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Strafwetboek van 06 juni 2010
gepubliceerd op 26 juni 2013

Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000413
pub.
26/06/2013
prom.
06/06/2010
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JUNI 2010. - Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen


De respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de artikelen 16 tot 18 van de wet van 12 december 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/12/2010 pub. 11/04/2011 numac 2011000204 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling sluiten tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad van 22 december 2010, err. van 12 januari 2011); - van de artikelen 20 en 21 van de wet van 7 november 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 07/11/2011 pub. 07/02/2012 numac 2012000058 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende fiscale en diverse bepalingen type wet prom. 07/11/2011 pub. 10/11/2011 numac 2011003370 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende fiscale en diverse bepalingen sluiten houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 november 2011); - van de artikelen 3 en 4 van de wet van 15 februari 2012Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/02/2012 pub. 01/06/2012 numac 2012000349 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, en van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2012); - van de artikelen 15, 16 en 19 van de programmawet van 22 juni 2012Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/06/2012 pub. 05/10/2012 numac 2012205449 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels type programmawet prom. 22/06/2012 pub. 28/06/2012 numac 2012021092 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2012, err. van 3 juli 2012); - van de artikelen 11 tot 13 van de wet van 27 december 2012Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2012 pub. 08/03/2013 numac 2013000136 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse vertaling sluiten tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012); - van de artikelen 30 tot 37 van de programma wet van 27 december 2012Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2012 pub. 08/03/2013 numac 2013000136 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op tijdelijke of mobiele bouwplaatsen. - Duitse vertaling sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012); - van de artikelen 16 en 28 tot 36 van de wet van 11 februari 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 11/02/2013 pub. 13/06/2013 numac 2013000379 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2013).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten ».

Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche überschreitet, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden überschreitet, 4.nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden gewährt, 5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm geschlossen zu haben, 6.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche überschreitet, 7. das in Nr.5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, 8. das in Nr.5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, 9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr.5 erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten es jederzeit einsehen können, 10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren, erbracht werden. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren, multipliziert. » Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer (...) Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die Sozialinspektoren Zugriff haben. » Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. JUNI 2012 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 4 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt.

Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: 1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen sind, 2.Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, 3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, 2.Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, 3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, 4.Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür zugelassen zu sein, 5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2001 eine Zulassung erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen Dienstleistungsschecksystems befasst, 6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, 7.mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, 2.den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder fehlerhaft aufsetzt, 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er bereits arbeitet, 4.den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20.

Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20.

Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » (...) Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern, Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Selbständigen und der KMB Frau S. LARUELLE Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9.der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat. » 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die in Absatz 1 Nr.9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen multipliziert. » Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. » KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes (...) KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt ersetzt: « § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: 1. dem Direktor, 2.dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern bestimmt wird, 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines Generalarbeitsauditorats, 4.Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung, 5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 6.Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, 7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt.» Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt.

Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: 1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 2.der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 4.der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für soziale Sicherheit, 5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 6.des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge aus.

Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer von zwei Jahren vergeben.

Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus.

Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit.

Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten operativen Plan vor.

Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit.

Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens Anlass geben kann. » Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird.

Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung, abwesend: Der Premierminister E. DI RUPO Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO

Anlage 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber (...) Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, 2.nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht war.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. » (...) Abschnitt 3 - Haftungsregeln Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende Vergütungen (...) Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,".

Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: « Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien".

Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt.

Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt.

In dieser Notifizierung sind vermerkt: 1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen lässt, Leistungen erbracht haben, 2.Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt hat, 3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt die in Absatz 3 Nr.1 erwähnten Leistungen erbracht haben, 4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt.

Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt gesamtschuldnerisch haftet Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht.

In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.

In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt.Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt.Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. » Abschnitt 4 - Inspektionen Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt wird. » Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli Bericht zu erstatten.

Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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