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Wet van 08 juni 2008
gepubliceerd op 22 december 2008

Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008001016
pub.
22/12/2008
prom.
08/06/2008
ELI
eli/wet/2008/06/08/2008001016/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 20 en 21, 33, 35 tot 42, 59 tot 62, 75 tot 78 van de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (...) TITEL II - Finanzen (...) KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen im Versicherungsbereich (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 20 - Artikel 68-8 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 39/2007 des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2007, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der Versicherer darf den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die er im Falle einer Naturkatastrophe zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen: a) (0,45 x P + 0,05 x S) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 0,45 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, wobei: P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, S der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für eine Naturkatastrophe, Erdbeben ausgenommen, zu zahlen hat, deren Schäden den Betrag von 0,45 x P überschreiten.

Im Falle eines Erdbebens darf der Versicherer den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die er zu zahlen hat, auf den niedrigsten der Beträge, die aus der Anwendung folgender Formeln resultieren, begrenzen: a) (1,20 x P + 0,05 x S') mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, b) (1,05 x 1,20 x P) mit einem Mindestbetrag von 2.000.000 EUR, wobei: P das Inkasso der Prämien und Nebenkosten, ohne Erwerbskosten und Provisionen, für die Garantie für Brandschäden und für die mit den einfachen Risiken nach Artikel 67 § 2 zusammenhängenden Gefahren plus Stromschäden ist, Inkasso, das vom Versicherer im Laufe des letzten Rechnungsjahres vor dem Schadensfall getätigt wurde, S' der Betrag der Entschädigungen ist, die der Versicherer für ein Erdbeben zu zahlen hat, dessen Schäden 1,20 x P überschreiten.

Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Betrag von 2.000.000 EUR wird gemäss der Vorschrift von Artikel 19 § 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen indexiert und von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen veröffentlicht.» Art. 21 - Artikel 20 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. (...) TITEL V - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL II - Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess Art. 33 - In den Artikeln 77, 87, 88 und 90 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "vier Jahre" ersetzt. (...) TITEL VI - Wirtschaft und Selbständige KAPITEL I - Geistiges Eigentum Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 35 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Einrichtungen, die von den Behörden im Hinblick auf die Aufbewahrung von Tonmaterial oder audiovisuellem Material amtlich anerkannt und bezuschusst werden. Die Erstattung wird nur für Träger, die dazu bestimmt sind, Tonmaterial und audiovisuelles Material aufzubewahren und es vor Ort anzuhören oder anzuschauen, gewährt, ». 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 36 - Artikel 79bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 80 und 82" jeweils durch die Wörter "in Artikel 80" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen die Anspruchsberechtigten freiwillige geeignete Massnahmen einschliesslich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel 21 § 2, Artikel 22 § 1 Nr.4, 4bis, 4ter, 4quater, 8, 10, 11 und 13, Artikel 22bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel 46 Nr. 3bis, 3ter, 7, 9, 10 und 12 erwähnt sind, soweit dieser rechtmässig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, die durch technische Massnahmen geschützt sind. » Art. 37 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Mai 2005 und 15. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 81 - Die in den Artikeln 79bis § 1, 79ter und 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht Art. 38 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird das Wort "wissentlich" durch die Wörter "in böswilliger oder betrügerischer Absicht" ersetzt.2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 12sexies Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.» Art. 39 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Die in den Artikeln 12bis § 1, 12ter und 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. » KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 40 - § 1 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1998 und 15.Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Buchstaben a), b), c) und d) werden die Wörter "von vier Jahren" durch die Wörter "von sechs Jahren" ersetzt.2. In Buchstabe e) werden die Wörter "die für die Dauer von vier Jahren vom König unter den Architekten ernannt werden, die Beamte oder Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind" durch die Wörter "die für die Dauer von sechs Jahren vom König unter den beamteten Architekten ernannt werden, die nicht in Buchstabe b) erwähnt sind" ersetzt. § 2 - In Artikel 34 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und ein juristischer Ersatzbeisitzer" durch die Wörter "und mehrere juristische Ersatzbeisitzer" ersetzt. § 3 - In Artikel 34 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Er wird" durch die Wörter "Sie werden" ersetzt.

In demselben Absatz werden die Wörter "Er hat" durch die Wörter "Sie haben" ersetzt. § 4 - Artikel 34 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 41 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - Die Mandate der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Provinzialen Räte der Kammer, die 2003 gewählt wurden, enden am 31. Dezember 2008.

Die Provinzialen Räte werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 und danach wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen zur Hälfte erneuert.

Ab den Wahlen 2008 beginnen die Mandate am 1. Januar des nachfolgenden Jahres. » Art. 42 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 56 - Die Mandate der in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder des nationalen Rates, deren Mandat 2007 begann, laufen ein Jahr später aus. » (...) TITEL VII - Beschäftigung KAPITEL I - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Begriff "wichtigste Einnahmequelle" Art. 59 - Artikel 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31.

März 1984, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Opfer wird als die wichtigste Einnahmequelle angesehen, wenn der Teil seiner Einkünfte, der - sowohl in Geld als in Naturalien - tatsächlich als Beitrag zum Unterhalt der Verwandten in aufsteigender Linie diente, zum Zeitpunkt des Unfalls grösser war als die globalisierten Einkünfte der Verwandten in aufsteigender Linie, in denen der Beitrag des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - nicht einbegriffen ist. Für die Festlegung des finanziellen Beitrags des Opfers - sowohl in Geld als in Naturalien - werden die Kosten für seinen eigenen Unterhalt nicht berücksichtigt. » Abschnitt 2 - Zinsen auf medizinische Kosten Art. 60 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 41 - Das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld wird der Person, die diese Kosten übernommen hat, im Monat nach dem Todesfall ausgezahlt. Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist werden von Rechts wegen Verzugszinsen auf dieses Bestattungsgeld geschuldet.

Die in Artikel 11 erwähnten Überführungskosten und die in vorliegendem Kapitel Abschnitt 3 erwähnten Kosten, mit Ausnahme der in Artikel 28bis Absatz 3 erwähnten zusätzlichen Entschädigung, werden der Person, die diese Kosten übernommen hat, binnen zwei Monaten nach dem Datum des Erhalts der Belege erstattet und bei Nichtzahlung innerhalb der auferlegten Frist tragen sie ab diesem Datum von Rechts wegen Verzugszinsen. » Art. 61 - In Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "vorliegendem Gesetz" durch die Wörter "vorliegendem Artikel" ersetzt.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Bestimmung von Artikel 59 ist auf Arbeitsunfälle anwendbar, die sich ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ereignet haben. (...) TITEL VIII - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches unter anderem infolge der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten Art. 75 - In Artikel 698 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft" ersetzt.

Art. 76 - In Artikel 711 § 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "oder eine Genossenschaft" durch die Wörter ", eine Genossenschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine offene Handelsgesellschaft" ersetzt.

Art. 77 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Titel Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « TITEL Vbis - Besondere Vorschriften für grenzüberschreitende Fusionen und gleichgesetzte Rechtshandlungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Art. 772/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches über Fusionen sind anwendbar vorbehaltlich nachfolgender Abweichungsbestimmungen.

Von der Anwendung des vorliegenden Titels sind ausgeschlossen: - öffentliche Investmentgesellschaften mit variablem Kapital erwähnt in den Artikeln 10 und 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, - in Liquidation befindliche Gesellschaften.

Abschnitt 2 - Vergütung der Einbringung Art. 772/2 - Die grenzüberschreitende Fusion ist rechtsgültig ungeachtet einer baren Zuzahlung von mehr als einem Zehntel des Nennwertes oder mangels Nennwert des rechnerischen Wertes der zugeteilten Aktien oder Anteile der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass dies gemäss den Rechtsvorschriften, die auf mindestens eine der fusionierenden ausländischen Gesellschaften anwendbar sind, erlaubt ist.

Abschnitt 3 - Rechtsfolgen der grenzüberschreitenden Fusion Art. 772/3 - Die grenzüberschreitende Fusion hat ab dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt die in Artikel 682 erwähnten Rechtsfolgen mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 letzter Satz des vorerwähnten Artikels.

Abschnitt 4 - Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Fusion Dritten gegenüber Art. 772/4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 683 gehen die zu dem in Artikel 772/14 erwähnten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten der fusionierenden Gesellschaften aus Arbeitsverträgen oder Beschäftigungsverhältnissen infolge des Wirksamwerdens dieser grenzüberschreitenden Fusion auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft zu dem Zeitpunkt über, zu dem die grenzüberschreitende Fusion wirksam wird.

Die durch vorliegenden Artikel entstehenden Formalitäten sind von der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft zu erfüllen.

Abschnitt 5 - Nichtigkeit der grenzüberschreitenden Fusion Art. 772/5 - Eine grenzüberschreitende Fusion, die gemäss Artikel 772/14 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

KAPITEL II - Bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsfusionen einzuhaltendes Verfahren Art. 772/6 - Die Verwaltungsorgane der Gesellschaften, die fusionieren sollen, stellen durch authentische oder privatschriftliche Urkunde einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion auf.

Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Rechtsform, Name, Zweck und Sitz der fusionierenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Name, Zweck und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind, b) Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile, die das Gesellschaftskapital vertreten, und gegebenenfalls Höhe der baren Zuzahlung, c) Modalitäten der Übertragung der Aktien oder Anteile, die das Gesellschaftskapital der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft vertreten, d) voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf die Beschäftigung, e) Zeitpunkt, von dem an diese Aktien oder Anteile, die das Gesellschaftskapital vertreten, deren Inhabern das Recht auf Gewinnbeteiligung geben, und jede besondere Regelung, die dieses Recht betrifft, f) Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der fusionierenden Gesellschaften unter buchhalterischem Gesichtspunkt als für Rechnung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft vorgenommen gelten, g) Rechte, die die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital vertreten, gewährt, oder für diese Personen vorgeschlagene Massnahmen, h) alle besonderen Vorteile, die den Sachverständigen, die den Fusionsplan prüfen, und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der fusionierenden Gesellschaften gewährt werden, i) Satzung der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft, j) gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG getroffenen Massnahmen die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden, k) Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird, l) Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden. Auf den Fusionsplan für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung sind die Buchstaben b), c) und e) nicht anwendbar.

Art. 772/7 - Der Plan für die grenzüberschreitende Fusion muss von jeder von der Fusion betroffenen Gesellschaft spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, wo sie ihren Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und gemäss Artikel 74 auszugsweise bekannt gemacht werden.

Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Rechtsform, Name und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften, b) Register der juristischen Personen und Unternehmensnummer oder für ausländische Gesellschaften Register, bei dem die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, sowie Nummer der Eintragung in das Register, c) für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. Art. 772/8 - In jeder Gesellschaft erstellt das Verwaltungsorgan einen für die Gesellschafter bestimmten ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Vermögensstand der Gesellschaften, die fusionieren sollen, dargelegt wird und in dem Zweckmässigkeit, Bedingungen, Modalitäten der grenzüberschreitenden Fusion, Folgen dieser Fusion für die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, Methoden zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses der Aktien oder Anteile, relatives Gewicht, das diesen Methoden beigemessen wird, Werte, die sich bei jeder Methode ergeben, Schwierigkeiten, die gegebenenfalls aufgetreten sind, und vorgeschlagenes Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Die Gesellschafter und Vertreter der Arbeitnehmer oder - wenn es solche Vertreter nicht gibt - die Arbeitnehmer direkt haben das Recht, spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung, die über den Fusionsplan zu beschliessen hat, am Gesellschaftssitz den in Absatz 1 erwähnten Bericht einzusehen.

Geben die im Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen im Rahmen der in Artikel 11 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 9 vom 9.

März 1972 vorgesehenen Inkenntnissetzung dem Verwaltungsorgan rechtzeitig eine Stellungnahme ab, so ist diese Stellungnahme dem in Absatz 1 erwähnten Bericht anzufügen.

Art. 772/9 - § 1 - In jeder Gesellschaft erstellt entweder der Kommissar oder mangels Kommissar ein Betriebsrevisor oder ein externer Buchprüfer, der von den Verwaltern oder Geschäftsführern bestimmt worden ist, einen schriftlichen Bericht über den Plan für die grenzüberschreitende Fusion.

Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe Buchprüfer muss insbesondere erklären, ob das Umtauschverhältnis seiner Meinung nach relevant und angemessen ist.

In dieser Erklärung muss mindestens angegeben werden: 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis bestimmt worden ist, 2.ob diese Methoden im betreffenden Fall angemessen sind und welche Werte sich bei diesen Methoden jeweils ergeben; ausserdem wird eine Stellungnahme abgegeben über das relative Gewicht, das diesen Methoden bei der Bestimmung des berücksichtigten Wertes beigemessen worden ist.

Im Bericht wird auch auf besondere Schwierigkeiten hingewiesen, die bei der Bewertung eventuell aufgetreten sind.

Der Kommissar oder der bestimmte Betriebsrevisor oder externe Buchprüfer können von den fusionierenden Gesellschaften alle Informationen verlangen, die sie für notwendig halten.

Wenn der Bericht eine übernehmende Gesellschaft betrifft, die die Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen Gesellschaft oder einer Aktiengesellschaft hat, sind die Artikel 313, 423 oder 602 nicht anwendbar. § 2 - Als Alternative zur Heranziehung des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers, die für Rechnung jeder der fusionierenden Gesellschaften tätig sind, können ein oder mehrere Kommissare oder bestimmte Betriebsrevisoren oder externe Buchprüfer, die auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften gemäss Artikel 588 Nr. 17 des Gerichtsgesetzbuches vom Präsidenten des Handelsgerichts zu diesem Zweck bestimmt oder zugelassen werden, den Plan für die grenzüberschreitende Fusion prüfen und einen einzigen für alle Gesellschafter bestimmten schriftlichen Bericht erstellen. § 3 - Weder die Prüfung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Fusion durch den Kommissar oder den bestimmten Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer noch der in § 1 erwähnte Bericht sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter aller fusionierenden Gesellschaften darauf verzichten. § 4 - Für eine mit einer grenzüberschreitenden Fusion gleichgesetzte Rechtshandlung ist der in § 1 erwähnte Bericht nicht erforderlich.

Art. 772/10 - § 1 - In jeder Gesellschaft werden der Plan für die grenzüberschreitende Fusion, die in den Artikeln 772/8 und 772/9 vorgesehenen Berichte und die Möglichkeit für Aktionäre und Gesellschafter, besagte Unterlagen kostenlos zu erhalten, in der Tagesordnung der Generalversammlung, die über den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, angekündigt. § 2 - Jeder Gesellschafter hat ausserdem das Recht, mindestens einen Monat vor dem Datum der Zusammenkunft der Generalversammlung, die über den Plan für die grenzüberschreitende Fusion zu beschliessen hat, folgende Unterlagen am Gesellschaftssitz einzusehen: 1. den Plan für die grenzüberschreitende Fusion, 2.die in den Artikeln 772/8 und 772/9 erwähnten Berichte, 3. die Jahresabschlüsse jeder der fusionierenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, 4.für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung, die Berichte der Verwalter, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Geschäftsführer und die Berichte der Kommissare für die letzten drei Geschäftsjahre, 5. wenn der letzte Jahresabschluss sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das seit mehr als sechs Monaten vor dem Plan für die grenzüberschreitende Fusion abgeschlossen ist, eine binnen drei Monaten vor dem Datum dieses Fusionsplans festgestellte und gemäss den Absätzen 2 bis 4 aufgestellte Zwischenbilanz. Diese Zwischenbilanz wird nach denselben Methoden und derselben Gliederung wie der letzte Jahresabschluss aufgestellt.

Ein neues Inventar ist jedoch nicht erforderlich.

Die Änderungen der in der letzten Bilanz aufgeführten Bewertungen können auf diejenigen begrenzt werden, die auf die vorgenommenen Buchungen zurückzuführen sind. Dennoch ist zwischenzeitlichen Abschreibungen und Rückstellungen und bedeutenden Wertänderungen, die in den Buchungen nicht erscheinen, Rechnung zu tragen. § 3 - Jedem Gesellschafter wird auf seinen Antrag hin kostenlos eine vollständige Abschrift oder, wenn er es wünscht, eine Abschrift eines Teils der in § 2 erwähnten Unterlagen übermittelt, mit Ausnahme derer, die ihm in Anwendung von § 1 zugesandt worden sind.

Art. 772/11 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich strengerer Bestimmungen der Satzung kann die Generalversammlung die grenzüberschreitende Fusion nur unter Einhaltung folgender Regeln bezüglich Anwesenheit und Mehrheit beschliessen: 1. Die Anwesenden müssen mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals vertreten.Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschliesst rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Kapitals vertreten ist. 2. a) Ein Plan für die grenzüberschreitende Fusion gilt nur als angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der Stimmen erhalten hat.b) In einfachen Kommanditgesellschaften und Genossenschaften steht das Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und wird das Anwesenheitsquorum im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen berechnet. In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist die Zustimmung der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft für eine mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlung nicht erforderlich. § 2 - Sind mehrere Gattungen von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen vorhanden, die das in der Satzung festgelegte Kapital vertreten oder nicht, und geht mit der grenzüberschreitenden Fusion eine Änderung ihrer jeweiligen Rechte einher, ist Artikel 560 Absatz 4 entsprechend anwendbar. § 3 - Das Einverständnis aller Gesellschafter ist erforderlich: 1. in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, die offene Handelsgesellschaften sind, 2.in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen hat: a) offene Handelsgesellschaft, b) einfache Kommanditgesellschaft, c) Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen ist gegebenenfalls das einstimmige Einverständnis der Inhaber von Anteilen, die das Gesellschaftskapital nicht vertreten, erforderlich. § 4 - In einfachen Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist ausserdem das Einverständnis aller Komplementäre erforderlich. § 5 - Die Generalversammlung jeder der fusionierenden Gesellschaften kann die Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden. § 6 - Unmittelbar nach dem Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion werden etwaige Änderungen der Satzung der übernehmenden Gesellschaft, einschliesslich etwaiger Klauseln zur Änderung ihres Gesellschaftszwecks, unter Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzbuches in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit festgelegt. Solange diese Satzungsänderung nicht erfolgt ist, ist der Beschluss zur grenzüberschreitenden Fusion unwirksam. § 7 - In jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften wird das Protokoll der Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, durch authentische Urkunde aufgestellt.

In der Urkunde werden die Feststellungen des in Artikel 772/9 erwähnten Berichts wiedergegeben.

Art. 772/12 - Der beurkundende Notar muss nach Überprüfung das Vorhandensein und die sowohl interne als externe Gesetzmässigkeit der Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei der er tätig wird, bestätigen. Zu diesem Zweck stellt er unverzüglich eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der grenzüberschreitenden Fusion vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind, ordnungsgemäss vollzogen wurden.

Art. 772/13 - Der Notar stellt sicher, dass die fusionierenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben, und gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen in Ausführung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG geschlossen wurde.

Hierzu legt jede der fusionierenden Gesellschaften dem in Absatz 1 erwähnten Notar die in Artikel 772/12 vorgesehene Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung und den von der in Artikel 772/11 erwähnten Generalversammlung genehmigten gemeinsamen Fusionsplan vor.

Art. 772/14 - Die grenzüberschreitende Fusion durch Übernahme wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der beurkundende Notar auf Antrag der fusionierenden Gesellschaften und auf Vorlage der Bescheinigungen und anderer Belege für die Handlungen die Vollziehung der Fusion feststellt. Bei einer grenzüberschreitenden Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft muss die neue Gesellschaft darüber hinaus gegründet sein.

Diese Urkunde wird gemäss Artikel 74 hinterlegt und auszugsweise bekannt gemacht und gegebenenfalls werden die Urkunden über die Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gemäss Artikel 74 hinterlegt und bekannt gemacht.

Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen dem ausländischen Register, bei dem die ausländische Gesellschaft ihre Urkunden hinterlegt hat, das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Fusion notifiziert wird. » Art. 78 - Artikel 773 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Artikel 743" durch die Wörter ", Artikel 743, Artikel 772/6 und Artikel 772/7" ersetzt.b) In Nummer 2 werden die Wörter "und den Artikeln 746 und 748" durch die Wörter ", den Artikeln 746 und 748 und den Artikeln 772/8 und 772/9" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Pensionen Frau M. ARENA Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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