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Omzendbrief van 16 januari 2006
gepubliceerd op 21 februari 2007

Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000095
pub.
21/02/2007
prom.
16/01/2006
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 JANUARI 2006. - Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van de Minister van Justitie van 16 januari 2006 betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van Zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 23 januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3.Dezember 2005 zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23.

Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata.

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1.

Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes).

Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: 1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt.2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei.Dies gilt nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind.

Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. 3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus;ausserdem ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. 4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind.5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden.

A. Ankündigung der Eheschliessung 1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen müssen.Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen (Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13.

Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A 2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom 22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, nachstehend wird etwas anderes bestimmt. 1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. 1) Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht.

Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils.

Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister verbunden sind.

Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. 1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht verlangt werden.

Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten bei. 1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, - ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt, - ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis 5), Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen.

Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben.

Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den Bedingungen des Gesetzes entsprochen.

Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind.

Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2).

Dies kann unter anderem der Fall sein: - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe oder deren Auflösung betrifft), - wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister angegeben sind, geltend macht oder - wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen.

Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt notwendigen Dokumente beschränken.

So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war.

Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom Erklärenden unterzeichnen lassen.

Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind.

Sie gilt also nicht: - für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, - für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht ausreichend gewährleistet ist, - für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, - für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch Punkt 1.1 weiter oben).

Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen.

Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich dort erwähnt sind. - So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden.

Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden an (Art. 64 § 3 Absatz 3).

Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt.

Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist.

Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. - So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten Rundschreibens vom 23. September 2004. 1.4 andere Dokumente Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also weiterhin vorgelegt werden. 2. Zusammenstellung der Akte Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung unverzüglich zusammenstellen.Ich bin der Meinung, dass eine Akte über die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner zusammengestellt sein kann.

Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche Dokumente erforderlich sind.

Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4).

Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 § 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu akzeptieren. 3. Andere wichtige Punkte Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene andere Punkte hinzuweisen: - Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach Bezirk verschieden ist.In bestimmten Bezirken wird eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass die Situation sich seitdem geändert hat. - In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1.

Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember 2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird.

B. Gesetzliches Zusammenwohnen Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel 64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes).

C. Stempelsteuern Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen.

D. Übergangsregelung Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer betrifft.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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