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Wet van 04 mei 2016
gepubliceerd op 12 december 2017

Wet houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017031699
pub.
12/12/2017
prom.
04/05/2016
ELI
eli/wet/2016/05/04/2017031699/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 MEI 2016. - Wet houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 4 mei 2016 houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2016 - Gesetz über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.vom Föderalprokurator und von den Föderalmagistraten,". b) Der Artikel wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von den Generalprokuratoren und den anderen Magistraten der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate." Art. 3 - Artikel 364 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Generalprokurator und die anderen Magistrate der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate haben das Recht, die Polizei- und Inspektionsdienste auf die in Artikel 28ter §§ 3 und 4 bestimmte Weise anzufordern." KAPITEL 3 - Abänderung des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 Art. 4 - Artikel 64 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1975 und 17. Januar 1995, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 5 - In Artikel 43quater Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" jeweils durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 6 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch eine Nummer 52 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "52.Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle in Bezug auf die Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, erwähnt in den Artikeln 1394/20 bis 1394/27 des Gerichtsgesetzbuches." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- einem Rechtsanwalt, der vom Minister der Justiz aus zwei Listen mit je zwei Namen ausgewählt wird, die vom Prokurator des Königs beziehungsweise von den Prokuratoren des Königs des Gerichtsbezirks und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise, in den Bezirken, in denen die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, von den Präsidenten der Rechtsanwaltschaften erstellt werden,".2. In Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "bestimmten Beamten" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt.3. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "ernennt" und den Wörtern "einen oder mehrere Sekretäre" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird durch die Nummern 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. "Wohnsitz": den Ort, wo eine Person dem Bevölkerungsregister zufolge ihren Hauptwohnort hat, 4. "Wohnort": jede andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt, 5."gerichtliche elektronische Adresse": die einmalige von der zuständigen Behörde einer natürlichen oder juristischen Person zugewiesene Adresse für die elektronische Post, 6. "Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes": jede andere elektronische Adresse, an die Zustellungen gemäß Artikel 32quater/1, nach ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Adressaten für jede dieser Zustellungen, erfolgen können." Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/1 - § 1 - Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg an die gerichtliche elektronische Adresse. In Ermangelung einer gerichtlichen elektronischen Adresse kann diese Zustellung ebenfalls an die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes erfolgen, unter der Bedingung, dass der Adressat jedes Mal für die betreffende Zustellung gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten seine ausdrückliche und vorherige Zustimmung erteilt hat.

Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Adressat gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten über Folgendes informiert: 1. die Daten, die ihn betreffen und die in dem in Artikel 32quater/2 erwähnten Register gespeichert sind, 2.die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in Artikel 32quater/2 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie ihm die in Nr. 1 erwähnten Daten übermittelt werden können. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg oder des Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg an den Adressaten erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Zustellungsbestätigungsmeldung. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Zustellung am Datum der Versendung der vorerwähnten Meldung oder des vorerwähnten Ersuchens erfolgt ist.

Erfolgt binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Zustellungsbestätigungsmeldung, wird die Zustellung auf elektronischem Weg im Sinne von Artikel 32quater/3 § 3 als nicht möglich angesehen.

Wenn der Adressat die Urkunde öffnet, erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das Register eine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten.

Erhält der Gerichtsvollzieher binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der in Absatz 1 erwähnten Meldung oder des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens keine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten, schickt er dem Adressaten am ersten darauf folgenden Werktag einen gewöhnlichen Brief, in dem dieser über die Zustellung auf elektronischem Weg informiert wird." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/2 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine computergestützte Datenbank geschaffen, die "Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher" genannt wird. In dieser Datenbank werden die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmten Daten und digitalen Dokumente gesammelt, die notwendig sind, um die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu kontrollieren und vor Gericht festzustellen. Dieses Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden, die darin aufgenommen sind.

Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer schreibt in diesem Register eine Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes fort, für die der Inhaber die in Artikel 32quater/1 § 1 erwähnte Zustimmung erteilt hat. Diese Liste und die darin aufgenommenen Daten können unter der Aufsicht der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ausschließlich von Gerichtsvollziehern in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge konsultiert werden und dürfen Dritten nicht übermittelt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste. § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das in § 1 erwähnte Register betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist es untersagt, in § 1 erwähnte Daten anderen als den in § 3 erwähnten Personen zu übermitteln.

Die in dem in § 1 erwähnten Register enthaltenen Daten werden während dreißig Jahren aufbewahrt.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein Verfahren fest, aufgrund dessen Daten einer Zustellung auf elektronischem Weg unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Register gelöscht werden können. § 3 - In Artikel 58bis erwähnte Magistrate des gerichtlichen Standes, Greffiers und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, und Gerichtsvollzieher, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die durch ihre Mitwirkung erfolgen, können die Daten des in § 1 erwähnten Registers unmittelbar konsultieren. § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in dem in § 1 erwähnten Register registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 5 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den Betrieb und die Benutzung des in § 1 erwähnten Registers zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb des in § 1 erwähnten Registers sowie die Daten, die darin registriert werden, fest. § 7 - Innerhalb der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmt der Vorsitzende der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer einen Datenschutzbeauftragten.

Der Datenschutzbeauftragte wird insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Vorsitzenden und die Mitarbeiter, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, über ihre Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Vorsitzenden der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/3 - § 1 - In Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den spezifischen Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst, es sei denn, die Staatsanwaltschaft verlangt eine Zustellung an die Person selbst. § 2 - In anderen Sachen als Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst. § 3 - Wenn die Zustellung auf elektronischem Weg nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung an die Person selbst." Art. 12 - Artikel 36 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1.In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 14 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 2015 und 5. Februar 2016, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1. In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 15 - Artikel 42 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1. In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 16 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und 24. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.den Namen, den Vornamen, den Beruf, den Wohnsitz und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes, die Eigenschaft und die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der Person, auf deren Antrag die Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.den Namen, den Vornamen, den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes und die Eigenschaft des Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde,".

Art. 17 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1985 und 6. April 2010, wird durch die Wörter "oder ab der Zustellung auf elektronischem Weg" ergänzt.

Art. 18 - In Artikel 58bis Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "des Abteilungspräsidenten beim Kassationshof" durch die Wörter "des Sektionspräsidenten beim Kassationshof" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 65bis Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "abwechselnd" aufgehoben und das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 67 - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation der Friedensgerichte beauftragt." Art. 21 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "und Kammern zum Schutz der Gesellschaft" ergänzt. 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer für die Verkündung von den Urteilen, für die die Kammern zum Schutz der Gesellschaft in jeglichem Gericht Erster Instanz tagen, das im Appellationshofbereich liegt, dürfen sie in jeglichem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, in den Strafanstalten, in den Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft und in allen Einrichtungen, in denen Internierte sich aufhalten, tagen." Art. 22 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 23 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014 und 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnten Strafvollstreckungskammern setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen." 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnten Kammern zum Schutz der Gesellschaft setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und einem in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen." 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 24 - Artikel 80bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "einen effektiven Richter oder Gerichtsrat oder einen in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrat" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster Instanz des Appellationshofbereiches" durch die Wörter "einen im Appellationshofbereich ernannten effektiven Richter oder einen Gerichtsrat" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 86 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 87 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" jeweils durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zwischenstreite in Zusammenhang mit der Verteilung der Sachen unter die Abteilungen, Sektionen, Kammern oder Richter eines selben Gerichts gemäß der Geschäftsordnung oder gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen werden wie folgt geregelt: Wird ein solcher Zwischenstreit vor jedem anderen Rechtsmittel von einer der Parteien hervorgerufen oder wird er von Amts wegen bei Eröffnung der Verhandlungen hervorgerufen, legt die Abteilung, die Sektion, die Kammer oder der Richter dem Gerichtspräsidenten die Akte vor, damit dieser entscheidet, ob die Zuweisung der Sache erforderlichenfalls geändert werden muss;gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis gesetzt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellen, verfügen über eine Frist von acht Tagen ab der Sitzung, um einen Schriftsatz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft kann binnen derselben Frist eine Stellungnahme abgeben.

Der Präsident befindet durch Beschluss binnen acht Tagen nach der Sitzung. Er kann die Sache unverzüglich einer Abteilung, einer Sektion, einer Kammer oder einem Richter zuweisen und ein Datum für die weitere Behandlung festlegen. Gegen diesen Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden, außer der Beschwerde, die der Generalprokurator beim Appellationshof innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 642 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, vor dem Kassationshof einlegt. Eine Abschrift des Entscheids des Kassationshofes wird dem Gerichtspräsidenten und den Parteien vom Greffier des Gerichtshofes übermittelt.

Die Entscheidung bindet den Richter, an den die Klage verwiesen wird, wobei sein Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, unberührt bleibt." Art. 28 - In Artikel 89 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Mai 2006, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 29 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Internierungssachen werden die in den Artikeln 4 und 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnten Sachen dem Vorsitzenden der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, der als Einzelrichter befindet, zugewiesen." Art. 30 - Artikel 92 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "In Strafvollstreckungs- und Internierungssachen werden die Sachen, die nicht einem Einzelrichter zugewiesen werden, Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 und 3 zusammengesetzt werden." Art. 31 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Oktober 2015, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 5" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Abteilungen" durch das Wort "Sektionen" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Abteilung" durch das Wort "Sektion" ersetzt. Art. 34 - In Artikel 129 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 150bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18.Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 36 - In Artikel 152bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

April 2007 und 18. Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 160bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 160bis - Die Chefgreffiers der Gerichte Erster Instanz und die Chefsekretäre der Staatsanwaltschaft müssen binnen zwei Jahren nach dem Jahr ihrer Ernennung oder Bestimmung an einer Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten teilnehmen." Art. 38 - In Artikel 162 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "mit der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft beauftragen" durch die Wörter "an der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft teilhaben lassen" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 185/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die Richter und die Staatsanwälte werden unter denjenigen bestimmt, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihrer Eigenschaft in die Geschäftsführung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats eingebunden sind." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "An der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen erteilten Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten nimmt mindestens ein Magistrat des Direktionsausschusses der Gerichte Erster Instanz, der Polizeigerichte, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und der Arbeitsauditorate teil." Art. 40 - In Artikel 186 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 190 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 191bis desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief an die Ernennungs- und Bestimmungskommission gerichtet" durch die Wörter "auf elektronischem Weg bei der Ernennungs- und Bestimmungskommission eingereicht" ersetzt. b) In § 2 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die einem für zulässig erklärten Antrag beigefügten Begründungsunterlagen müssen nicht mehr verlangt werden, wenn der Bewerber einen neuen Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Bewertungsprüfung einreicht." c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.d) In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.e) Paragraph 2 Absatz 6 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Vor der mündlichen Bewertungsprüfung beantragt die Ernennungs- und Bestimmungskommission auf elektronischem Weg die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme: 1.des Vertreters der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften des betreffenden Gerichtsbezirks, der von der Rechtsanwaltskammer oder von den Rechtsanwaltskammern der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften dieses Bezirks, in dem der Bewerber als Rechtsanwalt tätig ist oder tätig gewesen ist, bestimmt wird. Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Bewerber im Rechtsanwaltsverzeichnis der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder gewesen ist, 2. gegebenenfalls des Korpschefs des Gerichts, wo der Bewerber entweder als stellvertretender Richter oder als stellvertretender Gerichtsrat tätig ist. Die Stellungnahme betrifft insbesondere die zweckdienliche Berufserfahrung, die der Bewerber im Hinblick auf die Ausübung des Amts eines Magistrats geltend machen kann." f) In § 2 wird Absatz 7, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 6 erwähnten Personen dürfen keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden." g) In § 2 Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme weder günstig noch ungünstig ist" durch die Wörter "wird diese Stellungnahme übergangen" ersetzt. h) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief" durch die Wörter "durch ein mit Gründen versehenes und auf elektronischem Weg übermitteltes Schreiben" ersetzt und dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dem Antrag wird gegebenenfalls eine aktualisierte Fassung des Lebenslaufs beigefügt." Art. 43 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 194 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt.

Art. 45 - Artikel 196bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und die effektiven und stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen." 2. In Absatz 2: a) werden die Wörter "die von einem Auswahlausschuss organisiert wird, der sich zusammensetzt aus" durch die Wörter "die von einem französischsprachigen Auswahlausschuss und von einem niederländischsprachigen Auswahlausschuss organisiert wird, die sich zusammensetzen aus" ersetzt, b) wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- einem Magistrat der Richterschaft, der vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt wird, oder seinem Stellvertreter,", c) werden im dritten Gedankenstrich die Wörter "Straf- und Maßnahmenvollzug" durch das Wort "Strafanstalten" ersetzt, d) wird der vierte Gedankenstrich durch die Wörter ", oder ihrem Vertreter, der innerhalb dieser Dienste bestimmt wird" ergänzt.3. In Absatz 3 wird der zweite Satz aufgehoben. Art. 46 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.c) In § 1 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zum effektiven oder stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1.über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die klinische Psychologie nachgewiesen wird, 2. Inhaber eines Masterdiploms in Psychologiewissenschaften sein, 3.Belgier sein, 4. mindestens dreißig Jahre alt sein, 5.die zivilen und politischen Rechte besitzen." e) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers in Strafvollstreckungssachen wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann." f) Paragraph 2, ersetzt durch Buchstabe e), wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann." g) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Mandate des im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzers in Strafvollstreckungssachen, des in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzers in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und des in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzers in Internierungssachen dürfen nicht kumuliert werden." Art. 47 - Artikel 196quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bewertung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erfolgt nach Stellungnahme des Vorsitzenden der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, in der der Beisitzer tagt, durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in dem der Beisitzer sein Amt ausübt." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt und wird das Wort "erneuerbaren" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "mindestens einem der Bewerter" durch die Wörter "dem Bewerter" ersetzt.4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Der erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster Instanz" und die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" jeweils durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung", die Wörter "dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes" durch die Wörter "dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz" und die Wörter "der Erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "der Präsident des Gerichts Erster Instanz" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die als endgültige Bewertung die Note "ungenügend" erhalten haben, können binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung beim Ersten Präsidenten des Appellationshofes gegen diese Bewertung Widerspruch einlegen." Art. 48 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 196quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196quinquies - Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der Erste Präsident des Appellationshofes auf Antrag eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, das in einem anderen Bereich liegt, einen effektiven oder stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der dem zustimmt, zeitweilig abordnen, sein Amt zusätzlich an einem anderen Strafvollstreckungsgericht auszuüben.

Im Abordnungsbeschluss des Ersten Präsidenten werden die Gründe, warum ein effektiver oder stellvertretender Beisitzer abgeordnet werden muss, angegeben und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 49 - In Artikel 224 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Strafvollstreckungsangelegenheiten" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 254 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.

Art. 51 - Artikel 259bis-9 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der Prüfung der beruflichen Eignung oder der mündlichen Bewertungsprüfung ernannt werden, umfasst eine Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten." Art. 52 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "fünfundvierzig" durch das Wort "fünfunddreißig" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "binnen einer Frist" die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den in den Artikeln 287sexies und 216bis erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat," eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" aufgehoben, werden die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-19 § 2bis wird in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars diese Stellungnahme übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist wird der betreffende Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis gesetzt." 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt und wird das Wort "neunzig" durch das Wort "achtzig" ersetzt.5. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die in Artikel 287sexies Absatz 3 oder 8 erwähnten Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".6. In § 2 Absatz 4 wird Buchstabe c) durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt.7. In § 2 Absatz 4 wird Buchstabe d) durch die Wörter "und die von den Praktikumsleitern erstellten Praktikumsberichte" ergänzt. 8. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 9. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt.10. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" durch die Wörter "mit der Aufforderung, anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" ersetzt.11. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 12. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" aufgehoben, die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 13. Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars werden diese Stellungnahmen übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist werden die betreffenden Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis gesetzt." 14. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bewerber verfügen, zur Vermeidung des Verfalls, über eine Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Stellungnahme der Generalversammlung, um dem Minister der Justiz ihre Anmerkungen auf elektronischem Weg mitzuteilen.Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, verfügen die Bewerber über eine Frist von hundertfünfunddreißig Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung." 15. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "jedes Bewerbers" durch die Wörter "der Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," ersetzt.16. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.17. In § 4 Absatz 4 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" und die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.18. In § 4 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "alle Bewerber" und dem Wort "anzuhören" die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," eingefügt.19. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "durch Einschreibebrief ein, in dem Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen, vermerkt sind" durch die Wörter "auf elektronischem Weg ein, und zwar unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen" ersetzt.20. In § 4 Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "dem Korpschef des vorgeschlagenen Bewerbers" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Weg" eingefügt.21. In § 4 Absatz 14 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.22. In § 4 Absatz 15 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 23. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König verfügt ab Empfang des Vorschlags über eine Frist von fünfzig Tagen, um einen Beschluss zu fassen und diesen der Ernennungskommission, den Bewerbern, dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen soll, dem Korpschef des Bewerbers und dem Generalprokurator des Ortes, wo der Eid geleistet werden muss, auf elektronischem Weg mitzuteilen." 24. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "durch gewöhnlichen Brief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 25. In § 5 Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Jedes Mal, wenn der König es versäumt, binnen der Frist von fünfzig Tagen einen Beschluss zu fassen, verfügen die betreffende Ernennungskommission und die Bewerber ab dem fünfundfünfzigsten Tag über eine Frist von fünfzehn Tagen, um dem Minister der Justiz auf elektronischem Weg eine entsprechende Anweisung zu notifizieren." Art. 53 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme" durch die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den in Artikel 287sexies erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat, binnen einer Frist von fünfunddreißig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für den Ersten Präsidenten des Kassationshofes und den Generalprokurator bei diesem Gerichtshof wird die Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof eingeholt." 3. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die in Artikel 287sexies Absatz 8 erwähnten Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".4. In § 2 Absatz 3 wird Buchstabe c) durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 6. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.4 wird durch die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist" ergänzt. 7. In § 5 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist, wird er zum Friedensrichter bestimmt, wenn der Vizepräsident Richter am Polizeigericht ist, beziehungsweise zum Richter am Polizeigericht, wenn der Vizepräsident Friedensrichter ist." 8. In § 7 werden die Wörter "per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung ausgehändigtes Schreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. Art. 54 - Artikel 259quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren" jeweils aufgehoben. 2. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn die bestimmte Person Magistrat bei einem anderen Gericht oder einer anderen Staatsanwaltschaft als dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, wo sie bestimmt wird, war, bei diesem Gericht oder dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden." 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmung in das Mandat des Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt das beigeordnete Mandat aus, in dem dieser Magistrat in oder außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung zum Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor erfolgt ist, bestimmt war.Die Bestimmung in das beigeordnete Mandat des Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt dem beigeordneten Mandat des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel oder des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel jedoch ein Ende." 4. In § 1bis Absatz 4 wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.5. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Die Bestimmungen zum Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht erfolgen für einen Zeitraum von fünf Jahren, der nach Bewertung erneuert werden kann, wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist.Das vorzeitige Ende des Mandats des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht hat zur Folge, dass das Mandat des Vizepräsidenten ab der Eidesleistung des Nachfolgers des Präsidenten endet, außer wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist.

Bei einem vorzeitigen Ende des Mandats des Vizepräsidenten wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet im Hinblick auf die Bestimmung des Magistrats, der das laufende Mandat beendet. Je nachdem, ob der zu ersetzende Vizepräsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht war, wird er durch einen Friedensrichter beziehungsweise einen Richter am Polizeigericht ersetzt.

Bei Nichterneuerung des Mandats des Vizepräsidenten wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet.

Nach Ablauf ihres Mandats nehmen sie wieder das Amt auf, in dem sie zuletzt ernannt waren.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht sein Mandat am Tag der Eidesleistung des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht aufgenommen hat." 6. In § 2 werden die Wörter ", die Abteilungsauditoren und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht" durch die Wörter "und die Abteilungsauditoren" ersetzt. Art. 55 - Artikel 259sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 Absatz 4 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" ersetzt. 2. In § 1 Nr.3 Absatz 5 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" und die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 3. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung eine Abschrift davon." 4. In § 1 Nr.3 Absatz 7 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 5. In § 1 Nr.4 Absatz 1 werden die Wörter "an den Gerichten Erster Instanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben. 6. In § 1 Nr.4 Absatz 4 werden die Wörter "am Gericht Erster Instanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben. 7. Paragraph 1 Nr.4 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einem anderen Rechtsprechungsorgan ernannt ist, bei diesem Rechtsprechungsorgan erlaubt werden." 8. Paragraph 1 Nr.5 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei der Staatsanwaltschaft, bei der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt ist, bei dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden." 9. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Richter am Strafvollstreckungsgericht und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren erneuert werden kann." Art. 56 - Artikel 259octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Der König regelt gemäß den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen den Rechtsschutz, der den Gerichtspraktikanten zukommt, und die Entschädigung des ihnen entstandenen Sachschadens." Art. 57 - Artikel 259novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.6. In § 6 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.7. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.8. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.9. In § 10 Absatz 4 und 5 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" jeweils aufgehoben.10. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 11. Paragraph 10 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "In Ermangelung von Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen übergangen." 12. In § 10 Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.13. In § 10 Absatz 10 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.14. In § 10 Absatz 11 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.15. In § 10 Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 16. In § 10 Absatz 14 wird der fünfte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber die Stellungnahmen erhalten hat." Art. 58 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vquinquies desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt IV mit der Überschrift "Widerspruchsausschuss" eingefügt.

Art. 59 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 58, wird ein Artikel 259undecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 259undecies/1 - Magistrate können gegen die endgültige Note "ungenügend", die sie im Rahmen ihrer Bewertung erhalten haben, binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung dieser Note bei einem Widerspruchsausschuss Widerspruch einlegen.

Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Rechtsprechungsorganen erster Instanz und sechs Mitglieder aus den Gerichtshöfen.

Das Kollegium der Staatsanwaltschaft bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und aus den Arbeitsauditoraten und sechs Mitglieder aus den Generalstaatsanwaltschaften und den Generalauditoraten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder am Kassationshof und beim Kassationshof den Mitgliedern der Gerichtshöfe beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt.

Je nachdem, ob der Antragsteller der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft angehört, wird der Widerspruch an den Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte beziehungsweise an den Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft gerichtet, der den Widerspruchsausschuss binnen fünf Tagen zusammenstellt.

Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus drei Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, beziehungsweise aus drei Magistraten der Richterschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt werden." Art. 60 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden.

Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 61 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 62 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) In § 2 werden die Absätze 2 bis 6 aufgehoben. Art. 63 - Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Art. 64 - Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 3. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vergleichende Auswahl kann mehrere aufeinanderfolgende Prüfungsmodule umfassen, wobei der Bewerber nur zum folgenden Modul zugelassen wird, sofern er das vorhergehende Modul bestanden hat.In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse des letzten Moduls." Art. 65 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Art. 66 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) In § 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Art. 67 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 3. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vergleichende Auswahl kann mehrere aufeinanderfolgende Prüfungsmodule umfassen, wobei der Bewerber nur zum folgenden Modul zugelassen wird, sofern er das vorhergehende Modul bestanden hat.In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse des letzten Moduls." Art. 68 - Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden.

Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung in eine Klasse der Stufe A ernannt werden zu können, muss der Bewerber bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst endgültig in der Stufe B oder C ernannt sein und erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." Art. 69 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 70 - Artikel 270 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 71 - Artikel 271 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 3. In § 3 werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 72 - Artikel 272 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. In Absatz 5 werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 73 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt II, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wie folgt ersetzt: "Auswahl". Art. 74 - Artikel 273 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 273 - Der König legt die Modalitäten mit Bezug auf die in den Artikeln 261 bis 268 und 270 bis 272 erwähnte vergleichende Auswahl fest." Art. 75 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In der Stufe A und für die Stelle eines Greffiers oder Sekretärs entscheidet der Direktionsausschuss, ob die Stelle durch Versetzung, Mobilität, Anwerbung, Beförderung und/oder Dienstgradwechsel vergeben werden muss. Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Gerichtsbezirks Brüssel obliegt diese Entscheidung dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz. Der Präsident des zuständigen Gerichts Erster Instanz wird gemäß Artikel 186bis Absatz 2 bis 7 bestimmt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ernennung zum Chefgreffier, Dienstleitenden Greffier, Chefsekretär und Dienstleitenden Sekretär oder in Funktionen der Klasse A3 oder A4 der Stufe A entscheidet der Direktionsausschuss, ob die Stelle durch Versetzung oder durch Beförderung vergeben werden muss." 3. Es wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Für die Bestimmung zum Chefgreffier oder zum Chefsekretär wird eine vakante Stelle besetzt, indem auf das Gerichtspersonal zurückgegriffen wird, das die Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf die Stelle erheben kann." 4. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den Wörtern "oder seines Beauftragten" die Wörter "der Justiz" eingefügt.5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister oder sein Bevollmächtigter" durch die Wörter "Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "es erfordert," und den Wörtern "unter Aufsicht" die Wörter "auf Antrag des Direktionsausschusses" eingefügt.6. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Gibt es mehrere Bewerber, die für eine Versetzung, eine Mobilität, eine Anwerbung, eine Beförderung und/oder einen Dienstgradwechsel berücksichtigt werden, wird immer eine zusätzliche Prüfung organisiert. Die Anwerbungsreserve der zusätzlichen vergleichenden Prüfung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Datum des Protokolls, durch das diese Reserve abgeschlossen wird." 7. Zwischen den Paragraphen 4 und 5 werden die Paragraphen 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4/1 - Der Direktionsausschuss kann ohne Anwendung von Artikel 287sexies auf die in § 4 Absatz 4 erwähnte bestehende Reserve einer zusätzlichen vergleichenden Prüfung zurückgreifen. § 4/2 - Die erfolgreichen Teilnehmer der zusätzlichen vergleichenden Prüfung, die eine Stelle, die ihnen angeboten wird, nicht annehmen, werden aus der Anwerbungsreserve der zusätzlichen vergleichenden Prüfung gestrichen." 8. In § 5 werden die Wörter "unter den Bewerbern für die vakante Stelle" aufgehoben. Art. 76 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel VI Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 275bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 275bis - Die erfolgreichen Teilnehmer, die sich um ein Amt bewerben, verpflichten sich, den Dienst anzutreten. Wer sich nach Notifizierung der Ernennung weigert, den Dienst anzutreten, wird aus der Reserve der erfolgreichen Teilnehmer gestrichen.

Mit der Ernennung erschöpfen die Personalmitglieder die mit ihrem Ergebnis verbundenen Ansprüche. Ausscheidende Personalmitglieder verlieren den Vorteil ihres Ergebnisses, selbst wenn die Frist für die betreffende Auswahl nicht abgelaufen ist." Art. 77 - Artikel 278 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "vom Minister" und dem Wort "vorgenommen" die Wörter "der Justiz" eingefügt. Art. 78 - In Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt II, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. April 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Unterabschnitt II - Beförderung in die Stufe A".

Art. 79 - In Unterabschnitt II, wieder aufgenommen durch Artikel 78, wird Artikel 279, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. April 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 279 - § 1 - Um an den Prüfungen zwecks Aufsteigens in die Stufe A teilzunehmen, muss sich das Personalmitglied in einem administrativen Stand befinden, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen kann, und muss es bei seiner letzten Bewertung die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" erhalten haben und behalten. § 2 - Die Prüfungen zwecks Aufsteigens in die Stufe A sind in drei Serien aufgeteilt: Die erste Serie wird von Selor organisiert. Durch die Prüfungen dieser Serie soll die Fähigkeit eines Personalmitglieds, in Stufe A zu arbeiten, bewertet werden. Sie werden mit einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss oder einem Bericht über das Nichtbestehen abgeschlossen. Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss ist zeitlich unbegrenzt gültig.

Der geschäftsführende Verwalter von Selor kann eine Befreiung von bereits bestandenen Prüfungen gewähren.

Ein Personalmitglied, das eine Prüfung nicht bestanden hat, wird während einer Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Ablegung dieser Prüfung von der Möglichkeit, diese Prüfung erneut abzulegen, ausgeschlossen. § 3 - Die zweite Serie umfasst vier Prüfungen, die eine Bewertung des Erwerbs von Kenntnissen zum Ziel haben. Jede der vier Prüfungen besteht darin, Kurse von mindestens vier ECTS-Leistungspunkten aus dem Masterprogramm einer Universität oder einer Hochschule des Europäischen Wirtschaftsraums zu absolvieren und zu bestehen. Die zweite Prüfungsserie ist nur den erfolgreichen Teilnehmern der ersten Prüfungsserie zugänglich.

Eine dieser Prüfungen muss in den Fachgebieten Wirtschaft, Recht oder öffentliche Finanzen gewählt werden.

Die drei anderen Prüfungen werden auf Stellungnahme des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen von dem Bewerber und dem Minister der Justiz oder seinem Beauftragten in gegenseitigem Einvernehmen gewählt.

Das Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen kann die in Absatz 3 erwähnten Prüfungen auch selbst organisieren, und zwar auf günstige Stellungnahme von zwei Universitätsprofessoren, einem jeder Sprachrolle, die im Fachgebiet dieser Prüfungen spezialisiert sind.

Die Stellungnahme ist günstig, wenn - und nur wenn - die Prüfungen dem Niveau eines Masters entsprechen und wenn jede Prüfung mindestens vier ECTS-Leistungspunkten entspricht.

Bewerber, die Inhaber eines von einer Universität oder Hochschule des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Masters oder eines anderen Zugang zur Stufe A gewährenden Diploms sind, gelten als erfolgreiche Teilnehmer an den Prüfungen dieser Serie.

Für jede Prüfung dieser Serie ist das Bestehen zeitlich unbegrenzt gültig.

Die Einschreibungskosten für die Prüfungen der vorliegenden Serie werden vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen übernommen. § 4 - Die dritte Serie ist eine vergleichende Auswahl für eine Funktion der Stufe A. Sie wird von Selor organisiert. Sie ist nur den erfolgreichen Teilnehmern der ersten und zweiten Prüfungsserie zugänglich. Die vergleichende Auswahl kann mehrere Prüfungen umfassen, von denen die erste Ausschlusscharakter haben kann." Art. 80 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und alle Vertragspersonalmitglieder" durch die Wörter "Alle Personalmitglieder" ersetzt.b) In § 1 Absatz 3 erster Satz werden die Wörter "Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und das demzufolge" durch die Wörter "Der hierarchische Vorgesetzte ist der Magistrat oder das endgültig ernannte Personalmitglied, der/das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und demzufolge" ersetzt.c) In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "Der funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, das" durch die Wörter "Der funktionelle Vorgesetzte ist der Magistrat oder das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, der/das" ersetzt.d) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen.Zu Beginn der Bewertungsperiode wird ein Funktionsgespräch geführt, wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist." e) In § 2 Absatz 2 wird das Wort "neuen" aufgehoben.f) Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - Die Paragraphen 2 und 3 sind auf die Probezeit anwendbar, unter Vorbehalt folgender spezifischer Besonderheiten: 1.Die Probezeit umfasst mindestens drei Mitarbeitergespräche. Sie werden gleichmäßig über die gesamte Bewertungsperiode verteilt und alle mit der Erteilung einer Note "außergewöhnlich", "entspricht den Erwartungen", "zu verbessern" oder "ungenügend" abgeschlossen. 2. Wenn die in § 3 erwähnten Kriterien die Probezeit betreffen, werden sie so festgelegt, dass: - die optimale Eingliederung des Personalmitglieds auf Probe innerhalb seines Dienstes und im Allgemeinen innerhalb des gerichtlichen Standes ermöglicht wird, - festgestellt werden kann, ob das Personalmitglied auf Probe über die Fähigkeiten verfügt, die zur Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Stelle erforderlich sind." g) In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "selbst wenn sie nicht der ersten Note "ungenügend" folgt" durch die Wörter "selbst wenn die zwei Noten nicht aufeinanderfolgen" ersetzt. h) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf Personalmitglieder auf Probe." i) In den Artikel werden die Paragraphen 4bis, 4ter und 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4bis - Wenn während der Probezeit nach Abschluss eines obligatorischen Mitarbeitergesprächs eine Note "ungenügend" erteilt wird, übermittelt der Magistrat-Korpschef die Akte dem in Artikel 287quater erwähnten Widerspruchsausschuss, der entscheidet, ob die Probezeit fortgesetzt werden darf, oder der der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen Entlassungsvorschlag übermittelt. In Abweichung von Absatz 1 führt die für die Arbeitsweise erteilte Note "ungenügend", die einem Personalmitglied auf Probe erteilt wird, nicht zu einer Verweisung an den vorerwähnten Widerspruchsausschuss, wenn das Personalmitglied auf Probe, der Bewerter und der Magistrat-Korpschef sich auf die Fortsetzung der Probezeit verständigen. § 4ter - Wenn nach Ablauf der Probezeit eine Note "zu verbessern" oder "ungenügend" erteilt wird, übermittelt der Magistrat-Korpschef dem Widerspruchsausschuss die Akte.

Wird die Note "ungenügend" erteilt, geschieht je nach Fall Folgendes: 1. Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob die Probezeit verlängert werden muss.2. Der Widerspruchsausschuss legt der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Entlassungsvorschlag vor. Wird die Note "zu verbessern" erteilt, geschieht je nach Fall Folgendes: 1. Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob die Probezeit verlängert werden muss.2. Der Widerspruchsausschuss legt der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Ernennungsvorschlag vor.In diesem Fall gilt für die Probezeit, dass sie mit der Note "entspricht den Erwartungen" abgeschlossen worden ist. § 4quater - Nach Ablauf der Probezeit, die gemäß § 4ter verlängert wurde, übermittelt der Magistrat-Korpschef dem Ausschuss die Bewertungsakte des Personalmitglieds auf Probe, dem die Bewertungsnote "zu verbessern" oder "ungenügend" erteilt worden ist.

Der Ausschuss legt, je nach Fall: 1. der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Ernennungsvorschlag vor.In diesem Fall gilt für die Probezeit, dass sie mit der Note "entspricht den Erwartungen" abgeschlossen worden ist, 2. der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Entlassungsvorschlag vor." Art. 81 - Artikel 287ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Als Vorbereitung auf dieses Gespräch nimmt die zu bewertende Person eine Selbstbewertung vor, die sie dem Bewerter zwanzig Kalendertage vor dem Gespräch übermittelt.Diese schriftliche Selbstbewertung wird der Bewertungsakte beigefügt." c) Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.d) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Die Bewertungsakte des Inhabers eines in Artikel 160 § 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär umfasst: 1.ein Identifikationsblatt mit den personenbezogenen Daten und den Bestimmungserlass, 2. eine validierte Funktionsbeschreibung, 3.den in Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan, 4. gegebenenfalls die Berichte über die Mitarbeitergespräche und/oder jegliche andere Unterlage, die Einblick verschafft in Vereinbarungen, Abmachungen und Anpassungen in Bezug auf die zu erreichenden Ziele, die zwischen dem bewerteten Mandatsinhaber und seinem Bewerter getroffen wurden, 5.die Selbstbewertung des Mandatsinhabers, 6. die Bewertungsberichte, 7.die eventuelle Akte in Bezug auf den eingelegten Widerspruch.

Der Bewertete kann seiner Bewertungsakte Unterlagen beifügen lassen.

Die Bewertungsakte wird bei dem in Artikel 58bis erwähnten Korpschef aufbewahrt.

Die individuelle Bewertungsakte steht dem Bewerteten, seinem Bewerter und dem Minister der Justiz oder seinem Beauftragten zur Verfügung." Art. 82 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 10.

April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der zuständig ist für Widersprüche in Sachen Bewertung und Probezeit. Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel.

Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Abteilung zusammen. Die Sprachrolle des Personalmitglieds bestimmt, vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheinen muss.

Das deutschsprachige Personalmitglied erscheint vor der Abteilung, in der der stellvertretende Präsident, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, den Vorsitz führt.

Der Widerspruchsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung.

Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. zwei Präsidenten, die vom Minister der Justiz bestimmt werden: Der französischsprachige Präsident führt den Vorsitz der französischsprachigen Abteilung und der niederländischsprachige Präsident führt den Vorsitz der niederländischsprachigen Abteilung, 2.fünf Mitgliedern pro Abteilung, von denen zwei vom Minister der Justiz und drei von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt werden, bei jeweils einem Mitglied pro Organisation, 3. Stellvertretern, nämlich: drei Präsidenten, die vom Minister der Justiz bestimmt werden, und, pro Abteilung, fünf Mitgliedern, von denen zwei vom Minister der Justiz und drei von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt werden. Die Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten werden unter den Magistraten des gerichtlichen Standes bestimmt.

Die anderen Mitglieder und die anderen stellvertretenden Mitglieder werden unter dem Gerichtspersonal der Stufe A oder B bestimmt.

Mit Ausnahme der Präsidenten wird die Hälfte der vom Minister der Justiz bestimmten Mitglieder und Stellvertreter auf Vorschlag des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte.

Zwei der stellvertretenden Präsidenten ersetzen den französischsprachigen Präsidenten der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise den niederländischsprachigen Präsidenten der niederländischsprachigen Abteilung. Der dritte stellvertretende Präsident muss den Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache und der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. Er führt insbesondere den Vorsitz der Abteilung, die mit den Akten der deutschsprachigen Personalmitglieder beauftragt ist.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung." b) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Ausschusses besteht entweder aus einem Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note oder aus einem Vorschlag zur Erteilung einer besseren Note." c) Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter setzt das Personalmitglied, das Widerspruch eingelegt hat, unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm die Stellungnahme mit." d) In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "oder eine andere Note zu erteilen" aufgehoben. Art. 83 - Artikel 287quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Erfüllung der Bedingung mit Bezug auf die Führung wird anhand eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind." Art. 84 - Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 31.

Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede Bewerbung um eine Ernennung im gerichtlichen Stand oder um eine Bestimmung zum Korpschef, Richter am Strafvollstreckungsgericht, Verbindungsmagistrat für Jugendsachen, Assistenzmagistrat, Föderalmagistrat, Staatsanwalt, spezialisiert in Strafvollstreckungssachen, oder Mitglied des Gerichtspersonals muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt an den Minister der Justiz gerichtet werden." 2. Absatz 4 wird aufgehoben.3. In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" aufgehoben und die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.4. Absatz 8, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt wird vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden müssen.Für Vakanzen des Gerichtspersonals kann im Aufruf ebenfalls, unter Berücksichtigung der Einstufung, die Höchstanzahl Teilnehmer an der zusätzlichen Prüfung festgelegt werden." 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 3 erwähnten Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung müssen jedoch nicht mehr vom Bewerber verlangt werden, wenn sie bereits bei einer früheren Bewerbung eingereicht worden sind oder wenn sie verfügbar sind, weil der Bewerber bereits Mitglied oder Personalmitglied des gerichtlichen Standes ist." Art. 85 - In Teil II Buch I Titel VI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIII mit der Überschrift "Definitives Ausscheiden aus dem Amt" eingefügt.

Art. 86 - In Kapitel VIII, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel 287septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287septies - Von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist werden die in den Kapiteln Vsexies und VI erwähnten Personalmitglieder aus ihrem Amt entlassen: 1. deren Ernennung innerhalb der für eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist für widerrechtlich erklärt worden ist; diese Frist gilt nicht bei Betrug oder arglistiger Täuschung seitens des Personalmitglieds, 2. die ohne triftigen Grund ihre Stelle verlassen und länger als zehn Werktage fernbleiben und die vorab ordnungsgemäß benachrichtigt und um Erläuterungen gebeten worden sind, 3.die sich in einem Fall befinden, in dem die Anwendung der Zivilgesetze und der Strafgesetze ein Ausscheiden aus dem Amt zur Folge hat." Art. 87 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 287octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287octies - Der freiwillige Rücktritt hat das Ausscheiden aus dem Amt zur Folge. In diesem Fall dürfen die in den Kapiteln Vsexies und VI erwähnten Personalmitglieder ihren Dienst nur verlassen, nachdem sie dem Minister der Justiz oder seinem Vertreter ihren Rücktritt per Einschreiben notifiziert haben.

Die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung erfolgt vor dem Rücktritt innerhalb einer ab Versendung des Einschreibens laufenden Frist von mindestens dreißig Tagen. Diese Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden." Art. 88 - In dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 287novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287novies - Die Artikel 287septies und 287octies sind auf Personalmitglieder auf Probe anwendbar." Art. 89 - Artikel 288 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Handelsrichter" durch die Wörter ", Handelsrichter oder Beisitzer in Strafvollstreckungssachen" ersetzt.2. In Absatz 1, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. 3. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "der effektiven und stellvertretenden Handelsrichter," und den Wörtern "der Prokuratoren des Königs" die Wörter "der Präsidenten und Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht," eingefügt.4. In Absatz 8 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. 5. Absatz 13 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Einsetzung eines Beisitzers am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht gilt als Einsetzung am Berufungsdisziplinargericht beziehungsweise am Disziplinargericht." Art. 90 - Artikel 291 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "stellvertretenden Richter der Gerichte," und den Wörtern "der Prokuratoren des Königs" werden die Wörter "der Präsidenten und Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der Beisitzer der Disziplinargerichte," eingefügt.2. In Absatz 1, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 91 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Die effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "Die effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "Die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 92 - In Artikel 304 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 93 - In Artikel 312 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 94 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1984 und 21. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 383bis § 4" durch die Wörter "Artikel 383bis § 3" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 383 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 383 § 2" ersetzt. Art. 95 - In Artikel 314 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 96 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Je nachdem, ob der Präsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht ist, wird der verhinderte Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht durch den Richter am Polizeigericht beziehungsweise den Friedensrichter, den der Korpschef zu diesem Zweck bestimmt, ersetzt. Erfolgt diese Bestimmung nicht, wird er, je nachdem, ob der Präsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht ist, durch einen Richter am Polizeigericht oder einen Friedensrichter mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter in dem Bezirk oder, in dessen Ermangelung, in der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt." Art. 97 - In Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Ein verhinderter Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wird durch einen stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ersetzt: Ein im Gefängniswesen spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ersetzt; ein in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ersetzt; ein in klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer in Internierungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht derselben Kategorie oder, in dessen Ermangelung, einen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht einer anderen Kategorie bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen. In deren Ermangelung kann er einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder in deren Ermangelung - wenn die Bearbeitung der Sache nicht aufgeschoben werden kann - einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen." Art. 98 - Artikel 330quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 25.

April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Der Begriff "föderaler öffentlicher Dienst" wird jeweils durch den Begriff "föderaler Dienst" ersetzt. 2. In Absatz 1 werden die Wörter "in einem gleichwertigen Dienstgrad oder in einer gleichwertigen Klasse" durch die Wörter "in einem gleichwertigen oder höheren Dienstgrad oder in einer gleichwertigen oder höheren Klasse" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "in einer gleichwertigen Berufsklasse oder einem gleichwertigen Dienstgrad" durch die Wörter "in einer gleichwertigen oder höheren Klasse oder einem gleichwertigen oder höheren Dienstgrad" ersetzt. Art. 99 - In Artikel 331 Absatz 2 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "die Handelsrichter," und den Wörtern "die Referenten" die Wörter "die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht," eingefügt.

Art. 100 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335bis - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht organisiert die Feriensitzungen bei den Friedensgerichten und Polizeigerichten." Art. 101 - In Artikel 340 § 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.

Mai 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 102 - Artikel 341 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.5 werden die Wörter "und 87 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "und 87 Absatz 1 und 4" ersetzt. b) In § 1 Nr.6 werden die Wörter "und 87 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "und 87 Absatz 1 und 4" ersetzt. c) In § 2 werden die Wörter "Artikel 340 § 2 Nr.3, 4, 5, 6 und 7 und § 3 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 340 § 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und § 4 Absatz 1" ersetzt. d) In § 2 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.e) In § 3 werden die Wörter "und § 3 Nr.2" durch die Wörter "und § 4 Absatz 2" ersetzt.

Art. 103 - In Teil II Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIquater mit der Überschrift "Ausweismittel" eingefügt.

Art. 104 - In Kapitel VIquater, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Artikel 352ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 352ter - Der König legt die Legitimationskarten und andere Ausweismittel der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und des Gerichtspersonals fest." Art. 105 - In Artikel 353bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden zwischen den Wörtern "den Referenten" und den Wörtern "und den Juristen bei der Staatsanwaltschaft" die Wörter "am Kassationshof sowie den Referenten" eingefügt.

Art. 106 - In Artikel 355 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "Abteilungspräsident und Generalanwalt" durch die Wörter "Sektionspräsident und Generalanwalt" ersetzt.

Art. 107 - Artikel 355ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der effektiven Beisitzer in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "der effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "den stellvertretenden Beisitzern in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "den stellvertretenden Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 108 - In Artikel 358 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "Jugendrichter und Richter am Strafvollstreckungsgericht, Erster Staatsanwalt, der den Titel Auditor trägt, und in Steuersachen spezialisierter Staatsanwalt sowie in Strafvollstreckungssachen spezialisierter Staatsanwalt" durch die Wörter "Richter am Familien- und Jugendgericht während der Dauer seines Amtes in den Jugendkammern, Richter am Strafvollstreckungsgericht, in Steuersachen spezialisierter Strafrichter am Gericht Erster Instanz, Erster Staatsanwalt, der den Titel Auditor trägt, in Steuersachen spezialisierter Staatsanwalt und in Strafvollstreckungssachen spezialisierter Staatsanwalt" ersetzt.

Art. 109 - In der Tabelle von Artikel 360bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.

April 2014, werden die Wörter "Abteilungspräsident und Generalanwalt beim Kassationshof" durch die Wörter "Sektionspräsident und Generalanwalt beim Kassationshof" ersetzt.

Art. 110 - Artikel 363 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den Sozialgerichtsräten" werden durch die Wörter "den Sozialgerichtsräten, den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den Beisitzern in Strafvollstreckungssachen" ersetzt.2. In Absatz 4, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 111 - In Artikel 366ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird das Wort "vorläufig" durch die Wörter "auf Probe" ersetzt.

Art. 112 - In Artikel 375 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 56 bis 58" durch die Wörter "der Artikel 57 bis 59" ersetzt.

Art. 113 - In Artikel 377 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "Tag des Ausscheidens aus dem Amt" und dem Wort "auszahlbar" die Wörter "oder bei Eröffnung des Pensionsanspruchs" eingefügt.

Art. 114 - Artikel 390 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 390 - Die Artikel 383 bis 389 sind auf die stellvertretenden Richter und die stellvertretenden Gerichtsräte anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 383bis und 383ter.

In Abweichung von Artikel 383 § 1 können die stellvertretenden Gerichtsräte, die unter den aufgrund ihres Alters in den Ruhestand versetzten Magistraten ernannt werden, jedoch bis zum Alter von 70 Jahren tagen. Sie können vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes zum stellvertretenden Magistrat bestimmt werden, um gemäß den in Artikel 383 § 2 Absatz 2 erwähnten Modalitäten bis zum Alter von 73 Jahren zu tagen.

Die Artikel 383 bis 389 sind auf die effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht anwendbar.

Mit Ausnahme der Artikel 383bis und 383ter sind diese Artikel ebenfalls auf die effektiven und die stellvertretenden Sozialgerichtsräte, auf die effektiven und die stellvertretenden Sozial- und Handelsrichter und auf die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht anwendbar." Art. 115 - In Artikel 408 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 116 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.

Mai 2014, und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Pensionierte Mitglieder des Gerichtspersonals können ihr Mandat als Beisitzer bis zum Ende des laufenden Mandats und spätestens bis zum Alter von 70 Jahren weiterhin ausüben." 2. In Paragraph 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator beim Kassationshof bestimmen gemeinsam drei französischsprachige und drei niederländischsprachige emeritierte oder Honorarmagistrate aus der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, die sich darum beworben haben, in den in den Artikeln 409 § 3 Absatz 1 und 410 § 3 Absatz 1 erwähnten Fällen zu tagen." Art. 117 - Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. b) Absatz 1 wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.der Präsident des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte den Mitgliedern und den Personalmitgliedern des Unterstützungsdienstes bei diesem Kollegium gegenüber, 9. der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums der Generalprokuratoren den Mitgliedern und den Personalmitgliedern des Unterstützungsdienstes bei diesen Kollegien gegenüber." Art. 118 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für alle Disziplinarklagen gegen den Ersten Präsidenten des Kassationshofes versteht man in vorliegendem Artikel unter der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde den Präsidenten und zwei Sektionspräsidenten des Kassationshofes, die zu diesem Zweck von der Generalversammlung bestimmt wurden." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Klage zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel 413 § 1 Absatz 1 und 2 eine Untersuchung durchgeführt.Der Kläger wird schriftlich über die Einleitung der Untersuchung oder auf mit Gründen versehene Weise über die Entscheidung, die Klage nicht zu behandeln, in Kenntnis gesetzt." Art. 119 - In Artikel 512 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird der Satz "Damit die Ernennungskommission rechtsgültig beraten und beschließen kann, müssen alle Mitglieder anwesend sein." durch den Satz "Damit die Ernennungskommission rechtsgültig beraten und beschließen kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein." ersetzt.

Art. 120 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "hundertzwanzig Tagen" ersetzt.2. In § 5 wird das Wort "Monatsfrist" durch die Wörter "vierzig Tagen" ersetzt. Art. 121 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Vakanzen werden zwei Mal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht, sofern keine separate Bekanntmachung erforderlich ist." 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Ernennungskommission kann von Amts wegen entscheiden, alle Bewerber anzuhören.Andernfalls prüft sie die vom Minister der Justiz übermittelten Ernennungsakten und erstellt auf der Grundlage objektiver Kriterien, die vom König festgelegt werden, eine Liste der anzuhörenden Bewerber. Diese Liste wird in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten. Nachdem die Ernennungskommission jedem Bewerber ihre mit Gründen versehene Entscheidung per Einschreiben notifiziert hat, lädt sie die berücksichtigten Bewerber sowie alle nicht berücksichtigten Bewerber, die binnen einer Frist von 15 Tagen nach der an sie gerichteten Notifizierung per Einschreibesendung darum ersucht haben, vor und hört sie an.

Anschließend nimmt sie eine Einstufung der drei am besten geeigneten Bewerber vor. Wenn die Ernennungskommission eine Stellungnahme für weniger als drei Bewerber abgeben muss, bleibt die Liste auf den einzigen oder die zwei einzigen Bewerber begrenzt." Art. 122 - Artikel 552 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben.

Art. 123 - Artikel 555/1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch die Nummern 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "23.das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register zu erstellen und den Betrieb und die Benutzung dieses Registers zu kontrollieren, die in Artikel 32quater/2 erwähnte Liste fortzuschreiben und die Liste der Gerichtsvollzieher aufzustellen, die mit der Zustellung der Urkunden in Strafsachen beauftragt sind, 24. die Register oder Dateien, die der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden, zu erstellen, zu verwalten und zu überwachen." b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 22, 23 und 24" ersetzt. Art. 124 - Artikel 635 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Verurteilten" durch die Wörter "die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen Verurteilten" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Außer in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen fallen die internierten Personen in die Zuständigkeit der Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, das im Bereich des Appellationshofes liegt, an dem das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, das die Internierung angeordnet hat, tagt. Wenn Internierungen in verschiedenen Appellationshofbereichen angeordnet worden sind, wird die Zuständigkeit an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts übertragen, das in dem Bereich liegt, wo die älteste aktive Internierung verkündet worden ist, sofern der Internierte noch nicht endgültig freigelassen worden ist.

Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts es für einen Internierten jedoch ausnahmsweise für angebracht hält, die Zuständigkeit an eine andere Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts zu übertragen, trifft sie auf gleich lautende Stellungnahme dieser anderen Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, eine mit Gründen versehene Entscheidung. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, die gemäß § 1 für die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen Verurteilten zuständig ist, ist für das in Titel Vbis des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnte Verfahren zuständig." Art. 125 - Artikel 786 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "bescheinigt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz das Protokoll des Greffiers" durch die Wörter "wird das Protokoll des Greffiers vom Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und in den Bezirken Brüssel und Eupen vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bescheinigt" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht des Gerichtsbezirks Brüssel betrifft, wird das Protokoll vom Präsidenten des französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, entsprechend der Sprache des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, dessen Inhaber sie sind, bescheinigt." Art. 126 - In Artikel 1389bis/6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden zwischen den Wörtern "des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses" und dem Wort "ergeben" die Wörter "und aus jeglicher anderen Datei oder jeglichem anderen Register, die/das aufgrund eines Gesetzes von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer angelegt wird," eingefügt.

Art. 127 - In Artikel 1394/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden in Nr. 2 die Wörter "die nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," durch die Wörter "die nicht eingetragen sind in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder in einer der Unternehmensdatenbanken der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, wobei die Gleichwertigkeit dieser Unternehmensdatenbanken mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen vom König festgelegt wird," ersetzt.

Art. 128 - In Artikel 1394/21 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird Nr. 5 durch die Wörter "oder bei einer Unternehmensdatenbank anderer EU-Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1394/20 Nr. 2 für gleichwertig mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen erklärt worden ist" ergänzt.

KAPITEL 8 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 129 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "unter den" und den Wörtern "vom König" die Wörter "durch Gesetz oder" eingefügt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen entspricht eine qualifizierte elektronische Signatur, wie erwähnt in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9.Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, für authentische Urkunden, die von einem Beamten in entmaterialisierter Form ausgestellt, aufgenommen oder zugestellt werden, den Anforderungen einer Unterschrift.

Die Eigenschaft des Unterzeichners muss immer anhand einer gesetzlich vorgesehenen authentischen Datenbank überprüft werden können." KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung Art. 130 - Im Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 2 Nr.3, 2. Artikel 4, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014, 3. Artikel 7, 4.Artikel 9, 5. Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014, 6. [...] 7. [...] 8. Artikel 36, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014. [Art. 130 einziger Absatz Nr. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 169 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016)] KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Art. 131 - Im Gesetz vom 5. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 5, abgeändert durch das Gesetz vom 8.Mai 2014, 2. Artikel 6, 3.Artikel 7 Buchstabe a), b) und d).

KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 132 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "in Strafvollstreckungsangelegenheiten" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 11 § 1 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe" durch die Wörter "vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" ersetzt.

Art. 134 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "zweiundzwanzig" ersetzt.b) In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe" durch die Wörter "vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" ersetzt. c) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zwei Mitglieder werden vom Minister der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr ernannt: zwei Gerichtspraktikanten, von denen einer der französischen Sprachrolle und der andere der niederländischen Sprachrolle angehört, von denen einer vom Kollegium der Staatsanwaltschaft und der andere vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte vorgeschlagen wird." KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen Art. 135 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 136 - Artikel 158/1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2014, wird aufgehoben.

Art. 137 - Artikel 158/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 158/2 - Die früher amtierenden Chefgreffiers am Gericht Erster Instanz, am Handelsgericht, am Arbeitsgericht, am Polizeigericht und an den Friedensgerichten des Gerichtsbezirks Eupen stehen dem Chefgreffier dieser Gerichte bei.

Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des Chefgreffiers." Art. 138 - Artikel 159/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2014, wird aufgehoben.

KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat Art. 139 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat, durch den Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Interessehabende können ihre Klage in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes kostenlos bei den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen einreichen, einschließlich der Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes." b) Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. c) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befinden über die Zulässigkeit der Klage." d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen registrieren die für zulässig erklärte Klage und übermitteln sie zwecks Behandlung dem Korpschef oder seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, die Klage zu behandeln.Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in Kenntnis.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Klage dem Korpschef oder seinem hierarchischen Vorgesetzten nicht übermittelt, wenn die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen diese Klage als offensichtlich unbegründet erachten oder wenn sie der Ansicht sind, dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage zu behandeln." e) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen" und den Wörtern "eine Klage entgegen" die Wörter ", der Korpschef oder sein hierarchischer Vorgesetzter" eingefügt.f) Ein Paragraph 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6/1 - In Abweichung von § 2 befindet der Korpschef, der eine Klage in Bezug auf die Arbeitsweise seiner gerichtlichen Körperschaft entgegennimmt, gemäß § 2 über die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger kann bei den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen, die die Klage gemäß den Paragraphen 2 bis 6 behandeln, Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit seiner Klage einlegen.

Ist die Klage gegen den Korpschef gerichtet, bei dem sie eingereicht worden ist, werden die Befugnisse, die diesem Korpschef aufgrund des vorliegenden Artikels zuerkannt werden, von seinem hierarchischen Vorgesetzten ausgeübt." g) Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen überprüfen, ob die Korpschefs den Verpflichtungen, die ihnen durch vorliegenden Artikel und die darin erwähnten Ausführungserlasse auferlegt werden, nachkommen." KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.

Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 140 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.

Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "mit Ausnahme des Artikels 42, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird," durch die Wörter "mit Ausnahme des Artikels 41, der mit 10. Januar 2005 wirksam wird," ersetzt.

KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre Art. 141 - 142 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen Art. 143 - In der Überschrift des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen werden die Wörter "von Personen" aufgehoben.

Art. 144 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Direktor: der Beamte, der mit der lokalen Verwaltung eines Gefängnisses oder mit der lokalen Verwaltung einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft beauftragt ist, oder sein Beauftragter,". c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Pflegeverantwortlichem: die in einer in Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung für die Pflege verantwortliche Person oder ihr Beauftragter," d) [Abänderung des französischen Textes] e) In Nr.4 Buchstabe d) wird das Wort "Zusammenarbeitsabkommen" durch das Wort "Unterbringungsabkommen" ersetzt. f) In Nr.5 wird das Wort "Zusammenarbeitsabkommen" durch das Wort "Unterbringungsabkommen" ersetzt und werden die Wörter "einer oder mehreren Einrichtungen" durch die Wörter "einer oder mehreren in Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen" ersetzt. g) Nummer 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: "und gegebenenfalls die finanzielle Beteiligung des Föderalstaates an den mit der Sicherheit verbundenen Kosten".h) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.Gesellschaftsschutzrichter: der Vorsitzende der Kammer zum Schutz der Gesellschaft,". i) In Nr.9 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Opfer: folgende Kategorien von Personen, die in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen bei der Gewährung einer Vollstreckungsmodalität darum ersuchen können, gemäß den vom König festgelegten Regeln informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen:". j) In Nr.9 Absatz 1 wird ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "f) die natürlichen Personen, die den Wunsch äußern, bei der Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten als Opfer informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen, nachdem ein Untersuchungsgericht die Internierung wegen der gegenüber diesen Personen begangenen Straftaten angeordnet hat." k) In Nr.9 Absatz 2 werden die Wörter "Buchstabe c), d) und e)" durch die Wörter "Buchstabe c), d), e) und f)" und die Wörter "der Internierungsrichter" durch die Wörter "der Gesellschaftsschutzrichter" ersetzt. l) Nummer 10 wird aufgehoben.m) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.im Amtszimmer erlassener Beschluss: eine Entscheidung des Gesellschaftsschutzrichters ohne Vorladung oder Erscheinen der Parteien." Art. 145 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Buchstabe c), d) und e)" durch die Wörter "Buchstabe c), d), e) und f)" ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter "Internierungsrichter beim Strafvollstreckungsgericht, das im Bereich des Appellationshofes liegt," durch die Wörter "Gesellschaftsschutzrichter, dessen Sitz im Bereich des Appellationshofes liegt," ersetzt.3. In § 3 wird das Wort "Internierungsrichter" durch das Wort "Gesellschaftsschutzrichter" ersetzt.4. In § 4 wird das Wort "Internierungsrichter" durch das Wort "Gesellschaftsschutzrichter" ersetzt. Art. 146 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, ordnen der Prokurator des Königs, der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten an, damit zumindest Folgendes festgestellt wird: 1. ob die Person zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und ob die Person zum Zeitpunkt des Gutachtens an einer Geistesstörung litt, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, 2.ob es möglicherweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Geistesstörung und dem Tatbestand gibt, 3. ob infolge der Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, die Gefahr besteht, dass die Person erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr.1 bestimmt, begeht, 4. ob und auf welche Weise die Person gegebenenfalls behandelt, begleitet und gepflegt werden kann im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft, 5.ob, in dem Fall, wo der Straftatvorwurf Taten betrifft, die in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches oder in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, es notwendig ist, eine Begleitung oder eine Fachbehandlung aufzuerlegen. § 2 - Das forensisch-psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen erstellt, der Inhaber der Berufsbezeichnung eines forensischen Psychiaters ist und die aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt.

Das Gutachten kann ebenfalls in einem Kollegium oder unter Mitwirkung anderer Verhaltensforscher erstellt werden, jedoch immer unter der Leitung des vorerwähnten Sachverständigen. § 3 - Der Sachverständige erstellt ausgehend von seinen Feststellungen einen ausführlichen Bericht gemäß den vom König festgelegten Mustern.

Die beantragende Instanz kann eine Aktualisierung des Gutachtens beantragen, wenn sie dies für erforderlich hält. § 4 - Unbeschadet der Möglichkeit für die beantragende Instanz, ein neues Gutachten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erstellen zu lassen, bleiben die Gutachten gültig, die vor Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2015 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen begonnen haben. § 5 - Der Sachverständige erhält gemäß den vom König festgelegten Modalitäten ein Honorar, das gemäß dem Tarif festgelegt ist, der im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für eine psychotherapeutische Behandlungssitzung eines akkreditierten Psychiaters bestimmt ist." Art. 147 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert ist, sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, und vermerkt der Sachverständige in seinem Bericht, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten mit Unterbringung zur Beobachtung erforderlich ist, um über die in Artikel 5 § 1 erwähnten Punkte befinden zu können, können der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte anordnen, dass der Beschuldigte sich einem solchen Gutachten unterzieht.

Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In diesem Fall wird der Beschuldigte zur Beobachtung in das vom König geschaffene, gesicherte klinische Beobachtungszentrum überführt.Der König bestimmt die Anzahl Plätze in diesem Zentrum." 3. In § 2 werden die Wörter "in einer psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses oder in dem vom König geschaffenen, gesicherten klinischen Beobachtungszentrum" aufgehoben. Art. 148 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "einer Vertrauensperson" werden durch die Wörter "einem Arzt ihrer Wahl" ersetzt.2. Die Wörter "des Arztes oder des Psychologen" werden durch die Wörter "des Pflegeerbringers" und die Wörter "Dieser Arzt oder Psychologe" werden durch die Wörter "Dieser Pflegeerbringer" ersetzt.3. Die Wörter "oder einem Rechtsanwalt" werden durch die Wörter "und einem Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 149 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Beistand" wird jeweils durch den Begriff "Rechtsanwalt" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "unter Androhung der Nichtigkeit" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Bericht des Sachverständigen ist nur rechtsgültig, wenn er unterzeichnet ist und wenn der Eid geleistet worden ist." Art. 150 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Untersuchungsgerichte, außer wenn es um Verbrechen oder um Vergehen geht, die als politische Delikte oder Pressedelikte angesehen werden, mit Ausnahme der Pressedelikte, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegt, und die erkennenden Gerichte können die Internierung einer Person anordnen: 1. die ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, und 2.die zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und 3. für die die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, erneut Taten, wie in Nr.1 erwähnt, begeht.

Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht urteilt auf mit Gründen versehene Weise, ob die Tat die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet hat." Art. 151 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Angeklagten, der nicht oder nicht mehr inhaftiert ist, internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Angeklagten anordnen," durch die Wörter "Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Betreffenden, der nicht oder nicht mehr inhaftiert ist, internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Betreffenden anordnen," ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "dass er versucht" durch die Wörter "dass der Angeklagte oder der Beschuldigte versucht" ersetzt.3. In Absatz 1 werden die Wörter "dass der Angeklagte eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr" durch die Wörter "dass der Betreffende eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter "Der Angeklagte und sein Beistand" durch die Wörter "Der Angeklagte oder der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 152 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Angeklagte" werden durch die Wörter "der Angeklagte oder der Beschuldigte" ersetzt.2. Die Wörter "eines Angeklagten" werden aufgehoben. Art. 153 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "einen Angeklagten" durch die Wörter "einen Angeklagten oder einen Beschuldigten" ersetzt.

Art. 154 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Beistände" durch das Wort "Rechtsanwälte" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "noch" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Beschuldigte" und den Wörtern "und die Zivilpartei" die Wörter "und sein Rechtsanwalt" eingefügt.4. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 155 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in den Artikeln 187, 188 und 208" durch die Wörter "in den Artikeln 187 und 208" ersetzt.2. In den Paragraphen 1 und 2 wird das Wort "Beistände" jeweils durch das Wort "Rechtsanwälte" ersetzt. Art. 156 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Stellt sich" und den Wörtern "bei den Verhandlungen" die Wörter "zu diesem Zeitpunkt" eingefügt.2. In § 1 wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.3. In § 1 wird der Satz "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?" durch den Satz "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner in Artikel 9 § 1 Nr.1 erwähnten Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 334" durch die Wörter "Artikel 343" ersetzt. Art. 157 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "angeordnet" wird durch das Wort "ausgesprochen" ersetzt.2. Die Wörter "der Angeklagte" werden durch die Wörter "der Angeklagte oder der Beschuldigte" ersetzt. Art. 158 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren" durch die Wörter "für die Dauer der Internierung" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Außerdem wird das Verbot wirksam" durch die Wörter "Das Verbot wird wirksam" ersetzt.4. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 159 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Buchstabe b) und c)" durch die Wörter "Buchstabe b), c) und d)" ersetzt.

Art. 160 - In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder das Gefängnis" aufgehoben.

Art. 161 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder das Gefängnis" werden aufgehoben.2. Das Wort "sieben" wird durch das Wort "vierzehn" ersetzt. Art. 162 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden die Wörter "in jeder Phase" durch die Wörter "zu jedem Zeitpunkt" ersetzt. 2. In Nr.1 Buchstabe b) wird das Wort "schwere" aufgehoben. 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 36 und 37 an die Ausgangserlaubnis oder den Urlaub geknüpft werden können." 4. Nummer 3 wird aufgehoben.b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Ausgangserlaubnis kann an die Begleitung durch eine Vertrauensperson geknüpft werden. Ist die Begleitung durch eine Vertrauensperson nicht möglich, kann die Ausgangserlaubnis an die Begleitung durch ein Personalmitglied der Einrichtung geknüpft werden, in Absprache mit und nach Zustimmung der Einrichtung." Art. 163 - In Titel IV Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/1 - Die in Artikel 20 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis und der Urlaub können nicht gewährt werden, wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Internierten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten." Art. 164 - Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "einer Internierungsentscheidung" werden durch die Wörter "der Internierungsentscheidung" ersetzt.2. Das Wort "vierzehn" wird durch das Wort "sechzehn" ersetzt.3. Die Wörter "oder das Gefängnis" werden aufgehoben. Art. 165 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter "einer Internierungsentscheidung" durch die Wörter "der Internierungsentscheidung" ersetzt.

Art. 166 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt" durch die Wörter "dem Internierten, der folgende Bedingungen erfüllt, zu jedem Zeitpunkt der Vollstreckung der Internierung gewährt werden" ersetzt.b) Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "unter Berücksichtigung seiner Geistesstörung" ergänzt.c) Buchstabe b) wird aufgehoben.d) In Buchstabe c) wird das Wort "schwere" aufgehoben.e) Buchstabe f) wird aufgehoben.f) In Buchstabe g) werden die Wörter "der Vermögenslage des Internierten" durch die Wörter "seiner Vermögenslage" ersetzt. Art. 167 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung können nicht gewährt werden, wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Internierten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten." Art. 168 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die ersten drei Sätze von § 1 werden durch folgende Sätze ersetzt: " § 1 - Die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe ist eine Modalität in Bezug auf einen Internierten, für den eine Endentscheidung getroffen worden ist, durch die festgestellt wird, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügt, der an ein ausländisches Gericht überantwortet wird oder der den Willen geäußert hat, das Land zu verlassen.Diese Modalität kann zu jedem Zeitpunkt der Internierung gewährt werden, sofern der Internierte keine Gegenanzeigen aufweist." 2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Paragraph 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 4. In § 1 Nr.3 wird das Wort "schwere" aufgehoben. 5. In § 1 Nr.5 werden die Wörter "der Vermögenslage des Internierten" durch die Wörter "seiner Vermögenslage" ersetzt.

Art. 169 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Staatsanwaltschaft befasst binnen zwei Monaten nach dem formell rechtskräftig gewordenen Internierungsurteil oder -entscheid die Kammer zum Schutz der Gesellschaft mit der Sache, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung vollstreckt werden muss, und/oder im Hinblick auf die Gewährung einer anderen Vollstreckungsmodalität, wie in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 vorgesehen." 2. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Die Strafakte, die zu dieser Internierung geführt hat, wird dem Schreiben beigefügt." aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 4. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der Staatsanwaltschaft die erstellten Tatopferkarten." 5. In § 3 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft ergänzt die Akte durch einen Bericht des Direktors, dem der Bericht des psychosozialen Dienstes beigefügt ist, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, durch einen Bericht des Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder durch einen kurzgefassten Informationsbericht oder eine Sozialuntersuchung des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet. Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche kann, wenn dies für die Abfassung seiner Stellungnahme über die Gewährung der in den Artikeln 20 § 2 Nr. 1 und 3, 21, 23, 24 und 25 erwähnten Vollstreckungsmodalitäten erforderlich ist, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um erforderliche Informationen über das Betreuungsumfeld, in dem die Vollstreckungsmodalität vollstreckt wird, einzuholen.

Der Bericht des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen umfasst eine Stellungnahme in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Elemente." 6. Paragraph 3 Absatz 5 wird aufgehoben.7. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Internierte und sein Rechtsanwalt und gegebenenfalls das Opfer werden per Einschreibebrief informiert und der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, werden schriftlich über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 5 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann." Art. 170 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft, den Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und den Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung aufhält, an." 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Direktor" und dem Wort "erklären" die Wörter "oder der Pflegeverantwortliche" eingefügt.3. Das Wort "Beistand" wird jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 171 - Artikel 32 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 172 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft beschließt entweder die Unterbringung, gegebenenfalls verbunden mit der Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs oder einer Haftlockerung, oder die Gewährung einer elektronischen Überwachung oder die Gewährung einer probeweisen Freilassung oder die Gewährung einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe.

Diese Vollstreckungsmodalitäten können mit individualisierten Bedingungen, wie in Artikel 37 erwähnt, verbunden werden. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet ebenfalls über die Aufhebung, die Änderung oder die nähere Umschreibung der gemäß Artikel 17 auferlegten Sicherungsmaßnahmen." Art. 173 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine Unterbringungs- oder Überführungsentscheidung trifft, bestimmt sie ebenfalls, in welche Einrichtung der Internierte überführt werden muss. Die Einrichtung wird unter den in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Einrichtungen ausgewählt." Art. 174 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Im Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs, einer Haftlockerung, einer elektronischen Überwachung, einer probeweisen Freilassung oder einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird bestimmt, dass der Internierte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt:".b) In Nr.2 werden die Wörter "eine feste Adresse" durch die Wörter "einen festen Wohnort" ersetzt und wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. c) In Nr.3 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt. d) Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis der Kammer zum Schutz der Gesellschaft." Art. 175 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Pflegekreis" durch das Wort "Pflegeverlauf" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 34 und 36" durch die Wörter "in Artikel 34" ersetzt.3. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 176 - In Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "das in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) vorgesehene Sachverständigengutachten oder Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, wie in Artikel 48 § 1 Nr. 7 in fine vorgesehen," durch die Wörter "das in Artikel 5 § 1 Nr. 5 erwähnte Sachverständigengutachten oder das in Artikel 47 § 2 Absatz 2 erwähnte Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist," ersetzt.

Art. 177 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "Der zuständige Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls der für elektronische Überwachung zuständige Dienst," ersetzt.2. In § 2 werden zwischen dem Wort "bestimmt" und den Wörtern "die Anzahl Urlaubstage" die Wörter "gemäß Artikel 21 § 1" eingefügt.3. In § 3 werden die Wörter "Haftlockerung oder" aufgehoben und die Wörter "das Strafvollstreckungsgericht" durch die Wörter "die Kammer zum Schutz der Gesellschaft" ersetzt.4. In § 4 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Fünfzehn Tage vor Ende der in § 3 vorgesehenen Frist befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft über die Verlängerung der elektronischen Überwachung oder über die Umwandlung der elektronischen Überwachung in eine andere Vollstreckungsmodalität. Der Internierte und sein Rechtsanwalt sowie das Opfer werden per Einschreibebrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt." 5. Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann." 6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ", den Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet," aufgehoben.7. In § 4 Absatz 4 und in § 5 Absatz 1 und 2 wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. 8. In § 5 Absatz 3 wird der Satz "Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben." durch den Satz "Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat." ersetzt. 9. In § 5 Absatz 4 wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. 10. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören." 11. In den Paragraphen 6 und 7 wird der Begriff "Strafvollstreckungsgericht" jeweils durch den Begriff "Kammer zum Schutz der Gesellschaft" ersetzt. Art. 178 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren" durch die Wörter "während eines Zeitraums von drei Jahren, der jedes Mal für eine Dauer von höchstens zwei Jahren erneuert werden kann," ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 72 und 75 nach zwei Jahren automatisch endgültig freigelassen" durch die Wörter "nach sechs Jahren ab der Vollstreckung des Urteils von Rechts wegen endgültig freigelassen" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wird die probeweise Freilassung unter der Bedingung gewährt, dass der Internierte sich in einem Heim aufhält, werden alle Entscheidungen mit Bezug auf das Verlassen der Einrichtung vom Verantwortlichen dieser Einrichtung getroffen." Art. 179 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine Unterbringung anordnet, bestimmt sie in ihrem Urteil, wann der Direktor, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, eine Stellungnahme abgeben muss." Art. 180 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Urteil oder der Beschluss wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt binnen einem Werktag per Einschreibebrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft, der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet, werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt." 2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 44/4" durch die Wörter "Artikel 44/2" ersetzt. 3. In § 2 Nr.3 werden die Wörter "dem Direktor des Justizhauses" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. 4. In § 2 Nr.4 werden die Wörter "dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst" ersetzt.

Art. 181 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Datum" und dem Wort "fest" die Wörter "oder einen anderen Zeitpunkt" eingefügt.

Art. 182 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "per Gerichtsbrief" jeweils durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt und wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, und gegebenenfalls das Opfer werden schriftlich über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung in Kenntnis gesetzt." Art. 183 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 47 - § 1 - Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, schickt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zu dem in Artikel 43 erwähnten Zeitpunkt, nach Anhörung des Internierten, eine Stellungnahme. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen umfasst einen aktualisierten multidisziplinären psychosozial-psychiatrischen Bericht und einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Überführung und die in den Artikeln 20, 21, 23 bis 25 und 28 vorgesehenen Modalitäten und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Internierten aufzuerlegen. Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche kann, wenn dies für die Abfassung seiner Stellungnahme über die Gewährung der in den Artikeln 20 § 2 Nr. 3, 21 und 23 bis 25 erwähnten Vollstreckungsmodalitäten erforderlich ist, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um erforderliche Informationen über das Betreuungsumfeld, in dem die Vollstreckungsmodalität vollstreckt wird, einzuholen.

Wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert worden ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, umfasst die Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen ebenfalls das mit Gründen versehene Gutachten, das eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Begleitung oder eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem Dienst, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abgefasst worden ist. § 3 - Eine Abschrift der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen wird an die Staatsanwaltschaft, den Internierten und den Rechtsanwalt des Internierten geschickt. Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausstellung einer Abschrift verweigern, wenn dies seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann." Art. 184 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 48 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts ergänzt die gemäß Artikel 29 § 3 erstellte Akte mit folgenden Unterlagen: 1. gegebenenfalls einer Abschrift neueren Datums des Haftscheins, 2.einem Auszug neueren Datums aus dem Strafregister, 3. der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen, 4.gegebenenfalls einem Bericht neueren Datums des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, 5. gegebenenfalls der beziehungsweise den Erklärungen des Opfers und der beziehungsweise den neuen Tatopferkarten." Art. 185 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 49 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übermittelt dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen eine Abschrift davon. Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Rechtsanwalt des Internierten und dem Internierten eine Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, es sei denn, dem Internierten wird nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigert, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann." Art. 186 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b), c) und d)" durch die Wörter "oder des Pflegeverantwortlichen" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "während der Sitzung abgeben" durch die Wörter "vor der Sitzung schriftlich abgeben oder in der Sitzung schriftlich hinterlegen" ersetzt. Art. 187 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt und wird der Satz "Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung." aufgehoben. 2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 5 § 2 Nr.3 und 4" durch die Wörter "in den Artikeln 5 § 2, 7 und 8" ersetzt.

Art. 188 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - § 1 - In Abweichung von dem in den Artikeln 47 bis 51 bestimmten Verfahren kann im Dringlichkeitsfall ein im Amtszimmer erlassener Beschluss über einen Antrag auf Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 20 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnt, gefasst werden.

In diesem Fall finden die Artikel 36, 37, 38, 44 §§ 1 und 2, 45 und gegebenenfalls 46 weiterhin Anwendung. § 2 - Zu diesem Zweck richtet die Staatsanwaltschaft, der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, oder der Internierte und sein Rechtsanwalt einen schriftlichen Antrag an den Gesellschaftsschutzrichter; der Antrag wird in ein eigens zu diesem Zweck bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geführtes Register eingetragen.

Gegebenenfalls kann der Gesellschaftsschutzrichter auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die er benötigt, um seine Entscheidung treffen zu können. § 3 - Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien und ohne Verhandlung gefasst. Werden zusätzliche Auskünfte eingeholt, kann diese Frist auf sieben Werktage angehoben werden.

Der Greffier teilt der Staatsanwaltschaft, dem Antragsteller, dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen und/oder dem Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit.

Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 189 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Im Dringlichkeitsfall trifft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss eine Entscheidung über einen Antrag auf Überführung des Internierten, auf Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 20 § 2 Nr.3 erwähnt, auf Urlaub, auf Haftlockerung, auf elektronische Überwachung, auf probeweise Freilassung und auf vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe. § 2 - Gemäß § 1 gestellte Anträge können von der Staatsanwaltschaft, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, oder von dem Internierten und seinem Rechtsanwalt eingereicht werden." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegebenenfalls kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die sie benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können." 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Werden zusätzliche Auskünfte eingeholt, kann diese Frist auf sieben Werktage angehoben werden." 4. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Greffier teilt der Staatsanwaltschaft, dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen und gegebenenfalls dem Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Beschluss über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit." 5. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten können binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung Einspruch gegen diesen Beschluss erheben." 6. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "einer oder mehrerer Parteien" aufgehoben. Art. 190 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - Wird ein Internierter, der in einer Einrichtung untergebracht ist, aus medizinischen Gründen in eine medizinisch-chirurgische Strafanstalt oder ein Krankenhaus überführt, setzt der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel davon in Kenntnis, wobei Letztere erforderlichenfalls während der Dauer der Behandlung gemäß Artikel 54 handeln kann." Art. 191 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der sich in einer föderalen Einrichtung aufhält, in eine andere föderale Einrichtung" durch die Wörter "der sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, in eine andere in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnte Einrichtung" ersetzt.

Art. 192 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "der Chefarzt der Einrichtung erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Bericht über den Verlauf der Unterbringung oder der mit einer bestimmten Regelmäßigkeit gewährten Ausgangserlaubnis" durch die Wörter "der Pflegeverantwortliche erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Bericht über den Verlauf der Unterbringung oder der Ausgangserlaubnis" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der Chefarzt der Einrichtung" durch die Wörter "der Pflegeverantwortliche" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "dem Chefarzt der Einrichtung" durch die Wörter "dem Pflegeverantwortlichen" ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "den Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "den zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Einrichtung" durch die Wörter "oder den Pflegeverantwortlichen, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält," ersetzt.6. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" jeweils durch die Wörter "zuständige Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls der für elektronische Überwachung zuständige Dienst," ersetzt und in § 4 Absatz 2 werden die Wörter "dem Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst," ersetzt.7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "dem Justizassistenten" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.8. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Betreffenden" jeweils durch das Wort "Internierten" ersetzt.9. In § 5 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für Dritte" und dem Wort "darstellen" die Wörter "oder für ihn selbst" eingefügt.10. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 193 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Chefarzt der Einrichtung" durch die Wörter "der Pflegeverantwortliche" ersetzt und wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 und 3 werden die Wörter "der Kammer zum Schutz der Gesellschaft" jeweils durch die Wörter "des Strafvollstreckungsgerichts" ersetzt.3. In § 2 wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt und werden die Wörter "der Chefarzt der Einrichtung" durch die Wörter "der Pflegeverantwortliche" ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "beim Justizhaus" durch die Wörter "beim zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls bei dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst," ersetzt.5. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.6. In § 4 Absatz 1 und 3 wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.7. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Der Beistand" durch die Wörter "Der Rechtsanwalt" ersetzt.8. In § 4 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "der Direktor" und den Wörtern "erklären bei dieser Gelegenheit" die Wörter "oder der Pflegeverantwortliche" eingefügt.9. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "per Gerichtsbrief" durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt.10. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "binnen einem Werktag" ersetzt.11. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "dem Chefarzt der Einrichtung" durch die Wörter "dem Pflegeverantwortlichen" ersetzt.12. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.13. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "dem Direktor des Justizhauses" durch die Wörter "dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst," ersetzt. Art. 194 - In der Überschrift von Titel IV Kapitel IV desselben Gesetzes wird die Zahl "19," aufgehoben.

Art. 195 - Artikel 59 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung" durch die Wörter "ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid" ersetzt. b) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "oder ein Verbrechen" und den Wörtern "begangen hat" die Wörter ", wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt," eingefügt. c) In Nr.4 werden die Wörter "des Justizassistenten" durch die Wörter "des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt. d) In Nr.5 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt. e) In Nr.6 werden zwischen den Wörtern ''wenn es" und den Wörtern "Gründe gibt" die Wörter "auf der Grundlage eines medizinischen Berichts" eingefügt. f) Der Artikel wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.wenn der Internierte nach Gewährung einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe es unterlässt oder sich weigert, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, bei seiner Entfernung aus dem Staatsgebiet nicht kooperiert, bei seiner Identifizierung im Hinblick auf die Erlangung eines Reisedokuments nicht kooperiert oder ohne die in Artikel 36 Nr. 4 verlangte Erlaubnis der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zurückkehrt." Art. 196 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht" durch die Wörter "in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, untergebracht" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Im Fall des Widerrufs einer Modalität bestimmt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft gemäß Artikel 43, wann der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, eine neue Stellungnahme abgeben muss." Art. 197 - In Artikel 61 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht" durch die Wörter "in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, aufgenommen" ersetzt.

Art. 198 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "19," aufgehoben.

Art. 199 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 200 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "per Gerichtsbrief" durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte und sein Rechtsanwalt können auf ihr Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann." 4. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die Untersuchung" und den Wörtern "dieser Bedingungen" die Wörter "der Nichteinhaltung" eingefügt und wird der Satz "Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben." aufgehoben. 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief" durch die Wörter "binnen einem Werktag per Einschreibebrief" und die Wörter "des Justizhauses" durch die Wörter "des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, gegebenenfalls des für elektronische Überwachung zuständigen Dienstes," ersetzt.6. In den Paragraphen 3 und 5 wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 201 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Internierte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Internierte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Strafvollstreckungsgericht seine vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft sofort davon in Kenntnis zu setzen." 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: "Die vorläufige Festnahme wird in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Einrichtung vollstreckt." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "des Justizhauses" durch die Wörter "des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, gegebenenfalls des für elektronische Überwachung zuständigen Dienstes," ersetzt und wird das Wort "Beistand" durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 202 - Artikel 66 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "b) unter der Voraussetzung, dass die Geistesstörung in ausreichendem Maße stabilisiert ist, so dass berechtigterweise nicht mehr zu befürchten ist, dass der Internierte aufgrund seiner Geistesstörung oder aus einem anderen Grund, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt, begehen wird." Art. 203 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Drei Monate vor Ende der Probezeit, der die probeweise Freilassung gemäß Artikel 42 § 1 unterliegt, übermittelt der zuständige Dienst der Gemeinschaften der Kammer zum Schutz der Gesellschaft einen Abschlussbericht, von dem eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. Zwei Monate vor Ende der Probezeit fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übermittelt dem Internierten und dessen Rechtsanwalt eine Abschrift davon. Die Staatsanwaltschaft verlangt ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt, wenn sie dies für notwendig erachtet bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für eine endgültige Freilassung erfüllt sind.

Einen Monat vor Ende der Probezeit befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft über die endgültige Freilassung.

Entscheidet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, dass ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt, zu erstellen ist, wird die Probezeit automatisch um vier Monate verlängert." 2. In § 2 werden die Wörter "per Gerichtsbrief" durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt.3. In § 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "zehn" ersetzt.4. In den Paragraphen 2 und 3 wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.5. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 204 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Beurteilung der in seinem Interesse auferlegten Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend.Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." 2. Das Wort "Beistand" wird jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt. Art. 205 - In Artikel 72 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Entscheidung" durch die Wörter "Das formell rechtskräftige Urteil" ersetzt.

Art. 206 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 73 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die endgültige Freilassung nicht gewährt, kann sie die Probezeit der probeweisen Freilassung unter denselben Bedingungen wie vorher oder unter angepassten Bedingungen verlängern, ohne diese Bedingungen jedoch zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, und zwar für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, die jedes Mal erneuert werden kann." Art. 207 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief" durch die Wörter "binnen einem Werktag per Einschreibebrief" ersetzt.2. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Direktor" und den Wörtern ", wenn der Internierte" die Wörter "oder der Pflegeverantwortliche" eingefügt.3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Justizhauses" durch die Wörter "des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet," ersetzt.4. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 44/4" durch die Wörter "Artikel 44/2" ersetzt. 5. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. gegebenenfalls dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, der mit der Begleitung beauftragt ist." Art. 208 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Personen anwendbar, die sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßen." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 19 werden Personen, die sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßen, in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b) oder c) erwähnten Einrichtung untergebracht. Wenn sie das Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt, erreicht haben, können sie ebenfalls in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung untergebracht werden." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes wird die Dauer des Aufenthalts in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt." Art. 209 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden in Absatz 1 die Wörter "und einer probeweisen Freilassung" durch die Wörter ", einer probeweisen Freilassung und einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zu dem Zeitpunkt, wo die Dauer der Freilassung die Probezeit überschreitet, die der Person, die ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte auferlegt würde, wird die betreffende Person von Rechts wegen endgültig freigelassen, was die Verurteilungen betrifft. § 3 - Wenn der Geisteszustand der betreffenden Person sich in ausreichendem Maße verbessert hat, bevor sie die Zeitbedingungen für eine probeweise Freilassung, wie gemäß § 1 vorgesehen, erfüllt, kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, was die Vollstreckung der Internierung betrifft, gemäß dem in Artikel 77/9 §§ 1 bis 9 vorgesehenen Verfahren eine endgültige Freilassung aussprechen.

Wenn eine Entscheidung über die endgültige Freilassung mit Bezug auf die Internierung getroffen wird, wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Gefängnis fortgesetzt. Die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes gelten ab diesem Zeitpunkt." Art. 210 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis mit der Überschrift "Internierung von Verurteilten" eingefügt.

Art. 211 - In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 208 [sic, zu lesen ist: Artikel 210], wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Internierungsentscheidung" eingefügt.

Art. 212 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 211, wird ein Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/1 - § 1 - Der Verurteilte, der mindestens einmal wegen eines in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnten Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, bei dem der Gefängnispsychiater während der Haft eine dauerhafte Geistesstörung feststellt, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, und für den die Gefahr besteht, dass er infolge seiner Geistesstörung erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt, begehen wird, kann auf Antrag des Direktors durch die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft interniert werden. § 2 - Wird ein in § 1 erwähnter Zustand bei dieser Person festgestellt, fasst der Direktor eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Internierung ab.

Der Direktor legt, um seine Stellungnahme abzufassen, eine Akte an, die Folgendes umfasst: 1. eine Abschrift des Haftscheins, 2.eine Abschrift der Urteile und Entscheide, 3. einen Auszug aus dem Strafregister, 4.die Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, 5. den Bericht des Gefängnispsychiaters, 6.einen Bericht neueren Datums des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses. § 3 - Der Direktor schickt der Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Akte und die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt eine Abschrift davon. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft ordnet unverzüglich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten an, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, dass der Verurteilte zur Beobachtung aufgenommen wird. In diesem Fall wird der Verurteilte in das vom König geschaffene, gesicherte klinische Beobachtungszentrum überführt. Die Unterbringung zur Beobachtung darf zwei Monate nicht überschreiten. § 4 - Binnen einem Monat nach Empfang des Sachverständigenberichts fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft und übermittelt dem Verurteilten, seinem Rechtsanwalt und dem Direktor eine Abschrift davon." Art. 213 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/2 - § 1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt die Sache in der erstmöglichen Sitzung nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Empfang des Sachverständigenberichts statt. Wenn die Staatsanwaltschaft binnen der in Artikel 77/1 § 4 festgelegten Frist keine Stellungnahme übermittelt, gibt sie ihre Stellungnahme mündlich in der Sitzung ab.

Der Verurteilte und sein Rechtsanwalt werden per Einschreibebrief und der Direktor wird schriftlich über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Verurteilten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten." Art. 214 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.

Der Verurteilte erscheint persönlich.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt." Art. 215 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf." Art. 216 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/5 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Internierung des Verurteilten verkündet, bestimmt sie die psychiatrische Abteilung des Gefängnisses, in die der Verurteilte überführt wird, bis das Urteil formell rechtskräftig geworden ist.

Binnen einem Werktag wird das Urteil dem Betreffenden und seinem Rechtsanwalt und dem Opfer per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor der Einrichtung schriftlich zur Kenntnis gebracht." Art. 217 - In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 210, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Berufung" eingefügt.

Art. 218 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 217, wird ein Artikel 77/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/6 - § 1 - Gegen das Urteil der Kammer zum Schutz der Gesellschaft können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte bei der Korrektionalkammer des Appellationshofes Berufung einlegen. § 2 - Die Berufung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, die für die Staatsanwaltschaft ab dem Tag des Urteils und für den Verurteilten ab dem Tag der Notifizierung beginnt.

Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts, die diese unverzüglich der Kanzlei des Appellationshofes, die diese sofort ins Register der Berufungen einträgt, übermittelt." Art. 219 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 77/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/7 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung der Korrektionalkammer beim Appellationshof.

Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. § 2 - Die Korrektionalkammer des Appellationshofes hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt sowie den Direktor an.

Der Verurteilte erscheint persönlich.

Die Korrektionalkammer des Appellationshofes kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 3 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 4 - Die Kammer befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einlegung der Berufung über diese Berufung. § 5 - Binnen einem Werktag wird die Entscheidung dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt und dem Opfer per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt." Art. 220 - In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 210, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift "Verwaltung der Internierung des internierten Verurteilten" eingefügt.

Art. 221 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 220, wird ein Artikel 77/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/8 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf internierte Verurteilte anwendbar, wobei die internierten Verurteilten ausschließlich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) oder c) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, untergebracht werden können. Wenn sie das Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt, erreicht haben, können sie ebenfalls in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung untergebracht werden. § 2 - Die Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs, einer Haftlockerung, einer elektronischen Überwachung, einer probeweisen Freilassung oder einer Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe ist nur möglich gemäß den in den Artikeln 4, 7, 23 § 1, 25 oder 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 17.

Mai 2006 erwähnten Zeitbedingungen.

Wird die probeweise Freilassung gewährt, so darf die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft festzulegende Frist nicht kürzer sein als die Probezeit, die der Person, die ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, gemäß Artikel 71 des vorerwähnten Gesetzes vom 17.

Mai 2006 auferlegt würde. § 3 - Für die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 wird die Dauer des Aufenthalts in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt." Art. 222 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 77/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/9 - § 1 - Wenn der Direktor oder der Pflegeverantwortliche vor dem Zeitpunkt, wo der internierte Verurteilte die Zeitbedingungen für eine probeweise Freilassung, wie gemäß Artikel 77/8 § 2 vorgesehen, erfüllt, auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens der Ansicht ist, dass der Geisteszustand des internierten Verurteilten sich in ausreichendem Maße verbessert hat, richtet er einen Aufhebungsantrag zusammen mit dem ärztlichen Gutachten an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft.

Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der Staatsanwaltschaft sowie dem Internierten und seinem Rechtsanwalt binnen einem Werktag den Antrag und den medizinischen Bericht. § 2 - Binnen einem Monat nach Empfang des Antrags fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft und übermittelt dem Verurteilten, seinem Rechtsanwalt und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen eine Abschrift davon. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt die Sache in der erstmöglichen Sitzung nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Empfang des Antrags auf Aufhebung der Internierung statt. Wenn die Staatsanwaltschaft binnen der in § 2 festgelegten Frist keine Stellungnahme übermittelt, hinterlegt sie ihre Stellungnahme schriftlich in der Sitzung.

Der Verurteilte und sein Rechtsanwalt werden per Einschreibebrief und der Direktor oder der Pflegeverantwortliche wird schriftlich über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Verurteilte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Verurteilten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 5 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft es für notwendig erachtet, verlangt sie ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt. § 6 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft und den Direktor oder den Pflegeverantwortlichen an.

Der Verurteilte erscheint persönlich.

Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 7 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. § 8 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft der Meinung ist, dass die Internierung nicht länger angebracht ist, hebt sie diese auf und ordnet die Rückkehr des Verurteilten ins Gefängnis an, es sei denn, der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Aufhebung der Internierung all seine Freiheitsstrafen verbüßt.

Binnen einem Werktag wird das Urteil dem internierten Verurteilten und seinem Rechtsanwalt per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 9 - Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 10 - Wenn der Geisteszustand des internierten Verurteilten sich bei Ablauf der Strafen nicht in ausreichendem Maße verbessert hat, ist das vorliegende Gesetz weiterhin auf den internierten Verurteilten anwendbar." Art. 223 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 78 - Gegen die Entscheidungen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft in Bezug auf die Gewährung, die Ablehnung oder den Widerruf der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung, der probeweisen Freilassung und der vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe und in Bezug auf die Revision der an die erwähnten Modalitäten gebundenen Sonderbedingungen, gegen die endgültige Freilassung und gegen die gemäß Artikel 77/5 getroffene Entscheidung zur Internierung eines Verurteilten können die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten Kassationsbeschwerde einlegen." Art. 224 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 22/2016 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: " § 1 - Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten, gegebenenfalls der Verurteilte, legen Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Notifizierung des Urteils." Art. 225 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder ein anderes Strafvollstreckungsgericht" aufgehoben.

Art. 226 - In Artikel 81 desselben Gesetzes wird das Wort "Beistand" jeweils durch das Wort "Rechtsanwalt" ersetzt.

Art. 227 - In Titel VII Kapitel 1 wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81/1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hält sich über den Zustand des Internierten auf dem Laufenden und kann sich zu diesem Zweck zu seinem Internierungsort begeben oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder damit beauftragen." Art. 228 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 83 - In jedem Appellationshofbereich wird ein Koordinator "externer Pflegekreis" bestimmt. Die Koordinatoren "externer Pflegekreis" entwickeln innerhalb ihres Appellationshofbereichs alle Initiativen, die es ermöglichen, die Aufnahme der Internierten zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen der Justiz und dem Pflegesektor zu fördern." Art. 229 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Zusammenarbeitsabkommen" durch das Wort "Unterbringungsabkommen" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Kosten für die erforderliche medizinische Pflege der Personen, die interniert und in einer in Artikel 3 Nr.4 erwähnten Einrichtung untergebracht sind, gehen zu Lasten des Föderalstaates.

Der König legt die Art der nichtmedizinischen Kosten sowie die Bedingungen für deren Übernahme durch den Föderalstaat bei Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung fest." Art. 230 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 231 - In Artikel 87 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder ernsthaft beeinträchtigt" aufgehoben.

Art. 232 - In Artikel 89 desselben Gesetzes, durch den Artikel 590 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter "die in Anwendung der Artikel 9, 25 § 1, 28, 59 und 66 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen getroffen werden, sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die in Anwendung von Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes auferlegt werden" durch die Wörter "die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung getroffen werden" ersetzt.

Art. 233 - Artikel 90 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 603bis in das Strafprozessgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder Zentren für forensische Psychiatrie ein, in denen Beschuldigte" werden durch die Wörter "ein, in dem Beschuldigte" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 234 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt III/bis mit der Überschrift "Abänderung des Wahlgesetzbuches" eingefügt.

Art. 235 - In Abschnitt III/bis, eingefügt durch Artikel 234, wird ein Artikel 90/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90/1 - Artikel 7 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2013, werden die Wörter "der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964," durch die Wörter "des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben." Art. 236 - In dasselbe Kapitel II wird ein Abschnitt IIIter mit der Überschrift "Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20.

Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte" eingefügt.

Art. 237 - [Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20. Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte] Art. 238 - Im selben Kapitel II wird Abschnitt IV, der die Artikel 91 bis 119 umfasst, aufgehoben.

Art. 239 - [Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] Art. 240 - Artikel 121 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Artikel 23bis Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 23bis] des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Auferlegung der schwereren Strafe" und den Wörtern "verkündet worden ist" die Wörter "oder in welcher Sprache das frühere Urteil oder der frühere Entscheid zur Anordnung der Internierung" eingefügt.2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zuerkannten Rechte" und dem Wort "definiert" die Wörter "oder in Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung" eingefügt.

Art. 241 - In den Artikeln 122, 123, 125, 126 und 130 bis 132 [sic, zu lesen ist: 128 bis 131] desselben Gesetzes werden die Wörter "von Personen" jeweils aufgehoben.

Art. 242 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Xbis mit der Überschrift "Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten" eingefügt.

Art. 243 - In Abschnitt Xbis, eingefügt durch Artikel 242, wird ein Artikel 130/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 130/1 - Artikel 2 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter ", Ersatzgefängnisstrafe und Internierung von an die Regierung überantworteten Wiederholungstätern, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, die vom Minister der Justiz aufgrund von Artikel 25bis des Gesetzes vom 9.

April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern angeordnet wird" durch die Wörter "und Ersatzgefängnisstrafe" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter "aufgrund der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern" durch die Wörter "aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung" ersetzt.

Art. 244 - In dasselbe Kapitel II wird ein Abschnitt Xter mit der Überschrift "Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen" eingefügt.

Art. 245 - In Abschnitt Xter, eingefügt durch Artikel 244, wird ein Artikel 130/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 130/2 - In Artikel 5 § 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter "des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten" und in Artikel 11 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten" jeweils durch die Wörter "des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung" ersetzt.

Art. 246 - In Artikel 131, durch den Kapitel 4 des Gesetzes vom 10.

April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher ersetzt wird, wird Nr. 2 des in Kapitel 4 enthaltenen Artikels 19 wie folgt ersetzt: "2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Nur in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 991decies des Gerichtsgesetzbuches festgelegt sind, kann das psychiatrische Gutachten unter der Leitung und Verantwortung eines Psychiaters erstellt werden, der nicht Inhaber der Berufsbezeichnung eines forensischen Psychiaters ist."" Art. 247 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 248 - Artikel 134 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 134 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 135 § 4 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf alle laufenden Sachen anwendbar." Art. 249 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 77/8 und 77/9 sind auf internierte Verurteilte anwendbar. In Abweichung von Artikel 77/8 § 1 bleiben die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheidungen zur Unterbringung in den in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen gültig.

Die von den Gesellschaftsschutzkommissionen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheidungen zur Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig." 4. Es wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes sowohl einer Verurteilung als auch einer Internierung unterziehen, gibt der Direktor der Kammer zum Schutz der Gesellschaft binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme ab, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung stattfinden wird, und im Hinblick auf die eventuelle Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten." 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche fasst gemäß Artikel 47 frühestens vier Monate und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme ab. Ist sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Stellungnahme abgegeben worden, befasst die Staatsanwaltschaft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft mit der Sache." 6. In § 5 werden die Wörter "während eines Jahres" aufgehoben.7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Internierte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einer Einrichtung untergebracht sind, die von der zuständigen Behörde nicht anerkannt ist oder mit der kein Unterbringungsabkommen geschlossen worden ist, können dort nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiter untergebracht bleiben, es sei denn, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft beschließt die Unterbringung in einer zugelassenen Einrichtung. Während dieser Unterbringung haben diese Einrichtungen dieselben Verpflichtungen wie die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen.

Artikel 84 ist auf diese Einrichtungen anwendbar." 8. In § 6 wird das Wort "abgeschaffte" aufgehoben.9. In § 6 wird das Wort "tätig" durch das Wort "zuständig" ersetzt.10. In § 7 wird das Wort "Internierungsrichter" jeweils durch das Wort "Gesellschaftsschutzrichter" ersetzt. Art. 250 - In Artikel 136 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "1. Juli 2016" durch die Wörter "1. Oktober 2016" ersetzt.

KAPITEL 18 - Übergangsbestimmungen Art. 251 - Die Artikel 42, 52, 53, 55, 57, 60 bis 68, 70 bis 77, 80, 83 und 84 sind nur auf Verfahren anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden.

Art. 252 - Emeritierte Mitglieder der Richterschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof, die auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften bestimmt worden sind, werden angesehen, als seien sie vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim Kassationshof gemeinsam bestimmt worden, und können in den Disziplinargerichten als Beisitzer sowohl der Magistrate der Richterschaft des Kassationshofes als auch der Magistrate der Staatsanwaltschaft beim Kassationshof derselben Sprachrolle tagen.

Art. 253 - Die beigeordneten Mandate des "Abteilungspräsidenten beim Kassationshof" werden von Amts wegen in beigeordnete Mandate des "Sektionspräsidenten beim Kassationshof" umgewandelt.

Art. 254 - Die Prüfungen im Hinblick auf die Anwerbung effektiver und stellvertretender in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels organisiert werden oder laufen, werden mit den Prüfungen gleichgesetzt, die im Hinblick auf die Anwerbung effektiver und stellvertretender in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen in Ausführung von Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, organisiert werden.

Die bestandene Prüfung bleibt jedoch nur für den Appellationshofbereich gültig, für den diese Prüfung organisiert worden ist.

Art. 255 - Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels als effektive oder stellvertretende in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierte Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt sind, werden für die restliche Dauer ihres Mandats von Amts wegen zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ernannt.

Art. 256 - In Abweichung von Artikel 259sexies § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, werden die Richter am Strafvollstreckungsgericht und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels für einen ersten Zeitraum von vier Jahren bestimmt sind, mit ihrer Zustimmung für einen zweiten Zeitraum von vier Jahren bestimmt, und zwar nach günstiger Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Appellationshofes und des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes beziehungsweise des Generalprokurators beim Appellationshof und des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes.

Art. 257 - In Abweichung von Artikel 196ter § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, werden die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels für einen ersten Zeitraum von vier Jahren ernannt sind, mit ihrer Zustimmung für einen zweiten Zeitraum von vier Jahren ernannt, und zwar nach günstiger Stellungnahme des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und des Vorsitzenden der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, in der der Beisitzer tagt.

Die Bewertung der Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, deren Mandat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abläuft, wird weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, die vor Inkrafttreten von Artikel 196quater, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, galten.

Art. 258 - Personalmitglieder der Strafanstalten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels mit den Sekretariatsgeschäften der Gesellschaftsschutzkommissionen beauftragt sind, können, mit ihrer Zustimmung, vom Minister der Justiz während eines Zeitraums von höchstens [einem Jahr] ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels der Kanzlei der Strafvollstreckungsgerichte, dem Sekretariat der Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichten oder beiden Diensten zur Verfügung gestellt werden.

Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder behalten die Entlohnung sowie die Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen, auf die sie vor ihrer Zurverfügungstellung Anspruch hatten, und zwar während ihrer gesamten Dauer. Diese Entlohnung geht zu Lasten des Haushaltsplans, der dem gerichtlichen Stand gewährt wird.

Die Personalmitglieder erhalten für die Dauer ihrer Zurverfügungstellung einen Urlaub, der als Zeitraum aktiven Dienstes gilt. Sie nehmen an der Beförderung in ihrem Herkunftsdienst teil. [Art. 258 Abs. 1 abgeändert durch Art. 170 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016)] Art. 259 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 37 ernannten oder bestimmten Chefgreffiers und Chefsekretäre müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels an einer Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten teilnehmen.

Art. 260 - Widersprüche, die vor dem Widerspruchsausschuss eingelegt worden sind, der gemäß den vor Inkrafttreten von Artikel 82 geltenden Bestimmungen rechtsgültig zusammengesetzt war, werden weiterhin von dem Widerspruchsausschuss behandelt, der gemäß den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten von Artikel 82 Anwendung fanden, zusammengesetzt wird.

KAPITEL 19 - Inkrafttreten Art. 261 - Artikel 140 wird wirksam mit 10. Juni 2014.

Artikel 142 wird wirksam mit 1. Juli 2014.

Artikel 89 Nr. 5 wird wirksam mit 1. September 2014.

Die Artikel 24, 45 Nr. 2 und 3, 46 Buchstabe e), 47, 55 Nr. 9, 238, 256, 257 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 60 bis 68, 70 bis 72, 78 bis 80, 111 und 135 treten am 1.

Juli 2016 in Kraft.

Die Artikel 8 bis 17, 122, 123, 126 und 129 bis 131 treten am 31.

Dezember 2016 in Kraft.

Die Artikel 21 bis 23, 26, 27 Nr. 2, 28 bis 31, 40, 45 Nr. 1, 46 Buchstabe a), b), c), d), f) und g), 48, 49, 89 Nr. 2 und 4, 90 Nr. 2, 91 bis 93, 95, 97, 99, 102 Buchstabe d), 107, 110 Nr. 2, 114, 115, 117 Buchstabe a), 124, 132, 254, 255 und 258 treten am selben Datum wie das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf frühere als die in den Absätzen 5, 6 und 7 erwähnten Daten festlegen.

Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 52 Nr. 10 fest.

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