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Ministerieel Besluit van 19 april 2007
gepubliceerd op 09 mei 2008

Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000421
pub.
09/05/2008
prom.
19/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/19/2008000421/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 19 april 2007 tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzondere beroepstitel van verpleegkundige gespecialiseerd in de intensieve zorg en spoedgevallenzorg te dragen (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. APRIL 2007 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege zu führen Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, insbesondere des Artikels 1 Nr. 5;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, wie abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 17. Juni 1998, 28.Februar 2000 und 7. Juli 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für Krankenpflege vom 29. November 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. August 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens 41.660/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Zulassungskommission » die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, wie beschrieben in Artikel 21septiesdecies § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.

KAPITEL II - Kriterien für den Erhalt der Zulassung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege Art. 2 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege zu führen, - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers, einer graduierten Krankenpflegerin oder Bachelor in Krankenpflege sein - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in Intensiv- und Notfallpflege erfolgreich abgeschlossen haben.

Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und geht zumindest auf folgende Bereiche ein: 1. Biomedizinische Wissenschaften: - Physiologie und Physiopathologie im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Behandlungsverfahren im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Vorbeugung von Komplikationen, 2.Pflegewissenschaften: - medizinische Notfälle im Allgemeinen, - Atemstörungen, neurologische Störungen und Kreislaufstörungen, - Traumata und andere körperliche Belastungen, - Niereninsuffizienz und schwere Infektionen, - Krankenlagerungs- und -transporttechniken im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, - Hygiene, Sicherheit und Arbeitsorganisation im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, 3. Methodologie der angewandten Forschung im Bereich Intensiv- und Notfallpflege, 4.in der Intensiv- und Notfallpflege benutztes Gerät und Material, 5. Sozial- und Humanwissenschaften: - psychosoziale Aspekte in Zusammenhang mit der besonderen Situation von Patienten, die in Intensiv- und Notfallpflegediensten aufgenommen sind, - zwischenmenschliche Beziehungen und psychosozialer Beistand in Zusammenhang mit der Intensiv- und Notfallpflege, - Rechtsvorschriften und Berufsethik im Bereich Intensiv- und Notfallpflege. § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden, die 30 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, und ist wie folgt aufgeteilt: 1. 200 Stunden in einem zugelassenen Intensivpflegedienst, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden, 2. mindestens 200 Stunden in einem Notaufnahmedienst, wie beschrieben im Königlichen Erlass vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

Was die restlichen Stunden betrifft, kann die praktische Erfahrung sowohl krankenhausintern als auch krankenhausextern frei erworben werden, zum Beispiel durch die Ausübung der Notfallpflege im Rahmen eines zugelassenen Ambulanzdienstes, wie beschrieben im Gesetz vom 8.

Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe.

KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege Art. 4 - Die besondere Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen: 1. Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Intensiv- und Notfallpflege teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine Kompetenz in zumindest drei der fünf in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche zu unterhalten. Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum von vier Jahren umfassen. 2. Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich mindestens 1 500 Stunden in einem zugelassenen Intensiv- und Notfallpflegedienst oder einem zugelassenen Ambulanzdienst, wie beschrieben im Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, geleistet.

Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und die Ausübung der Krankenpflege in einem Dienst für Intensiv- oder Notfallpflege, wie definiert in Artikel 3 § 3, belegen, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Anfrage hin jederzeit übermittelt werden können.

KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung als Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Notfallpflege Art. 6 - Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom Minister für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden.

KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 7 - Die Krankenpfleger, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers oder einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege waren, werden von Rechts wegen als Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege zugelassen und müssen die in Artikel 4 erwähnten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 16. April 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Fachkräften für Krankenpflege zur Führung der besonderen Berufsbezeichnung des graduierten Krankenpflegers oder der graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 17.

Juni 1998, 28. Februar 2000 und 7. Juli 2003, wird aufgehoben.

Brüssel, den 19. April 2007 R. DEMOTTE

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