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Wet van 15 juli 1960
gepubliceerd op 27 september 1997

Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000388
pub.
27/09/1997
prom.
15/07/1960
ELI
eli/wet/1960/07/15/1997000388/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


15 JULI 1960. Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1960). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 29 november 1984 - van de wet van 15 juli 1960 tot zedelijke bescherming van de jeugd, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 15 april 1965 ); - de wet van 9 juli 1973 tot wijziging van de wet van 15 juli 1960 tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1973); - de wet van 29 november 1984 tot aanvulling van de wet van 15 juli 1960 tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 14 december 1984).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. 15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten. Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten, falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, begleitet ist.

Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes. [Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)] Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte verbieten.

Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)] Art.1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.] [Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S. vom 14. Dezember 1984)] Art. 2 - (...) [Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches] Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden Artikel festgelegten Strafe rechnen.

Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)] Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S. vom 14. Dezember 1984)] Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt werden.

Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr anordnen.

Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1 verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden ist.

Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 über das Spiel erlassen.

Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz.

Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht.

Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom 15. April 1965)] Art.8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss der Inhaber oder der Betreiber 1. den Text des vorliegenden Gesetzes, [2.ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »] an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können.

Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von 1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. [Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)] Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können.

Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom 11. August 1973)] Art.9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten Betrieben.

Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat ausgestellte und unterschriebene Karte. [Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom 15. April 1965)] Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den Schutz der Kinder koordinieren.

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