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Wet van 01 februari 2016
gepubliceerd op 15 december 2016

Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat de aanranding van de eerbaarheid en het voyeurisme betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000743
pub.
15/12/2016
prom.
01/02/2016
ELI
eli/wet/2016/02/01/2016000743/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 FEBRUARI 2016. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen wat de aanranding van de eerbaarheid en het voyeurisme betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 februari 2016 tot wijziging van diverse bepalingen wat de aanranding van de eerbaarheid en het voyeurisme betreft (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich des sexuellen Übergriffs und des Voyeurismus PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 91bis des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. April 1995, umnummeriert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.

November 2000, 10. August 2005 und 10. April 2014, werden die Wörter "372 bis" durch die Wörter "371/1 bis" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 92 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 28. November 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 30. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.

April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 372" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 190 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989, werden die Wörter "auf den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "auf den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 629 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 6 - In Artikel 34quater Nr. 3 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 371/1 Absatz 2 und 3, 372, 373 Absatz 2 und 3" ersetzt.

Art. 7 - In Buch II Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel V wie folgt ersetzt: "Voyeurismus, sexueller Übergriff und Vergewaltigung".

Art. 8 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 371/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 371/1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft: 1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt, - direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels, - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen, - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden wird;2. wer die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihr Einverständnis oder ohne ihr Wissen zeigt, zugänglich macht oder verbreitet, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat. Werden diese Taten an einem Minderjährigen oder mit Hilfe der Person eines Minderjährigen begangen, der älter als sechzehn Jahre ist, wird der Schuldige mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Strafe ist eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Minderjährige jünger als sechzehn Jahre war.

Voyeurismus liegt vor, sobald mit Begehung davon begonnen worden ist." Art. 9 - Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 1912 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1996 und 28. November 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren werden sexuelle Übergriffe geahndet, die an Personen oder mit Hilfe von Personen des einen oder anderen Geschlechts mit Gewaltanwendung, Zwang, Drohung, Überrumpelung oder List begangen werden oder die aufgrund eines Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung des Opfers ermöglicht wurden." 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "an einem Minderjährigen" und dem Wort "begangen" die Wörter "oder mit Hilfe der Person eines Minderjährigen" eingefügt. Art. 10 - In Artikel 375 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989, werden zwischen dem Wort "Zwang" und den Wörtern "oder List" die Wörter ", Drohung, Überrumpelung" eingefügt.

Art. 11 - Artikel 377 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 vierter Gedankenstrich werden die Wörter "in den Artikeln 373, 375 und 376" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1, 373, 375 und 376" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "In den in Artikel 372 Absatz 1 und in Artikel 373 Absatz 2" durch die Wörter "In den in Artikel 371/1 Absatz 2, Artikel 372 Absatz 1 und Artikel 373 Absatz 2" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "In dem in Artikel 373 Absatz 1 vorgesehenen Fall" durch die Wörter "In den in Artikel 371/1 Absatz 1 und Artikel 373 Absatz 1 vorgesehenen Fällen" ersetzt.4. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 373 Absatz 3" durch die Wörter "in Artikel 371/1 Absatz 3, in Artikel 373 Absatz 3" ersetzt.5. In Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 375 Absatz 1" durch die Wörter "in Artikel 375 Absatz 3" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 382bis Absatz 1 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2012 und 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 372" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 382quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2012 und 10.April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 372" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 30.

November 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Februar 2012 und 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 372" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 15 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Mai 1961, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern Art. 17 - [Abänderungsbestimmung] Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 19 - In Artikel 9bis Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 2015, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen Art. 20 - In Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 21 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Absatz 2, 352," und den Wörtern "372, 373" die Wörter "371/1," eingefügt.

Art. 22 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Absatz 2, 352," und den Wörtern "372, 373" die Wörter "371/1," eingefügt.

Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 95/3 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 95/7 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "in den Artikeln 372" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1, 372" ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Art. 27 - In Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2008, werden die Wörter "372 bis 377" durch die Wörter "371/1 bis 377" ersetzt.

KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen Art. 28 - In Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 26 Nr. 1 Buchstabe f) desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 40 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 48 § 1 Nr. 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 372 bis" durch die Wörter "in den Artikeln 371/1 bis" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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