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Koninklijk Besluit van 29 juni 2014
gepubliceerd op 30 december 2014

Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000934
pub.
30/12/2014
prom.
29/06/2014
ELI
eli/besluit/2014/06/29/2014000934/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des Artikels 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.

August 2013;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Programm, 3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 erwähnte Einsatzpersonal.

Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden.

Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter Berücksichtigung folgender Kriterien fest: 1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 10.November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel festgelegt sind.

Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des Gebiets der Zone, b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, 2.für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: a) der geltenden Arbeitszeitregelung, b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines durchgehenden Dienstes notwendig ist, d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der Laufbahnbeendigung, e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, 3.für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: a) der Dienstzeitregelung, b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, 4.die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen Ausrückens, 5. die operative Risikoanalyse der Zone, 6.das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, 7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen Zonen in Kraft tritt.

Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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