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Omzendbrief van 22 januari 2001
gepubliceerd op 29 juni 2001

Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000454
pub.
29/06/2001
prom.
22/01/2001
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


22 JANUARI 2001. - Omzendbrief OOP 33 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 33 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 januari 2001 betreffende de na te leven verplichtingen in geval van organisatie van een vriendschappelijke voetbalwedstrijd (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 22. JANUAR 2001 - Rundschreiben OOP 33 über die bei der Veranstaltung eines Fussballfreundschaftsspiels einzuhaltenden Verpflichtungen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, I.Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen 1. Einleitung Mehr als anderthalb Jahre nach Erscheinen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen scheint es so, als ob sich die Veranstalter von Fussballfreundschaftsspielen nicht ausreichend mit den Verpflichtungen vertraut gemacht haben, die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt werden.

Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Verpflichtungen, die Veranstalter solcher Spiele einhalten müssen, zu erläutern und näher zu bestimmen.

Bereits an dieser Stelle muss Nachdruck auf den Umstand gelegt werden, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Veranstalter entweder von einem zuständigen Polizeibeamten oder von einem vom König dazu bestimmten Beamten der Allgemeinen Polizei des Königreichs protokollarisch festgestellt werden kann. Das auf Basis dieser protokollarischen Feststellung eingeleitete Verfahren kann dann zur Auferlegung einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis zehn Millionen Franken führen. 2. Anwendungsbereich des Gesetzes Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass das oben erwähnte Gesetz vom 21.Dezember 1998 zwar in seinem Artikel 2 die Begriffe nationales und internationales Fussballspiel bestimmt, aber zu keinem Zeitpunkt zwischen Pokal-, Meisterschafts- ... oder Freundschaftsspielen unterscheidet. Folglich ist aus dieser Feststellung abzuleiten, dass das Gesetz und seine Ausführungserlasse auf alle Arten von Fussballspielen im Sinne von Artikel 2.1. des Gesetzes anwendbar sind, ob es sich nun um Freundschafts- oder Wettkampfspiele handelt.

Es bedarf ebenfalls einer zweiten Vorbemerkung: Die durch die Gesetzesbestimmungen auferlegten Verpflichtungen weichen je nach Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften voneinander ab. Das Gesetz unterscheidet tatsächlich unmittelbar zwischen einerseits nationalen und andererseits internationalen Fussballspielen, wobei erstere als Spiele definiert werden, an denen mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, und letztere als Spiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden Nation ist, teilnimmt.

Ein Spiel, bei dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine Mannschaft der ersten oder zweiten Klasse gegenüberstehen, hat folglich als ein nationales Spiel im Sinne des Gesetzes zu gelten.

Um die Verpflichtungen zu bestimmen, denen der Veranstalter eines Fussballfreundschaftsspiels unterliegt, muss also das Niveau der sich gegenüberstehenden Mannschaften festgestellt werden. 3. Allgemeine Verpflichtung Bevor die Verpflichtungen der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen Punkt für Punkt aufgezählt werden, ist es wichtig, die Aufmerksamkeit jedes Veranstalters von Fussballspielen auf das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen zu lenken. Dieser Artikel erlegt jedem Veranstalter nämlich eine allgemeine Verpflichtung auf, Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen.

Der Veranstalter eines Fussballspiels, bei dem sich zwei Mannschaften der zweiten oder zwei Mannschaften der dritten Klasse gegenüberstehen, ist folglich ebenfalls dazu verpflichtet, diese allgemeine Verpflichtung einzuhalten.

Schliesst der Veranstalter eines solchen Fussballspiels zum Beispiel keine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten, läuft er Gefahr haften zu müssen, wenn sich herausstellt, dass die Schliessung einer solchen Vereinbarung erforderlich war, um die Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten.

In diesem Stadium ist es ebenfalls wichtig, an das Bestehen von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen zu erinnern. Durch diesen Artikel wird in der Tat jedem Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fussballspiels auferlegt, eine Vereinbarung mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder diensten zu schliessen.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung läuft der Veranstalter eines nationalen oder internationalen Fussballspiels Gefahr, auf Basis von Artikel 18 des vorgenannten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 haften zu müssen. Ein Verfahren kann dann eingeleitet und eine Sanktion verhängt werden.

Das Bestreben des vorliegenden Rundschreibens ist es nun, für jede Art von Spiel die Gesamtheit der Gesetzesbestimmungen wieder aufzunehmen, die in Bezug auf Infrastruktur, Kartenverkauf und Ordnerschaft eingehalten werden müssen. 4. Internationale Spiele a) Infrastruktur Der Königliche Erlass vom 2.Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder internationale Spiele ausgetragen werden.

Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen Bestimmungen sind folglich auf internationale Spiele anwendbar. b) Kartenverkauf In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen werden die Artikel bestimmt, die auf internationale Spiele anwendbar sind; es handelt sich um die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 20, 21, 23 und 24.

Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Erlass vorkommen.

In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.

Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von allgemeinen Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist,...).

Artikel 20 enthält eine Bestimmung, die internationalen Spielen eigen ist, und zielt auf die konkrete Organisation des Vertriebs der Eintrittskarten für solche Spiele ab. Diese Organisation unterscheidet sich tatsächlich deutlich von derjenigen, die auf nationale Spiele anwendbar ist.

In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten der Zugangskontrolle geregelt. c) Ordnerschaft Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25.Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf internationale Spiele anwendbar.

Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf internationale Spiele anwendbar. 5. Nationale Spiele a) Infrastruktur Der Königliche Erlass vom 2.Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthält einerseits Normen, die auf die Gesamtheit der Fussballstadien anwendbar sind, und zwar unabhängig von der Klasse, der die sich in ihnen bewegenden Mannschaften angehören, und andererseits strengere Normen, die ausschliesslich auf Stadien anwendbar sind, in denen nationale oder internationale Spiele ausgetragen werden.

Sämtliche im Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen enthaltenen Bestimmungen sind folglich auf nationale Spiele anwendbar. b) Kartenverkauf - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der ersten Klasse teilnehmen: Die Artikel 1, 3 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen sind anwendbar. Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Erlass vorkommen.

In den Artikeln 3 bis 10 werden einerseits die Garantien, die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.

Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...).

In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" betrachtet. - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der ersten Klasse und eine Mannschaft der zweiten Klasse teilnehmen: Die Artikel 1, 3 bis 6, 9 bis 19 und 21 bis 24 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen sind anwendbar.

Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Erlass vorkommen.

In den Artikeln 3 bis 6 und 9 bis 10 werden einerseits die Garantien, die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.

Die Artikel 11 bis 19 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verbuchung jeglichen Vertriebs, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist, Verpflichtung für den Käufer, sich zu identifizieren, Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die einer einzigen Person ausgehändigt werden dürfen...).

In den Artikeln 21 und 22 schliesslich werden die Modalitäten für die Zugangskontrolle geregelt und insbesondere die Verpflichtung für den Veranstalter, auf ein Team von Polizeibeamten zurückzugreifen, wenn der Bürgermeister das Spiel als "Spiel unter verschärfter Überwachung" betrachtet. - Nationales Spiel, an dem zwei Mannschaften der zweiten Klasse teilnehmen: Die Artikel 1, 3 bis 6, 11 bis 16, 21, 23 und 24 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen sind anwendbar.

Artikel 1 enthält die Definition der Begriffe, die im Königlichen Erlass vorkommen.

In den Artikeln 3 bis 6 werden einerseits die Garantien, die Eintrittskarten und Abonnements bieten müssen, und andererseits die Angaben, die sie enthalten müssen, näher angegeben.

Die Artikel 11 bis 16 enthalten eine Reihe von Bestimmungen betreffend den Vertrieb von Abonnements und Eintrittskarten (Festlegung der Anzahl Eintrittskarten, die vertrieben werden dürfen, Verpflichtung, jeglichen Vertrieb zu verbuchen, Verbot, Eintrittskarten oder Abonnements an Personen zu verkaufen, denen ein Stadionverbot auferlegt worden ist...).

In Artikel 21 schliesslich werden die Modalitäten für die Zugangskontrolle geregelt. - Nationales Spiel, an dem eine Mannschaft der dritten Klasse teilnimmt: Der betreffende Fall ist nicht durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 3. Juni vorgesehen. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass keine einzige der Bestimmungen dieses Erlasses im engeren Sinne auf diese Art von Spiel anwendbar ist. Es muss jedoch an das Bestehen von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erinnert werden, der jedem Veranstalter eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Massnahmen zu treffen, um Fehlverhalten unter den Zuschauern vorzubeugen (siehe oben).

Ausserdem kann bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden. c) Ordnerschaft Sämtliche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25.Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner sind auf nationale Fussballspiele anwendbar.

Die Aufgaben und Befugnisse der Ordner werden ihrerseits in den Artikeln 12 bis 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen bestimmt und sind ebenfalls auf nationale Spiele anwendbar.

Da ein nationales Fussballspiel ein Spiel ist, an dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen teilnimmt, ist der Veranstalter eines Spiels, in dem sich eine Mannschaft der dritten Klasse und eine Mannschaft einer der zwei höchsten Klassen gegenüberstehen, verpflichtet, einerseits den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 und andererseits die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Veranstalter kann aufgrund von Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ein Protokoll aufgenommen und auf Basis von Artikel 18 desselben Gesetzes eine Sanktion verhängt werden.

II. Öffentliche Ordnung 1. Einleitung Bürgermeister und Polizeidienste müssen Freundschaftsspiele, die auf ihrem Gebiet ausgetragen werden, im Auge behalten.Es ist nicht ratsam, davon auszugehen, dass die Zuschauer einer solchen Begegnung einfach deshalb unter allen Umständen Ruhe bewahren, weil es sich um ein Spiel handelt, das als freundschaftlich bewertet worden ist.

Gruppen rivalisierender Anhänger können sich auch bei Freundschaftsspielen zu erkennen geben. Es kann ebenfalls dazu kommen, dass solche Spiele als Vorwand benutzt werden, um alte Rechnungen zu begleichen. 2. Einstufung der Begegnung Es ist wichtig, das Risiko abzuschätzen, das eine Freundschaftsbegegnung birgt, und zwar im Hinblick auf die Organisation des Ordnungsdienstes, der dem Risiko angepasst sein muss. Der Bürgermeister muss in Konzertierung mit den Polizeidiensten eine Serie von verschiedenen Parametern berücksichtigen, um den Risikograd und die Sicherheitsmassnahmen, die getroffen werden müssen, zu bestimmen. Es handelt sich unter anderem um folgende Faktoren: - Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und sportliche (oder anderweitige) Bedeutung des Spiels, - Art des Spiels: national oder international, - von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vorleben dieser Veranstalter, - Anzahl der erwarteten Zuschauer und Anhänger sowie Anwesenheit von Risikogruppen, - Einstellung und Vorleben der Anhänger beider Mannschaften und bestimmter Teile der örtlichen Bevölkerung, - erhaltene Angaben über den harten Kern der Anhänger beider Mannschaften, - Standort, Bauweise, Zustand und Besonderheiten des Stadions, die dessen Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können und auf jeden Fall eine Auswirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals haben. 3. Koordinierungsversammlung Falls der Bürgermeister nach Prüfung mit den Polizeidiensten erachtet, dass die Freundschaftsbegegnung ein gewisses Risiko birgt, sollte eine Koordinierungsversammlung mit den betroffenen Parteien organisiert werden.Das Ziel dieser Koordinierungsversammlung ist: - dass die betroffenen Parteien Informationen bezüglich der Massnahmen austauschen, die jede von ihnen hinsichtlich des besagten Spiels in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffen hat oder treffen wird, - dass die betroffenen Parteien sich ein genaueres Bild der Lage machen, um die am besten geeigneten Massnahmen treffen zu können, - dass die Verwaltungsbehörden ihre Absichten und Erwartungen mitteilen. 4. Sammeln und Austausch von Informationen Auch im Rahmen von Freundschaftsbegegnungen ist es von grösster Wichtigkeit, dass ein schneller, genauer und vollständiger Austausch von Informationen stattfindet, damit der Ordnungsdienst unter optimalen Voraussetzungen handeln kann.Die Erfassung aller notwendigen Informationen muss von der lokalen Verwaltungsbehörde organisiert werden, die für den Ort zuständig ist, an dem das Spiel stattfindet. In der Praxis ist es der Polizeidienst, der den Ordnungsdienst gewährleistet.

Es besteht kein Zweifel daran, dass der Rückgriff auf "Spotters" auch bei Freundschaftsbegegnungen zu einem genauen Informationsaustauschsystem beiträgt. Diese "Spotters" müssen dazu in der Lage sein, grundlegende Informationen zu liefern, Probleme zu erkennen sowie zu beobachten und zu identifizieren, um die Anonymität der potenziell gefährlichen Anhänger zu durchbrechen und unnötiges Fehlverhalten zu vermeiden.

Da ausländische Mannschaften häufig an Freundschaftsspielen auf belgischem Staatsgebiet teilnehmen, sollten Kontakte mit ausländischen Polizeidiensten geknüpft werden. Im Rahmen der Vorbereitungen können alle Informationsanträge an die DOCC (Zelle Fussballsicherheit) gerichtet werden, die der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei (rue Fritz Toussaint 47, 1050 Brüssel, Tel. 02-642 63 80, Fax 02-646 49 40) angehört. Dieser Dienst sammelt alle Anträge und übermittelt den ausländischen Polizeidiensten einen koordinierten Antrag. Auf diese Weise kann auf nationaler Ebene der Informationsfluss besser überblickt werden und die erhaltenen Angaben können so behandelt und gelagert werden, dass sie bei zukünftigen Begegnungen, in denen sich besagte Mannschaften gegenüberstehen, dienlich sind. Die aus dem Ausland erhaltenen Informationen werden so den betroffenen Polizeidiensten zur Verfügung gestellt.

Vorliegendes Rundschreiben ist unverzüglich anwendbar.

Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.

Der Minister des Innern, A. DUQUESNE

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