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Koninklijk Besluit van 30 januari 2001
gepubliceerd op 10 januari 2007

Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000914
pub.
10/01/2007
prom.
30/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/30/2006000914/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 september 2006 - van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 24 oktober 2001 tot aanpassing van de lijst van de maatregelen ten gunste van de werkgelegenheid opgenomen in de sociale balans (Belgisch Staatsblad van 28 november 2001); - het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 20 december 2001); - het koninklijk besluit van 4 april 2003 betreffende de prestaties die de onafhankelijkheid van de commissaris in het gedrang brengen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2003); - het koninklijk besluit van 23 juni 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2003); - het koninklijk besluit van 12 juli 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2004); - het koninklijk besluit van 18 januari 2005 houdende toepassing van de internationale boekhoudnormen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2005); - het koninklijk besluit van 8 maart 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2005); - het koninklijk besluit van 10 november 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 2 december 2005); - het koninklijk besluit van 5 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2006); - het koninklijk besluit van 1 mei 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2006).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches BUCH I - Gründung und Offenlegungsformalitäten Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 173 werden alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch, durch das Gesetz vom 12.Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgeschrieben ist, bei den Kanzleien der Handelsgerichte hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz festgelegt werden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 2 - [Bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts werden die Akten geführt in Bezug auf: 1. belgische Handelsgesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische Handelsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 2.belgische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 3. europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben, 4.landwirtschaftliche Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Handelsgerichts haben, [5. Europäische Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf Europäische Gesellschaften, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben.] Die Akten ausländischer Gesellschaften, die in Belgien im Sinne von Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches öffentlich zur Zeichnung auffordern wollen, ohne dort über eine Zweigniederlassung zu verfügen, werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel geführt.

Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 3 - 8 - [...] [Art. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 9 - [§ 1 - Juristische Personen, die zum ersten Mal Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen hinterlegen, die zu den in Artikel 2 [Absatz 1] erwähnten Akten zu legen sind, werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Bei der Eintragung werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name der juristischen Person, gegebenenfalls abgekürzter Name oder Kürzel, 2.Rechtsform der juristischen Person, ausgeschrieben; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. Anschrift des Sitzes;falls er sich nicht in Belgien befindet, Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Niederlassung nach Wahl in Belgien, 4. gegebenenfalls Betrag des Gesellschaftskapitals oder, wenn es sich um eine Genossenschaft oder eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt, Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals, 5.Datum des Errichtungsakts der juristischen Person, 6. Nummer eines Kontos, dessen Inhaber [die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft] bei einem in Belgien angesiedelten Kreditinstitut ist, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, 7. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, 8.gegebenenfalls genaue Identität des Verwalters, des Direktors oder des Geschäftsführers, der mit der täglichen Geschäftsführung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit kommerziellem Zweck beauftragt ist, 9. bei einer für bestimmte Dauer gegründeten juristischen Person, Auflösungsdatum, 10.Ende des Geschäftsjahres, 11. Datum der jährlichen Generalversammlung, [12.bei Übernahme der juristischen Person durch Fusion oder Aufspaltung, Name und Unternehmensnummer der übernehmenden juristischen Personen, 13. bei Gründung infolge einer Fusion oder Aufspaltung juristischer Personen, Name und Unternehmensnummer der fusionierenden oder sich aufspaltenden juristischen Personen, 14.Datum der freiwilligen Auflösung, 15. Datum der Beendigung der Liquidation, 16.genaue Identität des für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung bestellten Vertreters der juristischen Person.] Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls oder der Unterlage an. § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende juristische Person im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer Eintragung beantragen.

Diese Änderung wird unter Angabe der Unternehmensnummer der juristischen Person mitgeteilt. § 3 - Erklärungen zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster vorliegendem Buch beiliegen und die bei der Kanzlei der Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten.

Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen der juristischen Person, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar datiert und unterzeichnet.

Eintragungen europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigungen werden von ihren Mitgliedern, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar unterzeichnet.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 5.

April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 12 bis 16 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 10 - [Die Unternehmensnummer der juristischen Person wird auf allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.

Der Greffier versieht alle Schriftstücke, die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.

Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.

Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden juristischen Person eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 11 - [§ 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden zusammen mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus Urkunden oder Unterlagen in Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren juristischen Personen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie erfolgen, wie es betroffene juristische Personen gibt.

Urkunden und Unterlagen, die in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden in einer Ausfertigung hinterlegt.

Der Text der Vermerke wird in einer Ausfertigung hinterlegt. § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2.297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4.je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6.vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. auf jedem Blatt oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen. Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar.

Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar.

Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: 1. Name der juristischen Person, wie [ausgeschrieben] in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), 4.Unternehmensnummer, 5. genauer Gegenstand der Bekanntmachung, wenn das Schriftstück bekannt gemacht werden muss. Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der juristischen Person. § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, Auszügen aus Urkunden und Unterlagen, die in den Artikeln 67, 68, 74, 173, 179 § 2, 195 § 2, 342, 513 § 4 und 644 des Gesellschaftsgesetzbuches und in den Artikeln 6 und 7 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der Text der Vermerke dürfen weder Streichungen noch Berichtigungen aufweisen.

Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Buch beiliegt und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, verwendet werden.

Hinterlegungen der in Absatz 1 erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen werden nicht in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht, wenn diese Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen selbst in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.

Wenn mehrere Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, gleichzeitig hinterlegt werden, genügt für diese Hinterlegung ein einziger Vermerk, in dem der genaue Gegenstand jeder Unterlage angegeben ist.

Der Vermerk der Hinterlegung bei der Kanzlei von Ausfertigungen oder Duplikaten der in den Artikeln 67 § 1 und 74 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Urkunden, der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, der Bankbescheinigungen und der Berichte, die aufgrund der Artikel 68, 219, 307, 308, 311, 313, 444, 449, 582, 596, 602, 603, 657 und 783 desselben Gesetzbuches gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden, wird unten auf der Urkunde oder dem Urkundenauszug, die/der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, nach der Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner angebracht.

Gleiches gilt für den Vermerk der Hinterlegung von Ausfertigungen oder Duplikaten der Urkunden, die in den Artikeln 6 § 1 Absatz 2 und 7 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, die aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden. § 4 - Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf die in Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 1] erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die von ausländischen Gesellschaften, ausländischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit Sitz im Ausland hinterlegt werden, ausser wenn diese Unterlagen in Belgien angesiedelte Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften oder Vereinigungen betreffen. § 5 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden Paragraphen hinterlegt und bekannt gemacht.

Berichtigungen von Fehlern in Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden ist, erfolgen gemäss den vorhergehenden Paragraphen durch Hinterlegung bei der Kanzlei eines oder mehrerer berichtigter oder zusätzlicher Blätter mit dem Vermerk « Berichtigung », die einem Blatt beigefügt sind, das die in § 2 Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben und einen Hinweis auf die von der Berichtigung betroffene Unterlage enthält. Berichtigte oder zusätzliche Blätter werden zu der Akte gelegt.

Die Hinterlegung berichtigter oder zusätzlicher Blätter wird auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 2 Abs. 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 12 - [§ 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei der Kanzlei.

Es dürfen der Kanzlei jedoch per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben zugeschickt werden: 1. Urkunden und Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks bekannt gemacht wird, 2.der Text der Vermerke, 3. Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Erklärungen und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, vorausgesetzt, dass sie aus höchstens fünfzehn Blättern bestehen. § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 eingehalten werden und die Bekanntmachungskosten gemäss den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind. § 3 - [Die Zahlung der Kosten für die Bekanntmachung von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, per Postanweisung oder per Banküberweisung oder -einzahlung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische Staatsblatt bestimmten Unterlage beigefügt.

Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung besteht der Nachweis entweder aus einer Kopie des Formulars der Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Belgischen Staatsblattes, auf dem der Stempel des Finanzinstituts, das die Verrichtung getätigt hat, angebracht ist, aus einem Kontoauszug oder aus jeder anderen Unterlage, in der bescheinigt wird, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung müssen als Mitteilung im Falle einer Änderungsurkunde die Unternehmensnummer oder im Falle einer Gründungsurkunde Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden.

Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung der Bekanntmachungskosten vom Minister der Justiz festgelegt.]] [Art. 12 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 22.Juli 2004)] Art. 13 - Die Bekanntmachung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen oder Vermerken gilt für die von dieser Bekanntmachung betroffenen hinterlegten Unterlagen als Empfangsbestätigung im Sinne von Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Art. 14 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, der Auszüge aus Urkunden, der Unterlagen und des Textes der Vermerke, die er erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, an die Direktion des Belgischen Staatsblattes. [Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung übermittelt.] [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 15 - [Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen, jeder für seinen Bereich, ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei ihr abgegeben werden, angegeben ist.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 16 - Wenn eine Bekanntmachung erforderlich ist, erfolgt sie binnen den durch das Gesetz bestimmten Fristen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt.

Art. 17 - Im Monat nach Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt schickt die Direktion des Belgischen Staatsblattes dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Angaben in Bezug auf Gründung und Beendigung der Liquidation einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung [oder einer Europäischen Gesellschaft (SE)] zu. [Art. 17 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 18 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Bekanntmachungskosten für die in Artikel 1 erwähnten Unterlagen fest.

Art. 19 - [Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie ausgestellt oder [gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten] elektronisch zur Verfügung gestellt.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 20 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Unterlagen, die gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch nicht bei der Kanzlei hinterlegt werden müssen, aber im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen. Sie müssen jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 § 2 erstellt werden. Sie werden von den Betreffenden direkt dem Belgischen Staatsblatt zugeschickt und in Form von Ankündigungen bekannt gemacht.

Art. 21 - [Wenn der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde der juristischen Person bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, sich befand.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Anlagen zu Buch I [Frühere Formulare I bis VI ersetzt durch Formulare I und II durch Art. 7 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12.

April 2006)] Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld BUCH II - Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss und Offenlegungsformalitäten TITEL I - Jahresabschluss KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 22 - Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang.

Diese Unterlagen bilden ein Ganzes.

Die Posten des Jahresabschlusses lauten [...] auf Euro. [Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch Art. 105 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 23 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt.

Art. 24 - Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.

Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.

Art. 25 - § 1 - Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich erstellt werden und einerseits Art und Betrag der Vermögenswerte und Rechte der Gesellschaft, ihrer Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und ihrer Eigenmittel am Bilanzstichtag und andererseits für das an diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag ihrer Aufwendungen und Erträge systematisch angeben. § 2 - Eine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, zwischen Rechten und Verpflichtungen und zwischen Aufwendungen und Erträgen ist ausser in den durch vorliegenden Titel vorgesehenen Fällen unzulässig. § 3 - Rechte und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, werden im Anhang pro Kategorie angegeben.

Wichtige Rechte und Verpflichtungen, die nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden auf angemessene Weise im Anhang angegeben.

Art. 26 - § 1 - Die Bilanz wird nach Ergebnisverwendung erstellt, das heisst unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Verwendung des Saldos der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres und des Ergebnisvortrags.

Wenn in Ermangelung eines Beschlusses des zuständigen Organs diese Verteilung nicht endgültig ist, wird die Bilanz unter der aufschiebenden Bedingung dieses Beschlusses erstellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 83 Absatz 2 muss die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Art. 27 - Der Kontenplan der Gesellschaft muss derart ausgelegt oder angepasst werden, dass Bilanz und Ergebnisrechnung ohne Hinzufügung oder Auslassung aus der Bilanz der entsprechenden Konten hervorgehen, die nach der in Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Abgleichung erstellt wird.

KAPITEL II - Bewertungsregeln Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 28 - § 1 - Jede Gesellschaft bestimmt die Regeln, die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, jedoch angesichts ihrer eigenen Merkmale, den Bewertungen in dem Inventar, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist, und unter anderem der Bildung und Anpassung von Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und den Neubewertungen zugrunde liegen.

Diese Regeln werden vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft festgelegt und in dem Buch aufgenommen, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist. Sie werden im Anhang zusammengefasst; gemäss der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 muss diese Zusammenfassung ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden beurteilt werden können.

Unbeschadet von § 2 wird bei der Festlegung und Anwendung dieser Bewertungsregeln davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeiten fortsetzen wird. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf in Liquidation befindliche Gesellschaften anwendbar.

Wenn eine Gesellschaft - ob in Ausführung eines Liquidationsbeschlusses oder nicht - von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten absieht oder wenn von einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Fortsetzung ihrer Tätigkeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, werden die Bewertungsregeln dementsprechend angepasst und gilt insbesondere Folgendes: a) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens müssen vollständig abgeschrieben werden.b) Anlage- und Umlaufvermögen muss gegebenenfalls Gegenstand zusätzlicher Abschreibungen oder Wertminderungen sein, damit der Buchwert auf den wahrscheinlichen Realisierungswert herabgesetzt wird.c) Rückstellungen müssen für Aufwendungen gebildet werden, die mit der Einstellung der Tätigkeiten verbunden sind, insbesondere für die dem Personal zu zahlenden Entschädigungen. Absatz 2 gilt ebenfalls bei Schliessung eines Teilbetriebs oder einer Niederlassung der Gesellschaft hinsichtlich der Aktiva, Passiva und Verpflichtungen in Bezug auf diesen Teilbetrieb oder diese Niederlassung.

Art. 29 - Wenn in Ausnahmefällen die Anwendung einer in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bewertungsregel nicht zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 führt, muss in Anwendung dieses Artikels davon abgewichen werden.

Eine solche Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu rechtfertigen.

Ihr geschätzter Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft ist im Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres darzulegen, in dem diese abweichende Bewertungsregel zum ersten Mal angewandt wird.

Art. 30 - Die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 erwähnten Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein.

Sie werden jedoch angepasst, falls unter anderem infolge wichtiger Änderungen in den Tätigkeiten der Gesellschaft, in der Struktur ihres Vermögens oder der wirtschaftlichen oder technologischen Umstände die vorher angewandten Bewertungsregeln die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

Artikel 29 Absatz 2 und 3 ist auf diese Anpassungen anwendbar.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 31 - Vermögensteile werden einzeln bewertet.

Art. 32 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.

Art. 33 - Alle voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen, die in dem Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, oder in vorhergehenden Geschäftsjahren entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, selbst wenn diese Risiken, Verluste oder Wertminderungen erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum, an dem der Jahresabschluss vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt wird, bekannt werden. In Fällen, in denen in Ermangelung objektiver Beurteilungskriterien die Bewertung der voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen unvermeidlich zufallsbedingt ist, wird dies im Anhang vermerkt, wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Zielsetzung von Bedeutung sind.

Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr oder vorhergehende Geschäftsjahre müssen berücksichtigt werden ungeachtet des Zeitpunktes der Zahlung oder Einnahme dieser Aufwendungen oder Erträge, ausser wenn die tatsächliche Einnahme dieser Erträge unsicher ist. Dem Geschäftsjahr müssen insbesondere zugerechnet werden: geschätzte Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres oder auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, Arbeitsentgelte, Entschädigungen und andere soziale Vorteile, die in einem späteren Geschäftsjahr für Leistungen gezahlt werden, die im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren erbracht worden sind. Wenn Aufwendungen und Erträge bedeutend von Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen, beeinflusst werden, wird dies im Anhang vermerkt.

Art. 34 - Methoden und Grundlagen für die Umrechnung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die auf Fremdwährung lauten, Methoden für die Umrechnung der Finanzausweise von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Ausland und die Weise, wie Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung in der Buchhaltung behandelt werden, werden im Anhang unter den in Artikel 28 § 1 erwähnten Bewertungsregeln vermerkt.

Abschnitt II - Anschaffungswert - Grundsätze und Ausnahmen Art. 35 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 29, 57, 67, 69, 71, 73 und 77 werden Vermögensteile zu ihrem Anschaffungswert bewertet und in der Bilanz zu diesem Wert ausgewiesen, unter Abzug diesbezüglicher Abschreibungen und Wertminderungen.

Unter Anschaffungswert ist entweder der in Artikel 36 definierte Erwerbspreis oder der in Artikel 37 definierte Herstellungspreis oder der in Artikel 39 definierte Einbringungswert zu verstehen.

Art. 36 - Zum Erwerbspreis gehören neben dem Einkaufspreis auch Nebenkosten wie nicht rückzahlbare Steuern und Beförderungskosten.

Der Erwerbspreis eines durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils entspricht dem Marktwert des/der im Umtausch übertragenen Vermögensteils (-teile); wenn dieser Wert nicht leicht zu bestimmen ist, entspricht der Erwerbspreis dem Marktwert des durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils. Diese Werte werden am Umtauschdatum geschätzt.

Art. 37 - Zum Herstellungspreis gehören neben dem Erwerbspreis der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe die dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe unmittelbar zurechenbaren Herstellungskosten und der Anteil der dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe nur mittelbar zurechenbaren Herstellungskosten, sofern sie auf den normalen Zeitraum der Herstellung entfallen. Es steht Gesellschaften jedoch frei, diese Herstellungsgemeinkosten oder einen Teil davon nicht in den Herstellungspreis einzubeziehen; der Gebrauch dieser Möglichkeit wird im Anhang vermerkt.

Art. 38 - In den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum vor der tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfallen.

In den Herstellungspreis von Vorräten und der in Ausführung befindlichen Bestellungen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie Vorräte oder Bestellungen mit einer Herstellungs- beziehungsweise Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr betreffen und auf den normalen Zeitraum der Herstellung dieser Vorräte beziehungsweise der Ausführung dieser Bestellungen entfallen.

Die Einbeziehung der Zinsen für Fremdkapital in den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten beziehungsweise Sachanlagen oder Vorräten beziehungsweise in Ausführung befindlichen Bestellungen wird im Anhang unter den Bewertungsregeln vermerkt.

Art. 39 - Der Einbringungswert entspricht dem angenommenen Wert der Einbringung.

Bei Verwendung für oder Einbringung in ein Unternehmen, das keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, ist unter Einbringungswert der Wert der Güter bei ihrer Einbringung oder Verwendung zu verstehen. Dieser Wert darf nicht über dem Preis liegen, der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung oder Verwendung auf dem Markt für den Einkauf der betreffenden Güter gezahlt werden müsste.

In den Einbringungswert werden Steuern und Kosten in Bezug auf die Einbringung nicht einbezogen; wenn sie nicht vollständig zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres gebucht werden, in dem die Einbringung erfolgt ist, werden sie unter dem Posten « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » ausgewiesen.

Art. 40 - Für Güter, die gegen Zahlung einer Leibrente erworben werden: 1. ist unter Anschaffungswert das Kapital zu verstehen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zahlung der Rente, gegebenenfalls zuzüglich des zum Zeitpunkt des Erwerbs gezahlten Betrags und der Kosten, erforderlich ist, 2.wird eine Rückstellung in Höhe des vorerwähnten erforderlichen Kapitals gebildet; diese Rückstellung wird jährlich angepasst.

Art. 41 - § 1 - Der Anschaffungswert von Beteiligungen, Aktien oder Anteilen, die als Vergütung für Einlagen erhalten werden, die keine Geldeinlagen sind oder sich aus der Umwandlung von Forderungen ergeben, entspricht dem angenommenen Wert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen. Wenn dieser angenommene Wert jedoch unter dem Marktwert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen liegt, entspricht der Anschaffungswert diesem höher liegenden Marktwert.

In Abweichung von Absatz 1 werden Beteiligungen, Aktien und Anteile einer Gesellschaft, die eine Gesellschaft im Falle einer in Artikel 78, 79 oder 80 erwähnten Fusion oder Aufspaltung im Umtausch gegen Aktien oder Anteile, die sie an der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft hielt, erhält, bei der Fusion oder Aufspaltung in ihrer Buchhaltung zu dem Wert ausgewiesen, zu dem die Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft an diesem Datum gebucht waren. Bei Erhalt einer baren Zuzahlung im Falle einer Fusion oder Aufspaltung wird ihr Betrag vom Buchwert - und vorrangig vom Anschaffungswert - der Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft abgezogen, sofern diese Zuzahlung dem Kapital oder dem Agio entnommen wird; in den anderen Fällen wird ihr Betrag in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Im Falle einer in Artikel 81 erwähnten Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens werden die als Gegenleistung erhaltenen Beteiligungen, Aktien oder Anteile bei der Einbringung in der Buchhaltung des Einbringers zu dem Nettowert ausgewiesen, zu dem die eingebrachten Güter und Werte an diesem Datum gebucht waren. § 2 - Nebenkosten in Bezug auf den Erwerb von Finanz- und Geldanlagen dürfen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ihrer Entstehung gebucht werden.

Art. 42 - In Abweichung von den Artikeln 31, 35, 47, 52, 56, 68, 69, 70, 71, 72 und 74 dürfen Kleinmaterial und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die ständig ersetzt werden und deren Anschaffungswert im Verhältnis zur Bilanzsumme geringfügig ist, auf der Aktivseite zu einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Höhe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung von einem Geschäftsjahr zum anderen nur geringfügigen Änderungen unterliegt. In diesem Fall wird der Preis für die Ersetzung dieser Bestandteile unter den betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.

Art. 43 - Der Anschaffungswert von Vermögensteilen mit identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen wird durch eine Individualisierung des Preises jedes Bestandteils oder durch Anwendung entweder der Methode der gewogenen Durchschnittswerte oder des Fifo- (First in-First out) oder des Lifo-Verfahrens (Last in-First out) berechnet.

Bei Änderung des angewandten Verfahrens darf der Anschaffungswert der Güter, für die davon ausgegangen wird, dass sie zuerst eingegangen sind, nicht unter dem Wert liegen, zu dem diese Güter vor diesbezüglichen Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren.

Wenn insbesondere bei Anwendung des Lifo-Verfahrens der Buchwert der Vorräte sich von dem Wert, der auf der Grundlage des Marktwertes am Bilanzstichtag berechnet wird, erheblich unterscheidet, wird der Betrag dieser Differenz als Gesamtbetrag pro Vorratsposten der Bilanz im Anhang angegeben. In den in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten kleinen Gesellschaften kann diese Differenz als Gesamtbetrag für sämtliche betreffende Vorratsposten angegeben werden.

Art. 44 - Wenn zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, der Anschaffungswert bestimmter Vermögensteile nicht mehr festgelegt werden kann, entspricht der Anschaffungswert jedes dieser Bestandteile dem Wert, zu dem sie vor diesbezüglichen Abschreibungen und Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren.

Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmte Anschaffungswert: 1. ist gegebenenfalls Gegenstand von Abschreibungen und Wertminderungen gemäss den Abschnitten III und VI des vorliegenden Kapitels, 2.gilt für die Anwendung von Artikel 43 als Anschaffungswert der zuerst eingegangenen Güter.

Neubewertungsmehrwerte, die vor dem ersten Geschäftsjahr gebucht wurden, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, und Agien und Kapitalsubventionen, die vor demselben Geschäftsjahr erhalten wurden, müssen im Jahresabschluss nur aufgenommen werden, sofern sie am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres noch als solche in der Buchhaltung der Gesellschaft erschienen.

Mehrwerte, die von einer Gesellschaft in einem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, dürfen unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » beibehalten bleiben.

Abschnitt III - Abschreibungen und Wertminderungen Art. 45 - Unter « Abschreibungen » sind Beträge zu verstehen, die sich auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens und immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung beziehen und die zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht werden, entweder um den Betrag dieser Aufwendungen und die gegebenenfalls neu bewerteten Kosten für den Erwerb dieser Gegenstände des Anlagevermögens auf ihre voraussichtliche Nützlichkeits- oder Nutzungsdauer zu verteilen oder um diese Aufwendungen und Kosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu übernehmen.

Unter « Wertminderungen » sind Berichtigungen des Anschaffungswertes anderer als in vorhergehendem Absatz erwähnter Vermögensteile zu verstehen, die der Berücksichtigung endgültiger oder nicht endgültiger Wertminderungen am Bilanzstichtag dienen.

Kumulierte Abschreibungen und Wertminderungen werden von den Aktivposten, auf die sie sich beziehen, abgezogen.

Art. 46 - Abschreibungen und Wertminderungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.

Art. 47 - Abschreibungen und Wertminderungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Abschreibungen oder Wertminderungen sein.

Art. 48 - Abschreibungen und Wertminderungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen.

Art. 49 - Wertminderungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 46 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Wertminderungen, für die sie erfolgten, übersteigen.

Abschnitt IV - Rückstellungen Art. 50 - Als Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Aufwendungen auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe unbestimmt sind.

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen.

Art. 51 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.

Art. 52 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen werden je nach den Risiken und Aufwendungen gleicher Art, die sie decken müssen, individualisiert. Unter Risiken und Aufwendungen gleicher Art sind die Kategorien Risiken und Aufwendungen zu verstehen, die als Beispiel in Artikel 54 angeführt werden.

Art. 53 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen.

Art. 54 - Rückstellungen müssen unter anderem gebildet werden zur Deckung von: a) der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Frühpensionen und anderer ähnlicher Pensionen oder Renten, b) Aufwendungen für grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten, c) Verlust- oder Aufwendungsrisiken, die sich für die Gesellschaft aus persönlichen oder dinglichen Sicherheiten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt wurden, aus Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aus der Ausführung aufgegebener oder erhaltener Bestellungen, aus Terminpositionen oder -geschäften in Devisen oder in Waren, aus technischen Garantien, die mit den von der Gesellschaft bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, oder aus laufenden Rechtsstreitigkeiten ergeben. Art. 55 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 51 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Risiken und Aufwendungen, für die sie gebildet worden sind, übersteigen.

Abschnitt V - Neubewertungsrücklagen Art. 56 - Neubewertungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Neubewertungen sein.

Art. 57 - § 1 - Gesellschaften dürfen Sachanlagen, Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, oder bestimmte Kategorien dieser Gegenstände des Anlagevermögens neu bewerten, wenn ihr Wert, der nach ihrem Nutzen für die Gesellschaft bestimmt wird, sicher und dauerhaft über ihrem Buchwert liegt. Wenn die betreffenden Aktiva für die Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft oder eines Teilbetriebs erforderlich sind, dürfen sie nur neu bewertet werden, sofern der so ausgedrückte Mehrwert durch die Rentabilität der Gesellschaft oder des betreffenden Teilbetriebs gerechtfertigt ist.

Der für diese Gegenstände des Anlagevermögens berücksichtigte neu bewertete Wert wird im Anhang zum Jahresabschluss gerechtfertigt, in dem die Neubewertung zum ersten Mal angewandt wird. § 2 - Wenn die Neubewertung sich auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung bezieht, erfolgt die Abschreibung auf der Grundlage des neu bewerteten Wertes nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan, mit dem die Übernahme dieses Wertes auf die restliche voraussichtliche Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände des Anlagevermögens verteilt wird. § 3 - Gebuchte Mehrwerte werden direkt auf der Passivseite unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » ausgewiesen und dort beibehalten, solange die Güter, auf die sie sich beziehen, nicht realisiert sind. Diese Mehrwerte dürfen jedoch: 1. auf eine Rücklage übertragen werden in Höhe des Betrags der auf den Mehrwert gebuchten Abschreibungen, 2.in Kapital umgewandelt werden, 3. bei späterem Minderwert in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Betrags des Mehrwertes gelöscht werden. Abschnitt VI - Besondere Regeln Unterabschnitt I - Besondere Regeln in Bezug auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Art. 58 - Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie nicht im Geschäftsjahr ihrer Entstehung übernommen werden.

Im Rahmen einer Restrukturierung entstandene Kosten werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie genau umschriebene Ausgaben in Bezug auf eine wesentliche Änderung in der Struktur oder Organisation der Gesellschaft sind, die dazu dienen, die Rentabilität der Gesellschaft günstig und dauerhaft zu beeinflussen. Die Erfüllung dieser Bedingungen muss im Anhang gerechtfertigt werden.

Restrukturierungskosten, die unter betriebliche Aufwendungen oder ausserordentliche Aufwendungen fallen, werden auf der Aktivseite ausgewiesen, indem sie vom Gesamtbetrag der betrieblichen Aufwendungen beziehungsweise ausserordentlichen Aufwendungen offen abgezogen werden.

Art. 59 - Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens sind Gegenstand angemessener Abschreibungen in Jahresraten von mindestens zwanzig Prozent der tatsächlich ausgegebenen Beträge. Die Abschreibung der Kosten der Emission von Anleihen darf jedoch auf die gesamte Laufzeit der Anleihe verteilt werden.

Unterabschnitt II - Besondere Regeln in Bezug auf immaterielle Anlagewerte Art. 60 - Andere als von Dritten erworbene immaterielle Anlagewerte werden auf der Aktivseite nur zu ihrem Herstellungspreis ausgewiesen, sofern dieser eine vorsichtige Schätzung des Nutzwertes dieser Gegenstände des Anlagevermögens oder ihres zukünftigen Ertrags für die Gesellschaft nicht übersteigt.

In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften geben im Anhang den Betrag der Forschungs- und Entwicklungskosten an, die auf der Aktivseite unter den immateriellen Anlagewerten ausgewiesen werden.

Art. 61 - § 1 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.

In Anwendung von Absatz 1 auf immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden.

Wenn in Ausnahmefällen die Abschreibung von Forschungs- und Entwicklungskosten oder Goodwill auf mehr als fünf Jahre verteilt wird, muss dies im Anhang gerechtfertigt werden. § 2 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.

Unterabschnitt III - Besondere Regeln in Bezug auf Sachanlagen Art. 62 - Nutzungsrechte an Sachanlagen, über die die Gesellschaft verfügt aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen, so wie sie in Kapitel III Abschnitt IV Punkt III.D beschrieben sind, werden unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 45 und 64 § 1 auf der Aktivseite für den Teil der im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.

Entsprechende auf der Passivseite ausgewiesene Verpflichtungen werden jährlich für den Teil der gestaffelten Gebühren für spätere Geschäftsjahre bewertet, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.

Art. 63 - Der Mehr- oder Minderwert, der bei Veräusserung einer abschreibbaren Sachanlage festgestellt wird, für die der Zedent einen Leasingvertrag über dasselbe Gut abschliesst, wird als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und jährlich in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zu der Abschreibung dieser geleasten Sachanlage für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesen.

Art. 64 - § 1 - Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.

In Anwendung von Absatz 1 auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden. § 2 - Sachanlagen mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.

Art. 65 - Sachanlagen, die ausser Dienst gestellt worden sind oder nicht mehr dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, sind gegebenenfalls Gegenstand einer ausserordentlichen Abschreibung, um ihre Bewertung ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert anzugleichen.

Unterabschnitt IV - Besondere Regeln in Bezug auf Finanzanlagen Art. 66 - § 1 - Nicht eingeforderte Beträge auf Beteiligungen, Aktien und Anteile werden gesondert im Anhang angegeben und nach Unterposten aufgegliedert, unter denen die noch voll einzuzahlenden Beteiligungen, Aktien und Anteile ausgewiesen werden. § 2 - Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter dem Posten « Finanzanlagen » ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung, der beziehungsweise die durch Lage, Rentabilität oder Zukunftsperspektiven der Gesellschaft, an der die Beteiligungen, Aktien oder Anteile gehalten werden, gerechtfertigt ist.

Forderungen einschliesslich festverzinslicher Wertpapiere, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist.

Unterabschnitt V - Besondere Regeln in Bezug auf Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr Art. 67 - § 1 - Forderungen werden unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 68 und 73 in der Bilanz zu ihrem Nennwert ausgewiesen. § 2 - Bei Ausweis der Forderungen zu ihrem Nennwert in der Bilanz werden gegebenenfalls als passive Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und in der Ergebnisrechnung auf der Grundlage der Zinseszinsen pro rata temporis ausgewiesen: a) Zinsen, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien in den Nennwert der Forderungen eingehen, b) die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Nennwert der Forderungen, c) der Skonto auf unverzinsliche oder aussergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen, wenn diese Forderungen: 1.nach mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen rückzahlbar sind und 2. sich auf Beträge, die in der Ergebnisrechnung als Erträge ausgewiesen sind, oder auf den Preis für die Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens oder Teilbetrieben beziehen. Der unter Buchstabe c) erwähnte Skonto wird zu dem Marktzinssatz berechnet, der für solche Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen gilt.

Bei Forderungen, die in Teilzahlungen zu zahlen oder zurückzuzahlen sind und deren Zins- oder Belastungssatz während der gesamten Vertragsdauer auf den Ursprungsbetrag der Finanzierung oder des Darlehens anwendbar ist, werden die jeweiligen Beträge aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die in der Ergebnisrechnung auszuweisen sind, und nicht aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die auf das folgende Geschäftsjahr vorzutragen sind, durch Anwendung des realen Zinssatzes auf die zu Beginn jedes Zeitraums ausstehende Restschuld bestimmt; dieser reale Zinssatz wird unter Berücksichtigung der Verteilung und Periodizität der Zahlungen berechnet. Eine andere Methode darf nur angewandt werden, sofern sie pro Geschäftsjahr ein gleichwertiges Ergebnis ergibt.

Beträge der Zinsen und Belastungszinsen dürfen nicht mit Kosten, Lasten und Provisionen ausgeglichen werden, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind.

Art. 68 - Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist. Sie dürfen ebenfalls Gegenstand von Wertminderungen sein, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem gemäss Artikel 67 festgelegten Buchwert liegt.

Unterabschnitt VI - Besondere Regeln in Bezug auf Vorräte Art. 69 - § 1 - Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, Waren und zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände werden zu ihrem Anschaffungswert oder zum Marktwert am Bilanzstichtag bewertet, wenn dieser niedriger ist.

Die Bewertung zum niedrigeren Marktwert in Anwendung von Absatz 1 darf nicht beibehalten werden, wenn später der Marktwert über dem niedrigeren Wert, zu dem Vorräte bewertet worden sind, liegt. § 2 - Unfertige Erzeugnisse werden unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 zu ihrem Herstellungspreis bewertet.

Art. 70 - Unfertige Erzeugnisse sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über ihrem Nettoverkaufspreis am Bilanzstichtag liegt.

Zusätzliche Wertminderungen werden auf die in Artikel 69 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aktiva gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Unterabschnitt VII - Besondere Regeln in Bezug auf in Ausführung befindliche Bestellungen Art. 71 - In Ausführung befindliche Bestellungen werden zu ihrem Herstellungspreis bewertet, erhöht - je nach Fortschreiten der Herstellungsarbeiten oder Leistungen - um die Differenz zwischen dem im Vertrag vorgesehenen Preis und dem Herstellungspreis, wenn diese Differenz mit ausreichender Sicherheit als erwiesen betrachtet werden darf; eine Gesellschaft kann jedoch als Regel annehmen, dass in Ausführung befindliche Bestellungen oder bestimmte Kategorien davon in der Bilanz zu ihrem Herstellungspreis gebucht werden.

Methoden und Kriterien, die für die Bewertung in Ausführung befindlicher Bestellungen angewandt werden, werden im Anhang unter den Bewertungsregeln angegeben.

Für Risiken und Aufwendungen in Bezug auf die weitere Ausführung dieser Bestellungen werden gemäss den Artikeln 33, 51, 53, 54 und 55 Rückstellungen gebildet, sofern diese Risiken nicht durch Wertminderungen gedeckt sind, die in Ausführung von Artikel 72 gebucht worden sind.

Art. 72 - In Ausführung befindliche Bestellungen sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über dem im Vertrag vorgesehenen Preis liegt.

Zusätzliche Wertminderungen werden auf in Ausführung befindliche Bestellungen gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Unterabschnitt VIII - Besondere Regeln in Bezug auf Geldanlagen und flüssige Mittel Art. 73 - Festverzinsliche Wertpapiere werden zu ihrem Anschaffungswert bewertet. Wenn sich ihr versicherungstechnischer Ertrag, berechnet bei Einkauf unter Berücksichtigung ihres Rückzahlungswertes am Fälligkeitstermin, jedoch von ihrem Nominalertrag unterscheidet, wird die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert in der Ergebnisrechnung als Bestandteil des Zinsertrags dieser Wertpapiere auf die Restlaufzeit der Wertpapiere pro rata temporis ausgewiesen und dem Anschaffungswert der Wertpapiere hinzugefügt beziehungsweise davon abgezogen.

Der Ausweis dieser Differenz in der Ergebnisrechnung erfolgt auf aktualisierter Basis, ausgehend vom versicherungstechnischen Ertrag bei Einkauf.

Gesellschaften können jedoch: 1. in der Ergebnisrechnung die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert pro rata temporis, aber auf linearer Basis ausweisen, 2.in der Bilanz festverzinsliche Wertpapiere zu ihrem Anschaffungswert beibehalten, wenn die Auswirkung des Ausweises des versicherungstechnischen Ertrags der Wertpapiere in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zum Ausweis des alleinigen Nominalertrags geringfügig ist.

Die Absätze 1 und 2 sind auf Wertpapiere anwendbar, deren Ertrag sich gemäss den Ausgabebedingungen ausschliesslich aus der Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungswert ergibt.

Art. 74 - Geldanlagen und flüssige Mittel sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungswert liegt.

Art. 75 - Zusätzliche Wertminderungen werden auf Geldanlagen und flüssige Mittel gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Unterabschnitt IX - Besondere Regeln in Bezug auf aufgeschobene Steuern Art. 76 - § 1 - Aufgeschobene Steuern auf Kapitalsubventionen und realisierte Mehrwerte werden ursprünglich zu dem normalen Steuerbetrag bewertet, der auf sie erhoben worden wäre, wenn diese Subventionen und Mehrwerte zu Lasten des Geschäftsjahres ihrer Buchung besteuert worden wären. Diese Bewertung erfolgt jedoch nach Abzug der Auswirkung der Steuerermässigungen und -befreiungen, für die zum Zeitpunkt der Buchung dieser Subventionen und Mehrwerte davon ausgegangen werden kann, dass sie in absehbarer Zukunft zu einer Verminderung der steuerlichen Belastung auf diese Subventionen und Mehrwerte führen werden. § 2 - Aufgeschobene Steuern auf erhaltene Kapitalsubventionen sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Löschung der betreffenden Kapitalsubventionen unter Passivposten VI. Aufgeschobene Steuern auf realisierte Mehrwerte sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Einbeziehung der betreffenden Mehrwerte in das steuerpflichtige Ergebnis. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 darf der Betrag der auf der Passivseite ausgewiesenen aufgeschobenen Steuern nur angepasst werden, sofern infolge einer Änderung der Steuerlage der Gesellschaft davon ausgegangen werden kann, dass der tatsächliche Betrag der geschätzten Steuern, die in absehbarer Zukunft auf diese Subventionen und Mehrwerte erhoben werden, sich bedeutend von dem auf der Passivseite ausgewiesenen Betrag unterscheiden wird.

Unterabschnitt X - Besondere Regeln in Bezug auf Verbindlichkeiten Art. 77 - Die Artikel 67 und 73 sind auf Verbindlichkeiten entsprechender Art und Laufzeit entsprechend anwendbar.

Unterabschnitt XI - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Fusion erworbene Bestandteile Art. 78 - § 1 - Die Fusion durch Übernahme, so wie sie in Artikel 671 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, und durch Artikel 676 desselben Gesetzbuches damit gleichgesetzte Rechtshandlungen werden in der Buchhaltung gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 behandelt. § 2 - Alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft einschliesslich der verschiedenen Bestandteile ihres Eigenkapitals, der Abschreibungen, der Wertminderungen und der von ihr gebildeten Rückstellungen, ihrer Rechte und Verpflichtungen und ihrer Erträge und Aufwendungen für das Geschäftsjahr werden unbeschadet der Paragraphen 3 bis 7 in die Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft zu dem Wert übertragen, zu dem sie an dem in Artikel 693 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Datum in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren. § 3 - Bei der Fusion werden für nichtig erklärt: 1. von der übertragenden Gesellschaft gehaltene eigene Aktien oder Anteile, für die aufgrund von Artikel 703 § 2 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden dürfen, 2. in Höhe des Buchwertes dieser eigenen Aktien oder Anteile die nicht verfügbare Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, die zu diesem Zweck von der übertragenden Gesellschaft gebildet worden ist;wenn keine Rücklage für eigene Aktien oder Anteile gebildet worden ist, ist Artikel 623 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 4 - Wenn angesichts des Umtauschverhältnisses und des Nennwertes oder rechnerischen Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien oder Anteile der Betrag, um den das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht wird, über dem Kapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, den anderen Bestandteilen des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft entnommen; im gegenteiligen Fall wird die Differenz als Agio gebucht. § 5 - Wenn die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft eine bare Zuzahlung erhalten, wird davon ausgegangen, dass sie dem Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft entnommen worden ist.

Diese Entnahme aus dem Eigenkapital erfolgt gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, unter Einhaltung der Gesetzes- und Satzungsbestimmungen.

Wenn die Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, nicht beschlossen hat, welchem Posten des Eigenkapitals diese Zuzahlung entnommen werden muss, gilt folgende Reihenfolge: dem Gewinnvortrag, den verfügbaren Rücklagen und den anderen laut Gesetz oder laut Satzung ausschüttfähigen Rücklagen. § 6 - Wenn die übernehmende Gesellschaft oder eine andere gleichzeitig übertragende Gesellschaft Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft hielt, werden diese Aktien oder Anteile bei der Fusion für nichtig erklärt und die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft werden in der Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft nur in Höhe des Anteils ausgewiesen, der den Aktien oder Anteilen der übertragenden Gesellschaft entspricht, für die Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind. Gegebenenfalls wird der infolge der Fusion geänderten steuerlichen Qualifikation der Rücklagen der übertragenden Gesellschaft jedoch Rechnung getragen. § 7 - Wenn Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft, für die in Anwendung von Artikel 703 § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind, in der Buchhaltung der Gesellschaft, die sie hielt, zu einem Wert ausgewiesen waren, die ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft nicht entspricht, wird die Differenz je nach ihrer Art und ihrem Ursprung behandelt: a) Wenn der Buchwert der betreffenden Aktien oder Anteile über ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz so weit möglich auf die Vermögensteile einschliesslich immaterieller Aktiva mit einem grösseren Wert als dem Betrag, zu dem sie in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, angerechnet.Sofern diese Differenz sich aus einer Überbewertung der Verbindlichkeiten oder aus Abschreibungen, Wertminderungen oder Rückstellungen ergibt, die in der Ergebnisrechnung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, die aber gegenstandslos oder überschüssig geworden sind, werden diese bei der Fusion in Höhe dieses Überschusses über die Ergebnisrechnung zurückgenommen beziehungsweise aufgelöst oder berichtigt.

Der nach diesen Anrechnungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird je nach Fall unter dem Posten « Goodwill » oder in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. b) Im gegenteiligen Fall wird die Differenz wie folgt behandelt: Sofern sie sich aus einer Überbewertung der Aktiva oder einer Unterbewertung der Passiva seitens der übertragenden Gesellschaft ergibt, werden bei der Fusion in der Ergebnisrechnung in Höhe des entsprechenden Betrags Abschreibungen, Wertminderungen, Rückstellungen und Berichtigungen gebucht. Der nach diesen Berichtigungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Art. 79 - Die Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft, so wie sie in Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der fusionierenden Gesellschaften gemäss Artikel 78 behandelt.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt jede der fusionierenden Gesellschaften als übertragende Gesellschaft und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.

Unterabschnitt XII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Aufspaltung erworbene Bestandteile Art. 80 - Die Aufspaltung durch Übernahme, die Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften oder die gemischte Aufspaltung, so wie sie in den Artikeln 673, 674 beziehungsweise 675 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der sich aufspaltenden Gesellschaft und der Gesellschaften, denen die sich aus der Aufspaltung ergebenden Einlagen zugute kommen, je nach Fall gemäss Artikel 78 oder 79 behandelt.

Artikel 78 ist jedoch auf jede begünstigte Gesellschaft anwendbar, was die eingebrachten Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen und den eingebrachten Teil des Eigenkapitals der sich aufspaltenden Gesellschaft betrifft.

Unterabschnitt XIII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens erworbene Bestandteile Art. 81 - Im Falle einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens, so wie sie in Artikel 678 beziehungsweise 679 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, werden die eingebrachten Aktiva, Passiva, Rechte und Verpflichtungen in der Buchhaltung der begünstigten Gesellschaft zu dem Wert ausgewiesen, zu dem sie am Datum der Einbringung in der Buchhaltung der einbringenden Gesellschaft ausgewiesen waren.

KAPITEL III - Gliederung des Jahresabschlusses Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 82 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt.

Die Ergebnisrechnung wird nach Wahl der Gesellschaft entweder in Staffelform oder in Kontoform aufgestellt.

Der Anhang enthält die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind.

Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 2 - In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften können ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz enthält, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind.

Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 3 - Die Posten der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bilanz und Ergebnisrechnung und die Angaben des in diesen Paragraphen erwähnten Anhangs dürfen unterbleiben, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr gegenstandslos sind; wenn diese Posten und Angaben die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres enthalten müssen, dürfen sie nur unterbleiben, wenn sie ebenfalls für das vorhergehende Geschäftsjahr gegenstandlos sind. § 4 - Der Inhalt der Posten des Jahresabschlusses wird wo nötig in Abschnitt IV des vorliegenden Kapitels näher erläutert.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter Posten die mit römischen Zahlen oder Grossbuchstaben bezeichneten Posten der Bilanz und Ergebnisrechnung und unter Unterposten die mit arabischen Zahlen versehenen Posten zu verstehen.

Art. 83 - In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben; wenn eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 2 erstellt hat, jedoch ihren Jahresabschluss des neuen Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 1 erstellen muss, braucht sie als vergleichende Zahlen für das vorhergehende Jahr nur die Zahlen anzugeben, die als solche im Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres erschienen.

Wenn die Zahlen des Geschäftsjahres nicht mit denen des vorhergehenden Geschäftsjahres vergleichbar sind, dürfen diese im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit angepasst werden; in diesem Fall müssen die vorgenommenen Anpassungen, ausser wenn geringfügig, im Anhang angegeben und mit Verweis auf die betreffenden Posten erläutert werden. Wenn die Zahlen des vorhergehenden Jahres nicht angepasst werden, muss der Anhang die nötigen Angaben enthalten, um einen Vergleich zu ermöglichen.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 84 - Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens oder Erträge oder Aufwendungen unter mehr als einen Posten oder Unterposten der Bilanz beziehungsweise der Ergebnisrechnung fallen können, werden sie unter dem Posten ausgewiesen, der im Hinblick auf die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 am geeignetesten ist.

Art. 85 - Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtangaben sind, weiter untergliedern.

Die Nomenklatur der mit Grossbuchstaben bezeichneten Posten und der Unterposten, die in den Schemen vorgesehen sind, muss den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft angepasst werden, wenn es zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Art. 86 - Die Darstellung des Jahresabschlusses muss für alle Geschäftsjahre identisch sein.

Sie wird jedoch abgeändert, falls sie unter anderem infolge wichtiger Änderungen in der Struktur des Vermögens, der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Diese Veränderungen werden im Anhang in Bezug auf das Geschäftsjahr ihrer Einführung vermerkt und gerechtfertigt.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 87 - Im Anhang zu der ersten Bilanz und Ergebnisrechnung, die nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt wird, müssen für Angaben, die zum ersten Mal im Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, aufgenommen werden müssen, keine vergleichenden Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben werden.

Abschnitt II - Vollständiger Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schemen der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 88 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I.Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Unternehmen 1. Beteiligungen 2.Forderungen B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen A. Eigene Aktien oder Anteile B. Sonstige Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Staffelform) Art. 89 - Wenn die Ergebnisrechnung in Staffelform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen (Zunahme +, Abnahme -) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestandsveränderung (Zunahme +, Abnahme -) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern IXbis. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern X. Steuern auf das Ergebnis A. Steuern B. Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen XI. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres XII. Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen XIII. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a)Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Kontoform) Art.90 - Wenn die Ergebnisrechnung in Kontoform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: Betriebsergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Finanzergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ausserordentliche Ergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Steuern auf das Ergebnis Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ergebnis des Geschäftsjahres Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Zu verwendendes Ergebnis des Geschäftsjahres Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art.91 - Der Anhang enthält die nachstehend erwähnten zusätzlichen Angaben und Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz: A. Zusätzliche Angaben Neben der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenfassung der Bewertungsregeln und gegebenenfalls den Angaben, die durch die Artikel 24 Absatz 2, 25 § 3 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3, 33, 34, 37, 38, 43 Absatz 3, 57 § 1 Absatz 2, 58 Absatz 2, 61 § 1 Absatz 1 und 4, 64 § 1 Absatz 1, 66 § 1, 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 102 § 1 vorgeschrieben sind, werden im Anhang folgende Angaben aufgenommen: I. eine Aufstellung der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Aktivposten I) mit Angabe ihres Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Abschreibungen, sonstige) und des Nettobuchwertes am Ende des Geschäftsjahres; Letzterer wird aufgegliedert nach: - Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen und anderen Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, - Restrukturierungskosten, II. eine Aufstellung der immateriellen Anlagewerte (Aktivposten II), aufgegliedert nach: - Forschungs- und Entwicklungskosten, - Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und ähnlichen Rechten, - Goodwill, - geleisteten Anzahlungen, und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), c) und d) der unten erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind.

Mehrwerte, die vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, werden zusammen mit dem Anschaffungswert zu Beginn dieses Geschäftsjahres unter Buchstabe a) angegeben, III. eine Aufstellung der Sachanlagen (Aktivposten III), aufgegliedert nach: - Grundstücken und Bauten (III.A), - Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung (III.B), - Geschäftsausstattung und Fuhrpark (III.C), - Leasing und ähnlichen Rechten (III.D), - sonstigen Sachanlagen (III.E), - Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen (III.F), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der folgenden Angaben: a) Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, b) Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, c) Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, d) Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres. Für Rechte, über die die Gesellschaft aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen verfügt, wird der Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres aufgegliedert nach: Grundstücken und Bauten; Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung; Geschäftsausstattung und Fuhrpark, IV. eine Aufstellung der Finanzanlagen (Aktivposten IV), aufgegliedert: A. einerseits nach: - Beteiligungen an verbundenen Unternehmen (IV.A.1), - sonstigen Beteiligungen (IV.B.1), - sonstigen Aktien oder Anteilen (IV.C.1), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), b), c) und d) der oben erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind, und der nicht eingeforderten Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, ihrer Veränderungen im Geschäftsjahr und ihres Betrags am Ende des Geschäftsjahres, B. andererseits nach: - Forderungen gegen verbundene Unternehmen (IV.A.2), - Forderungen gegen andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (IV.B.2), - sonstigen Forderungen (IV.C.2), und mit Angabe für jeden dieser Posten des Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Rückzahlungen, gebuchte und zurückgenommene Wertminderungen, Wechselkursdifferenzen, sonstige), des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres und des kumulierten Betrags der Wertminderungen am Ende des Geschäftsjahres, V. A. die Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.

Für jedes dieser Unternehmen müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer; Anzahl unmittelbar von der Gesellschaft gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist.

Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn: 1. das Unternehmen, an dem Beteiligungen oder Gesellschaftsrechte gehalten werden, durch Konsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt und offen gelegt wird, oder 2.das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offen legen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.

Für jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer angegeben.

Der Jahresabschluss jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, wird dem Jahresabschluss der Gesellschaft hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar: 1. wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens selbst auf eine Weise offen gelegt wird, die mit Artikel 98 des Gesellschaftsgesetzbuches übereinstimmt, oder tatsächlich in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt wird oder 2.wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens durch Voll- oder Quotenkonsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt, geprüft und offen gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt V.B dieser Aufstellung vermerkt wird, VI. was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der « sonstigen Geldanlagen » (Aktivposten VIII.B) nach: - Aktien oder Anteilen, mit ausdrücklicher Angabe des nicht eingeforderten Betrags, - festverzinslichen Wertpapieren, mit gesonderter Angabe der von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapiere, - Terminkonten bei Kreditinstituten, aufgegliedert je nachdem, ob ihre Restlaufzeit oder ihr Kündigungstermin höchstens einen Monat, mehr als einen Monat und höchstens ein Jahr beziehungsweise mehr als ein Jahr beträgt.

Vergleichende Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr werden angegeben, VII. was Rechnungsabgrenzungsposten (Aktivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, VIII. Angaben zum Kapital: A. - Betrag des gezeichneten Kapitals, Art und Betrag der verschiedenen Veränderungen im Geschäftsjahr und Anzahl betroffener Aktien oder Anteile, - Struktur des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres; sofern es mehrere Gattungen von Aktien oder Anteilen gibt, die das Kapital vertreten, Anzahl Aktien oder Anteile jeder Gattung und Betrag des Kapitals, das sie vertreten, - Aufgliederung des Kapitals nach Namensaktien und Inhaberaktien, B. Betrag des nicht eingeforderten Kapitals und des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals neben der Liste, die in Artikel 479 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, wenn diese Bestimmung auf die Gesellschaft anwendbar ist, C. Anzahl eigener Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, und Betrag des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile vertreten, D. Verpflichtungen zur Ausgabe von Aktien oder Anteilen aufgrund der Ausübung von Umwandlungs- oder Zeichnungsrechten mit Angabe des Betrags bestehender Wandelanleihen, der Anzahl in Umlauf befindlicher Bezugsrechte, der maximalen Anzahl auszugebender Aktien oder Anteile und des entsprechenden Betrags des zu zeichnenden Kapitals, E. Betrag des genehmigten, nicht gezeichneten Kapitals, F. Anzahl ausgegebener Anteile, die das Kapital nicht vertreten, Anzahl daran gebundener Stimmrechte und gegebenenfalls Anzahl dieser Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, IX. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Passivposten VII) betrifft, eine Aufgliederung von Posten « VII.D. [sic, zu lesen ist: VII.A.4.] Sonstige Risiken und Aufwendungen », falls der Betrag wesentlich ist, X. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A. Aufgliederung pro Posten von Passivposten VIII der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten VIII und IX) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die besichert sind: 1. durch die belgische öffentliche Hand, 2.durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der Gesellschaft.

Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt.

In den Nummern 1 und 2 erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten VIII und IX vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, C. 1. was Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten (Passivposten IX.E) betrifft, Betrag der fälligen Verbindlichkeiten (ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht) gegenüber: a) den Steuerverwaltungen, b) dem Landesamt für soziale Sicherheit, 2.was Steuern (Passivposten IX.E.1) betrifft, eine Aufgliederung nach zu zahlenden Steuern und geschätzten Steuerschulden.

Die in Punkt A und Punkt B Nr. 1 und 2 dieser Aufstellung und die in Punkt A Nr. 2 der Aufstellung XVII erwähnten Auskünfte dürfen in der Form einer Aufzählung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der besicherten Verbindlichkeiten erteilt werden, mit Angabe für jede Verbindlichkeit ihrer Art laut Bilanzposten, ihres Fälligkeitstermins und der gestellten Sicherheiten, XI. was Rechnungsabgrenzungsposten (Passivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, XII. folgende Angaben in Bezug auf die Betriebsergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden, B. was sonstige betriebliche Erträge (Posten I.D) betrifft, Gesamtbetrag der Subventionen (andere als Investitionssubventionen) und der von der öffentlichen Hand erhaltenen Ausgleichszahlungen, C. was Personal und Personalaufwand betrifft: 1. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.230 vom 21.

Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind: a) Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, b) durchschnittlicher Personalbestand, gemäss Artikel 15 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches in Vollzeitgleichwerten berechnet, c) Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt III Punkt B Nr.5 des vorliegenden Kapitels berechnet, 2. eine Aufgliederung der Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (Posten II.C) nach folgendem Schema: a) Arbeitsentgelte und direkte soziale Vorteile, b) Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, c) Arbeitgeberprämien für aussergesetzliche Versicherungen, d) sonstige Personalaufwendungen, e) Pensionen, 3.Rückstellungen für Pensionen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -), D. was Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Posten II.E) betrifft, jeweiliger Betrag der gebuchten Wertminderungen einerseits, der zurückgenommenen Wertminderungen andererseits, aufgegliedert nach: 1. Vorräten und in Ausführung befindlichen Bestellungen, 2.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, E. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Posten II.F) betrifft, eine Aufgliederung des Betrags nach Zuführungen von Rückstellungen einerseits und Verbrauch und Auflösungen von Rückstellungen andererseits, F. was sonstige betriebliche Aufwendungen (Posten II.G) betrifft, eine Aufgliederung nach betrieblichen Steuern und Abgaben und sonstigen Aufwendungen, G. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen: 1. Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, 2.durchschnittliche Anzahl, auf dieselbe Weise wie für die im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten berechnet: - Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, - Aufwand für die Gesellschaft, XIII. folgende Angaben in Bezug auf die Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. was sonstige Finanzerträge (Posten IV.C) betrifft, Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Erträge, falls die Beträge wesentlich sind, B. was Aufwendungen für Verbindlichkeiten (Posten V.A) betrifft, Betrag der aktivierten Zinsen, C. was Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens (Posten V.B) betrifft, jeweiliger Betrag der Wertminderungen und der Rücknahmen von Wertminderungen, D. was Finanzaufwendungen (Posten V.C) betrifft, Betrag des für die Gesellschaft bei der Umwandlung von Forderungen entstandenen Skontoaufwands (Handelswechsel, Rechnungen und andere Forderungen), Betrag der Zuführungen, des Verbrauchs und der Auflösungen von Rückstellungen mit finanziellem Charakter und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Aufwendungen, falls die Beträge wesentlich sind, XIV. was ausserordentliche Ergebnisse betrifft, eine Aufgliederung der Posten « Sonstige ausserordentliche Erträge » und « Sonstige ausserordentliche Aufwendungen », falls die Beträge wesentlich sind, XV. was Steuern auf das Ergebnis (Posten X) betrifft: A. eine Aufgliederung der Steuern auf das Ergebnis nach: 1. Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, aufgegliedert nach: a) geschuldeten oder gezahlten Steuern und Steuervorabzügen, b) aktivierten Überschüssen von gezahlten Steuern und Steuervorabzügen (-), c) geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1), 2. Steuern auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, aufgegliedert nach: a) geschuldeten oder gezahlten Steuernachforderungen, b) geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1) oder Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde (ausgewiesen unter Passivposten VII), B. wesentliche Ursachen der Nichtübereinstimmung des Gewinns vor Steuern laut Jahresabschluss mit dem geschätzten zu versteuernden Gewinn, mit besonderer Angabe der Ursachen, die auf dem zeitlichen Unterschied zwischen der Festlegung des Buchgewinns und der des Steuergewinns beruhen, sofern in steuerlicher Hinsicht das Ergebnis des Geschäftsjahres wesentlich von dieser Nichtübereinstimmung beeinflusst worden ist, C. Angaben in Bezug auf den Einfluss der ausserordentlichen Ergebnisse auf den Betrag der Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, D. Angaben in Bezug auf die Ursachen der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Als aktive latente Steuern werden insbesondere kumulierte steuerliche Verlustvorträge angegeben, die von später zu versteuernden Erträgen abzugsfähig sind, XVI. Angabe des Betrags sonstiger Abgaben und Steuern zu Lasten Dritter für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, wobei unterschieden wird zwischen: A. dem Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, Ausgleichssteuer und Sondersteuer, die im Geschäftsjahr in Rechnung gestellt worden sind: 1. an die Gesellschaft (abzugsfähig), 2.von der Gesellschaft, B. den Beträgen, die zu Lasten Dritter einbehalten worden sind als: 1. Berufssteuervorabzug, 2.Mobiliensteuervorabzug, XVII. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit gesonderter Angabe der von der Gesellschaft indossierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel, der von der Gesellschaft ausgestellten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel und des Höchstbetrags, bis zu dem übrige Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter von der Gesellschaft besichert sind, 2. Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit folgenden Angaben: - was Hypotheken betrifft, Buchwert der belasteten Aktiva und Betrag der hypothekarischen Eintragung, - was Verpfändung des Geschäfts- oder Firmenwertes betrifft, Betrag der Eintragung, - was Verpfändung (einschliesslich des Eigentumsvorbehalts) anderer Aktiva betrifft, Buchwert der verpfändeten Aktiva, - was Sicherheiten betrifft, die an zukünftigen Aktiva des Unternehmens gestellt wurden, Betrag der betreffenden Aktiva, 3.Güter und Werte, die von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Gesellschaft gehalten werden, sofern sie nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, 4. wesentliche Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aufgegliedert nach Erwerbsverpflichtungen und Veräusserungsverpflichtungen, 5.Betrag der Termingeschäfte, mit gesonderter Angabe des Betrags der gekauften (zu erhaltenden) Waren, der verkauften (zu liefernden) Waren, der gekauften (zu erhaltenden) Devisen und der verkauften (zu liefernden) Devisen, B. Angaben in Bezug auf technische Garantien, die mit bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, C. Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, D. bei Bestehen einer zusätzlichen Regelung für Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zugunsten des Personals oder der Geschäftsführung der Gesellschaft eine kurze Darstellung dieser Regelung mit Angabe der von der Gesellschaft getroffenen Massnahmen zur Deckung der sich hieraus ergebenden Aufwendungen. Was Pensionen betrifft, für die die Gesellschaft selbst aufzukommen hat, geschätzter Betrag für die sich aus bereits geleisteter Arbeit ergebenden Verpflichtungen mit kurzer Darstellung der Art und Weise der Berechnung dieses Betrags, XVIII. eine Aufstellung der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen mit Angabe des Folgenden für das abgeschlossene Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: 1. Betrag der Finanzanlagen, aufgegliedert nach Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und sonstigen Forderungen, 2.Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 3. Geldanlagen, wobei zwischen Aktien oder Anteilen und Forderungen unterschieden wird, 4.Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 5. Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen verbundener Unternehmen gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, und Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von verbundenen Unternehmen zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 6.sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, 7. Finanzergebnisse, wobei für Erträge unterschieden wird zwischen: - Erträgen aus Finanzanlagen, - Erträgen aus Gegenständen des Umlaufvermögens, - sonstigen Finanzerträgen, und für Aufwendungen zwischen: - Aufwendungen für Verbindlichkeiten, - sonstigen Finanzaufwendungen, 8.bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens erzielte Erträge und erlittene Verluste.

Die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Angaben müssen ebenfalls für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemacht werden.

Wenn die Gesellschaft Muttergesellschaft im Sinne von Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches ist, wird in der Aufstellung angegeben, ob sie einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht erstellt und offen legt. Wenn sie in Anwendung der Artikel 112 und 113 des vorerwähnten Gesetzbuches weder einen konsolidierten Abschluss noch einen konsolidierten Lagebericht erstellt, wird in der Aufstellung der Grund dafür angegeben; bei Anwendung von Artikel 113 des vorerwähnten Gesetzbuches werden Name und Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des Mutterunternehmens, das den konsolidierten Abschluss erstellt und offen legt, angegeben und ist besonders nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 113 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erfüllt sind.

Wenn die Gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens oder gemeinsames Tochterunternehmen verschiedener Unternehmen ist, werden in der Aufstellung Name und Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des oder der Unternehmen, deren Tochterunternehmen oder gemeinsames Tochterunternehmen sie ist, angegeben und es wird vermerkt, ob diese Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft durch Konsolidierung einbezogen wird.

Wenn dies der Fall ist, wird in der Aufstellung ebenfalls der Ort angegeben, wo dieser konsolidierte Abschluss erhältlich ist, ausser wenn es sich um ein Mutterunternehmen nach belgischem Recht handelt.

Wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen konsolidiert wird, werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben zum einen für den grössten Kreis und zum anderen für den kleinsten Kreis von Unternehmen, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört und für den ein konsolidierter Abschluss erstellt und offen gelegt wird, gemacht, XIX. folgende Angaben in Bezug auf Verwalter und Geschäftsführer: - Betrag der Forderungen des Unternehmens gegen Verwalter und Geschäftsführer am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen, mit Angabe der wesentlichen Bedingungen in Bezug auf diese Forderungen, Sicherheiten und Verpflichtungen, - in der Ergebnisrechnung verbuchte direkte und indirekte Bezüge und Pensionen für Verwalter und Geschäftsführer beziehungsweise für ehemalige Verwalter und Geschäftsführer, sofern sich diese Angabe nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf eine einzige identifizierbare Person bezieht.

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Angaben müssen ebenfalls gemacht werden für Forderungen, Sicherheiten und wesentliche Verpflichtungen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, aber im Sinne des vorliegenden Titels keine verbundene Unternehmen sind, und zugunsten von anderen Unternehmen, die durch die oben erwähnten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Diese Angaben dürfen zusammen mit den in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben gemacht werden, [XX. folgende Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert: sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, beizulegender Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Artikel 97 Punkt C ermitteln lässt, und Angaben über Umfang und Art der Instrumente.] B. Sozialbilanz In vorliegendem Abschnitt müssen folgende Angaben in Bezug auf den Personalbestand gemacht werden: I. Beschäftigtenstand, aufgegliedert nach im Personalregister eingetragenen Personen einerseits und Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen andererseits Was im Personalregister eingetragene Arbeitnehmer betrifft, wird in dieser Aufstellung Folgendes angegeben: 1. für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der im betreffenden Geschäftsjahr von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Betrag der Vorteile, die für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden. Die letzten beiden Rubriken müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Berufskategorie gemacht werden.

Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für die Gesellschaft angegeben.

II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags und nach Geschlecht und Ausbildungsniveau gemacht werden, 2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und einem der folgenden Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, Entlassung oder sonstiger Grund (mit gesonderter Angabe der Anzahl Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft als Selbständige arbeiten).

III. Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen In dieser Aufstellung wird unterschieden, ob nachstehend aufgezählte Massnahmen mit einem finanziellem Vorteil verbunden sind oder nicht, und Folgendes angegeben: a) für das betreffende Geschäftsjahr: für jede Massnahme Gesamtanzahl betroffener Arbeitnehmer, in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer und, was Massnahmen mit finanziellem Vorteil betrifft, finanzieller Vorteil, b) für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: Gesamtanzahl in sämtliche Massnahmen einbezogener Arbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer: I.[Massnahmen mit finanziellem Vorteil: 1. Einstellungsvergünstigungsplan (zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden, die Risikogruppen angehören) 2.vertragliche Halbzeitfrühpension 3. Vollzeitlaufbahnunterbrechung 4.Verkürzung der Arbeitsleistungen (Teilzeitlaufbahnunterbrechung) 5. Sozialer Maribel 6.strukturelle Ermässigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit 7. Programme für beruflichen Übergang 8.Dienstleistungsstellen 9. Arbeits- und Ausbildungsvertrag 10.Lehrvertrag 11. Erstbeschäftigungsabkommen (*) (*) Gegebenenfalls] II.[sonstige Massnahmen: 1. Praktikum für Jugendliche 2.aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge 3. vertragliche Frühpension 4.Ermässigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen.] IV. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die eine Fortbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Fortbildung und der Aufwand dieser Fortbildung für die Gesellschaft angegeben. [V. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungs-, Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades von Arbeitnehmern ausgeübt werden In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten ausüben, die Anzahl auf diese Aktivitäten verwendeter Stunden und die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten besuchen, angegeben.] [Art. 91 Unterteilung A römisch XX eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11.März 2005); Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt I ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001);

Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt II ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28.

November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt III - Verkürzter Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schema der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 92 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 93 - Die Ergebnisrechnung muss nach folgendem Schema erstellt werden: I. A.B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (-) D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (-) E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (-) (+) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (-) (+) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge (+) Finanzaufwendungen (-) Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern III. Ausserordentliche Erträge (+) Ausserordentliche Aufwendungen (-) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern III bis. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern (-) Auflösung von aufgeschobenen Steuern (+) IV. Steuern auf das Ergebnis (-) (+) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres V. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen (-) Entnahmen aus den steuerfreien Rücklagen (+) Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter (oder des Eigentümers) am Verlust (-) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art.94 - Der Anhang enthält die nachstehend erwähnten zusätzlichen Angaben und Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz: A. Zusätzliche Angaben Neben der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenfassung der Bewertungsregeln und gegebenenfalls den Angaben, die durch die Artikel 24 Absatz 2, 25 § 3 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3, 33, 34, 37, 38, 43 Absatz 3, 57 § 1 Absatz 2, 58 Absatz 2, 61 § 1 Absatz 1 und 4, 64 § 1 Absatz 1, 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 102 § 1 vorgeschrieben sind, werden im Anhang folgende Angaben aufgenommen: I. eine Aufstellung des Anlagevermögens (Aktivposten II, III und IV) unter Vermerk für immaterielle Anlagewerte, Sachanlagen beziehungsweise Finanzanlagen der folgenden Angaben: a) Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen und für Finanzanlagen sonstige Veränderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, b) ausser für immaterielle Anlagewerte, Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, c) Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, d) für Finanzanlagen, nicht eingeforderte Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, e) Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres, II.A. die Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.

Für jedes dieser Unternehmen müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer; Anzahl unmittelbar von der Gesellschaft gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist.

Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offen legen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.

Für jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer angegeben.

Der Jahresabschluss jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, wird dem Jahresabschluss der Gesellschaft hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens selbst auf eine Weise offen gelegt wird, die mit Artikel 98 des Gesellschaftsgesetzbuches übereinstimmt, oder tatsächlich in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt II.B dieser Aufstellung vermerkt wird, III. Angaben zum Kapital: A. - Betrag des gezeichneten Kapitals, Art und Betrag der verschiedenen Veränderungen im Geschäftsjahr und Anzahl betroffener Aktien, - Struktur des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres; sofern es mehrere Gattungen von Aktien gibt, die das Kapital vertreten, Anzahl Aktien jeder Gattung und Betrag des Kapitals, das sie vertreten, B. Betrag des nicht eingeforderten Kapitals und des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals neben der Liste, die in Artikel 479 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, wenn diese Bestimmung auf die Gesellschaft anwendbar ist, C. Anzahl eigener Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, und Betrag des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile vertreten, D. Verpflichtungen zur Ausgabe von Aktien aufgrund der Ausübung von Umwandlungs- oder Zeichnungsrechten mit Angabe des Betrags bestehender Wandelanleihen, der Anzahl in Umlauf befindlicher Bezugsrechte, der maximalen Anzahl auszugebender Aktien und des entsprechenden Betrags des zu zeichnenden Kapitals, E. Betrag des genehmigten, nicht gezeichneten Kapitals, F. Anzahl ausgegebener Anteile, die das Kapital nicht vertreten, Anzahl daran gebundener Stimmrechte und gegebenenfalls Anzahl dieser Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, IV. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, V. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A. Aufgliederung der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten VIII und IX) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die besichert sind: 1. durch die belgische öffentliche Hand, 2.durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der Gesellschaft.

Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt.

In den Nummern 1 und 2 erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten VIII und IX vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, C. was Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten (Passivposten IX.E) betrifft, Betrag der fälligen Verbindlichkeiten (ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht) gegenüber: a) den Steuerverwaltungen, b) dem Landesamt für soziale Sicherheit. Die in Punkt A und Punkt B Nr. 1 und 2 dieser Aufstellung und die in Punkt A Nr. 2 der Aufstellung VIII erwähnten Auskünfte dürfen in der Form einer Aufzählung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der besicherten Verbindlichkeiten erteilt werden, mit Angabe für jede Verbindlichkeit ihrer Art (laut Bilanzposten), ihres Fälligkeitstermins und der gestellten Sicherheiten, VI. folgende Angaben in Bezug auf Personal und Personalaufwand: 1. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.230 vom 21.

Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind: a) Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, b) durchschnittlicher Personalbestand, gemäss Artikel 15 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches in Vollzeitgleichwerten berechnet, c) Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt III Punkt B Nr.5 des vorliegenden Kapitels berechnet, 2. eine Aufgliederung der Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen nach folgendem Schema: a) Arbeitsentgelte und sonstige direkte soziale Vorteile, b) Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, c) Arbeitgeberprämien für aussergesetzliche Versicherungen, d) sonstige Personalaufwendungen, e)Pensionen, VII.folgende Angaben in Bezug auf die Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen, B. Betrag der aktivierten Zinsen, C. Betrag des für das Unternehmen bei der Umwandlung von Forderungen entstandenen Skontoaufwands (Handelswechsel, Rechnungen und andere Forderungen) und Saldobetrag der Zuführungen, des Verbrauchs und der Auflösungen von Rückstellungen mit finanziellem Charakter, VIII. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit gesonderter Angabe der von der Gesellschaft mit ihrem Indossament zedierten Handelswechsel, 2. Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit folgenden Angaben: - was Hypotheken betrifft, Buchwert der belasteten Aktiva und Betrag der hypothekarischen Eintragung, - was Verpfändung des Geschäfts- oder Firmenwertes betrifft, Betrag der Eintragung, - was Verpfändung (einschliesslich des Eigentumsvorbehalts) anderer Aktiva betrifft, Buchwert der verpfändeten Aktiva, - was Sicherheiten betrifft, die an zukünftigen Aktiva des Unternehmens gestellt wurden, Betrag der betreffenden Aktiva, B.Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, IX. was verbundene Unternehmen betrifft, Betrag der Forderungen gegen sie am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen.

Wenn die Gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens oder gemeinsames Tochterunternehmen verschiedener Unternehmen ist, werden in der Aufstellung Name und Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des oder der Unternehmen, deren Tochterunternehmen oder gemeinsames Tochterunternehmen sie ist, angegeben und es wird vermerkt, ob diese Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft durch Konsolidierung einbezogen wird.

Wenn dies der Fall ist, wird in der Aufstellung ebenfalls der Ort angegeben, wo dieser konsolidierte Abschluss erhältlich ist, ausser wenn es sich um ein Mutterunternehmen nach belgischem Recht handelt.

Wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen konsolidiert wird, werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben zum einen für den grössten Kreis und zum anderen für den kleinsten Kreis von Unternehmen, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört und für den ein konsolidierter Abschluss erstellt und offen gelegt wird, gemacht, X. was Verwalter und Geschäftsführer betrifft, Betrag der Forderungen gegen sie am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen, mit Angabe der Bedingungen in Bezug auf Zinssatz und Laufzeit dieser Forderungen.

In Absatz 1 erwähnte Angaben müssen ebenfalls gemacht werden für Forderungen, Sicherheiten und wesentliche Verpflichtungen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, aber im Sinne des vorliegenden Titels keine verbundene Unternehmen sind, und zugunsten von anderen Unternehmen, die durch die oben erwähnten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Diese Angaben dürfen zusammen mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben gemacht werden.

B. Sozialbilanz In vorliegendem Abschnitt müssen folgende Angaben in Bezug auf den Personalbestand gemacht werden: I. Aufstellung der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer In dieser Aufstellung wird Folgendes angegeben: a) für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr. Letztere Rubrik muss nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, b) am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Berufskategorie gemacht werden.

II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden, 2.Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.

III. Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen In dieser Aufstellung wird unterschieden, ob nachstehend aufgezählte Massnahmen mit einem finanziellem Vorteil verbunden sind oder nicht, und Folgendes angegeben: a) für das betreffende Geschäftsjahr: für jede Massnahme Gesamtanzahl betroffener Arbeitnehmer, in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer und, was Massnahmen mit finanziellem Vorteil betrifft, finanzieller Vorteil, b) für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: Gesamtanzahl in sämtliche Massnahmen einbezogener Arbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer: I.[Massnahmen mit finanziellem Vorteil: 1. Einstellungsvergünstigungsplan (zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden, die Risikogruppen angehören) 2.Sozialer Maribel 3. strukturelle Ermässigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit 4.Programme für beruflichen Übergang 5. Dienstleistungsstellen 6.Arbeits- und Ausbildungsvertrag 7. Lehrvertrag 8.vertragliche Halbzeitfrühpension 9. Vollzeitlaufbahnunterbrechung 10.Verkürzung der Arbeitsleistungen (Teilzeitlaufbahnunterbrechung) 11. Erstbeschäftigungsabkommen (*) (*) Gegebenenfalls] II.[sonstige Massnahmen: 1. Praktikum für Jugendliche 2.aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge 3. vertragliche Frühpension 4.Ermässigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen.] IV. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die eine Fortbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Fortbildung und der Aufwand dieser Fortbildung für das Unternehmen angegeben. [V. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungs-, Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades von Arbeitnehmern ausgeübt werden In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten ausüben, die Anzahl auf diese Aktivitäten verwendeter Stunden und die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten besuchen, angegeben.] [Art. 94 Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt I ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001);Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt II ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt IV - Inhalt bestimmter Posten Unterabschnitt I - Inhalt bestimmter Posten der Bilanz Art.95 - § 1 - Der Inhalt bestimmter Aktivposten wird wie folgt definiert: I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Unter diesem Posten werden mit der Gründung, Weiterentwicklung oder Restrukturierung der Gesellschaft verbundene Kosten wie Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen und Restrukturierungskosten ausgewiesen, sofern sie im Geschäftsjahr ihrer Entstehung nicht auf eine andere Weise zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht wurden.

II. Immaterielle Anlagewerte Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Forschungs- und Entwicklungskosten, b) Konzessionen, Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte, c) Goodwill, d) geleistete Anzahlungen auf immaterielle Anlagewerte. Unter Forschungs- und Entwicklungskosten sind Kosten für die Forschung, Herstellung und Entwicklung von Prototypen, Erzeugnissen, Erfindungen und Know-how, die für die Entwicklung der zukünftigen Tätigkeiten der Gesellschaft nützlich sind, zu verstehen.

Als Konzessionen, Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte gelten einerseits Patente, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und sonstige ähnliche Rechte, die Eigentum der Gesellschaft sind, andererseits Nutzungsrechte an unbeweglichen Gütern, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und sonstigen ähnlichen Rechten, die Eigentum Dritter sind, und - wenn diese Rechte von der Gesellschaft entgeltlich erworben wurden - der Anschaffungswert des Rechts der Gesellschaft, von Dritten Know-how-Dienstleistungen zu erhalten.

Unter Goodwill sind für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Kosten für den Erwerb eines Unternehmens oder eines Teilbetriebs zu verstehen, sofern sie über dem Nettowert der Bestandteile des Aktivvermögens abzüglich der Bestandteile des Passivvermögens des erworbenen Unternehmens oder Teilbetriebs liegen.

III. Sachanlagen III. A. Grundstücke und Bauten Unter diesem Posten werden bebaute und unbebaute Grundstücke, auf ihnen errichtete Bauten und deren Anlagen ausgewiesen, die Eigentum der Gesellschaft sind und die diese dazu bestimmt, dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls sonstige dingliche Rechte ausgewiesen, die die Gesellschaft an unbeweglichen Gütern hält, die sie dazu bestimmt, dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb zu dienen, wenn zu Vertragsbeginn Erbpachtzinsen vorausgezahlt worden sind.

III. D. Leasing und ähnliche Rechte Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. langfristige Nutzungsrechte an bebauten unbeweglichen Gütern, über die die Gesellschaft verfügt aufgrund von Erbpachtverträgen, Erbbauverträgen, Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen, wenn die im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren nicht nur Zinsen und Aufwendungen des Geschäfts decken, sondern auch das vom Geber in das Gebäude investierte Kapital vollständig wiederherstellen, 2.Nutzungsrechte an beweglichen Gütern, über die die Gesellschaft aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen verfügt, wenn die im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren - erhöht um den bei Optionsausübung zu zahlenden Betrag, wenn der Nehmer über eine Kaufoption verfügt - nicht nur Zinsen und Aufwendungen des Geschäfts decken, sondern auch das vom Geber in das Gut investierte Kapital vollständig wiederherstellen. Der bei Ausübung der Kaufoption zu zahlende Betrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn er höchstens fünfzehn Prozent des vom Geber in das Gut investierten Kapitals darstellt.

Der Kapitalteil der im Vertrag vorgesehenen Gebühren wird bei Gebrauch einer Möglichkeit zur Verlängerung des Geschäfts in der oben erwähnten Grenze von fünfzehn Prozent mit einem Preis für die Ausübung der in Nr. 2 erwähnten Kaufoption gleichgesetzt.

Mit einer in den Nummern 1 und 2 erwähnten Gebühr wird gleichgesetzt: a) der Betrag, den der Nehmer für den Erwerb der dinglichen Rechte, die der Geber am betreffenden unbeweglichen oder beweglichen Gut hält, schuldet, wenn er sich bei Geschäftsabschluss - eventuell infolge einer Verkaufoption - dazu verpflichtet hat, diese Rechte zu erwerben, sofern dieser Betrag bestimmt ist, b) der Betrag, den der Geber von einem Dritten für die Abtretung der dinglichen Rechte, die er am betreffenden unbeweglichen oder beweglichen Gut hält, erhalten muss, wenn dieser Dritte sich bei Geschäftsabschluss - eventuell infolge einer Verkaufoption - dazu verpflichtet hat, diese Rechte zu erwerben, sofern dieser Betrag bestimmt ist. III. E. Sonstige Sachanlagen Unter diesem Posten werden als Immobilienrücklage gehaltene unbewegliche Güter, Wohngebäude, ausser Dienst gestellte oder nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienende Sachanlagen und aufgrund eines Erbpacht-, Erbbau-, Miet-, Geschäftsmiet- oder Landpachtvertrags vermietete unbewegliche und bewegliche Güter - ausser wenn die Forderungen aus diesen Verträgen unter den Posten V und VII gebucht werden - ausgewiesen. Zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene oder gebaute unbewegliche Güter werden nicht unter diesem Posten, sondern gesondert unter den Vorräten ausgewiesen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Kosten für die Einrichtung der von der Gesellschaft gemieteten unbeweglichen Gütern ausgewiesen, wenn sie nicht zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ihrer Entstehung gebucht wurden.

IV. Finanzanlagen IV. A. Verbundene Unternehmen § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels sind zu verstehen unter: Unternehmen: 1. Gesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, 2.öffentliche Einrichtungen, die einen Satzungsauftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausführen, 3. nicht in den Nummern 1 und 2 erwähnte Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben, mit einer Gesellschaft verbundenen Unternehmen: Unternehmen, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Gesellschaft verbunden sind, Mutterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 6 Nr.1 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind, Tochterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 6 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind, gemeinsamen Tochterunternehmen: Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben und im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen verbunden sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels besteht ein Konzern, wenn Gesellschaften oder Unternehmen, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft angenommen haben, im Sinne von Artikel 10 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels besteht eine Beteiligung, wenn eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 13 des Gesellschaftsgesetzbuches Gesellschaftsrechte an einem anderen Unternehmen hält.

IV. B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter Unternehmen, mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht, ein Unternehmen zu verstehen, das kein verbundenes Unternehmen ist und mit dem im Sinne von Artikel 14 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Gesellschaft verbunden ist.

IV. A. 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen IV. B. 2. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Unter diesen Unterposten werden Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ausgewiesen, ungeachtet ihrer Vertragslaufzeit, ihres Ursprungs oder ihrer Form, wenn diese Forderungen dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen zu dienen.

IV. C. Sonstige Finanzanlagen IV. C. 1. Aktien oder Anteile Unter diesem Posten werden Gesellschaftsrechte an anderen Unternehmen ausgewiesen, die keine Beteiligung darstellen und dazu bestimmt sind, durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesen Unternehmen dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen.

IV. C. 2. Forderungen und gezahlte Kautionen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Forderungen, in Wertpapieren verbrieft oder nicht, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb anderer als unter den Posten IV.A und IV.B erwähnter Unternehmen zu dienen, b) gezahlte Kautionen, die als Dauersicherheit geleistet werden, unter anderem bei öffentlichen Verwaltungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses. V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Unter diesem Posten werden Forderungen, deren Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ausgewiesen. Forderungen oder Teile von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die binnen zwölf Monaten fällig werden, werden diesem Posten entnommen und unter Posten VII.A beziehungsweise VII.B gebucht.

Unter diesem Posten werden neben Forderungen, für die ein Rechtstitel besteht, unter den entsprechenden Posten ebenfalls zu erhaltende Erträge ausgewiesen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind und für die noch kein Forderungstitel besteht, deren Betrag aber feststeht oder genau geschätzt werden kann.

Pro-rata-Teile von Erträgen werden jedoch als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

Forderungen, die sich für Eigentümer oder Vermieter aus den unter Aktivposten III.D erwähnten Verträgen ergeben, werden unter Posten V.B ausgewiesen.

VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen VI. A. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unter diesem Posten werden Lieferungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ausgewiesen.

VI. A. 2. Unfertige Erzeugnisse Kosten, die in Ausführung befindlichen Bestellungen zuzurechnen sind, werden nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten VI.B ausgewiesen.

VI. A. 4. Waren Dieser Posten enthält Waren, die zum Zwecke des Weiterverkaufs ohne Bearbeitung oder nach geringfügiger Bearbeitung erworben wurden.

VI. B. In Ausführung befindliche Bestellungen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) unfertige Arbeiten, die für Rechnung Dritter auf Bestellung ausgeführt werden, aber noch nicht abgenommen worden sind, b) unfertige Erzeugnisse, die für Rechnung Dritter auf Bestellung hergestellt werden, aber noch nicht geliefert worden sind, ausser wenn es sich um Serienfertigung handelt, c) unfertige Dienstleistungen, die für Rechnung Dritter auf Bestellung erbracht werden, aber noch nicht geliefert worden sind, ausser wenn es sich um Standarddienstleistungen handelt. VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Unter diesem Posten werden Forderungen, deren ursprüngliche Laufzeit höchstens ein Jahr beträgt, und Forderungen oder Teile von Forderungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, die aber binnen zwölf Monaten fällig werden, ausgewiesen.

Die Absätze 2 und 3 der Erläuterungen zu Posten « V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr » sind auf Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr entsprechend anwendbar.

Unter dem Posten « B. Sonstige Forderungen » werden unter anderem die von den Steuerverwaltungen zurückzuzahlenden Steuern ausgewiesen;

Vorauszahlungen und anrechenbare Steuervorabzüge werden jedoch nicht unter diesem Posten, sondern unter Posten X der Ergebnisrechnung ausgewiesen, ausser für den Teil dieser Vorauszahlungen und Steuervorabzüge, der über den geschätzten Betrag der geschuldeten Steuern hinausgeht.

VIII. B. Sonstige Geldanlagen Unter diesem Posten werden Forderungen aus Terminkonten bei Kreditinstituten und als Geldanlage erworbene Wertpapiere, die nicht die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, ausgewiesen. Aktien und Anteile an verbundenen Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, dürfen nur unter diesem Posten ausgewiesen werden, wenn es sich um zum Zwecke der Weiterveräusserung erworbene oder gezeichnete Wertpapiere handelt oder wenn sie aufgrund eines Beschlusses der Gesellschaft dazu bestimmt sind, binnen zwölf Monaten realisiert zu werden.

IX. Flüssige Mittel Neben Kassenbestand und Inkassowerten enthalten flüssige Mittel nur Sichtguthaben bei Kreditinstituten.

X. Rechnungsabgrenzungsposten Neben den in Artikel 77 erwähnten Beträgen enthält dieser Posten: a) vorzutragende Aufwendungen, das heisst Pro-rata-Teile von Aufwendungen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind, aber einem oder mehreren späteren Geschäftsjahren zugerechnet werden müssen, b) erworbene Erträge, das heisst Pro-rata-Teile von Erträgen, die erst in einem späteren Geschäftsjahr fällig werden, aber einem abgelaufenen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen. § 2 - Der Inhalt bestimmter Passivposten wird wie folgt definiert: I. A. Gezeichnetes Kapital Unter gezeichnetem Kapital ist beziehungsweise sind zu verstehen: a) was Aktiengesellschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien betrifft, der Betrag des gezeichneten Gesellschaftskapitals, b) was Genossenschaften betrifft, der Betrag des Gesellschaftsvermögens, c) was einfache Kommanditgesellschaften nach belgischem Recht betrifft, der Betrag des satzungsmässigen Kommanditkapitals oder in dessen Ermangelung der angenommene Betrag der als Kommanditeinlage in die Gesellschaft eingebrachten oder noch einzubringenden Werte, d) was offene Handelsgesellschaften nach belgischem Recht betrifft, das satzungsmässige Gesellschaftsvermögen oder in dessen Ermangelung der angenommene Wert der Einbringung, e) was Unternehmen, die natürliche Personen sind, und belgische Zweigniederlassungen von Unternehmen nach ausländischem Recht betrifft, Eigenmittel, die diese natürlichen Personen oder ausländischen Unternehmen dazu bestimmen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens beziehungsweise ihrer belgischen Zweigniederlassungen zu dienen, sofern diese Eigenmittel ihren Ursprung nicht in zurückgelegten oder vorgetragenen Gewinnen haben, die unter Posten IV beziehungsweise V ausgewiesen werden. In den unter den Buchstaben c), d) und e) erwähnten Fällen wird die Bezeichnung des Postens « Gezeichnetes Kapital » dementsprechend angepasst.

III. Neubewertungsrücklagen Unter Neubewertungsrücklagen sind gemäss Artikel 57 auf Gegenstände des Anlagevermögens gebuchte nicht realisierte Mehrwerte zu verstehen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls in Artikel 100 erwähnte Rücknahmen von Wertminderungen und in Artikel 44 Absatz 4 erwähnte Mehrwerte ausgewiesen.

IV. Rücklagen IV. B. Nicht verfügbare Rücklagen a) Für eigene Aktien oder Anteile Unter diesem Posten werden die in Artikel 623 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten nicht verfügbaren Rücklagen ausgewiesen.b) Sonstige Unter diesem Posten werden Rücklagen ausgewiesen, über die die mit einfacher Mehrheit beschliessende Generalversammlung nicht frei verfügt oder auf die Gesellschafter bei Austritt oder Ausschliessung keinen Anspruch haben. IV. C. Steuerfreie Rücklagen Dieser Posten enthält realisierte Mehrwerte und Gewinne - nach Abzug diesbezüglicher aufgeschobener Steuern -, deren Steuerbefreiung oder aufgeschobene Besteuerung von ihrer Beibehaltung im Gesellschaftsvermögen abhängt, mit Ausnahme der in Anwendung von Artikel 63 als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen Mehrwerte.

Unter diesem Posten werden ebenfalls auf Sachanlagen oder immaterielle Anlagewerte gebuchte Abschreibungen ausgewiesen, sofern sie auf einer Grundlage festgelegt sind, die über dem Erwerbspreis dieser Gegenstände des Anlagevermögens liegt, wenn die Abschreibung auf dieser erhöhten Grundlage in steuerlicher Hinsicht eine abzugsfähige Aufwendung ist.

V. [...] VI. Kapitalsubventionen Dieser Posten enthält Kapitalsubventionen, die von der öffentlichen Hand für Anlageinvestitionen erhalten wurden, nach Abzug der aufgeschobenen Steuern auf diese Subventionen; diese aufgeschobenen Steuern werden unter dem Passivposten « VII.B. Aufgeschobene Steuern » ausgewiesen.

Diese Subventionen sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « IV.C. Sonstige Finanzerträge » je nach den Abschreibungen auf die Gegenstände des Anlagevermögens, für deren Erwerb sie erhalten wurden, und gegebenenfalls bis zum Restbetrag bei Abgang oder Ausserdienststellung dieser Gegenstände des Anlagevermögens.

Nicht mit Anlageinvestitionen verbundene Kapitalsubventionen werden bei Erhalt unter dem Posten « I.D. Sonstige betriebliche Erträge » oder « IV.C. Sonstige Finanzerträge » ausgewiesen.

VII. Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die von der Gesellschaft zur Deckung von Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Frühpensionen und anderer Pensionen und Renten, die sie zugunsten jetziger oder ehemaliger Mitglieder ihres Personals oder ihrer Geschäftsführung eingegangen ist, gebildet worden sind.2. Steuern Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die zur Deckung von Steuern, die sich aus der Änderung der steuerpflichtigen Grundlage oder der Steuerberechnung ergeben können, gebildet wurden. VII. B. Aufgeschobene Steuern Dieser Posten enthält ausschliesslich: a) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene Steuern in Bezug auf die von der öffentlichen Hand für Anlageinvestitionen erhaltenen Kapitalsubventionen, b) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene Steuern in Bezug auf realisierte Mehrwerte auf immaterielle Anlagewerte, Sachanlagen und auf Wertpapiere, die vom belgischen öffentlichen Sektor ausgegeben wurden, wenn die Besteuerung dieser Mehrwerte aufgeschoben ist, c) auf spätere Geschäftsjahre aufgeschobene ausländische Steuern gleicher Art wie die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Steuern. VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Unter diesem Posten werden Verbindlichkeiten, deren Vertragslaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, ausgewiesen. Verbindlichkeiten oder Teile von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die binnen zwölf Monaten fällig werden, werden diesem Posten entnommen und unter Posten IX.A gebucht.

Hier werden unter den entsprechenden Posten zu zahlende Aufwendungen ausgewiesen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr entstanden sind und für die noch kein Schuldtitel besteht, deren Betrag aber feststeht oder genau geschätzt werden kann.

Pro-rata-Teile von Aufwendungen werden jedoch als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

Verpflichtungen, die sich aus nachrangigen Anleihen, Schulverschreibungsanleihen, Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen ergeben, werden unter den zu diesem Zweck vorgesehenen Posten ausgewiesen, auch wenn sie gegenüber Kreditinstituten oder Lieferanten eingegangen wurden oder in Handelswechseln verbrieft wurden.

Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten werden unter anderem Eigenwechsel (Zusagen), die von der Gesellschaft auf den Namen oder an die Order eines Kreditinstituts gezeichnet wurden, und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aufgrund von Bankakzepten, die von der Gesellschaft in Umlauf gebracht wurden, auch wenn sie ihren Ursprung im Einkauf von Gütern oder Dienstleistungen finden, ausgewiesen.

In Wechseln oder Eigenwechseln verbriefte Verbindlichkeiten werden nur unter dem Posten « B.2. Verbindlichkeiten aus Wechseln » ausgewiesen, wenn sie ihren Ursprung im Einkauf von Gütern oder Dienstleistungen finden.

IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr Die Absätze 2 bis 4 der Erläuterungen zu Posten « VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr » sind auf Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr anwendbar.

X. Rechnungsabgrenzungsposten Neben den in Artikel 67 § 2 erwähnten Beträgen enthält dieser Posten: a) anzurechnende Aufwendungen, das heisst Pro-rata-Teile von Aufwendungen, die erst in einem späteren Geschäftsjahr fällig werden, aber einem abgelaufenen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen, b) vorzutragende Erträge, das heisst Pro-rata-Teile von Erträgen, die im Geschäftsjahr oder in einem vorhergehenden Geschäftsjahr eingenommen worden sind, aber einem späteren Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen. Unterabschnitt II - Inhalt bestimmter Posten der Ergebnisrechnung Art. 96 - Der Inhalt bestimmter Posten der Ergebnisrechnung wird wie folgt definiert: I. A. Umsatzerlöse Unter Umsatzerlösen sind Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, unter Abzug der im Handel gewährten Erlösschmälerungen (Preisnachlässe, Rückvergütungen und Rabatte) zu verstehen; dieser Betrag enthält weder Mehrwertsteuer noch andere direkt mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Beteiligungen der öffentlichen Hand als Ausgleich für niedrigere Einnahmen infolge der angewandten Tarifierungspolitik ausgewiesen.

Für Kaufleute, die natürliche Personen sind, sind in den Umsatzerlösen ebenfalls Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke einbegriffen.

I. D. Sonstige betriebliche Erträge Unter diesem Posten werden von Dritten erhaltene Erträge in Bezug auf den Geschäftsbetrieb ausgewiesen, die: a) sich nicht aus dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, ergeben und b) nicht als Finanzerträge oder ausserordentliche Erträge betrachtet werden können. Unter diesem Posten werden insbesondere Subventionen oder Ausgleichszahlungen bei Ein- oder Ausfuhr und Betriebssubventionen ausgewiesen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Mehrwerte bei Realisierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.

II. A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unter diesem Posten werden Käufe von Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen nach Abzug der im Handel gewährten Ermässigungen und der diesbezüglichen Mehrwertsteuer - sofern abzugsfähig - ausgewiesen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Käufe von Dienstleistungen, Arbeiten und Studien - sofern diese in den direkten Herstellungspreis der Erzeugnisse einbezogen werden -, Einsätze von Unterlieferanten und Käufe von zum Verkauf bestimmten unbeweglichen Gegenständen ausgewiesen.

II. B. Übrige Lieferungen und Leistungen Unter diesem Posten werden betriebliche Aufwendungen in Bezug auf von Dritten erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Güter nach Abzug der im Handel gewährten Ermässigungen und der diesbezüglichen Mehrwertsteuer -sofern abzugsfähig - ausgewiesen, ausser wenn sie unter Posten A oder C gebucht werden müssen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Arbeitsentgelte von Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen und direkte und indirekte Bezüge und Pensionen der Verwalter, Geschäftsführer und aktiven Gesellschafter, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags zuerkannt werden, ausgewiesen.

II. D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden Abschreibungen und Wertminderungen, die auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens - andere als Kosten der Emission von Anleihen und als das Disagio - und auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gebucht wurden, ausgewiesen, ausser wenn diese Abschreibungen und Wertminderungen aufgrund ihres ausserordentlichen Charakters als ausserordentliche Aufwendungen (Posten VIII.A) ausgewiesen werden müssen.

Rücknahmen von Abschreibungen oder Wertminderungen werden nicht unter diesem Posten, sondern unter den ausserordentlichen Erträgen (Posten VII.A) ausgewiesen.

II. E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) Unter diesem Posten werden Wertminderungen, die auf Vorräte, in Ausführung befindliche Bestellungen und unter den Posten V.A und VII.A erwähnte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht wurden, ausgewiesen.

Unter diesem Posten werden Rücknahmen von Wertminderungen auf Vorräte und auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, ausser wenn für Vorräte die Anwendung einer der in Artikel 43 erwähnten Bewertungsmethoden dazu führt, dass bei der Bewertung von Vorratsabgängen in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchte Wertminderungen berücksichtigt werden.

II. F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) Unter diesem Posten werden ausgewiesen: a) Rückstellungen, die zur Deckung betrieblicher Risiken und Aufwendungen gebildet wurden, b) der Verbrauch von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die früher gebildet wurden, sofern diese Risiken und Aufwendungen betriebliche Aufwendungen veranlasst haben, c) Auflösungen von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren zur Deckung der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit anfallenden Risiken und Aufwendungen gebildet wurden und sich als überschüssig erwiesen haben. II. G. Sonstige betriebliche Aufwendungen Unter diesem Posten werden Dritten gezahlte oder geschuldete betriebliche Aufwendungen ausgewiesen, die: a) sich nicht aus von Dritten erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Gütern, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, ergeben und b) nicht als Finanzaufwendungen oder ausserordentliche Aufwendungen betrachtet werden können. Unter diesem Posten werden als betriebliche Steueraufwendungen insbesondere der nicht tatsächlich auf die Steuern auf das Ergebnis anrechenbare Anteil des Immobiliensteuervorabzugs, Steuern auf Fahrzeuge, auf Antriebskraft oder auf das beschäftigte Personal, Akzisensteuern und Ausfuhrabschöpfungen ausgewiesen.

Unter diesem Posten werden ebenfalls Minderwerte bei Realisierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, ausser wenn sie einem Skonto entsprechen; der Skonto wird unter dem Posten « V.C. Sonstige Finanzaufwendungen » ausgewiesen.

I. A. B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) Dieser Posten des in Artikel 82 § 2 erwähnten verkürzten Schemas der Ergebnisrechnung entspricht der algebraischen Summe folgender Posten des vollständigen Schemas der Ergebnisrechnung: I. A. Umsatzerlöse I. B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen I. C. Andere aktivierte Eigenleistungen I. D. Sonstige betriebliche Erträge II. A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe II. B. Übrige Lieferungen und Leistungen IV. B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens Unter diesem Posten werden Erträge (Zinsen, Dividenden usw.) aus den unter den Posten V, VII, VIII, IX und X aufgenommenen Vermögensteilen ausgewiesen.

IV. C. Sonstige Finanzerträge Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. Mehrwerte bei Realisierung von anderen Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Geldanlagen und flüssigen Mitteln, 2.in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Kapital- und Zinssubventionen, 3. Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung, ausser wenn sie spezifisch mit einem anderen Posten der Ergebnisrechnung verbunden sind;in diesem Fall dürfen sie unter diesem Posten ausgewiesen werden, 4. nicht mit bestimmten Vermögensteilen verbundene Erträge finanzieller Art. V. A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. Aufwendungen für mit Verbindlichkeiten verbundene Zinsen, Provisionen und Kosten, 2.Abschreibungen von Kosten der Emission von Anleihen und des Disagios.

Aktivierte Zinsen werden vom Betrag der unter diesem Posten ausgewiesenen Aufwendungen abgezogen.

V. B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) Unter diesem Posten werden Wertminderungen, die auf andere Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, auf Geldanlagen und auf flüssige Mittel gebucht wurden, ausgewiesen. Unter diesem Posten werden ebenfalls Rücknahmen von Wertminderungen auf diese Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen.

V. C. Sonstige Finanzaufwendungen Unter diesem Posten werden alle Aufwendungen finanzieller Art, die nicht unter Posten V.A oder V.B gebucht werden, ausgewiesen, und insbesondere: 1. Minderwerte bei Realisierung von anderen Forderungen als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Geldanlagen und flüssigen Mitteln, 2.der für die Gesellschaft bei der Umwandlung von Forderungen (Wechsel, Optionsscheine, Rechnungen usw.) entstandene Skontoaufwand, 3. Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung, ausser wenn sie spezifisch mit einem anderen Posten der Ergebnisrechnung verbunden sind;in diesem Fall dürfen sie unter diesem Posten ausgewiesen werden, 4. Aufwendungen in Bezug auf Posten des Eigenkapitals (nicht unter den Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens ausgewiesene Kosten der Einbringung oder Kapitalerhöhung, Steuer auf die an der Börse notierten Wertpapiere usw.), 5. Provisionen und finanzielle Aufwendungen. VII. Ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen Unter diesen Posten müssen Erträge beziehungsweise Aufwendungen ausgewiesen werden, die ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallen.

VII. A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. in Anwendung von Artikel 64 § 1 Absatz 3 vorgenommene Rücknahmen von Abschreibungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebucht wurden, 2.Rücknahmen von Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebucht wurden und sich als überschüssig erwiesen haben.

VII. C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen Unter diesem Posten werden Auflösungen von Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die in vorhergehenden Geschäftsjahren gebildet wurden und sich als überschüssig erwiesen haben, ausgewiesen, ausser wenn es sich um Rückstellungen zur Deckung der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallenden Risiken und Aufwendungen handelt.

VII. D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Unter diesem Posten werden Mehrwerte ausgewiesen, die bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens realisiert werden. Handelt es sich um Sachanlagen, dürfen diese Mehrwerte jedoch unter dem Posten « I.D. Sonstige betriebliche Erträge » ausgewiesen werden, wenn ihre Realisierung sich angesichts der Regelmässigkeit und des normalen Charakters solcher Vorgänge in die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einreiht.

VIII. A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Unter diesem Posten werden in Artikel 28 § 2, Artikel 61 § 1 Absatz 2 und § 2 und Artikel 64 § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnte Abschreibungen und Wertminderungen ausgewiesen, sofern sie einen ausserordentlichen Charakter aufweisen.

VIII. C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen Unter diesem Posten werden Rückstellungen ausgewiesen, die zur Deckung der ausserhalb der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallenden Risiken und Aufwendungen gebildet wurden.

VIII. D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Unter diesem Posten werden Minderwerte ausgewiesen, die bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens realisiert werden. Handelt es sich um immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen, dürfen diese Minderwerte jedoch unter dem Posten « II.G. Sonstige betriebliche Aufwendungen » ausgewiesen werden, wenn ihre Realisierung sich angesichts der Regelmässigkeit und des normalen Charakters solcher Vorgänge in die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einreiht.

X. Steuern auf das Ergebnis Unter diesem Posten werden ausgewiesen: 1. als Steuern: a) auf das Ergebnis des Geschäftsjahres: - auf Steuern anrechenbare Vorauszahlungen und tatsächliche Steuervorabzüge, sofern der Betrag dieser Vorauszahlungen und Steuervorabzüge nicht über dem geschätzten Betrag der künftig geschuldeten Steuern liegt;ein solcher Überschuss wird auf der Aktivseite ausgewiesen, wie auch Vorauszahlungen von Steuern, die auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen wurden oder deren Erstattung beantragt wurde, - der Überschuss des geschätzten Betrags der auf das Ergebnis des Geschäftsjahres künftig geschuldeten Steuern im Vergleich zum Betrag der Vorauszahlungen und anrechenbaren Bestandteile, - Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, - im Ausland gezahlte, geschuldete oder künftig geschuldete Steuern auf das Ergebnis, b) auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre: gezahlte, geschuldete oder geschätzte Steuernachforderungen und Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde, 2.als Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen: erhaltene, festgestellte oder geschätzte Erstattungen von Steuern, die in vorhergehenden Geschäftsjahren übernommen wurden.

XII. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen Dieser Posten wird für die Einstellung bestimmter Erträge oder eines Anteils des Gewinns in die steuerfreien Rücklagen verwendet, wenn die betreffende Steuerbefreiung von der Beibehaltung im Gesellschaftsvermögen abhängt.

Unterabschnitt III - Inhalt bestimmter Pflichtangaben im Anhang Art. 97 - Der Inhalt bestimmter Pflichtangaben im Anhang wird wie folgt definiert: A. Nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen 00. Von Dritten für Rechnung der Gesellschaft gestellte Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die von Dritten zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft gestellt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die die Gesellschaft ihnen gegenüber eingegangen ist, zu sichern.01. Für Rechnung Dritter gestellte persönliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden persönliche Sicherheiten erfasst, die von der Gesellschaft zugunsten Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt worden sind, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die diese Dritten gegenüber anderen Gläubigern als der betreffenden Gesellschaft eingegangen sind, zu sichern. Wechselverpflichtungen sind Verpflichtungen, die sich für die Gesellschaft aus von ihr ausgestellten, indossierten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Wechseln mit Ausnahme der von ihr ausgestellten Bankakzepte ergeben. 02. An eigenen Aktiva gestellte dingliche Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche Sicherheiten erfasst, die die Gesellschaft an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt hat, um die ordnungsgemässe Deckung eigener aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter zu sichern. Auf den Konten 021 und 023 in Bezug auf gestellte Sicherheiten muss gegebenenfalls nach Art der belasteten Aktiva unterschieden werden. 03. Erhaltene Sicherheiten Auf diesem Konto werden dingliche oder persönliche Sicherheiten erfasst, die die Gesellschaft erhalten hat, um die ordnungsgemässe Deckung aktueller oder möglicher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu sichern, die ihr gegenüber von Dritten eingegangen wurden, mit Ausnahme von Sicherheiten und Kautionen in bar.04. Von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Gesellschaft gehaltene Güter und Werte Auf diesem Konto werden Güter und Werte erfasst, die Dritten gegenüber einem anderen Dritten gehören, aber für die die Gesellschaft die Risiken trägt und aus denen sie Erträge bezieht - beispielsweise Portagevereinbarungen -, wenn diese Güter und Werte nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen.05. Verpflichtungen zum Erwerb und zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens Auf diesem Konto werden aufgegebene Bestellungen und Kaufverpflichtungen mit Option Dritter als Erwerbsverpflichtungen und angenommene Bestellungen und Dritten auf Vermögenswerte der Gesellschaft gewährte Optionen als Veräusserungsverpflichtungen erfasst. Erwerbs- und Veräusserungsverpflichtungen, die die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft betreffen und ihre Vermögens- oder Ertragslage nicht bedeutend beeinflussen können, müssen jedoch nicht erfasst werden. 06. Termingeschäfte Auf diesem Konto werden auf zu diesem Zweck vorgesehenen Konten Geschäfte in Bezug auf Terminkäufe und -verkäufe von Waren und Devisen und entsprechende Zahlungsverpflichtungen oder sich daraus ergebende Forderungen erfasst.07. Von der Gesellschaft gehaltene Güter und Werte Dritter Auf diesem Konto werden auf gesonderten Konten erfasst: 1.langfristige Nutzungsrechte an Dritten gehörenden Gütern und entsprechende Verpflichtungen, sofern diese Rechte und Verpflichtungen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, 2. der Gesellschaft zur Verwahrung, Konsignation oder Be- oder Verarbeitung gegebene Güter und Werte Dritter und entsprechende Verpflichtungen gegenüber Deponenten und Kommittenten, 3.von der Gesellschaft auf eine andere Weise, für Rechnung Dritter oder zu deren Gunsten und auf deren Gefahr gehaltene Güter und Werte und entsprechende Verpflichtungen.

B. Sozialbilanz Für die Erstellung der Sozialbilanz ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmern: Personen, die im Personalregister, das aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente geführt wird, eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind, 2. Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen: Arbeitnehmer, die durch einen Aushilfsarbeitsvertrag gebunden sind, um der Gesellschaft zur Verfügung gestellt zu werden, und Arbeitnehmer, die von einer natürlichen oder juristischen Person angestellt wurden und im Sinne des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit der Gesellschaft zur Verfügung gestellt sind, 3. durchschnittlicher Anzahl der im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer: die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres im Personalregister eingetragen sind, 4.in Vollzeitgleichwerten ausgedrückter Anzahl Arbeitnehmer: das Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf Basis der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit (Referenzarbeitnehmer) zu berechnen ist, 5. geleisteten Arbeitsstunden: Anzahl tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden, also ohne Urlaub, Krankheitsurlaub, kurzfristige Beurlaubung und alle wegen Streik oder aus irgendwelchem anderen Grund verlorenen Stunden, 6.Vertragsart: - unbefristeter Vertrag, - befristeter Vertrag, - Vertrag zur Durchführung einer genau bestimmten Arbeit, - Vertretungsvertrag, 7. Ausbildungsniveau: - Primarschulunterricht, - Sekundarschulunterricht, - nichtuniversitärer Hochschulunterricht, - Universitätsunterricht, 8.Berufskategorie: - Führungskräfte, - Angestellte, - Arbeiter, - sonstige. [C. Beizulegender Zeitwert Für die Erstellung der Aufstellung XX, die die Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert enthält: - ist unter beizulegendem Zeitwert der Wert zu verstehen, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird: a) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt, entspricht er dem Marktwert.Lässt sich der Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instruments aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstruments abgeleitet werden. b) Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird dieser Wert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt.Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten. - gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, dass sie: a) geschlossen wurden, um den für Kauf, Verkauf oder eigene Verwendung erwarteten Bedarf der Gesellschaft abzusichern, und dienen weiterhin dazu, b) von Anfang an für diesen Zweck bestimmt waren und c) mit der Lieferung der Ware als abgegolten gelten.] [Art. 97 Unterteilung C eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 8. März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2005)] KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen und Übergangsbestimmungen Art. 98 - § 1 - Versicherungsunternehmen, die nicht in Artikel 15 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt sind, und Rückversicherungsunternehmen erstellen ihren Jahresabschluss gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. § 2 - Der in Artikel 93 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Betrag ist der Betrag, der in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen festgelegt worden ist.

Art. 99 - Die in Anwendung von Artikel 511 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durchgeführte Neubewertung der industriellen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Ausrüstung und damit gleichgesetzter Industriegebäude wird im Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Artikels behandelt.

Art. 100 - Es dürfen direkt auf der Passivseite unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » ausgewiesen und dort beibehalten werden, bis die Güter, auf die sie sich beziehen, realisiert sind: 1. Rücknahmen von Wertminderungen auf Beteiligungen, Effekten und andere Wertpapiere im Portefeuille, sofern diese Wertminderungen vor dem 1.Januar 1976 oder - für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt - vor Beginn des 1977 abgeschlossenen Geschäftsjahres gebucht wurden, 2. Rücknahmen von Wertminderungen, die auf immaterielle Anlagewerte und auf Sachanlagen zeitlich unbegrenzter Nutzung gebucht wurden. Art. 101 - § 1 - Gesellschaften, die am 1. Januar 1986 im Rahmen einer Pensionsregelung zugunsten ihres Personals Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen eingegangen waren, deren Teil in Bezug auf Arbeitsleistungen für die Jahre vor dem 1. Januar 1986 von einem autonomen Pensionsfonds übernommen worden ist, werden - falls die vom autonomen Pensionsfonds gebildeten Rückstellungen unzureichend sind - von der Bildung von Rückstellungen zur Deckung dieses Teils der Verpflichtungen befreit, sofern der Pensionsfonds davon befreit ist gemäss Artikel 63 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, so wie er durch Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1985 zur Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf private Vorsorgeeinrichtungen für anwendbar erklärt worden ist auf private Vorsorgeeinrichtungen. § 2 - Gesellschaften, die am 1. Januar 1986 im Rahmen einer Pensionsregelung ohne Beitrag der Teilnehmer zugunsten ihres Personals Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionen eingegangen waren und keine Rückstellungen zur Deckung dieser Verpflichtungen gebildet hatten, werden von der Bildung von Rückstellungen für den Teil der Verpflichtungen in Bezug auf Leistungen der Teilnehmer, die vor diesem Datum in Dienst getreten sind, befreit. § 3 - Für Gesellschaften, die in Artikel 63 § 5 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 erwähnt sind, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 14.

Mai 1985 auf private Vorsorgeeinrichtungen für anwendbar erklärt worden ist, wird das in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Datum vom 1.

Januar 1986 durch den 1. Januar 1993 ersetzt.

Art. 102 - § 1 - Für Verträge, die vor dem 1. Januar 1980 abgeschlossen worden sind, in Artikel 62 erwähnte Rechte gewähren und sich auf unbewegliche Güter beziehen: 1. werden gestaffelte Gebühren und Mietpreise für das Geschäftsjahr unter dem Posten « II.B. Übrige Lieferungen und Leistungen » der Ergebnisrechnung ausgewiesen; ihr Betrag wird im Anhang angegeben, 2. werden Nutzungsrechte jährlich auf der Aktivseite des Nehmers für den Teil der gestaffelten Gebühren und Mietpreise für spätere Geschäftsjahre ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht, 3.wird in der unter Punkt III des Anhangs zum Jahresabschluss vorgesehenen Aufstellung des Anlagevermögens unter dem Posten « Abschreibungen und Wertminderungen » der Teil der Gebühren und Mietpreise für abgeschlossene Geschäftsjahre ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht, 4. bucht der Eigentümer das in Leasing gegebene Gut in der Bilanz unter dem Aktivposten « Sonstige Sachanlagen » und die Gebühren und Mietpreise in der Ergebnisrechnung unter den betrieblichen Erträgen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird für Gesellschaften, die in dem 1983 abgeschlossenen Geschäftsjahr einen durchschnittlichen Beschäftigtenzahl bis zu hundert Arbeitnehmern, einen Umsatz ohne Mehrwertsteuer bis zu hundert Millionen Franken und eine Bilanzsumme am Ende dieses Geschäftsjahres bis zu fünfzig Millionen Franken aufwiesen, das Datum vom 1. Januar 1980 durch den 1.

Januar 1984 ersetzt.

Art. 103 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels, die die Buchung der auf der Aktivseite ausgewiesenen Restrukturierungskosten unter dem Posten « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » vorsehen, finden Anwendung auf Kosten, die im Rahmen einer Restrukturierung entstanden sind, die zum ersten Mal in den Jahresabschluss eines Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, eingearbeitet wird. § 2 - Artikel 67 § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 77 finden Anwendung auf die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach Beginn des am 4. Dezember 1987 laufenden Geschäftsjahres in das Gesellschaftsvermögen aufgenommen wurden.

Für die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die vor Beginn des am 4. Dezember 1987 laufenden Geschäftsjahres in das Gesellschaftsvermögen aufgenommen wurden, bleiben die Bestimmungen, die vor dem Königlichen Erlass vom 6. November 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen galten, anwendbar.

Art. 104 - Ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Jahresabschlüsse dürfen nach Wahl der Gesellschaft entweder auf Belgische Franken oder auf Euro lauten. Die Wahl des Euros für die Erstellung des Jahresabschlusses eines Geschäftsjahres bringt mit sich, dass Jahresabschlüsse aller folgenden Geschäftsjahre ebenfalls auf Euro lauten müssen.

Nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossene Jahresabschlüsse müssen auf Euro lauten.

Art. 105 - Ab dem 1. Januar 2002 werden in Artikel 22 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] die Wörter « auf Belgische Franken oder » gestrichen.

TITEL II - Konsolidierter Abschluss KAPITEL I - Konsolidierungskreis Art. 106 - Die konsolidierende Gesellschaft und alle ihre Tochterunternehmen sind zu konsolidieren.

Art. 107 - Ein Tochterunternehmen braucht nicht in die Konsolidierung einbezogen zu werden: 1. wenn es nur von untergeordneter Bedeutung ist und seine Einbeziehung für die Beurteilung der konsolidierten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutungslos wäre;erfüllen mehrere Tochterunternehmen diese Bedingung, darf von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie insgesamt die gestellte Bedingung erfüllen, 2. wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die tatsächliche Ausübung der Kontrollbefugnis über das betreffende Tochterunternehmen und die Verwendung seines Vermögens nachhaltig beeinträchtigen, 3.wenn die für seine Einbeziehung in die Konsolidierung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind, 4. wenn seine Aktien oder Anteile ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden. Die Anwendung des vorliegenden Artikels ist im Anhang hinreichend zu begründen.

Art. 108 - [Ein Tochterunternehmen, über das die konsolidierende Gesellschaft eine De-facto-Kontrolle besitzt, wird nicht in die Konsolidierung einbezogen, wenn sich seine Einbeziehung in die Konsolidierung als unvereinbar mit dem in Artikel 115 vorgesehenen Grundsatz erweist.

Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen.] [Art. 108 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10. November 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Dezember 2005)] Art. 109 - In Liquidation befindliche Tochterunternehmen und Tochterunternehmen, die von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten abgesehen haben oder für die nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen werden, werden nicht in die Konsolidierung einbezogen.

Art. 110 - Beteiligungen an Tochterunternehmen, die in Anwendung der Artikel 108 und 109 nicht in die Konsolidierung einbezogen wurden, werden in den konsolidierten Abschluss nach der Equity-Methode einbezogen.

Art. 111 - Werden Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von Tochterunternehmen, die in Anwendung der Artikel 108 und 109 nicht in die Konsolidierung einbezogen wurden, nicht in Belgien offen gelegt, so sind sie dem konsolidierten Abschluss beizufügen oder der Öffentlichkeit am Sitz der konsolidierenden Gesellschaft zur Verfügung zu halten; in letzterem Fall müssen sie auf blossen Antrag erhältlich sein; das dafür berechnete Entgelt darf den Kostpreis der Kopie nicht übersteigen.

Art. 112 - Hat sich die Zusammensetzung der konsolidierten Einheit im Laufe des Geschäftsjahres erheblich geändert, so sind im Anhang Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu vergleichen.

KAPITEL II - Allgemeine Grundsätze Art. 113 - Der konsolidierte Abschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang. Diese Unterlagen bilden ein Ganzes.

Die Posten des konsolidierten Abschlusses lauten [...] auf Euro. [Art. 113 Abs. 2 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des K.E. vom 30.

Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 114 - [§ 1 - Der konsolidierte Abschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt. § 2 - Das Verwaltungsorgan jeder konsolidierenden Gesellschaft kann jedoch beschliessen, den konsolidierten Abschluss in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, zu erstellen.

Ein solcher Beschluss ist unwiderruflich.

Bei Gebrauch dieser Möglichkeit wird im Anhang zum konsolidierten Abschluss vermerkt, dass das Unternehmen über die dafür notwendigen administrativen und organisatorischen Mittel verfügt, wobei diese Mittel beschrieben werden, und dass es sämtliche vom International Accounting Standards Board bestimmte Standards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, anwendet. § 3 - Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, müssen Gesellschaften nach belgischem Recht, deren Finanzinstrumente am jeweiligen Bilanzstichtag zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellen.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz müssen Gesellschaften nach belgischem Recht, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind, und Gesellschaften, deren Finanzinstrumente zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11.

September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, ihre konsolidierten Abschlüsse erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellen.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Gesellschaften, die keinen Gebrauch von der in § 2 vorgesehenen Möglichkeit gemacht hätten, ergreifen die notwendigen administrativen und organisatorischen Massnahmen, um ihre Verpflichtung, ihre konsolidierten Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag in Anwendung von Artikel 3 der in § 2 erwähnten Verordnung von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, zu erstellen, rechtzeitig einzuhalten. § 4 - Wenn durch Anwendung von § 2 oder § 3 konsolidierte Abschlüsse in Anwendung sämtlicher vom International Accounting Standards Board bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards, die am Bilanzstichtag von der Europäischen Kommission übernommen worden sind, erstellt werden, enthält der Anhang zum konsolidierten Abschluss neben den Angaben, die durch die übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben sind, folgende Angaben, sofern sie nicht durch die besagten Standards verlangt werden: 1. für jede (nicht) in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft und für assoziierte Gesellschaften, Name, Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, 2.durchschnittlichen Personalbestand der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften, getrennt nach Gruppen, 3. Gesamtbetrag der Bezüge, die zu Lasten des Geschäftsjahres den Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dieser Gesellschaft, ihren Tochterunternehmen und assoziierten Gesellschaften gewährt worden sind, einschliesslich des Betrags der Ruhestandspensionen, die ehemaligen Verwaltern oder Geschäftsführern aus demselben Grund gewährt worden sind, 4.Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft von dieser Gesellschaft, einem Tochterunternehmen oder einer assoziierten Gesellschaft gewährt worden sind.] [Art. 114 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Januar 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Februar 2005)] Art. 115 - Der konsolidierte Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Einheit zu vermitteln.

Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.

Art. 116 - Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer in den Kapiteln II bis VI des vorliegenden Titels vorgesehenen Bestimmung unvereinbar mit der in Artikel 115 vorgesehenen Vorschrift, muss in Anwendung des vorerwähnten Artikels davon abgewichen werden.

Eine solche Abweichung ist im Anhang hinreichend zu begründen.

Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierten Einheit ist im Anhang zum konsolidierten Abschluss des Geschäftsjahres darzulegen, in dem diese Abweichung zum ersten Mal angewandt wird.

Art. 117 - § 1 - Der konsolidierte Abschluss muss klar und übersichtlich erstellt werden und einerseits Art und Betrag der Vermögenswerte und Rechte der konsolidierten Einheit, ihrer Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und ihrer Eigenmittel am Bilanzstichtag und andererseits für das an diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag ihrer Erträge und Aufwendungen systematisch angeben. Er muss die Anteile Dritter sowohl in der Bilanz als auch in der Ergebnisrechnung gesondert ausweisen. § 2 - Eine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, zwischen Rechten und Verpflichtungen und zwischen Erträgen und Aufwendungen ist ausser in den durch vorliegenden Titel vorgesehenen Fällen unzulässig.

Art. 118 - Konsolidierte Bilanz und Ergebnisrechnung müssen aus einem kohärenten und nachprüfbaren Buchhaltungssystem hervorgehen, das die buchhalterische Kontinuität des konsolidierten Abschlusses von einem Geschäftsjahr zum anderen gewährleistet.

Art. 119 - Der konsolidierte Abschluss wird zum selben Stichtag wie der Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft erstellt.

Mit Rücksicht auf den Bilanzstichtag der Mehrzahl oder der bedeutendsten der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften und Unternehmen kann der konsolidierte Abschluss jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erstellt werden.

Art. 120 - Unbeschadet der Artikel 137, 144, 147 und 148 enthält der konsolidierte Abschluss alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und alle Rechte und Verpflichtungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen am Stichtag des konsolidierten Abschlusses sowie alle Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, die auf den durch die konsolidierte Ergebnisrechnung gedeckten Zeitraum entfallen.

Erweist sich die Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss der Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und der Rechte und Verpflichtungen der konsolidierenden Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens am Stichtag des konsolidierten Abschlusses und ihrer beziehungsweise seiner Erträge und Aufwendungen, die auf den durch die konsolidierte Ergebnisrechnung gedeckten Zeitraum entfallen, als äusserst schwierig oder würde dies die Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Abschlusses unverhältnismässig verzögern, dürfen sie zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Zwischen beiden Daten oder den berücksichtigten Zeiträumen dürfen jedoch keinesfalls mehr als drei Monate liegen.

Art. 121 - Wird von der in Artikel 119 Absatz 2 oder Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so ist dies im Anhang hinreichend zu begründen; Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierenden Gesellschaft oder des betreffenden Tochterunternehmens - insbesondere zwischen diesem Tochterunternehmen und der konsolidierenden Gesellschaft oder anderen in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen -, die zwischen dem Bilanzstichtag, an dem ihr beziehungsweise sein Jahresabschluss in den konsolidierten Abschluss einbezogen wurde, und dem Stichtag des konsolidierten Abschlusses eingetreten sind, werden im konsolidierten Abschluss berücksichtigt oder in seinem Anhang angegeben.

Art. 122 - Wenn eine Gesellschaft, die aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches nicht verpflichtet ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen und offen zu legen, entweder infolge von Sonderbestimmungen oder auf eigene Initiative einen konsolidierten Abschluss offen legt oder ihn den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern, einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht mitteilt, muss dieser Abschluss gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt werden, sofern die betreffenden Sonderbestimmungen nicht davon abweichen.

Art. 123 - Die konsolidierende Gesellschaft muss von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch machen, um die in die Konsolidierung einbezogenen oder einzubeziehenden Tochterunternehmen dazu zu bewegen, dass sie ihr auf ihr Verlangen hin die Auskünfte rechtzeitig erteilen, die sie benötigt, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich für sie aus vorliegendem Titel ergeben.

Art. 124 - Ausser bei Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 wird die konsolidierte Bilanz nach Ergebnisverwendung erstellt, das heisst nach Verwendung des unkonsolidierten Ergebnisses der konsolidierenden Gesellschaft. Wenn in Ermangelung eines Beschlusses des zuständigen Organs diese Verwendung nicht endgültig ist, wird die konsolidierte Bilanz unter der aufschiebenden Bedingung dieses Beschlusses erstellt.

KAPITEL III - Bewertungsregeln Art. 125 - In den konsolidierten Abschluss einbezogene Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens und Rechte und Verpflichtungen werden gemäss den Artikeln 28 bis 77 mit Ausnahme der Artikel 34, 44 und 76 bewertet.

Sie werden nach einheitlichen Regeln bewertet. Sind in den Finanzausweisen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens nicht nach den auf den konsolidierten Abschluss angewandten Regeln bewertet worden, so sind diese Bestandteile für ihre Einbeziehung in die Konsolidierung neu zu bewerten, es sei denn, dass das Ergebnis dieser Neubewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Absatz 2 ist nicht anwendbar, sofern angesichts des wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Bestandteile erscheinen, grundsätzlich oder hinsichtlich der Anwendung unterschiedliche Regeln gerechtfertigt sind.

In Ausnahmefällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.

Im Anhang werden die Fälle, in denen in Anwendung der Absätze 3 und 4 unterschiedliche Bewertungsregeln beibehalten worden sind, und die Gründe dafür angegeben.

Art. 126 - Unbeschadet von Artikel 128 hat die konsolidierende Gesellschaft für ihren konsolidierten Abschluss dieselben Bewertungsregeln anzuwenden wie diejenigen, die sie auf ihren Jahresabschluss anwendet.

In Ausnahmefällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, vorausgesetzt, dass die angewandten Regeln mit Titel I des vorliegenden Buches übereinstimmen. Eventuelle Abweichungen sind im Anhang zum konsolidierten Abschluss hinreichend zu begründen.

Art. 127 - Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein.

Sie werden jedoch angepasst, falls unter anderem infolge wichtiger Änderungen in den Tätigkeiten der konsolidierenden Gesellschaft, in der Struktur ihres Vermögens oder der wirtschaftlichen oder technologischen Umstände die vorher angewandten Bewertungsregeln die Vorschrift von Artikel 115 nicht mehr erfüllen.

Artikel 116 Absatz 2 und 3 ist auf diese Anpassungen anwendbar.

Art. 128 - Sind im Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft oder eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens Bestandteile des Aktivvermögens gemäss den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen Gegenstand höherer Abschreibungen oder Wertminderungen gewesen als wirtschaftlich gerechtfertigt oder sind im Jahresabschluss der konsolidierenden Gesellschaft oder eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens Bestandteile des Passivvermögens gemäss den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen zu einem höheren Betrag gebucht, gebildet oder bewertet worden als wirtschaftlich gerechtfertigt, so dürfen diese Bestandteile erst nach Wegfall dieser Verzerrungen in den konsolidierten Abschluss übernommen werden, ausser wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Konsolidierende Gesellschaften haben jedoch die Möglichkeit, diese Verzerrungen zu belassen, vorausgesetzt, dass ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Geschäftsjahres im Anhang dargelegt wird.

Art. 129 - In der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung ist der Konsolidierungsunterschied zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den vorhergehenden Geschäftsjahren zugerechnet werden muss, und den für diese Geschäftsjahre bereits gezahlten oder zu zahlenden Steuern zu berücksichtigen, soweit sich daraus für die konsolidierende Gesellschaft oder ein in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ein tatsächlicher Aufwand ergibt.

Diese latenten Steuern werden in der konsolidierten Bilanz unter einem gesonderten Passivposten « IX.B. Aufgeschobene Steuern und latente Steuern » ausgewiesen.

Art. 130 - Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens für ihre Einbeziehung in die Konsolidierung angepasst oder neu berechnet werden, werden Abschreibungen, Wertminderungen und Ergebnisse aus Veräusserungen im konsolidierten Abschluss auf der Grundlage dieses angepassten oder neu berechneten Wertes gebucht.

Art. 131 - Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen von in die Konsolidierung einbezogenen ausländischen Tochterunternehmen werden vor ihrer Einbeziehung in den konsolidierten Abschluss [...] in Euro umgerechnet, und zwar entweder gemäss der monetären/nichtmonetären Methode oder gemäss der Stichtagskursmethode.

Die gewählte Methode muss die Vorschrift des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, das in Artikel 115 erwähnt ist, erfüllen.

Beide Methoden dürfen für verschiedene in die Konsolidierung einbezogene ausländische Tochterunternehmen gleichzeitig angewandt werden, sofern: 1. die Wahl objektive Kriterien erfüllt und 2.diese Kriterien systematisch angewandt werden.

In Sonderfällen und unter Einhaltung von Artikel 115 und der Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes dürfen konsolidierende Gesellschaften andere Umrechnungsmethoden anwenden. [Art. 131 Abs. 1 abgeändert durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom 30.

Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 132 - § 1 - Gemäss der monetären/nichtmonetären Methode werden nichtmonetäre Aktiva und diesbezügliche Abschreibungen, Wertminderungen und Abrechnungen zu dem Umrechnungskurs umgerechnet, der bei Aufnahme dieser Aktiva in das Vermögen der konsolidierenden Gesellschaft oder des betreffenden Tochterunternehmens oder - wenn später - an dem in Artikel 139 Absatz 2 erwähnten Datum galt. Monetäre Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen werden zum Stichtagskurs umgerechnet; ist das Kursrisiko für einen monetären Posten Gegenstand eines spezifischen Sicherungsgeschäfts, so werden der monetäre Posten und das Sicherungsgeschäft gleichzeitig umgerechnet, entweder zum Stichtagskurs oder zum Kurs des Sicherungsgeschäfts.

Gemäss der Stichtagskursmethode werden alle sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen - einschliesslich Kurssicherungsgeschäften mit Ausnahme der gemäss Absatz 1 zu behandelnden Geschäfte - zum Stichtagskurs umgerechnet.

Erträge und Aufwendungen werden zu dem am Datum ihrer Feststellung geltenden Umrechnungskurs umgerechnet; sie dürfen jedoch zum einem Durchschnittskurs für den Zeitraum oder einem Durchschnittskurs für das Geschäftsjahr umgerechnet werden. § 2 - 1. Bei Anwendung der monetären/nichtmonetären Methode werden Umrechnungsdifferenzen in der Ergebnisrechnung ausgewiesen; sie können jedoch gemäss den Methoden behandelt werden, die die konsolidierende Gesellschaft für die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen in ihrem Jahresabschluss anwendet. 2. Bei Anwendung der Stichtagskursmethode werden unter dem Passivposten « Umrechnungsdifferenzen » ausgewiesen: a) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des Nettovermögens des Tochterunternehmens zu Beginn des Zeitraums zu einem anderen Kurs als dem zuvor verwendeten Kurses ergeben, b) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Verwendung des Stichtagskurses in der Bilanz und eines anderen Kurses in der Ergebnisrechnung ergeben, c) Umrechnungsdifferenzen, die sich aus anderen Änderungen im Eigenkapital des Tochterunternehmens ergeben.3. Wenn Umrechnungsdifferenzen unter dem Passivposten « Umrechnungsdifferenzen » ausgewiesen werden, wird der zuzurechnende Anteil dieser Differenzen unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen;wenn diese Differenzen in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden, wird der zuzurechnende Anteil dieser Differenzen unter dem Posten « Anteil Dritter am Ergebnis » ausgewiesen. 4. In Sonderfällen und unter Einhaltung von Artikel 115 dürfen konsolidierende Gesellschaften andere Methoden für die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen anwenden, vorausgesetzt, dass die in Artikel 131 Absatz 2 und 3 Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

KAPITEL IV - Konsolidierungsmethoden Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 133 - Im konsolidierten Abschluss sind Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Einheit so auszuweisen, als ob sie eine einzige Gesellschaft wäre.

Art. 134 - Im konsolidierten Abschluss: 1. werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen, über die sie die alleinige Kontrolle besitzt, vollständig konsolidiert, 2.werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen gemeinsamer Tochterunternehmen anteilsmässig konsolidiert, 3. werden Beteiligungen an assoziierten Gesellschaften, so wie sie in Artikel 12 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert sind, bewertet und wird der Anteil am Ergebnis dieser Gesellschaften nach der Equity-Methode übernommen. Gemeinsame Tochterunternehmen dürfen jedoch in den konsolidierten Abschluss nach der Equity-Methode einbezogen werden, wenn ihre Tätigkeit nicht eng in die Tätigkeit der Gesellschaft, die über die gemeinsame Kontrolle verfügt, einbezogen ist.

Art. 135 - In der Anwendung der Konsolidierungsgrundsätze und -methoden soll Stetigkeit bestehen.

In Anwendung der Vorschrift von Artikel 115 darf von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall ist Artikel 116 Absatz 2 und 3 anwendbar.

Abschnitt II - Vollkonsolidierung Unterabschnitt I - Konsolidierte Bilanz Art. 136 - Unbeschadet der Artikel 137 und 144 werden alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen in die konsolidierte Bilanz übernommen.

Art. 137 - In der konsolidierten Bilanz wird das Eigenkapital jedes in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens: a) in Höhe des Teils seines Eigenkapitals, der auf seine Aktien und Anteile entfällt, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, mit dem Buchwert dieser Aktien und Anteile in der Buchhaltung der konsolidierenden Gesellschaft und der Tochterunternehmen, die sie halten, verrechnet, b) in Höhe des Teils seines Eigenkapitals, der auf seine Aktien und Anteile entfällt, die von anderen Personen als der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, in der konsolidierten Bilanz unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen. Art. 138 - Das für die Anwendung von Artikel 137 berücksichtigte Eigenkapital des Tochterunternehmens ergibt sich aus dem Buchwert der Vermögensteile, Rückstellungen und Verbindlichkeiten dieses Tochterunternehmens, gegebenenfalls nach Anpassung des Buchwertes dieser Bestandteile gemäss den Artikeln 125, 126, 128 und 129. Das Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Erwerbs, ausser sofern dieses Ergebnis vor dem Erwerb Gegenstand einer Zuerkennung als Abschlagsdividende war.

Art. 139 - Die Feststellung des Wertes des Eigenkapitals des Tochterunternehmens und die in Artikel 137 Buchstabe a) erwähnte Verrechnung erfolgen für jedes Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und Anteile oder an einem ihm nahem Zeitpunkt.

Wenn jedoch: a) eine Gesellschaft erstmalig einen konsolidierten Abschluss erstellt, darf diese Verrechnung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Anteile am Datum des Beginns des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich dieser erste konsolidierte Abschluss bezieht, b) ein Tochterunternehmen, das früher weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode einbezogen wurde, erstmalig in die Konsolidierung einbezogen wird, darf diese Verrechnung in Höhe der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Aktien und Anteile am Datum des Beginns des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich der konsolidierte Abschluss bezieht, in den das betreffende Tochterunternehmen erstmalig einbezogen wird. Art. 140 - Im konsolidierten Abschluss wird der sich bei der Verrechnung gemäss Artikel 137 Buchstabe a) ergebende Unterschiedsbetrag, so weit möglich, auf die Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens angerechnet, deren Wert höher oder niedriger als ihr Buchwert in der Buchhaltung des Tochterunternehmens ist.

Ein nach Anwendung von Absatz 1 verbleibender Unterschiedsbetrag wird in der konsolidierten Bilanz unter dem Posten « Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung » ausgewiesen, auf der Aktivseite wenn positiv, auf der Passivseite wenn negativ.

In Absatz 2 erwähnte positive und negative Konsolidierungsunterschiede dürfen nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn sie sich auf ein und dasselbe Tochterunternehmen beziehen; in letzterem Fall ist die Verrechnung Pflicht.

Wenn in Anwendung von Absatz 1 Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens von Tochterunternehmen neu berechnet werden, wird der Anteil Dritter an diesen Neuberechnungen in der konsolidierten Bilanz unter dem Passivposten « Anteile Dritter » ausgewiesen.

Art. 141 - § 1 - In Artikel 140 Absatz 2 erwähnte positive Konsolidierungsunterschiede werden zu Lasten der konsolidierten Ergebnisrechnung nach einem angemessenen Abschreibungsplan abgeschrieben, der der voraussichtlichen Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensteils entspricht. Wenn ihre Abschreibung auf mehr als fünf Jahre verteilt wird, ist dies im Anhang hinreichend zu begründen.

Diese Unterschiedsbeträge sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn ihre Beibehaltung in der konsolidierten Bilanz zu diesem Wert aufgrund geänderter wirtschaftlicher Umstände nicht mehr wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden die Abschreibungen in der Ergebnisrechnung unter einem gesonderten Posten der betrieblichen Aufwendungen oder der Finanzaufwendungen ausgewiesen; in den in Absatz 2 erwähnten Fällen unter den ausserordentlichen Ergebnissen. § 2 - Negative Konsolidierungsunterschiede dürfen nicht in der konsolidierten Ergebnisrechnung ausgewiesen werden. Wenn jedoch ein negativer Konsolidierungsunterschied einer an dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 139 berücksichtigten Datum erwarteten ungünstigen Entwicklung der künftigen Ergebnisse des betreffenden Tochterunternehmens oder erwarteten Aufwendungen entspricht, wird er in der konsolidierten Ergebnisrechnung ausgewiesen, soweit und zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Erwartungen erfüllen.

Art. 142 - Wenn Aktien oder Anteile eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens ganz oder teilweise ausserhalb des Konsolidierungskreises realisiert werden, wird der verbleibende Konsolidierungsunterschied im Verhältnis zu den realisierten Aktien oder Anteilen gelöscht.

Art. 143 - Aktien oder Anteile am Kapital der konsolidierenden Gesellschaft, die von ihr selbst oder von einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, werden in der konsolidierten Bilanz unter Aktivposten IX ausgewiesen.

Im Anhang werden die Anzahl Aktien oder Anteile der konsolidierenden Gesellschaft, die von ihr selbst und von ihren in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, und der Prozentsatz der ausgegebenen Aktien oder Anteile, den sie darstellen, angegeben.

Art. 144 - In der konsolidierten Bilanz werden weggelassen: 1. gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, 2.Gewinne und Verluste, die in den Wert eines in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Vermögensteils eingehen, der von der konsolidierenden Gesellschaft oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen erworben wurde, ausser sofern Artikel 146 Absatz 2 und 3 angewandt wird.

Unterabschnitt II - Konsolidierte Ergebnisrechnung Art. 145 - Unbeschadet von Artikel 146 und der Artikel 153 und 155 werden alle Erträge und Aufwendungen der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen in die konsolidierte Ergebnisrechnung übernommen.

Sie enthält unter den Aufwendungen den Teil des Ergebnisses der Tochterunternehmen, der bei der Verwendung anders als als Dividende zuerkannt wurde.

Die Einstellung in die steuerfreien Rücklagen wird der Ergebnisrechnung entnommen und in der Ergebnisverwendung ausgewiesen.

Gleiches gilt für Entnahmen aus diesen steuerfreien Rücklagen.

Art. 146 - In der konsolidierten Ergebnisrechnung werden weggelassen: 1. gegenseitige Erträge und Aufwendungen aus Geschäften zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen oder zwischen Letzteren, 2.Gewinne und Verluste, die in den Wert eines in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Vermögensteils eingehen, der von der konsolidierenden Gesellschaft oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen erworben wurde, 3. realisierte Mehr- und Minderwerte auf Beteiligungen an der konsolidierenden Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogenen oder nach der Equity-Methode einbezogenen Tochterunternehmen, die an die konsolidierende Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen veräussert wurden, 4.Dividenden, die von der konsolidierenden Gesellschaft oder von in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen der konsolidierenden Gesellschaft oder in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen zuerkannt wurden, 5. Wertminderungen auf Beteiligungen an der konsolidierenden Gesellschaft oder an in die Konsolidierung einbezogenen oder nach der Equity-Methode einbezogenen Tochterunternehmen. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Gewinne und Verluste nach dem Anteil, den die konsolidierende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar am Kapital der einzelnen Tochterunternehmen hält, weggelassen werden (prozentualer Anteil).

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 können Gewinne und Verluste in der Konsolidierung beibehalten werden, wenn das Geschäft zu normalen Marktbedingungen geschlossen wurde und die Weglassung dieser Ergebnisse einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde.

Diese Abweichungen sind im Anhang anzugeben; wenn ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der konsolidierten Einheit bedeutend ist, ist dies im Anhang zum konsolidierten Abschluss anzugeben.

Art. 147 - Der Teil des Ergebnisses der vollständig konsolidierten Tochterunternehmen, der Aktien oder Anteilen entspricht, die von anderen Personen als der konsolidierenden Gesellschaft oder den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, wird in der konsolidierten Ergebnisrechnung unter dem Posten « Anteil Dritter am Ergebnis » ausgewiesen.

Unterabschnitt III - Konsolidierter Anhang Art. 148 - Angaben in Bezug auf die konsolidierende Gesellschaft und in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses im Anhang zu machen sind, betreffen nicht gegenseitige Rechte und Verpflichtungen, die weggelassen werden.

Unterabschnitt IV - Gemeinsame Bestimmung Art. 149 - In Artikel 144, 146 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und 148 erwähnte Weglassungen dürfen unterbleiben, wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Abschnitt III - Quotenkonsolidierung Art. 150 - Bei anteilsmässig konsolidierten gemeinsamen Tochterunternehmen: a) sind die Artikel 137 Buchstabe a) und 138 bis 143 anwendbar, b) werden Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Verpflichtungen und Erträge und Aufwendungen der gemeinsamen Tochterunternehmen in den konsolidierten Abschluss entsprechend dem Anteil der Rechte an ihrem Kapital einbezogen, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden;die Artikel 144, 146, 148 und 149 sind anwendbar.

KAPITEL V - Equity-Methode Art. 151 - Beteiligungen an nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften werden in der konsolidierten Bilanz unter einem gesonderten Posten der Finanzanlagen mit der Bezeichnung « Nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaften » ausgewiesen.

Art. 152 - § 1 - Wenn eine Beteiligung nach der Equity-Methode einbezogen wird, wird sie in der konsolidierten Bilanz zu dem Betrag, der dem auf diese Beteiligung entfallenden Teil des Eigenkapitals der betreffenden Gesellschaft einschliesslich des Ergebnisses des Geschäftsjahres entspricht, ausgewiesen.

Artikel 139 ist in Bezug auf das Datum, an dem diese Beteiligung neu berechnet wird, entsprechend anwendbar. § 2 - Für die Anwendung von § 1 besteht das Eigenkapital der betreffenden Gesellschaft aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögensteile und dem Buchwert der Rückstellungen und Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft. Das Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Erwerbs, ausser sofern dieses Ergebnis vor dem Erwerb Gegenstand einer Zuerkennung als Abschlagsdividende war.

Sind Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens der assoziierten Gesellschaft nach Methoden bewertet worden, die sich von den auf die Konsolidierung angewandten Methoden unterscheiden, so können diese Bestandteile nach den auf die Konsolidierung angewandten Methoden neu bewertet werden. Wird eine solche Neubewertung nicht vorgenommen, so ist dies im Anhang unter den Bewertungsregeln zu vermerken. § 3 - Kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem darauf entfallenden Teil des gemäss § 2 festgelegten Eigenkapitals feststellbaren Bestandteilen des Aktiv- oder Passivvermögens der betreffenden Gesellschaft, deren Wert höher oder niedriger als ihr Wert in der Buchhaltung der betreffenden Gesellschaft ist, zugerechnet werden, so wird dieser Unterschiedsbetrag zu dem Wert angerechnet, zu dem diese Beteiligung im konsolidierten Abschluss ausgewiesen wird. § 4 - Ein nach Anwendung von § 3 verbleibender Unterschiedsbetrag wird in der konsolidierten Bilanz unter dem Posten « Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung » ausgewiesen, auf der Aktivseite wenn positiv, auf der Passivseite wenn negativ. Positive und negative Unterschiedsbeträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden, ausser wenn sie sich auf ein und dieselbe assoziierte Gesellschaft beziehen; in letzterem Fall ist die Verrechnung Pflicht. § 5 - Die Artikel 141 und 142 finden Anwendung auf Unterschiedsbeträge aus der Equity-Methode.

Art. 153 - Der Wert, zu dem die Beteiligung gemäss Artikel 152 §§ 1 und 2 im konsolidierten Abschluss ausgewiesen wird, wird danach je nach Fall um die während des Geschäftsjahres oder des Teils des betreffenden Geschäftsjahres eingetretene Änderung des auf die Beteiligung entfallenden Teils des Eigenkapitals der betreffenden Gesellschaft erhöht oder vermindert. Dieses Eigenkapital enthält das Ergebnis des Geschäftsjahres, jedoch mit Ausnahme seines Teils, der bei der Verwendung anders als als Dividende zuerkannt wurde.

Dieser Wert wird um den Betrag der auf diese Beteiligung entfallenden Dividenden vermindert.

Bei Anwendung von Artikel 152 § 3 wird dieser Wert gegebenenfalls angepasst, um den Auswirkungen der in Anwendung des vorerwähnten Artikels 152 § 3 vorgenommenen Neuberechnungen von Werten Rechnung zu tragen.

Art. 154 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Umrechnung der Vermögenswerte und Verpflichtungen in Devisen und der Finanzausweise ausländischer Tochterunternehmen [...] in Euro finden Anwendung auf nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaften. [Art. 154 abgeändert durch Art. 169 Nr. 2 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 155 - § 1 - Der auf diese Beteiligung entfallende Anteil am Ergebnis der betreffenden Gesellschaft wird in der konsolidierten Ergebnisrechnung unter einem gesonderten Posten « Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften » ausgewiesen. § 2 - Ergebnisse aus Geschäften zwischen der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften, die in den Buchwert der Vermögensteile der konsolidierenden Gesellschaft, eines in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmens oder einer nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaft eingehen, werden im konsolidierten Ergebnis weggelassen, sofern die dafür erforderlichen Angaben bekannt oder zugänglich sind.

Die Artikel 146 und 149 finden Anwendung auf diese Weglassungen.

Art. 156 - Wenn eine nach der Equity-Methode einbezogene Gesellschaft einen konsolidierten Abschluss erstellt, sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unter Verweis auf den konsolidierten Abschluss dieser Gesellschaft anwendbar.

Art. 157 - Auf die Anwendung der Equity-Methode kann verzichtet werden, wenn diese Anwendung unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung nur von untergeordneter Bedeutung wäre.

KAPITEL VI - Gliederung des konsolidierten Abschlusses Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 158 - § 1 - Unbeschadet der in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels zusammengefassten Bestimmungen des vorliegenden Titels und unter Berücksichtigung der Anpassungen, die sich aus den besonderen Merkmalen des konsolidierten Abschlusses zwangsläufig ergeben, werden konsolidierte Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt.

Die verschiedenen Vorratsposten können jedoch im konsolidierten Abschluss zusammengefasst werden, falls insbesondere wegen interner Lieferungen die Neugliederung der Vorräte in die verschiedenen Posten aufgrund ihrer Bedeutung für die konsolidierte Einheit einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde.

Die Nomenklatur der mit Grossbuchstaben bezeichneten Posten und der Unterposten, die in den Schemen vorgesehen sind, muss den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und der Aufwendungen der konsolidierten Einheit angepasst werden, wenn es zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 115 erforderlich ist.

Unbeschadet von Abschnitt II des vorliegenden Kapitels sind Erläuterungen zu den Posten der durch Titel I des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen des Jahresabschlusses auf die entsprechenden Posten der Schemen des konsolidierten Abschlusses anwendbar. § 2 - In Abweichung von § 1 können Betriebsergebnisse gemäss Abschnitt II des vorliegenden Kapitels in der konsolidierten Ergebnisrechnung nach ihrer Verwendung zugeordnet werden. § 3 - Wenn die Tätigkeit der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, insgesamt betrachtet, hauptsächlich eine Banktätigkeit ist, wird der konsolidierte Abschluss nach den Schemen und Bewertungsregeln erstellt, die auf den Jahresabschluss von Kreditinstituten anwendbar sind. Die Aufstellungen XIII und XV von Artikel 163 sind nicht anwendbar.

Wenn die Tätigkeit der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, insgesamt betrachtet, hauptsächlich eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit ist, unterliegt die konsolidierende Gesellschaft den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Art. 159 - Die Posten der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung und die Angaben des Anhangs dürfen unterbleiben, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr gegenstandslos sind.

Art. 160 - Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens oder Erträge oder Aufwendungen unter mehr als einen Posten oder Unterposten der Bilanz beziehungsweise der Ergebnisrechnung fallen können, werden sie unter dem Posten ausgewiesen, der im Hinblick auf die Vorschrift von Artikel 115 am geeignetesten ist.

Konsolidierende Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtangaben sind, weiter untergliedern.

Zusätzliche Unterposten dürfen eingeführt werden, soweit ihr Inhalt nicht von einem der in den Schemen vorgesehenen Posten gedeckt wird.

Art. 161 - In der konsolidierten Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.

Wenn die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres nicht vergleichbar sind, so sind im Anhang Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden konsolidierten Abschlüsse sinnvoll zu vergleichen.

Die Verpflichtung, die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben, findet keine Anwendung auf den konsolidierten Abschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 162 - Die Gliederung des konsolidierten Abschlusses muss für alle Geschäftsjahre identisch sein; sie wird jedoch abgeändert, falls sie unter anderem infolge wichtiger Änderungen in der Struktur des Vermögens, der Erträge und der Aufwendungen der konsolidierten Einheit die Vorschrift von Artikel 115 nicht mehr erfüllt. Diese Veränderungen werden im Anhang in Bezug auf das Geschäftsjahr ihrer Einführung hinreichend begründet.

Abschnitt II - Konsolidierter Abschluss: Schema der Bilanz, Schemen der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 163 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Konsolidierende Gesellschaften können ihre konsolidierte Bilanz in Staffelform aufstellen, und zwar in der durch Artikel 10 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Reihenfolge der Posten.(2) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt I des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert. (3) Konsolidierende Gesellschaften können die Posten « III.B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung » und « III.C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark », so wie sie durch Titel I des vorliegenden Buches vorgesehen sind, zusammenfassen. In diesem Fall dürfen die Angaben in Punkt IX des konsolidierten Anhangs in Bezug auf die Posten III.B und III.C ebenfalls zusammengefasst werden. (4) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 158 § 1 Absatz 2.(5) Einschliesslich des Ergebnisvortrags. Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 164 - Die Ergebnisrechnung muss je nach der gewählten Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach einem der folgenden Schemen erstellt werden: 1. Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach ihrer Art in der konsolidierten Ergebnisrechnung (Artikel 158 § 1) I.Betriebliche Erträge (6) II. Betriebliche Aufwendungen (6) III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge (6) V. Finanzaufwendungen (6) VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen VII. Ausserordentliche Erträge (6) VIII. Ausserordentliche Aufwendungen (6) IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen X. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern XI. Steuern auf das Ergebnis (6) XII. Gewinn (Verlust) der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIII. Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften A. Gewinnanteile B. Verlustanteile XIV. Konsolidierter Gewinn (Konsolidierter Verlust) XV. Anteil Dritter am Ergebnis XVI. Anteil der Gruppe am Ergebnis 2. Aufgliederung der Betriebsergebnisse nach ihrer Verwendung in der konsolidierten Ergebnisrechnung (Artikel 158 § 2) I.Umsatzerlöse II. Umsatzkosten III. Bruttoergebnis vom Umsatz IV. Vertriebskosten V. Allgemeine Verwaltungskosten VI. Forschungs- und Entwicklungskosten VII. Sonstige betriebliche Erträge VIII. Sonstige betriebliche Aufwendungen (7) IX. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) X. Finanzerträge (8) XI. Finanzaufwendungen (8) XII. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIII. Ausserordentliche Erträge (8) XIV. Ausserordentliche Aufwendungen (8) XV. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XVI. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern und latenten Steuern XVII. Steuern auf das Ergebnis (8) XVIII. Gewinn (Verlust) der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen XIX. Anteil am Ergebnis der nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften A. Gewinnanteile B. Verlustanteile XX. Konsolidierter Gewinn (Konsolidierter Verlust) XXI. Anteil Dritter am Ergebnis XXII. Anteil der Gruppe am Ergebnis (6) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert, unbeschadet der Artikel 141 § 1 Absatz 3 und 152 § 5.(7) Nicht unter den Posten II, IV, V und VI ausgewiesene Aufwendungen.(8) Auf die in Titel I Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II des vorliegenden Buches vorgesehene Weise aufgegliedert, unbeschadet der Artikel 141 § 1 Absatz 3 und 152 § 5. Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art. 165 - Im Anhang sind ausser den durch andere Bestimmungen des vorliegenden Titels vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu machen: I. Kriterien, die der Anwendung der Vollkonsolidierungs-, Quotenkonsolidierungs- beziehungsweise Equity-Methode zugrunde liegen, und Fälle, in denen von diesen Kriterien abgewichen wird, mit entsprechender Begründung, II. a) Name und Sitz - und, wenn es sich um ein Tochterunternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der vollständig in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und Anteil des Kapitals, der an diesen Tochterunternehmen von der konsolidierenden Gesellschaft, von den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 107 nicht vollständig konsolidiert werden, und Begründung dieses Ausschlusses, III.a) Name und Sitz - und, wenn es sich um ein Tochterunternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der gemeinsamen Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 134 Absatz 1 Nr. 2 Gegenstand einer Quotenkonsolidierung sind, Fakten, aus denen sich die gemeinsame Leitung ergibt, und Anteil des Kapitals, der an diesen gemeinsamen Tochterunternehmen von der konsolidierenden Gesellschaft, von den vollständig in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für gemeinsame Tochterunternehmen, die in Anwendung von Artikel 107 nicht anteilsmässig konsolidiert werden, und Begründung dieses Ausschlusses, IV.a) Name und Sitz - und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - der Gesellschaften, die in Anwendung der Artikel 110 und 134 Absatz 1 Nr. 3 nach der Equity-Methode einbezogen werden, Anteil ihres Kapitals, der von der konsolidierenden Gesellschaft, von den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen und von in eigenem Namen, aber für Rechnung der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen handelnden Personen gehalten wird, b) gleiche Angaben für assoziierte Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 157 nicht nach der Equity-Methode einbezogen werden, V.Name und Sitz - und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer - anderer als unter den Punkten II bis IV erwähnter Gesellschaften, bei denen die konsolidierende Gesellschaft, die in die Konsolidierung einbezogenen oder die aufgrund von Artikel 107 oder 108 weggelassenen Tochterunternehmen entweder selbst oder durch eine in eigenem Namen, aber für ihre Rechnung handelnde Person mit mindestens 10 Prozent am Kapital beteiligt sind, Anteil am Kapital und Betrag des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres der betreffenden Gesellschaft, für das ein Abschluss erstellt worden ist.

Diese Angaben dürfen unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erwähnten Zielsetzung von untergeordneter Bedeutung sind. Die Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses darf ebenfalls unterbleiben, wenn die betreffende Gesellschaft diese Angaben nicht offen legen muss, VI. Kriterien, die den Bewertungen der verschiedenen Posten des konsolidierten Abschlusses zugrunde liegen, und insbesondere: a) der Bildung und Anpassung von Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und der Neubewertungen, b) der Umrechnungsgrundlagen, die für die Buchung im konsolidierten Abschluss der Beträge verwendet werden, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten als die Währung, in der der konsolidierte Abschluss erstellt wird, und der Umrechnung im konsolidierten Abschluss der Finanzausweise von Tochterunternehmen und assoziierten Gesellschaften nach ausländischem Recht, VII.eine Aufstellung der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Aktivposten I) mit Angabe ihres Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Abschreibungen, Umrechnungsdifferenzen, sonstige) und des Nettobuchwertes am Ende des Geschäftsjahres; Letzterer wird aufgegliedert nach: - Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen, Disagio und anderen Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, - Restrukturierungskosten, VIII. eine Aufstellung der immateriellen Anlagewerte (Aktivposten II), aufgegliedert nach: - Forschungs- und Entwicklungskosten, - Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und ähnlichen Rechten, - Goodwill, - geleisteten Anzahlungen, und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), c) und d) der unten erwähnten Aufstellung IX vorgesehen sind, IX. eine Aufstellung der Sachanlagen (Aktivposten IV), aufgegliedert nach: - Grundstücken und Bauten (IV.A), - Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung (IV.B), - Geschäftsausstattung und Fuhrpark (IV.C), - Leasing und ähnlichen Rechten (IV.D), - sonstigen Sachanlagen (IV.E), - Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen (IV.F), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der folgenden Angaben: a) Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen, Umrechnungsdifferenzen, sonstige Veränderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, b) Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte, Umrechnungsdifferenzen, sonstige Veränderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, c) Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen, Umrechnungsdifferenzen, sonstige Veränderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, d) Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres. Für Rechte aus Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen wird der Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres aufgegliedert nach: Grundstücken und Bauten, Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung, Geschäftsausstattung und Fuhrpark, X. eine Aufstellung der Finanzanlagen (Aktivposten V) mit folgenden gesonderten Angaben: A. für die Posten V.A.1 und V.B.1: 1. die Angaben, die unter den Buchstaben a), b), c) und d) der oben erwähnten Aufstellung IX vorgesehen sind, und die Erhöhungen und Verminderungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 153 ergeben, 2.nicht eingeforderte Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, B. für die Posten V.A.2 und V.B.2, Nettobuchwert am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Rückzahlungen, gebuchte und zurückgenommene Wertminderungen, Umrechnungsdifferenzen, sonstige), Buchwert am Ende des Geschäftsjahres und kumulierter Betrag der Wertminderungen am Ende des Geschäftsjahres, XI. eine Aufstellung der Rücklagen und des Ergebnisvortrags (Passivposten IV) mit Angabe des Ursprungs der Veränderungen des Betrags dieser Rücklagen von einem Geschäftsjahr zum anderen, XII. eine Aufstellung der Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung und der Unterschiedsbeträge aus der Equity-Methode, aufgegliedert nach positiven oder negativen Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung und nach positiven oder negativen Unterschiedsbeträgen aus der Equity-Methode, mit folgenden Angaben: - Nettobuchwert am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, - Veränderungen im Geschäftsjahr: - Veränderungen aufgrund einer Erhöhung des Beteiligungsprozentsatzes, - Veränderungen aufgrund einer Verminderung des Beteiligungsprozentsatzes, - Abschreibungen, - in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Unterschiedsbeträge (Artikel 141 § 2), - sonstige Veränderungen, - Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres, XIII. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A. Aufgliederung pro Posten von Passivposten X der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten X und XI) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der konsolidierenden Gesellschaft oder der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen besichert sind.

Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt.

Unter Punkt B erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten X und XI vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, XIV. folgende Angaben in Bezug auf das Ergebnis des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen typisch sind, sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden, B. 1. durchschnittlicher Personalbestand der konsolidierenden Gesellschaft und der vollständig konsolidierten Tochterunternehmen, getrennt nach Gruppen, und Personalaufwendungen und Aufwendungen für Pensionen des Geschäftsjahres, falls sie nicht gesondert in der konsolidierten Ergebnisrechnung erscheinen, 2. anteilsmässig gleiche Angaben für den Personalbestand der anteilsmässig konsolidierten Tochterunternehmen, C.was ausserordentliche Ergebnisse betrifft, eine Aufgliederung der Posten « Sonstige ausserordentliche Erträge » und « Sonstige ausserordentliche Aufwendungen », falls die Beträge wesentlich sind, D. was Steuern auf das Ergebnis (Posten X) betrifft: 1. Unterschied zwischen dem Steueraufwand, der in den konsolidierten Ergebnisrechnungen des Geschäftsjahres und der vorhergehenden Geschäftsjahre eingesetzt worden ist, und den für diese Geschäftsjahre bereits gezahlten oder zu zahlenden Steuern, sofern dieser Unterschied von Bedeutung für den künftigen Steueraufwand ist, 2.Angaben in Bezug auf den Einfluss der ausserordentlichen Ergebnisse auf den Betrag der Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, XV. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 2. Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der konsolidierenden Gesellschaft und den in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 3.Güter und Werte, die von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, sofern sie nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, 4. Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aufgegliedert nach Erwerbsverpflichtungen und Veräusserungsverpflichtungen, 5.Rechte und Verpflichtungen aus Geschäften in Bezug auf Zinssätze, Wechselkurse, Rohstoff- oder Warenpreise und anderen ähnlichen Geschäften, B. Angaben in Bezug auf technische Garantien, die mit bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, C. Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, D. Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zugunsten des Personals und der Geschäftsführung zu Lasten der konsolidierenden Gesellschaft und der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, XVI. A. eine Aufstellung der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, die nicht in die Konsolidierung einbezogen sind, mit Angabe des Folgenden für das abgeschlossene Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: 1. Betrag der Beteiligungen und Aktien oder Anteile, 2.Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 3. Geldanlagen, wobei zwischen Aktien und Forderungen unterschieden wird, 4.Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 5. Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen verbundener Unternehmen gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 6.sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, 7. Finanzergebnisse, wobei: a) für Erträge unterschieden wird zwischen: - Erträgen aus Finanzanlagen, - Erträgen aus Gegenständen des Umlaufvermögens, - sonstigen Finanzerträgen, b) für Aufwendungen zwischen: - Aufwendungen für Verbindlichkeiten, - sonstigen Finanzaufwendungen, B.in Punkt A Nummern 1, 2 und 4 erwähnte Angaben für Unternehmen, die nicht in die Konsolidierung einbezogen sind, mit denen aber ein Beteiligungsverhältnis besteht, XVII. A. Gesamtbetrag der Bezüge, die zu Lasten des Geschäftsjahres den Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dieser Gesellschaft, ihren Tochterunternehmen und assoziierten Gesellschaften gewährt worden sind, einschliesslich des Betrags der Ruhestandspensionen, die ehemaligen Verwaltern oder Geschäftsführern aus demselben Grund gewährt worden sind, B. Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die Verwaltern oder Geschäftsführern der konsolidierenden Gesellschaft von dieser Gesellschaft, einem Tochterunternehmen oder einer assoziierten Gesellschaft gewährt worden sind, [XVIII. folgende Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert: sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, den beizulegenden Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Artikel 97 Punkt C ermitteln lässt, und Angaben über Umfang und Art der Instrumente.] [Art. 165 römisch XVIII einziger Absatz eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 8. März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2005)] Art. 166 - Angaben, die aufgrund des vorliegenden Erlasses im Anhang zu machen sind, dürfen jedoch unterbleiben, wenn sie aufgrund von Artikel 115 von untergeordneter Bedeutung sind.

Absatz 1 ist nicht auf die durch Artikel 165 Punkt I bis VI vorgeschriebenen Angaben anwendbar.

Abschnitt III - Inhalt bestimmter Posten des konsolidierten Abschlusses Art. 167 - Kapital: Dieser Posten enthält ausschliesslich das Kapital der konsolidierenden Gesellschaft.

Agio: Dieser Posten enthält ausschliesslich das Agio der konsolidierenden Gesellschaft.

Neubewertungsrücklagen: Dieser Posten enthält Neubewertungsmehrwerte der konsolidierenden Gesellschaft und Neubewertungsmehrwerte auf Sach- und Finanzanlagen der in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, die seit ihrer Einbeziehung in die Konsolidierung gebucht wurden.

Rücklagen: Dieser Posten enthält die Rücklagen (einschliesslich des Ergebnisvortrags) der konsolidierenden Gesellschaft vor der ersten Konsolidierung, erhöht um den Anteil der Gruppe am konsolidierten Ergebnis nach Abzug der von der konsolidierenden Gesellschaft vorgenommenen Ausschüttungen. Rücklagen dürfen nur durch Verwendung des konsolidierten Ergebnisses aufgestockt werden.

Umsatzkosten: Umsatzkosten enthalten alle Herstellungskosten einschliesslich der Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die mit Verkäufen des Zeitraums verbunden sind.

Vertriebs- und allgemeine Verwaltungskosten: Vertriebs- und allgemeine Verwaltungskosten enthalten alle Kosten einschliesslich der Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die mit der Vertriebs- beziehungsweise Verwaltungsfunktion verbunden sind.

KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 168 - Ab dem 31. Dezember 1998 und bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene konsolidierte Abschlüsse dürfen nach Wahl der konsolidierenden Gesellschaft entweder auf Belgische Franken oder auf Euro lauten. Die Wahl des Euros für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses eines Geschäftsjahres bringt mit sich, dass konsolidierte Abschlüsse aller folgenden Geschäftsjahre ebenfalls auf Euro lauten müssen.

Der Zeitpunkt des Übergangs zum Euro für konsolidierte Abschlüsse muss nicht mit dem Zeitpunkt des Übergangs zum Euro für die in Titel I des vorliegenden Buches erwähnten Jahresabschlüsse zusammenfallen.

Nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossene konsolidierte Abschlüsse müssen auf Euro lauten.

Art. 169 - Ab dem 1. Januar 2002 werden folgende Wörter in vorliegendem Titel gestrichen: 1. in Artikel 113 Absatz 2 die Wörter « auf Belgische Franken oder », 2.in den Artikeln 131 und 154 die Wörter « auf Belgische Franken oder ».

TITEL III - Offenlegung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses KAPITEL I - Darstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, deren Hinterlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschrieben ist Abschnitt I - Darstellung des Jahresabschlusses, dessen Hinterlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschrieben ist Art. 170 - § 1 - Der Jahresabschluss, dessen Hinterlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Buches erstellt.

Im Jahresabschluss sind Beträge [...] in Euro angegeben, ohne Dezimalstellen, wenn die Gesellschaft ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema erstellt, so wie es in Titel I Kapitel III Abschnitt III des vorliegenden Buches festgelegt ist.

Sie lauten [...] auf Tausend Euro, ohne Dezimalstellen, wenn die Gesellschaft ihren Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema erstellt, so wie es in Titel I Kapitel III Abschnitt II des vorliegenden Buches festgelegt ist.

Im Jahresabschluss wird ausdrücklich vermerkt, dass Beträge [...] auf Euro oder [...] auf Tausend Euro lauten. § 2 - Der Jahresabschluss kann neben der durch § 1 auferlegten Währung, in der er gemäss Artikel 22 Absatz 2 erstellt wurde, auch in der Währung eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung offen gelegt werden. Dabei ist der am Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben. [Art. 170 § 1 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 172 Nr. 1 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Abschnitt II - Darstellung des konsolidierten Abschlusses, dessen Hinterlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch vorgeschrieben ist Art. 171 - Der konsolidierte Abschluss lautet [...] auf Tausend Euro; der konsolidierte Abschluss von Gesellschaften, deren konsolidierte Bilanzsumme über einer Milliarde Euro liegt, darf jedoch auf Millionen Euro lauten; im Abschluss wird dies ausdrücklich vermerkt.

Der konsolidierte Abschluss darf in der Währung eines Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellt werden, wenn diese Währung die bedeutendste Währungseinheit für Geschäfte, Aktiva und Passiva und Ergebnisse der konsolidierten Einheit ist. [Art. 171 Abs. 1 abgeändert durch Art. 172 Nr. 2 des K.E. vom 30.

Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Abschnitt III - Übergangsbestimmungen Art. 172 - Ab dem 1. Januar 2002 werden folgende Wörter gestrichen: 1. in Artikel 170 § 1, die Wörter « in Franken oder » und « auf Tausend Franken oder », 2.in Artikel 171 Absatz 1, die Wörter « auf Tausend oder Millionen Franken oder ».

KAPITEL II - Offenlegung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses Art. 173 - Bei der Belgischen Nationalbank werden hinterlegt: - Jahresabschlüsse und Unterlagen, die aufgrund der Artikel 98 und 100 des Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt werden müssen, und - konsolidierte Abschlüsse und Unterlagen, die aufgrund der Artikel 120 und 121 des Gesellschaftsgesetzbuches oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit dem konsolidiertem Abschluss hinterlegt werden müssen.

Diese Schriftstücke werden in einer einzigen Ausfertigung hinterlegt.

Art. 174 - [Auf der ersten Seite des hinterlegten Jahresabschlusses oder konsolidierten Abschlusses werden angegeben: 1. Name der juristischen Person, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer, Postleitzahl, Gemeinde), 4.Unternehmensnummer, 5. genauer Gegenstand der Bekanntmachung, 6.Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich dieser Abschluss bezieht.] [Art. 174 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 175 - [§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 177 müssen juristische Personen, die ihren Jahresabschluss nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellen müssen, für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Unterlagen ein Standardformular verwenden, das von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wird und auf ihrer Internetseite verfügbar ist. Dieses Standardformular wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt.

Das « Vollständiges Schema » genannte Standardformular wird von den in Absatz 1 erwähnten juristischen Personen verwendet, mit Ausnahme derjenigen, die von der in Artikel 82 § 2 des vorliegenden Erlasses gebotenen Möglichkeit, das « Verkürztes Schema » genannte Standardformular zu verwenden, Gebrauch machen.

Die Verwendung des Standardformulars ist jedoch nicht obligatorisch für Jahresabschlüsse, bei denen alle oder einige Standardseiten durch ein EDV-Programm erstellt worden sind. Von dieser Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die so erstellten Seiten dieselbe Gliederung und dieselben Posten und Codenummern wie das Standardformular haben und mit einem Tintenstrahl- oder Laserdrucker gedruckt worden sind.

Gegenstandslose Seiten des Standardformulars werden nicht hinterlegt.

Auf der ersten Seite wird die Nummer nicht hinterlegter gegenstandsloser Seiten angegeben.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Jahresabschlüsse, die von ausländischen Gesellschaften oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit Sitz im Ausland hinterlegt werden, ausser wenn die Jahresabschlüsse in Belgien angesiedelte Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften oder Vereinigungen betreffen. § 2 - Juristische Personen, die ihren Jahresabschluss nicht nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellen müssen, müssen für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Unterlagen die erste Seite des in § 1 erwähnten, « Vollständiges Schema » genannten Standardformulars verwenden, unter Weglassung der Angaben in Bezug auf die Anzahl hinterlegter Standardseiten und die Nummer nicht hinterlegter Standardseiten.

Gleiches gilt: 1. für die Hinterlegung der in § 1 Absatz 5 erwähnten Jahresabschlüsse, 2.für die Hinterlegung der konsolidierten Abschlüsse und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Unterlagen.

Juristische Personen, die gemäss Artikel 178 § 3 des vorliegenden Erlasses Anspruch auf den herabgesetzten Offenlegungstarif haben, verwenden jedoch die erste Seite des in § 1 erwähnten, « Verkürztes Schema » genannten Standardformulars.] [Art. 175 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 176 - [In Artikel 173 erwähnte Schriftstücke, die in Papierform hinterlegt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2 297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3.nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4. für alle gleichzeitig hinterlegte Schriftstücke nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5.maschinengeschrieben oder gedruckt sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6. von den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7.auf jedem Blatt oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen, 8. auf jedem Blatt oben die der juristischen Person zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen. In Absatz 1 erwähnte Schriftstücke werden so weit möglich maschinengeschrieben oder in optisch lesbaren Schriftzeichen (OCR) gedruckt.] [Art. 176 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 177 - § 1 - Jahresabschlüsse, die ohne Abweichungen nach einem der in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt werden, dürfen nach Wahl des Hinterlegers in der in Artikel 175 erwähnten Form oder gemäss den Bedingungen des vorliegenden Artikels auf Datenträger hinterlegt werden. § 2 - [Die Hinterlegung auf Datenträger erfolgt entweder durch Abgabe oder Versendung einer Diskette gemäss Artikel 179 oder [auf elektronischem Wege].

Die Hinterlegung [auf elektronischem Wege] unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung der Belgischen Nationalbank.

Die Hinterlegung auf Datenträger muss die technischen Bedingungen erfüllen, die die Belgische Nationalbank für das vollständige Schema beziehungsweise für das verkürzte Schema festlegt. Diese technischen Bedingungen werden von der Belgischen Nationalbank auf schriftlichen Antrag hin mitgeteilt und sind auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank verfügbar.

Ab dem 1. April 2003 können nur auf Euro lautende Jahresabschlüsse auf Datenträger hinterlegt werden.

Jeder Jahresabschluss muss Gegenstand einer separaten Diskette oder EDV-Meldung sein.

Auf der Diskette muss ein Etikett mit folgenden Angaben angebracht werden: 1. Unternehmensnummer der juristischen Person, 2.Bilanzstichtag, 3. Art des verwendeten Standardschemas, 4.in dem in Artikel 181 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fall, Vermerk « Berichtigung ».] § 3 - In Artikel 102 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte arithmetische und logische Kontrollen müssen durchgeführt und die Einhaltung der Bestimmungen von § 4 muss nachgeprüft worden sein. § 4 - Bei Hinterlegung auf Datenträger muss dieser folgende Angaben enthalten: 1. in Artikel 174 [...] erwähnte Angaben, 2. Art des verwendeten Standardschemas, 3.Sprache, in der der Jahresabschluss offen gelegt werden wird, 4. Angabe, dass durch die in § 3 erwähnten Kontrollen kein einziger Fehler aufgedeckt worden ist. [Art. 177 § 2 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4.

Mai 2006)] Art. 178 - § 1 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Kosten für die Bekanntmachung des in Artikel 180 § 2 erwähnten Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt fest, die von der Belgischen Nationalbank für Rechnung der Direktion des Belgischen Staatsblattes eingenommen werden. § 2 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - [291 EUR] für in Papierform hinterlegte Schriftstücke, - [271 EUR] für auf Datenträger hinterlegte Schriftstücke.

Wenn der Jahresabschluss der belgischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung nach ausländischem Recht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der betreffenden Gesellschaft oder Vereinigung hinterlegt wird, deckt der in vorhergehendem Absatz erwähnte Betrag die Kosten für die Offenlegung beider Jahresabschlüsse. § 3 - Offenlegungskosten werden jedoch auf [105 EUR] und [85 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt, je nachdem, ob die in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke in Papierform oder auf Datenträger hinterlegt werden, für: 1. Jahresabschlüsse, die nach dem verkürztem Schema erstellt und nach dem « Verkürztes Schema » genannten Standardformular aufgestellt werden, 2.Jahresabschlüsse der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Einrichtungen, 3.Jahresabschlüsse der in Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Kreditinstitute, vorausgesetzt, dass ihre Bilanzsumme für das betreffende Geschäftsjahr nicht über [5.000.000 EUR] liegt, und Jahresabschlüsse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen. § 4 - Die Zahlung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Kosten[, gegebenenfalls zuzüglich des in Artikel 101 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten,] erfolgt: 1. entweder per Scheck, der auf den Namen der Belgischen Nationalbank ausgestellt und auf sie selbst oder [auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist], das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder der von der Post für gültig erklärt ist. Der Scheck wird den in Artikel 173 erwähnten Schriftstücken bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt. Bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer Jahresabschlüsse oder konsolidierter Abschlüsse muss jedem dieser Abschlüsse ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt sein, 2. oder in bar, falls die oben erwähnten Schriftstücke an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden, 3.oder durch jede andere bargeldlose Zahlungsweise, mit vorheriger Zustimmung der Belgischen Nationalbank und gemäss den von ihr bestimmten Regeln. [Art. 178 § 2 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung und Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Ab dem 1. Januar 2007 (gemäss Art. 7 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006)) lautet Art. 178 wie folgt: « Art. 178 - § 1 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Kosten für die Bekanntmachung des in Artikel 180 § 2 erwähnten Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt fest, die von der Belgischen Nationalbank für Rechnung der Direktion des Belgischen Staatsblattes eingenommen werden. § 2 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - [291 EUR] für in Papierform hinterlegte Schriftstücke, - [271 EUR] für auf Datenträger hinterlegte Schriftstücke.

Wenn der Jahresabschluss der belgischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung nach ausländischem Recht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der betreffenden Gesellschaft oder Vereinigung hinterlegt wird, deckt der in vorhergehendem Absatz erwähnte Betrag die Kosten für die Offenlegung beider Jahresabschlüsse. § 3 - Offenlegungskosten werden jedoch auf [105 EUR] und [85 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt, je nachdem, ob die in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke in Papierform oder auf Datenträger hinterlegt werden, für: 1. Jahresabschlüsse, die nach dem verkürztem Schema erstellt und nach dem « Verkürztes Schema » genannten Standardformular aufgestellt werden, 2.Jahresabschlüsse der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Einrichtungen, 3.Jahresabschlüsse der in Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Kreditinstitute, vorausgesetzt, dass ihre Bilanzsumme für das betreffende Geschäftsjahr nicht über [5.000.000 EUR] liegt, und Jahresabschlüsse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen. § 4 - Die Zahlung der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Kosten[, gegebenenfalls zuzüglich des in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten,] erfolgt: 1. entweder per Scheck, der auf den Namen der Belgischen Nationalbank ausgestellt und auf sie selbst oder [auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist], das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder der von der Post für gültig erklärt ist. Der Scheck wird den in Artikel 173 erwähnten Schriftstücken bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt. Bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer Jahresabschlüsse oder konsolidierter Abschlüsse muss jedem dieser Abschlüsse ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt sein, 2. oder in bar, falls die oben erwähnten Schriftstücke an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden, 3.oder durch jede andere bargeldlose Zahlungsweise, mit vorheriger Zustimmung der Belgischen Nationalbank und gemäss den von ihr bestimmten Regeln. [Art. 178 § 2 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung und Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] » [Art. 178bis - Eine juristische Person, die einen Fall höherer Gewalt geltend macht, aufgrund dessen sie ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss nicht binnen der in Artikel 101 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten hinterlegen konnte, kann binnen einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Bilanzstichtag dieser Abschlüsse per gewöhnlichen Brief an den FÖD Wirtschaft die Rückzahlung des von ihr gezahlten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten beantragen. In diesem Antrag gibt die betreffende juristische Person die Umstände, die für sie einen Fall höherer Gewalt darstellen, und die Nummer des Bankkontos, auf das der Beitrag zurückgezahlt werden kann, an. Diesem Antrag werden alle Belege, durch die die geltend gemachte höhere Gewalt nachgewiesen werden kann, und eine Kopie des in Artikel 180 § 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Erlasses erwähnten Vermerks der Hinterlegung - sofern dies bereits möglich ist - beigefügt.

Der FÖD Wirtschaft bestätigt sofort den Empfang dieses Antrags per gewöhnlichen Brief. Er kann die betreffende juristische Person auffordern, ihm zusätzliche Informationen mitzuteilen oder zugeschickte Belege zu ergänzen.

Der mit Gründen versehene Beschluss des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines Beauftragten wird der betreffenden juristischen Person per gewöhnlichen Brief zugeschickt; stellt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter das Bestehen eines Umstandes fest, der für die betreffende juristische Person einen Fall höherer Gewalt darstellt, beauftragt er den FÖD Finanzen mit der Rückzahlung des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten. Zu diesem Zweck teilt der FÖD Wirtschaft dem FÖD Finanzen folgende Angaben mit: - zurückzuzahlenden Betrag und Nummer des Kontos, auf das die Rückzahlung erfolgen kann, - Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person und Merkmale und Bilanzstichtag der verspätet hinterlegten Abschlüsse; diese Angaben werden als Mitteilung an den Empfänger aufgenommen.

Wenn sich erweist, dass ausserordentliche Umstände zwangsläufig einen Fall höherer Gewalt für die Gesamtheit oder einen grossen Teil der juristischen Personen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss hinterlegen müssen, darstellen werden, kann der für die Wirtschaft zuständige Minister im Hinblick auf die administrative Vereinfachung eine allgemeine Befreiung von der Einnahme des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten gewähren für eine Dauer, die er festlegt und die höchstens zwei Monate beträgt.

Dieser Beschluss muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 101 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten durch mit Gründen versehenen Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.] [Art. 178bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006)] Ab dem 1. Januar 2007 (gemäss Art. 7 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006)) lautet Art. 178bis wie folgt: « Art. 178bis - Eine juristische Person, die einen Fall höherer Gewalt geltend macht, aufgrund dessen sie ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss nicht binnen der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten hinterlegen konnte, kann binnen einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Bilanzstichtag dieser Abschlüsse per gewöhnlichen Brief an den FÖD Wirtschaft die Rückzahlung des von ihr gezahlten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten beantragen. In diesem Antrag gibt die betreffende juristische Person die Umstände, die für sie einen Fall höherer Gewalt darstellen, und die Nummer des Bankkontos, auf das der Beitrag zurückgezahlt werden kann, an. Diesem Antrag werden alle Belege, durch die die geltend gemachte höhere Gewalt nachgewiesen werden kann, und eine Kopie des in Artikel 180 § 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Erlasses erwähnten Vermerks der Hinterlegung - sofern dies bereits möglich ist - beigefügt.

Der FÖD Wirtschaft bestätigt sofort den Empfang dieses Antrags per gewöhnlichen Brief. Er kann die betreffende juristische Person auffordern, ihm zusätzliche Informationen mitzuteilen oder zugeschickte Belege zu ergänzen.

Der mit Gründen versehene Beschluss des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines Beauftragten wird der betreffenden juristischen Person per gewöhnlichen Brief zugeschickt; stellt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter das Bestehen eines Umstandes fest, der für die betreffende juristische Person einen Fall höherer Gewalt darstellt, beauftragt er den FÖD Finanzen mit der Rückzahlung des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten. Zu diesem Zweck teilt der FÖD Wirtschaft dem FÖD Finanzen folgende Angaben mit: - zurückzuzahlenden Betrag und Nummer des Kontos, auf das die Rückzahlung erfolgen kann, - Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person und Merkmale und Bilanzstichtag der verspätet hinterlegten Abschlüsse; diese Angaben werden als Mitteilung an den Empfänger aufgenommen.

Wenn sich erweist, dass ausserordentliche Umstände zwangsläufig einen Fall höherer Gewalt für die Gesamtheit oder einen grossen Teil der juristischen Personen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss hinterlegen müssen, darstellen werden, kann der für die Wirtschaft zuständige Minister im Hinblick auf die administrative Vereinfachung eine allgemeine Befreiung von der Einnahme des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten gewähren für eine Dauer, die er festlegt und die höchstens zwei Monate beträgt.

Dieser Beschluss muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten durch mit Gründen versehenen Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.] [Art. 178bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006)] » Art. 179 - § 1 - Unbeschadet der technischen Bedingungen, die die Belgische Nationalbank für die Hinterlegung [auf elektronischem Wege] festlegt, erfolgt die Hinterlegung der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke per gewöhnliche Sendung oder Einschreibsendung oder durch Abgabe an den Schaltern.

Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses », gefolgt von der Anschrift des Sitzes, an dem die Hinterlegung erfolgt.

Die Belgische Nationalbank führt ein Verzeichnis, in dem das Datum des Empfangs der vorerwähnten Schriftstücke angegeben ist. § 2 - Die Hinterlegung der oben erwähnten Schriftstücke wird aufgrund von Artikel 102 des Gesellschaftsgesetzbuches von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 174 [...], Artikel 175 § 1 Absatz 1, 2 und 3 und § 2, Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 177 eingehalten werden und die Offenlegungs- und Bekanntmachungskosten gemäss den in Artikel 178 § 4 vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind.

Gegebenenfalls setzt die Belgische Nationalbank die Gesellschaft oder das Unternehmen binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Schriftstücke von der Nichtannahme der Hinterlegung dieser Schriftstücke in Kenntnis, mit Angabe der in vorhergehendem Absatz erwähnten Bestimmungen, die nicht eingehalten worden sind. [Art. 179 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 1. Mai 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2006)] Art. 180 - § 1 - Wenn die Hinterlegung der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke aufgrund von Artikel 102 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches angenommen wird, nimmt die Belgische Nationalbank sie in der in ihrem EDV-System angelegten « Sammlung der Vermerke » auf. § 2 - [Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung der Schriftstücke übermittelt die Belgische Nationalbank den Vermerk dieser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen, der Direktion des Belgischen Staatsblattes, die diesen Vermerk gemäss Artikel 73 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt macht, - der hinterlegenden juristischen Person.] § 3 - [...] [Art. 180 § 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 3 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27.

Juni 2003)] Art. 181 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 173 erwähnten Schriftstücken erfolgen: - für Hinterlegungen in Papierform, durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank eines oder mehrerer berichtigter oder zusätzlicher Blätter, denen die erste Seite des in Artikel 175 § 1 erwähnten Standardformulars vorangestellt wird, - für Hinterlegungen auf Datenträger, durch Hinterlegung des ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses gemäss den durch Artikel 177 vorgesehenen Bedingungen.

Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall in der EDV-Meldung oder auf jedem berichtigten oder zusätzlichen Blatt angegeben.

Berichtigungen vorher offen gelegter Jahresabschlüsse lauten auf dieselbe Währung wie die betreffenden Jahresabschlüsse.

Die Artikel 179 und 180 finden Anwendung auf die oben erwähnte Hinterlegung einer berichtigten Fassung.

Art. 182 - § 1 - Die Belgische Nationalbank unterwirft Jahresabschlüsse, die nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen hinterlegt werden, mit Ausnahme der Schriftstücke, die gemäss Artikel 181 zur Berichtigung dieser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und der Jahresabschlüsse in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.

Diese arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab, die Kohärenz der Beträge der mit einem [Code] versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen, die von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht. § 2 - Die Belgische Nationalbank schickt der betreffenden [juristischen Person] und gegebenenfalls ihrem Kommissar die Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn dieser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist.

Sie vermerkt den Betrag der Fehler und gibt darüber hinaus an, welche wesentlich sind, das heisst diejenigen, die nicht auf der Grundlage der im Jahresabschluss aufgenommenen Angaben berichtigt werden können.

Die Berichtigung dieser wesentlichen Fehler erfolgt durch Hinterlegung einer berichtigten Fassung gemäss den in Artikel 181 vorgesehenen Modalitäten, gemäss Artikel 102 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Versendung der Liste. [Art. 182 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 23.

Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 183 - § 1 - Die Nationalbank stellt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin eine Kopie der bei ihr aufgrund von Artikel 173 hinterlegten Schriftstücke aus, und zwar in Form von: 1. CD-ROMs, wenn der Antrag alle hinterlegten Schriftstücke betrifft. Kopien der vor dem 1. Januar 2000 hinterlegten Schriftstücke werden jedoch auf Mikrofilm ausgestellt, 2. Kopien, die auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs auf Papier gedruckt werden, wenn der Antrag ein oder mehrere Schriftstücke in Bezug auf individuell bezeichnete juristische Personen betrifft. Bei Hinterlegung auf Datenträger wird dies auf den ausgestellten Schriftstücken angegeben.

Gegenstandslose Seiten des Standardformulars werden nicht in den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. § 2 - Folgende Kosten werden der Belgischen Nationalbank für die Ausstellung von Kopien der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke geschuldet: 1. Das Jahresabonnement auf die in § 1 Nr.1 erwähnten CD-ROMs ist auf [1.500 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. Dieses Abonnement deckt die Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Schriftstücke aufgenommen sind, die bei der Nationalbank im Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist. 2. Der Preis der in § 1 Nr.2 erwähnten Papierkopien ist pro Blatt auf [0,25 EUR] ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer festgelegt. § 3 - Die Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 1 Nr. 1 erwähnten CD-ROMs.

Der Greffier ist von der Beifügung einer Kopie der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke zu der in Artikel 180 § 3 erwähnten Akte befreit. [Art. 183 § 2 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 11. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001)] BUCH III - [Unabhängigkeit des Kommissars und Vorschlag von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissars oder eines Betriebsrevisors vor den Betriebsräten] [Überschrift von Buch III ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2003)] [TITEL I - Unabhängigkeit des Kommissars [Titel I mit den Artikeln 183bis bis 183sexies eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2003)] Art. 183bis - Unbeschadet der Verbotsbestimmungen, die im Gesellschaftsgesetzbuch, im Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und in den Erlassen zur Ausführung dieser Gesetze enthalten sind, enthält Artikel 183ter im Sinne von Artikel 133 Absatz 9 des Gesellschaftsgesetzbuches auf erschöpfende Weise die Leistungen, durch die die Unabhängigkeit des Kommissars in Frage gestellt werden könnte.

Art. 183ter - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 3, 7bis und 8 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und der Bestimmungen, die in den Artikeln 4 bis 14 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1994 über die Verpflichtungen der Betriebsrevisoren enthalten sind, und unbeschadet der anderen Bestimmungen von Artikel 133 des Gesellschaftsgesetzbuches kann der Kommissar sich nicht als unabhängig erklären, wenn er selbst oder eine Person, mit der er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch ein berufsbedingtes Zusammenarbeitsverhältnis verbunden ist, oder eine Gesellschaft oder Person, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit dem Kommissar verbunden ist: 1. in der kontrollierten Gesellschaft Entscheidungen trifft oder am Entscheidungsprozess beteiligt ist, 2.Unterstützung bei der Vorbereitung oder Führung der Geschäftsbücher oder bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder konsolidierten Abschlusses der kontrollierten Gesellschaft gewährt oder daran beteiligt ist, 3. in der kontrollierten Gesellschaft Finanzinformationssysteme ausarbeitet, entwickelt, implementiert oder betreibt, 4.Bestandteile des Jahresabschlusses oder konsolidierten Abschlusses der kontrollierten Gesellschaft bewertet, wenn diese einen wesentlichen Bestandteil des Jahresabschlusses bilden, 5. am Innenrevisionsauftrag beteiligt ist, 6.die kontrollierte Gesellschaft bei der Beilegung steuerrechtlicher oder anderer Rechtsstreitigkeiten vertritt, 7. an der Einstellung von Personen, die einem Organ oder dem leitenden Personal der kontrollierten Gesellschaft angehören, beteiligt ist. Art. 183quater - Artikel 183ter findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 133 Absatz 8 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Gesellschaften und Personen.

Art. 183quinquies - Für die Anwendung von Artikel 183ter gilt als berufsbedingtes Zusammenarbeitsverhältnis folgende von einem Kommissar mit einer juristischen oder natürlichen Person organisierte Zusammenarbeit: 1. eine Gesellschaft, die zum Ziel hat, den Beruf eines Betriebsrevisors auszuüben, und in der der Kommissar Aktionär, Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer ist, 2.eine Vereinigung oder Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1953, die zwischen einem oder mehreren Betriebsrevisoren - von denen mindestens einer Kommissar ist - und anderen Personen, die diese Eigenschaft oder eine als gleichwertig anerkannte Eigenschaft nicht besitzen, gegründet wird, 3. eine Gesellschaft oder Person, mit der im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches die in Nr.1 oder 2 erwähnte Gesellschaft oder Vereinigung verbunden ist, 4. eine Funktion als Gesellschafter, Aktionär, Verwalter, Geschäftsführer oder Mitglied der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Gesellschaft, Vereinigung oder Person, die dem am Prüfungsauftrag beteiligten Team zuzurechnen ist, 5.ein Arbeitsvertrag, der vom Kommissar mit einem Betriebsrevisor abgeschlossen wird, 6. ein Betriebsrevisor, mit dem die in Nr.1, 2 oder 3 erwähnte Gesellschaft, Vereinigung oder Person einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, 7. ein Vertrag, der das Recht enthält, eine gemeinsame Firma zu verwenden oder darauf zu verweisen, 8.ein Vertrag, der eine Verpflichtung zur gegenseitigen Empfehlung enthält, 9. ein Vertrag oder eine Gesellschaft mit dem Ziel, berufliche Mittel zusammenzulegen. Art. 183sexies - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 133 des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1994 über die Verpflichtungen der Betriebsrevisoren findet Artikel 183ter keine Anwendung auf die für eine Gesellschaft erbrachten Leistungen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Diese Gesellschaft ist mit einer Gesellschaft, die vom Kommissar kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden.2. Die Leistungen wurden erbracht, bevor diese Gesellschaft mit einer Gesellschaft, die vom Kommissar kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches verbunden war.3. Die oben erwähnten Leistungen sind vom Kommissar oder von einer Person erbracht worden, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch ein berufsbedingtes Zusammenarbeitsverhältnis verbunden ist.4. Während des Zeitraums, in dem die oben erwähnten Leistungen erbracht wurden, wurde der Abschluss dieser Gesellschaft nicht vom Kommissar kontrolliert.5. Die Honorare für die in Artikel 183ter erwähnten Leistungen, die zugunsten dieser Gesellschaft erbracht wurden, liegen nicht über den in Artikel 134 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Honoraren; die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Vergütungen und Honoraren muss global für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar prüft, und für ihre Tochterunternehmen durchgeführt werden.] [TITEL II - Vorschlag von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissars oder eines Betriebsrevisors vor den Betriebsräten] [Unterteilung von Titel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 4.

April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2003)] Art. 184 - § 1 - Vorliegendes Buch findet Anwendung auf Gesellschaften, in denen in Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat eingesetzt werden muss, bezuschusste Unterrichtsanstalten ausgenommen, ausser wenn im Betriebsrat eine gegenteilige Vereinbarung über das Verfahren zum Vorschlag von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissars oder eines Betriebsrevisors getroffen worden ist, die in einem Protokoll festgestellt worden ist mindestens drei Monate vor dem Datum, an dem die Bestellung als Kommissar oder Betriebsrevisor innerhalb der Gesellschaft durch die Generalversammlung der Aktionäre oder in deren Ermangelung durch das für die Verwaltung der Gesellschaft zuständige Satzungsorgan oder den Betriebsleiter erfolgen soll. § 2 - Wenn in einer Gesellschaft mehrere Betriebsräte bestehen und diese getrennt zusammentreten, sind die Bestimmungen von § 1 auf jeden dieser Betriebsräte getrennt anwendbar.

Wenn in einer Gesellschaft mehrere Betriebsräte bestehen und diese getrennt zusammentreten, sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden Buches nur auf die Betriebsräte anwendbar, die in der in § 1 vorgesehenen Frist keine gegenteilige Vereinbarung über das Verfahren zum Vorschlag von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissars oder eines Betriebsrevisors getroffen haben. § 3 - Wenn in einer Gesellschaft gemäss Artikel 15 des kollektiven Arbeitsabkommens vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte, durch Königlichen Erlass vom 12. September 1972 für allgemein verbindlich erklärt, eine gemeinsame Versammlung des Betriebsrates einberufen wird, sind die Bestimmungen des vorliegenden Buches auf diese gemeinsame Versammlung anwendbar. § 4 - Wenn für mehrere juristische Einheiten nur ein Betriebsrat besteht, wird für die Berechnung der in § 1 vorgesehenen Frist das Datum, an dem die erste Bestellung für eine dieser Einheiten erfolgen soll, berücksichtigt.

Art. 185 - Mindestens zwei Monate vor dem Datum, an dem die Bestellung als Kommissar oder Betriebsrevisor innerhalb der Gesellschaft erfolgen soll, muss der Betriebsrat mindestens einmal über die Kandidaturen, die von dem für die Verwaltung der Gesellschaft zuständigen Satzungsorgan oder vom Betriebsleiter vorgeschlagen worden sind, beraten und gegebenenfalls beschlossen haben.

Art. 186 - Wird bei der in Artikel 185 vorgesehenen Versammlung des Betriebsrates keine Einigung über den beziehungsweise die vorgeschlagenen Kommissar- oder Betriebsrevisorkandidaten erzielt, muss über den Vorschlag erneut beraten und beschlossen werden, und zwar spätestens bei der letzten Versammlung des Betriebsrates vor dem Datum, an dem die Bestellung innerhalb der Gesellschaft erfolgen soll.

Wird vor diesem Datum keine ordentliche Versammlung des Betriebsrates mehr gehalten, muss gegebenenfalls eine ausserordentliche Versammlung des Betriebsrates einberufen werden.

Das für die Verwaltung der Gesellschaft zuständige Satzungsorgan oder der Betriebsleiter kann gegebenenfalls einen oder mehrere neue Kommissar- oder Betriebsrevisorkandidaten vorschlagen.

Art. 187 - Schriftliche Auskünfte, die Kommissar- oder Betriebsrevisorkandidaten dem für die Verwaltung der Gesellschaft zuständigen Satzungsorgan oder dem Betriebsleiter im Hinblick auf den Vorschlag ihrer Kandidatur im Betriebsrat erteilt haben, müssen den Mitgliedern des Betriebsrates gleichzeitig mit den Einladungen zu den in den Artikeln 185 und 186 erwähnten Versammlungen übermittelt werden.

Neben den in Absatz 1 erwähnten Auskünften müssen die Mitglieder des Betriebsrates einen Lebenslauf und, auf Antrag einer Mehrheit der Arbeitnehmervertreter, eine Schätzung von Umfang und Vergütung auszuführender Leistungen und eine Beschreibung ihres Inhalts erhalten.

Art. 188 - Auf Antrag einer Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat müssen vorgeschlagene Kommissar- oder Betriebsrevisorkandidaten zu der Versammlung des Betriebsrates, die über den Vorschlag berät, eingeladen werden. Kommissar- oder Betriebsrevisorkandidaten müssen bei der Versammlung des Betriebsrates, zu der sie zwecks Vorstellung eingeladen werden, anwesend sein.

Sie müssen Fragen, die ihnen in Zusammenhang mit Art und Umfang ihres Auftrags innerhalb der Gesellschaft und seiner Ausführung gestellt werden, beantworten.

Art. 189 - Wenn in einer Gesellschaft mehrere Betriebsräte bestehen, wird davon ausgegangen, dass diese Räte für die Bestimmung der durch Artikel 156 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgeschriebenen Mehrheit ein einziges Wahlkollegium bilden, ob sie getrennt oder gemeinsam über die ihnen vorgeschlagenen Kandidaturen beschliessen.

Art. 190 - Wenn für mehrere juristische Einheiten nur ein Betriebsrat besteht, gilt die Beratung und Beschlussfassung dieses alleinigen Betriebsrates für alle diese juristischen Einheiten, für die der Betriebsrat einen Beschluss über die ihm vorgeschlagenen Kandidaturen fassen möchte.

In diesem Fall wird für die Berechnung der in den Artikeln 185 und 186 vorgesehenen Fristen das Datum, an dem die erste Bestellung für eine dieser juristischen Einheiten erfolgen soll, berücksichtigt.

Art. 191 - Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf alle in Artikel 15bis des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten Unternehmen, die keine Gesellschaften sind, ausser wenn im Betriebsrat eine gegenteilige Vereinbarung über das Verfahren zum Vorschlag von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissars oder eines Betriebsrevisors getroffen worden ist, die in einem Protokoll festgestellt worden ist mindestens drei Monate vor dem Datum, an dem die Bestellung als Kommissar oder Betriebsrevisor innerhalb des Unternehmens durch die Generalversammlung der Aktionäre oder in deren Ermangelung durch das für die Verwaltung des Unternehmens zuständige Satzungsorgan oder den Betriebsleiter erfolgen soll.

BUCH IV - Hinterlegungsverfahren und Bestimmung der Aktiva bei gerichtlicher Auflösung Art. 192 - Das Urteil, das gemäss Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches die Beendigung der Liquidation ausspricht, ordnet die Hinterlegung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse der Mittel und Werte, die Gläubigern oder Gesellschaftern zustehen, jedoch nicht übergeben werden konnten, an.

Diese Hinterlegung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1934 über die Anwendung der Gesetze über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren.

Art. 193 - Wenn gemäss Artikel 198 des Gesellschaftsgesetzbuches Ansprüche gegen die vom Gericht bestellten Liquidatoren oder gegen Personen, die aufgrund von Artikel 185 desselben Gesetzbuches als Liquidatoren gelten, erhoben worden sind, kann das Gericht einen entsprechenden Abzug von den Aktiva, die am Tag des Urteils noch zugunsten der Gesellschafter hinterlegt sind, anordnen, um sie für die Tilgung der Schuldforderung des Klägers zu verwenden.

BUCH V - Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien TITEL I - Eintragung in, Streichung und Weglassung aus der Liste der Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben Art. 194 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter « Kommission » die Kommission für das Bank- und Finanzwesen zu verstehen.

Art. 195 - Eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die sich aufgrund von Artikel 438 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches bei der Kommission in die Liste der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, eintragen lassen muss, muss ihren Eintragungsantrag spätestens zu Beginn der in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtung oder bei Einreichung des Antrags auf Aufnahme in die Notierung an einer Wertpapierbörse einreichen.

Der Eintragungsantrag enthält: 1. eine Kopie des Beschlusses der Gesellschaft, eine der in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtungen vorzunehmen, 2.eine Kopie der gemäss Artikel 75 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches hinterlegten Satzung und der Urkunde, die diese gemäss Artikel 438 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ändert, 3. gegebenenfalls den an die zuständigen Behörden gerichteten Antrag auf Aufnahme in die Notierung an einer Wertpapierbörse. Die Kommission kann sich alle anderen Auskünfte, die sie für die Eintragung der Gesellschaft als erforderlich erachtet, mitteilen lassen.

Art. 196 - Die Kommission trägt die Gesellschaft in die Liste der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, ein spätestens bei Abschluss der in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtung oder spätestens wenn die zuständigen Behörden beschliessen, die Aufnahme in die Notierung an einer Wertpapierbörse vorzunehmen.

Die Kommission setzt die Gesellschaft von der Eintragung in Kenntnis.

Art. 197 - Beschliesst eine Gesellschaft, die in der Liste der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, eingetragen ist, ihren Namen oder ihren Sitz zu ändern, muss sie dies der Kommission binnen fünfzehn Tagen mitteilen.

Art. 198 - Eine Gesellschaft, die aus der Liste der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, gestrichen werden möchte, muss einen Streichungsantrag bei der Kommission einreichen, aus dem hervorgeht: 1. dass nach Ablauf des gemäss Artikel 513 des Gesellschaftsgesetzbuches abgegebenen Übernahmeangebots keine Schuldverschreibungen der Gesellschaft mehr in der Öffentlichkeit verbreitet sind oder 2.dass keine Schuldverschreibungen und Wertpapiere, die Gegenstand einer der in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtungen gewesen sind, mehr in der Öffentlichkeit verbreitet sind.

Die Kommission kann sich alle Auskünfte, die sie für die Beurteilung des Streichungsantrags als erforderlich erachtet, mitteilen lassen.

Die Kommission setzt die Gesellschaft von ihrem Beschluss über den Streichungsantrag in Kenntnis.

Art. 199 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 198 nimmt die Kommission die Weglassung einer Gesellschaft aus der Liste der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, vor, wenn sie der Meinung ist, dass diese Gesellschaft nicht mehr die Bedingungen für ihre Eintragung in dieser Liste erfüllt.

Die Kommission setzt die Gesellschaft von ihrer Absicht, die Weglassung aus der Liste vorzunehmen, in Kenntnis, damit diese der Kommission in der von der Kommission festgelegten Frist ihre Bemerkungen über die beabsichtigte Massnahme mitteilen kann.

Die Kommission kann sich alle Auskünfte, die sie für die Weglassung der Gesellschaft aus der Liste als erforderlich erachtet, mitteilen lassen.

Die Kommission setzt die Gesellschaft von ihrem Beschluss in Kenntnis.

Art. 200 - Bei Streichung oder Weglassung aus der Liste übermittelt die Gesellschaft der Kommission eine Kopie ihrer gemäss Artikel 438 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches angepassten Satzung.

Art. 201 - Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften durch eine der in Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtungen in Belgien oder im Ausland öffentlich zur Zeichnung aufgefordert haben und deren Wertpapiere noch in der Öffentlichkeit verbreitet sind, müssen in der durch Artikel 111 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. April 1995 vorgeschriebenen Frist gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ihren Eintragungsantrag bei der Kommission einreichen.

TITEL II - Öffentlicher Charakter der in den Artikeln 438, 513 § 1 Absatz 3 und 549 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verrichtungen Art. 202 - § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen von Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften festgelegt.

In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung ein Angebot, das ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. § 2 - Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung gilt ein im Ausland gemachtes Angebot zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne des vorerwähnten Artikels 438 Absatz 1 als öffentlich, wenn es im betreffenden Land einer besonderen Regelung zum Schutz des Anlegerpublikums, wie insbesondere einer Prospektpflicht oder einer anderen ähnlichen Informationspflicht, unterliegt.

Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, wenn sie unter weniger als fünfzig Personen verbreitet sind, in Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften erwähnte Anleger ausser Acht gelassen.

Art. 204 - Der öffentliche Charakter eines Antrags auf Vollmachtserteilung im Sinne von Artikel 549 des Gesellschaftsgesetzbuches ist erwiesen, sobald einer der folgenden Umstände eintritt: 1. Anwendung seitens des Antragstellers oder in dessen Auftrag von Werbemitteln gleich welcher Art mit dem Ziel, die erwähnte Vollmachtserteilung zu beantragen oder zu empfehlen, 2.Inanspruchnahme oder Eingreifen eines oder mehrerer Vermittler, 3. Beantragung der Vollmachtserteilung seitens des Antragstellers oder in dessen Auftrag bei mehr als fünfzig Aktionären. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gilt als Werbemittel: a) die Verbreitung von Information in der Schriftpresse oder in periodischen beziehungsweise nicht periodischen Veröffentlichungen oder durch Benutzung von Radio, Fernsehen oder anderen audiovisuellen Mitteln, b) die Verbreitung von Rundschreiben oder anderen Standardunterlagen in Bezug auf den Antrag, auch wenn sie dem Empfänger persönlich zugeschickt werden, c) die Verbreitung von Information durch Telefonie oder durch Benutzung eines elektronischen Informationssystems, d) die Benutzung anderer Techniken mit dem Ziel, den Antrag bekannt zu machen. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist ein Vermittler jede natürliche oder juristische Person, die - selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft - gegen Vergütung oder Vorteil gleich welcher Art für Rechnung des Antragstellers mittelbar oder unmittelbar am Antrag auf Vollmachtserteilung beteiligt ist.

TITEL III - Modalitäten des Verfahrens zum Erwerb eigener Wertpapiere seitens einer notierten Gesellschaft Art. 205 - Bevor notierte Gesellschaften Verrichtungen, die sie in Anwendung von Artikel 620 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches vorzunehmen vorhaben, ausführen, müssen sie die Marktaufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzen und ihr eine Kopie des Beschlusses der Generalversammlung oder der Satzungsbestimmung, die die Gesellschaft zur Ausführung dieser Verrichtungen ermächtigt, übermitteln.

Art. 206 - Spätestens am Ende des siebten Werktages jeden Monats teilt die Gesellschaft, die in Artikel 205 beschriebene Verrichtungen tatsächlich ausgeführt hat, der Marktaufsichtsbehörde Anzahl und Preis der im abgelaufenen Monat gekauften Wertpapiere, das Ausführungsdatum und die Gesamtanzahl eigener Aktien und Gewinnanteile mit, die sie aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung gekauft hat, in dessen Rahmen die Verrichtungen vorgenommen worden sind.

Auf Antrag der Marktaufsichtsbehörde teilt die Gesellschaft unverzüglich die Identität des Vermittlers mit, der die in Artikel 205 beschriebenen Verrichtungen ausgeführt hat.

Art. 207 - Notierte Gesellschaften müssen die in den Artikeln 205 und 206 vorgesehenen Mitteilungen an die Marktaufsichtsbehörden der Wertpapierbörsen richten, an denen die betreffenden Wertpapiere notiert sind.

Falls die Wertpapiere nur zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Wertpapierbörse zugelassen sind, muss die Mitteilung an die Marktaufsichtsbehörde der Wertpapierbörse von Brüssel gerichtet werden.

Art. 208 - Die durch vorliegenden Titel vorgesehenen Mitteilungen erfolgen schriftlich oder auf jede andere Weise, die von der Marktaufsichtsbehörde gebilligt wird.

TITEL IV - Übernahmeangebot Art. 209 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Anbieter »: Person(en), die die Bedingungen von Artikel 210 erfüllt (erfüllen) und ein Übernahmeangebot macht (machen), 2.« Zielgesellschaft »: Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die nicht im Sinne von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat und deren Wertpapiere Gegenstand eines Übernahmeangebots sind, 3. « Kreditinstitut »: in Belgien angesiedelte Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 4. « Wertpapieren, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind »: Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder nicht, sowie Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb solcher Wertpapiere oder auf Umwandlung in solche Wertpapiere gewähren, unter Ausschluss der von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen, die nicht umwandelbar sind oder mit denen kein Zeichnungsrecht verbunden ist, 5.« in Absprache handelnden Personen »: Personen, die eine Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten der Parteien in Bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der Zielgesellschaft, des Anbieters oder der Gesellschaft, deren Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden, bezweckt oder zur Folge hat, 6. « verbundenen Personen »: miteinander verbundene Gesellschaften im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches sowie andere natürliche und juristische Personen, wenn zwischen ihnen ein Konzernverhältnis im Sinne desselben Artikels 11 besteht, 7.« Kontrolle über eine Gesellschaft »: die in Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmte Befugnis, 8. « gemeinsame Kontrolle »: die in Artikel 9 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmte Kontrolle. § 2 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gelten als Vereinbarungen, die ein paralleles Verhalten der Parteien in Bezug auf Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft bezwecken oder zur Folge haben: 1. andere als Satzungsvereinbarungen, die eine Sperre der Wertpapiere, eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren der betreffenden Gesellschaft beinhalten, 2.andere als Satzungsvereinbarungen, die Vorkaufsrechte oder Kauf- oder Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen, die sich auf Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft beziehen, beinhalten, 3. die gemeinsame Kontrolle über eine Gesellschaft, die Wertpapiere der betreffenden Gesellschaft hält. § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass folgende Personen in Absprache handeln: 1. der Anbieter, die Mitglieder seiner Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die er die Kontrolle ausübt oder die über ihn die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine in vorhergehendem Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 2.die Zielgesellschaft, die Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane und die Gesellschaften, über die sie die Kontrolle ausübt oder die über sie die Kontrolle ausüben, sowie andere Personen, mit denen sie eine in vorhergehendem Paragraphen erwähnte Vereinbarung getroffen haben, 3. andere Personen, die mit den in Nr.1 oder 2 erwähnten Personen eine Vereinbarung in Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren der Zielgesellschaft getroffen haben und am Ergebnis des Angebots ein Interesse haben, das nicht ausschliesslich das eines Gläubigers ist, 4. miteinander verbundene Personen. Art. 210 - Der Anbieter muss alleine, unmittelbar oder mittelbar oder in Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der Zielgesellschaft halten; für die Bestimmung dieser Quote von fünfundneunzig Prozent werden Wertpapiere, die von den mit dem Anbieter verbundenen Personen und mit ihm in Absprache handelnden Personen gehalten werden, zu den vom Anbieter gehaltenen Wertpapieren hinzugezählt.

Dieser Prozentsatz wird zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Bericht des Anbieters gemäss Artikel 212 § 2 erstellt wird.

Art. 211 - Der Anbieter muss sich, was ihn betrifft, dazu verpflichten, das Angebot zum Abschluss zu bringen und ab Versendung der in Artikel 214 vorgesehenen Bekanntmachung davon abzusehen, Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, zu von diesem Angebot abweichenden Bedingungen zu erwerben, es sei denn, dass er alle Adressaten des Angebots daraus Nutzen ziehen lässt.

Die Gesamtheit der zur Verwirklichung des Übernahmeangebots notwendigen Mittel muss entweder auf einem Konto bei einem Kreditinstitut oder in Form eines dem Anbieter von einem Kreditinstitut bereitgestellten unwiderruflichen und inkonditionellen Kredites verfügbar sein; diese Mittel müssen blockiert werden, damit die Zahlung des Kaufpreises der im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Wertpapiere gewährleistet wird, oder ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden.

Art. 212 - § 1 - Der Anbieter bestimmt den Preis des Übernahmeangebots unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere. § 2 - Der Anbieter muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Verrichtung erstellen. Dieser Bericht muss alle notwendigen Auskünfte enthalten, damit Eigentümer von Wertpapieren der Zielgesellschaft sich in Kenntnis der Sachlage ein Urteil über die Verrichtung bilden können. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. in Bezug auf den Anbieter - oder die Anbieter im Falle einer Mehrzahl von Anbietern: a) Angabe, ob er alleine, unmittelbar oder mittelbar oder in Absprache mit anderen Personen handelt, b) Anzahl und Gattungen der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der Zielgesellschaft, die am Tag, an dem der Bericht erstellt wird, unmittelbar oder mittelbar vom Anbieter und von den mit ihm verbundenen und mit ihm in Absprache handelnden Personen gehalten werden, c) vollständige Identität des Anbieters und aller mit ihm verbundenen Personen und der Personen, die in Bezug auf das Übernahmeangebot mit ihm in Absprache handeln, 2.in Bezug auf das Übernahmeangebot: a) Anzahl und Art(en) der Wertpapiere, die der Anbieter zu übernehmen beabsichtigt, b) Angabe und Rechtfertigung des Preises, der für die Wertpapiere, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind, vorgeschlagen wird.Wenn unterschiedliche Gattungen von Wertpapieren zu unterschiedlichen Preisen erworben werden, Angabe dieser Preise und Rechtfertigung der Preisunterschiede. Im Bericht sind die Methoden zur Preisbestimmung, das relative Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, die Werte, die sich bei jeder Methode ergeben, und die Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, vermerkt, c) Angabe der Daten, an denen der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots beginnen und enden soll, d) Angabe des Ortes, an dem die Annahme des Angebots und die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, hinterlegt werden müssen, sowie des äussersten Hinterlegungsdatums;Angabe des Ortes, an den Inhaber der Wertpapiere ihre Ablehnung, diese abzutreten, schriftlich zustellen können, sofern sie ihre Wertpapiere identifizieren, e) Angabe von Zahlungstermin und -weise, f) Angabe, dass eventuelle Steuern und Kosten zu Lasten des Anbieters gehen, g) Angabe von Ort und Weise der Hinterlegung der Wertpapiere, die nicht angeboten worden sind bei Abschluss des Übernahmeangebots, das somit wieder eröffnet wird, 3.in Bezug auf die Zielgesellschaft: Name, Gründungsdatum, Zweck, Anschrift des Sitzes, Angabe der Satzungsänderungen im Laufe der letzten zehn Jahre mit Verweis auf die Bekanntmachungen, Namen der Verwalter mit Angabe ihrer Befugnisse.

Art. 213 - Dem ausführlichen schriftlichen Bericht des Anbieters wird Folgendes beigefügt: 1. ein Bericht, der von einem Betriebsrevisor oder einem im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater eingetragenen Buchprüfer erstellt wurde.In diesem Bericht befindet der Betriebsrevisor oder der Buchprüfer angesichts der gewöhnlich verwendeten Bewertungskriterien über die Zweckmässigkeit der vom Anbieter zur Bewertung der Gesellschaft und Rechtfertigung des Preises angewandte(n) Bewertungsmethode(n); der Betriebsrevisor oder Buchprüfer gibt ausserdem an, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere gerecht wird, 2. die Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft, in der vermerkt ist, dass seiner Ansicht nach der vom Anbieter erstellte Bericht keine Lücken aufweist oder keine Informationen enthält, die die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft irreführen können. Diese Stellungnahme muss ausserdem die vom Verwaltungsrat formulierte Bewertung des in Nr. 1 erwähnten Berichts des Betriebsrevisors oder Buchprüfers enthalten. Schliesslich muss in der Stellungnahme vermerkt sein, ob seiner Meinung nach der Preis dem Schutz der Interessen der Inhaber der Wertpapiere gerecht wird.

Art. 214 - Sind nicht alle Wertpapiere Namenspapiere, muss zweimal mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen in einer landesweit vertriebenen Zeitung und in einer regionalen Zeitung aus der Gegend des Gesellschaftssitzes eine Bekanntmachung veröffentlicht werden, in der der Ort vermerkt wird, an dem die Eigentümer von Wertpapieren die in den Artikeln 212 und 213 erwähnten Berichte erhalten können.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, müssen diese Berichte per Einschreiben übermittelt werden.

Jeder Eigentümer von Wertpapieren kann kostenlos und auf blossen Antrag eine vollständige Kopie der in den Artikeln 212 und 213 erwähnten Berichte erhalten.

Art. 215 - Eigentümer von Wertpapieren, die Gegenstand des Angebots sind, verfügen ab Veröffentlichung der zweiten in Artikel 214 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Anbieter schriftlich ihre Einwände gegen das Angebot und insbesondere gegen die Bewertung der Wertpapiere der Zielgesellschaft oder den Preis, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Eigentümer der Wertpapiere, mitzuteilen.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, läuft die Frist ab Versendung der in Artikel 214 Absatz 2 erwähnten Einschreiben.

Art. 216 - Sind während der in Artikel 215 vorgesehenen Frist Einwände vorgebracht worden, kann der Anbieter entweder sein ursprüngliches Angebot aufrechterhalten oder es zugunsten der Eigentümer der Wertpapiere ändern.

Der Anbieter veröffentlicht den Beschluss, den er in Anwendung von Absatz 1 fasst, oder, wenn keine Einwände vorgebracht worden sind, die Aufrechterhaltung des Angebots durch eine Bekanntmachung, die binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 215 erwähnten Frist in einer landesweit vertriebenen Zeitung und in einer regionalen Zeitung aus der Gegend des Gesellschaftssitzes veröffentlicht wird. In dieser Bekanntmachung wird der Ort wiederholt, an dem die Eigentümer von Wertpapieren die in den Artikeln 212 und 213 erwähnten Berichte erhalten können, und eventuelle Änderungen der Berichte sowie die Daten, an denen der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots beginnt und endet, werden darin näher angegeben.

Sind alle Wertpapiere Namenspapiere, kann diese Veröffentlichung durch Versendung eines Einschreibens an alle Eigentümer von Wertpapieren binnen fünfzehn Tagen ab Ablauf der in Artikel 215 erwähnten Frist ersetzt werden.

Art. 217 - Ab dem Datum des in Artikel 212 erwähnten Berichts des Anbieters darf das Übernahmeangebot nur noch in Anwendung von Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 216 Absatz 1 geändert werden.

Art. 218 - Der Zeitraum für die Annahme des Übernahmeangebots muss mindestens zehn Tage und höchstens zwanzig Tage ab der Veröffentlichung gemäss Artikel 216 umfassen.

Art. 219 - Unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer vor Ablauf des Zeitraums für die Annahme des Angebots ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt haben, dass sie ihre Abtretung ablehnen, wird davon ausgegangen, dass die nach Abschluss des Angebots nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf den Anbieter übergegangen sind. Die Zahlung der so übertragenen Wertpapiere erfolgt spätestens binnen einem Monat nach Abschluss des Angebots. Die Mittel, die zur Zahlung der so übertragenen Wertpapiere notwendig sind, werden zugunsten ihrer ehemaligen Eigentümer bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt.

BUCH VI - Verschiedene Bestimmungen TITEL I - Aufhebungsbestimmungen Art. 220 - Es werden aufgehoben: 1. die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8.Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen, mit Ausnahme von Artikel 48bis, 2. der Königliche Erlass vom 6.März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen, 3. der Königliche Erlass vom 25.November 1991 über die Offenlegung der Akte und Unterlagen der Gesellschaften und Unternehmen, 4. die Artikel 10, 11 und 12 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen, 5. der Königliche Erlass vom 17.März 1986 über den Vorschlag seitens der Betriebsräte von Kandidaten für den Auftrag eines Kommissar-Revisors oder eines Betriebsrevisors, 6. der Königliche Erlass vom 14.Oktober 1991 zur Bestimmung der Begriffe Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft für die Anwendung der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, 7. die Artikel 10, 11 und 12 des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften, 8. der Königliche Erlass vom 4.März 1997 zur Ausführung von Artikel 26 Absatz 5 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, 9. der Königliche Erlass vom 4.März 1997 zur Ausführung von Artikel 52bis § 6 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, 10. die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 4.März 1997 zur Ausführung von Artikel 177sexies § 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1934 über die Anwendung der Gesetze über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, 11. der Königliche Erlass vom 3.Mai 1999 zur Ausführung des Artikels 190quinquies § 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften.

TITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 221 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1994 zur Festlegung des Beitrags der Unternehmen zu den Betriebskosten der Kommission für Buchführungsnormen wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Die Hinterlegung der Schriftstücke, die in Artikel 173 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind, wird von der Belgischen Nationalbank erst angenommen, wenn der in Artikel 1 erwähnte Beitrag ihr gemäss den in Artikel 178 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden ist.

Gegebenenfalls setzt die Belgische Nationalbank die Gesellschaft oder das Unternehmen binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Schriftstücke von der Nichtannahme der Hinterlegung dieser Schriftstücke wegen Nichtzahlung des Beitrags in Kenntnis. » Art. 222 - Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, so wie er durch Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1993 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: - In § 4 werden die Wörter « Artikel 80 Absatz 3 bis 9 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 1978, 5. Dezember 1984 und 18. Juli 1991, findet Anwendung auf » durch die Wörter « Die Artikel 101 und 102 des Gesellschaftsgesetzbuches finden Anwendung auf » ersetzt. - In § 5 werden die Wörter « Die durch das Gesetz vom 24. März 1978 in die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften eingefügten Artikel 177bis und 177ter Absatz 2 » durch die Wörter « Die Artikel 103 und 106 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt.

Art. 223 - In der Überschrift und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. September 1983 zur Ausführung des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen werden die Wörter « des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen » durch die Wörter « des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen » ersetzt.

Art. 224 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen werden die Wörter « aufgrund der Artikel 10, 11, 12 und 80 von Buch I Titel IX des Handelsgesetzbuches » durch die Wörter « aufgrund der Artikel 58, 67, 68, 73, 74, 75, 76, 89, 98, 100, 101, 102, 173, 179, 195, 342, 513, 644 und 874 des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt.

TITEL III - In-Kraft-Treten Art. 225 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie das Gesellschaftsgesetzbuch.

Art. 226 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung, beauftragt mit der Politik der Grossstädte, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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