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Wet van 03 mei 1880
gepubliceerd op 26 juli 2012

Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000422
pub.
26/07/2012
prom.
03/05/1880
ELI
eli/wet/1880/05/03/2012000422/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 MEI 1880. - Wet op het parlementaire onderzoek Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 mei 1880 « sur les enquêtes parlementaires » (Belgisch Staatsblad van 5 mei 1880), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963); - de wet van 30 juni 1996 tot wijziging van de wet van 3 mei 1880 op het parlementair onderzoek en van artikel 458 van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 16 juli 1996, err. van 23 juli 1996); - de wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 bron ministerie van financien Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de wet van 21 februari 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/02/2010 pub. 04/06/2010 numac 2010000301 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, aan de benaming « Grondwettelijk Hof ». - Duitse vertaling van uittreksels type wet prom. 21/02/2010 pub. 17/09/2010 numac 2010000515 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof". - Duitse vertaling van uittreksels type wet prom. 21/02/2010 pub. 26/02/2010 numac 2010200322 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" type wet prom. 21/02/2010 pub. 26/02/2010 numac 2010200323 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" sluiten tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, aan de benaming « Grondwettelijk Hof » (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden Bestimmungen aus. Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996)] Art. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,] dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete Kommission aus. [Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996)] Art. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den von der Kammer festgelegten Regeln.

Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission entscheiden anders.

Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann jedoch jederzeit anders entscheiden.

Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie angehören, geahndet.

Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996)] Art. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen sind. § 2 - Für die Ausführung von Untersuchungsaufträgen, die vorher festgelegt werden müssen, kann die Kammer oder die Kommission einen Antrag an den Ersten Präsidenten des Appellationshofs richten, der einen oder mehrere Gerichtsräte am Appellationshof oder einen oder mehrere Richter des Gerichts Erster Instanz aus dem Bereich, in dem die Untersuchungsaufträge erfüllt werden müssen, bestimmt.

Für die Ausführung von diesen Untersuchungsaufträgen untersteht der bestimmte Magistrat der Leitung des Kommissionspräsidenten. Er erstellt einen schriftlichen Bericht, in dem die Resultate seiner Untersuchung festgehalten werden.

Der bestimmte Magistrat kann ausserhalb seines Bereichs handeln und seine Untersuchung auf das gesamte Königreich ausdehnen. § 3 - Die Kommission kann ebenfalls, gemäss dem Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, die Ständigen Ausschüsse P und N damit beauftragen, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. § 4 - Wenn die Untersuchungsmassnahmen eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, eine Beschlagnahme von Gegenständen, eine Haussuchung oder das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen beinhalten, ist das Eingreifen des gemäss § 2 bestimmten Magistrats Pflicht.

Die Artikel 35 bis 39 und 90ter bis 90novies des Strafprozessgesetzbuches über die Beschlagnahme von Gegenständen und das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Nachrichten und privaten Fernmeldeverbindungen sind durch den im vorhergehenden Absatz erwähnten Magistrat anwendbar. § 5 - Falls Auskünfte in Kriminal-, Korrektional-, Polizei- und Disziplinarsachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den Generalprokurator beim Appellationshof oder den Generalauditor beim Appellationshof oder Generalauditor beim Militärgerichtshof, um sich eine Kopie der Untersuchungsaufträge und der Verfahrenshandlungen, die sie für notwendig erachtet, erteilen zu lassen.

Wenn dieser Magistrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung meint, diesem Ersuchen nicht stattgeben zu können, können die Kammer, die Kommission oder ihre Präsidenten Berufung bei einem Kollegium einlegen, das aus dem Ersten Präsidenten des Kassationshofs, dem Präsidenten des [Verfassungsgerichtshofs] und dem Ersten Präsidenten des Staatsrates besteht. Dieses Kollegium tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und regelt das Verfahren. Das Kollegium kann den Präsidenten der Kommission und den betreffenden Magistrat so schnell wie möglich anhören. Das Kollegium entscheidet definitiv und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die unter Berücksichtigung der vorhandenen Belange und insbesondere unter Berücksichtigung der Wahrung der Verteidigungsrechte in öffentlicher Sitzung getroffen wurde. § 6 - Falls Auskünfte in Verwaltungssachen angefragt werden müssen, richtet die Kommission ein schriftliches Ersuchen an den zuständigen Minister oder Staatssekretär, der dem Ersuchen unverzüglich Folge leistet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art. 5 - Die Ladungen erfolgen durch den [Gerichtsvollzieher], je nach Fall auf Antrag des Präsidenten der Kammer, des Präsidenten der Kommission oder des bestellten Magistrats; ausser im Dringlichkeitsfall beträgt die Frist mindestens zwei Tage. [Art. 5 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963)] Art.6 - Der Präsident der Kammer oder der Präsident der Kommission übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus.

Zu diesem Zweck hat er dieselben Befugnisse wie die Präsidenten der Gerichtshöfe und Gerichte.

Art. 7 - Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Kammer, die die Untersuchung vornehmen oder ihr beiwohnen, werden gemäss den Bestimmungen von Buch II Titel V Kapitel II des Strafgesetzbuches über Schmähung und Gewalt gegen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bestraft.

Art. 8 - [Andere Personen als Mitglieder der Kammer, die in irgendeiner Eigenschaft nichtöffentlichen Versammlungen der Kommission beiwohnen oder daran teilnehmen, sind verpflichtet, vorher den Eid zu leisten, dass sie den geheimen Charakter der Tätigkeiten wahren. Jede Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

Die Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen unterliegen vor der Kammer, der Kommission oder dem bestellten Magistrat denselben Verpflichtungen wie vor dem Untersuchungsrichter.

Ein jeder kann als Zeuge vorgeladen werden. Die Vorladung erfolgt schriftlich und, wenn nötig, per Ladung.

Bevor die Zeugen angehört werden, sind sie verpflichtet, die Aufforderung oder Vorladung, Aussage zu machen, vorzulegen; dies wird im Protokoll vermerkt. Vor seiner Anhörung gibt der Zeuge seine Personalien, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen Wohnsitz an.

Die Zeugen und Sachverständigen leisten anschliessend den Eid, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen.

Die Sachverständigen bestätigen ihre mündlichen oder schriftlichen Protokolle mit folgendem Eid: « Ich schwöre, dass ich den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich erfüllt habe. » Das Protokoll der Zeugenaussagen wird entweder sofort oder spätestens fünfzehn Tage nach dem Ende der Anhörung vom Präsidenten und vom Zeugen unterzeichnet, nachdem es diesem vorgelesen worden ist und er angegeben hat, auf seiner Erklärung zu beharren. Es darf nicht zwischen den Zeilen geschrieben werden; Streichungen und Verweise werden vom Präsidenten und vom Zeugen gebilligt und paraphiert.

Weigert sich der Zeuge, seine Aussage zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt.

Wer geladen wird, um als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und der Ladung unter Androhung einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 bis zu 10.000 [EUR] nachkommen. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar.

Unbeschadet der Berufung auf das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis kann jeder Zeuge, der sich der Strafverfolgung aussetzen könnte, wenn er eine der Wahrheit entsprechende Erklärung abgeben würde, die Aussage verweigern.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996); Abs. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 9 - Wer sich der falschen Zeugenaussage schuldig macht, wer als Dolmetscher oder Sachverständiger sich der Falschaussage schuldig macht und wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern schuldig macht wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren bestraft und verliert das Stimm- und Wählbarkeitsrecht während mindestens fünf und höchstens zehn Jahren.

Hat der falsche Zeuge, der Sachverständige oder der Dolmetscher Geld, irgendeine Belohnung oder Versprechungen erhalten, wird er ausserdem mit einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] bestraft.

Dieselbe Strafe wird - unbeschadet der anderen Strafen - auf Personen angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen.

Die falsche Zeugenaussage ist vollendet, wenn der Zeuge seine Aussage gemacht hat und erklärt hat, darauf zu beharren.

Wenn der Zeuge vorgeladen wird, um erneut angehört zu werden, ist die falsche Zeugenaussage erst durch die letzte Erklärung des Zeugen, dass er auf seiner Aussage beharrt, vollendet. [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 10 - [Die Protokolle, in denen Indizien oder Vermutungen über Straftaten festgestellt werden, werden dem Generalprokurator beim Appellationshof übermittelt, damit die entsprechenden rechtlichen Schritte eingeleitet werden können.] [...] [Art. 10 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe A) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 Buchstabe B) des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)] Art. 11 - Die Entschädigungen für Personen, deren Mitarbeit bei der Untersuchung in Anspruch genommen wurde, werden gemäss dem Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen ausgezahlt.

Art. 12 - [In Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung stellt die Kammer der Kommission unverzüglich alle Mittel zur Verfügung, die für die Ausführung ihres Auftrags unerlässlich sind.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16.

Juli 1996)] Art. 13 - [Die Kommission hält ihre Tätigkeiten in einem öffentlichen Bericht fest. Sie schreibt ihre Schlussfolgerungen nieder und formuliert gegebenenfalls ihre Anmerkungen zu den Verantwortlichkeiten, die durch die Untersuchung ans Licht gebracht worden sind, und Vorschläge für eine Abänderung der Rechtsvorschriften.] Die Befugnisse der Kommission erlöschen bei Auflösung der Kammer, die die Untersuchung angeordnet hat.

Die Tätigkeiten werden ausgesetzt durch Schliessung der Sitzungsperiode, es sei denn, die Kammer entscheidet anders. [Art. 13 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]

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