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Koninklijk Besluit van 26 januari 2007
gepubliceerd op 21 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000100
pub.
21/02/2007
prom.
26/01/2007
ELI
eli/besluit/2007/01/26/2007000100/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de adoptie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - Ein Artikel 361-5 mit folgendem Wortlaut wird in das Zivilgesetzbuch eingefügt: « Art. 361-5 - In Abweichung von den Artikeln 361-3 und 361-4 kann in dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption kennt, das Kind im Hinblick auf eine Adoption nur nach Belgien gebracht werden und die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes einen Bericht erhalten mit Angaben über die Identität des Kindes, seine persönliche Entwicklung, seine familiäre Situation, seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie, sein soziales Umfeld und die dort herrschenden Weltanschauungen sowie über seine besonderen Bedürfnisse, 2.die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde hat vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden folgende Dokumente erhalten: a) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes, b) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Urkunde über die Zustimmung des Kindes, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, zu seiner Verbringung ins Ausland, mit der bescheinigt wird, dass diese Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt, nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist, c) entweder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Sterbeurkunde der Eltern oder eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung über das Verlassensein des Kindes und ein Nachweis darüber, dass das Kind unter die Vormundschaft der öffentlichen Behörde gestellt worden ist, d) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über das Zustandekommen einer Form von Vormundschaft über das Kind für den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden sowie eine von einem vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, e) eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates zur Genehmigung der Verbringung des Kindes ins Ausland, damit es sich dort dauerhaft niederlassen kann, sowie eine von einem vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung dieser Entscheidung, f) ein Nachweis darüber, dass das Gesetz diesem Kind erlaubt oder erlauben wird, in Belgien einzureisen und sich dort dauerhaft aufzuhalten, g) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes und über seinen gewöhnlichen Wohnort, 3.der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde sind das Urteil über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und der Bericht der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 1231-33 des Gerichtsgesetzbuches übermittelt worden, 4. die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des Kindes haben die Entscheidung, Letzteres dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, schriftlich gebilligt.» Art. 3 - Ein Artikel 361-6 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 361-6 - Die gemeinschaftlichen Zentralbehörden teilen der föderalen Zentralbehörde die in den Artikeln 361-3 und 361-5 erwähnten ausländischen Entscheidungen, die es erlaubt haben, das Kind im Hinblick auf eine Adoption vom Herkunftsstaat nach Belgien zu bringen, unverzüglich mit. » Art. 4 - Artikel 363-1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ergänzt: « In dem in Artikel 361-5 erwähnten Fall dürfen der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden und die Eltern des Kindes oder jegliche andere Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, nicht miteinander in Kontakt treten, solange den Bestimmungen der Artikel 361-1 und 361-5 Nr. 4 nicht Genüge getan ist, es sei denn, die Adoption erfolgt zwischen Mitgliedern derselben Familie. » Art. 5 - Artikel 365-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 10.ein Leumundszeugnis des Musters 2. » 2. In Absatz 2 letzter Satz werden die Wörter « in Absatz 1 Nr.4, 5 und 7 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 » ersetzt. 3. In Absatz 3 in fine werden die Wörter « in Absatz 1 Nr.3 bis 9 » durch die Wörter « in Absatz 1 Nr. 3 bis 10 » ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 1231-4 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung » durch die Wörter « ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit » ersetzt.

Art. 7 - Artikel 1231-27 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1231-27- Das Ersuchen wird durch einseitigen Antrag beim Jugendgericht eingereicht. Der Antrag wird bei der Kanzlei hinterlegt und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.

Im Antrag wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten möchten.

Dem Antrag werden beigefügt: 1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für die Untersuchung des Ersuchens notwendig sind, 2.die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde. » Art. 8 - Artikel 1231-28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 1231-28 - Damit der Antrag zulässig ist, müssen ihm folgende Dokumente beigefügt werden: eine für gleich lautend erklärte Abschrift der Geburtsurkunde oder ein gleichwertiges Dokument, ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren. » Art. 9 - In Artikel 1231-29 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « Wenn das Gericht im Besitz der in Artikel 1231-28 erwähnten Bescheinigung ist, erlässt es » durch die Wörter « Das Gericht erlässt » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel 361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2 Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt. » Art. 11 - In Artikel 1231-43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2 » ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 1231-44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « wenn die Artikel 361-3 oder 362-2 » durch die Wörter « wenn die Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2 » ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption Art. 13 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Adoptierende, der von den Diensten der zuständigen Gemeinschaften eine Bescheinigung erhalten hat, mit der bestätigt wird, dass er die Vorbereitung absolviert hat und dass ihm gegenüber auf der Grundlage der in den Gemeinschaften geltenden Regeln eine günstig ausgefallene Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes beendet war, gilt als zur Adoption geeignet. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig und darf nur für ein Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden. » Art. 14 - Die Artikel 24ter und 24quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden aufgehoben.

Art. 15 - Ein Artikel 24sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 24sexies - In dem Fall, wo das im Herkunftsstaat des Kindes anwendbare Recht weder die Adoption noch die Unterbringung im Hinblick auf eine Adoption kennt: 1. sind die Bestimmungen des früheren Rechts in Sachen Zulässigkeit und inhaltliche Bedingungen der Adoption anwendbar, wenn ein Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden vor dem 1.September 2005 von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist.

Geht es jedoch um ein Kind, dessen Eltern verstorben sind oder das für verlassen erklärt und unter die Vormundschaft einer öffentlichen Behörde gestellt worden ist, kann von den in Artikel 344 § 1 Buchstabe c) des Zivilgesetzbuches, wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 24.April 2003 lautete, abgewichen werden, wenn die Bedingungen von Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erfüllt sind und der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung zur Adoption erwirkt haben. 2. sind die Artikel 361-5 Nr.1, 3 und 4 und 363-1 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar, wenn das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden zwischen dem 1. September 2005 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kindes anvertraut worden ist.

Die Adoption kann jedoch erst ausgesprochen werden, nachdem der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden die in Artikel 361-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert und das in Artikel 361-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Urteil über die Eignung zur Adoption erwirkt haben und wenn die in Artikel 361-5 Nr. 2 erwähnten Dokumente dem Antrag auf Verkündung der Adoption beigefügt sind. » KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 16 - Artikel 13 wird wirksam mit 1. September 2005.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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