erzeugnisse der Klasse A, 1. oder 2.

Kategorie oder Erzeugnisse der Klasse B, 1. oder 2. Kategorie, findet die im voranstehenden Absatz und im folgenden Artikel angegebene Gewichtsbegrenzung Anwendung auf diesen Transport.

Versandstücke, die Sprengstoffe der Klasse A, 1., 2., 3., 4. und 5.

Kategorie oder der Klasse B, 1., 2., 3., 4. und 5. Kategorie enthalten und als unvollständige Fracht befördert werden, müssen den Gefahrzettel tragen, der für den Sprengstofftransport in Anlage I zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (RID) vorgesehen ist.

Die Bestimmungen von Artikel 81 finden Anwendung auf Erzeugnisse, die in ein und denselben Waggon geladen werden.

Art. 171 - Jegliche Beförderung von Sprengstoff muss dem Vorsteher des Versandbahnhofs am Vortag der Versendung angekündigt werden. Dieser teilt dem Absender die Uhrzeit mit, zu der die Sendung entgegengenommen werden kann; er achtet darauf, dass insgesamt nicht mehr als 700 kg (Bruttogewicht) Sprengstoff der Klasse A, 1. und 2.

Kategorie und Sprengstoff der Klasse B, 1. und 2. Kategorie zusammen im Magazin des Bahnhofs vorhanden sind.

Art. 172 - Sprengstoffe dürfen nicht in Waggons verladen werden, die leichtentzündbare oder ätzende Stoffe, selbstentzündliche oder brandfördernde Stoffe enthalten.

Art. 173 - In Zügen müssen sich vor und hinter jedem Waggon oder jeder Gruppe von Waggons, die Sprengstoff enthalten, mindestens zwei Waggons befinden, die keine leichtentzündbaren oder selbstentzündlichen Stoffe enthalten.

Art. 174 - Sprengstoff muss ungeachtet der Menge in vollständig geschlossenen Waggons oder in Waggons, deren Sichtöffnungen von innen fest verschlossen sind und deren Türen mit einbruchsicheren Vorhängeschlössern verschlossen sind, untergebracht werden.

Art. 175 - Die Versandstücke müssen mit grösster Vorsicht gehandhabt werden. Sie müssen auf den Boden des Waggons gesetzt werden und so verladen werden, dass sie nicht hin und her rutschen können. Sie dürfen nicht anhand von Eisengegenständen verkeilt werden.

Die Versandstücke müssen derart im Waggon untergebracht werden, dass sie gut sichtbar sind und herausgenommen werden können, ohne dass dabei Erschütterungen entstehen oder andere Waren verrutscht werden müssen.

Sie müssen von schweren Versandstücken, die beim Herabfallen eine Explosion verursachen könnten, entfernt gehalten werden.

Art. 176 - Jegliche Handhabung im Bahnhof (verladen, umladen, entladen) muss von Personalmitgliedern der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen unter der Aufsicht des Bahnhofsvorstehers oder eines speziell für diesen Zweck bestimmten Bediensteten durchgeführt werden.

Art. 177 - Die mit Sprengstoff beladenen Waggons dürfen nicht über den Ablaufberg rangiert werden. Es ist verboten, sie abzustossen.

Der Vorsteher des Versandbahnhofs muss auf den Waggons den für den Sprengstofftransport in Anlage 1 zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (RID) vorgesehenen Gefahrzettel anbringen.

Art. 178 - Wenn die Verpackung eines Versandstücks während der Beförderung so stark beschädigt wird, dass ein Teil des Inhalts ausläuft oder auslaufen könnte, darf die Beförderung des Versandstücks nur fortgesetzt werden, wenn das Auslaufen mit Hilfe einer zusätzlichen Verpackung verhindert wird.

Die Arbeiter, die mit der Handhabung eines beschädigten Versandstücks beauftragt sind, müssen mit der nötigen Vorsicht vorgehen; sie dürfen keine Flammenbeleuchtung benutzen und müssen Schuhe ohne Nägel tragen.

Art. 179 - Die Eisenbahn nimmt es nicht auf sich, Sprengstoffe der Klasse A, 1., 2., 3. und 4. Kategorie und der Klasse B, 1., 2. und 3.

Kategorie am Haus abzuholen oder dorthin zu liefern.

Jedoch ist es der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erlaubt, in eigener Verantwortung Sprengstoffsendungen, die mit der Eisenbahn in Verkehrszentren ankommen, unter folgenden Bedingungen mit gewöhnlichen Lastkraftwagen an ihren Bestimmungsort zu befördern: 1. Ein Kraftfahrzeug darf nicht mehr als dreihundert Zündkapseln (Klasse B, 1.Kategorie) und entweder fünfundzwanzig Kilogramm Schwarzpulver (Klasse A, 1. Kategorie) oder rauchschwaches Pulver (Klasse A, 3. Kategorie) oder fünfundzwanzig Kilogramm Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff (Klasse A, 2. und 4. Kategorie) auf einmal befördern. 2. Die Sprengstofffracht muss in einer soliden Holzkiste mit Schloss verschlossen sein, die an einer Seitenwand an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt ist.Wenn Zündkapseln zusammen mit anderem Sprengstoff befördert werden, werden zwei Kisten benötigt. Sie müssen an jeweils einer der beiden Seitenwände befestigt sein, wobei die eine Wand den Sprengstoffen und die andere den Zündkapseln vorbehalten ist. 3. Das Fahrzeug muss mit einem einsatzbereiten Feuerlöscher ausgestattet sein.4. Im Lastwagen dürfen nie ätzende, leichtentzündbare oder selbstentzündliche Stoffe vorhanden sein. Art. 180 - Wenn der Sprengstoff nicht ins Haus geliefert wird, muss der Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs den Empfänger von der Ankunft des Sprengstoffs benachrichtigen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Frachtmenge setzt er ihm eine möglichst kurze Frist, binnen der die Versandstücke abgeholt werden müssen.

Art. 181 - In der Erwartung, dass der Sprengstoff abgeholt wird, muss er ihn in einem geschlossenen Raum ohne Feuer und ohne Flammenbeleuchtung unterbringen lassen. In Ermangelung eines solchen Raums wird der Sprengstoff an einer geeigneten Stelle untergebracht und mit einer Plane abgedeckt. Kann der Sprengstoff nicht in einem Güterschuppen untergebracht werden, muss der Bahnhofsvorsteher ihn von einer oder mehreren Personen bewachen lassen.

Ist die Ware zwölf Stunden nach Verstreichen der Frist noch nicht abgeholt worden, wird sie dem Absender gemäss den Bestimmungen von Artikel 166 zurückgeschickt.

Kann der Sprengstoff wegen besonderer Umstände (z. B. Streiks, Unruhen usw.) nicht zurückgeschickt werden, muss der Bahnhofsvorsteher den Provinzgouverneur und den Bürgermeister davon in Kenntnis setzen, damit der Sprengstoff von der Gendarmerie bewacht oder an einem sicheren Ort untergebracht wird.

Art. 182 - Die Beförderungskosten sind ausnahmslos bei der Abfahrt zu entrichten; Anzahlungen und Rückzahlungen sind bei Transporten ausgeschlossen.

Rubrik III - Beförderung vollständiger Frachten Art. 183 - Grössere als die in Artikel 170 erwähnten Mengen Sprengstoff dürfen nur als vollständige Frachten befördert werden.

Sofern die Vorschriften für die in Rubrik II erwähnten Transporte nicht mit den nachfolgenden Bestimmungen, die insbesondere Transporte der Rubrik III betreffen, unvereinbar sind, finden sie Anwendung auf letztere Transporte.

Art. 184 - In ein und denselben Waggon dürfen nur Güter für denselben Bestimmungsbahnhof geladen werden.

Art. 185 - Die Beförderung von mehr als 20 000 kg (Bruttogewicht) Sprengstoff der Klasse A, 4. und 5. Kategorie oder von mehr als 15 000 kg (Bruttogewicht) anderen Sprengstoffs muss in Sonderzügen erfolgen, die ausschliesslich Sprengstoff befördern. Umfasst die Fracht eines Zugs Sprengstoff der Klasse A, 2. Kategorie, ist sie auf 75 000 kg (Bruttogewicht) begrenzt; in den anderen Fällen darf die Fracht nicht mehr als 150 000 kg (Bruttogewicht) betragen.

Für Munition, die nicht als Sicherheitsmunition klassiert ist, Minen und Flugzeugbomben ausgenommen, darf die Fracht jedoch zweihunderttausend Kilogramm (Bruttogewicht) betragen.

Art. 186 - Versendungen müssen dem Bahnhofsvorsteher mindestens achtundvierzig Stunden vorher angekündigt werden.

Art. 187 - Sendungen werden nur tagsüber angenommen. Der Vorsteher des Versandbahnhofs muss dem Absender die Uhrzeit des Verladens mitteilen.

Der Absender muss sich an die erhaltenen Anweisungen halten.

Jegliche Handhabung muss tagsüber erfolgen. Muss sie unterbrochen werden, benachrichtigt der Bahnhofsvorsteher den Absender; dieser muss die nötigen Massnahmen zur Bewachung der Güter treffen.

Art. 188 - Das Ver- und Entladen von Sprengstoff muss stets an einem Ort stattfinden, der möglichst weit von den öffentlich zugänglichen Räumen sowie den Büros, Güterschuppen, Werkstätten oder Stapelplätzen entfernt liegt. Dieser Ort muss so gewählt werden, dass das Überqueren der Schienen mit Versandstücken möglichst vermieden wird.

Art. 189 - In den Bahnhöfen muss das Ver- und Entladen von Sprengstoff von den Absendern und den Empfängern unter der Aufsicht des Bahnhofsvorstehers oder seines Beauftragten durchgeführt werden.

Wenn der Waggon unterwegs beschädigt wird, wird der Sprengstoff von den Arbeitern der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen unter Einhaltung der in Artikel 178 angegebenen Vorsichtsmassnahmen umgeladen.

Art. 190 - Für die Beförderung von mehr als tausend Kilogramm körniges oder mehlförmiges Pulver (Klasse A, 1. und 3. Kategorie) muss der Boden des Waggons mit Planen oder Decken abgedeckt sein, die vom Absender bereitgestellt werden.

Art. 191 - Der Absender muss auf jeder Seite des Waggons ein Etikett mit der Aufschrift « Explosifs » und « Springstoffen » in gut lesbaren Buchstaben anbringen.

Der Vorsteher des Versandbahnhofs muss an jedem Waggon ausserdem den für den Sprengstofftransport in Anlage 1 zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (RID) vorgesehenen Gefahrzettel anbringen.

Art. 192 - Die Türen der Waggons müssen vom Absender mit Vorhängeschlössern oder mit ineinander gewundenen Metalldrähten, die ausreichende Sicherheit bieten, verschlossen werden.

Art. 193 - Bezüglich der Abstände zwischen Waggons, die mit Sprengstoff beladen sind, und Waggons, die mit anderen gefährlichen Gütern beladen sind, sind die Vorschriften von Artikel 173 einzuhalten.

Art. 194 - Der Vorsteher des Versandbahnhofs muss dem ersten Anschlussbahnhof, wo der Transport an einen Verbindungszug gekoppelt wird, die Abfahrt mitteilen. Dieser Bahnhof verfährt in gleicher Weise mit dem zweiten Anschlussbahnhof usw. Der Vorsteher des letzten Anschlussbahnhofs benachrichtigt den Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs. Letzterer benachrichtigt den Empfänger, bei Bedarf mit einem Diensttelegramm, und teilt ihm die Frist mit, binnen der die Güter abzuholen sind.

Art. 195 - Der Vorsteher des Bestimmungsbahnhofs muss der Gemeindebehörde die Ankunft des Transports zur gleichen Zeit wie dem Empfänger mitteilen.

Art. 196 - Wenn die Waren nicht binnen der festgelegten Frist abgeholt werden, werden die mit Sprengstoff beladenen Waggons an einen möglichst abgelegenen Ort gebracht, und der Bahnhofsvorsteher lässt sie von einer oder mehreren Personen kostenpflichtig bewachen.

Hat der Empfänger die Ware zwölf Stunden nach Verstreichen der festgelegten Frist noch nicht abgeholt, wird der Sprengstoff dem Absender gemäss den Bestimmungen von Artikel 166 zurückgeschickt.

Kann der Sprengstoff wegen besonderer Umstände nicht zurückgeschickt werden, muss der Bahnhofsvorsteher den Provinzgouverneur davon in Kenntnis setzen, damit der Sprengstoff von der Gendarmerie bewacht oder an einem sicheren Ort untergebracht wird.

Art. 197 - Wenn die mit Sprengstoff beladenen Waggons unterwegs oder in einem Grenz- oder Endbahnhof relativ lange Halt machen müssen, müssen sie vor Stössen geschützt auf ein Sondergleis, das heisst ausserhalb der Rangiergleise, gestellt werden. Sie müssen von der Eskorte oder, in deren Ermangelung, auf Veranlassung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen bewacht werden.

Für Überseeländer bestimmte Sprengstoffsendungen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Verschiffung in einem Bahnhof bleiben müssen, werden in dem Waggon gelassen, in dem sie dorthin gebracht worden sind.

Dasselbe gilt für Sendungen, die in einem Grenzbahnhof zurückgehalten werden in der Erwartung, dass die erforderlichen administrativen Formalitäten durchgeführt werden.

Sprengstoff darf nicht länger als acht Tage im Waggon bleiben. Wenn er nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholt worden ist, wird er dem Absender gemäss den Bestimmungen von Artikel 166 zurückgeschickt.

Kann der Sprengstoff wegen besonderer Umstände nicht zurückgeschickt werden, muss der Bahnhofsvorsteher den Provinzgouverneur davon in Kenntnis setzen, damit der Sprengstoff von der Gendarmerie bewacht oder an einem sicheren Ort untergebracht wird.

Art. 198 - Für Sendungen von mehr als 6 000 kg (Bruttogewicht) muss der Absender eine Eskorte bereitstellen.

Die Eskorte muss aus mindestens zwei Personen bestehen und für Langstreckentransporte mit Zwischenstops aus drei Personen, so dass sie einander ablösen können.

Die Eskorte ist beauftragt, den Transport zu überwachen und für die Anwendung der vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen. Die Mitglieder der Eskorte dürfen nicht in den mit Sprengstoff beladenen Waggons Platz nehmen.

Beförderung mit Reisezügen Art. 199 - Vorbehaltlich der im folgenden Absatz vorgesehenen Ausnahme darf Sprengstoff nicht mit Reisezügen befördert werden.

Jedoch darf jeder Reisende die Mengen Sicherheitsmunition mitführen, die er aufgrund von Artikel 265 besitzen darf.

Diese Munition muss in geschlossenen Behältern verpackt sein.

KAPITEL VI - Lagerung von Sprengstoff Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 200 - Vorbehaltlich der Mengen Sprengstoff, die jeder aufgrund von Artikel 265 besitzen darf, darf Sprengstoff ausschliesslich in Magazinen oder Lagern aufbewahrt werden, für die eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt.

Art. 201 - Die Erlaubnis zur Lagerung von Sprengstoff wird ausschliesslich Personen erteilt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie Sprengstoff entweder für den Bedarf ihres Handels- oder Industriebetriebs oder für eine bestimmte Arbeit benötigen.

Art. 202 - Die ständigen Ausschüsse dürfen Abweichungen von den Vorschriften bezüglich der Lager bewilligen, wenn die Umstände es erfordern.

Art. 203 - Die Bauweise bestehender Magazine darf beibehalten werden, wenn sie den Bestimmungen früherer Erlasse entspricht und ausreichende Sicherheit gegen Diebstahl und Explosionsgefahr bietet.

Art. 204 - Bei Aufruhr, Streiks oder ernsthafter Gefährdung der öffentlichen Ordnung dürfen der Gouverneur und der Bürgermeister die Räumung sämtlicher Sprengstoffmagazine anordnen.

Im Dringlichkeitsfall darf Sprengstoff mit der Erlaubnis des zuständigen Bergbauingenieurs in Untertagebauen untergestellt werden; der Bergbauingenieur muss den Gouverneur und den Bürgermeister hiervon benachrichtigen.

Art. 205 - Ausnahmslos alle Magazine müssen in einem einwandfrei sauberen Zustand gehalten werden. Reinigungsrückstände müssen mit der nötigen Vorsicht entweder durch Wasser oder durch Feuer vernichtet werden.

Art. 206 - Im Fall bedeutender Reparaturen muss der Sprengstoff geräumt werden; bei kleineren Reparaturen müssen die Arbeiten von einer erfahrenen Person beaufsichtigt werden.

Art. 207 - Es darf weder Feuer noch Flammenbeleuchtung, noch Gegenstände, mit denen Feuer gemacht werden kann, in die Magazine gebracht werden.

Es ist verboten, eine künstliche Beleuchtung oder eine Heizung anzubringen, es sei denn, dies wird im Beschluss zur Erlaubniserteilung ausdrücklich erlaubt.

Magazine, die körniges oder flockenförmiges Pulver enthalten, dürfen nur ohne Schuhe oder mit Sandalen ohne Nägel betreten werden; zu diesem Zweck müssen derartige Sandalen in ausreichender Menge am Eingang dieser Magazine bereitgestellt werden.

Art. 208 - Es ist verboten, leicht brennbare oder selbstentzündliche Stoffe in den Magazinen zu lagern.

Art. 209 - Mit Schrauben verschlossene Kisten dürfen nur mit einem Schraubenzieher aus funkenfreiem Metall geöffnet werden.

Art. 210 - Kisten und Fässer dürfen weder geworfen noch geschleppt werden.

Art. 211 - Ein für diesen Zweck bestimmter Bediensteter muss täglich in ein von der lokalen Behörde numeriertes und paraphiertes besonderes Register ohne Leerräume oder Streichungen eintragen, wieviel Sprengstoff jeder Art und wie viele Zündkapseln dem Magazin zugeführt wurden und es verlassen haben.

In diesem Register werden das Datum, die Art und Menge der Erzeugnisse, der Herkunfts- oder Bestimmungsort und gegebenenfalls der Name des Absenders und der Name, die Vornamen, der Wohnsitz und der Beruf des Empfängers angegeben. Für jede Dynamitpatrone oder jede Patrone mit schwerentzündbarem Sprengstoff werden zudem das Herstellungsjahr und die besondere Seriennummer angegeben.

Ununterbrochene Serien dürfen als Ganzes durch die erste und die letzte Nummer angegeben werden.

Dieses Register muss bei jeder Inspektion der Einrichtung sowohl von den Beauftragten der Regierung als auch von den Mitgliedern des Schöffenkollegiums mit einem Sichtvermerk versehen und unterschrieben werden; es wird ihnen zu diesem Zweck auf Verlangen vorgelegt.

In den für die Ausgabe bestimmten Lagern muss die Bilanz täglich gezogen werden; in den anderen Lagern muss dies wöchentlich geschehen.

Art. 212 - Sprengstofflager sind wie folgt unterteilt: A. zu Sprengstoffabriken gehörende Magazine, B. Magazine für den Grosshandel, C. Verbrauchslager für bestimmte Einrichtungen, D. besondere Ausgabelager, E. Lager für den Einzelhandel, F. Kleinlager für Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln, G. zeitweilige Lager.

Abschnitt II - Sonderbestimmungen für A-Magazine (zu Sprengstoffabriken gehörende Magazine) Art. 213 - Die in ein und demselben Raum befindlichen Erzeugnisse müssen einer einzigen der in Artikel 2 erwähnten Kategorien angehören.

In den für die Aufbewahrung von Dynamit vorgesehenen Magazinen darf dieses jedoch ganz oder teilweise durch die gleiche Menge schwerentzündbaren Sprengstoff ersetzt werden.

Art. 214 - Die genaue Art des Inhalts und die zulässige Höchstmenge müssen in gut sichtbaren Buchstaben in Ölfarbe im Innern des Lagers angegeben werden.

Art. 215 - Die Magazine müssen stets abgesondert liegen. Ihre Lage wird im Einzelfall im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Art. 216 - Die Magazine müssen so gebaut sein, dass sie ausreichende Sicherheit gegen böswillige Absichten und Diebstahl bieten.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Beschluss zur Erlaubniserteilung dürfen sie keine Fenster haben.

Lüftungskanäle müssen Z-förmig angelegt und innen wie aussen mit einem Metallrost versehen sein.

Dienen die Magazine zur Aufbewahrung von Pulver, muss der Boden asphaltiert sein oder aus einem vollkommen ebenen Bretterboden ohne Risse bestehen. In den übrigen Fällen darf er mit Fliesen, Asphalt oder Zement bedeckt sein.

In Magazinen, die Pulver enthalten, müssen die Innenwände mit weichem Mörtel verkleidet sein.

Die Magazine müssen durch zwei solide Volltüren verschlossen sein, die nach aussen aufschlagen und mit unterschiedlichen Schlössern versehen sind.

In Lagern, die Pulver enthalten können, muss die Innentür aus Holz gefertigt sein und müssen die Köpfe sämtlicher Eisennägel, die verwendet worden sind, mindestens 2 mm eingetrieben und mit Kitt abgedeckt sein. Alle anderen Metallteile müssen mit drei Schichten Farbe bedeckt sein.

Die Vorkehrungen gegen Blitzeinschlag werden gegebenenfalls im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Art. 217 - Die Magazine müssen bis auf Höhe des Dachfirstes von Wällen aus loser Erde umgeben sein, deren Hänge mit Grassoden bedeckt sind, oder müssen in Vertiefungen errichtet sein, die mindestens so tief sind, wie der First hoch ist.

Die Dicke des Walls an seinem Kamm, das Profil der Hänge und die Breite des Wegs zwischen dem Fuss des Walls und dem Unterbau des Magazins werden im Einzelfall durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung geregelt.

Gegenüber dem Durchgang des Walls muss ein Erdhügel errichtet werden, der ebenso hoch und ebenso dick wie der Wall ist.

Art. 218 - Liegen die Magazine ausserhalb der Einfriedung des Werks, muss der Zutritt durch eine Mauer oder einen Zaun, deren Anordnung und Höhe im Einzelfall im Beschluss zur Erlaubniserteilung bestimmt werden, unterbunden werden.

Art. 219 - In einem Umkreis von 25 Meter Entfernung zu den Magazinen ist es verboten, leicht brennbare oder selbstentzündliche Stoffe zu lagern.

Art. 220 - Die Erzeugnisse müssen stets vorschriftsmässig verpackt sein.

Art. 221 - Kisten oder Fässer müssen horizontal liegen, gut befestigt sein und bis auf eine Höhe von höchstens 1,60 m ab dem Boden des Magazins aufgestapelt sein.

Sie müssen derart aufgestapelt werden, dass an mindestens einer Seite des Stapels stets ein 70 cm breiter Gang freigelassen wird, damit jede Reihe leicht inspiziert werden kann.

Zudem müssen Pulverkisten oder -fässer auf einem mindestens 15 cm hohen soliden Holzgestell plaziert werden.

Art. 222 - Die Magazine dürfen keine anderen Gegenstände als die zu lagernden Erzeugnisse enthalten.

Art. 223 - Fässer oder Kisten dürfen ausschliesslich ausserhalb der Wälle geöffnet werden, und Erzeugnisse dürfen ungeachtet des Verwendungszwecks nur dort manipuliert werden.

Art. 224 - Magazine unterliegen der Aufsicht und der allgemeinen Bewachung der Einrichtung, wie sie in Artikel 58 vorgesehen sind. Die Schlüssel müssen in Händen des Direktors oder seines Beauftragten bleiben; diese dürfen sie ausschliesslich einer Vertrauensperson, und nur für die Dienstzeit, aushändigen; diese Vertrauensperson ist zudem beauftragt, die Manipulationen während ihrer gesamten Dauer zu überwachen.

Art. 225 - Nur die eigens mit der Überwachung der Manipulationen beauftragte Person und die unmittelbar unter ihrem Befehl stehenden Arbeiter dürfen das Innere der Magazine oder Lager für gewöhnliche Dienstzwecke betreten.

Abschnitt III - Sonderbestimmungen für B-Magazine (Magazine für den Grosshandel) Art. 226 - Die Magazine unterliegen den Bestimmungen der vorangehenden Artikel 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222 und 223. Sie dürfen gleichzeitig Zündschnüre und andere Erzeugnisse enthalten.

Kisten, die geöffnet wurden, um ihnen etwas zu entnehmen, dürfen wieder in die Magazine zurückgesetzt werden.

Art. 227 - Die Magazine stehen unter der Aufsicht einer besonderen Wachperson, die alleine im Besitz der Schlüssel sein darf.

Die Bewachung wird ständig gewährleistet, und zwar entweder durch die Wachperson selbst oder einen vertrauenswürdigen Stellvertreter. Die Wachperson und ihr Stellvertreter werden bei der Gemeindeverwaltung angegeben; diese achtet darauf, dass das durch Artikel 211 vorgeschriebene Register ordnungsgemäss geführt wird.

Die Wohnung der Wachperson ist mindestens 30 m und höchstens 100 m von den Wällen entfernt, so dass die Wachperson das Magazin sehen kann.

Art. 228 - Magazine, die Dynamit, schwerentzündbaren Sprengstoff oder Zündkapseln enthalten, müssen tagsüber alle zwei Stunden und nachts jede Stunde von einer bei der lokalen Polizei angegebenen bewaffneten Wachperson aufgesucht werden. Die Runden dieser Wachperson werden mittels eines Registriergeräts kontrolliert, dessen Angaben in einem für diesen Zweck vorgesehenen Register aufbewahrt werden.

Wenn jedoch einerseits das Dynamit und der schwerentzündbare Sprengstoff und andererseits die Zündkapseln getrennt in Panzerschränken mit Geheim- und Kombinationsschloss verschlossen sind, können die Runden abgeschafft werden. In diesem Fall muss die Wachperson die Umgebung der Magazine mindestens zweimal alle vierundzwanzig Stunden inspizieren.

Art. 229 - Nur die Wachperson und die unter ihrem Befehl stehenden Arbeiter dürfen das Innere der Magazine für gewöhnliche Dienstzwecke betreten.

Abschnitt IV - Sonderbestimmungen für C-Lager (Verbrauchslager für den ausschliesslichen Gebrauch bestimmter Einrichtungen) Art. 230 - Die Behörde, die zu entscheiden hat, kann die gemeinsame Lagerung von Pulver mit Dynamit oder schwerentzündbarem Sprengstoff erlauben.

Zündkapseln dürfen in diesen Magazinen gelagert werden, sofern sie in einer abschliessbaren Kiste aufbewahrt werden und gewöhnliche Zündkapseln in ihrer Originalverpackung verpackt bleiben.

Art. 231 - Der höchstzulässige Inhalt der in Artikel 6 erwähnten Lager der ersten Klasse, der im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt wird, darf den Verbrauch von fünfzehn Arbeitstagen nicht überschreiten.

Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Magazine, die insgesamt nicht mehr enthalten als: entweder 100 kg Schwarzpulver oder 50 kg Schwarzpulver und 30 kg Dynamit oder 50 kg Schwarzpulver und 50 kg schwerentzündbaren Sprengstoff oder 50 kg Dynamit oder 30 kg Dynamit und 50 kg schwerentzündbaren Sprengstoff oder 100 kg schwerentzündbaren Sprengstoff und in jedem dieser Fälle 1 250 Zündkapseln.

Art. 232 - Der Erlaubnisinhaber darf das Dynamit jederzeit ganz oder teilweise durch die gleiche Menge schwerentzündbaren Sprengstoff ersetzen.

Art. 233 - In den Beschlüssen zur Erlaubniserteilung wird angegeben, wieviel Sprengstoff jeder Sorte gelagert werden darf. Diese Mengen müssen in gut lesbaren Buchstaben im Innern des Lagers angegeben sein.

Art. 234 - Die in Artikel 6 erwähnten Lager der ersten Klasse müssen stets abgesondert liegen. Ihre Lage wird im Einzelfall im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Lager der zweiten Klasse müssen sich in ausreichender Entfernung von den Räumen und Plätzen befinden, die häufig aufgesucht werden.

Art. 235 - Vorbehaltlich der im folgenden Artikel vorgesehenen Einschränkung müssen die Lager den Vorschriften der Artikel 216, 217 und 218 bezüglich A-Magazinen entsprechen.

Art. 236 - Lager, deren Inhalt die in Artikel 231 vorgesehenen Mengen nicht übersteigt, dürfen aus einer aus harten Materialien gefertigten Kammer bestehen, die durch zwei solide, nach aussen aufschlagende Volltüren mit unterschiedlichen Schlössern verschlossen ist. Ist jedoch der Inhalt auf 50 kg Schwarzpulver beschränkt, ist eine einzige Tür ausreichend.

Mit Ausnahme der Lager, die nicht mehr als entweder 30 kg Dynamit oder 10 kg Dynamit und 50 kg schwerentzündbaren Sprengstoff oder 100 kg schwerentzündbaren Sprengstoff und in jedem dieser Fälle 1 250 Zündkapseln enthalten, muss die Kammer, sofern sie nicht unterirdisch liegt, von einer Schicht loser Erde umringt und damit bedeckt sein.

Ist sie für die Lagerung von Schwarzpulver bestimmt, müssen die Mauern mit weichem Mörtel verkleidet sein; der Boden muss verschalt oder asphaltiert sein, und die Innentür muss aus Holz sein.

Art. 237 - In einem Umkreis von 25 Meter Entfernung zu jeglichen Sprengstofflagern ist es verboten, brennbare oder selbstentzündliche Stoffe zu lagern.

Art. 238 - Die Erzeugnisse müssen stets vorschriftsmässig verpackt sein. In Lagern, die der Ausgabe dienen, dürfen sie jedoch auch in den in Artikel 273 vorgeschriebenen Behältern oder Patronentaschen verpackt sein. In allen Fällen müssen einerseits die Kisten oder Pakete mit Dynamit oder schwerentzündbarem Sprengstoff und andererseits die Zündkapseln getrennt in Holzkästen oder -schränken, deren Wände mindestens 3 cm dick sind, oder in Panzerschränken mit Kombinationsschloss geschlossen werden.

Die Kästen oder Schränke müssen am Boden oder an den Mauern fest verankert sein.

Art. 239 - Die Lager dürfen keine anderen Gegenstände als die zu lagernden Erzeugnisse enthalten.

Geräte und Zubehör für den Dienst in Pulverlagern, die für die Ausgabe benutzt werden, müssen aus Holz oder aus funkenfreiem Metall hergestellt sein.

Art. 240 - Fässer oder Kisten dürfen ausschliesslich ausserhalb der Lager und ausserhalb der Wälle geöffnet werden, und die Erzeugnisse dürfen ungeachtet des Verwendungszwecks nur dort manipuliert werden.

Die Kisten dürfen wieder in die Lager zurückgesetzt werden, nachdem sie geöffnet worden sind.

Es ist erlaubt, innerhalb der Lager den Fässern oder Kisten Sprengstoff zu entnehmen.

Art. 241 - C-Lager, die ausschliesslich Dynamit, schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln enthalten, dürfen in Untertagebauen eingerichtet sein, sofern sie jegliche Sicherheit gegen Diebstahl bieten. Die höchstzulässige Menge darf den Verbrauch von fünfzehn Arbeitstagen nicht überschreiten.

Für die Betreibung dieser Lager gelten die Regeln, die auf überirdische C-Lager Anwendung finden, abgesehen davon, dass für die Beleuchtung Lampen benutzt werden dürfen, deren Art im Beschluss zur Erlaubniserteilung vorgeschrieben ist.

Für in Untertagebauen eingerichtete Lager wird die Erlaubnis von den ständigen Ausschüssen nach Stellungnahme des Bergbauingenieurs und des Leiters des Sprengstoffdienstes erteilt; der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Bergbau gehört, entscheidet über den Widerspruch.

Dem Erlaubnisantrag muss ein Lageplan in vierfacher Ausfertigung beigefügt sein.

Die Erlaubnis unterliegt den Bedingungen, deren Nutzen aus der Untersuchung hervorgegangen ist.

Eine Kopie des Beschlusses zur Erlaubniserteilung wird dem zuständigen Bergbauingenieur, dem Prokurator des Königs und dem Leiter des Sprengstoffdienstes vom Gouverneur übermittelt.

Art. 242 - Vorbehaltlich einer aufgrund von Artikel 202 gewährten ausdrücklichen Abweichung muss jedes Lager, das ausserhalb von Untertagebauen liegt und Dynamit, schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln enthält, tagsüber alle zwei Stunden und nachts jede Stunde von einer bei der lokalen Polizei angegebenen bewaffneten Wachperson aufgesucht werden. Die Runden dieser Wachperson werden mittels eines Registriergeräts kontrolliert, dessen Angaben in einem für diesen Zweck vorgesehenen Register aufbewahrt werden.

Wenn jedoch einerseits das Dynamit und der schwerentzündbare Sprengstoff und andererseits die Zündkapseln getrennt in Panzerschränken mit Kombinationsschloss verschlossen sind, kann die Bewachung abgeschafft werden. In diesem Fall muss eine Vertrauensperson das Lager mindestens zweimal alle vierundzwanzig Stunden inspizieren.

Art. 243 - Die Schlüssel des Lagers müssen im Besitz einer Person bleiben, die eigens dafür bestimmt worden ist. Nur diese Person darf das Lager für gewöhnliche Dienstzwecke betreten. Sie muss bei der lokalen Polizei angegeben sein; diese achtet darauf, dass das durch Artikel 211 vorgeschriebene Register ordnungsgemäss geführt wird.

Dient das Lager der Ausgabe, kann der Erlaubnisinhaber bei der lokalen Polizei so viele Personen angeben, wie es dort Arbeitsstellen gibt.

Diese Personen sind turnusgemäss Besitzer der Schlüssel.

Art. 244 - Vorbehaltlich der in Artikel 255 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme darf Sprengstoff nur für den Bedarf der Einrichtungen geliefert werden, von denen die Lager abhängen.

Niemand anderem darf Sprengstoff auf gleich welche Weise oder aus gleich welchem Grund überlassen werden.

Abschnitt V - Sonderbestimmungen für D-Lager (besondere Ausgabelager) Art. 245 - Als D-Lager, das heisst besondere Ausgabelager, gelten: a) Lager, deren Inhalt die für vierundzwanzig Stunden Arbeit ausgegebenen Mengen nicht übersteigt, b) Lager, deren Inhalt auf den Verbrauch von drei Arbeitstagen beschränkt ist. Art. 246 - Die in Artikel 245 Buchstabe a) definierten D-Lager müssen aus nichtbrennbaren Materialien gebaut sein. Sie werden ausschliesslich benutzt, um Sprengstoff in Patronentaschen zu stecken und diese auszugeben, ohne dass eine Lagerung im eigentlichen Sinne stattfinden darf.

Lage, Einrichtung und Betriebsbedingungen werden durch die Vorschriften geregelt, deren Nutzen aus der Untersuchung hervorgegangen ist.

Art. 247 - Die in Artikel 245 Buchstabe b) definierten D-Lager müssen aus nichtbrennbaren Materialien gebaut sein. Sie müssen abgesondert und mit einem Wall umgeben sein, es sei denn, ihr Inhalt übersteigt nicht den für F-Lager vorgesehenen Inhalt.

Art. 248 - D-Lager werden der Regelung für klassifizierte Einrichtungen entzogen, wenn ihr Abstand zu Eigentumen, die nicht zu dem Betrieb, von dem sie abhängen, gehören, mehr als 100 Meter beträgt. Beträgt dieser Abstand mehr als 50 Meter und ist der Inhalt kleiner oder gleich dem für F-Lager festgelegten Inhalt, werden sie ebenfalls der Regelung für klassifizierte Einrichtungen entzogen.

In oben vorgesehenen Fällen muss der Erlaubnisantrag an den ständigen Ausschuss gerichtet werden, der, sofern der Betrieb unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung steht, nach Stellungnahme des Bergbauingenieurs und des Leiters des Sprengstoffdienstes und in den anderen Fällen ausschliesslich nach Stellungnahme des Leiters des Sprengstoffdienstes entscheidet. Dem Antrag muss ein Lageplan in vierfacher Ausfertigung beigefügt werden, der für D-Lager, die mit F-Lagern gleichgesetzt werden können, einen Umkreis von 50 m und für andere Lager einen Umkreis von 100 m abdeckt; auf diesem Plan im Massstab von 1/1000 müssen alle oberirdischen Gebäude und ihre Bestimmung angegeben sein.

Für Einrichtungen, die unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung stehen, wird er vom Bergbauingenieur und für die anderen Einrichtungen vom Leiter des Sprengstoffdienstes überprüft und mit einem Sichtvermerk versehen.

Die Erlaubnis unterliegt den Vorschriften der Artikel 246 und 247 sowie den Bedingungen, die die Behörde für nötig hält.

Der Gouverneur übermittelt dem Leiter des Sprengstoffdienstes und dem Prokurator des Königs und, sofern eine unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung stehende Einrichtung betroffen ist, dem Bergbauingenieur eine Kopie des Beschlusses zur Erlaubniserteilung.

Gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse kann beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Bergbau gehört, Widerspruch eingelegt werden.

Art. 249 - Bezüglich der Bewachung finden die Bestimmungen von Artikel 242 Anwendung.

Art. 250 - Die Artikel 243 und 244 finden Anwendung auf diese Lager.

Abschnitt VI - Sonderbestimmungen für E-Lager (Lager für den Einzelhandel mit Pulver, Feuerwerkskörpern und Sicherheitszündschnur) Art. 251 - Abgesehen von den Mengen, die aufgrund von Artikel 262 im Laden aufbewahrt werden, müssen Pulver, Klein- und Signalfeuerwerkskörper und Sicherheitszündschnur vom Einzelhändler in einem abgesonderten Raum aufbewahrt werden. In Ermangelung eines solchen Raums kann die Behörde erlauben, dass sie auf dem Speicher der Wohnung in einem besonderen Raum, der durch feuerfeste Wände von anderen Räumen getrennt ist und in den kein Kamin mündet, aufbewahrt werden. Dieser Raum muss stets abgeschlossen sein und darf nicht mit Licht betreten werden.

Loses Pulver muss in hermetisch verschlossenen Originaldosen aufbewahrt werden, deren Inhalt für Schwarzpulver nicht mehr als ein Kilogramm und für rauchschwaches Pulver nicht mehr als fünf Kilogramm betragen darf.

Mit Ausnahme von Sicherheitsmunition müssen die Erzeugnisse vorschriftsmässig verpackt sein.

Die Erzeugnisse müssen gemäss ihrer Art in Losen geordnet sein, so dass die Mengen mühelos kontrolliert werden können.

Abschnitt VII - Sonderbestimmungen für F-Lager (Kleinlager für Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln) Art. 252 - Als F-Lager gelten Lager, die in einer Wohnung oder einem Raum, der Tag und Nacht beaufsichtigt wird, eingerichtet worden sind und nicht mehr Sprengstoff enthalten als: entweder 30 kg Dynamit oder 100 kg schwerentzündbaren Sprengstoff oder 10 kg Dynamit und 50 kg schwerentzündbaren Sprengstoff und in jedem dieser Fälle 1 250 Zündkapseln.

Patronen und Zündkapseln müssen in gesonderten verschlossenen Kästen oder Schränken aufbewahrt werden, die jegliche Sicherheit gegen Diebstahl bieten.

Art. 253 - F-Lager unterliegen nicht der durch Artikel 242 vorgeschriebenen Bewachung. Bau- und Betriebsweise werden im Einzelfall festgelegt.

Art. 254 - Die Artikel 243 und 244 finden Anwendung auf diese Lager.

Abschnitt VIII - Sonderbestimmungen für G-Lager (zeitweilige Lager) Art. 255 - Jede Person, die Sprengstoff für einen bestimmten Zweck benötigt, kann die Erlaubnis erhalten, diese Erzeugnisse während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr zu lagern.

Die Erlaubnis wird vom Provinzgouverneur nach Stellungnahme des Bergbauingenieurs, sofern der Sprengstoff in einer Einrichtung benutzt werden soll, die unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung steht, und in den anderen Fällen nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes erteilt.

In der Erlaubnis wird gegebenenfalls vorgesehen, dass der Erlaubnisinhaber sich bei dem Betreiber eines C-, D- oder F-Lagers, für das eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt, bevorraten darf.

Im Antrag müssen Art und Menge der zu lagernden Erzeugnisse, der Zweck, für den sie bestimmt sind, die Lage des Lagers und die voraussichtliche Benutzungsdauer angegeben sein. Dem Antrag muss ein Leumundszeugnis des Antragstellers beigefügt sein.

Das Lager muss je nach Fall gemäss den Vorschriften für C- oder F-Lager eingerichtet sein.

Art. 256 - Nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes können die Minister Beamten ihres Ministeriums erlauben, zeitweilig Sprengstoff für den Bedarf des Staates zu besitzen.

KAPITEL VII - Verkauf Art. 257 - Sprengstoff darf in grösseren Mengen als denjenigen, die jeder besitzen darf und die in Artikel 265 angegeben sind, nur Personen geliefert werden, die Inhaber einer Erlaubnis für die Beförderung, die Lagerung oder den vorläufigen Besitz dieser Erzeugnisse sind.

Dieses Verbot findet weder Anwendung auf Sicherheitsmunition noch auf Feuerwerkskörper, die ins Ausland versandt werden. [In diesem Fall muss für Grossfeuerwerkskörper eine Kopie des Frachtbriefes mindestens zwei Jahre lang im Magazin des Lieferanten aufbewahrt werden.] [Abs. 2 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)] Art.258 - Die auf einmal gelieferten Mengen dürfen den höchstzulässigen Inhalt der Magazine oder Lager, in denen sie gelagert werden sollen, nicht überschreiten.

Jedoch kann der Bergbauingenieur Grubenbetreibern, die Massensprengungen durchführen und über ein Sprengstofflager verfügen, unter folgenden Bedingungen erlauben, mehr Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff entgegenzunehmen, als ihr Lager enthalten darf: 1. Jede Lieferung muss dem Bergbauingenieur vom Betreiber und dem Leiter des Sprengstoffdienstes vom Lieferanten vierundzwanzig Stunden vorher angekündigt werden.2. Der Sprengstoff muss unmittelbar bei Lieferung in die vorbereiteten Sprenglöcher geladen werden.3. Das Fahrzeug des Lieferanten muss vor Ort an einer von den Wohnungen entfernten Stelle warten, bis das Laden beendet ist, um gegebenenfalls Sprengstoff, der nicht geladen werden konnte, wieder mitzunehmen;das Fahrzeug muss unter der Aufsicht des Personals des Lieferanten bleiben.

Art. 259 - Die Listen der Magazine und Lager, für die eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt, werden gemäss dem beigefügten Muster von den Gouverneuren aufgestellt und fortgeschrieben. Sie dürfen den Interessehabenden mitgeteilt werden.

Magazine und Lager, die ohne das in Artikel 27 erwähnte Überprüfungsprotokoll nicht in Betrieb genommen werden dürfen (A-Magazine, B-Magazine, C-Lager der ersten Klasse und F-Lager), werden erst in vorerwähnte Listen aufgenommen, nachdem besagtes Protokoll abgegeben worden ist.

KAPITEL VIII - Einzelhandel Art. 260 - [Einzelhändler müssen stets Inhaber einer Lagererlaubnis sein; sie dürfen selbst in geringen Mengen keine anderen als die in Artikel 261 angegebenen Sprengstoffe besitzen oder verkaufen.] Ihre Lager müssen gemäss den Vorschriften von Artikel 251 eingerichtet und unterhalten sein. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 1. Februar 2000 (B. S. vom 19. Februar 2000)] Art.261 - Art und Menge der Erzeugnisse, die von Einzelhändlern aufbewahrt werden dürfen, werden im Einzelfall entsprechend dem Sicherheitsgrad, den jedes Lager aufweist, im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.

Diese Erzeugnisse dürfen nicht in grösseren als den nachstehend angegebenen Mengen aufbewahrt werden: 1. körniges oder flockenförmiges Schwarz- und rauchschwaches Pulver: fünfzig Kilogramm (Nettogewicht) in Papp- oder Blechdosen, die höchstens ein Kilogramm Schwarzpulver oder fünf Kilogramm rauchschwaches Pulver enthalten dürfen, 2.Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens fünfzig Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung, 3. Sicherheitszündschnur für Bergarbeiter;elektrische Zünder ohne Zündkapseln: fünfhundert Kilogramm (Bruttogewicht), 4. Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen: bis zu einem Gewicht von fünfhundert Kilogramm darin enthaltenem Pulver, 5.Zündhütchen für Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen und Flobertpatronen ohne Pulver: zweihunderttausend Stück.

Art. 262 - Einzelhändler dürfen folgendes in ihrem Laden aufbewahren: 1. zehn Kilogramm (Nettogewicht) Pulver in hermetisch verschlossenen Messing-, Blech- oder Pappdosen, die höchstens ein Kilogramm Schwarzpulver oder fünf Kilogramm rauchschwaches Pulver enthalten dürfen und in einen Schrank geschlossen sind, 2.vorschriftsmässig verpackte und in einen Schrank geschlossene Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens zwei Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung, 3. zehn Kilogramm (Bruttogewicht) Sicherheitszündschnur und elektrische Zünder ohne Zündkapseln, 4.die im vorangehenden Artikel bestimmten Mengen Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen, Zündhütchen für diese Patronen und Flobertpatronen ohne Pulver.

Die im vorliegenden Artikel angegebenen Mengen sind in den durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegten Mengen einbegriffen.

Art. 263 - Einzelhändler müssen sich an die Artikel 257 und 258 bezüglich des Verkaufs im allgemeinen halten. [Es ist ihnen untersagt, explosive Feuerwerkskörper, die als solche in der in Artikel 4 vorgesehenen Liste erwähnt sind, an Personen abzugeben, die keine Erlaubnis für die Lagerung oder den vorläufigen Besitz dieser Erzeugnisse vorweisen können.] Sie müssen täglich in ein von der lokalen Polizei numeriertes und paraphiertes besonderes Register die Mengen an Sprengstoff [und Feuerwerkskörpern, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind,] eintragen, die dem Magazin zugeführt und die verkauft wurden, wobei das Datum sowie der Name und die Adresse des Lieferanten oder des Käufers anzugeben sind. [Abs. 1 und Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Januar 1966 (B.S. vom 13. Januar 1966)] Art. 264 - [Einzelhändler dürfen kein Pulver und keine Feuerwerkskörper an Kinder unter 16 Jahren abgeben, sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ministeriellen Anerkennungserlass erlaubt wird.

Kleinfeuerwerkskörper, die entgeltlich oder unentgeltlich auf den Markt gebracht werden oder dazu bestimmt sind, müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher mindestens in der beziehungsweise den Sprachen des betreffenden Gebiets abgefasst ist und folgendes beinhaltet: 1.Handelsbezeichnung des Feuerwerkskörpers, 2. Angabe « Kleinfeuerwerkskörper », 3.Sachbezeichnung, Einstufung und gegebenenfalls die Angabe « explosiver Feuerwerkskörper », 4. Menge des darin enthaltenen pyrotechnischen Satzes, wenn er nicht weniger als 0,5 g (ein halbes Gramm) beträgt und es sich um einen explosiven Feuerwerkskörper handelt, und in den anderen Fällen, wenn die Menge nicht weniger als 2 g (zwei Gramm) beträgt, 5.Angabe « nicht an Kinder unter 16 Jahren abgeben », sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ministeriellen Anerkennungserlass erlaubt wird, 6. Gebrauchsanweisung, wenn es sich um explosive Feuerwerkskörper handelt oder um nichtexplosive Feuerwerkskörper mit einem pyrotechnischen Satz von 2 g (zwei Gramm) oder mehr. Die Kennzeichnungspflicht kann auf die Verpackungseinheit beschränkt werden, wenn die Kennzeichnung auf dem Feuerwerkskörper selbst wegen seiner Konsistenz oder seiner geringen Grösse nicht angebracht werden kann.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19.

Februar 2000)] KAPITEL IX - Besitz durch Privatpersonen Art. 265 - Für den Besitz folgender Erzeugnisse ist keine Erlaubnis erforderlich: 1. bis zu zwei Kilogramm (Nettogewicht) körniges oder flockenförmiges Schwarz- oder rauchschwaches Pulver, 2.bis zu tausend Meter Sicherheitszündschnur, 3. [Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen und Pyromechanismen bis zu einem Gewicht von 10 kg darin enthaltenem Pulver,] 4.[fünftausend elektrische Zünder oder fünftausend Zündhütchen aller Art für Sicherheitspatronen,] 5. fünftausend Flobertpatronen ohne Pulver, 6.eine unbegrenzte Anzahl leerer Hülsen mit Zündhütchen, 7. Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens fünfhundert Gramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung.[Handelt es sich jedoch um explosive Feuerwerkskörper, die als solche in der in Artikel 4 vorgesehenen Liste erwähnt sind, unterliegt deren Besitz durch eine Privatperson der Erlaubnis des Bürgermeisters ihres Wohnsitzes.] [Nr. 3 und Nr. 4 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000), Nr. 7 ergänzt durch Art. 1 des K. E. vom 7. Januar 1966 (B.S. vom 13. Januar 1966)] Art. 266 - Apotheker und Ärzte, die zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind, dürfen explosive Stoffe, die für die Ausübung der Heilkunst notwendig sind, ohne Erlaubnis besitzen. Die Höchstmengen dieser Erzeugnisse, die in der Offizin aufbewahrt werden dürfen, sind beschränkt auf: fünfhundert Gramm Collodiumwolle, dreissig Gramm Nitroglycerin (in Alkohollösung 1/100) und tausendfünfhundert Gramm Pikrinsäure.

Art. 267 - Schausteller dürfen ohne Erlaubnis soviel Sicherheitsmunition besitzen, wie sie für die Ausübung ihres Gewerbes benötigen.

Art. 268 - [In Abweichung von Artikel 200 darf der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört, eine Erlaubnis erteilen für den Besitz von Sprengstoffen aller Kategorien zu wissenschaftlichen Zwecken oder Sicherheitszwecken unter den Bedingungen, die von ihm festgelegt werden.] [Ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19.

Februar 2000)] KAPITEL X - Mitführen zur Arbeitsstätte und Kontrolle des Verbrauchs.

Kurzfristige Arbeiten Art. 269 - Niemand darf Zündkapseln, komprimiertes Pulver, Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff mit sich führen, es sei denn, diese Erzeugnisse sind ihm für einen bestimmten Zweck unter den in den nachstehenden Artikeln 270 und 273 festgelegten Bedingungen anvertraut worden.

Art. 270 - Sprengstoffe aller Kategorien, Zündkapseln und Zündschnüre, die für gleich welche Arbeiten benutzt werden, müssen unmittelbar von den Arbeitsleitern geliefert werden und dürfen ausschliesslich von ihnen geliefert werden.

Diese müssen für diesen Zweck über ein Lager verfügen, für das eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt.

Art. 271 - Sprengstoffe aller Kategorien, Zündkapseln und Zündschnüre dürfen nur von der Person, die mit der Aufbewahrung des Magazinschlüssels beauftragt ist, ausgegeben werden.

Die ausgegebenen Mengen dürfen den vorgesehenen Bedarf der Schicht nicht übersteigen.

Jede der in Artikel 272 erwähnten Personen muss der mit der Ausgabe beauftragten Person den nicht benutzten Sprengstoff und die nicht benutzten Zündkapseln sofort zurückgeben.

Art. 272 - Explosivstoffe und Zündmittel dürfen nur befugten, durch Zutun des Arbeitsleiters bestimmten Personen für den Gebrauch anvertraut werden.

Diese Personen müssen den Empfang der Anzahl Zündkapseln und jeder Dynamitpatrone oder Patrone mit schwerentzündbarem Sprengstoff, die sie erhalten haben, im Register des Ausgabelagers bestätigen.

Ununterbrochene Serien dürfen als Ganzes durch die erste und die letzte Nummer angegeben werden. Diese Personen müssen zudem die Anzahl benutzter Zündkapseln sowie die Anzahl und Art der an jeder Arbeitsstätte verbrauchten Patronen in einem Buch aufschreiben.

Zudem muss die mit der Ausgabe beauftragte Person den Empfang der Gesamtzahl Zündkapseln und jeder Dynamitpatrone oder Patrone mit schwerentzündbarem Sprengstoff, die nicht benutzt und an das Ausgabelager zurückgegeben wurden, täglich in diesen Büchern bestätigen.

Für das Register dieses Lagers muss gemäss Artikel 211 täglich die Bilanz gezogen werden.

Art. 273 - Dynamit und schwerentzündbarer Sprengstoff einerseits und Zündkapseln andererseits dürfen nur in unterschiedlichen abgeschlossenen ledernen Patronentaschen zum Ort ihrer Benutzung befördert werden.

Pulver muss in hermetisch geschlossenen, aus funkenfreiem Metall hergestellten Behältern enthalten sein.

Wenn an einer Arbeitsstätte mehr Sprengstoff benötigt wird, als in einer Versandkiste vorhanden ist, darf er in seiner Originalverpackung zur Arbeitsstätte gebracht werden.

Wenn die mit der Benutzung beauftragte Person den Sprengstoff nicht ständig beaufsichtigen kann, müssen die Patronen vorläufig in einer massiven Holzkiste aufbewahrt werden, die abgeschlossen und abseits gestellt wird.

Zündkapseln müssen in einem Sonderfach dieser Kiste aufbewahrt werden.

Art. 274 - In Bergwerken und Gruben werden die in den Artikeln 271 und 272 bestimmten Personen bei der durch Artikel 68 der allgemeinen Bergwerksordnung vom 28. April 1884 vorgeschriebenen Kontrolle als solche eingetragen.

In den anderen Fällen müssen diese Personen vom Arbeitsleiter bei der lokalen Polizei angegeben werden.

Art. 275 - Die Kontrolle des Verbrauchs an Dynamit, schwerentzündbarem Sprengstoff und Zündkapseln geschieht durch Vergleich der in Artikel 272 vorgeschriebenen Register und Bücher.

Art. 276 - Unbeschadet der Aufsichtspflicht, die den lokalen Behörden zufällt, wird die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Kapitels in jedem Betrieb von den Beamten ausgeübt, die mit der Aufsicht über die Ausgabelager des Betriebs beauftragt sind.

Diese Beamten stellen jeden Verstoss gegen besagte Vorschriften mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Art. 277 - Nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes können die Gouverneure Personen, die über ein ständiges Lager für Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln sowie über speziell für die Beförderung dieser Erzeugnisse ausgerüstetes Kraftfahrzeugmaterial verfügen, die Erlaubnis erteilen, auf dem gesamten Gebiet ihrer Provinz kurzfristige Sprengarbeiten auszuführen.

Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.

Die Erlaubnisinhaber müssen der lokalen Polizei, dem Beamten, der aufgrund des Erlasses des Regenten vom 31. März 1949 mit der Aufsicht über den Gebrauch beauftragt ist, und dem Leiter des Sprengstoffdienstes jede Sprengarbeit ankündigen.

KAPITEL XI - Einfuhr und Durchfuhr Art. 278 - Wenn ein Transport von einer Eskorte begleitet werden muss, muss der Absender oder sein Vertreter das Nötige veranlassen, damit die Eskorte den Transport an der Grenze oder bei Eisenbahntransporten am ersten Bahnhof, an dem er Halt macht, in Empfang nehmen kann.

Boote und Schiffe, die über die Seeschelde einfahren, dürfen jedoch unmittelbar bis Lillo weiterfahren, wo sie Halt machen müssen, um die Eskorte aufzunehmen.

Der Zolldienst ist insbesondere beauftragt, für die Einhaltung der Vorschriften der beiden vorangehenden Absätze zu sorgen und Protokolle von Verstössen aufzunehmen, die er diesbezüglich feststellt.

In Ermangelung einer Eskorte fordert besagter Dienst sie auf Kosten des Erlaubnisinhabers von Amts wegen bei der Gendarmerie an.

Diese Anforderungen werden binnen kürzester Frist vorgenommen.

Art. 279 - Bei Einfuhr oder Durchfuhr von Sprengstoff muss der belgische Erlaubnisinhaber den Absender auf die Verordnungsvorschriften bezüglich des Verbots, nicht anerkannte Erzeugnisse [einzuführen], der Verpackungsweise und der Beförderungsbedingungen aufmerksam machen. Er muss schriftlich nachweisen können, dass er dem Absender die nötigen Anweisungen erteilt hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird er ebenso wie der Absender für die Folgen des Verstosses gegen besagte Vorschriften verantwortlich gemacht. [Abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 280 - Bei Durchfuhr müssen die Versandstücke so beschaffen sein, dass der Zolldienst des Einfuhrbüros sie gegebenenfalls einfach mit einer Plombe versehen kann, ohne sie zu perforieren.

Art. 281 - Die Erlaubnis für die Durchfuhr von Sprengstoff wird nur Personen erteilt, die in Belgien wohnen oder in Belgien einen verantwortlichen Vertreter haben, der gemäss den Vorschriften von Artikel 5 zugelassen ist.

Die Absender oder je nach Fall ihre Vertreter müssen an ihrem Wohnsitz ein besonderes Register führen, in dem für jede Sendung die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses, die beförderte Menge, der Name des Herstellers und die Lage der Fabrik, der Ort und das Datum der Einfuhr in Belgien, das Ausfuhrbüro und das Ausfuhrdatum sowie der Bestimmungsort und das Bestimmungsland angegeben sind; erfolgt die Beförderung auf dem Seeweg, müssen im Register auch der Name des Schiffes und der Name des Maklers angegeben werden. Das Register muss von der Gemeindebehörde numeriert und paraphiert sein; es muss allen befugten Beamten oder Bediensteten auf Verlangen vorgelegt werden.

Art. 282 - Bei Zweifeln hinsichtlich der Art der Erzeugnisse benachrichtigt der Zolldienst den Sprengstoffdienst; dieser untersucht die Erzeugnisse um zu überprüfen, ob ihre Qualität und Konditionierung ausreichende Sicherheit bieten.

KAPITEL XII - [Aufbereitung und Benutzung besonderer Sprengstoffe für Schiessarbeiten] [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 9. April 1976 (B. S. vom 29. April 1976)] Art. 283 - [Aufbereitung und Benutzung besonderer Sprengstoffe für Schiessarbeiten unterliegen einer vorherigen Erlaubnis des ständigen Ausschusses des Provinzialrats.

Bevor der ständige Ausschuss darüber entscheidet, muss er nacheinander die Stellungnahme einholen: 1. des Bergbauingenieurs, wenn der besondere Sprengstoff für den Gebrauch in einer Einrichtung bestimmt ist, die unter seiner Aufsicht steht, 2.des Leiters des Sprengstoffdienstes, es sei denn, es handelt sich um Sprengstoff auf der Basis von flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff für Schiessarbeiten in einer Einrichtung, die unter der Aufsicht des Bergbauingenieurs steht.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. April 1976 (B.S. vom 29. April 1976)] KAPITEL XIII - Unfälle Art. 284 - Vorbehaltlich der im folgenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen muss jeder während der Herstellung, der Lagerung und der Beförderung eingetretene Fall von Brand, Entzündung oder Explosion dem Sprengstoffdienst unverzüglich per Telegramm mitgeteilt werden; dieser führt eine behördliche Untersuchung durch, sofern er dies für nötig hält. Gleiches gilt für jegliche während der Herstellung eingetretene Zersetzung.

Mit Ausnahme von Arbeiten für die Hilfeleistung an Opfer oder die Vorbeugung neuer Schäden darf der Unfallort vor dieser Untersuchung und gegebenenfalls vor der gerichtlichen Untersuchung nicht verändert werden.

Art. 285 - Die mit der Aufsicht über C-, D-, F- und G-Lager beauftragten Beamten untersuchen die Unfälle, zu denen diese Lager Anlass gegeben haben. Zu diesem Zweck müssen die Betreiber, Unternehmer oder Eigentümer solcher Lager sie unverzüglich per Telegramm benachrichtigen.

Die Vorschrift von Artikel 284 Absatz 2 ist ebenfalls auf die Untersuchung dieser Unfälle anwendbar.

Art. 286 - Die Betreiber, Unternehmer oder Eigentümer einer Sprengstoffabrik oder eines Sprengstofflagers sowie die Transportunternehmer müssen auch die lokale Polizei und den Prokurator des Königs von jedem Unfall unverzüglich in Kenntnis setzen.

KAPITEL XIV - Inspektion und Aufsicht. Strafen. Verschiedene Bestimmungen Art. 287 - Die Beamten des Sprengstoffdienstes sorgen für die Ausführung der Vorschriften, die Gegenstand der vorliegenden Regelung sind, sowie der Sonderbeschlüsse beziehungsweise -erlasse zur Erlaubniserteilung, ausser in bezug auf Eisenbahntransporte, deren Aufsicht aufgrund von Sonderbestimmungen ausgeübt wird, Lufttransporte und in Artikel 289 erwähnte Lager.

Sie haben das Recht, Fabriken und andere als in Artikel 289 erwähnte Lager jederzeit zu betreten und Transporte zu kontrollieren. Sie haben das Recht, in Fabriken von allen Explosivstoffen Proben von Rohstoffen, in der Produktion befindlichen Erzeugnissen und fertigen Erzeugnissen zu entnehmen. Sie haben dieses Recht ebenfalls in Magazinen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und während der Beförderung. Sie sind befugt, Sprengstoff innerhalb des gesamten Königreichs zu befördern. Sie ermitteln Verstösse gegen die Bestimmungen sämtlicher Erlasse bezüglich explosiver Stoffe und stellen sie mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Die Protokolle müssen nach Möglichkeit unverzüglich erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt werden. Eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt.

Art. 288 - Die Bergbauingenieure sind zusammen mit den Beamten des Sprengstoffdienstes beauftragt, Lager von Steinbrüchen im Tagebau, von Bergwerken, von Gruben und Steinbrüchen im Untertagebau und von Metallfabriken, die unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung stehen, zu beaufsichtigen.

Sie ermitteln Verstösse gegen die Regelungen und Erlasse und stellen sie mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Der letzte Absatz von Artikel 287 findet Anwendung auf diese Protokolle.

Art. 289 - Die Aufsicht über Lager in Untertagebauen von Bergwerken und Steinbrüchen wird von den Bergbauingenieuren ausgeübt. Diese sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen bezüglich Lagern zu ermitteln und mittels Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Der letzte Absatz von Artikel 287 findet Anwendung auf diese Protokolle.

Art. 290 - Die Bergbauingenieure haben das Recht, in allen Nebengebäuden von Einrichtungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, Proben von allen Sprengstoffen zu entnehmen und diese zu den vom Generaldirektor der Bergbauverwaltung bestimmten Forschungs- oder Kontrolleinrichtungen zu befördern oder sie dorthin zu senden.

Die Betreiber sind verpflichtet, den Bergbauingenieuren die Hilfe zu leisten, die diese von ihnen für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen fordern.

Art. 291 - Verstösse in puncto Beförderung auf der Strasse oder auf dem Wasserweg können von den Beamten und Bediensteten der Transportverwaltung, die ein gerichtspolizeiliches Mandat bekleiden, von den Ingenieuren und Bauführern der Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Strassenwärtern und von allen in Artikel 101 der allgemeinen Wasserstrassenordnung bestimmten Bediensteten der Brücken- und Strassenbauverwaltung auf die in Artikel 287 bestimmte Weise festgestellt werden. Verstösse in puncto Beförderung auf dem Wasserweg können ebenfalls von einem Beamten [der mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragten föderalen Polizeibehörde] oder des Lotsendienstes mittels Protokollen festgestellt werden. [Abgeändert durch Art. 8 des K. E. vom 3. Mai 1999 (B. S. vom 16. Juli 1999)] Art. 292 - Die vom König oder vom Minister ernannten Postbediensteten sind beauftragt, Verstösse gegen das Verbot, Sprengstoff mit der Post zu versenden, mittels Protokollen festzustellen.

Art. 293 - Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung in bezug auf die Beförderung von Sprengstoff auf dem Luftweg werden von den den Flughäfen zugeteilten Beamten der Verwaltung der Luftfahrt mittels Protokollen festgestellt.

Art. 294 - Die Zollangestellten sind unbeschadet der Fälle, in denen ihr Eingreifen aufgrund anderer Artikel der vorliegenden Regelung ausdrücklich vorgesehen ist, befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung in bezug auf die Vorlage der erforderlichen Erlaubnis für die Einfuhr und die Durchfuhr von Sprengstoff sowie für die Beförderung dieser Erzeugnisse innerhalb des vorbehaltenen Grenzbereichs von 10 km, einschliesslich der Schelde ab der Reede von Pijp Tabak, zu ermitteln und festzustellen.

Art. 295 - Inhaber einer aufgrund des vorliegenden Erlasses ausgestellten Erlaubnis, Sprengstoff herzustellen, zu besitzen oder zu befördern, und ihre Vertreter, die die Beauftragten der Regierung an der Aufsicht hindern, werden mit den im Gesetz vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel angedrohten Strafen bestraft.

Art. 296 - Gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 werden die beschlagnahmten Stoffe und Geräte eingezogen.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit dürfen Sprengstoffe auf Befehl des Untersuchungsrichters oder des Prokurators des Königs unverzüglich vernichtet werden.

Ist die unverzügliche Vernichtung im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht erforderlich, sind folgende Regeln einzuhalten: a) Wenn die Art des beschlagnahmten Sprengstoffs oder des beschlagnahmten Geräts nicht bestimmt werden kann oder der Eigentümer binnen 48 Stunden nach Entdeckung nicht bekannt ist, dürfen sie auf Befehl des Untersuchungsrichters oder des Prokurators des Königs vernichtet werden.b) Gibt es keine Beanstandung bezüglich der Person des rechtmässigen Eigentümers gestohlener oder unterschlagener Sprengstoffe, darf dieser sie binnen 24 Stunden, nachdem er von der Entdeckung Kenntnis erhalten hat, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zurücknehmen lassen.Hat er die Sprengstoffe oder Geräte binnen der oben festgelegten Frist nicht zurückgenommen, dürfen sie auf Befehl des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters vernichtet werden. c) Bei Beanstandungen bezüglich der Person des rechtmässigen Eigentümers tatsächlich oder vermutlich gestohlener oder unterschlagener Erzeugnisse dürfen sich die Interessehabenden untereinander einigen, um die beschlagnahmten Gegenstände auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung abholen und sie in einem Magazin oder Lager, für das eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt, vorläufig aufbewahren zu lassen.Sind die Interessehabenden binnen der oben festgelegten Frist zu keiner entsprechenden Einigung gelangt, darf der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter die Erzeugnisse vernichten lassen.

In allen Fällen, in denen die Vernichtung vorgenommen werden muss, wird vorher eine möglichst genaue Beschreibung der zu vernichtenden Gegenstände angefertigt.

Art. 297 - Die Massnahmen, die entweder für die zeitweilige Lagerung der von den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden beschlagnahmten und eingezogenen Erzeugnisse oder für die Vernichtung dieser Erzeugnisse ergriffen werden müssen, werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört, gegebenenfalls nach Konzertierung mit dem Minister der Landesverteidigung geregelt.

Art. 298 - Gefährden Sprengstoffe die öffentliche Sicherheit, ohne dass ein Verstoss festgestellt werden kann, dürfen die Bürgermeister oder die Gouverneure die Beschlagnahme dieser Erzeugnisse, ihre zeitweilige Lagerung in einem Magazin oder Lager oder an einer anderen geeigneten Stelle oder ihre Vernichtung anordnen.

Die zeitweilige Lagerung erfolgt auf dieselbe wie in Artikel 296 vorgesehene Weise, wobei sie jedoch nicht länger als fünf Tage dauern darf. Haben die Interessehabenden die beschlagnahmte Ware nach Verstreichen dieser Frist nicht auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung abgeholt, dürfen die Bürgermeister oder die Gouverneure deren Vernichtung anordnen.

In allen Fällen, in denen die Vernichtung als nützlich erachtet wird, holen diese Behörden vorher die Stellungnahme eines Sachverständigen oder eines Beamten des Sprengstoffdienstes ein.

Art. 299 - Alle Kosten, die durch die Ausführung der Artikel 296, 297 und 298 entstehen, gehen zu Lasten des Eigentümers des Sprengstoffs, sofern kein Verstoss festgestellt worden ist.

Art. 300 - Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung, ausgenommen Artikel 295, gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen der Beschlüsse beziehungsweise Erlasse zur Erlaubniserteilung werden mit den im Gesetz vom 28. Mai 1956 angedrohten Strafen bestraft.

Bei Diebstahl oder Unterschlagung jeglichen Sprengstoffs ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz oder zur Beförderung von Sprengstoff oder sein Vertreter verpflichtet, die lokale Polizei und den Prokurator des Königs unverzüglich zu informieren. Hat er dies binnen vierundzwanzig Stunden nach Feststellung des Verstosses nicht getan, kann er mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen bestraft werden.

Diese Strafen finden unbeschadet des möglichen Entzugs der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde stets Anwendung.

Art. 301 - Durch vorliegenden Erlass wird die militärische Regelung in dieser Angelegenheit in keiner Weise geändert.

Art. 302 - In Artikel 39 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2.

April 1935 zur Regelung der Polizeigewalt und der Aufsicht in Steinbrüchen im Untertagebau werden die Wörter « der Artikel 318 und folgende der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe » durch die Wörter « der Artikel 269 bis 276 der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt.

Art. 303 - Der Erlass des Regenten vom 31. März 1949 zur Regelung des Gebrauchs von Sprengstoff in anderen Unternehmen als Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen im Untertagebau wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 werden die Wörter « der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe und insbesondere des Artikels 321 dieser Regelung » durch die Wörter « der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und insbesondere des Artikels 272 dieser Regelung » ersetzt. 2. In Artikel 21 werden die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. April 1930 zur Abänderung der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe » durch die Wörter « des Artikels 283 der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt. 3. In Artikel 26 werden die Wörter « des Kapitels XII der allgemeinen Regelung vom 29.Oktober 1894 » durch die Wörter « des Kapitels XIII der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt.

Art. 304 - Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1894 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Fabriken, die Lager, den Vertrieb, die Beförderung, den Besitz und den Gebrauch von Sprengstoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1896, 3.

Juni 1898, 9. Oktober 1903, 31. Juli 1906, 15. April 1907, 30. Oktober 1908, 23. November 1910, 15. Juli 1919, 3. Oktober 1922, 4. Januar 1923, 29. Juli 1926, 4. April 1930, 6. März 1935, durch die Erlasse des Regenten vom 5. Februar 1947, 14. Januar 1948, 5. März 1948, 11.

März 1948 und durch die Königlichen Erlasse vom 30. Juli 1951, 28.

Juli 1953 und 28. Juni 1955, wird aufgehoben.

Art. 305 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 306 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Minister des Verkehrswesens und Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten und des Wiederaufbaus sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegendes Erlasses beauftragt.

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Kleinfeuerwerkskörper 1. Beim Zünden von Kleinfeuerwerkskörpern, insbesondere von solchen, die zur Erzeugung eines Geräuscheffekts bestimmt sind, dürfen keine gefährlichen Teile abgesprengt werden.2. Die vorgegebene Zündmethode muss eine sichere und verlässliche Zündung des Kleinfeuerwerkskörpers gewährleisten.3. Kleinfeuerwerkskörper, die Lichteffekte in der Luft erzeugen, müssen bei der Zündung eine ausreichende Höhe erreichen, um nicht glühend auf den Boden zurückzufallen.4. Kleinfeuerwerkskörper dürfen nur für den normalen Gebrauch verwendet werden. Diese Verwendung muss gemäss der Gebrauchsanleitung und an Orten und unter Umständen erfolgen, die keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können. [Anlage implizit eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)]

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