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Koninklijk Besluit van 29 maart 2012
gepubliceerd op 22 september 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2014000729
pub.
22/09/2014
prom.
29/03/2012
ELI
eli/besluit/2012/03/29/2014000729/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 17 april 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17.April 1980 über die Werbung für Lebensmittel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Juni 2010;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli 2011 in Anwendung von Artikel 8 § 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.818/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Lebensmitteln: die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit erwähnten Lebensmittel, 2. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Lebensmitteln zu fördern, ungeachtet wo oder wie diese Mitteilungen erfolgen, 3.Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegender Erlass ist unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel anwendbar." Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die Wörter "krank", "Krankheit", Krankheitsnamen, Namen oder Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, außer wenn sie in den im Rahmen von Artikel 17 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben benutzt werden." 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: "7.Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen oder Zulassungen, die Angaben enthalten, die nicht im Rahmen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sind, 8. Verweise auf den Minister oder auf die für die Volksgesundheit zuständigen Behörden, außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des betreffenden Ministers oder der betreffenden Behörde,".3. Die Nummern 2, 3, 4 und 10 werden aufgehoben. Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Der Minister kann die Bedingungen bestimmen, unter denen die Vermerke "natürlich", "rein" und "pur" sowie Ableitungen, Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern in der Werbung für Lebensmittel benutzt werden können." Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 2 und 5 werden wie folgt ersetzt: "2.zu suggerieren, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen,", "5. Eigenschaften in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder Anspielungen in Bezug auf diese Eigenschaften zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die natürlichen Mineralwässer und Quellwässer." 2. Nummer 4 wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren geahndet." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar auf Waren, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

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