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Wet van 01 december 2013
gepubliceerd op 24 februari 2015

Wet tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000080
pub.
24/02/2015
prom.
01/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/01/2015000080/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 DECEMBER 2013. - Wet tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 60, 119 tot 126, 129, 130 en 132 tot 164 van de wet van 1 december 2013 tot hervorming van de gerechtelijke arrondissementen en tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op een grotere mobiliteit van de leden van de rechterlijke orde (Belgisch Staatsblad van 10 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "Komplementärfriedensrichter,", "Komplementärrichter am Polizeigericht,", "und Komplementärrichter", "Komplementärstaatsanwalt," und "Komplementärstaatsanwalt beim Arbeitsauditorat," aufgehoben. b) In Nr.2 werden zwischen den Wörtern "des Handelsgerichts," und den Wörtern "des Mandats des Prokurators" die Wörter "des Mandats des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht," eingefügt. c) In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "die Mandate des" und dem Wort "Vizepräsidenten" die Wörter "Abteilungspräsidenten oder" und zwischen den Wörtern "des Handelsgerichts," und den Wörtern "die Mandate des Ersten Staatsanwalts" die Wörter "die Mandate des Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, des Abteilungsprokurators, des Abteilungsauditors," eingefügt.

Art. 3 - Artikel 59 desselben Gesetzbuches wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in einem Kanton ernannte Titularfriedensrichter wird subsidiär in jedem Kanton des Gerichtsbezirks, in dem er aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ernannt werden kann, ernannt. Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend bestimmt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten und nachdem er den betreffenden Magistrat angehört hat, einen oder mehrere Friedensrichter, um dieses Amt gleichzeitig in einem oder mehreren Kantonen des Gerichtsbezirks auszuüben.

In dem Bestimmungsbeschluss werden die Gründe für die Bestimmung angegeben und deren Modalitäten festgelegt." Art. 4 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 60 - Es gibt Polizeigerichte, die aus einer oder mehreren Abteilungen zusammengesetzt sind. Ein oder mehrere Richter üben dort ihr Amt aus innerhalb der territorialen Grenzen, die in der Anlage zum vorliegenden Gesetzbuch bestimmt sind. Ein Friedensrichter kann darüber hinaus zum Richter am Polizeigericht ernannt werden.

Die Polizeigerichte und ihre Abteilungen umfassen eine oder mehrere Kammern.

Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die Richter am Polizeigericht, die im Stellenplan des niederländischsprachigen Polizeigerichts oder des Polizeigerichts von Halle oder von Vilvoorde ernannt sind, subsidiär an den anderen niederländischsprachigen Polizeigerichten von Brüssel ernannt." Art. 5 - In Artikel 64 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Gericht" durch die Wörter "Friedensgericht oder eine Abteilung des Polizeigerichts" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 65 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt ersetzt: "Art. 65 - § 1 - Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend bestimmt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten zeitweilig und mit deren Zustimmung einen oder mehrere Friedensrichter, um das Amt eines Richters am Polizeigericht auszuüben, oder einen oder mehrere Richter am Polizeigericht, um das Amt eines Friedesrichters im Gerichtsbezirk auszuüben.

Den Erfordernissen des Dienstes im Gerichtsbezirk Brüssel entsprechend bestimmt der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten zeitweilig einen oder mehrere effektive oder stellvertretende Richter am Polizeigericht, ohne dass dessen/deren Zustimmung erforderlich ist, aber nachdem er ihn/sie angehört hat, um gleichzeitig ein Amt an einem anderen Polizeigericht des Bezirks auszuüben.

Den Erfordernissen des Dienstes entsprechend kann der Erste Präsident des Appellationshofes unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, auf Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und mit Zustimmung des oder der Betreffenden, einen oder mehrere Richter am Polizeigericht oder einen oder mehrere Friedensrichter abordnen, um gleichzeitig ein Amt an einem anderen Polizeigericht des Bereichs oder an einem anderen Friedensgericht des Bereichs auszuüben, das in einem anderen Bezirk als demjenigen gelegen ist, in dem er ernannt ist. § 2 - In dem Bestimmungs- oder Abordnungsbeschluss werden die Gründe für die Bestimmung oder die Abordnung angegeben und deren Modalitäten festgelegt.

Die Bestimmung oder die Abordnung endet, wenn der Grund dafür nicht mehr vorhanden ist; für in Verhandlung befindliche oder zur Beratung gestellte Sachen bleibt die Bestimmung oder die Abordnung jedoch bis zum Urteil wirksam." Art. 7 - Artikel 65bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. März 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 65bis - Mit Ausnahme der Gerichtsbezirke Brüssel und Eupen gibt es in jedem Bezirk einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht.

Der Vorsitz wird abwechselnd von einem Friedensrichter und einem Richter am Polizeigericht geführt. Der Vizepräsident ist Friedensrichter beziehungsweise Richter am Polizeigericht, je nachdem, ob der Präsident Richter am Polizeigericht oder Friedensrichter ist." Art. 8 - In Artikel 66 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Sitzungen werden am Sitz oder in der Abteilung des Gerichts abgehalten. Die Anzahl, die Tage und die Dauer der ordentlichen Sitzungen werden in einer Geschäftsordnung bestimmt: 1. für das Polizeigericht: durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der die Eigenschaft eines Polizeirichters hat, nach Stellungnahme des Prokurators des Königs und des oder der Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammern des Bezirks, 2.für das Friedensgericht: durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der die Eigenschaft eines Friedensrichters hat, nach Stellungnahme des betreffenden Friedensrichters und des oder der Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammern des Bezirks.

Die Geschäftsordnung wird veröffentlicht." Art. 9 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation des Polizeigerichts beauftragt.

Er verteilt die Sachen gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen und gemäß der Geschäftsordnung des Gerichts.

Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann er einen Teil der einer Kammer zugewiesenen Sachen unter die anderen Kammern der Abteilung aufteilen.

Unter Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive Gründe.

Der Präsident verteilt die Richter auf die Abteilungen. Wenn er einen Richter in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Richter an und versieht seine Entscheidung mit Gründen." Art. 10 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. März 2001, wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 71 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 71 - Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes bestimmt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht unter den stellvertretenden Richtern denjenigen, der den Friedensrichter oder den Richter am Polizeigericht ersetzt.

Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe, warum ein Stellvertreter hinzugezogen werden muss, angegeben und die Modalitäten der Bestimmung festgelegt." Art. 13 - Artikel 72 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In Fällen höherer Gewalt kann der König auf Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und des Prokurators des Königs den Sitz des Friedensgerichts zeitweilig in eine andere Gemeinde des Bezirks verlegen." 3. Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 14 - In Artikel 72bis Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz" jeweils durch die Wörter "die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten" ersetzt.

Art. 15 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel I Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 72ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72ter - Für die Polizeigerichte und die Friedensgerichte, deren Sitz im Gerichtsbezirk Eupen liegt, werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Bezirks ausgeführt." Art. 16 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Es gibt ein Gericht Erster Instanz, ein Arbeitsgericht und ein Handelsgericht, deren territoriale Grenzen in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch bestimmt werden." Art. 17 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "In jedem Bezirk gibt es ein Bezirksgericht, das sich aus dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, dem Präsidenten des Arbeitsgerichts, dem Präsidenten des Handelsgerichts und dem Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder einem von ihnen bestimmten Richter zusammensetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Bezirksgerichts." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder aus den Richtern, die sie in diesen Gerichten ersetzen," durch die Wörter "oder einem Richter, den sie bestimmen," ersetzt. Art. 18 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Das Gericht Erster Instanz umfasst" durch die Wörter "Das Gericht Erster Instanz und gegebenenfalls seine Abteilungen umfassen" und die Wörter "für das Gericht" durch die Wörter "für die Abteilung des Gerichts" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Abteilungen" durch das Wort "Sektionen" ersetzt.3. Das Wort "Abteilung" wird jedes Mal durch das Wort "Sektion" ersetzt. Art. 19 - Artikel 77 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen umfasst es darüber hinaus einen oder mehrere Abteilungspräsidenten und Vizepräsidenten." Art. 20 - In Artikel 80 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006, wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 82 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen setzt es sich darüber hinaus aus einem oder mehreren Abteilungspräsidenten und Vizepräsidenten und aus einem oder mehreren Richtern am Arbeitsgericht zusammen." Art. 22 - Artikel 85 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen setzt es sich darüber hinaus aus einem oder mehreren Abteilungspräsidenten, Vizepräsidenten und einem oder mehreren Richtern am Handelsgericht zusammen." Art. 23 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel II desselben Gesetzbuches werden Abschnitt VIbis sowie Artikel 86bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Mai 2006, aufgehoben.

Art. 24 - In Artikel 87 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe angegeben, warum ein Stellvertreter hinzugezogen werden muss, und die Modalitäten der Bestimmung festgelegt." Art. 25 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Geschäftsordnung jedes Gerichts wird durch Beschluss des Gerichtspräsidenten erstellt nach Stellungnahme, je nach Fall, des Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes, des Generalprokurators und gegebenenfalls des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors, des Chefgreffiers des Gerichts und der Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammern des Bezirks.Die Stellungnahme des Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ebenfalls erforderlich für die in Artikel 76 Absatz 6 erwähnten spezialisierten Korrektionalkammern. Die Geschäftsordnung wird veröffentlicht." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zwischenstreite in Zusammenhang mit der Verteilung der Sachen unter die Abteilungen, Sektionen, Kammern oder Richter eines selben Gerichts werden wie folgt geregelt:".3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nachdem der Präsident den Prokurator des Königs angehört hat, befindet er" durch die Wörter "Nach Stellungnahme des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors befindet der Präsident" und die Wörter "Gerichts Erster Instanz" durch die Wörter "Gerichts" ersetzt. Art. 26 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 90 - Der Präsident ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation des Gerichts beauftragt.

In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungspräsident dem Präsidenten bei der Leitung des Gerichts und seiner Abteilungen bei.

Der Präsident verteilt die Sachen gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen und gemäß der Geschäftsordnung des Gerichts. Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, kann er einen Teil der einer Kammer zugewiesenen Sachen unter die anderen Kammern der Abteilung aufteilen.

Unter Erfordernis des Dienstes versteht man die Verteilung der Arbeitslast, die Nichtverfügbarkeit eines Richters, eine erforderliche Sachkunde, die geordnete Rechtspflege oder sonstige vergleichbare objektive Gründe.

Der Präsident verteilt die Richter auf die Abteilungen. Wenn er einen Richter in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Richter an und versieht seine Entscheidung mit Gründen." Art. 27 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt IX wie folgt ersetzt: "Abordnung und Bestimmung von Richtern".

Art. 28 - In Artikel 98 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt ersetzt: "Der Erste Präsident des Appellationshofes kann, wenn die Erfordernisse des Dienstes an einem Gericht Erster Instanz es rechtfertigen, durch einen Beschluss unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einen Richter am Handelsgericht des Appellationshofbereiches, der dem zustimmt, abordnen, dort zeitweilig das Amt eines Richters auszuüben. Der Erste Präsident des Appellationshofes kann, wenn die Erfordernisse des Dienstes an einem Handelsgericht es rechtfertigen, durch einen Beschluss unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten einen Richter am Gericht Erster Instanz des Appellationshofbereiches, der dem zustimmt, abordnen, dort zeitweilig das Amt eines Richters auszuüben.

Unter denselben Umständen kann der Erste Präsident ebenfalls durch einen Beschluss einen Richter des Appellationshofbereiches, der dem zustimmt, abordnen, sein Amt zusätzlich und für einen bestimmten Zeitraum an einem Gericht Erster Instanz oder einem Handelsgericht, das in diesem Bereich liegt, auszuüben.

Wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, können im Bereich des Appelationshofes von Lüttich die Richter am Gericht Erster Instanz, die Richter am Handelsgericht und die Richter am Arbeitsgericht, die dem zustimmen, je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes beziehungsweise vom Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten sowohl an das Gericht Erster Instanz als auch an das Handelsgericht oder das Arbeitsgericht des Gerichtsbezirks Eupen abgeordnet werden. Die Richter am Handelsgericht und die Richter am Arbeitsgericht im Bezirk Eupen können je nach Fall vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes beziehungsweise vom Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes mit ihrer Zustimmung entweder an ein Handelsgericht oder ein Gericht Erster Instanz des Bereichs oder an ein Arbeitsgericht des Bereichs abgeordnet werden.

Im Beschluss werden die Gründe, warum ein Richter eines anderen Gerichts des Bereichs hinzugezogen werden muss, angegeben und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 29 - In Artikel 99 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder der abgeordnete stellvertretende Richter" aufgehoben.

Art. 30 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel II Abschnitt IX desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 99ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 99ter - Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Erste Präsident des Appellationshofes einen in diesem Bereich ernannten Richter am Gericht Erster Instanz oder Richter am Handelsgericht, der dem zustimmt, abordnen, sein Amt am Appellationshof auszuüben.

Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes einen Richter am Arbeitsgericht, der dem zustimmt, abordnen, sein Amt am Arbeitsgerichtshof auszuüben.

Im Beschluss werden die Gründe angegeben, warum ein Richter hinzugezogen werden muss, und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 31 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 32 - Artikel 100 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1970 und 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100 - § 1 - Die an einem Gericht Erster Instanz ernannten Richter sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär an den anderen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt.

Die bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs ernannten Staatsanwälte sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär bei den anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt. § 2 - Die Bestimmung eines Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen/deren Stellenplan er hauptberuflich ernannt ist, wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den jeweiligen Korpschefs nach Anhörung des Betreffenden geregelt. Im gemeinsamen Beschluss werden die Modalitäten der Bestimmung angegeben.

Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe angegeben, warum ein Magistrat, der hauptberuflich im Stellenplan eines anderen Gerichts oder einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt ist, hinzugezogen werden muss, und es werden darin die Modalitäten der Bestimmung festgelegt.

Die Bestimmung gilt für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Die Zustimmung des bestimmten Magistrats ist nicht erforderlich.

Bei Ablehnung durch die Korpschefs oder in Ermangelung einer Vereinbarung über die Bestimmungsmodalitäten entscheidet der Erste Präsident des Appellationshofes beziehungsweise der Generalprokurator beim Appellationshof auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die von der Bestimmung betroffenen Korpschefs des Bereichs. § 3 - Ein gemäß § 1 ernannter Magistrat wird nicht im Stellenplan der Rechtsprechungsorgane oder Staatsanwaltschaften ernannt, in denen er subsidiär ernannt ist. § 4 - Die am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Gericht Erster Instanz von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Gericht Erster Instanz von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Gericht Erster Instanz von Löwen ernannt und die am Gericht Erster Instanz von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.

Die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannten Staatsanwälte, einschließlich der in Artikel 150 § 3 erwähnten Staatsanwälte, sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15.

Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär entweder bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Wallonisch-Brabant oder bei den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Löwen und von Halle-Vilvoorde ernannt. Die in Wallonisch-Brabant ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannt und die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Löwen oder bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannten Staatsanwälte sind subsidiär bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel ernannt.

Die am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Handelsgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Handelsgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Handelsgericht von Löwen ernannt und die am Handelsgericht von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.

Die am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Arbeitsgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Arbeitsgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Richter sind subsidiär am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt. Die am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannten Richter sind subsidiär am Arbeitsgericht von Löwen ernannt und die am Arbeitsgericht von Löwen ernannten Richter sind subsidiär am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.

Die in Brüssel ernannten Staatsanwälte beim Arbeitsauditorat sind unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten subsidiär beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant oder bei den Arbeitsauditoraten von Löwen und Halle-Vilvoorde ernannt. § 5 - Die Bestimmung eines in § 4 erwähnten Magistrats außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, in dessen/deren Stellenplan er hauptberuflich ernannt ist, wird gemäß § 2 geregelt. § 6 - Ein gemäß § 4 ernannter Magistrat wird nicht im Stellenplan des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft ernannt, in dem/der er subsidiär ernannt ist." Art. 33 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 100/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/1 - Im Gerichtsbezirk Eupen werden die an einem Gericht ernannten Richter subsidiär an den anderen Gerichten des Bezirks, die im vorliegenden Kapitel erwähnt sind, ernannt." Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 100/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/2 - Im Bezirk Eupen wird ein einziger Präsident für das Gericht Erster Instanz, das Arbeitsgericht und das Handelsgericht bestimmt. Er übt an diesen Gerichten die Befugnisse aus, die das Gesetz dem Gerichtspräsidenten zuerkennt." Art. 35 - In Artikel 102 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 29. Dezember 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Bestimmungsbeschluss werden die Gründe, warum ein Stellvertreter hinzugezogen werden muss, angegeben und die Modalitäten der Bestimmung festgelegt." Art. 36 - In Artikel 106 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Geschäftsordnung des Appellationshofes und die des Arbeitsgerichtshofes wird vom Ersten Präsidenten auf Stellungnahme des Generalprokurators, des Chefgreffiers und der Versammlung der Präsidenten der Rechtsanwaltschaften des Appellationshofbereiches, versammelt unter dem Vorsitz des Ersten Präsidenten des Appellationshofes, erstellt. Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern können dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes ihre Stellungnahme jedoch schriftlich mitteilen. Die Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes ist ebenfalls erforderlich für die in Artikel 101 Absatz 3 erwähnte spezialisierte Korrektionalkammer." Art. 37 - Artikel 113bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes können die Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, einen Magistrat eines Appellationshofes beziehungsweise eines Arbeitsgerichtshofes, der dem zustimmt, an einen anderen Appellationshof oder an einen anderen Arbeitsgerichtshof abzuordnen.

Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann ein Gerichtsrat am Appellationshof, der dem zustimmt, unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes abgeordnet werden, um das Amt eines Richters an einem Gericht Erster Instanz oder einem Handelsgericht auszuüben, und kann ein Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof vom Ersten Präsidenten dieses Hofes abgeordnet werden, um das Amt eines Richters an einem Arbeitsgericht auszuüben. Im Beschluss werden die Gründe, warum ein Gerichtsrat hinzugezogen werden muss, angegeben und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 38 - In Artikel 116 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "oder im Hauptort anderer Gerichtsbezirke" durch die Wörter "oder in einer Abteilung eines Gerichtsbezirks" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet von Artikel 137 gibt es im Gerichtsbezirk Hennegau zwei Prokuratoren des Königs: 1. Der Prokurator des Königs von Charleroi übt in den Kantonen von Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, Binche, Charleroi, Châtelet, Fontaine-l'Evêque, Seneffe und Thuin und unter der Amtsgewalt des Generalprokurators die Funktionen der Staatsanwaltschaft bei den Abteilungen des Gerichts Erster Instanz, des Handelsgerichts und des Polizeigerichts, die auf diesem Gebiet gelegen sind, aus.2. Der Prokurator des Königs von Mons übt in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau und unter der Amtsgewalt des Generalprokurators die Funktionen der Staatsanwaltschaft bei den Abteilungen des Gerichts Erster Instanz, des Handelsgerichts und des Polizeigerichts, die auf diesem Gebiet gelegen sind, aus. Der Prokurator des Königs von Mons übt die Funktionen der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht aus.

Auf dem Gebiet, das jedem Prokurator des Königs gemäß Absatz 1 zugewiesen worden ist, übt jeder die Aufgaben aus, die dem Prokurator des Königs eines Bezirks durch die Gesetze und Erlasse übertragen werden. In den Fällen, wo im Gesetz vorgesehen ist, dass der Prokurator des Königs den Gerichten eine Stellungnahme abgibt, gibt jeder der beiden Prokuratoren eine Stellungnahme ab." Art. 40 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und ein oder mehrere gemäß Artikel 326 Absatz 1 abgeordnete Komplementärstaatsanwälte" aufgehoben. 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungsprokurator dem Prokurator des Königs bei der Leitung der Staatsanwaltschaft und ihrer Abteilungen bei." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Prokurator des Königs verteilt die Staatsanwälte auf die Abteilungen.Wenn der Prokurator des Königs einen Staatsanwalt in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Staatsanwalt an und versieht seine Entscheidung mit Gründen." Art. 41 - Artikel 153 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben. 2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "In den durch das Gesetz zur Festlegung des Stellenplans der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmten Fällen steht ein Abteilungsauditor dem Arbeitsauditor bei der Leitung der Staatsanwaltschaft und ihrer Abteilungen bei." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Arbeitsauditor verteilt die Staatsanwälte auf die Abteilungen. Wenn der Arbeitsauditor einen Staatsanwalt in eine andere Abteilung bestellt, hört er den betreffenden Staatsanwalt an und versieht seine Entscheidung mit Gründen." Art. 42 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 156 - Im Gerichtsbezirk Eupen übt der Prokurator des Königs die Befugnisse des Arbeitsauditors aus. Die Staatsanwälte werden subsidiär als Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat und der Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat wird subsidiär als Staatsanwalt ernannt." Art. 43 - Artikel 159 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Artikel 164 und 173 wird das Gerichtspersonal der Stufen A und B in einem Bezirk ernannt. Das Gerichtspersonal der Stufen C und D wird im Bezirk oder in einer oder zwei Abteilungen ernannt, wenn das Gericht aus mehreren Abteilungen besteht. Bei den Friedensgerichten wird das Gerichtspersonal der Stufen C und D in einem Kanton ernannt. Durch die Ernennung in einem Bezirk ist das Gerichtspersonal der Stufen A und B der Friedensgerichte von Amts wegen in allen Kantonen ernannt.

Der Chefgreffier des Handelsgerichts und des Arbeitsgerichts kann ein Personalmitglied der Stufe A oder B mit dessen Zustimmung in einen anderen Bezirk bestellen.

Der Chefgreffier kann ein Personalmitglied der Stufe C oder D mit dessen Zustimmung in eine andere Abteilung bestellen. Der Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts des Bezirks kann ein Personalmitglied der Stufe C oder D mit dessen Zustimmung in einen anderen Kanton des Bezirks oder in eine Abteilung des Polizeigerichts bestellen." Art. 44 - Artikel 164 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Es gibt einen Chefgreffier bei jedem Gerichtshof oder Gericht und, mit Ausnahme von Brüssel und Eupen, in jedem Bezirk für das Polizeigericht und die Friedensgerichte." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des dienstältesten Richters am Polizeigericht oder des Friedensrichters," aufgehoben.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Bezirk Brüssel gibt es einen Chefgreffier in jedem Friedensgericht und in jedem Polizeigericht. Im Bezirk Eupen übt der Chefgreffier des Gerichts Erster Instanz die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte aus." Art. 45 - Artikel 167 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende Greffiers als Abteilungsgreffiers bestimmen, damit sie ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen, unbeschadet der Aufgaben und des Beistands, die in Artikel 168 erwähnt sind." Art. 46 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Unbeschadet" wird durch die Wörter "Es gibt einen Chefsekretär in jedem Sekretariat der Staatsanwaltschaft.Unbeschadet" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Bezirk Eupen übt der Chefsekretär der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz die Befugnisse des Chefsekretärs beim Arbeitsauditorat aus." Art. 47 - Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Chefsekretär kann einen oder mehrere Dienstleitende Sekretäre als Abteilungssekretäre bestimmen, damit sie ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen, unbeschadet der Aufgaben und des Beistands, die in Artikel 176 erwähnt sind." Art. 48 - Artikel 177 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Das Gerichtspersonal der Stufen C und D wird im Bezirk oder in einer oder zwei Abteilungen ernannt, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aus mehreren Abteilungen besteht." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Chefsekretär kann ein Personalmitglied der Stufe C oder D mit dessen Zustimmung in eine andere Abteilung bestellen." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Chefsekretär des Arbeitsauditorats kann ein Personalmitglied der Stufe A und B mit dessen Zustimmung in einen anderen Bezirk bestellen." Art. 49 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 178/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 178/1 - Im Gerichtsbezirk Eupen wird das in den Kapiteln III und V erwähnte Gerichtspersonal gleichzeitig am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht, am Handelsgericht, am Polizeigericht und an den Friedensgerichten ernannt. Der Chefgreffier gibt an, in welchem Rechtsprechungsorgan diese Personalmitglieder ihr Amt ausüben.

Das in den Kapiteln IV und V erwähnte Gerichtspersonal wird gleichzeitig im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditorats ernannt. Der Chefgreffier gibt an, in welchem Sekretariat der Staatsanwaltschaft diese Personalmitglieder ihr Amt ausüben." Art. 50 - Artikel 186 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem heutigen Absatz 1 werden die Wörter " § 1" eingefügt.2. Die heutigen Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Der König kann entsprechend der Regelung zur Verteilung der Sachen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Appelationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte Erster Instanz, die Arbeitsgerichte, die Handelsgerichte und die Polizeigerichte in zwei oder mehrere Abteilungen aufteilen und die Orte bestimmen, an denen ihre Sitze und ihre Kanzleien liegen. Gegebenenfalls bestimmt Er das Gebiet jeder Abteilung und die Kategorien von Sachen, für die diese Abteilung ihre Gerichtsbarkeit ausübt. Die Regelung zur Verteilung der Sachen kann die örtliche Zuständigkeit der Abteilung auf einen Teil oder auf das gesamte Gebiet des Bezirks ausdehnen. Sie darf keinesfalls zu einer Abschaffung der bestehenden Sitzungsorte führen.

Die Regelung zur Verteilung der Sachen des Gerichtshofes wird auf Vorschlag des Ersten Präsidenten nach Stellungnahme des Generalprokurators, des Chefgreffiers und der Versammlung der Präsidenten der Rechtsanwaltschaften des Appellationshofbereiches, versammelt unter dem Vorsitz des Ersten Präsidenten, erstellt. Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Regelung zur Verteilung der Sachen ebenfalls Modalitäten vorsehen, um dezentralisierte Sitzungen des Gerichtshofes im Bereich zu organisieren.

Die Regelung zur Verteilung der Sachen des Gerichts wird auf Vorschlag des Präsidenten nach Stellungnahme, je nach Fall, des Prokurators des Königs, des Arbeitsauditors, des Chefgreffiers und des beziehungsweise der Präsidenten der Rechtsanwaltskammern festgelegt.

Für das Polizeigericht wird die Regelung zur Verteilung der Sachen vom Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht vorgeschlagen, wenn der Präsident ein Friedensrichter ist.

Wenn der König durch eine Regelung zur Verteilung der Sachen eine Abteilung ausschließlich zuständig macht für bestimmte Kategorien von Sachen, sorgt Er auch dafür, dass der Zugang zum Recht und die Dienstqualität gewährleistet bleiben. Diese Regelung, die eine Abteilung ausschließlich zuständig macht, darf in Zivilsachen nur Angelegenheiten betreffen, die: a) in den Artikeln 569 Nr.2 bis 42, 570, 571 und 572 erwähnt sind, was das Gericht Erster Instanz betrifft, b) in den Artikeln 573 Nr.2, 574 Nr. 3, 4, 7, 8, 9, 11 bis 19, 575, 576 und 577 erwähnt sind, was das Handelsgericht betrifft, c) in den Artikeln 578, 579, 582 Nr.3 bis 13 und 583 erwähnt sind, was das Arbeitsgericht betrifft.

Eine Regelung, die eine Abteilung ausschließlich zuständig macht, darf in Strafsachen nur folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Computerkriminalität, 2.sozioökonomische Angelegenheiten, 3. Finanz- und Steuersachen, 4.internationalen Drogenhandel, 5. Waffenhandel, 6.Scheinehen, Zwangsehen, vorgetäuschtes gesetzliches Zusammenwohnen, erzwungenes gesetzliches Zusammenwohnen, 7. Terrorismus, 8.Menschenhandel, 9. Umwelt, 10.Städtebau, 11. Telekommunikation, 12.militärische Straftaten, 13. geistiges Eigentum, 14.Landwirtschaft, 15. Auslieferung, 16.Zoll und Akzisen, 17. Hormone, 18.Doping, 19. Nahrungsmittelsicherheit, 20.Wohlbefinden der Tiere." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Hinterlegung von Aktenstücken bei der Kanzlei im Hinblick auf die Befassung mit und die Bearbeitung einer Klage kann in jeder Abteilung des zuständigen Gerichts erfolgen.Die Kanzlei übermittelt die Aktenstücke der zuständigen Abteilung und der Greffier teilt den Parteien, die die Aktenstücke hinterlegt haben, mit, welche Abteilung zuständig ist.

Was die im vorliegenden Artikel erwähnte Verteilung der Zuständigkeiten unter die Abteilungen oder die Regelung zur Verteilung der Sachen betrifft, kann keine Nichtigkeit, Unregelmäßigkeit oder Unzulässigkeit geltend gemacht werden.

Klagen oder Straftaten, die mit Klagen oder Straftaten zusammenhängen, die aufgrund des vorliegenden Artikels in die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Abteilung fallen, werden ausschließlich von dieser Abteilung behandelt." Art. 51 - Artikel 186bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Titels handelt der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht als Korpschef der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht seines Gerichtsbezirks." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Friedensrichter, Richter am Polizeigericht" durch die Wörter "der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht" ersetzt und werden die Wörter ", Komplementärfriedensrichter und Komplementärrichter am Polizeigericht" und die Wörter "und Komplementärrichter" aufgehoben.3. In Absatz 3 werden die Wörter "und Komplementärfriedensrichter" aufgehoben.4. In Absatz 4 werden die Wörter "und Komplementärfriedensrichter" aufgehoben.5. In Absatz 5 werden die Wörter "und Komplementärrichter" aufgehoben.6. In Absatz 6 werden die Wörter "und Komplementärfriedensrichter" aufgehoben. 7. Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Gerichtsbezirk Eupen handelt der Präsident des Gerichts Erster Instanz als Korpschef der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht." Art. 52 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 186ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 186ter - Um zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt werden zu können, muss der Bewerber: 1. entweder seit mindestens fünfzehn Jahren juristische Funktionen ausüben, wovon die letzten fünf Jahre als Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, 2.oder das in Artikel 259octies vorgesehene Gerichtspraktikum absolviert haben und seit mindestens sieben Jahren das Amt eines Magistrats der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft ausüben.

Um zum Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmt werden zu können, muss der Bewerber seit mindestens drei Jahren Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht sein." Art. 53 - In Artikel 187 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1997 und 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Friedensrichter, Richter am Polizeigericht" durch die Wörter "Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht" ersetzt und werden die Wörter "oder Komplementärrichter" aufgehoben.

Art. 54 - In Artikel 187ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 10" ersetzt.

Art. 55 - In Artikel 190 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "oder Komplementärrichter" aufgehoben.

Art. 56 - In Artikel 191 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "oder Komplementärrichter" aufgehoben.

Art. 57 - In Artikel 191ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 10" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 194 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "oder Komplementärstaatsanwalt beim Prokurator des Königs oder zum Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt beim Arbeitsauditorat" durch die Wörter "oder Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat" ersetzt.

Art. 59 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 2005, werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter " § 1 Absatz 10" ersetzt.

Art. 60 - In Artikel 216bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird der zweite Satz aufgehoben. (...) KAPITEL 11 - Abänderungen verschiedener Gesetze Art. 119 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 23. September 1985 und 19. Juli 2012, werden die Wörter "deren Sitz in den Provinzen Hennegau, Luxemburg und Namur und in den Bezirken Nivelles, Lüttich, Huy und Verviers liegt" durch die Wörter "die ihre Gerichtsbarkeit in den Bezirken Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant ausüben" ersetzt.

Art. 120 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. September 1985 und 19. Juli 2012, werden die Wörter "deren Sitz in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg und im Bezirk Löwen liegt" durch die Wörter "die ihre Gerichtsbarkeit in den Bezirken Antwerpen, Ostflandern, Westflandern, Limburg und Leuven ausüben" ersetzt.

Art. 121 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. September 1985, werden die Wörter "bei den Arbeitsgerichten oder den Handelsgerichten von Verviers und Eupen" durch die Wörter "beim Arbeitsgericht oder Handelsgericht von Eupen" ersetzt.

Art. 122 - Artikel 43 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "oder des Komplementärrichters an einem Friedensgericht oder Polizeigericht" aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Tournai" durch das Wort "Mons" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von Tongern" durch die Wörter ", die ihre Gerichtsbarkeit im Bezirk Limburg ausüben," ersetzt.4. In § 3 werden die Wörter ", effektiven oder stellvertretenden Richter am Polizeigericht oder Komplementärrichter an einem Friedensgericht oder Polizeigericht" durch die Wörter "oder effektiven oder stellvertretenden Richter am Polizeigericht" ersetzt.5. In § 4 werden die Wörter "und die Komplementärfriedensrichter" aufgehoben.6. In § 4bis werden die Wörter "oder Komplementärrichter" aufgehoben. Art. 123 - Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

April 2005, wird wie folgt ersetzt: "Art. 45bis - Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des Präsidenten, Vizepräsidenten, Richters oder stellvertretenden Richters am Gericht Erster Instanz, am Handelsgericht und am Arbeitsgericht, in das Amt des Prokurators des Königs, des Staatsanwalts oder des Staatsanwalts beim Arbeitsauditorat, des Friedensrichters oder stellvertretenden Friedensrichters, des Richters oder stellvertretenden Richters am Polizeigericht ernannt werden, wenn er nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist und wenn er darüber hinaus nicht anhand seines Diploms nachweist, dass er die Prüfungen zum Lizentiaten der Rechte in Französisch abgelegt hat, oder wenn er die Kenntnis der französischen Sprache nicht nachweist." Art. 124 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 wird das Wort "Tournai" durch das Wort "Mons" ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Tongern" durch das Wort "Hasselt" ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - [Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des Greffiers des Gerichts Erster Instanz, des Handelsgerichts, des Arbeitsgerichts, eines Friedensgerichts, eines Polizeigerichts oder, in Kriegszeiten, eines Militärgerichts ernannt werden, wenn er nicht die Kenntnis der deutschen und der französischen Sprache nachweist. Darüber hinaus müssen zwei Greffiers des Appellationshofes, dessen Sitz in Lüttich liegt, und ein Greffier des Arbeitsgerichtshofes, dessen Sitz in Lüttich liegt, die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen." Art. 125 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 4.

Mai 1999, werden die Wörter "im Gerichtsbezirk Verviers" durch die Wörter "in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und im zweiten Kanton Verviers", die Wörter "oder Eupen" durch die Wörter "oder im Gerichtsbezirk Eupen" und die Wörter "innerhalb dieser beiden Bezirke" durch die Wörter "innerhalb der vorerwähnten territorialen Grenzen" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Die Anzahl der Notare und die Verbreitung der Notariatsstuben in einem Bezirk sowie die Amtssitze der Notare werden vom König so festgelegt, dass es höchstens einen Notar pro 9.000 Einwohner gibt.

Die Reduzierung der Anzahl Stellen, die aus der Anwendung von Absatz 1 resultiert, erfolgt mit den eintretenden Vakanzen; dennoch darf die Stelle, die vakant wird in einem Bezirk, in dem die Anzahl höher liegt, nur auf gleichlautende und mit Gründen versehene Stellungnahme der Disziplinarkammer und des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz gestrichen werden. Diese Stellungnahmen müssen jedes Mal, wenn eine Stelle vakant wird, beantragt und binnen einer Frist von einem Monat nach der Beantragung abgegeben werden.

Die Anzahl besetzter Stellen pro Gerichtsbezirk darf nie unter der Anzahl Stellen liegen, die in Anwendung des ersten Absatzes festgelegt worden ist, weniger eins.

Gesellschaftlich verbündete Notare, die nicht Notariatsstubeninhaber sind, zählen nicht zu der in Anwendung der Absätze 1 und 2 festgelegten Anzahl Notare.

Für die Festlegung der Anzahl Notare werden die Kantone Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und der zweite Kanton Verviers und der Gerichtsbezirk Eupen als ein Bezirk betrachtet." (...) KAPITEL 12 - Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Notare Art. 129 - In Artikel 430 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2001, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Jede Rechtsanwaltschaft oder Rechtsanwaltskammer organisiert sich bei einer Abteilung des Gerichts oder beim Gericht des Gerichtsbezirks.

Spätestens am 1. Dezember jeden Jahres wird ein Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer, eine Liste der Rechtsanwälte, die ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ausüben, und eine Liste der Praktikanten, die ihre Kanzlei im Tätigkeitsbereich der Kammer haben, erstellt." Art. 130 - Artikel 535 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 535 - Jede Bezirkskammer organisiert sich bei einer Abteilung des Gerichts oder beim Gericht des Gerichtsbezirks. Sie setzt sich aus den Gerichtsvollziehern zusammen, die ihren Tätigkeitsbereich bei der Abteilung oder bei dem Gericht haben. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit." (...) Art. 132 - In Teil II Buch IV desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel IX wie folgt ersetzt: "Eigene Bestimmungen für Gerichtsvollzieher, die im Bezirk Eupen tätig sind".

Art. 133 - Artikel 555bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird wie folgt ersetzt: "Art. 555bis - In Abweichung von den Artikeln 513 und 516 können die Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers oder im Gerichtsbezirk Eupen haben, alle Gerichtsvollzieherurkunden in diesen territorialen Zuständigkeitsbereichen ausfertigen. Die Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers haben und im Gerichtsbezirk Eupen ihr Amt ausüben wollen, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. November 1993 zur Festlegung der Spracheignungsbedingungen und Organisation der Sprachprüfungen für Anwärter auf ein Amt als Gerichtsvollzieher den Nachweis über ihre Kenntnis der deutschen Sprache erbringen." Art. 134 - Artikel 555ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird wie folgt ersetzt: "Art. 555ter - In Abweichung von Artikel 535 gibt es nur eine einzige gemeinsame Bezirkskammer für Verviers und Eupen. Sie trägt den Titel "Kammer von Verviers und Eupen" und hat ihren Sitz in Verviers. Sie setzt sich zusammen aus den Gerichtsvollziehern des Bezirks Eupen und der Kantone Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

Für die Anwendung von Artikel 536 wird ihre Anzahl Gerichtsvollzieher zusammen festgesetzt." KAPITEL 13 - Justizhäuser Art. 135 - Gibt es in einem Gerichtsbezirk mehrere Justizhäuser, bestimmt die auftraggebende Behörde das Justizhaus, das den Auftrag, mit dem sie es betraut, ausführen soll.

KAPITEL 14 - Übergangsmaßnahmen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 136 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Gehaltserhöhungen, Gehaltszuschläge und Pensionen der Magistrate, der Chefgreffiers und der Chefsekretäre, der Greffiers und der Sekretäre sowie der Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Amt sind, nicht beeinträchtigen.

In Abweichung von Absatz 1 behalten die in Artikel 150 erwähnten Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte den Gehaltszuschlag nicht.

Art. 137 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen die Archive der ehemaligen Sitze den Gerichten, die Er benennt und die davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden.

Abschnitt 2 - Zuständigkeit Art. 138 - Sachen, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei einem Gericht eines Bezirks anhängig waren, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, bleiben von Rechts wegen bei der Abteilung anhängig, die den ursprünglichen Bezirk bildete.

Art. 139 - Bis das Gericht in Anwendung von Artikel 711 des Gerichtsgesetzbuches eine einheitliche allgemeine Liste führen kann, führt jede Abteilung ihre eigene allgemeine Liste bei der Kanzlei. Ein Königlicher Erlass bestimmt das Datum, ab dem ein Gericht eine einheitliche allgemeine Liste führt.

Art. 140 - Einspruch und Dritteinspruch gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Gericht eines Bezirks getroffen worden sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, werden bei der Abteilung erhoben, die den ursprünglichen Bezirk bildete.

Art. 141 - Berufung gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von den Friedensrichtern oder den Polizeigerichten eines Bezirks oder Kantons getroffen worden sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, wird vor der Abteilung eingelegt, die den ursprünglichen Bezirk bildete.

Art. 142 - Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 16 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erwähnten Wiederaufnahmeanträge oder Anträge auf Widerruf von Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Gericht eines Bezirks getroffen worden sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, werden bei der Abteilung eingereicht, die den ursprünglichen Bezirk bildete.

Art. 143 - Bei Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von der aufgrund von Artikel 410 des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Disziplinarbehörde eingeleitet worden sind, werden die Untersuchungsbefugnis und die Befugnis, eine leichte Strafe aufzuerlegen, von der neuen Disziplinarbehörde des erweiterten Bezirks ausgeübt.

Art. 144 - In Erwartung der Regelung zur Verteilung der Sachen, erwähnt in Artikel 186 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes abgeändert wird, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass das Gebiet, in dem jede Abteilung gemäß den Regeln der örtlichen Zuständigkeit ihre Gerichtsbarkeit ausübt. Der König bestimmt die Abteilungen und ihre Sitze entsprechend den Sitzen und Grenzen der Bezirke und Polizeigerichte, so wie sie vor dem vorliegenden Gesetz bestanden.

Bis die Regelung zur Verteilung der Sachen erstellt ist, bleiben die Abteilungen Brügge und Veurne des Bezirks Westflandern für die in Artikel 633 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Klagen zuständig.

Art. 145 - Artikel 186 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes, ist anwendbar auf die Hinterlegung von Aktenstücken im Hinblick auf die Anhängigkeit und Bearbeitung von Sachen, die gemäß Artikel 186 § 1 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches aufgrund der Regelung zur Verteilung der Sachen einer Abteilung zugewiesen sind, und, was andere Sachen betrifft, nur auf die Hinterlegung von Aktenstücken im Hinblick auf die Anhängigkeit. Für diese anderen Sachen wird Artikel 186 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf die Hinterlegung von Aktenstücken im Hinblick auf die Bearbeitung der Sache erst Anwendung finden, sobald das System der E-Kanzlei in den Gerichten eingerichtet ist, er wird aber auf jeden Fall spätestens am 1. September 2015 darauf anwendbar sein.

Art. 146 - In Erwartung der Regelung zur Verteilung der Sachen bleibt die Abteilung Veurne des Bezirks Westflandern ebenfalls zuständig, um über Verstöße gegen die Gesetze vom 19. August 1891 über die Seefischerei in Küstengewässern und vom 10. Oktober 1978 zur Festlegung einer belgischen Fischereizone oder ihre Ausführungserlasse zu erkennen.

Abschnitt 3 - Magistrate Art. 147 - Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eines Bezirks ernannt sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, sind von Rechts wegen an dem neuen Gericht oder bei der neuen Staatsanwaltschaft ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.

Magistrate, die am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat ernannt sind, die gemäß dem vorliegenden Gesetz bis zur Ebene des Appellationshofbereiches fusioniert werden, sind von Rechts wegen am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Arbeitsauditorat des Appellationshofbereiches ernannt, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung.

Magistrate, die am Gericht Erster Instanz von Eupen ernannt sind, sind subsidiär am Handelsgericht und am Arbeitsgericht von Eupen ernannt.

Magistrate, die am Handelsgericht oder am Arbeitsgericht von Eupen-Verviers ernannt sind und die Bedingung in Bezug auf die Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen, sind gleichzeitig am Handelsgericht oder Arbeitsgericht von Eupen und subsidiär am Gericht Erster Instanz und, je nach Fall, am Arbeitsgericht oder Handelsgericht ernannt.

Art. 148 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannten Komplementärfriedensrichter bleiben in der Eigenschaft eines Komplementärfriedensrichters an dem beziehungsweise den Friedensgerichten ernannt, an denen sie ernannt worden sind.

Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannten Komplementärrichter am Polizeigericht werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum Komplementärrichter am Polizeigericht ernannt, das in der Anlage zum Gerichtsgesetzbuch erwähnt ist und an die Stelle des Polizeigerichts tritt, an dem sie ernannt worden sind.

Wer gleichzeitig zum Komplementärfriedensrichter und Komplementärrichter am Polizeigericht ernannt worden ist, bleibt in der Eigenschaft eines Komplementärfriedensrichters an dem oder den Friedensgerichten ernannt, an denen er zum Komplementärfriedensrichter ernannt worden ist und wird von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung zum Komplementärrichter am Polizeigericht in dem Bezirk ernannt, der an die Stelle des Bezirks tritt, in dem er zum Komplementärrichter am Polizeigericht ernannt worden ist.

Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, die auf die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht anwendbar sind, sind auf die Komplementärfriedensrichter und die Komplementärrichter am Polizeigericht anwendbar.

Art. 149 - Entsprechend den Erfordernissen des Dienstes kann der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht oder der Präsident des Gerichts Erster Instanz je nach Fall einen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannten Friedensrichter oder Komplementärfriedensrichter, der dem zustimmt, abordnen, dieses Amt gleichzeitig in einem anderen Kanton auszuüben.

Die Abordnung endet, wenn der Grund dafür nicht mehr vorhanden ist; für in Verhandlung befindliche oder zur Beratung gestellte Sachen bleibt die Abordnung jedoch bis zum Urteil wirksam.

Im Abordnungsbeschluss werden die Gründe für die Abordnung angegeben und deren Modalitäten festgelegt.

Art. 150 - § 1 - Die in den Artikeln 80, 86bis und 259sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten und an ein Gericht Erster Instanz abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an einem Gericht Erster Instanz, an dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestimmt waren, und subsidiär an allen anderen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt. § 2 - Die in den Artikeln 326 § 1 und 259sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Komplementärstaatsanwälte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz, an die sie abgeordnet waren, und subsidiär bei allen anderen Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Bereichs ernannt. § 3 - Die an das Handelsgericht abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkraftreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Handelsgericht des Appellationshofbereiches ernannt. § 4 - Die an das Arbeitsgericht abgeordneten Komplementärrichter, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zum Komplementärrichter ernannt worden sind und deren Situation durch Artikel 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nicht geregelt ist, werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung am Arbeitsgericht des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt. § 5 - Die vor Inkraftreten des vorliegenden Gesetzes ernannten Komplementärstaatsanwälte beim Arbeitsauditorat werden von Amts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung beim Arbeitsauditorat des Arbeitsgerichtshofbereiches ernannt.

Art. 151 - Die in den Artikeln 148 Absatz 2 und 3 und 150 erwähnten Komplementärmagistrate behalten das Dienstalter, das sie als Komplementärmagistrat erworben haben, und nehmen den Rang eines Komplementärmagistrats ab dem Datum ihrer Ernennung ein.

Art. 152 - Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches an oder bei verschiedenen Gerichten Erster Instanz des Appellationshofbereiches ernannt sind und gemäß dem vorliegenden Gesetz verschiedenen Gerichten Erster Instanz dieses Bereichs angehören, sind von Rechts wegen ohne Anwendung von Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung an den neuen Gerichten oder Staatsanwaltschaften ernannt.

Art. 153 - Die Sozialrichter, Handelsrichter und stellvertretenden Richter, die an einem Gericht eines Bezirks ernannt sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bereich angehört, bleiben in der Abteilung ernannt, die den ursprünglichen Bezirk bildete.

Art. 154 - An jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft eines durch vorliegendes Gesetz geschaffenen neuen Bereichs wird für ein in Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Mandat ein neuer Korpschef bestimmt.

Magistrate, die am Tag des Inkraftretens des vorliegenden Gesetzes für ein Mandat eines in Artikel 58bis Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Korpschefs eines Gerichts eines Bezirks, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, ernannt sind und nicht für ein in Absatz 1 erwähntes neues Mandat bestimmt sind, erhalten für die restliche Dauer ihres Mandats oder bis zu dem Zeitpunkt, wo sie vor Ablauf dieses Zeitraums in einem anderen Amt ernannt oder bestimmt werden, das entsprechende Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.

In Abweichung von Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches kann das erste Mandat dieser Korpschefs nicht erneuert werden.

Während dieses Zeitraums tragen sie weiterhin persönlich ihren Titel und werden sie als Abteilungspräsident, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor in der Abteilung bestimmt, in der sie das Mandat eines Korpschef innehatten. Während dieses Zeitraums wird kein anderer Abteilungspräsident dort bestimmt.

Der Korpschef, der nicht in einer in Absatz 4 erwähnten Funktion bestimmt werden möchte, nimmt das Amt wieder auf, in dem er vor seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt oder bestimmt war. Unbeschadet der auf ihn anwendbaren Regeln über die Beendigung des Mandats erhält er das mit dieser Funktion verbundene Gehalt.

Der Korpschef, der die in Absatz 4 erwähnte Wahl trifft, teilt dies dem König spätestens zwei Monate nach der Bestimmung des in Absatz 1 erwähnten neuen Korpschefs mit.

Art. 155 - In Abweichung von Artikel 259quater des Gerichtsgesetzbuches wird das erste Mandat der Korpschefs, die an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft bestimmt waren, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes einem neuen erweiterten Bereich angehören, nicht erneuert.

Abschnitt 4 - Gerichtspersonal Art. 156 - Die Referenten, Juristen bei der Staatsanwaltschaft, Greffiers, Sekretäre und Personalmitglieder der Stufen A und B, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes an einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eines Bezirks ernannt sind, der gemäß dem vorliegenden Gesetz einem neuen erweiterten Bezirk angehört, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung in dem neuen Bezirk, in dem sich ihr ehemaliges Gericht oder ihre ehemalige Staatsanwaltschaft befand, ernannt.

Die Personalmitglieder der Stufen C und D, die in einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einem Unterstützungsdienst ernannt sind, bleiben an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden, wo sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt waren und die jetzt eine Abteilung bilden.

Art. 157 - Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Sie können mittels eines Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag in anderen Abteilungen beschäftigt werden.

Art. 158 - Gibt es aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes durch die Fusion der Bezirke mehrere Chefgreffiers an einem erweiterten Gericht oder in Friedensgerichten, wird durch die in Artikel 262 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte vergleichende Auswahl, was die Friedensgerichte und das Polizeigericht betrifft, ein neuer Chefgreffier an diesem Gericht oder in dem Bezirk ernannt. Die Chefgreffiers, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Amt sind, können an dieser Auswahl teilnehmen.

Die anderen Chefgreffiers behalten ihr Gehalt und tragen den Ehrentitel ihrer ehemaligen Funktion. Der neue Chefgreffier bestimmt sie als Abteilungsgreffiers, die ihm bei der Leitung der Abteilungen oder Friedensgerichte beistehen.

Art. 159 - Gibt es aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und durch die Fusion der Bezirke mehrere Chefsekretäre bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Auditorat, wird durch die in Artikel 265 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte vergleichende Auswahl ein neuer Chefsekretär bei dieser Staatsanwaltschaft oder diesem Auditorat ernannt. Die Chefsekretäre, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Amt sind, können an dieser Auswahl teilnehmen.

Die anderen Chefsekretäre behalten ihr Gehalt und tragen den Ehrentitel ihrer ehemaligen Funktion. Der neue Chefsekretär bestimmt sie als Abteilungssekretäre, die ihm bei der Leitung der Abteilungen beistehen.

Abschnitt 5 - Andere Übergangsmaßnahmen Art. 160 - In Abweichung von den Artikeln 109, 111 bis 114, 116 und 118 des vorliegenden Gesetzes werden die Stellenpläne der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte im Bezirk Brüssel gemäß Artikel 43 § 5 bis § 5quinquies des Gesetzes vom 15.

Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten festgelegt.

Art. 161 - In Abweichung von Artikel 513 des Gerichtsgesetzbuches sind die Gerichtsvollzieher, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, von Rechts wegen ohne neue Ernennung im erweiterten Bezirk zuständig. Sie behalten ihren Amtssitz.

Art. 162 - Notare, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, sind von Rechts wegen ohne neue Ernennung im erweiterten Bezirk zuständig. Sie behalten ihren Amtssitz.

KAPITEL 15 - Inkrafttreten Art. 163 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und in Ermangelung eines Erlasses tritt das Gesetz spätestens am 1. April 2014 in Kraft.

Art. 164 - Die Artikel 154, 155, 158 und 159 treten am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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