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Omzendbrief van 03 april 2003
gepubliceerd op 09 oktober 2003

Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000522
pub.
09/10/2003
prom.
03/04/2003
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 APRIL 2003. - Aanvullende omzendbrief bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de aanvullende omzendbrief van de Ministers van Justitie en van Binnenlandse Zaken van 3 april 2003 bij de omzendbrief van 1 juli 2002 tot wijziging en coördinatie van de omzendbrief van 6 juni 1962 houdende de algemene onderrichtingen betreffende de getuigschriften van goed zedelijk gedrag (Belgisch Staatsblad van 15 april 2003), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. APRIL 2003 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 zur Abänderung und Koordinierung des Rundschreibens vom 6.

Juni 1962 über die Leumundszeugnisse An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Einleitung Das Rundschreiben vom 21. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 4.

März 2003) hatte zum Ziel Fragen zu beantworten, die in Bezug auf das Rundschreiben vom 1. Juli 2002 aufgetreten waren, das eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs vorsieht, insbesondere wenn ein Leumundszeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich der Betreuung von Minderjährigen zu erhalten (Leumundszeugnis Muster 2).

Dieses Rundschreiben vom 21. Februar 2003 war jedoch zeitlich begrenzt, weil es bereits ein Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 1. Juli 2002 ankündigte, durch das die Modalitäten für die Formulierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme verdeutlicht werden sollten.

Der im Rundschreiben vom 21. Februar 2003 angekündigte Übergangszeitraum ist nun vorbei und die in diesem Rundschreiben vorgesehenen Anweisungen sind dem vorliegenden Rundschreiben eingegliedert worden.

Im vorliegenden ergänzenden Rundschreiben sollen zum einen die Modalitäten präzisiert werden, gemäss denen die mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs oder des beauftragten Polizeioffiziers abgegeben werden muss, wenn diese Stellungnahme obligatorisch ist (dies ist der Fall für die Leumundszeugnisse des Musters 2), und zum anderen sollen Richtlinien für das Durchführen der Leumundsuntersuchung gegeben werden, die vor Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme erfolgt, wenn der Korpschefs eine solche Untersuchung für notwendig erachtet.

Darüber hinaus wird von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, um einerseits die Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf den Leumundszeugnissen zu verdeutlichen und andererseits die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub anzupassen.

Nach Wiedergabe des einleitenden Textes des Rundschreibens vom 1. Juli 2001 mit einigen Anpassungen endet das vorliegende Rundschreiben deutlichkeitshalber mit einer koordinierten Fassung. 1) Mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs Beim Verfassen der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss wie folgt vorgegangen werden: a) Der Korpschef oder der von ihm beauftragte Polizeioffizier sieht gerichtliche Informationen (Strafregister) und polizeiliche Informationen (Datenbanken der föderalen und lokalen Polizei) ein und ersucht den Revierbediensteten um eine Stellungnahme.Dies ist eine interne Untersuchung (keine Leumundsuntersuchung).

Ergeben diese drei Informationsquellen relevante Informationen über Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, die ausreichen, um eine negative Stellungnahme abzugeben, gibt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier eine negative Stellungnahme ab, ohne eine Untersuchung vor Ort vorzunehmen. b) Ergeben diese drei Informationsquellen keinerlei Hinweise oder keine relevanten Informationen über Begebenheiten in Bezug auf Minderjährige, liegt kein Grund für eine Leumundsuntersuchung vor und eine positive Stellungnahme wird abgegeben.Diese Stellungnahme wird daher ebenfalls nach einer internen Untersuchung abgegeben (keine Leumundsuntersuchung). c) Bestehen nach Abfrage dieser drei Informationsquellen begründete Zweifel, kann eine Leumundsuntersuchung in Betracht gezogen werden. Leumundsuntersuchungen dürfen keinesfalls systematisch erfolgen, also nicht in den Fällen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind.

Das bedeutet, dass Leumundsuntersuchungen nur ausnahmsweise durchgeführt werden dürfen und nur als letztes Mittel anzusehen sind, wenn die nach der internen Untersuchung zusammengetragenen Informationen derart widersprüchlich sind, dass sich eine Leumundsuntersuchung als notwendig erweist.

Wird in Ausnahmefällen doch eine Leumundsuntersuchung durchgeführt, befragt der Korpschef oder der beauftragte Polizeioffizier nach Möglichkeit nur den Antragsteller des Leumundszeugnisses und nicht dessen Umfeld.

Er beschränkt den Gegenstand seiner Fragen strikt auf das verfolgte Ziel und achtet dabei ganz besonders darauf, das Privatleben der von ihm befragten Personen nicht zu beeinträchtigen.

Die lokale Polizei ist die geeigneteste Instanz, um eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den Betreffenden abzugeben; sie steht den Einwohnern der Gemeinde am nächsten und kennt sie am besten.

Es steht der Föderalbehörde nicht zu zu beurteilen, welche Stellungnahme in den einzelnen Fällen abgegeben werden muss. Jeder Fall muss getrennt betrachtet werden.

Folglich obliegt es weiterhin der lokalen Behörde, selber für jede Akte zu bestimmen, ob der Vermerk, dass der Betreffende von guter oder nicht von guter Führung ist, im Leumundszeugnis angegeben werden muss, dies im Rahmen der weiter oben dargelegten Vorgehensweise.

Diese Vorgehensweise, die angewandt wird, wenn eine mit Gründen versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 2 abgegeben wird, gilt ebenfalls, wenn erwogen wird eine mit Gründen versehene Stellungnahme für ein Leumundszeugnis Muster 1 abzugeben.

Es versteht sich von selbst, dass im letzteren Fall die Beurteilung der Begebenheiten unabhängig von jeder Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von Minderjährigen fällt, gesehen werden muss. 2) Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen Seit In-Kraft-Treten des Rundschreibens vom 1.Juli 2002 hat der Föderale Öffentliche Dienst Justiz eine ausführliche Tabelle mit den Regeln über das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen ausgearbeitet.

Es ist daher auch zweckmässig diese Anlagen in die vorliegende koordinierte Fassung aufzunehmen: 1. Zusammenfassende Tabelle mit den Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen, 2.Ausführliche Liste der Verurteilungen: Liste A. 3) Verurteilungen mit Aufschub Infolge der Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz werden die Vermerke über Verurteilungen mit Aufschub (« bedingte Verurteilungen ») angepasst. Die Wörter « bedingte Verurteilung » werden durch die Wörter « Verurteilung mit Aufschub » ersetzt.

Verurteilungen mit Aufschub müssen nach Anwendung der Regeln über die Tilgung und das Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen, die in den Abschnitten V und VI des koordinierten Rundschreibens bestimmt sind, vermerkt werden, ungeachtet ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht.

Daher wird die Fussnote 7 der Muster 1 und 2 wie folgt abgeändert: « Die Regeln über den Vermerk von Verurteilungen werden in den Abschnitten V und VI des Rundschreibens vom 3. April 2003 bestimmt (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003). »

Das Gesetz vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ist im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 veröffentlicht worden (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli 2002).

Dieses Gesetz ist vom Minister der Justiz im Rundschreiben vom 30.

August 2001 über das Zentrale Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 2001) erläutert worden.

Bis die Artikel 9 und 10 des Gesetzes in Kraft treten, stellen die Gemeindeverwaltungen weiterhin Leumundszeugnisse aus.

Es scheint mir daher angebracht, von nun an die Ausstellung der Leumundszeugnisse in Übereinstimmung zu bringen mit den Auszügen aus dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen in Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 ausgestellt werden, sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.

Aus diesen neuen Bestimmungen geht hervor, dass bei der Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister keine Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers dieses Dokuments mehr gemacht werden wird.

Es ist demnach nicht mehr von Bedeutung, ob der Auszug für eine öffentliche Verwaltung oder eine Privatperson bestimmt ist.

Wohl wird eine Unterscheidung in der Zweckbestimmung des Dokuments eingeführt: Angaben, die auf den Auszügen aus dem Strafregister vermerkt werden, werden unterschiedlich sein, je nachdem ob der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit bestimmt ist.

Zwei neue Muster für Leumundszeugnisse sind dem vorliegenden Rundschreiben in der Anlage beigefügt.

In Erwartung des Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 empfiehlt es sich daher, das Rundschreiben vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse anzupassen.

Dieses Rundschreiben vom 6. Juni 1962, das am 4. Juli 1962 im Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, ist durch die Rundschreiben vom 23. Juni 1965, 20. Juli 1981, 8. Dezember 1987, 12.

Januar 1988, 15. April 1988, 20. Februar 1989, 5. August 1991, 9.

August 1995, 5. Juli 1996 und 16. Februar 1999 abgeändert worden (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997).

Aufgrund der zahlreichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 über die Leumundszeugnisse schien es sinnvoll, eine koordinierte Fassung des Rundschreibens zu erstellen.

Die inhaltlichen Abänderungen des Rundschreibens vom 6. Juni 1962 können wie folgt zusammengefasst werden. 1. Bei der Ausstellung eines Leumundszeugnisses wird keine Unterscheidung nach Eigenschaft des Empfängers (öffentliche Verwaltung oder Privatperson) des Leumundszeugnisses mehr gemacht. Wie bereits zuvor erwähnt, werden die Angaben aus dem Strafregister, die im Leumundszeugnis vermerkt werden, künftig unterschiedlich sein, je nachdem für welche Tätigkeit das Zeugnis beantragt wird.

Es obliegt daher dem Betreffenden, der das Zeugnis beantragt, der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, für welche Tätigkeit das Leumundszeugnis beantragt wird.

Der zuständige Gemeindebeamte vermerkt die vom Betreffenden abgegebene Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit auf dem Zeugnis.

Nur der Betreffende ist verantwortlich für die Erklärung über die Tätigkeit, für die das Zeugnis beantragt wird. Der zuständige Beamte nimmt diesbezüglich keine Kontrolle vor. 2. Zur Zeit sehen die Vorschriften vor, dass vor Ausstellung des Leumundszeugnisses durch den Bürgermeister oder die namentlich bestimmten statutarischen Beamten, die mit der Führung des Strafregisters beauftragt sind, vom Korpschef oder von den von ihm beauftragten Offizieren der lokalen Polizei eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben werden muss. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs ist künftig nur dann obligatorisch, wenn die Ausstellung des Leumundszeugnisses beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt.

Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, kann der Korpschef eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben;

Letztere ist in diesem Fall nicht obligatorisch. Hier entscheidet die lokale Behörde selber über die Notwendigkeit, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird keinesfalls erwähnt und auch im Leumundszeugnis wird nicht darauf verwiesen.

Die Spalte "Bemerkungen" auf den Leumundszeugnissen bietet der Behörde, die befugt ist das Zeugnis auszustellen, die Möglichkeit, ihre differenzierte Beurteilung in Bezug auf die Führung des Betreffenden abzugeben.

In diesem Zusammenhang kann die lokale Behörde alle möglichen faktischen Elemente berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, eine genaue Beurteilung der allgemeinen Führung des Betreffenden abzugeben. 3. In Erwartung der Ausführung der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8.August 1997 über das Zentrale Strafregister und bis zum Zustandekommen einer EDV-Verbindung zwischen den Gemeinden und dem Zentralen Strafregister überprüfen die Gemeindeverwaltungen manuell, ob gegen denjenigen, der das Zeugnis beantragt, Verurteilungen ausgesprochen worden sind, die auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen.

Bestehen Zweifel, ob eine Verurteilung des Betreffenden im Leumundszeugnis vermerkt werden muss oder nicht, holt der Gemeindebeamte die Stellungnahme des Korpschef der lokalen Polizei oder eines der von Letzterem beauftragten Polizeioffiziere ein. Der endgültige Beschluss in dieser Sache obliegt gegebenenfalls dem Prokurator des Königs oder seinen Staatsanwälten beim Gericht Erster Instanz. 4. Die Umrechnung der Geldstrafen von Belgischen Franken in Euro erfolgt gemäss dem Gesetz vom 26.Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 29.

Juli 2000; siehe auch www.just.fgov.be, Rubrik Euro).

Die Verurteilungen zu einer Geldstrafe müssen in Belgischen Franken oder in Euro angegeben werden, je nachdem in welcher Währung sie ausgesprochen worden sind.

Der Betrag der Geldstrafe, der für das Nichtvermerken oder die Tilgung berücksichtigt werden muss, ist der ursprüngliche Betrag.

Beispiel: Eine Geldstrafe von 25 EUR entspricht einer Geldstrafe von 25 BEF. Im ersten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 EUR x 5 (Multiplikationskoeffizient für die heutigen Zuschlagzehntel) = 125 EUR. Im zweiten Fall entspricht diese Geldstrafe 25 BEF x 200 (Multiplikationskoeffizient für die früheren Zuschlagszehntel, vor dem 1. Januar 2002) = 5 000 BEF. 125 EUR = + 5 000 BEF Bei In-Kraft-Treten der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 8. August 1997 wird ein neues Rundschreiben erstellt werden, um die nötige Klarheit zu verschaffen.

KOORDINIERTE FASSUNG I. Welche Behörde darf ein Leumundszeugnis ausstellen? Für die Ausstellung des Leumundszeugnisses ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister, Fremdenregister oder Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb Belgiens, fällt diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war.

Der Bürgermeister kann diese Befugnis namentlich bestimmten statutarischen Beamten übertragen, die mit der Führung des Strafregisters in der Gemeinde beauftragt sind.

Vor Ausstellung eines Zeugnisses, das beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, gibt der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Wird das Zeugnis für die Ausübung einer anderen Tätigkeit beantragt, können der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten Polizeioffiziere eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben.

Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nicht vermerkt und auch nicht im Zeugnis erwähnt.

II. Wer darf ein Leumundszeugnis beantragen? Jeder Einwohner der Gemeinde, ob er Belgier oder Ausländer ist, darf ein Leumundszeugnis beantragen. Einem derartigen Antrag kann natürlich nur Folge geleistet werden, sofern er den Antragsteller selbst betrifft.

Ein Leumundszeugnis darf zudem für eine verstorbene Person von einem Rechtsnachfolger beantragt werden, sofern er ein tatsächliches Interesse nachweisen kann.

Dagegen sind öffentliche Behörden im Prinzip nicht berechtigt, Leumundszeugnisse direkt bei den lokalen Behörden anzufordern. Von dieser Regel wird jedoch in folgenden Fällen abgewichen: 1. wenn dies durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung zugelassen ist, 2.wenn die betreffende Person der öffentlichen Behörde dies ausdrücklich erlaubt hat, 3. wenn es um die Untersuchung von Vorschlägen zur Verleihung von Ehrenauszeichnungen oder Ehrenzeichen geht. III. Wem darf ein Leumundszeugnis ausgestellt werden? Ein Leumundszeugnis darf nur der Person ausgehändigt werden, die davon betroffen ist, und darf ausser in den oben erwähnten Ausnahmefällen nie direkt der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der Privateinrichtung oder der Privatperson ausgestellt werden, der dieses Zeugnis vorzulegen ist.

Hier sei jedoch bemerkt, dass ein Leumundszeugnis selbstverständlich einer Drittperson ausgehändigt werden darf, wenn der Betreffende wegen Krankheit, Behinderung oder Abwesenheit nicht imstande ist, es selbst zu beantragen oder entgegenzunehmen, und sofern diese Drittperson ordnungsgemäss von dem Betreffenden dazu ermächtigt worden ist.

IV. Arten von Leumundszeugnissen Es gibt zwei Arten von Leumundszeugnissen, die je nach Bestimmung verschieden sind.

Die erste Art von Leumundszeugnis ist für öffentliche Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt, wenn es für Fälle beantragt wird, die nicht die Fälle sind, für die die zweite Art vorgesehen ist (Muster 1 der Anlage).

Die zweite Art von Leumundszeugnissen ist ebenfalls für öffentliche Verwaltungen, Privatpersonen und Privateinrichtungen bestimmt; es wird beantragt, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2 der Anlage).

Das Leumundszeugnis Muster 2 wird nur ausgestellt, wenn das Leumundszeugnis ausdrücklich beantragt wird im Hinblick auf die Ausübung einer Tätigkeit, die in den Bereich der Betreuung von Minderjährigen fällt.

Da die Angaben, die im Zeugnis vermerkt werden, von der Zweckbestimmung des Zeugnisses abhängen, ist der Antragsteller verpflichtet anzugeben, für welchen Zweck das Zeugnis bestimmt ist.

Die Erklärung des Antragstellers in Bezug auf die Zweckbestimmung des Zeugnisses wird auf dem Zeugnis vermerkt.

Die Eigenschaft der Person, für die das Zeugnis bestimmt ist, ist nicht ausschlaggebend, sondern die Zweckbestimmung: Es kann daher möglich sein, dass die zweite Art von Zeugnis für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist.

V. Angaben, die auf Leumundszeugnissen zu vermerken sind 1) Angaben, die auf allen Leumundszeugnissen zu vermerken sind a) Vollständige Identität der betreffenden Person gemäss den im Muster vorgesehenen Angaben und Erklärung in Bezug auf die Tätigkeit, für die das Leumundszeugnis beantragt wird.b) Erklärung in Bezug auf die Führung des Betreffenden, die als gut oder nicht gut betrachtet werden kann. Damit die Erklärung, dass eine Person von schlechter oder guter Führung ist, nicht zu kategorisch ausfällt, können unter der Kolonne « Bemerkungen » gegebenenfalls Tatsachen oder Besonderheiten zur Milderung oder Erläuterung dieser Erklärung erwähnt werden. c) Bei Ausländern, die nicht immer in Belgien gewohnt haben, sollte die lokale Behörde mangels erforderlicher Auskünfte über diese Personen unter der Kolonne « Bemerkungen » vermerken, dass das Leumundszeugnis nur für die Zeit gilt, die seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Betreffende sich in der Gemeinde oder im Königreich niedergelassen hat oder ab dem der Betreffende sich dort aufhalten darf.d) Gegebenenfalls alle effektiven Verurteilungen des Betreffenden, die im Strafregister vermerkt sind. Verurteilungen mit einem Aufschub müssen vermerkt werden, ungeachtet ob die Aufschubfrist abgelaufen ist oder nicht.

Dasselbe gilt für Wiederholungstäter und Gewohnheitsverbrecher, die in Anwendung von Kapitel VII des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten der Regierung zur Verfügung gestellt worden sind.

Eventuelle Begnadigungen dem Betreffenden gegenüber müssen neben der betreffenden Verurteilung vermerkt werden.

Folgende Verurteilungen werden nicht mehr angegeben nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen Entscheidung, durch die sie ausgesprochen werden: 1. Verurteilungen zu Polizeistrafen, 2.Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, 3. Verurteilungen zu Geldstrafen, die 500 Euro nicht übersteigen, 4.Geldstrafen, die auf der Grundlage des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei auferlegt werden, ungeachtet ihrer Höhe.

Die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten Verurteilungen werden jedoch nach drei Jahren weiterhin angegeben, wenn sie Aberkennungen oder gesetzliche Entmündigungen beinhalten, deren Auswirkungen einen Zeitraum von drei Jahren übersteigen (ausser Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit des Fahrers).

So kann zum Beispiel auf eine Bestimmung des Wahlgesetzbuches verwiesen werden, die eine Unfähigkeit von Rechts wegen mit sich bringt, deren Auswirkungen einer Dauer von drei Jahren übersteigen.

In Artikel 7 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches wird Folgendes bestimmt: « Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: (...) 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt".

Für die konkrete Anwendung der Regeln über die Tilgung und das Vermerken beziehungsweise Nichtvermerken von Verurteilungen auf Leumundszeugnissen wird auf die ausführliche Anlage zu vorliegendem Rundschreiben verwiesen.

Auf dem Zeugnis (Muster 1) muss ausdrücklich erwähnt werden, dass ein anderes Schriftstück (Muster 2) vorgesehen ist, wenn das Zeugnis beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt. 2) Besondere Angaben, die auf den Zeugnissen vermerkt werden müssen, die beantragt werden, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt (Muster 2) Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für Minderjährige oder der Betreuung von Minderjährigen fällt, werden alle Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse wegen der in den Artikeln 354 bis 360, 368, 369, 372 bis 386ter , 398 bis 410, 422bis und 422ter des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Taten vermerkt, wenn diese gegenüber einem Minderjährigen begangen wurden. Diese Verurteilungen und Internierungsbeschlüsse werden in diesem Fall immer auf dem Zeugnis vermerkt, unabhängig vom Datum ihrer Verkündung und, was die Verurteilungen betrifft, unabhängig von der verkündeten Strafe.

Auf diesem Zeugnis muss ausdrücklich die Tätigkeit vermerkt werden, für die das Zeugnis beantragt wird.

VI. Angaben, die nicht auf Leumundszeugnissen vermerkt werden dürfen a) Ausser in dem in Abschnitt V Ziffer 2 erwähnten Fall, in dem Internierungen auf dem Zeugnis vermerkt werden müssen, Massnahmen, die von Untersuchungs- oder erkennenden Richtern in Anwendung des Gesetzes vom 1.Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Geistesgestörten, Gewohnheitsverbrechern und Tätern bestimmter Sexualstraftaten gegen Geistesgestörte getroffen worden sind. b) Verurteilungen, die Gegenstand einer Amnestiemassnahme waren.c) Verurteilungen, die auf der Grundlage von Artikel 619 des Strafprozessgesetzbuches getilgt worden sind.d) Verurteilungen, die Gegenstand einer Rehabilitierung waren.e) Vergleiche, die das Erlöschen der Strafverfolgung zur Folge hatten.f) Entziehung der elterlichen Gewalt und Massnahmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz gegen Minderjährige ausgesprochen worden sind. g) Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung getroffen worden sind.

In der Regel werden diese Beschlüsse den Gemeindeverwaltungen von der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof oder beim Gericht Erster Instanz nicht mitgeteilt. h) Verurteilungen, die von ausländischen Gerichten ausgesprochen worden sind. Diese Verurteilungen werden den Gemeindeverwaltungen in der Regel nicht mitgeteilt. i) Verurteilungen, die nicht rechtskräftig geworden sind.j) Verurteilungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage einer aufgehobenen Bestimmung ausgesprochen wurden, vorausgesetzt, dass die Strafbarkeit der Tat abgeschafft worden ist.k) Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung von Artikel 21ter des vorhergehenden Titels des Strafprozessgesetzbuches ausgesprochen worden sind.l) Verurteilungen zu Strafarbeit.m) Freisprüche. VII. Auszüge aus dem Strafregister Leumundszeugnisse dürfen nicht mit Auszügen aus dem Strafregister verwechselt werden.

Diese Auszüge sind lediglich Kopien aus dem besagten Register und enthalten keinerlei Erklärung über die Führung des Betreffenden. Sie dürfen nur der vorgesetzten Behörde ausgestellt werden, wenn diese sie für die Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung benötigt.

VIII. Muster der Leumundszeugnisse Die beiden Muster für Leumundszeugnisse sind vorliegendem Rundschreiben in der Anlage beigefügt.

Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Bei der Ausstellung von Leumundszeugnissen anzuwendende Regeln über Tilgung und Nichtvermerken Muster 1 Regel 1: Verurteilungen, die weniger als drei Jahre vor dem Datum der Ausstellung des Leumundszeugnisses ausgesprochen worden sind, werden nicht getilgt.

Regel 2: Verurteilungen, die vor mehr als drei Jahren ausgesprochen worden sind, werden getilgt (oder nicht vermerkt), ausser wenn die Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar): - Gefängnisstrafen bis zu 4 Monaten ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben sind, - Geldstrafen bis zu 500 BEF (oder EUR) ausgenommen Verurteilungen für Verstösse, die in Liste A aufgenommen sind und für die die Tilgungsbedingungen dort ausführlich angegeben sind, - Geldstrafen aufgrund der durch K.E. vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze (Strassenverkehr).

Regel 3: Darüber hinaus getilgt werden, wenn das Urteil vor dem 2.

Januar 1992 verkündet worden ist, ausser wenn die Verurteilung die Aberkennung oder den Verlust der Rechte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vorsieht (die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit stellt kein Hindernis für die Tilgung dar): - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten für fahrlässige Straftaten, - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Aufschub (vollständig) für vorsätzliche Straftaten (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist), - Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten mit Teilaufschub für vorsätzliche Straftaten, wobei die effektive Gefängnisstrafe weniger als 3 Monate beträgt (unbeschadet dessen, was in Liste A vorgesehen ist).

Liste A Bemerkung: - Ist die Tilgung einer Geldstrafe mit Aufschub gestattet, muss der Aufschub vollständig sein (d.h. der Aufschub muss für die vollständige Geldstrafe gelten) - Ist ein Teil der Geldstrafe effektiv, wird die Verurteilung nicht getilgt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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