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Koninklijk Besluit van 25 april 2014
gepubliceerd op 10 december 2015

Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000730
pub.
10/12/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/25/2015000730/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot vaststelling van de modaliteiten van de opvorderingsbevoegdheid bedoeld in artikel 181 van de wet van 15 mei 2007Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/05/2007 pub. 25/06/2008 numac 2008000526 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de civiele veiligheid sluiten betreffende de civiele veiligheid (Belgisch Staatsblad van 27 november 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die in Artikel 181 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehene Requirierungsbefugnis PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 181 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.665/2 des Staatsrates vom 31. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Behörde": Behörde im Sinne von Artikel 181 § 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. "Requirierung": Requirierung im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. "individuelle Requirierung": Requirierung, die persönlich an eine natürliche Person gerichtet ist, 5."kollektive Requirierung": Requirierung, die auf die Tätigkeit einer juristischen Person bezogen ist.

KAPITEL 2 - Tragweite der Requirierungsbefugnis Art. 2 - Gegenstand einer Requirierung kann nur sein: 1. jede volljährige natürliche Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, vorbehaltlich anders lautender internationaler Abkommen in Bezug auf Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, 2.jede juristische Person, deren Gesellschafts- oder Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet liegt, vorbehaltlich anders lautender internationaler Abkommen in Bezug auf ausländische juristische Personen.

Art. 3 - Jedes Gut, beweglich oder unbeweglich, verbrauchbar oder nicht, das sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, kann Gegenstand einer Requirierung sein, vorbehaltlich anders lautender internationaler Abkommen und außer wenn die Requirierung des Guts die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gefährdet.

Die Requirierung erfolgt in Form einer Gebrauchsanforderung und nicht in Form einer Eigentumsanforderung, außer für verbrauchbare Güter.

KAPITEL 3 - Formen der Requirierung Art. 4 - § 1 - Der Requirierungsbefehl: 1. wird schriftlich formuliert, 2.wird von der requirierenden Behörde unterzeichnet, 3. enthält mindestens: a) Umstände, die die Requirierung rechtfertigen, b) Art, Menge und Dauer der auferlegten Leistungen, c) Bedingungen, unter denen die Leistungen auszuführen sind. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Requirierungsbefehl mündlich formuliert werden.

In diesem Fall bestätigt die requirierende Behörde den Befehl so bald wie möglich schriftlich gemäß Absatz 1, mit Begründung der Dringlichkeit. § 2 - Den Requirierungsbefehl notifiziert die requirierende Behörde mit Rückschein unmittelbar: 1. der natürlichen Person bei individueller Requirierung, 2.der Person, die bei kollektiver Requirierung für die Organisation verantwortlich ist, 3. der Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut hat, bei Requirierung von Gütern. Art. 5 - Bei Requirierung von Gütern in Form einer Gebrauchsanforderung wird auf kontradiktorische Weise: 1. vor Ausführung der Requirierung eine Bestandsaufnahme der Güter gemacht, 2.am Ende der Requirierung eine Feststellung eventueller Beschädigungen oder hieraus hervorgehender Veränderungen vorgenommen.

Bei Dringlichkeit, wenn keine vorherige Bestandsaufnahme erstellt werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Gut zum Zeitpunkt der Requirierung in gutem Zustand ist.

Art. 6 - Nach Ausführung der Requirierung stellt die requirierende Behörde den requirierten Personen beziehungsweise den Personen, die das effektive Nutzungsrecht an dem Gut haben, eine Quittung über die erbrachten Leistungen aus.

KAPITEL 4 - Statut der requirierten Personen Art. 7 - § 1 - Bei kollektiver Requirierung bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person und den von ihr beschäftigten natürlichen Personen bestehen. § 2 - Bei kollektiver Requirierung bleibt die juristische Person haftbar für den Schaden, den die von ihr beschäftigten Personen erleiden.

Die requirierende Behörde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der juristischen Person aufgrund des Schadens entsteht, den die natürlichen Personen, die sie im Rahmen der Requirierung beschäftigt, erleiden.

KAPITEL 5 - Entschädigung Art. 8 - § 1 - Sowohl für die Requirierung von Gütern als auch für die Requirierung von Personen kann die Entschädigung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Person, die Gegenstand der Requirierung ist, und der Behörde ermittelt werden.

Die diesbezügliche Einigung ist Gegenstand eines von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstücks. § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Einigung legt die requirierende Behörde den Betrag der Entschädigung selbst fest.

Sie notifiziert der betreffenden Person die Entscheidung binnen fünfzehn Tagen nach Ende der Requirierung. § 3 - Bei Uneinigkeit über den festgelegten Betrag kann die betreffende Person die Entschädigung zur Vermeidung des Verfalls binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an die requirierende Behörde beanstanden.

Die requirierende Behörde befindet darüber und notifiziert der betreffenden Person ihre Entscheidung binnen dreißig Tagen ab Empfang der Beanstandung. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann bei Requirierung einer natürlichen Person im Rahmen einer selbstständigen Berufstätigkeit oder bei Requirierung einer juristischen Person eine Rechnung aufgestellt werden.

Art. 9 - Die requirierende Behörde zahlt den Betrag der Entschädigung binnen sechzig Tagen: 1. nach Ende der Requirierung bei individueller Requirierung oder bei Requirierung von Gütern oder nach Erhalt einer in § 4 erwähnten Rechnung beziehungsweise 2.nach der in Artikel 8 § 2 Absatz 2 erwähnten Entscheidung.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern Frau J. MILQUET

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