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Koninklijk Besluit van 25 januari 1999
gepubliceerd op 24 november 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000040
pub.
24/11/1999
prom.
25/01/1999
ELI
eli/besluit/1999/01/25/1999000040/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector, - van het koninklijk besluit van 24 september 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 juni 1964 betreffende sommige verloven toegestaan aan personeelsleden van de rijksbesturen en betreffende de afwezigheden wegens persoonlijke aangelegenheid en van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector, - van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector, - van het koninklijk besluit van 21 september 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector; - van het koninklijk besluit van 24 september 1996 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 juni 1964 betreffende sommige verloven toegestaan aan personeelsleden van de rijksbesturen en betreffende de afwezigheden wegens persoonlijke aangelegenheid en van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector; - van het koninklijk besluit van 23 januari 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector; - van het koninklijk besluit van 21 september 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 april 1995 ter uitvoering van de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid in de openbare sector.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 25 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2.

April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16.

November 1981, 18. November 1982, 3. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16.

April 1991, 21. November 1991, 4. März 1993 und 12. August 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, insbesondere des Artikels 3 § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1.

Oktober 1987, 6. November 1991 und 4. März 1993, des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987, des Artikels 6bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1975, 7. März 1977 und 1. Oktober 1987, des Artikels 11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. November 1981, 2. Oktober 1989 und 25. Oktober 1990, des Artikels 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987, und des Artikels 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien, insbesondere des Artikels 32, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 279 vom 30.

März 1984, und des Artikels 34quinquies Absatz 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1983;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 1995 über die Anwerbung statutarischen Personals in bestimmten öffentlichen Diensten, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Protokolls Nr. 81 vom 22. März 1995 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste;

Aufgrund des Protokolls Nr. 213 vom 23. März 1995 des Ausschusses der nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. März 1995;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 10.

März 1995;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 10. März 1995;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980 und vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 10. April 1995 am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, selbst in Ermangelung jeglichen Ausführungserlasses;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Dienste wichtig ist, unverzüglich die zur Verwirklichung der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche notwendigen Ausführungsmassnahmen zu treffen;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Pensionen, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - « Gesetz »: das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, - « vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit »: die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes erwähnte Halbzeitarbeitsregelung, - « freiwillige Viertagewoche »: die verkürzten Leistungen, so wie sie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes definiert sind.

TITEL II - Allgemeine Ausführungsbestimmungen KAPITEL I - Vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 § 1 des Gesetzes ist unter « Halbzeitbeschäftigung » eine Arbeitsregelung zu verstehen, aufgrund deren das Personalmitglied dazu verpflichtet ist, im Laufe eines Monats die Hälfte der mit einer Vollzeitbeschäftigung verbundenen Leistungen zu erbringen.

Die Halbzeitbeschäftigung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, das sich für das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit entschieden hat, und seinem Vorgesetzten entweder jeden Tag oder gemäss einer anderen festen Aufteilung innerhalb der Woche oder des Monats ausgeübt. Die Aufteilung der verkürzten Leistungen erfolgt nach ganzen oder halben Tagen.

Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der Halbzeitarbeitsregelung keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 3 - § 1 - Die zuständige Behörde kann das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit nur bei vorher von dieser Behörde bestimmten Ämtern von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen. § 2 - Wenn ein öffentlicher Dienst es für notwendig erachtet, ein Personalmitglied wegen seiner spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten oder wegen der Bedeutung des Auftrages, mit dem es betraut ist, weiter vollzeitig zu beschäftigten, kann er das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit an einem späteren als dem vom Personalmitglied gewählten Datum beginnen lassen, ohne dass die Zeitspanne zwischen dem vom Personalmitglied gewählten und dem vom öffentlichen Dienst genehmigten Datum sechs Monate überschreiten darf. Im Streitfall obliegt die Beweislast dem öffentlichen Dienst.

KAPITEL II - Verpflichtung in bezug auf die Viertagewoche Art. 4 - § 1 - Zur Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes sendet die Provinzial- oder Gemeindeverwaltung per Einschreibebrief eine Verpflichtung in dreifacher Ausfertigung an den für den öffentlichen Dienst zuständigen Föderalminister. § 2 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Föderalminister kann die Verpflichtung ablehnen, falls diese die Gesetzesbedingungen nicht erfüllt, bestimmte Kategorien von Personalmitgliedern oder Ämtern ohne ausreichende Rechtfertigung vom Recht auf die Viertagewoche ausgeschlossen werden oder die Erfüllung der Ersatzpflicht keine ausreichenden Garantien für zusätzliche Beschäftigungen bietet. § 3 - Der öffentliche Dienst kommt in den Genuss der in Artikel 10 § 2 des Gesetzes erwähnten Vergünstigung ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem eine von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Föderalminister unter Vermerk seines Einverständnisses unterzeichnete Ausfertigung an diesen öffentlichen Dienst zurückgesandt wird. Ein Duplikat dieser Ausfertigung wird an die für diesen öffentlichen Dienst mit der Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragte Einrichtung verschickt.

Unbeschadet des Paragraphen 2 gilt die Vergünstigung ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der in § 1 erwähnte Brief versendet worden ist, als erworben. § 4 - Die Verpflichtung wird gemäss Anlage 1 zum vorliegenden Erlass abgefasst.

KAPITEL III - Ausdehnung des Anwendungsbereiches des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der freiwilligen Viertagewoche Art. 5 - § 1 - Der Antrag, mit dem eine in Artikel 14 des Gesetzes erwähnte Behörde darum ersucht, dass das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit oder die freiwillige Viertagewoche auf sie für anwendbar erklärt wird, wird an den für den öffentlichen Dienst zuständigen Föderalminister gerichtet. § 2 - Ein kollektiver Antrag kann von der Behörde eingereicht werden, die die Aufsicht über die Behörden ausübt, für die vorgeschlagen wird, das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit oder die freiwillige Viertagewoche auf sie für anwendbar zu erklären. § 3 - Bei Einreichung des in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Antrags muss die betroffene Behörde in ausreichender Form nachweisen, dass durch das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit oder die freiwillige Viertagewoche weder unmittelbar noch mittelbar zusätzliche Ausgaben zu Lasten der Föderalbehörde oder der sozialen Sicherheit entstehen.

KAPITEL IV - Sicherstellung der Einkünfte für die Zahlung der Pensionen Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 12 §§ 3 bis 5 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten sind anwendbar auf die Einzahlungen, die in Anwendung von Artikel 18 des Gesetzes vorgenommen werden müssen. Art. 7 - Die Bestimmungen von Artikel 61bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen sind anwendbar auf die Einzahlungen, die in Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vorgenommen werden müssen.

KAPITEL V - Kontrollmassnahmen Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere werden als Bedienstete bestimmt, die mit der Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, innerhalb der Grenzen, die ihnen gesetzt werden aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1957 zur Verteilung der Zuständigkeiten der mit der Arbeitsinspektion beauftragten Beamten und Bediensteten des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge und der Bergbauverwaltung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12.

April 1965 und 9. März 1976: 1. die Inspektoren und beigeordneten Inspektoren der Verwaltung der Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, 2.die Inspektoren und beigeordneten Inspektoren der Sozialinspektion des Ministeriums der Sozialfürsorge, 3. die Inspektoren und beigeordneten Inspektoren des Landesamtes für soziale Sicherheit. Art. 9 - § 1 - Der vorliegende Artikel ist anwendbar auf die öffentlichen Dienste, die dem Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor unterliegen, insofern sie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind. § 2 - Spätestens am 31. März eines jeden Kalenderjahres übermitteln die öffentlichen Dienste dem Präsidenten des Hohen Konzertierungsausschusses, dem sie unterstehen, ein nach dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstelltes Bestandsverzeichnis.

Der Hohe Konzertierungsausschuss kann jedoch beschliessen, dass das Bestandsverzeichnis dem Präsidenten eines Übergangskonzertierungsausschusses oder eines Basiskonzertierungsausschusses übermittelt werden muss. § 3 - Spätestens am 30. April eines jeden Kalenderjahres sendet der Präsident des Hohen Konzertierungsausschusses oder gegebenenfalls der Präsident eines Zwischenkonzertierungsausschusses oder eines Basiskonzertierungsausschusses eine Ausfertigung der Bestandsverzeichnisse an die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen.

Art. 10 - § 1 - Der vorliegende Artikel ist anwendbar auf die öffentlichen Unternehmen, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21.

März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eingestuft sind. § 2 - Spätestens am 30. April eines jeden Kalenderjahres sendet der Präsident der in Artikel 30 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 21. März 1991 erwähnten paritätischen Kommission den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen eine Ausfertigung eines nach dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellten Bestandsverzeichnisses zu.

TITEL III - Auf bestimmte öffentliche Dienste bezogene Ausführungsbestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich Art. 11 - Der vorliegende Titel ist auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Dienste anwendbar, unter Ausschluss der Provinzen und Gemeinden.

KAPITEL II - Vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 3 § 2 dürfen definitiv ernannte Personalmitglieder, die Inhaber eines Dienstgrades sind, dessen Gehaltstabelle derjenigen entspricht, die verbunden ist mit einem Dienstgrad im Rang 13 oder einem höheren Dienstgrad in der Hierarchie der Dienstgrade, die Bedienstete der Staatsverwaltungen innehaben können, das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit nicht geltend machen.

Ebensowenig können definitiv ernannte Personalmitglieder, die eine Aussenstelle leiten und Inhaber eines Dienstgrades sind, dessen Gehaltstabelle derjenigen entspricht, die verbunden ist mit einem Dienstgrad im Rang 10 oder einem höheren Dienstgrad in der Hierarchie der Dienstgrade, die Bedienstete der Staatsverwaltungen innehaben können, das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit geltend machen.

Das Personalmitglied, das den öffentlichen Dienst leitet, kann jedoch in den Fällen, in denen das reibungslose Funktionieren des Dienstes dadurch nicht gestört wird, den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personalmitgliedern, die darum bitten, gestatten, in den Genuss der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Gesetzes zu kommen. § 2 - Personalmitglieder im Dienst der Kanzleien und Staatsanwaltschaften, die Inhaber des Dienstgrades eines Chefgreffiers, Greffier-Kanzleichefs, Greffier-Dienstleiters, Sekretärs oder beigeordneten Sekretär-Dienstleiters sind, sind vom Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen.

Der Minister der Justiz kann nach Stellungnahme der Gerichtsbehörden das von Inhabern des Dienstgrades eines Greffiers, Haupt-Kommis-Greffiers, Kommis-Greffiers, beigeordneten Sekretärs, Haupt-Kommis-Sekretärs und Kommis-Sekretärs beantragte vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gewähren.

Art. 13 - § 1 - Das Personalmitglied, das von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Gebrauch zu machen wünscht, reicht zu diesem Zweck bei der Behörde, der es untersteht, einen nach dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellten Antrag ein.

Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit eingereicht.

Die Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit beginnt am ersten Tag eines Monats.

Das Personalmitglied erhält eine Empfangsbestätigung für seinen Antrag. § 2 - Die Behörde verfügt ab dem Tag der Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags über fünfzehn Tage, um Artikel 3 § 2 geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag des Personalmitglieds als definitiv. § 3 - Das Personal im Dienst der Kanzleien und Staatsanwaltschaften reicht seinen Antrag beim Ministerium der Justiz ein und setzt die zuständigen Gerichtsbehörden davon in Kenntnis. § 4 - Jede Behörde kann Anlage 3 unbeschadet ihres Inhalts eigenen Erfordernissen anpassen.

Art. 14 - Während der Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit kann das Personalmitglied keinen Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art oder keinen hiermit gleichgesetzten Urlaub bekommen, und es darf ihm nicht gestattet werden, aus welchen Gründen auch immer verkürzte Leistungen zu erbringen. Es kann auch keine Regelung der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit beanspruchen.

KAPITEL III - Freiwillige Viertagewoche Art. 15 - § 1 - Vertragspersonal, das angestellt wurde, um einen ausserordentlichen und zeitweiligen Personalbedarf zu decken, ist von dem Recht auf die freiwillige Viertagewoche ausgeschlossen. § 2 - Personalmitglieder, die Inhaber eines Dienstgrades sind, dessen Gehaltstabelle derjenigen entspricht, die verbunden ist mit einem Dienstgrad im Rang 13 oder einem höheren Dienstgrad in der Hierarchie der Dienstgrade, die Bedienstete der Staatsverwaltungen innehaben können, können das Recht auf die freiwillige Viertagewoche nicht geltend machen.

Ebensowenig können definitiv ernannte Personalmitglieder, die eine Aussenstelle leiten und Inhaber eines Dienstgrades sind, dessen Gehaltstabelle derjenigen entspricht, die verbunden ist mit einem Dienstgrad im Rang 10 oder einem höheren Dienstgrad in der Hierarchie der Dienstgrade, die Bedienstete der Staatsverwaltungen innehaben können, das Recht auf die freiwillige Viertagewoche geltend machen.

Das Personalmitglied, das den öffentlichen Dienst leitet, kann jedoch in den Fällen, in denen das reibungslose Funktionieren des Dienstes dadurch nicht gestört wird, den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personalmitgliedern, die darum bitten, gestatten, in den Genuss der freiwilligen Viertagewoche zu kommen. § 3 - Personalmitglieder im Dienst der Kanzleien und Staatsanwaltschaften, die Inhaber des Dienstgrades eines Chefgreffiers, Greffier-Kanzleichefs, Greffier-Dienstleiters, Sekretärs oder beigeordneten Sekretär-Dienstleiters sind, sind vom Recht auf die freiwillige Viertagewoche ausgeschlossen.

Der Minister der Justiz kann nach Stellungnahme der Gerichtsbehörden die von Inhabern des Dienstgrades eines Greffiers, Haupt-Kommis-Greffiers, Kommis-Greffiers, beigeordneten Sekretärs, Haupt-Kommis-Sekretärs und Kommis-Sekretärs beantragte freiwillige Viertagewoche gewähren. § 4 - Wenn ein öffentlicher Dienst es für notwendig erachtet, ein Personalmitglied wegen seiner spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten oder wegen der Bedeutung des Auftrages, mit dem es betraut ist, weiter vollzeitig zu beschäftigten, kann er das Recht auf die freiwillige Viertagewoche an einem späteren als dem vom Personalmitglied gewählten Datum beginnen lassen, ohne dass die Zeitspanne zwischen dem vom Personalmitglied gewählten und dem vom öffentlichen Dienst genehmigten Datum sechs Monate überschreiten darf.

Im Streitfall obliegt die Beweislast dem öffentlichen Dienst.

Art. 16 - § 1 - Das Personalmitglied, das von dem Recht auf die freiwillige Viertagewoche Gebrauch zu machen wünscht, reicht zu diesem Zweck bei der Behörde, der es untersteht, einen nach dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellten Antrag ein.

Der Antrag wird mindestens zwei Monate vor Beginn der Periode eingereicht, während deren das Personalmitglied seine Leistungen auf Basis der Viertagewoche erbringen wird.

Die Periode der freiwilligen Viertagewoche beginnt am ersten Tag eines Monats.

Das Personalmitglied erhält eine Empfangsbestätigung für seinen Antrag. § 2 - Die Behörde verfügt ab dem Tag nach der Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags über fünfzehn Tage, um Artikel 15 § 4 geltend zu machen.

Unbeschadet des Artikels 17 gilt der Antrag des Personalmitglieds nach Ablauf dieser Frist als definitiv. § 3 - Das Personal im Dienst der Kanzleien und Staatsanwaltschaften reicht seinen Antrag je nach Fall beim Chefgreffier, Greffier-Kanzleichef oder Sekretär ein und setzt den Minister der Justiz davon in Kenntnis. § 4 - Jede Behörde kann Anlage 4 unbeschadet ihres Inhalts eigenen Erfordernissen anpassen.

Art. 17 - § 1 - Der vom Personalmitglied vorgeschlagene Arbeitskalender wird in Hinsicht auf das Funktionieren des Dienstes unter Berücksichtigung der von anderen Personalmitgliedern des Dienstes eingereichten Anträge auf Teilzeitarbeit überprüft. § 2 - Falls aus der Überprüfung hervorgeht, dass der vom Personalmitglied vorgeschlagene Arbeitskalender nicht angenommen werden kann, teilt der Dienstleiter dem Betroffenen die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Arbeitskalenders mit. Gleichzeitig teilt er dem Betroffenen in numerierter Reihenfolge die annehmbaren Arbeitskalender mit.

Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kommt dem Personalmitglied binnen acht Tagen nach Einreichung des Antrages zu; nach Ablauf dieser Frist gilt der vom Personalmitglied vorgeschlagene Arbeitskalender als angenommen. § 3 - Das Personalmitglied verfügt ab dem Tag nach dem Tag, an dem es die in § 2 erwähnte Mitteilung erhalten hat, über acht Tage, um von seinem Antrag abzusehen.

Falls das Personalmitglied nicht binnen dieser Frist reagiert, ist der vom Dienstleiter als erster vorgeschlagene Arbeitskalender auf den Betreffenden anwendbar. § 4 - Der Dienstleiter kann jederzeit das Personalmitglied, das sich für die freiwillige Viertagewoche entschieden hat, ersuchen, den Arbeitskalender abzuändern.

Unbeschadet der Paragraphen 1 bis 3 kann der Arbeitskalender nur mit Einverständnis des betroffenen Personalmitglieds abgeändert werden.

Art. 18 - Der Regelung der freiwilligen Viertagewoche kann nur mittels Einreichung der Kündigung durch das Personalmitglied gemäss Artikel 7 § 2 des Gesetzes ein Ende gesetzt werden.

Die Kündigung kann nur im neunten Monat jeder einjährigen Periode eingereicht werden, während deren das Personalmitglied seine Leistungen auf Basis der freiwilligen Viertagewoche erbringt.

Die Regelung der freiwilligen Viertagewoche muss immer am Ende eines Monats auslaufen.

Art. 19 - Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 20 - § 1 - Während der Periode der freiwilligen Viertagewoche kann dem Personalmitglied nicht gestattet werden, aus welchen Gründen auch immer verkürzte Leistungen zu erbringen, ausser aus Gesundheitsgründen. Es kann auch keine Regelung der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit beanspruchen. § 2 - Die Periode, während deren ein Personalmitglied seine Leistungen auf Basis der freiwilligen Viertagewoche erbringt, wird ausgesetzt, sobald es einen Mutterschaftsurlaub, einen Elternschaftsurlaub, einen Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, einen Urlaub, um bei Parlaments- oder Provinzialwahlen zu kandidieren, beziehungsweise einen Aufnahmeurlaub im Hinblick auf eine Adoption oder Pflegschaft erhält. § 3 - Bei einer Aussetzung der Periode, während deren ein Personalmitglied seine Leistungen auf Basis der freiwilligen Viertagewoche erbringt, wird die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnte Gehaltsergänzung mit einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler die Anzahl während besagter Periode geleisteter Tage darstellt und deren Nenner die Anzahl Tage darstellt, die geleistet worden wären, wenn obenerwähnte Periode nicht ausgesetzt worden wäre.

TITEL IV. - Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 - Artikel 102 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1967, 2. April 1975, 5. April 1976, 24. November 1978, 22. Januar 1979, 16. November 1981, 18.

November 1982, 3. Juli 1985, 28. Februar 1986, 16. April 1991, 21.

November 1991, 4. März 1993 und 12. August 1993, wird wie folgt ergänzt: « 15. Urlaub wegen vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit, 16. Urlaub, um vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten Leistungen in vier Werktagen pro Woche zu erbringen ». Art. 22 - In Artikel 3 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.

Oktober 1987, werden zwischen Nr. 2 und Nr. 3 folgende Vermerke eingefügt: « 2bis. vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, 2ter. freiwillige Viertagewoche, ».

Art. 23 - In Artikel 6 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987, werden die Wörter « des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der freiwilligen Viertagewoche » zwischen den Wörtern « der Teilzeitarbeit » und « ein, wird die Dauer » eingefügt.

Art. 24 - In Artikel 6bis Absatz 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1975, 7. März 1977 und 1.

Oktober 1987, werden die Wörter « des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der freiwilligen Viertagewoche » zwischen den Wörtern « der Teilzeitarbeit » und « ein, wird die Dauer » eingefügt.

Art. 25 - Artikel 11 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 26 - Artikel 12 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 12 - Der Staatsbedienstete hat ein Recht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art für einen Zeitraum von maximal fünfzehn Werktagen pro Jahr; der Urlaub wird in ganzen oder halben Tagen genommen.

Ausser dem in Absatz 1 vorgesehenen Urlaub hat der Staatsbedienstete ein Recht auf Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art für einen Zeitraum von maximal dreissig Werktagen pro Jahr: 1. für den Krankenhausaufenthalt einer Person, die mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnt, oder eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades, der nicht mit dem Bediensteten unter einem Dach wohnt, 2.für die Aufnahme von Kindern zu Lasten des alleinstehenden Bediensteten, die das Alter von 15 Jahren nicht erreicht haben, während der Perioden der Schulferien.

Der in Absatz 2 erwähnte Urlaub wird in Perioden von mindestens fünf Werktagen genommen.

Der Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art wird nicht entlohnt.

Im übrigen wird er mit Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt.

Die Höchstdauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art und die in Absatz 3 erwähnte Periode von mindestens fünf Werktagen werden gemäss Artikel 3 § 3 proportional verkürzt. » Art. 27 - Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für den Bediensteten, der seine Leistungen in Anwendung der Kapitel VI und VII oder in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor um vollständige Tage verkürzt, werden Abwesenheitstage, während deren der Bedienstete Leistungen zu erbringen gehabt hätte, als Krankheitsurlaub verbucht. » 2. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit setzt weder den in den Kapiteln VI und VII erwähnten Regelungen der verkürzten Leistungen noch der im Gesetz vom 10.April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelung der Viertagewoche ein Ende. » Art. 28 - Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1987, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Disponibilität wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit setzt weder den in den Kapiteln VI und VII erwähnten Regelungen der verkürzten Leistungen noch der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelung der Viertagewoche ein Ende. » Art. 29 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wenn das Monatsgehalt nicht vollständig zu zahlen ist, wird dessen Höhe wie folgt festgelegt: Das vollständige Monatsgehalt wird mit einer Bruchzahl multipliziert: a) wenn die Anzahl geleisteter Tage dieses Monats kleiner als oder gleich zehn ist: Anzahl geleisteter Tage x 1,4/30 b) wenn die Anzahl geleisteter Tage dieses Monats grösser als zehn ist: 30 - (Anzahl geleisteter Tage x 1,4)/30 Die Anzahl geleisteter Tage ist gleich der Anzahl geleisteter Stunden geteilt durch 7,6. Mit geleisteten Tagen werden Tage gleichgesetzt, für die der Bedienstete ein Recht auf Gehalt hat ». 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 30 - Die Überschrift von Kapitel I Abschnitt IV desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt IV - Gehalt bei verkürzten Leistungen » Art. 31 - Artikel 34bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1983, wird aufgehoben.

Art. 32 - § 1 - Die Artikel 34quater und 34quinquies Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.

März 1983, werden aufgehoben. § 2 - In Artikel 34quinquies Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1983, werden die Wörter « wegen Abwesenheit aus persönlichen Gründen » zwischen den Wörtern « der verkürzten Leistungen » und « werden die zeitlich gestuften Erhöhungen » eingefügt.

Art. 33 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 17. Januar 1995 über die Anwerbung statutarischen Personals in bestimmten öffentlichen Diensten wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 ist es der zuständigen Behörde gestattet, von Amts wegen anzuwerben im Hinblick auf die Ersetzung der statutarischen Bediensteten der Stufen 3 und 4, die in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor von dem Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit Gebrauch machen ».

Art. 34 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser die Artikel 25 und 26, die am 1. Januar 1996 in Kraft treten, und die Artikel 29 bis 32, die am 1. September 1995 in Kraft treten. Art. 35 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Der Minister der Justiz M. WATHELET Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN

Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 24. SEPTEMBER 1996 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen und des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 3 § 3 und 7 § 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, insbesondere des Artikels 12, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1991 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 19 und 20;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Februar 1996;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

Mai 1996;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Mai 1996;

Aufgrund des Protokolls Nr. 246 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 5. Juli 1996;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

Juni 1964 über gewisse Urlaubsarten, die Bediensteten der Staatsverwaltungen gewährt werden, und über Abwesenheiten aus persönlichen Gründen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 6.

November 1991 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1995, wird durch den folgenden Text ersetzt: « 2.für die Aufnahme von Kindern, die das Alter von 15 Jahren nicht erreicht haben, während der Perioden der Schulferien ».

Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keiner Berufstätigkeit nachgehen. Unter Berufstätigkeit ist jede Beschäftigung zu verstehen, deren Ertrag ein in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes berufliches Einkommen ist.

Die im Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste erwähnten politischen Mandate gelten nicht als Berufstätigkeit. » Art. 3 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Periode der freiwilligen Viertagewoche wird zeitweilig unterbrochen, wenn das Personalmitglied in den Genuss eines der folgenden Urlaube kommt: - Mutterschaftsurlaub, - Elternschaftsurlaub, - Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, - Urlaub, um bei Wahlen der föderalen gesetzgebenden Kammern, Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte oder Provinzialratswahlen zu kandidieren, - Aufnahmeurlaub im Hinblick auf eine Adoption oder Pflegschaft, - Laufbahnunterbrechungsurlaub zur Leistung von Palliativpflege. Diese zeitweilige Unterbrechung hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Bestimmungen über die Kündigung bei der freiwilligen Viertagewoche.

Ein aufgrund eines in Absatz 1 erwähnten Urlaubs abwesendes Personalmitglied unterliegt während dieser Abwesenheit nicht mehr den Bestimmungen über die freiwillige Viertagewoche, sondern unterliegt den Bestimmungen über den Urlaub, in dessen Genuss es kommt. In diesem Fall wird die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnte Gehaltsergänzung mit einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler die Anzahl während besagter Periode geleisteter Tage darstellt und deren Nenner die Anzahl Tage darstellt, die geleistet worden wären, wenn der obenerwähnte Urlaub nicht gewährt worden wäre. » 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 1.

Juli 1996 wirksam wird.

Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. September 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 23. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juli 1993;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 2 und 20;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Januar 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 6.

Februar 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 6. Februar 1997;

Aufgrund des Protokolls Nr. 92/5 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 28. Mai 1997;

Aufgrund des Protokolls Nr. 262 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 24. April 1997;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, die Ungerechtigkeit bestimmten Personalmitgliedern gegenüber zu beheben, die nicht von einem für sie bestehenden Recht auf Laufbahnunterbrechung Gebrauch machen können, weil die heutige Regelung keine zeitweilige Unterbrechung eines anderen bestehenden Rechtes, nämlich des Rechtes auf die freiwillige Viertagewoche, vorgesehen hat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Finanzen und des Aussenhandels, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Landesverteidigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Während der Periode, wo das Personalmitglied im Rahmen der Halbzeitarbeitsregelung keine Leistungen zu erbringen hat, darf es keiner Berufstätigkeit nachgehen. Unter Berufstätigkeit ist jede Beschäftigung zu verstehen, deren Ertrag ein in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes berufliches Einkommen ist.

Die im Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste erwähnten politischen Mandate gelten nicht als Berufstätigkeit. » Art. 2 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « eines der folgenden Urlaube » werden durch die Wörter « einer der folgenden Abwesenheiten » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « - Laufbahnunterbrechungsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes, erwähnt in Artikel 3 § 1 Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1991 über die Laufbahnunterbrechung in Verwaltungen und anderen Diensten der Ministerien. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Finanzen und des Aussenhandels Ph. MAYSTADT Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 21. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, insbesondere der Artikel 15 und 18;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Juli 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.

November 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 7. November 1997;

Aufgrund des Protokolls Nr. 287 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 9. März 1998;

Aufgrund der Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Landesverteidigung, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor werden aufgehoben: 1. Artikel 15 § 1, 2.Artikel 18 Absatz 2, 3. Artikel 18 Absatz 3. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. TOBBACK Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung J.-P. PONCELET Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Wissenschaftspolitik Y. YLIEFF Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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