Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 26 mei 2012
gepubliceerd op 19 april 2013

Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 28 december 2011 tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014110
pub.
19/04/2013
prom.
26/05/2012
ELI
eli/besluit/2012/05/26/2013014110/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


26 MEI 2012. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 28 december 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/12/2011 pub. 21/03/2012 numac 2012000169 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 mei 2012 tot uitvoering van de wet van 28 december 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/12/2011 pub. 21/03/2012 numac 2012000169 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes. - Duitse vertaling sluiten tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen, met het oog op de invoering van bestuurlijke boetes (Belgisch Staatsblad 28 juni 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. MAI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative Geldbussen einzuführen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, Artikel 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 59/2, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs mit dem Ziel, administrative Geldbussen einzuführen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 27. Februar 2012; Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.138/4 des Staatsrates, das am 23. April 2012 abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass in Anwendung von Artikel 19/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, eine vorherige Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung (die NP » ) durchgeführt wurde; In der Erwägung, dass daraus hervorgeht, dass eine NP nicht erforderlich ist;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, der Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, um.

Art. 2 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16.

Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, werden wie folgt geahndet : 1. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl diese kein Inhaber der in Artikel 8 § 3 genannten Fahrerlaubnis ist, wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 2. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, das/der eine Person die Funktion eines Triebfahrzeugführers ausüben lässt, obwohl die in Artikel 8 § 3 genannte Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 § 4 Absatz 2 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis 1.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; 4. Die Nichteinhaltung der in Artikel 8 § 5 von Anlage I genannten Vorschriften wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades.

Art. 3 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 16.

Januar 2007 über die Festlegung gewisser Regeln bezüglich der Untersuchungen nach Eisenbahnunfällen und -störungen werden wie folgt geahndet: 1. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 1 wird, allein was die Punkte 3 und 4 der Anlage 1 anbetrifft, mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 2. Ein Verstoss gegen Artikel 3 § 2 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 Euro geahndet.Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 4. Ein Verstoss gegen Anlage III wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 5. Ein Verstoss gegen Anlage IV wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades.

Art. 4 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13.

März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: 1. Keine Übermittlung der in Artikel 2 genannten Dokumente wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet.Es handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; 2. Die Nichtanpassung des Entwurfs gemäss der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stellungnahme der Sicherheitsbehörde wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 3. Ein Verstoss gegen Artikel 8 Absatz 1 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades.

Art. 5 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom 9. Juni 2009 zur Annahme eines Lastenheftes für das Sicherheitspersonal werden wie folgt geahndet: 1.Ein Verstoss gegen Punkt 2.1.4 des Teils A des Anhangs Lastenheft für das Sicherheitspersonal » wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 3.2.1.4 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal » festgelegten Bescheinigung der Streckenkenntnisse, wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 3. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 3.2.1.5 des Teils A der Anlage Lastenheft für das Sicherheitspersonal » festgelegten Bescheinigung der Materialkenntnis, wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades.

Art. 6 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 13.

November 2009 zur Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften werden wie folgt geahndet: 1. Die Nichteinhaltung der in Artikel 3 § 1 Absatz 3 genannten Bestimmungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 2. Ein Verstoss gegen Artikel 4 wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet.Es handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; 3. Die Nichterreichung eines besonderen in Artikel 5 genannten Sicherheitsziels wird mit einer administrativen Geldbusse von 4.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades.

Art. 7 - Die folgenden Verstösse gegen den Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen werden wie folgt geahndet: 1.Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.1.b des Teils B Technische Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 2. Die Nichteinhaltung der in Punkt 12.2.d des Teils B Technische Anforderungen » der Anlage festgelegten Bestimmungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades.

Art. 8 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 15.

Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal werden wir folgt geahndet: 1. Ein Verstoss gegen Teil A Punkt 2 Zertifizierung des Sicherheitspersonals » der Anlage, einer Person zu erlauben, eine Sicherheitsfunktion auszuüben für die sie nicht zertifiziert ist, wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 2. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 1.2 des Teils A der Anlage genannten Mitteilung an den DSIE wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 500 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse ersten Grades; 3. Ein Verstoss gegen die ersten beiden Sätze des Punktes 3.1 des Teils A der Anlage wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.000 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 4. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der in Punkt 4 des Teils A der Anlage genannten Sprachkenntnisse wird mit einer administrativen Geldbusse von 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 5. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des in Punkt 6.2 Absatz 2 des Teils A der Anlage definierten Konsums von Alkohol und psychoaktiven Substanzen wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 6. Ein Verstoss gegen Punkt 7.2 des Teils A der Anlage wird mit einer administrativen Geldbusse von 2.000 bis 8.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades.

Art. 9 - Artikel 10 des vorliegenden Erlasses setzt teilweise die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um.Weiterhin führt dieser Artikel ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aus.

Art. 10 - Die folgenden Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 22.

Juni 2011 über die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer und die Register der Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen werden wie folgt geahndet : 1. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr.1 wird mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis 2.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse zweiten Grades; 2. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr.2 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen zum Schutz des Privatlebens. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades; 3. Ein Verstoss gegen Artikel 9 Nr.3 wird mit einer administrativen Geldbusse von 1.500 bis 4.000 Euro geahndet. Es handelt sich dabei um eine Geldbusse dritten Grades.

Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. Mai 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^