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Wet van 09 april 2017
gepubliceerd op 13 maart 2018

Wet betreffende het Europees beschermingsbevel

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011183
pub.
13/03/2018
prom.
09/04/2017
ELI
eli/wet/2017/04/09/2018011183/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 APRIL 2017. - Wet betreffende het Europees beschermingsbevel


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april 2017 betreffende het Europees beschermingsbevel (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 9. APRIL 2017 - Gesetz über die Europäische Schutzanordnung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz sieht die Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (Amtsblatt, 21. Dezember 2011, L 338/2) vor. Dieses Gesetz findet Anwendung im Rahmen der Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2011/99/EU gebunden sind.

KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung von Schutzmaßnahmen, wie in Artikel 4 erwähnt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als desjenigen, der die Schutzmaßnahme ausgesprochen hat. Es legt ebenfalls die Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sorgt. § 2 - Ziel ist, zum Schutz der Opfer oder potenziellen Opfer von Straftaten beizutragen, die ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen werden oder ihren Wohnort bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben oder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten werden oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als denjenigen/demjenigen, der die Schutzmaßnahme ausgesprochen hat.

Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Europäische Schutzanordnung": eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach dessen eigenem nationalen Recht geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schutz der geschützten Person in diesem Mitgliedstaat fortzuführen, 2."Schutzmaßnahme": eine im anordnenden Staat nach dessen nationalem Recht und nationalen Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person vor einer Straftat zu schützen, die ihr Leben, ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Unversehrtheit gefährden könnte, 3. "geschützte Person": eine natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer durch den anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird, 4."gefährdende Person": eine natürliche Person, der ein/eine oder mehrere der in Artikel 5 erwähnten Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden, 5. "anordnender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, die die Grundlage für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung darstellt, 6."vollstreckender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem eine Europäische Schutzanordnung zum Zwecke der Anerkennung übermittelt wurde, 7. "überwachender Staat": der Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21.Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft übermittelt wurde, 8. "Bescheinigung": das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist, ausgefüllt und unterzeichnet von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats, die die Richtigkeit des Inhalts bescheinigt. Art. 5 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: 1. das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;2. das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme - auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln - mit der geschützten Person oder 3.das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu.

Art. 6 - Die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter kann einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung entweder bei der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder bei der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats stellen.

Art. 7 - Jede offizielle Mitteilung erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden. Immer dann, wenn die Situation es erfordert, konsultieren die zuständigen belgischen Behörden ferner die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats.

Art. 8 - Die Europäische Schutzanordnung, die gemäß der Bescheinigung in Anlage 1 erlassen worden ist, wird in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Art. 9 - Die Kosten aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden von Belgien getragen, ausgenommen solche, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats entstehen.

KAPITEL 3 - Verfahren in Sachen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Europäischen Schutzanordnung und Vollstreckung der Schutzmaßnahme in Belgien Abschnitt 1 - Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung Art. 10 - Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme werden in folgenden Fällen abgelehnt: 1. die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung läuft dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider, 2.das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht, 3. nach belgischem Recht konnte die gefährdende Person aufgrund ihres Alters für die Handlung oder Verhaltensweise, aufgrund derer die Schutzmaßnahme erlassen wurde, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, 4.die strafrechtliche Verfolgung ist nach belgischem Recht verjährt und die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über die Taten zu erkennen, für die die Schutzanordnung erlassen wurde, 5. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Vollstreckung der Schutzmaßnahme die Grundrechte der gefährdenden Person, wie sie durch Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, gefährden könnte. Art. 11 - § 1 - Die Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden: 1. die Bedingungen von Artikel 5 sind nicht erfüllt, 2.die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf eine Tat, die nach belgischem Recht keine Straftat darstellt, 3. für die Straftat, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, gilt in Belgien ein Amnestiegesetz, insofern die Taten in Belgien aufgrund des belgischen Gesetzes verfolgt werden konnten, 4.die Europäische Schutzanordnung bezieht sich auf Straftaten, die nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil im belgischen Hoheitsgebiet begangen worden sind. § 2 - Wenn die in Artikel 4 Nr. 8 vorgesehene Bescheinigung unvollständig ist, können die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zugelassen werden, wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie über ausreichende Angaben verfügt.

Wenn die belgische vollstreckende Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zuzulassen, gewährt sie der anordnenden Behörde eine angemessene Frist, damit die Bescheinigung vervollständigt wird. Wenn die Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt werden, werden die Anerkennung und die Vollstreckung abgelehnt.

Abschnitt 2 - Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren Art. 12 - § 1 - Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, in dem sich der Ort befindet, an den die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort zu verlegen, oder gegebenenfalls an dem sie bereits ihren Wohnort oder Hauptaufenthaltsort hat. § 2 - Wenn eine andere belgische Behörde die Europäische Schutzanordnung erhält, übermittelt sie diese von Amts wegen an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft und unterrichtet unverzüglich die Behörde des anordnenden Staates darüber in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Art. 13 - Die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Europäische Schutzanordnung muss von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats in Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch erstellt oder übersetzt werden.

Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft behandelt die Europäische Schutzanordnung mit der notwendigen Schnelligkeit und mit dem gleichen Vorrang, der in einem vergleichbaren belgischen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im belgischen Hoheitsgebiet und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Person.

Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung überprüft die Staatsanwaltschaft bei Eingang der Europäischen Schutzanordnung, ob nicht einer der in den Artikel 10 und 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe zur Anwendung kommt. § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung entscheidet, trifft oder beantragt sie unverzüglich eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach belgischem Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen. § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichtanerkennung der Europäischen Schutzanordnung entscheidet, unterrichtet die Staatsanwaltschaft die geschützte Person per Gerichtsbrief über die Entscheidung. Die geschützte Person kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer durch eine an die Kanzlei gerichtete Antragschrift innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung durch Gerichtsbrief damit befassen. Die Ratskammer befindet allein auf der Grundlage der Artikel 10 und 11. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Abschnitt 3 - Anwendung der Schutzmaßnahme und ihre Folgen Art. 16 - § 1 - Für die Anwendung der Schutzmaßnahme, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung ergriffen werden können, gilt das belgische Recht. § 2 - Gemäß Paragraph 1 können bei einem Verstoß gegen Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden, folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1. wegen des Verstoßes Verfolgungen einleiten, wenn dieser Verstoß nach belgischem Recht eine Straftat darstellt, 2.im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen treffen, 3. dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung trifft. § 3 - Die in § 2 erwähnten Maßnahmen müssen im höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat ausgesprochenen Schutzmaßnahme entsprechen.

Art. 17 - Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung geändert, so geht die Staatsanwaltschaft je nachdem, was im gegebenen Fall sachdienlich ist, wie folgt vor: 1. sie ändert die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 § 2 oder beantragt ihre Änderung oder 2.sie lehnt die Vollstreckung des geänderten Verbots oder der geänderten Beschränkung ab, wenn diese/s nicht unter die in Artikel 5 erwähnten Arten von Verboten oder Beschränkungen fällt oder wenn die mit der Europäischen Schutzanordnung übermittelten Angaben unvollständig sind oder nicht innerhalb der von der Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 11 § 2 gesetzten Frist vervollständigt wurden.

Art. 18 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann die Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, beenden oder dies beantragen, wenn 1. klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnort nicht im belgischen Hoheitsgebiet hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat;2. die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem belgischen Recht endet;3. der in Artikel 17 Nr.2 vorgesehene Fall vorliegt oder 4. Belgien ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21.Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft nach der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung übermittelt wurde. § 2 - Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß § 1 Nr. 2 kann die Staatsanwaltschaft die zuständige Behörde des anordnenden Staats ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des konkreten Falls noch erforderlich ist.

Art. 19 - Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung widerruft oder zurücknimmt, beendet die Staatsanwaltschaft die gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen oder beantragt dies, sobald sie von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

Abschnitt 4 - Angaben, die dem anordnenden Staat, der geschützten Person und der gefährdenden Person zu übermitteln sind Art. 20 - Wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter einen Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung bei der Staatsanwaltschaft gestellt hat, übermittelt diese den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des anordnenden Staats.

Art. 21 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die geschützte Person und die zuständige Behörde des anordnenden Staats je nach Fall: 1. über die mit Gründen versehene Entscheidung, die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung abzulehnen, 2.über die gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahmen sowie die Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 § 2 bei Verstoß gegen die Schutzmaßnahmen erlassen werden können, 3. über die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 § 1 zu beenden. § 2 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der gefährdenden Person ebenfalls unverzüglich die in § 1 Nr. 2 erwähnten Angaben. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Artikel 15 § 2 erlassenen Maßnahme notwendig. § 3 - Lehnt die Staatsanwaltschaft die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ab, so unterrichtet sie ebenfalls die geschützte Person über die Möglichkeit, gegebenenfalls den Erlass einer Schutzmaßnahme nach belgischem Recht zu beantragen. § 4 - Die Staatsanwaltschaft teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des überwachenden Staats jeden Verstoß gegen die gemäß Artikel 15 § 2 getroffene(n) Maßnahme(n) mit. Die Mitteilung dieser Angaben erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anlage 2, das in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden muss.

KAPITEL 4 - Verfahren in Sachen Anerkennung und Vollstreckung einer in Belgien erlassenen Europäischen Schutzanordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Abschnitt 1 - Zuständige erlassende Behörde Art. 22 - Die zuständige Behörde für den Erlass und die Übermittlung einer Europäischen Schutzanordnung im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft beim Gericht des Bezirks, wo sich der Ort befindet, an dem die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegende Schutzmaßnahme erlassen worden ist.

Abschnitt 2 - Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung Art. 23 - § 1 - Eine Europäische Schutzanordnung kann nur erlassen werden: 1. wenn die geschützte Person beschließt, ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, oder ihren Wohnort bereits in einem anderen Mitgliedstaat hat oder wenn die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, oder sich bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und 2.wenn die geschützte Person, ihr Vormund oder ihr Vertreter dies unmittelbar oder über die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats beantragt hat und 3. wenn die Bedingungen von Artikel 5 erfüllt sind. § 2 - Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung berücksichtigt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Länge des Zeitraums oder der Zeiträume, in dem beziehungsweise in denen sich die geschützte Person im vollstreckenden Staat aufzuhalten beabsichtigt, sowie auch, inwieweit Schutz benötigt wird.

Abschnitt 3 - Verfahren für die Übermittlung einer Europäischen Schutzanordnung Art. 24 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft übermittelt der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats die Europäische Schutzanordnung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Die Bescheinigung muss in der oder einer der Amtssprachen dieses Staats oder in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen Union, die dieser Staat aufgrund einer bei der Europäischen Kommission abgegebenen Erklärung akzeptiert, verfasst oder in eine der oben erwähnten Amtssprachen übersetzt werden. § 2 - Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats nicht bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und des belgischen Mitglieds von Eurojust, die erforderlichen Nachforschungen angestellt werden, um diese Information vom vollstreckenden Staat zu erhalten.

Abschnitt 4 - Überwachung der Schutzmaßnahme Art. 25 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde behält die Überwachung der Schutzmaßnahme, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, und hat die ausschließliche Zuständigkeit gemäß dem belgischen Recht für Entscheidungen in Bezug auf Folgendes: 1. die Verlängerung, die Überprüfung, die Änderung, den Widerruf und die Rücknahme der Schutzmaßnahme und 2.die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme, sofern die Schutzmaßnahme auf der Grundlage eines Urteils im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21.

Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft angewendet wurde. § 2 - Wenn ein Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. März 2017 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist oder nach dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, so werden weitere in diesen Gesetzen vorgesehene Entscheidungen gemäß den einschlägigen Vorschriften jener Gesetze getroffen. § 3 - Wenn eine Schutzmaßnahme in einem Urteil im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen enthalten ist, das einem anderen Mitgliedstaat übermittelt worden ist oder nach dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung übermittelt wird, und wenn die zuständige Behörde des überwachenden Staates gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.

November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen weitere Entscheidungen getroffen hat, die sich auf die in der Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Anweisungen auswirken, so wird die Europäische Schutzanordnung von der Staatsanwaltschaft unverzüglich entsprechend verlängert, überprüft, geändert, widerrufen oder zurückgenommen.

Abschnitt 5 - Informationspflicht Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die geschützte Person über die Entscheidung, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen oder den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung abzulehnen. § 2 - Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unverzüglich über die in Artikel 25 §§ 1 und 3 erwähnten Entscheidungen.

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 27 - Vorliegendes Gesetz kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der Beziehungen mit Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung nicht umgesetzt haben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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