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Koninklijk Besluit van 27 oktober 1998
gepubliceerd op 13 januari 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000449
pub.
13/01/1999
prom.
27/10/1998
ELI
eli/besluit/1998/10/27/1998000449/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I tot III van de wet van 18 juli 1991 betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 oktober 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 18. JULI 1991 - Gesetz über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes Artikel 1 - Die Überschrift von Buch I Titel XI des Zivilgesetzbuches wird durch folgendes ersetzt: « Titel XI - Volljährigkeit, vorläufige Verwaltung, Entmündigung und gerichtlicher Beistand » Art.2 - In Buch I Titel XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Ibis mit der Überschrift « Vorläufige Verwaltung des Vermögens eines Volljährigen », das die Artikel 488bis a) bis 488bis k) enthält, eingefügt.

Art. 3 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis a) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis a) - Einem Volljährigen, der aufgrund seines Gesundheitszustands ganz oder teilweise ausserstande ist, und sei es nur zeitweise, sein Vermögen zu verwalten, kann zum Schutz dieses Vermögens ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden, wenn ihm nicht schon ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen worden ist. » KAPITEL II - Der vorläufige Verwalter Art. 4 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis b) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in dessen Ermangelung, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden.

Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, wenn der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei ihm anhängig ist. § 2 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: 1. das Jahr, der Monat und der Tag, 2.der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurzgefasste Angabe der Gründe, 4.der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person und gegebenenfalls ihres Ehepartners, 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. Die Klageschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

In der Klageschrift sind ausserdem, im Rahmen des Möglichen, Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person sowie Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens anzugeben. § 3 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Klageschrift, ausser im Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt sein, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und die den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert.

Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. § 4 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt.

Die zu schützende Person und ihr Ehepartner werden per Gerichtsschreiben vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu werden. Es wird genauso vorgegangen, wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu ergreifen.

Der Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt oder wo sie sich befindet. Er kann jede Person anhören, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben könnte.

Die Bestimmungen der Artikel 1027 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. » Art. 5 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer familiären Lage.

Vorzugsweise wählt er als vorläufigen Verwalter den Ehepartner, ein Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die Vertrauensperson der zu schützenden Person.

Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende Person befindet, gewählt werden.

Der König kann die Ausübung der Funktion als vorläufiger Verwalter an bestimmte Bedingungen knüpfen, besonders indem er die Anzahl Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt wird.

Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim Friedensrichter eine in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Klageschrift eingereicht worden ist.

Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom Greffier per Gerichtsschreiben binnen drei Tagen nach der Verkündung notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses Schreiben wird der Verfahrensakte beigefügt. Die Annahme setzt dem von der zu schützenden Person erteilten Auftrag ein Ende.

In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen Verwalter.

Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. § 2 - Spätestens einen Monat nach der Annahme seiner Bestellung muss der vorläufige Verwalter einen Bericht über Art und Zusammenstellung des zu verwaltenden Vermögens erstellen und diesen dem Friedensrichter und der geschützten Person übermitteln. § 3 - Jedes Jahr und am Ende seines Mandats erstattet der vorläufige Verwalter der geschützten Person und dem Friedensrichter Bericht über seine Verwaltung. Wenn der Gesundheitszustand der geschützten Person dies nicht erlaubt, richtet sich der vorläufige Verwalter direkt an den Friedensrichter.

Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen Bestellung oder im Laufe der Ausübung seines Auftrags.

Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter unter besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien oder ihm vorschreiben, irgendeine andere Person, die er bestimmt, über die von ihm getätigten Rechtsgeschäfte zu informieren. » Art. 6 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag des letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse abändern oder ihn ersetzen. Der Antrag wird anhand einer Klageschrift gemäss Artikel 488bis b) § 2 eingereicht. In allen Fällen muss der vorläufige Verwalter angehört oder vorgeladen werden.

Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird im Falle der Entmündigung der geschützten Person, im Falle der Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches oder wenn die betreffende Person unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt. » Art. 7 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis e) - § 1 - Jede Entscheidung zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zur Abänderung seiner Befugnisse wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen.

Gleiches gilt für Aufhebungs- oder Nichtigkeitsentscheidungen.

Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung erfolgen; Beamte, denen das Versäumnis oder die Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber verantwortlich, wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist.

Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnortes der geschützten Person die Entscheidung. § 2 - Unter Berücksichtigung des begrenzten Auftrags des vorläufigen Verwalters kann der Friedensrichter beschliessen, dass die in § 1 erwähnten Entscheidungen vom Greffier nur den Personen notifiziert werden, die er bestimmt. § 3 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu treffende Veröffentlichungsmassnahmen vorschreiben. » KAPITEL III - Befugnisse des vorläufigen Verwalters Art. 8 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu verwalten.

Er kann sich dabei von einer oder mehreren Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen.

Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln.

Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet Anwendung. § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse des vorläufigen Verwalters. § 3 - In Ermangelung eines Vermerks in dem in Artikel 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als Kläger denn auch als Beklagter.

Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Friedensrichters handeln, a) um die geschützte Person in den anderen Verfahren und Handlungen als den in den Artikeln 1150, 1180 Nr.1, 1187 Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehenen als Kläger vor Gericht zu vertreten, b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu veräussern, c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen, d) um einem Antrag in bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen zuzustimmen, e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen oder um sie auszuschlagen, f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, g) um einen Landpachtvertrag oder einen Geschäftsmietvertrag zu schliessen, h) um Vergleiche zu schliessen. Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis b) § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Verfahren erteilt. § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung bleiben.

Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu verfügen, bedarf es einer Sondergenehmigung des Friedensrichters.

Andenken und andere persönliche Gegenstände sind von der Veräusserung ausgeschlossen und müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung gehalten bleiben. § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der geschützten Person und stellt ihr die Beträge zur Verfügung, die er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten.

Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. » Art. 9 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis g) - Der öffentliche Verkauf unbeweglichen Vermögens erfolgt in Anwesenheit des vorläufigen Verwalters vor dem Friedensrichter des Kantons, in dem sich das Vermögen befindet. Der vorläufige Verwalter kann beim Friedensrichter einen Antrag auf Genehmigung eines freihändigen Verkaufs einreichen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Interesse der geschützten Person es erfordert.

In der Genehmigung des Friedensrichters muss ausdrücklich angegeben sein, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der geschützten Person dient. Dieser Verkauf muss gemäss dem von einem Notar erstellten und vom Friedensrichter angenommenen Entwurf eines Kaufvertrags erfolgen. » Art. 10 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis h) - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der geschützten Person nicht übersteigen darf. Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. » Art. 11 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis i) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis i) - Alle von der geschützten Person unter Verstoss gegen die in Artikel 488bis f) vorgesehenen Bestimmungen getätigten Rechtsgeschäfte sind nichtig. Diese Nichtigkeit kann nur von der geschützten Person oder von ihrem vorläufigen Verwalter beantragt werden.

Absatz 1 ist auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, die ab Hinterlegung der Klageschrift zwecks Bestellung eines vorläufigen Verwalters getätigt worden sind. » Art. 12 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis j) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis j) - Die auf vorhergehendem Artikel begründete Nichtigkeitsklage verjährt in fünf Jahren.

Diese Frist läuft gegen die geschützte Person ab dem Datum, wo sie von dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen hat oder wo ihr eine Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach Beendigung des Auftrags des vorläufigen Verwalters zugestellt worden ist.

Die Frist läuft gegen ihre Erben ab dem Datum, wo sie von dem streitigen Rechtsgeschäft Kenntnis genommen haben oder wo ihnen eine Mitteilung des streitigen Rechtsgeschäfts nach dem Tod ihres Rechtsvorgängers zugestellt worden ist.

Eine Verjährung, die gegen letzteren zu laufen begonnen hat, läuft weiter gegen die Erben.

Ungeachtet des Ablaufs dieser Verjährungsfrist können die geschützte Person oder ihre Erben vom bösgläubigen Vertragspartner Schadenersatz in Höhe des erlittenen Schadens verlangen. » Art. 13 - In Buch I Titel XI Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488bis k) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 488bis k) - Die Zustellungen und Notifikationen für Personen, denen ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden ist, werden an letzteren gerichtet und erfolgen an seinem Wohnsitz oder Wohnort. » KAPITEL IV - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 oktober 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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