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Wet van 07 december 2009
gepubliceerd op 17 mei 2010

Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000274
pub.
17/05/2010
prom.
07/12/2009
ELI
eli/wet/2009/12/07/2010000274/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 DECEMBER 2009. - Wet tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 december 2009 tot wijziging van de wet van 16 januari 2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen, wat de taken van het één-loket betreft (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich der Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Artikel 6, 7 und 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachstehend « Dienstleistungsrichtlinie » genannt).

Art. 3 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird § 2 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 41 - Ein Unternehmensschalter übermittelt dem Unternehmen unter den vom König festgelegten Bedingungen auf ersten Antrag hin einen vollständigen Auszug der Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen mit Angabe des Ausstellungsdatums dieses Auszugs. » Art. 5 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Aufträge, die Unternehmensschaltern durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze anvertraut werden, müssen sie folgende Aufträge erfüllen: 1. durch ihre Infrastruktur Dienstleistungserbringern ermöglichen, a) alle Verfahren und Formalitäten abzuwickeln, die für die Aufnahme der in den Artikeln 1 und 2 der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschliesslich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden beziehungsweise -kammern oder Berufsorganisationen, b) die Beantragung der Genehmigungen abzuwickeln, die für die Ausübung der in der Dienstleistungsrichtlinie erwähnten Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, 2.Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen in dieser Eigenschaft bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eintragen, 3. in den vom König bestimmten Fällen überprüfen, ob Handels- oder Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen die aufgrund besonderer Gesetze und Regelungen vorgeschriebenen Eintragungsbedingungen erfüllen, 4.gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen Zugang zu den in Nr. 2 erwähnten Eintragungsdaten gewährleisten, 5. gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Archive über die in Nr.2 und 3 erwähnten Bedingungen und Eintragungen aufbewahren, 6. in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder anderer Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze gemäss den vom König festgelegten Modalitäten administrative Formalitäten verrichten, 7.sicherstellen, dass Dienstleistungserbringer und -empfänger für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Dienstleistungstätigkeiten folgende Informationen erhalten: a) Anforderungen, die für Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, b) Angaben über die zuständigen Behörden, einschliesslich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen, c) Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen, d) allgemein verfügbare Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, e) Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, 8.gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Vergütungen und Offenlegungskosten in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Aufträge zugunsten der Staatskasse einnehmen.

Der Unternehmensschalter geht auf alle in Absatz 1 erwähnten Auskunftsersuchen ein innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem Datum, an dem die Information verfügbar ist. Wenn das Ersuchen fehlerhaft, unvollständig oder unbegründet ist, setzt er den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. § 2 - Unternehmensschalter können Unternehmen zusätzlich Beratungs- und Begleitdienste leisten, mit Ausnahme von Diensten, die aufgrund des Gesetzes ausschliesslich bestimmten freien, geistigen und dienstleistenden Berufen aus dem Wirtschaftssektor vorbehalten sind. § 3 - Unternehmensschalter sind problemlos aus der Ferne und elektronisch zugänglich, um alle in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, abwickeln zu können, mit Ausnahme der Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder der Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder der physischen Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter, wenn sie integraler Bestandteil eines Verfahrens oder einer Formalität sind. » Art. 6 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 45 - § 1 - Eine Organisation kann unter folgenden Bedingungen als Unternehmensschalter zugelassen werden: 1. Sie nimmt gemäss dem Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht an. 2. Ihre Mitglieder gehören mindestens einer der folgenden Organisationen an: a) einer repräsentativen Arbeitgeber- oder Selbständigenorganisation, die vertreten ist im oder anerkannt ist durch den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, den Zentralen Wirtschaftsrat, den « Sociaal-Economische Raad van Vlaanderen », den Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region, den « Conseil économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale » oder eine paritätische Kommission, die in Anwendung des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen geschaffen worden ist, b) einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen zugelassen worden ist, c) eines Sozialsekretariats für Arbeitgeber, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer zugelassen worden ist, d) der Kammern, die vom Verband der Industrie- und Handelskammern Belgiens zugelassen sind, e) eines Verbandes mehrerer der oben erwähnten Organisationen.3. Ihre Satzung hat die Ausführung der Aufträge als Unternehmensschalter im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Zielsetzung.4. Sie verfügt gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und dem vom Minister erstellten Lastenheft über: a) fachkundige Mitarbeiter, b) interne Kontrollverfahren, c) Empfangsraum, Büroraum, Material und Archivraum, d) eine eigene Buchhaltung, e) eine Informatikstruktur einschliesslich Kontroll- und Schutzmechanismen.5. Sie befindet sich nicht in Liquidation oder ist nicht Gegenstand eines Liquidationsverfahrens oder eines Verfahrens zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit.6. Sie genügt den Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahlung der Steuern und Abgaben gemäss dem belgischen Gesetz.7. Sie verfügt über ausreichende eigene finanzielle und wirtschaftliche Tragkraft, um die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen definierten Aufträge auszuführen.8. Sie hat ihre Berufshaftpflicht versichern lassen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten zur Bestimmung der Mindestanzahl Niederlassungseinheiten der Unternehmensschalter und ihres Standortes festlegen unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung und der Bedürfnisse. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die am 9.

September 2008 erteilten Zulassungen bis zum 31. Dezember 2011 aufrechterhalten unter den Bedingungen, die am Tag der Zulassung anwendbar waren. » Art. 7 - In Artikel 46 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Artikel 45 Nr. 2 und 10 » durch die Wörter « in Artikel 45 § 1 Nr. 2 und § 2 » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 47 - Der König schafft einen beratenden Ausschuss. Dieser Ausschuss hat folgende Aufträge: 1. Stellungnahmen über die Zulassung als Unternehmensschalter, die zeitweilige Aufhebung und den Entzug der Zulassung, die Festlegung der Anzahl der Niederlassungseinheiten und ihre Standorte beim Minister abgeben, 2.auf Ersuchen des Ministers, einer Gemeinschaft oder einer Region eine Stellungnahme in Bezug auf Fragen über die Arbeitsweise und Kontrolle von Unternehmensschaltern abgeben.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses und das Zulassungsverfahren von Unternehmensschaltern fest. » Art. 9 - Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Minister veröffentlicht die Liste der zugelassenen Unternehmensschalter und ihrer Niederlassungseinheiten auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, sowie jedes Jahr vor dem 31. März im Belgischen Staatsblatt. » Art. 10 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 11 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 57 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Prozentsatz der in Anwendung von Artikel 34 und 43 Nr.8 von den Unternehmensschaltern eingenommenen Eintragungsgebühren, Registrierungsgebühren, Offenlegungskosten und Vergütungen, die die Unternehmensschalter als Vergütung ihres Auftrags einbehalten, bestimmen, 2. die in Nr.1 erwähnte Vergütung gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten anpassen, um eine verbesserte Dienstleistungserbringung zu fördern, 3. die Beträge bestimmen, die die Unternehmensschalter für Formalitäten wie in Artikel 43 Nr.6 erwähnt vereinnahmen, für die ihnen eine Föderalverwaltung die Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat. § 2 - Unternehmensschalter können für die in Artikel 43 § 2 erwähnten zusätzlichen Dienste an Unternehmen Preise pro Leistung oder Pauschalbeträge auf Jahresbasis festsetzen. » Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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