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Koninklijk Besluit van 26 mei 2003
gepubliceerd op 26 juni 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000467
pub.
26/06/2003
prom.
26/05/2003
ELI
eli/besluit/2003/05/26/2003000467/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 29 april 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 mei 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 29. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26.März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.

April 2003 und 9. April 2003;

Aufgrund der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April 2003;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza anzupassen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen anwendbar: 1. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu sämtlichen Orten in Belgien, an denen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen davor in den Niederlanden entweder in Kontakt mit landwirtschaftlichen Haustieren gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden.2. Die Einfuhr von Futtermitteln aus den Niederlanden ist verboten. Die Ausfuhr von Futtermitteln aus Belgien nach den Niederlanden ist verboten.

Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst festgelegten Bedingungen von diesem Verbot abweichen. 3. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für landwirtschaftliche Haustiere, werden von demjenigen, der für sie verantwortlich ist, entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.

Die Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in Viehbetrieben oder bei Endverbrauchern der Zone entladen, der sie zugeteilt sind.

Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für landwirtschaftliche Haustiere befördert, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste.

Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. 4. Fahrzeuge und Fahrer für die Milchsammlung in Viehbetrieben werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.

Fahrzeuge und Fahrer dürfen Milch nur in Viehbetrieben der Zone, der sie zugeteilt sind, sammeln.

Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Rohmilch sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste.

Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. 5. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Bestimmungen von Nr. 7 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.

Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone, der sie zugeteilt sind, sammeln.

Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK diese Liste.

Der geschäftsführende Verwalter der FASNK kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung und unter den vom selben Dienst festgelegten Bedingungen von dieser Regelung abweichen. 6. Fahrzeuge für den Transport von Tiermist dürfen die Risikozone nur gemäss den Anweisungen der FASNK verlassen.7. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb auf belgischem Staatsgebiet besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. Das Muster dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt.

Der Transporteur muss vor der Ankunft in dem Geflügelbetrieb in dem Register eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug keinen wie in Nr. 1 bestimmten Kontakt gehabt haben.

Der Transporteur muss dafür sorgen, dass bei jedem seiner Besuche in einem Geflügelbetrieb dieser Besuch in dem in Artikel 4 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen chronologischen Besucherregister eingetragen wird. 8. Jegliche Tätigkeit von in den Niederlanden ansässigen dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen in Geflügelbetrieben auf belgischem Staatsgebiet ist verboten.9. Es ist verboten, Material, das in den Niederlanden mit landwirtschaftlichen Haustieren oder mit Eiern in Kontakt gewesen sein könnte, dort in Belgien einzuführen, wo landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden.10. Jegliche Tätigkeit von dienstleistungserbringenden Betrieben oder Personen, die in einer Risikozone im Geflügelsektor tätig sind oder die in einer Risikozone in Kontakt mit Tieren sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, ist in landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Risikozone oder an anderen Orten ausserhalb der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, verboten.11. Die Zufahrt beziehungsweise der Zugang zu landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Risikozone oder zu anderen Orten ausserhalb der Risikozone, wo Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, ist jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den sieben Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit Tieren gewesen sind, die empfänglich sind für aviäre Influenza, oder an einem Ort gewesen sind, an dem Tiere gehalten werden, die empfänglich sind für aviäre Influenza.12. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit landwirtschaftlichen Haustieren oder anderen Tieren, die empfänglich sind für aviäre Influenza, in Kontakt gewesen sein könnte, an einen Ort ausserhalb der Risikozone zu bringen, an dem landwirtschaftliche Haustiere oder andere Tiere, die empfänglich sind für aviäre Influenza, gehalten werden.13. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet werden.14. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten.» Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.» Art. 4 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.» Art. 5 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses werden die Nummern 9 und 10 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.» Art. 6 - Die Anlage 2 zum selben Erlass wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2003 J. TAVERNIER Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2003 ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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