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Koninklijk Besluit van 27 april 2007
gepubliceerd op 19 augustus 2015

Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van Salmonella bij pluimvee. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000423
pub.
19/08/2015
prom.
27/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/27/2015000423/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van Salmonella bij pluimvee. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bestrijding van Salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 14 januari 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bestrijding van Salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2010); - het koninklijk besluit van 17 juni 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bestrijding van salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2013); - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014), - het koninklijk besluit van 28 april 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bestrijding van Salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2015).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17.

Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Zulassung von Geflügelbetrieben. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: 1. [...] 2. zoonotischen Salmonellen: alle Salmonella-Serotypen, die für die Volksgesundheit von Belang sind, 3.positiv: Eine Gruppe ist positiv, wenn eine bakteriologische Untersuchung einen zu bekämpfenden Salmonella-Serotyp aufweist, 4. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 5.Königlichem Erlass vom 23. Mai 2000: Königlicher Erlass vom 23. Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere, 6. Wassergewinnung: Wasser gleich welcher Herkunft, mit Ausnahme von Leitungswasser, das für die Tätigkeiten im Geflügelbetrieb benutzt wird, 7.Verordnung (EG) Nr. 2160/2003: Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, 8. Verordnung (EU) Nr.200/2012: Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, 9. Verordnung (EU) Nr.1190/2012: Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, 10. Verordnung (EU) Nr.200/2010: Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, 11. Verordnung (EU) Nr.517/2011: Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15.

Juli 2013); § 2 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 73 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014)] Art. 2 - § 1 - [Mit Ausnahme von Kapitel V/2 findet vorliegender Erlass Anwendung auf alle Geflügelbetriebe, in denen Geflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner gehalten werden, mit Ausnahme der Betriebe mit weniger als 200 Tieren derselben Spezies, derselben Kategorie und derselben Sorte oder der Betriebe, die Gruppen ausschließlich für den direkten Verkauf von frischem Fleisch an den Endverbraucher halten.] [ § 1/1 - Kapitel V/2 findet Anwendung auf: 1. Geflügelbetriebe, in denen Zuchtgeflügel der Spezies Perlhühner, Enten und Gänse gehalten wird, mit Ausnahme von Betrieben, die eine in SANITEL registrierte Kapazität von weniger als 200 Tieren derselben Spezies, derselben Kategorie und derselben Sorte haben, 2.Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Perlhühner, Enten und Gänse gehalten werden, mit Ausnahme von Betrieben mit geringer Kapazität, 3. Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner gehalten wird und in denen ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch an den Endverbraucher gehalten werden.] § 2 - Der Minister bestimmt die zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen für die jeweiligen Geflügelspezies, -kategorien und -sorten. [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013);§ 1/1 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] KAPITEL II - Impfung [Art. 2/1 - Für die Impfung des Geflügels gegen Salmonellen sind die allgemeinen Vorschriften von Anlage VIII zu befolgen.] [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art.3 - § 1 - [Die Impfung des Geflügels der folgenden Kategorien gegen Salmonella enterica Serovar Enteritidis ist Pflicht: a) Legehennen, b) Vermehrungsgeflügel der Spezies Gallus gallus.] [ § 1/1 - Die Impfung des in § 1 erwähnten Geflügels gegen andere zoonotische Salmonellen als Salmonella enterica Serovar Enteritidis ist fakultativ.] § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Legehennen und Vermehrungsgeflügel, die als Gruppe Geflügel für die Aufzucht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt werden. § 3 - [Personen, die Legehennen bei einer Ansammlung in den Verkehr bringen möchten, ist es ungeachtet der Anzahl Geflügel, die sie halten oder in den Verkehr bringen, verboten, Legehennen in den Verkehr zu bringen, die nicht gegen Salmonellen geimpft sind.

In Abweichung von Artikel 4 darf die Impfung dieser Legehennen bei Haltern von weniger als 200 Stück Geflügel von jedem zugelassenen Tierarzt vorgenommen werden. Dieser Tierarzt impft die Legehennen gemäß den in Kapitel II festgelegten Kriterien und erstellt für jede durchgeführte Impfung der Legehennen ein Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2000.

Nur Betriebstierärzte dürfen die Impfung delegieren.

Beim Verkauf liefert der Verkäufer für jede Partie verkaufter Legehennen eine von ihm erstellte Impferklärung sowie eine Kopie des entsprechenden Verabreichungs- und Abgabedokuments. Eine Kopie dieses Dokuments ist nicht erforderlich, wenn alle Angaben in der Impferklärung vermerkt sind, einschließlich der Unterschrift des impfenden Tierarztes.] § 4 - [In Abweichung von § 1 und § 1/1 ist es verboten, Auslesegeflügel der Spezies Gallus gallus einen Impfstoff gegen Salmonellen zu verabreichen.] [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 1/1 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 3 ersetzt durch Art. 74 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 4 - § 1 - Der Betriebstierarzt führt die Impfung durch. § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Betriebstierarzt die Durchführung der Impfung an den Verantwortlichen für den Geflügelbestand delegieren, sofern ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist. § 3 - Der Verantwortliche leistet jede erforderliche Hilfestellung bei der vom Tierarzt durchgeführten Impfung der Tiere.

Art. 5 - Der Betriebstierarzt: a)erstellt ein detailliertes Impfschema für den Betrieb auf der Grundlage eines Plans des Betriebs mit Angabe der Nummern der Geflügelställe, der Buchten und der Stallabteilungen, in denen das zu impfende Geflügel gehalten wird, b)erstellt für jede Verabreichung oder Abgabe von Impfstoffen an das in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Geflügel ein getrenntes Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2000. Er gibt in dem Feld "Identifizierung Tier (Gruppe)" die Nummer des Bestands und des Geflügelstalls sowie das Schlupfdatum jeder geimpften oder zu impfenden Gruppe von Tieren an, c)gibt bei Delegation der Impfung schriftliche Anweisungen für die Lagerung, die Verwendung und die Verabreichung des Impfstoffes.

Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt hält pro Bestand die Angaben aller verabreichten und/oder abgegebenen Impfstoffe zur Verfügung der Agentur. Die Angaben werden der Agentur alle drei Monate gemäß den Anweisungen der Agentur elektronisch übermittelt. § 2 - Der Minister bestimmt den Mindestinhalt der zu übermittelnden Angaben.

Art. 7 - Der Verantwortliche, der selbst impft: a)tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, der ihm vom Betriebstierarzt abgegeben worden ist, b)wendet das vom Betriebstierarzt erstellte Impfschema an, c)lagert, verwendet und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des Betriebstierarztes, d)trägt jede durchgeführte Impfung mit Vermerk aller Angaben in das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2000 erwähnte Register ein.

Art. 8 - Die Impfung der in Artikel 3 erwähnten Tiere erfolgt wie folgt: 1. [In Anwendung von Artikel 3 § 1 werden die Tiere mit einem Impfstoff geimpft, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierspezies oder Tierkategorie erhalten worden ist und der Schutz vor Salmonella enterica Serovar Enteritidis bietet.] [1/1. In Anwendung von Artikel 3 § 1/1 werden die Tiere mit einem Impfstoff geimpft, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierspezies oder Tierkategorie erhalten worden ist und der Schutz vor einem oder mehreren Serotypen zoonotischer Salmonellen bietet.] 2. Die Impfung wird gemäß dem vom Hersteller des Impfstoffes angegebenen Impfschema oder gemäß einem von der Agentur erstellten Schema durchgeführt. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); einziger Absatz Nr. 1/1 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15.

Juli 2013)] Art. 9 - § 1 - Bei der Verbringung zu einem anderen Betrieb wird die geimpfte Gruppe von einer vom Verantwortlichen erstellten Impferklärung sowie einer Kopie des/der entsprechenden Verabreichungs- und Abgabedokuments/-dokumente begleitet. [Eine Kopie dieses beziehungsweise dieser Dokumente ist nicht erforderlich, wenn alle Angaben in der Impferklärung vermerkt sind, einschließlich der Unterschrift des Betriebstierarztes.] § 2 - Im Bestimmungsbetrieb wird die Impferklärung fünf Jahre lang aufbewahrt. § 3 - Der Minister bestimmt die Mindestangaben der Impferklärung. [Art. 9 § 1 ergänzt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 10 - Der Verantwortliche für eine Gruppe Zuchtgeflügel oder Legehennen im Produktionsstadium muss jederzeit einen von einem Tierarzt ausgestellten Nachweis für die Impfung gegen Salmonella enterica Serovar Enteritidis vorlegen können.

Art. 11 - § 1 - Jede Impfung, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht, gilt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als ungültig. § 2 - Wenn der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt die Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen obligatorischen Impfung auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere betroffene Partei dies unverzüglich der Agentur melden.

KAPITEL III - Überwachung Art. 12 - Der Verantwortliche leistet die erforderliche Hilfestellung bei der Probenahme für die Kontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen.

Art. 13 - § 1 - Jede Gruppe Zuchtgeflügel wird vom Verantwortlichen im Geflügelbetrieb als Eintagsküken, im Alter von vier Wochen und ab vierundzwanzig Wochen [gemäß Punkt 2.1.1 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 alle zwei Wochen] beprobt. [Der Verantwortliche kann hierzu auch einen Betriebstierarzt oder ein zugelassenes Labor in Anspruch nehmen.] § 2 - [Unbeschadet der in § 1 erwähnten Probenahmen werden Hähne, die der Gruppe während des Produktionsstadiums zugeführt werden, vom Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Lieferung beprobt.] § 3 - [Der Verantwortliche lässt jede Gruppe Zuchtgeflügel von einer Vereinigung binnen zwei Wochen vor der Verbringung zu der Legeeinheit und gemäß Punkt 2.1.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 beproben.] § 4 - [...] § 5 - [Unbeschadet der Bestimmungen von § 1] lässt der Verantwortliche jede Gruppe Zuchtgeflügel, die in die Mauser geht, mindestens zu folgenden Zeitpunkten von [einer Vereinigung] beproben: a)in den letzten drei Wochen des ersten Produktionszyklus, [...] b)in den ersten drei Wochen des zweiten Produktionszyklus, c)[...] in der Mitte des zweiten Produktionszyklus, d)in den letzten [acht] Wochen des zweiten Produktionszyklus. § 6 - In Abweichung von § 1 wird die Gruppe in den Wochen, in denen sie von [einer Vereinigung] beprobt wird, nicht vom Verantwortlichen beprobt. [ § 7 - Das Probenahmeverfahren für die Kontrolle zum Nachweis von Salmonellen bei Zuchtgeflügel wird in Anlage I angegeben und bei Hähnen, die während des Produktionsstadiums aufgestallt werden, in Anlage II angegeben.] [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 17.

Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15.

Februar 2010); § 3 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 4 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 14.

Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010) und Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 5 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art.7 Nr. 5 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013);§ 5 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 5 einziger Absatz Buchstabe d) abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 6 abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 7 eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art.14 - [ § 1 - Jede Gruppe Legehennen wird vom Verantwortlichen im Geflügelbetrieb als Eintagsküken, in den zwei Wochen vor der Verbringung zu der Produktionseinheit (sechzehn Wochen), [zu den Zeitpunkten gemäß Punkt 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011] und in den letzten drei Wochen des letzten Produktionszyklus beprobt. Der Verantwortliche kann hierzu auch einen Betriebstierarzt oder ein zugelassenes Labor in Anspruch nehmen.] [...] § 2 - [...] § 3 - Das Probenahmeverfahren für die Überwachung von Salmonellen bei Legehennen wird in Anlage III angegeben.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010);§ 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 2 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 15 - [ § 1 - Jede Gruppe Masthähnchen oder Masttruthühner wird vom Verantwortlichen im Betrieb beprobt, und zwar als Eintagsküken sowie zu dem Zeitpunkt gemäß Punkt 2.1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 für Masthähnchen und gemäß Punkt 2.1 Buchstabe a) Ziffer i) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 für Masttruthühner, wobei die Probenahme in den letzten sechs Wochen vor dem Schlachtungstermin genehmigt werden kann, wenn die Bedingungen erfüllt werden. Der Verantwortliche kann für die Probenahme auch den Betriebstierarzt oder ein zugelassenes Labor in Anspruch nehmen. § 2 - Das Probenahmeverfahren für die in § 1 vorgesehene Überwachung wird in Anlage III beschrieben. § 3 - Die Probenahme bei Eintagsküken, die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehen ist, darf nicht durchgeführt werden, wenn die Beprobung dieser Tiere bereits in der Brüterei gemäß Anlage III durchgeführt worden ist. Das Ergebnis dieser Probenahme ist für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gültig.

Unbeschadet des Artikels 18 muss die Brüterei die Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Probenahme und das Ergebnis dieser Probenahme dem Verantwortlichen für den Geflügelbetrieb übermitteln.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15.

Juli 2013)] Art. 16 - § 1 - Der Verantwortliche [...] lässt dem zuständigen Labor die Proben [...] zusammen mit dem Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme während der Öffnungszeiten für den Nachweis von Salmonellen zukommen. § 2 - Die Proben werden vor der Verbringung ins Labor kühl gelagert. § 3 - Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage IV beschrieben. [Art. 16 § 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 17 - § 1 - Der Verantwortliche für den Geflügelbetrieb meldet die Aufstallung einer neuen Gruppe binnen acht Tagen [der Vereinigung] im Fall von Zuchtgeflügel beziehungsweise dem Betriebstierarzt im Fall von Legehennen. § 2 - [Der Verantwortliche für einen Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel meldet der Vereinigung das Datum der Verbringung der Gruppe zu einer Legeeinheit spätestens sechs Wochen vor dieser Verbringung.] § 3 - [Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel meldet der Vereinigung den Schlachttermin spätestens acht Wochen vor der Schlachtung.] § 4 - Wenn bei einer Gruppe Zuchtgeflügel die Mauser ausgelöst wird, wird dies [der Vereinigung] mindestens drei Wochen im Voraus gemeldet. § 5 - [...] § 6 - Der Minister bestimmt die Mindestangaben und die Weise, wie die Angaben der oben erwähnten Meldungen mitgeteilt werden. [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 2 ersetzt durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 3 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 4 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15.

Februar 2010); § 5 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 17.

Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 18 - Der Verantwortliche für [eine Brüterei oder] einen Geflügelbetrieb teilt die Ergebnisse aller durchgeführten Kontrollen zum Nachweis von Salmonellen der nächsten Stufe der Nahrungsmittelkette mit, bevor Tiere oder Erzeugnisse verbracht werden. Diese Mitteilung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Der Empfänger bewahrt die Ergebnisse fünf Jahre lang auf. [Art. 18 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] KAPITEL IV - Maßnahmen Art.19 - Es ist verboten, Geflügel mit antimikrobiellen Mitteln gegen zoonotische Salmonellen zu behandeln.

Art. 20 - Nachstehende Maßnahmen werden auferlegt, wenn die bakteriologische Untersuchung des Kots oder des Staubs einer Gruppe Zuchtgeflügel für einen der zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen positiv ausfällt. Diese Maßnahmen gelten nur für die betroffene Gruppe: a)Der Betrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt. b) Kontakte innerhalb des Betriebs werden eingeschränkt.Nur die mit der Pflege des Geflügels beauftragte Person, der Betriebstierarzt, das für die Betriebsführung notwendige Personal, das zuständige Personal der Agentur oder anderer öffentlicher Dienste und die zur Durchführung dringend erforderlicher Reparaturen notwendigen Personen dürfen den Geflügelstall betreten. c) Die Tiere der positiven Gruppe werden innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der positiven Probenahme geschlachtet oder vernichtet.d) Bereits bebrütete Bruteier, die nach dem Datum der Probenahme der letzten negativen bakteriologischen Untersuchung erzeugt worden sind, werden vernichtet.e) Unbebrütete Bruteier, die nach dem Datum der Probenahme der letzten negativen bakteriologischen Untersuchung erzeugt worden sind, werden vernichtet oder können als Konsumeier in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.[Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.] Der Transport dieser Eier erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 22. f) Vor der Aufstallung einer neuen Gruppe Geflügel wird der Geflügelstall gründlich gereinigt und desinfiziert.Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. g) [Nach dem Reinigen und Desinfizieren und der obligatorischen Leerzeit wird ein Hygienogramm und eine Abstrichkontrolle in dem Geflügelstall gemäß Anlage V durchgeführt.Die Probenahmen, die Analysen der Probenahmen und die Bewertung des Hygienogramms werden von der Vereinigung gemäß Anlage V durchgeführt. Wenn das Ergebnis: i) das Vorkommen von zoonotischen Salmonellen aufweist, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden.Diese Vorgänge werden so lange wiederholt, bis keine Salmonellen mehr festgestellt werden. Nur bei Salmonellenfreiheit darf eine neue Gruppe aufgestallt werden, ii) einen Wert über 1,5 aufweist, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden und wird ein neues Hygienogramm durchgeführt. Nur bei einem Wert von höchstens 1,5 darf eine neue Gruppe aufgestallt werden.] [h) Wenn aufgrund der in Buchstabe g) erwähnten Ergebnisse ein erneutes Reinigen und Desinfizieren angezeigt ist und wenn zum Reinigen Wasser aus der Wassergewinnung verwendet wird, ist zudem eine bakteriologische Untersuchung der Wassergewinnung Pflicht. Die Probenahme muss von dem zugelassenen Labor oder dem Betriebstierarzt durchgeführt werden. Die bakteriologische Untersuchung muss von einem zugelassenen Labor durchgeführt werden. Bei einem Ergebnis, das nicht den Anforderungen entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht.

Der Minister bestimmt die Modalitäten der Probenahme und die Normen der Untersuchung.] [Art. 20 einziger Absatz Buchstabe e) abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Buchstabe g) ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 21 - Nachstehende Maßnahmen werden auferlegt, wenn die bakteriologische Untersuchung des Kots oder des Staubs einer Gruppe Legehennen [oder einer Gruppe Eintagsküken der Sorte Legeküken] für einen zu bekämpfenden Serotyp zoonotischer Salmonellen positiv ausfällt. Diese Maßnahmen gelten bis zum Ende des Legestadiums und gelten nur für die betroffene Gruppe: a)Der Betrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt. b) Kontakte innerhalb des Betriebs werden eingeschränkt.Nur die mit der Pflege des Geflügels beauftragte Person, der Betriebstierarzt, das für die Betriebsführung notwendige Personal, das zuständige Personal der Agentur oder anderer öffentlicher Dienste und die zur Durchführung dringend erforderlicher Reparaturen notwendigen Personen dürfen den Geflügelstall betreten. b)/1 Bei einem positiven Ergebnis der Untersuchung von Eintagsküken werden diese Tiere innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der positiven Probenahme vernichtet.] c) Die Gruppe gilt bis zum Ende des Legestadiums als positiv, ungeachtet der Ergebnisse anderer Untersuchungen, mit Ausnahme der [Bestätigungsuntersuchung] gemäß Kapitel V des vorliegenden Erlasses.d) Am Ende des Legestadiums wird die Gruppe logistisch geschlachtet.e) Die Eier werden nur dann für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.[Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.] f) Vor der Aufstallung einer neuen Gruppe Tiere wird der Geflügelstall gründlich gereinigt und desinfiziert.Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. g) [Nach dem Reinigen und Desinfizieren und der obligatorischen Leerzeit wird ein Hygienogramm und eine Abstrichkontrolle im Geflügelstall gemäß Anlage V durchgeführt.Der Abstrich muss von dem zugelassenen Labor oder dem Betriebstierarzt durchgeführt werden. Das Hygienogramm muss von dem zugelassenen Labor durchgeführt werden. Die Abstriche, die Untersuchungen dieser Abstriche und die Bewertung des Hygienogramms werden gemäß Anlage V durchgeführt. Wenn das Ergebnis: i) das Vorkommen von zoonotischen Salmonellen aufweist, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden.Diese Vorgänge werden so lange wiederholt, bis keine Salmonellen mehr festgestellt werden. Nur bei Salmonellenfreiheit darf eine neue Gruppe aufgestallt werden, ii) einen Wert über 1,5 aufweist, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden und wird ein neues Hygienogramm durchgeführt. Nur bei einem Wert von höchstens 1,5 darf eine neue Gruppe aufgestallt werden.] [h) Wenn aufgrund der in Buchstabe g) erwähnten Ergebnisse ein erneutes Reinigen und Desinfizieren angezeigt ist und wenn zum Reinigen Wasser aus der Wassergewinnung verwendet wird, ist zudem eine bakteriologische Untersuchung der Wassergewinnung Pflicht. Die Probenahme muss von dem zugelassenen Labor oder dem Betriebstierarzt durchgeführt werden. Die bakteriologische Untersuchung muss von einem zugelassenen Labor durchgeführt werden. Bei einem Ergebnis, das nicht den Anforderungen entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht.

Der Minister bestimmt die Modalitäten der Probenahme und die Normen der Untersuchung.] [Art. 21 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); einziger Absatz Buchstabe b)/1 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 17.

Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15.

Februar 2010); einziger Absatz Buchstabe e) abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Buchstabe g) ersetzt durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15.

Juli 2013)] Art. 22 - Der Transport von Eiern aus einer Gruppe, die für einen zu bekämpfenden Salmonella-Serotyp positiv ausfällt, muss folgenden Anforderungen entsprechen: a)[...] b) Die Behälter werden von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben und Ergebnisse aller Untersuchungen auf Salmonellen vermerkt sind, die an der Gruppe durchgeführt worden sind, aus der die Eier stammen.c) Eier aus einer positiven Gruppe und Eier aus negativen Gruppen werden in separaten Behältern transportiert.d) Eier aus Gruppen mit positivem Salmonellenbefund werden als letzte gesammelt.e) Nach dem Transport müssen die Transportmittel und das eingesetzte Transportmaterial gereinigt und desinfiziert werden.Einwegmaterial wird nicht wieder verwendet. [Art. 22 einziger Absatz Buchstabe a) aufgehoben durch Art. 14 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] [Art. 22bis - § 1 - Nachstehende Maßnahmen werden auferlegt, wenn die bakteriologische Untersuchung einer Gruppe Masthähnchen oder Masttruthühner für zoonotische Salmonellen positiv ausfällt: a) Die Gruppe ist am Ende des Produktionsstadiums für die logistische Schlachtung bestimmt.b) Vor der Aufstallung einer neuen Gruppe Geflügel wird der Geflügelstall gründlich gereinigt und desinfiziert.Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. c) Nach der nötigen Leerzeit und vor der Aufstallung einer neuen Gruppe wird ein Hygienogramm von einem zugelassenen Labor [gemäß Anlage V] durchgeführt.d) Nach der nötigen Leerzeit und vor der Aufstallung einer neuen Gruppe wird ein Abstrich zum Nachweis von Salmonellen gemäß Anlage V vom Betriebstierarzt oder von einem zugelassenen Labor durchgeführt.e) Je nach Ergebnis des Hygienogramms und der Abstrichkontrolle werden die in Anlage Vbis beschriebenen Maßnahmen auferlegt [und gemäß Anlage V von einem zugelassenen Labor durchgeführt].[...] § 2 - Unbeschadet der in § 1 auferlegten Maßnahmen werden folgende Maßnahmen auferlegt, wenn ein Geflügelstall für mindestens zwei aufeinanderfolgende Gruppen nicht frei von demselben Serotyp zoonotischer Salmonellen ist: a) Der Geflügelstall wird gründlich gereinigt.Das Desinfizieren des Geflügelstalls wird von einem externen Unternehmen durchgeführt. Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. b) Wenn ein externes Unternehmen für das Laden in Anspruch genommen wird, erfolgt das Laden als letzte Tätigkeit des Tages. § 3 - Unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 auferlegten Maßnahmen wird zudem folgende Maßnahme auferlegt, wenn ein Geflügelstall für mindestens drei aufeinanderfolgende Gruppen nicht frei von demselben Serotyp zoonotischer Salmonellen ist: Der Verantwortliche lässt seinen Betrieb von dem Betriebstierarzt betreuen. Diese Betreuung besteht mindestens aus: 1. einer epidemiologischen Untersuchung zur Identifizierung der Kontaminationsquelle nach den Anweisungen der Agentur, 2.der Optimierung der Biosicherheit und der Hygiene im Betrieb nach den Anweisungen der Agentur.

Die Betreuung erfolgt, bis der Geflügelstall bei drei aufeinanderfolgenden Gruppen für zoonotische Salmonellen negativ ausfällt.] [ § 4 - Wenn die bakteriologische Untersuchung des Reinigungswassers aus der Wassergewinnung, auferlegt in Anwendung von Anlage Vbis, ein Ergebnis aufweist, das nicht den Anforderungen entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht.

Die Probenahme für diese bakteriologische Untersuchung muss von dem Betriebstierarzt oder einem zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Der Minister bestimmt die Modalitäten der Probenahme und die Normen der Untersuchung.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 1 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 1 einziger Absatz Buchstabe e) abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 23 - § 1 - [In Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der Fonds dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, der infolge der Vernichtung oder Bearbeitung von Bruteiern und der vorzeitigen Schlachtung oder Vernichtung einer Gruppe Zuchtgeflügel entstanden ist, oder für den Wertverlust, der infolge der Vernichtung einer Gruppe Legehennen gemäß Artikel 21 Buchstabe b)/1 entstanden ist.] Diese Entschädigung wird wie folgt berechnet: E = A*(EW - S) E = Entschädigung A = Abschlagskoeffizient EW = Ersatzwert S = Schlachtpreis oder Restwert der Eier.

Die Entschädigung wird auf der Grundlage des Verzeichnisses berechnet, das zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten positiven Ergebnisses erstellt worden ist, selbst wenn [eine Bestätigungsuntersuchung] beantragt worden ist.

Der Ersatzwert wird anhand der vom Rat des Fonds genehmigten Wertetabellen unter Berücksichtigung des Alters des Geflügels berechnet.

Der Abschlagskoeffizient wird auf [neunzig] Prozent festgelegt. § 2 - Der Eigentümer verliert jedes Recht auf Entschädigung, wenn die obligatorische Impfung gemäß dem vorliegenden Erlass nicht oder unvollständig durchgeführt worden ist. [Art. 23 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] KAPITEL V - [Bestätigungsuntersuchung] [Überschrift von Unterteilung Kapitel V ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 24 - § 1 - Wenn das Ergebnis einer bakteriologischen Untersuchung für einen der bei Zuchtgeflügel zu bekämpfenden Salmonella-Serotypen positiv ausfällt oder [...] bei Legehennen positiv ausfällt, kann der Verantwortliche oder der Eigentümer [...] eine [Bestätigungsuntersuchung] beantragen. [Diese Untersuchung, mit Ausnahme der in § 2 Buchstabe g) Absatz 2 vorgesehenen Untersuchung, geht zu Lasten des Antragstellers.] § 2 - [Die Bestätigungsuntersuchung wird nur angenommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Verantwortliche beantragt die Bestätigungsuntersuchung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das positive Ergebnis von der Agentur notifiziert wird.b) Die Gruppe ist zwischen der letzten Probenahme und dem Zeitpunkt der Bestätigungsuntersuchung nicht mit antimikrobiellen Mitteln behandelt worden.c) Die Gruppe ist zwischen der letzten Probenahme und dem Zeitpunkt der Bestätigungsuntersuchung nicht verbracht worden.d) Der Verantwortliche bestimmt den Probenehmer.Er kann zwischen den Vereinigungen und der Agentur wählen. e) Der Verantwortliche bestimmt das Labor für den Nachweis von Salmonellen.Er kann zwischen den Laboren der Vereinigungen und der Agentur wählen. f) Eine Kopie mit Vermerk der Bestimmungen der Buchstaben a) bis e) wird vom Verantwortlichen unterzeichnet.g) Für die Bestätigungsuntersuchung werden fünf Kotproben und zwei Staubproben gemäß Anhang II Abschnitt D Nr.4 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verfahren zum Nachweis von Salmonellen entnommen.

Zudem wird [...] eine Mischprobe des Muskelgewebes von fünf Hennen für die Untersuchung hinsichtlich der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln entnommen.] [Art. 24 § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010) und Art. 15 § 1 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 2 ersetzt durch Art. 15 § 2 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15.

Juli 2013)] Art. 25 - [...] [Art. 25 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 26 - Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der [Bestätigungsuntersuchung] vorliegt, werden vorläufige Maßnahmen auferlegt. 1.Für Zuchtgeflügel im Produktionsstadium gelten nachstehende vorläufige Maßnahmen: a) Der Zuchtbetrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt und Kontakte innerhalb des Betriebs werden eingeschränkt.b) Die Bruteier dürfen nicht eingelegt werden.Unbebrütete Bruteier müssen zwecks Vernichtung beseitigt werden oder als Konsumeier in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist. [Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.] Der Transport dieser Eier erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 22. c) Bereits eingelegte Bruteier, die nach dem Datum der letzten negativen Untersuchung auf Salmonellen erzeugt worden sind, dürfen nicht ausgebrütet werden. 2.In Geflügelbetrieben mit Legehennen im Produktionsstadium gelten nachstehende vorläufige Maßnahmen: a) Der Legehennenbetrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt und Kontakte innerhalb des Betriebs werden eingeschränkt.b) Die Eier dürfen den Betrieb als Konsumeier nur verlassen, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.[Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.] Der Transport dieser Eier erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 22. c) Die Gruppe Legehennen darf den Geflügelbetrieb nur verlassen, um nach Erlaubnis der Agentur logistisch geschlachtet zu werden. 3.In Geflügelbetrieben mit Aufzuchtgruppen gelten nachstehende vorläufige Maßnahmen: a) Der Zuchtbetrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt und Kontakte innerhalb des Betriebs werden eingeschränkt.b) Die Gruppe [darf nicht zu der Produktionseinheit verbracht werden und] darf den Geflügelbetrieb nur verlassen, um nach Erlaubnis der Agentur logistisch geschlachtet zu werden.[Ausnahmsweise darf eine Aufzuchtgruppe Legehennen nach der Probenahme für die Bestätigungsuntersuchung und als positive Gruppe zu der Produktionseinheit verbracht werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Aufzuchtgruppen Zuchtgeflügel. Nach der Verbringung finden im Aufzuchtbetrieb die in Artikel 21 Buchstabe f) und g) aufgeführten Maßnahmen Anwendung.] c) [...] [Art. 26 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 17 Nr. 4 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 27 - § 1 - Das Ergebnis der [Bestätigungsuntersuchung] ist bindend. § 2 - Fällt das Ergebnis der [Bestätigungsuntersuchung] positiv aus, gelten die in Kapitel IV des vorliegenden Erlasses auferlegten Maßnahmen. § 3 - Fällt das Ergebnis der [Bestätigungsuntersuchung] negativ aus, [sowohl für Salmonella spp. als auch die Verwendung antimikrobieller Mittel:] 1.werden alle vorläufigen Maßnahmen aufgehoben, 2.bei einer Gruppe Legehennen, wird die Gruppe alle sechs Wochen bis zum Ende des letzten Produktionszyklus vom Betriebstierarzt gemäß [Anlage III Punkt 2] beprobt. § 4 - Fällt die bakteriologische Untersuchung einer Gruppe gemäß den Artikeln [13 und 14] zwei Mal nacheinander für denselben zu bekämpfenden Salmonella-Serotyp positiv aus, kann keine [Bestätigungsuntersuchung] mehr beantragt werden und gilt das Ergebnis der letzten positiven Untersuchung. [ § 5 - Fällt das Ergebnis der Bestätigungsuntersuchung für Salmonellen negativ, aber die Untersuchung hinsichtlich der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln positiv aus, gelten die in Kapitel IV auferlegten Maßnahmen.] [Art. 27 § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 und 18 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 3 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013);§ 4 abgeändert durch Art. 1 und Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] Art. 28 - Wenn der Verantwortliche keine [Bestätigungsuntersuchung] beantragt, muss er zum Zeitpunkt, zu dem das positive Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung bekannt gegeben wird, eine Erklärung unterzeichnen, wonach er auf eine [Bestätigungsuntersuchung] verzichtet. [Art. 28 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010)] [KAPITEL V/2 - Verschiedene Kontrollmaßnahmen [Kapitel V/2 mit den Artikeln 28.1 bis 28.6 eingefügt durch Art. 19 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Art. 28.1 - Es ist verboten, Geflügel mit antimikrobiellen Mitteln gegen zoonotische Salmonellen zu behandeln.

Art. 28.2 - § 1 - Der Verantwortliche führt bei dem in Artikel 2 § 1/1 Nr. 1 erwähnten Geflügel folgende Kontrollen zum Nachweis zoonotischer Salmonellen durch: 1.eine Eingangskontrolle bei Eintagsküken gemäß Anlage I Punkt 1, 2.eine Ausgangskontrolle binnen zwei Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten und binnen drei Wochen vor der Schlachtung; beide werden gemäß Anlage I Punkt 2 durchgeführt. § 2 - Der Verantwortliche führt bei dem in Artikel 2 § 1/1 Nr. 2 erwähnten Geflügel eine Ausgangskontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen binnen drei Wochen vor der Schlachtung durch. Diese Beprobung wird wie die Beprobung durchgeführt, die in Punkt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 200/2012 für die Kontrolle von Masthähnchen vorgesehen ist. § 3 - Der Verantwortliche kann zudem einen Betriebstierarzt oder ein zugelassenes Labor für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kontrollen in Anspruch nehmen.

Art. 28.3 - Für das in Artikel 2 § 1/1 Nr. 3 erwähnte Geflügel führt der Verantwortliche zwei Mal pro Jahr bei allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gruppen oder Produktionsdurchgängen mit Tieren im Alter von mindestens drei Wochen eine Kontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen gemäß Anlage VII zum vorliegenden Erlass durch. Für die Durchführung dieser Kontrolle kann der Verantwortliche zudem einen Betriebstierarzt oder ein zugelassenes Labor in Anspruch nehmen.

Art. 28.4 - Wenn bei der in Artikel 28.3 erwähnten Kontrolle ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen nachgewiesen wird, finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1.Neue Gruppen dürfen erst nach der Leerzeit der betroffenen Teile des Geflügelstalls aufgestallt werden. 2. Während der Leerzeit werden die betroffenen Teile des Geflügelstalls vollständig gereinigt, desinfiziert und getrocknet.3. Nach der Trocknung führt der Betriebstierarzt eine Kontrolle zum Nachweis von zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen in den Geflügelställen gemäß Anlage V zum vorliegenden Erlass durch.Bei Feststellung von zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen wird eine bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung in Anwendung von Anlage Vbis auferlegt. Die Probenahme für diese bakteriologische Untersuchung muss von dem Betriebstierarzt oder einem zugelassenen Labor durchgeführt werden. Bei einem Ergebnis, das nicht den Anforderungen entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass dieses Wasser den Anforderungen entspricht.

Der Minister bestimmt die Modalitäten der Probenahme und die Normen der Untersuchung. 4. Die Gruppen oder Produktionsdurchgänge, die auf die positiven Gruppen beziehungsweise Produktionsdurchgänge folgen, werden gemäß Anlage VII binnen drei Wochen vor der Schlachtung der ersten Tiere der Gruppen beziehungsweise Produktionsdurchgänge auf das Vorkommen zoonotischer Salmonellen kontrolliert. Art. 28.5 - Der Verantwortliche lässt dem zugelassenen Labor die Proben zusammen mit dem Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme und während der Öffnungszeiten für den Nachweis von Salmonellen zukommen.

Die Proben werden vor der Verbringung ins Labor kühl gelagert.

Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage IV beschrieben.

Art. 28.6 - Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb teilt die Ergebnisse aller durchgeführten Kontrollen zum Nachweis von Salmonellen der nächsten Stufe der Nahrungsmittelkette mit, bevor die Tiere oder Erzeugnisse verbracht werden. Diese Mitteilung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Der Empfänger bewahrt die Ergebnisse fünf Jahre lang auf.] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 29 - Der Minister kann die obligatorische Impfung bei einer Prävalenz von weniger als zehn Prozent aussetzen oder verbieten.

Art. 30 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, dem Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin und dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und geahndet.

Art. 31 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I - Probenahmeverfahren für Zuchtgeflügel [Anlage I abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] 1. Eintagsküken: Auskleidungen: Sowohl für die männlichen als auch für die weiblichen Küken wird bei der Lieferung eine Probe aus zwanzig Stücken von Auskleidungen, die mit Kot verschmutzt sind, zusammengestellt.Diese Stücke sind mindestens 5 cm x 5 cm und höchstens 10 cm x 10 cm groß.

Sie müssen eine repräsentative Probe für die gesamte Gruppe darstellen. Die Stücke werden in einem sterilen Glas (oder in einer sterilen Plastiktüte) gesammelt und vom Verantwortlichen an das zuständige Labor geliefert. 2. Während des Aufzucht- und Produktionszyklus [Gemäß Punkt 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010] 3. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes/Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Auskleidungen, Stiefelüberzieher, Kot). Anlage II - Probenahmeverfahren für die während des Produktionsstadiums aufgestallten Hähne o Insgesamt werden zwei Kotmischproben pro Herkunftsgruppe genommen. o Jede Kotmischprobe besteht aus sechzig einzelnen Abstrichen von etwa 1 g Blinddarmkot in einem sterilen Behälter. o Pro Kiste (oder andere kleinste Verpackungseinheit) werden höchstens zwei Abstriche genommen, außer wenn eine Gruppe aus weniger als fünfzehn Kisten besteht. o Die Proben werden gleichmäßig auf die Tiere der Gruppe verteilt. o Wenn die während des Produktionsstadiums aufgestallten Hähne aus mehr als einer Gruppe stammen, wird jede Gruppe separat auf der Grundlage von zwei Kotmischproben beprobt.

Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes und/oder des Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Kot). Anlage III - [Probenahmeverfahren, das bei Legehennen, Masthähnchen und Masttruthühnern vom Verantwortlichen anzuwenden ist [Anlage III ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] 1.Eintagsküken: Auskleidungen: Bei der Lieferung wird eine Probe aus zwanzig Stücken von Auskleidungen, die mit Kot verschmutzt sind, zusammengestellt.

Diese Stücke sind mindestens 5 cm x 5 cm und höchstens 10 cm x 10 cm groß. Sie müssen eine repräsentative Probe für die gesamte Gruppe darstellen. Die Stücke werden in einem sterilen Glas (oder in einer sterilen Plastiktüte) gesammelt und vom Verantwortlichen an das zuständige Labor geliefert.

Wenn die Probenahme in der Brüterei (ausschließlich für Masthähnchen und Masttruthühner) stattfindet: Die Probe, die aus Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, aus Daunen oder Schalenresten besteht, muss die gelieferte Gruppe Eintagsküken betreffen und muss gemäß den Anweisungen der Agentur entnommen werden. Wenn eine Gruppe aus mehr als 50 000 Eintagsküken besteht, müssen mindestens zwei Proben entnommen werden. 2. Während des Aufzucht- und Produktionsstadiums Gemäß Punkt 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 für Legehennen Gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 für Masthähnchen Gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 für Masttruthühner 3. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes und/oder des Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Auskleidungen, Stiefelüberzieher, Kot).]

Anlage IV [Anlage IV abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 14.

Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010) und Art. 22 Nr. 1 bis 4 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Die Mindestangaben auf dem Versandformular sind: 1)Nummer des Bestands, 2)Adresse des Bestands, 3)Name des Verantwortlichen, 4)[...] Nummer des Geflügelstalls nach dem Plan des Betriebs, 5)Datum der Aufstallung der Gruppe, [5/1)Schlupfdatum der Gruppe,] 6)Identifizierung des Betriebstierarztes, 7)[Identifizierung des Probenehmers (Verantwortlicher, Betriebstierarzt, zugelassenes Labor),] 8)Geflügelspezies, 9)Geflügelkategorie (Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel), 10)Sorte (Legegeflügel, Fleischgeflügel, Zweinutzungsgeflügel), 11)bei Zuchtgeflügel: Brüterei des Käufers, 12)Untersuchungszeitpunkt (Eintagsküken, Woche X, Ausgangskontrolle), 13)ausschließlich bei der Eingangskontrolle [oder der ersten Kontrolle:] Herkunftsbetrieb der Tiere (Identifizierung der Brüterei, Identifizierung des Aufzuchtbetriebs mit Nummer des Gebäudes und Nummer des Geflügelstalls), 14)Art des Materials (Auskleidungen, Kotmischprobe, Stiefelüberzieher, Staub), 15)[Datum der letzten Impfung gegen Salmonellen und Name des Impfstoffs,] 16)[Datum der Probenahme,] [17)Unterschrift des Verantwortlichen.]

Anlage V - [Hygienogramm und Abstrichkontrolle [Anlage V ersetzt durch Art. 23 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] 1.Probenahmeverfahren a) Abstriche Zwei Mischproben aus je fünfundzwanzig Umgebungsabstrichen werden an den Stellen gesammelt, an denen die positive Gruppe untergebracht gewesen war.Die Abstriche werden an den am meisten verschmutzten und kritischsten Stellen des Geflügelstalls gesammelt. b) Hygienogramm Mit 25 Rodac-Platten werden Abdrücke nach den Anweisungen der Agentur gemacht.c) Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes und/oder des Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Name des Probenehmers, 5) Art der Probe (Umgebungsabstriche).2. Bewertung des Hygienogramms und Wert Jeder Platte wird ein Wert zugewiesen, der der Anzahl Kolonie bildender Einheiten (KBE) auf der Platte entspricht.Der Wert des Hygienogramms ist der Durchschnitt aller Werte, die den einzelnen Platten zugewiesen worden sind.

0 KBE/Platte:

Wert 0

1 bis 40 KBE/Platte:

Wert 1

41 bis 120 KBE/Platte:

Wert 2

121 bis 400 KBE/Platte:

Wert 3

mehr als 400 KBE/Platte:

Wert 4

unzählbar:

Wert 5]


[Anlage Vbis - [Maßnahmen, die je nach Ergebnis des Hygienogramms und der Abstrichkontrolle nach einer für Salmonellen positiven Gruppe in Masthähnchenbetrieben und Masttruthühnerbetrieben zu treffen sind [Anlage Vbis eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010) und ersetzt durch Art. 24 des K.E. vom 17.

Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] Maßnahmen in Bezug auf das Hygienogramm und die Abstrichkontrolle Entsprechend dem Wert des Hygienogramms und dem Ergebnis der Abstrichkontrolle werden folgende Maßnahmen auferlegt:

Ergebnis Hygienogramm

Ergebnis Abstrichkontrolle

Maßnahmen

X ? 1,5

negativer Befund auf Salmonella spp.

Keine Maßnahme

X ? 1,5

positiver Befund auf Salmonella spp.

Bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Abstrichkontrolle nach der nächsten Leerzeitperiode

1,5 < X ? 3,0

negativer Befund auf Salmonella spp.

Bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Hygienogramm nach der nächsten Leerzeitperiode

1,5 < X = 3,0

positiver Befund auf Salmonella spp.

Bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Hygienogramm und Abstrichkontrolle nach der nächsten Leerzeitperiode

X > 3,0

negativer oder positiver Befund auf Salmonella spp.

Bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Nach der nächsten Leerzeitperiode: o von einem externen Unternehmen desinfizieren lassen, o Hygienogramm, o Abstrichkontrolle


X ist der Durchschnitt aller Werte, die den einzelnen Platten zugewiesen worden sind.]]

Anlage VI - Probenahmeverfahren für [die Bestätigungsuntersuchung] [Anlage VI abgeändert durch Art. 1 und 22 des K.E. vom 14. Januar 2010 (B.S. vom 15. Februar 2010) und Art. 25 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 17.

Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] 1. [Kotproben und Staubproben Die Probenahme wird gemäß Anhang II Abschnitt D Nr.4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 durchgeführt.] 2. [...] [2bis - Proben zum Nachweis von antimikrobiellen Mitteln Fünf lebende und gesunde Hennen werden zusammengebracht. Eine Mischprobe von 100 g Muskelgewebe, das zu gleichen Teilen von den fünf Hennen stammt, wird auf die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln untersucht.] 3. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes und/oder des Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Stiefelüberzieher, Kot, Staub). [Anlage VII - Probenahmeprotokoll für die Kontrolle zum Nachweis von Salmonellen für Betriebe, die ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch an den Endverbraucher halten [Anlage VII eingefügt durch Art. 26 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] 1. Kotproben Die Kotproben werden pro Gruppe oder pro Produktionsdurchgang gemäß Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.200/2012 genommen. 2. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Gebäudes und/oder des Geflügelstalls, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Stiefelüberzieher, Kot).]

[Anlage VIII - Vorschriften für die Impfung des Geflügels gegen Salmonellen [Anlage VIII eingefügt durch Art. 27 des K.E. vom 17. Juni 2013 (B.S. vom 15. Juli 2013)] In Bezug auf die Impfung gegen jegliche Salmonellen-Serotypen gelten folgende Bedingungen: a) Die Programme für die Impfung gegen Salmonellen dürfen weder die serologische Untersuchung im Rahmen der Feldstudie beeinträchtigen noch zu falsch-positiven Testergebnissen führen.b) Im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme dürfen keine Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen verwendet werden: i) bei Zucht- und Nutzgeflügel im Fortpflanzungsstadium beziehungsweise im Legestadium, außer wenn die Verwendung der Impfstoffe nachweislich unbedenklich ist und gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.Dezember 2007 [sic, zu lesen ist: 14. Dezember 2006] über Human- und Tierarzneimittel zugelassen worden ist, ii) wenn der Hersteller kein geeignetes Verfahren bietet, um wilde Salmonellenstämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch zu unterscheiden.]

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