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Koninklijk Besluit van 28 maart 2011
gepubliceerd op 23 september 2011

Koninklijk besluit tot vaststelling van de instanties die voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in artikel 1 van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000594
pub.
23/09/2011
prom.
28/03/2011
ELI
eli/besluit/2011/03/28/2011000594/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 MAART 2011. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de instanties die voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in artikel 1 van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2011 tot vaststelling van de instanties die voorafgaandelijk aan de uitvoering van activiteiten, bedoeld in artikel 1 van de wet van 10 april 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten . - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de private en bijzondere veiligheid, moeten worden op de hoogte gebracht (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 9 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, und § 3;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch den Umstand, dass mit der Gesetzesabänderung vom 28. April 2010 die vorher im Gesetz eingetragene Pflicht zur Mitteilung der Wachtätigkeiten dahingehend ersetzt worden ist, dass die Ausführung dieser Pflicht dem König übertragen worden ist; dass in Erwartung eines Ausführungserlasses Wachtätigkeiten nicht länger den Polizeidiensten mitgeteilt werden; dass Polizeidienste Wachunternehmen vorübergehend gebeten haben, ihnen ihre Tätigkeiten freiwillig mitzuteilen; dass sich gezeigt hat, dass diese Bitte ergebnislos geblieben ist; dass es jedoch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit notwendig ist, dass Polizeidienste über die Standorte, an denen Wachleute ihre Tätigkeiten ausüben, Bescheid wissen; dass es dringend notwendig ist, diese Massnahme in einer diesbezüglichen Regelung vorzusehen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.211/2 des Staatsrates vom 2. Februar 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Art. 2 - Wenn Wachunternehmen und interne Wachdienste in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben, informieren sie vor der ersten Ausübung dieser Tätigkeiten an einem bestimmten Ort die in Artikel 4 erwähnten Instanzen darüber.

Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnte Pflicht zur vorherigen Mitteilung findet keine Anwendung auf die Ausübung der Tätigkeiten: 1. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnt sind, sofern sie ausschliesslich aus Einsätzen nach Alarm bestehen, 2. die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.2 und 4 des Gesetzes erwähnt sind.

Art. 4 - Die Instanzen, denen die Ausübung von Tätigkeiten vorher mitgeteilt werden muss, sind: 1. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.8 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit: die provinziale Verkehrseinheit der föderalen Polizei, zu der die Gemeinde des Ortes der Abfahrt der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen gehört, 2. für die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit: die föderale Polizei, 3. für alle anderen Tätigkeiten: der Korpschef der lokalen Polizei, zu der die Gemeinde des Ortes gehört, an dem die Wachtätigkeiten ausgeübt werden. Art. 5 - Wenn die Wachunternehmen, die internen Wachdienste und die Sicherheitsdienste einen in Artikel 1 § 5 des Gesetzes erwähnten Betriebssitz zum ersten Mal benutzen oder bei Änderung der Adresse dieses Sitzes, informieren sie vor der ersten Benutzung den Korpschef der lokalen Polizei und die Verwaltung hierüber.

Art. 6 - Die Mitteilung der Tätigkeiten erfolgt für die Instanzen: 1. die in Artikel 4 Nr.1 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben, 2. die in Artikel 4 Nr.2 erwähnt sind: durch Vermerk der Angaben und gemäss den Modalitäten, die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge erwähnt sind, 3. die in Artikel 4 Nr.3 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben, 4. die in Artikel 5 erwähnt sind: durch Vermerk der im Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass aufgelisteten Angaben. Art. 7 - Mitteilungen gemäss Artikel 6 Nr. 1 müssen spätestens um 16 Uhr am Tag vor dem Tag, an dem die Ausübung der Tätigkeiten vorgesehen ist, stattfinden.

Art. 8 - Folgende Tätigkeiten müssen auf die im vorliegenden Erlass vorgesehene Weise mitgeteilt werden: 1. in Artikel 4 Nr.1 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem fünfzehnten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden, 2. in Artikel 4 Nr.2 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden, 3. in Artikel 4 Nr.3 erwähnte Tätigkeiten, die ab dem dreissigsten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgeübt werden.

Die am dreissigsten Tag nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses benutzten Betriebssitze müssen auf die in Artikel 6 Nr. 4 erwähnte Weise mitgeteilt werden.

Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage 1 Name des Unternehmens, das die Begleitung ausführt: Es handelt: o für eigene Rechnung (interner Wachdienst) o für Rechnung Dritter (Wachunternehmen): wenn ja, Name und Adresse des Unternehmens, dessen Fahrzeuge begleitet werden: Zulassungsnummer aussergewöhnlicher Transport: Anzahl vorgesehener Begleitfahrzeuge: Vorgesehenes Datum der Abfahrt: Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr Vorgesehenes Datum der Ankunft: Den TT/MM/JJJJ um....... Uhr Beschreibung der Strecke (Abfahrtsadresse - zu folgende Route- Ankunftsadresse): Kontaktperson für die Polizeidienste: Dringend: Name + Telefon Nicht dringend: Name + Telefon Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes: Art der Tätigkeit O Bewachung von Gütern O Statisch O Mobil O Mit Hund O Bewaffnet O Personenkontrolle O Ladenaufsicht O Sonstiges O Feststellungen O Falschparker-Kontrolle O Sonstiges: Welche?..................

O Verkehrsbegleitung Personengruppen Dauer der Tätigkeit: O Am TT/MM/JJJJ O Vom TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ O Auf unbestimmte Zeit ab dem TT/MM/JJJJ Ort der Tätigkeit: Name des Ortes: Adresse des Ortes: Art des Ortes: Wohnung O Privatwohnung O Appartementhaus O Sonstiges Horeca O Hotel O Kneipe, Bar, Tanzlokal O Sonstiges Kultur und Entspannung O Veranstaltung O Glücksspieleinrichtung O Vergnügungspark O Sportinfrastruktur O Museum, Ausstellung O Kino O Sonstiges Gewerbe O Finanzinstitut O Geschäft O Einkaufspassage O Kaufhaus O Sonstiges Industrie O Industriezone O Seehafen O Sonstiges Nichtkommerzieller Sektor: O Krankenhaus O Schule O Altenheim O Öffentliches Gebäude O Sonstiges O Flughafen O NGBE, STIB O Parkplätze/Parkplatzunternehmen O Öffentliche Strasse O Baustelle O Sonstiges Kontakt: Dringend: Name + Telefon Nicht dringend: Name + Telefon Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage 3 Name und Zulassungsnummer des Wachunternehmens/internen Wachdienstes: Adresse des Betriebssitzes: Name des Verantwortlichen: Telefonnummer des Verantwortlichen: Art der Tätigkeiten, die von diesem Betriebssitz aus ausgeübt werden: O Bewachung und Schutz von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, O Statische Bewachung von Gütern, O Mobile Bewachung von Gütern, O Bewachung mit Hunden, O Personenschutz, O Bewachung und Schutz von Werttransporten, O Verwaltung von Alarmzentralen, O Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht: O Ladenaufsicht, O Überwachung in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokalen, O Sonstiges O Vornahme von Feststellungen, die sich ausschliesslich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession: O Falschparker-Kontrolle, O Sonstiges, O Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, O Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, Am Betriebssitz: O erfolgt die Personalverwaltung, O werden Daten über Kunden oder bei diesen Kunden überwachte Orte verwaltet, O befindet sich eine Rufzentrale, O werden Waffen und/oder Munition aufbewahrt.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 28. März 2011 zur Bestimmung der vor Ausübung der in Artikel 1 des Gesetzes vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten zu informierenden Instanzen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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