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Wet van 14 december 2016
gepubliceerd op 21 april 2017

Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017040271
pub.
21/04/2017
prom.
14/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/14/2017040271/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2016 tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was die Ahndung von Terrorismus betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt.

Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: -mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren geahndet wird, - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet wird, - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet wird, - mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet wird.

Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: 1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, 2.der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen können, 3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, 4.der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft dienen können, 5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr.6 erwähnten Straftat." Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise verwendet werden: 1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, oder 2.von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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