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Programmawet van 29 maart 2012
gepubliceerd op 06 augustus 2012

Programmawet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000464
pub.
06/08/2012
prom.
29/03/2012
ELI
eli/wet/2012/03/29/2012000464/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MAART 2012. - Programmawet (I)


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 23 tot 30, 33 tot 38, 63 tot 65, 143 tot 177, 180 en 181 van de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Landwirtschaft KAPITEL 1 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Schwein: jedes Tier der Familie Suidae, das in einem Betrieb gehalten oder aufgezogen wird, 2.Verantwortlichem: den Eigentümer oder den Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, 3. Betrieb: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, mit dem dazugehörenden Land, der ein sanitäres Ganzes bildet, in dem Schweine gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, selbst wenn es sich um mehrere getrennte Produktionseinheiten handelt, in denen jedoch die Produktionsmittel gemeinsam benutzt werden, 4.Zuchtschwein: weibliches Schwein, das Ferkel geworfen hat, oder männliches Schwein, das zu Zuchtzwecken gehalten wird, 5. Mastschwein: Schwein, ungeachtet des Alters oder des Geschlechts, das im Hinblick auf die Schlachtung gehalten wird, 6.Fonds: den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 7. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. Art. 24 - Folgende in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnten Pflichtbeiträge an den Fonds werden den Verantwortlichen von Betrieben auferlegt, in denen Schweine gehalten werden: 1. für den Zeitraum vom 1.Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999: - Ein Pflichtbeitrag von 0,62 EUR beziehungsweise 0,13 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,13 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,20 EUR erhöht, 2. für den Zeitraum vom 1.Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004: - Ein Pflichtbeitrag von 0,50 EUR beziehungsweise 0,25 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,25 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 1,60 EUR beziehungsweise 0,37 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,37 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,25 EUR erhöht, 3. für den Zeitraum vom 1.Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008: - Ein Pflichtbeitrag von 0,40 EUR beziehungsweise 0,20 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,20 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 1,28 EUR beziehungsweise 0,30 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,30 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,20 EUR erhöht, 4. für den Zeitraum vom 1.Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009: - Ein Pflichtbeitrag von 0,08 EUR beziehungsweise 0,04 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 1,24 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,04 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 1,24 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 0,256 EUR beziehungsweise 0,06 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 1,24 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,06 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 1,24 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,04 EUR erhöht, 5. für den Zeitraum vom 1.Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010: - Ein Pflichtbeitrag von 0,24 EUR beziehungsweise 0,12 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,72 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,12 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,72 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 0,768 EUR beziehungsweise 0,18 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,72 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,18 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,72 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,12 EUR erhöht, 6. für den Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis zu dem Datum, an dem der König die in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnten Beträge festlegt: - Ein Pflichtbeitrag von 0,40 EUR beziehungsweise 0,20 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,20 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. - Ein Pflichtbeitrag von 1,28 EUR beziehungsweise 0,30 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,30 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 6,20 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,20 EUR erhöht.

Art. 25 - Die Pflichtbeiträge werden dem Fonds zugeführt. Sie sind jährlich zu entrichten.

Art. 26 - Die in Artikel 24 erwähnten Pflichtbeiträge sind binnen dreissig Tagen nach Zahlungsaufforderung an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnung oder Inverzugsetzung Verzugszinsen zu entrichten.

Für die Berechnung des Betrags dieser Beiträge werden die Angaben in Bezug auf die Plätze für Zuchtschweine, die Plätze für Mastschweine und den Ankauf und/oder Verkauf von Ferkeln berücksichtigt, die in der Bescheinigung erwähnt worden sind, die die Agentur in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der Ausstattungsbedingungen für die Schweinehaltung ausgestellt hat.

Für Betriebe, die keinen Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung eingereicht haben, werden die Angaben vom Veterinärinspektor oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Art. 27 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse ermittelt, festgestellt und bestraft.

Art. 28 - Der Königliche Erlass vom 31. Oktober 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden, wird aufgehoben.

Art. 29 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 1999.

KAPITEL 2 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge Art. 30 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2011 bestätigt. (...) TITEL 5 - Inneres KAPITEL 1 - Nukleare Sicherheit - Abänderungen des Gesetzes vom 15.

April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde Art. 33 - Artikel 30bis/1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Kolonnen mit den jährlichen Abgaben für die Jahre 2013 und ab 2014 gestrichen. 2. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Nuklearkontrollbehörde und zu Lasten des Studienzentrums für Kernenergie erhoben werden, werden unbeschadet der Beträge, die dieser Betreiber gemäss § 1 und gemäss den Artikeln 30bis/2 und 30bis/3 schuldet, wie folgt festgelegt:

Betrieb

Projekt

Jahr 2013

Jahr 2014

Jahr 2015

Studienzentrum für Kernenergie

Myrrha

704.975

719.075

733.456


Diese Beträge werden für die Dienstleistungen verwendet, die die Nuklearkontrollbehörde im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Projekts Myrrha für das Studienzentrum für Kernenergie erbringen muss.

Sobald der König gemäss Artikel 16 § 2 die dem Studienzentrum für Kernenergie oder dessen Beauftragtem erteilte Genehmigung für den Betrieb, der Gegenstand des Projekts ist, bestätigt, wird die in vorliegendem Paragraphen für das betreffende Projekt erwähnte Abgabe nicht mehr geschuldet. Das Studienzentrum für Kernenergie oder sein Beauftragter ist Gegenstand einer teilweisen Befreiung und einer Erstattung von Amts wegen pro rata temporis für den Teil des Haushaltsjahrs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestätigung noch nicht abgelaufen ist. » Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Nuklearkontrollbehörde und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:

Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste

Jahr 2013

Jahr 2014

Jahr 2015

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag

REAKTOREN

Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Leistung

3.109

3.172

3.235

3.300

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

6.072

6.193

6.317

6.443

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

31.094

31.716

32.350

32.997

Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung

364.304

371.590

379.022

386.602

Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

15.547

15.858

16.175

16.499

Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

3.036

3.097

3.159

3.222

BETRIEBE DER KLASSE I

Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung

31.094

31.716

32.350

32.997

Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

15.547

15.858

16.175

16.499

BETRIEBE DER KLASSE II

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

11.361

11.588

11.820

12.056

Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden

5.680

5.794

5.910

6.028

Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden

5.680

5.794

5.910

6.028

Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung von Patienten

1.818

1.855

1.892

1.929

Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

5.680

5.794

5.910

6.028

Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern

2.840

2.897

2.955

3.014

Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben

5.680

5.794

5.910

6.028

Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Mengen zum Verkauf verpackt werden

5.680

5.794

5.910

6.028

Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe

1.818

1.855

1.892

1929

BETRIEBE DER KLASSE III

Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

107

109

111

114

Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder mehreren Röntgenapparaten

214

218

223

227

MOBILE ANLAGEN

Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb

36.363

37.090

37.832

38.588

Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme der ausschliesslich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

227

232

236

241

Ausschliesslich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV

227

232

236

241

TÄTIGKEITEN

Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind

727

742

757

772

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschliesslich für den Eigengebrauch einführen

545

556

567

578

Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen

1.091

1.113

1.135

1.158

Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von abgebauten Blitzableitern)

2.182

2.225

2.270

2.315

Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transportgenehmigung

1.455

1.484

1.513

1.544

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- oder Veterinärmedizin

3.636

3.709

3.783

3.859

Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin

1.212

1.236

1.261

1.286


Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 30bis/3 - § 1 - Eine Zusatzabgabe wird für das Haushaltsjahr 2012 zugunsten der Nuklearkontrollbehörde und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen erhoben. Die Beträge dieser Zusatzabgabe werden wie folgt festgelegt:

Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste

Jahr 2012

REAKTOREN

Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Leistung

331

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

647

Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

3.312

Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung

38.798

Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt

1.656

Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt

323

BETRIEBE DER KLASSE I

Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

3.312

Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke

1.656


§ 2 - Die in § 1 erwähnten Zusatzabgaben werden geschuldet von jedem am ersten April des Haushaltsjahrs 2012 genehmigten Betrieb, für jede Praktik, die am ersten April 2012 Gegenstand einer Genehmigung ist, deren Gültigkeitsdauer noch mindestens bis zum 31. Dezember 2012 läuft, sowie für jede Person oder jeden Betrieb, die beziehungsweise der am ersten April 2012 für einen Zeitraum zugelassen oder registriert ist, der noch mindestens bis zum 31. Dezember 2012 läuft. § 3 - Eine Ergänzungsabgabe wird für das Haushaltsjahr 2012 zugunsten der Nuklearkontrollbehörde und zu Lasten des Studienzentrums für Kernenergie erhoben. Der Betrag dieser Ergänzungsabgabe, die unbeschadet der Beträge, die dieser Betreiber gemäss den Artikeln 30bis/1, 30bis/2 oder 30bis/3 § 1 schuldet, erhoben wird, wird wie folgt festgelegt:

Betrieb

Projekt

Jahr 2012

Studienzentrum für Kernenergie

Myrrha

691.152


Diese Beträge werden für die Dienstleistungen verwendet, die die Nuklearkontrollbehörde im Haushaltsjahr 2012 im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Projekts Myrrha für das Studienzentrum für Kernenergie erbringen muss.

Sobald der König gemäss Artikel 16 § 2 die dem Studienzentrum für Kernenergie oder dessen Beauftragtem erteilte Genehmigung für den Betrieb, der Gegenstand des Projekts ist, bestätigt, wird die in vorliegendem Paragraphen für das betreffende Projekt erwähnte Abgabe nicht mehr geschuldet. Das Studienzentrum für Kernenergie oder sein Beauftragter sind Gegenstand einer teilweisen Befreiung und einer Erstattung von Amts wegen pro rata temporis für den Teil des Haushaltsjahrs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestätigung noch nicht abgelaufen ist. § 4 - Im Laufe des zweiten Quartals des Haushaltsjahrs 2012 sendet die Nuklearkontrollbehörde den in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Abgabepflichtigen eine Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung ist der zu zahlende Betrag der Abgabe angegeben.

Der zu zahlende Betrag der Abgabe muss auf das in der Zahlungsaufforderung erwähnte Konto der Nuklearkontrollbehörde eingezahlt werden.

Für die Abgaben, die vor Ende des Monats nach dem Monat der Zusendung der Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden sind, sendet die Nuklearkontrollbehörde eine Mahnung per Einschreiben. Wenn dieser Mahnung nicht binnen vierzehn Kalendertagen nach Empfang Folge geleistet wird, wird die Abgabe von Amts wegen um 25 Prozent erhöht. » Art. 36 - In Artikel 30quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter « Abgaben und Gebühren » durch die Wörter « Abgaben, Ergänzungsabgaben, Zusatzabgaben und Gebühren » ersetzt.

Art. 37 - Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. die in den Artikeln 30bis, 30bis/1, 30bis/2, 30bis/3 und 30ter erwähnten Abgaben, Ergänzungsabgaben und Zusatzabgaben,". 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 30bis, 30bis/1, 30ter, 30quater und 31 §§ 3 und 4" durch die Wörter "in den Artikeln 30bis, 30bis/1, 30bis/2, 30bis/3, 30ter, 30quater und 31 §§ 3 und 4" ersetzt. Art. 38 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2012 in Kraft. (...) TITEL 7 - Betrugsbekämpfung EINZIGES KAPITEL - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes (...) Abschnitt 3 - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden Art. 63 - Artikel 400 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt ersetzt: « 1. Arbeiten: a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten, b) vom König bestimmte Tätigkeiten oder Arbeiten, ». Art. 64 - Artikel 402 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 7 werden zwischen den Wörtern « wenn die in Artikel 30bis § 3 » und den Wörtern « des Gesetzes vom 27.Juni 1969 » die Wörter « oder in Artikel 30bis/1 § 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 30ter § 2] » eingefügt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Wenn Summen, die in Anwendung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung bei einem Subunternehmer eingefordert werden, nicht oder nicht ganz gezahlt worden sind, haften der in Artikel 400 Nr.3 erster Gedankenstrich erwähnte Unternehmer und alle beteiligten Subunternehmer gesamtschuldnerisch für diese Zahlung.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Haftung wird zuerst zu Lasten des Unternehmers angewandt, der auf den Subunternehmer zurückgegriffen hat, der die bei ihm in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 eingeforderten Summen nicht oder nicht ganz gezahlt hat.

Sie wird in chronologischer Reihenfolge zu Lasten der in einem früheren Stadium beteiligten Unternehmer angewandt, wenn der in vorhergehendem Absatz erwähnte Unternehmer es versäumt hat, die bei ihm eingeforderten Summen innerhalb dreissig Tagen nach Zustellung eines Zahlungsbefehls zu zahlen. » Art. 65 - In Artikel 403 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter « die in Artikel 402 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung » durch die Wörter "die in Artikel 402 §§ 1 und 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung" und die Wörter « der in Artikel 402 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung » durch die Wörter « der in Artikel 402 §§ 1 und 2 erwähnten gesamtschuldnerischen Haftung » ersetzt. (...) TITEL 9 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Art. 143 - Artikel 36 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Unter Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand beim Verkauf an eine Privatperson, einschliesslich Optionen und tatsächlich gezahlter Mehrwertsteuer, zu verstehen, wobei Ermässigungen, Verringerungen, Rabatte oder Rückvergütungen nicht berücksichtigt werden.» 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Zur Berücksichtigung des Zeitraums, der seit dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs vergangen ist, wird der Katalogwert mit einem Prozentsatz multipliziert, der in nachstehender Tabelle festgelegt ist:

Seit der Erstzulassung des Fahrzeugs vergangener Zeitraum (ein angebrochener Monat zählt als ganzer Monat)

Bei der Berechnung des Vorteils zu berücksichtigender Prozentsatz des Katalogwertes

0 bis 12 Monate

100%

13 bis 24 Monate

94%

25 bis 36 Monate

88%

37 bis 48 Monate

82%

49 bis 60 Monate

76%

61 Monate oder mehr

70%


». Art. 144 - In Artikel 45 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, werden die Wörter « von Artikel 44 § 1 Nr. 2 » durch die Wörter « der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 217 Nr. 2 » ersetzt.

Art. 145 - Artikel 174/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Folgende Personen müssen der zentralen Kontaktstelle, die von einem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verwaltet wird, der von den Steuerverwaltungen getrennt ist, die Angaben über die in Artikel 17 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Dividenden und Zinsen übermitteln und dabei die Empfänger der Einkünfte identifizieren: a) für Namenspapiere die in Artikel 261 erwähnten Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs, b) in anderen Fällen die in Artikel 2 § 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Zahlstellen. » 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter «, es sei denn, die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe erfolgt nicht tatsächlich zu Lasten des Empfängers der Einkünfte » ergänzt.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « auf der Grundlage der Angaben aus der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen, die » durch die Wörter « auf der Grundlage der Angaben, über die die Verwaltung verfügt und die » ersetzt.4. In § 2 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « gemäss denen Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs » und den Wörtern « Informationen an die zentrale Kontaktstelle übermitteln » die Wörter « oder Zahlstellen » eingefügt.5. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Einbehaltungen an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern werden gemäss den Bestimmungen von Titel VI Abschnitt 1 [sic, zu lesen ist: Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 1] und Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 und Titel VII, die in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbar sind, geregelt, ausser wenn davon abgewichen wird.» 6. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Einbehaltung an der Quelle der zusätzlichen Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die der Schuldner des Einkommens eventuell zur Entlastung des Empfängers zahlt, wird für die Berechnung der Einbehaltung an der Quelle der Abgabe zum Betrag dieses Einkommens hinzugefügt.» 7. Paragraph 3 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « Die Bestimmungen von Titel VII sind auf die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte aus beweglichen Gütern, die bei der Berechnung der Steuer der natürlichen Personen festgelegt wird, anwendbar, ausser wenn davon abgewichen wird.» Art. 146 - Artikel 192 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 11.Dezember 2008 und 22. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « in Betracht kommen » und den Wörtern «, verwirklicht oder » die Wörter « und die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum waren » eingefügt.2. Paragraph 1 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung ist nicht auf Unternehmen anwendbar, auf die der Königliche Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar ist, für Geschäfte mit Wertpapieren, die zum Handelsportfolio gehören wie in Artikel 35ter § 1 Absatz 2 Buchstabe a) desselben Erlasses erwähnt.

Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Unternehmen gelten interne Übertragungen von Aktien oder Anteilen aus dem oder in das Handelsportfolio als Veräusserung. Aufgezeichnete, aber nicht verwirklichte Mehrwerte und latente Mehrwerte auf diese Aktien oder Anteile gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem diese Aktien oder Anteile das Handelsportfolio verlassen. Im Gegensatz dazu gelten aufgezeichnete, aber nicht verwirklichte Mehrwerte und latente Mehrwerte auf diese Aktien oder Anteile als steuerfreie Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem diese Aktien oder Anteile Teil des Handelsportfolios werden, wenn das Unternehmen sie bereits seit mindestens einem Jahr gehalten hat, oder als steuerpflichtige Gewinne, wenn das Unternehmen sie noch kein Jahr gehalten hat.

Für die Berechnung des Mehrwertes, der aufgrund der Absätze 4 und 5 steuerpflichtig ist, gilt der am 31. Dezember 2011 festgelegte Wert der Aktien oder Anteile als der Anschaffungs- oder Investitionswert abzüglich der vorher zugelassenen Wertminderungen, wenn die betreffenden Aktien oder Anteile am 31. Dezember 2011 schon in der Buchhaltung der Gesellschaft ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Absatz 1 und um zu bestimmen, ob Aktien oder Anteile während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum gehalten worden sind, gelten Aktien oder Anteile, die durch Umtausch erhalten werden infolge steuerlich neutraler Vorgänge erwähnt in den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3, die je nach Fall den Bestimmungen von Artikel 183bis entsprechen, als am Erwerbsdatum der umgetauschten Aktien oder Anteile erworben. » Art. 147 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.7 wird durch die Wörter « und der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile, die zum Handelsportfolio gehören wie in Artikel 35ter § 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 23. September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen erwähnt, » ergänzt. 2. Absatz 1 Nr.11 wird wie folgt ersetzt: « 11. unbeschadet der Anwendung der Artikel 54 und 55 gezahlte oder zuerkannte Zinsen auf Anleihen, falls der Gesamtbetrag dieser Anleihen, die keine Schuldverschreibungen oder anderen ähnlichen Wertpapiere darstellen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben werden, und die keine Anleihen darstellen, die von Instituten erwähnt in Artikel 56 § 2 Nr. 2 gewährt werden, höher ist als fünfmal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums - im Masse dieser Überschreitung -, wenn die tatsächlichen Empfänger dieser Zinsen: - entweder keiner Einkommensteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegen als dem, das aus den in Belgien anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Rechts hervorgeht, - oder Teil einer Gruppe sind, der der Schuldner angehört, ». 3. Der Artikel wird durch sieben Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.7 gelten in Bezug auf die in Artikel 192 § 1 Absatz 4 erwähnten Unternehmen interne Übertragungen von Aktien oder Anteilen aus dem oder in das Handelsportfolio als Veräusserung. Wertminderungen auf diese Aktien oder Anteile gelten als abzugsfähige Ausgaben des Besteuerungszeitraums, in dem diese Aktien oder Anteile das Handelsportfolio verlassen. Im Gegensatz dazu gelten Wertminderungen auf diese Aktien oder Anteile als nicht abzugsfähige Ausgaben des Besteuerungszeitraums, in dem diese Aktien oder Anteile gemäss Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7 Teil des Handelsportfolios werden.

Für die Berechnung der Wertminderung in Anwendung von Absatz 3 gilt der am 31. Dezember 2011 festgelegte Wert der Aktien oder Anteile als der Anschaffungs- oder Investitionswert abzüglich der vorher zugelassenen Wertminderungen, wenn die betreffenden Aktien oder Anteile am 31. Dezember 2011 schon in der Buchhaltung der Gesellschaft ausgewiesen sind.

Der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Begriff « Gruppe » bezeichnet alle verbundenen Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Im Falle von Anleihen, für die ein Dritter eine Sicherheit leistet, oder von Anleihen, für die ein Dritter dem Gläubiger die notwendigen Mittel im Hinblick auf die Finanzierung der Anleihen verschafft hat und dieser Dritte die mit den Anleihen verbundenen Risiken ganz oder teilweise trägt, gilt dieser Dritte als tatsächlicher Empfänger der Zinsen dieser Anleihe, wenn diese Sicherheitsleistung oder diese Verschaffung von Mitteln als hauptsächlichen Beweggrund die Steuerumgehung hat.

Die in Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einschränkung der Abzugsfähigkeit ist nicht auf Anleihen anwendbar, die aufgenommen werden von: - Mobilienleasinggesellschaften, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind, und Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Ausübung von Factoring oder Immobilienleasing im Finanzsektor besteht, sofern geliehenes Kapital tatsächlich für Leasing- und Factoringtätigkeiten verwendet wird, - Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Verwirklichung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das gemäss den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird.

Für Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen anwendbar ist, gilt als eingezahltes Kapital wie in Absatz 1 Nr. 11 erwähnt das Vermögen der Vereinigung, so wie es aus der von diesen Steuerpflichtigen erstellten Bilanz hervorgeht.

Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 11 müssen steuerfreie Rücklagen, die anlässlich eines in Artikel 184bis § 4 oder in Artikel 211 erwähnten Vorgangs durch Entnahmen aus den besteuerten Rücklagen oder durch korrelative Bildung einer negativen besteuerten Rücklage gebildet wurden aufgrund der Tatsache, dass die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vorgangs Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besass, mit besteuerten Rücklagen gleichgesetzt werden. » Art. 148 - Artikel 216 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.

Juli 1994 und 21. Dezember 1994, die Königlichen Erlasse vom 24.

Dezember 1996 und 25. April 1997 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999, 31. Juli 2004 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.auf 21,5 Prozent für das Belgische Interventions- und Rückgabebüro, ». 2. Nummer 1bis wird aufgehoben. Art. 149 - In Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird Artikel 217, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 217 - Der Gesellschaftssteuersatz wird jedoch festgelegt: 1. auf 16,5 Prozent in Bezug auf Summen, die bei einem in den Artikeln 210 § 1 Nr.5 und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang steuerpflichtig sind, 2. auf 25 Prozent in Bezug auf nicht in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Mehrwerte, die in Bezug auf Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203 für einen Abzug von den Gewinnen in Betracht kommen, verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden und die in Anwendung von Artikel 192 steuerpflichtig sind, da die Aktien oder Anteile nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum waren. » Art. 150 - Artikel 246 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 30. Januar 1996, 22.

Dezember 1998, 4. Mai 1999, 27. Dezember 2006 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter « in Artikel 215 » durch die Wörter « in den Artikeln 215 und 217 » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 216 Nr.1bis » durch die Wörter « in Artikel 217 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 151 - Artikel 307 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Erklärung, in der das Bestehen von ausländischen Konten, die in vorliegendem Absatz erwähnt sind, vermerkt ist, müssen gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten die Nummern dieser Konten der in Artikel 322 § 3 erwähnten zentralen Kontaktstelle mitgeteilt werden, ausser wenn diese Mitteilung bereits in einem vorhergehenden Steuerjahr erfolgt ist.Das Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen enthält die Rubriken, die für die Angabe des Bestehens ausländischer Konten und für die Bestätigung, dass die Nummern dieser Konten der vorerwähnten Kontaktstelle mitgeteilt wurden, notwendig sind. » 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Reicht ein Steuerpflichtiger sein Erklärungsformular bei einem Besuch im Amt oder an einem zu diesem Zweck von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Ort mit Unterstützung eines Beamten dieser Verwaltung ein, muss er eines der beiden Exemplare, die der Beamte angefertigt hat, nachdem er die vom Steuerpflichtigen angegebenen Einkünfte und anderen Daten über Tax-on-Web in die elektronischen Dateien der Verwaltung eingegeben hat, wie in Absatz 1 erwähnt für richtig bescheinigen, datieren und unterzeichnen.Das so für richtig bescheinigte, datierte und unterzeichnete Exemplar wird entweder vorerwähntem Beamten ausgehändigt oder an den auf vorerwähntem Erklärungsformular angegebenen Dienst gesendet. Das zweite Exemplar mit den ausgedruckten Daten ist eine Kopie für den Steuerpflichtigen. » Art. 152 - In Artikel 534 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter « In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 2bis Buchstabe a) » durch die Wörter « In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 2ter Buchstabe a) » ersetzt.

Art. 153 - Artikel 151 tritt ab dem Steuerjahr 2012 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 307 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 151 des vorliegenden Gesetzes abgeändert worden ist, in Bezug auf die Bestätigung im Erklärungsformular, dass die Nummern der ausländischen Konten, deren Bestehen in der Erklärung für das Steuerjahr 2012 vermerkt ist, der zentralen Kontaktstelle bereits mitgeteilt wurden, erst ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft.

Artikel 152 ist auf die ab dem 1. Januar 2012 bezogenen Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 143 und 145 treten ab dem Steuerjahr 2013 in Kraft, wobei Artikel 143 in Bezug auf den Berufssteuervorabzug nur auf die ab dem 1. Mai 2012 zuerkannten Vorteile jeglicher Art anwendbar ist. Die Artikel 144, 146, 147 Nr. 1 und 3, was die Ergänzung von Artikel 198 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch die Absätze 3 und 4 betrifft, 148 Nr. 2, 149 und 150 sind ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar wie auch auf Mehrwerte, Wertminderungen und Minderwerte, die ab dem 28. November 2011 verwirklicht werden, auf Minderwerte und Wertminderungen, die ab dem 28.November 2011 in der Buchhaltung ausgewiesen werden, und auf Vorgänge oder Übertragungen, die ab dem 28. November 2011 stattfinden, und zwar in einem Besteuerungszeitraum, der frühestens am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt endet und an das Steuerjahr 2012 gebunden ist. Ab dem 28. November 2011 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Bestimmungen erwähnt in den Artikeln 144, 146, 147 Nr. 1 und 3, was die Ergänzung von Artikel 198 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch die Absätzen 3 und 4 betrifft, 148 Nrn. 2, 149 und 150.

Artikel 147 Nrn. 2 und 3, was die Ergänzung von Artikel 198 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch die Absätze 5 bis 9 betrifft, tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Juli 2012 in Kraft.

KAPITEL 2 - Massnahmen für eine bessere Erhebung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 154 - Die mit Erhebung oder Eintreibung von Steuerforderungen beauftragten Einnehmer des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind unbeschadet der Befugnisse, die ihnen aufgrund spezifischer Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, auch befugt, Klage wegen Nichtzahlung von Steuerforderungen, deren Erhebung oder Eintreibung ihnen anvertraut wurde, einzureichen, und sorgen für die Erhebung und Eintreibung von Beträgen, die ein Richter der Behörde zuerkannt hat, einschliesslich der in den Artikeln 1017 und 1018 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zinsen und Kosten.

Art. 155 - Eine Ladung zur Konkurseröffnung, die sich auf einen Schuldner des Belgischen Staates bezieht, kann von jedem Einnehmer oder einem anderen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgehen.

Art. 156 - Bei Verfahren, an denen ein Einnehmer des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beteiligt ist, kann das persönliche Erscheinen im Namen des Belgischen Staates durch den betreffenden Einnehmer oder einen anderen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erfolgen.

Art. 157 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und Nebenkosten haftbar, die von dem Verstorbenen, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den Begünstigten einer vom Verstorbenen vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung geschuldet werden, die gemäss Artikel 158 notifiziert werden können und die zu einer Drittpfändung oder Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen: 1. den zu diesem Zweck vom König bestimmten Dienst auf elektronischem Weg hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Handelt es sich um Schulden des Verstorbenen, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert des Nachlasses.

Handelt es sich um Schulden von Rechtsnachfolgern, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Vermögenswerte, die Rechtsnachfolgern zufallen, deren Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist. § 2 - Wird die betreffende Urkunde oder der betreffende Schein binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem zu diesem Zweck vom König bestimmten Dienst übermittelt wird. § 5 - In der Meldung wird die Identität des Verstorbenen, seiner Erben oder Vermächtnisnehmer und des möglichen Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung angegeben.

Für die Anwendung dieser Bestimmung umfasst die Identität: a) für natürliche Personen Namen, Vornamen und gegebenenfalls nationale Nummer oder Nummer des Bis-Registers der Betreffenden oder, in Ermangelung dieser Nummer, ihr Geburtsdatum, b) für juristische Personen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen Gesellschaftsnamen, Gesellschaftssitz und gegebenenfalls Unternehmensnummer. Auf Ersuchen des in § 1 erwähnten Notars, der die Antragsteller diesbezüglich befragen muss, müssen Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit und ihre Mehrwertsteuernummer mitteilen.

Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit, die eine unrichtige Erklärung abgeben, droht eine administrative Geldbusse von 500 EUR. § 6 - Der König bestimmt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 158 - Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der vom König bestimmte Beamte dem Notar, der die Meldung versandt hat, per Einschreiben mit Rückschein das Bestehen von Steuerschulden des Verstorbenen oder einer anderen in der Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der Steuern und Nebenkosten, die zu einer Drittpfändung oder einer Eintragung einer gesetzlichen Hypothek der Staatskasse führen können, notifizieren.

Absatz 1 ist nur anwendbar in dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld darstellen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung gelten als erwiesen und feststehend: 1. Schulden und Nebenkosten, die zu einer in Artikel 1427 des Erbschaftssteuergesetzbuches oder in Artikel 220 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 221 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähntes Gerichtsverfahren unterbrochen ist, 2.erwiesene und feststehende Schulden im Sinne von Artikel 410 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 3. die Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die zu einer in Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein in Artikel 89 desselben Gesetzbuches vorgesehenes Gerichtsverfahren unterbrochen ist. Der König bestimmt die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 159 - Gegebenenfalls wird im Erbschein oder in der Erburkunde angegeben, dass weder in Bezug auf den Verstorbenen noch in Bezug auf eine andere in der Meldung angegebene Person eine Notifizierung des Bestehens von Schulden erfolgt ist.

Art. 160 - § 1 - Wer Vermögenswerte eines Verstorbenen gemäss Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches freigibt, kann dies zur Vermeidung der persönlichen Haftung für die Zahlung der aufgrund von Artikel 158 notifizierten Steuern und Nebenkosten nur mit befreiender Wirkung machen, sofern aus dem Erbschein oder der Erburkunde deutlich hervorgeht, dass keine Notifizierung im Sinne von Artikel 158 erfolgt ist. § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Freigabe der Vermögenswerte des Verstorbenen gemäss Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zugunsten eines Erben, eines Vermächtnisnehmers oder eines Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung mit befreiender Wirkung erfolgen, sofern dieser einen Erbschein oder eine Ausfertigung der Erburkunde vorlegt, in dem/der angegeben ist, dass alle auf den Namen des Verstorbenen und alle auf den Namen des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung bestehenden Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 158 möglicherweise notifiziert wurden, gezahlt worden sind.

Art. 161 - Die in den Artikeln 157 und 158 erwähnten Meldungen und Notifizierungen müssen gemäss den vom König festgelegten Mustern erstellt werden.

Art. 162 - Artikel 1240bis § 4 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Gegebenenfalls wird in der Urkunde beziehungsweise im Schein die Nummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers der Betreffenden angegeben. » Art. 163 - Die Artikel 157 bis 161 sind auf Personen anwendbar, die zur Erstellung eines in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches erwähnten Erbscheins befugt sind.

Art. 164 - Die Artikel 157 bis 163 treten an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Juli 2012 in Kraft.

Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Art. 165 - In Artikel 63bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Befugnisse der mit der Eintreibung beauftragten Beamten werden ohne die in Artikel 62bis erwähnte Ermächtigung ausgeübt. » KAPITEL 3 - Bekämpfung der Steuerhinterziehung Art. 166 - Artikel 322 § 3 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt ersetzt: « Der König legt Folgendes fest: 1. Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle und insbesondere Frist für die Aufbewahrung der in Absatz 1 erwähnten Angaben, 2.Modalitäten und Häufigkeit der Mitteilung der in Absatz 1 erwähnten Angaben durch Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute, 3. Modalitäten der Einsichtnahme in die in Absatz 1 erwähnten Angaben durch den in § 2 Absatz 3 erwähnten vom Minister bestimmten Bediensteten.» Art. 167 - Artikel 344 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Verwaltung kann weder die Rechtshandlung noch eine ein selbes Geschäft bewirkende Gesamtheit von Rechtshandlungen entgegengehalten werden, wenn die Verwaltung aufgrund von Vermutungen oder anderen in Artikel 340 erwähnten Beweismitteln und anhand objektiver Umstände nachweist, dass Steuermissbrauch vorliegt.

Steuermissbrauch liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger durch die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, die er vornimmt, eines der folgenden Geschäfte bewirkt: 1. ein Geschäft, durch das er gegen die Zielsetzungen einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Bestimmung verstösst, oder 2.ein Geschäft, durch das er auf einen Steuervorteil Anspruch erhebt, der in einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse vorgesehen ist und dessen Bewilligung im Widerspruch zu den Zielsetzungen dieser Bestimmung stehen würde, und das im Wesentlichen auf den Erhalt dieses Vorteils abzielt.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Wahl dieser Rechtshandlung oder dieser Gesamtheit von Rechtshandlungen durch andere Gründe gerechtfertigt ist als dem Willen, Einkommensteuern zu umgehen.

Liefert der Steuerpflichtige keinen Gegenbeweis, werden Besteuerungsgrundlage und Steuerberechnung derart wiederhergestellt, dass das Geschäft Gegenstand einer Steuererhebung gemäss der Zielsetzung des Gesetzes wird, als ob der Missbrauch nicht stattgefunden hätte. » Art. 168 - In Artikel 18 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994 und 24. Dezember 2002, wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Verwaltung kann weder die Rechtshandlung noch eine ein selbes Geschäft bewirkende Gesamtheit von Rechtshandlungen entgegengehalten werden, wenn die Verwaltung aufgrund von Vermutungen oder anderen in Artikel 185 erwähnten Beweismitteln und anhand objektiver Umstände nachweist, dass Steuermissbrauch vorliegt.

Steuermissbrauch liegt vor, wenn ein Steuerschuldner durch die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, die er vornimmt, eines der folgenden Geschäfte bewirkt: 1. ein Geschäft, durch das er gegen die Zielsetzungen einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Bestimmung verstösst, oder 2.ein Geschäft, durch das er auf einen Steuervorteil Anspruch erhebt, der in einer Bestimmung des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse vorgesehen ist und dessen Bewilligung im Widerspruch zu den Zielsetzungen dieser Bestimmung stehen würde, und das im Wesentlichen auf den Erhalt dieses Vorteils abzielt.

Es obliegt dem Steuerschuldner nachzuweisen, dass die Wahl dieser Rechtshandlung oder dieser Gesamtheit von Rechtshandlungen durch andere Gründe gerechtfertigt ist als dem Willen, Registrierungsgebühren zu umgehen.

Liefert der Steuerschuldner keinen Gegenbeweis, wird das Geschäft Gegenstand einer Steuererhebung gemäss der Zielsetzung des Gesetzes, als ob der Missbrauch nicht stattgefunden hätte. » Art. 169 - Artikel 167 ist ab dem Steuerjahr 2013 anwendbar wie auch auf Rechtshandlungen oder eine Gesamtheit von Rechtshandlungen, die in einem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, der frühestens am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt endet und an das Steuerjahr 2012 gebunden ist. Ab dem 28.

November 2011 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Artikel 167 erwähnten Bestimmungen.

Artikel 168 ist auf Rechtshandlungen oder auf eine ein selbes Geschäft bewirkende Gesamtheit von Rechtshandlungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt vorgenommen werden.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Abschnitt 1 - Einschränkung der Barzahlungen Art. 170 - Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « 15.000 EUR » werden durch die Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. 2. Die Wörter «, ausser für einen Betrag unter zehn Prozent des Verkaufspreises und maximal 15.000 EUR [sic, zu lesen ist: 5.000 EUR] » werden gestrichen.

Art. 171 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « und deren Wert » werden durch die Wörter «, und der Preis einer oder mehrerer Dienstleistungen, die von einem Dienstleister erbracht werden, deren Wert » ersetzt. 2. Die Wörter « 15.000 EUR » werden durch die Wörter « 5.000 EUR » ersetzt. 3. Nach den Wörtern « darf nicht bar gezahlt werden, » werden die Wörter « ausser für einen Betrag unter zehn Prozent des Verkaufspreises oder des Preises der Dienstleistung und maximal 5.000 EUR, » eingefügt. 4. Zwischen den Wörtern « ob der Verkauf » und den Wörtern « in einem einzigen Vorgang » werden die Wörter « oder die Dienstleistung » eingefügt.5. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn vorerwähnte Bestimmung nicht eingehalten wird, unterrichtet der betreffende Kaufmann oder Dienstleister unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen darüber. Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und nach Konzertierung mit den Vertretern der betreffenden Sektoren legt der König durch Erlass die Kaufleute und Dienstleister fest, die das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die Nichteinhaltung von Absatz 1 unterrichten müssen.

Ab dem 1. Januar 2014 wird dieser Betrag auf 3.000 EUR herabgesetzt.

Der König kann die Einführung dieser Herabsetzung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschleunigen. » Art. 172 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Artikel 21 » durch die Wörter « von Artikel 21 Absatz 1 » ersetzt.2. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Schuldner und Gläubiger haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbusse.» 3. In Absatz 2 werden die Wörter « von Verstössen gegen Artikel 21 » durch die Wörter « von Verstössen gegen Artikel 21 Absatz 1 » ersetzt. Abschnitt 2 - Strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem BVFI und dem ZOSE Art. 173 - Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Besteht eine Sperre in Bezug auf eine geplante Transaktion wie in Artikel 23 § 2 erwähnt und übermittelt das Büro die Informationen vor Ende dieser Sperre dem zuständigen Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator, benachrichtigt das Büro ebenfalls unverzüglich das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung. Diese Mitteilung wird ebenfalls gemacht, wenn das Büro in Anwendung von Absatz 2 den zuständigen Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator benachrichtigt, wenn beträchtliche Vermögenswerte gleich welcher Art für eine mögliche gerichtliche Beschlagnahme verfügbar sind. » Abschnitt 3 - Besserer Informationsaustausch Art. 174 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Beamte der Verwaltungsdienste des Staates, Konkursverwalter und in Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 erwähnte vorläufige Verwalter, die bei der Ausübung ihrer Aufträge oder ihres Berufes auf Vorgänge stossen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, müssen unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen darüber unterrichten. Sobald das Büro diese Informationen erhalten hat, übt es seine Befugnisse gemäss Absatz 1 und Artikel 22 § 2 aus. » Abschnitt 4 - Widersetzung des BVFI gegen die Durchführung von Transaktionen Art. 175 - In Artikel 23 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Januar 2010, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: « Dadurch wird die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Transaktionen für höchstens fünf Werktage ab der Notifizierung verhindert. Als Werktage gelten alle Tage ausser Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. » Art. 176 - Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das Verbot nach § 1 findet weder Anwendung auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 39 genannten zuständigen Behörden noch auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung noch im Falle einer Sperre, nachdem zwei Werktage der in Artikel 23 § 2 Absatz 3 erwähnten Frist vergangen sind. » Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 177 - Artikel 170 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (...) TITEL 10 - Pensionen EINZIGES KAPITEL - Pensionen des öffentlichen Sektors Abänderung des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 180 - In Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter « 1. März 2012 » durch die Wörter « 1. Mai 2012 » ersetzt.

Art. 181 - Artikel 180 wird wirksam mit 1. Januar 2012.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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