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Koninklijk Besluit van 26 juni 2002
gepubliceerd op 31 oktober 2012

Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000612
pub.
31/10/2012
prom.
26/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/26/2012000612/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JUNI 2002. - Koninklijk besluit betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 betreffende de organisatie van de gecentraliseerde dispatchingcentra en van het nationaal invalspunt (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 2002).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 98;

Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Belgien vom 15. März 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 9.

April 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

Juni 2002;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID, insbesondere der Artikel 13, 42, 43 und 52 der Anlage;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass unerlässlich ist, damit das Telekommunikationssystem ASTRID, das zugunsten der Hilfsdienste und insbesondere der Polizeidienste geschaffen worden ist, installiert und angewendet werden kann und gut funktionieren kann; dass dieses System vor kurzem eingerichtet worden ist und insbesondere auf Ebene der lokalen Polizei der Stadt Gent einsatzfähig ist; dass diese Einsatzleitstelle eine der konkreten Umsetzungen der funktionalen Verbindung zwischen lokaler Polizei und föderaler Polizei ist; dass vorliegender Erlass erforderlich ist, um den Betrieb dieser "Computer Aided Dispatchings" und der damit verbundenen nationalen Einsatzzentrale, insbesondere die Einsatzfähigkeit der Einsatzleitstelle, die Anrufe aus der Bevölkerung beantworten muss, zu gewährleisten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. April 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. "Polizeidiensten": die föderale Polizei und die lokale Polizei;3. "ASTRID": die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 8.Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, 4. "Computer Aided Dispatching (CAD)": die EDV- und Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom 8.Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und die den in Artikel 1 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten KIZ bereitgestellt wird, 5. "nationaler Einsatzzentrale (NEZ)": die EDV- und Kommunikationsarchitektur, die in dem in Artikel 22 des Gesetzes vom 8.Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnten öffentlichen Auftrag vorgesehen ist und die der in Artikel 1 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten nationalen Kontaktstelle bereitgestellt wird, 6. "KIZ (Kommunikations- und Informationszentren)": die in Artikel 10 Nr.5 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten zentralisierten Einsatzzentralen, 7. "nationaler Kontaktstelle": die in Artikel 10 Nr.6 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Kontaktstelle, 8. "Kommandostelle": eine Kommunikationsstelle, die mit einer EDV- und Kommunikationsarchitektur ausgestattet ist, die erforderlich ist, um Dienstleistungen des KIZ über Entfernungen zu erhalten und mit dem KIZ zu kommunizieren. Abschnitt 2 - Standort und Zusammensetzung der KIZ Art. 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es ein KIZ. Das KIZ ist am Standort des CAD angesiedelt.

Art. 3 - Jedes KIZ setzt sich zusammen aus einem Kommunikationszentrum zur Unterstützung der Polizeidienste in Routinesituationen und mehreren Einsatzzellen für alles, was über die Routinesituationen hinausgeht.

KAPITEL II - Verwaltungskonzept Abschnitt 1-- Allgemeine Verwaltung Art. 4 - Die allgemeine Verwaltung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle, die gemäss Artikel 10 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei anvertraut worden ist, umfasst alles, was nicht unter die Artikel 5 bis 12 fällt.

Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei gewährleistet zu diesem Zweck die Koordinierung mit den Polizeidiensten und -behörden.

Abschnitt 2 - Technische Verwaltung Art. 5 - Die technische Verwaltung, die ASTRID anvertraut ist, besteht gemäss Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. Februar 1999 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID in der Bereitstellung der CAD-Systeme. Sie umfasst die Installierung, die Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der Anwendungen der CAD, der Erweiterung des Nationalflughafens von Zaventem und der nationalen Einsatzzentrale.

Abschnitt 3 - Technisch-funktionale Verwaltung Art. 6 - Die technisch-funktionale Verwaltung umfasst die Verwaltung und Benutzung der Anwendungen, insbesondere die Weise, wie Informations- und Kommunikationstechnologie zur Unterstützung von Polizeitätigkeiten genutzt wird. Sie umfasst zudem den kohärenten Einsatz und die Betreibung der KIZ und der nationalen Kontaktstelle, um gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs unter Berücksichtigung der zonalen Sicherheitspolitik anzubieten.

Art. 7 - Die Verwaltung der gelieferten und verarbeiteten Daten fällt in die Zuständigkeit des Polizeidienstes beziehungsweise der Polizeibehörde, die die Informationen liefert. Diese sind zudem für die Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich.

Art. 8 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei ist für die technisch-funktionale Verwaltung zuständig. Diese Zuständigkeit wird in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei ausgeübt.

Die Verpflichtungen der föderalen Polizei sind jedoch auf die Vorrechte begrenzt, die ihr durch Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Rahmen der Funktionsweise der ASTRID-Systeme übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind zudem durch die Möglichkeiten der Anwendungen begrenzt, die von den Bereitstellern von Systemen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 9 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Mindestdienstleistungen in Verbindung mit den von ASTRID bereitgestellten CAD-Funktionalitäten sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die für alle Dienste und Einrichtungen anwendbar ist, die das CAD benutzen. Für die Polizeidienste wird diese Sondervereinbarung zwischen ASTRID und der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei geschlossen.

Art. 10 - Die gemeinsamen Dienstleistungen für die föderale und die lokale Polizei, insbesondere der Nummerierungsplan für die Polizeidienste und die Organisation der Kommunikationsnetze der Polizei sowie die Struktur der Kommunikationsgruppen, werden von der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei entwickelt, unter Berücksichtigung der Erfordernis einer integrierten Arbeitsweise und der lokalen Bedürfnisse.

Art. 11 - Die Verträge und Vereinbarungen zwischen den Polizeidiensten und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten und/oder den Dienstanbietern dürfen nicht mit den in Ausführung der Artikel 9 und 10 ergangenen Bestimmungen im Widerspruch stehen.

Abschnitt 4 - Operative Verwaltung Art. 12 - Die operative Verwaltung des KIZ, die den in Artikel 28 erwähnten Personalmitgliedern anvertraut wird, umfasst die Verwaltung aller Tätigkeiten mit Ausnahme der Leitung der Operationen.

Die vom KIZ geleistete operative Unterstützung beeinträchtigt keineswegs die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den operativen Leitern gesetzlich zuerkannt werden. Die operativen Leiter übernehmen stets die Leitung der Operationen.

KAPITEL III - Dienstleistungen Abschnitt 1 - Operative Politik Art. 13 - Die operative Politik des KIZ umfasst insbesondere: 1. die Bestimmung der Dienstleistungen, die das KIZ entsprechend den operativen Erfordernissen und auf der Grundlage der verfügbaren Mittel erbringen muss, 2.die Priorisierung der Dienstleistungen.

Art. 14 - Das allgemeine Dienstleistungsangebot des KIZ wird auf der Grundlage der föderalen und zonalen Sicherheitspolitik von der Generaldirektion der Operativen Unterstützung in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmt.

Art. 15 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird eine KIZ-Beratung organisiert, an der folgende Personen teilnehmen: 1. der Gouverneur, Vorsitzender, 2.der Generalprokurator beim Appellationshof, 3. die Direktoren-Koordinatoren, 4.die Gerichtspolizeidirektoren, 5. Vertreter der lokalen Polizeidienste, 6.der Generaldirektor der Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei, 7. der Vorsitzende des ständigen Ausschusses für die lokale Polizei oder sein Beauftragter, 8.der in Artikel 28 erwähnte Verantwortliche des KIZ oder sein Beauftragter.

Art. 16 - Das KIZ-Beratungsorgan bewertet die Anwendung des Dienstleistungsangebots des KIZ und dessen Anpassung an die lokalen Bedürfnisse unter Berücksichtigung des in Artikel 14 bestimmten allgemeinen Rahmens.

Zudem werden auf Betreiben dieses KIZ-Beratungsorgans die in den Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Vereinbarungen konkret angewendet und bewertet.

Abschnitt 2 - Dienstleistungen des KIZ Art. 17 - Das KIZ ist eingerichtet, um allen Polizeidiensten rund um die Uhr eine ständige Kommunikations- und Informationsunterstützung zu leisten. Die vom KIZ erbrachten Basisdienstleistungen sind das Calltaking, die Verteilung, die Einsatzleitung, die Weiterverfolgung, die Koordinierung und die Berichterstattung.

Art. 18 - Das Calltaking ist die Annahme der Anrufe. Diese Anrufe können verschiedene Formen annehmen, insbesondere Sprache, Text und EDV-Daten.

Das Calltaking der 101-Notrufe wird vom KIZ gewährleistet.

Art. 19 - Die Verteilung ist die Durchgabe der über das Calltaking gesammelten Informationen an den zuständigen Polizeidienst.

Art. 20 - Die Einsatzleitung ist die Bestimmung und Informierung des Polizeiteams, das den Einsatz entsprechend den vorab getroffenen Vereinbarungen durchführt.

Art. 21 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die Entwicklung der Ereignisse ständig verfügbar sind.

Art. 22 - Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die integrierte Einsetzung der Informations- und Kommunikationsmittel der betroffenen Polizeidienste.

Art. 23 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für die zuständigen Behörden und die betroffenen Polizeidienste.

Art. 24 - Die Generaldirektion der Operativen Unterstützung bestimmt in Absprache mit dem ständigen Ausschuss für die lokale Polizei die Modalitäten der Dienstleistungen des KIZ. Diese Modalitäten umfassen insbesondere: 1. die Weise, wie die Kommandostellen mit dem KIZ zusammenarbeiten;2. die Weise, wie die Einsatzdaten sowohl für die Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gesammelt werden, und die Fristen hierfür, 3.die Weise, wie die Datenbanken des CAD sowohl für die Basisspeicherung als auch für die fortgesetzte Speicherung gefüttert werden, und die Fristen hierfür, 4. die Weise, wie Anträge auf Änderung der Dienstleistung behandelt werden.Hierbei wird allen Aspekten, insbesondere den organisatorischen, personellen, operativen, finanziellen und logistischen Aspekten, Rechnung getragen, 5. die Weise, wie die betroffenen Polizeidienste dem KIZ-Beratungsorgan ihre Bewertung der Arbeitsweise mitteilen. Art. 25 - Das KIZ schliesst mit jedem betroffenen Polizeidienst ein besonderes Zusammenarbeitsabkommen ab. Dieses ist vereinbar mit den in Artikel 24 erwähnten Modalitäten und mit bestehenden Zusammenarbeitsabkommen, insbesondere in Bezug auf die laterale Unterstützung zwischen Polizeizonen.

Art. 26 - In dem in Artikel 25 erwähnten Abkommen wird präzisiert, dass der Polizeidienst eine Kontaktperson für das KIZ bestimmt. Diese Person ist insbesondere für die Erfassung der Daten verantwortlich, die für die Einsatzfähigkeit des CAD unerlässlich sind.

KAPITEL IV - Organisation des KIZ Art. 27 - Ein KIZ umfasst mindestens eine Abteilung für die Geschäftsführung, eine Abteilung für die operative Durchführung und eine Abteilung für die Unterstützung.

Art. 28 - Die Geschäftsführung des KIZ wird von einem Mitglied der föderalen Polizei wahrgenommen, dem mindestens ein Beigeordneter für die Einsätze sowie ein Beigeordneter für die Planung und Koordinierung zur Seite stehen, wobei einer der föderalen Polizei und einer der lokalen Polizei angehört.

Art. 29 - Die Abteilung für die operative Durchführung setzt sich aus Supervisoren-Koordinatoren, die gemäss der in Artikel 34 Absatz 1 erwähnten Norm bestellt werden, und aus Telefonistenzusammen. Die Telefonisten werden ohne Unterscheidung zwischen der Funktion des Calltakers und der Funktion des Disponenten unter der operativen Kontrolle des Supervisor-Koordinators eingesetzt.

Art. 30 - Die Abteilung für die Unterstützung setzt sich aus dem Personal zusammen, das unter anderem für die technisch-funktionale Unterstützung und die Systemverwaltung, die funktionelle Ausbildung und die Weiterbildung sowie die administrative Unterstützung sorgt.

Art. 31 - Das KIZ setzt sich aus Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei zusammen. Der jeweilige Beitrag wird im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt.

Art. 32 - Die Generaldirektion des Personals erstellt im Einverständnis mit der Generaldirektion der Operativen Unterstützung und dem ständigem Ausschuss für die lokale Polizei für jede Funktion ein detailliertes Funktionsprofil sowie die funktionelle Ausbildung und die Weiterbildung für jede Funktion.

KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 33 - Die bestehenden Einsatzleitstellen oder Kommunikationszentren werden aufrechterhalten, bis das KIZ der betreffenden Provinz beziehungsweise des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt einsatzfähig ist.

Die Kommunikationszentren der föderalen Polizei werden je nach Grad der Einsatzfähigkeit des KIZ geschlossen.

Art. 34 - Bis zum 1. Januar 2005 beträgt die Leistung des KIZ fünfzig Prozent für die föderale Polizei und fünfzig Prozent für die lokale Polizei.

Am Ende dieses Zeitraums, nämlich am 1. Januar 2005, wird ein neuer Verteilerschlüssel auf der Grundlage einer in der Zwischenzeit durchgeführten Bewertung der Nachfrage nach Dienstleistungen bestimmt.

Art. 35 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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