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Wet van 01 juni 2008
gepubliceerd op 27 november 2008

Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000959
pub.
27/11/2008
prom.
01/06/2008
ELI
eli/wet/2008/06/01/2008000959/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 JUNI 2008. - Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juni 2008 houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. JUNI 2008 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Entwicklungsfonds: Organisationen, die Mikrofinanzierungsinstituten in Entwicklungsländern finanzielle Mittel in Form von Krediten, Garantien oder Beteiligungen zur Verfügung stellen wollen und den Kriterien von Artikel 3 § 1 entsprechen, 2.Mikrofinanzierung: das Gewähren von Kleinkrediten und anderen Finanzdienstleistungen an Personen, die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben, 3. Entwicklungsländer: Länder, die im ersten Teil der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen sind, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE), 4.Mikrofinanzierungsinstituten: Einrichtungen in Entwicklungsländern, die Kleinkredite und andere Finanzdienstleistungen Personen gewähren, die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben.

Art. 3 - § 1 - Um als Entwicklungsfonds zugelassen zu werden, muss die antragstellende Organisation oder die antragstellende Abteilung einer Organisation folgenden Kriterien entsprechen: 1. die Rechtsform nach belgischem Recht annehmen: a) einer nach dem Königlichen Erlass vom 8.Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften b) oder einer Genossenschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne des Artikels 661 des Gesellschaftsgesetzbuches, 2.während der letzten drei Jahre anhand von Krediten, Garantien oder Beteiligungen ununterbrochen Finanzierungen entwickelt haben, 3. über ein Portfolio für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern mit einem Mindestbetrag von 500.000 EUR verfügen, 4. satzungsmässig eine soziale Zielsetzung verfolgen und keine Profitmaximierung betreiben. § 2 - Die Zulassung des Entwicklungsfonds ist für fünf Jahre gültig und erneuerbar. § 3 - Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung als Entwicklungsfonds fest.

Art. 4 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIterdecies, der einen Artikel 145/32 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IIterdecies - Ermässigung für Ausgaben zugunsten von Entwicklungsfonds - Rücknahme der Ermässigung Art. 145/32 - § 1 - Bei Zeichnung von Namensaktien, die von Entwicklungsfonds ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für Beträge, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt wurden, gewährt.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt: 1. Die Aktien wurden von einem Entwicklungsfonds ausgegeben, der nach dem Gesetz vom 1.Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds zugelassen ist. 2. Die gezahlten Beträge belaufen sich auf mindestens 250 EUR.3. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.4. Im Falle einer Veräusserung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf Steuerermässigung.5. Im Todesfall des Zeichners wird die vorher erhaltene Steuerermässigung aufrechterhalten.6. Der Zeichner legt der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen die in § 3 erwähnte Bescheinigung als Beleg bei. Die Steuerermässigung beläuft sich auf 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen.

Jeder Ehepartner hat Anrecht auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf seinen eigenen Namen ausgestellt sind. § 2 - Wird die Bedingung unter § 1 Absatz 2 Nr. 3 während eines der Jahre nach dem Jahr der Zahlung nicht erfüllt, weil der Zeichner seine Aktien in den 60 Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male einem Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung entspricht, wie es ganze Monate bis zum Ablauf der Frist von 60 Monaten gibt. § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem 31. März des Steuerjahres folgende Belege: a) für das Erwerbsjahr: 1.eine Zahlungsbescheinigung, die für den Steuerpflichtigen bestimmt ist, der im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben hat, die zu einer Steuerermässigung berechtigt, und sie bis zum 31.

Dezember des Besteuerungszeitraums in seinem Besitz behält.

Der Steuerpflichtige fügt diese Zahlungsbescheinigung seiner Steuererklärung bei.

Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Zahlungsbescheinigung stehen: - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Datum des Erwerbs der Aktie, - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, - Betrag der Steuerermässigung.

Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular fest, 2. eine Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt. Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Datum des Erwerbs der Aktie, - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, - Betrag der Steuerermässigung.

Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular fest, b) für jedes Steuerjahr: 1.eine auf Papier oder elektronisch angefertigte Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie binnen fünf Jahren nach ihrem Erwerb veräussert haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt hat.

Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: - Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Datum des Erwerbs der Aktie, - Datum der Veräusserung der Aktie, - Anzahl Monate, die für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommen, - Betrag, der für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommt.

Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular fest. » Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen J. VANDEURZEN

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