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Wet van 15 juli 2013
gepubliceerd op 25 juni 2015

Wet betreffende het reizigersvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1073/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de internationale markt voor touringcar- en autobusdiensten en tot wijziging van Verordening (EG) nr. 561/2006. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000325
pub.
25/06/2015
prom.
15/07/2013
ELI
eli/wet/2013/07/15/2015000325/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 JULI 2013. - Wet betreffende het reizigersvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1073/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de internationale markt voor touringcar- en autobusdiensten en tot wijziging van Verordening (EG) nr. 561/2006. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2013 betreffende het reizigersvervoer over de weg en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1071/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels betreffende de voorwaarden waaraan moet zijn voldaan om het beroep van wegvervoerondernemer uit te oefenen en tot intrekking van Richtlijn 96/26/EG van de Raad en houdende uitvoering van de Verordening (EG) nr. 1073/2009 van het Europees Parlement en de Raad van 21 oktober 2009 tot vaststelling van gemeenschappelijke regels voor toegang tot de internationale markt voor touringcar- en autobusdiensten en tot wijziging van Verordening (EG) nr. 561/2006 (Belgisch Staatsblad van 18 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2013 - Gesetz über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf folgende Formen des Personenverkehrs: 1. den Gelegenheitsverkehr, ob als Haupttätigkeit durchgeführt oder nicht;2. den internationalen Linienverkehr und die Sonderformen des internationalen Linienverkehrs, ob als Haupttätigkeit durchgeführt oder nicht, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 römisch X Abs.1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs; 3. den Werkverkehr, mit Ausnahme des in Artikel 6 § 1 römisch X Abs.1 Nr. 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Verkehrs.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Personenkraftverkehr gehört;2. "Unternehmen": jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jedes der öffentlichen Behörde unterstehende Organ, unabhängig davon, ob es über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die beziehungsweise das Personenkraftverkehr im Sinne des vorliegenden Gesetzes durchführt;3. "Fahrzeug": jeden Linien- oder Reisebus;4. "Auftraggeber": jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Person, die im Namen einer Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sowie jedes der öffentlichen Behörde unterstehende Organ, unabhängig davon, ob es über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die beziehungsweise das einen Beförderungsvertrag mit einem im Personenkraftverkehr tätigen Unternehmen oder einem Reisevermittler abschließt;5. "professioneller Auftraggeber": a) den Auftraggeber, der einen Beförderungsvertrag mit einem im Personenkraftverkehr tätigen Unternehmen abschließt und dessen Tätigkeit darin besteht, Fahrten - insbesondere auf der Straße - entgeltlich oder regelmäßig zu organisieren, zu bestellen oder ausführen zu lassen, oder b) das im Personenkraftverkehr tätige Unternehmen, das einen Subunternehmervertrag abschließt;6. "nicht-professioneller Auftraggeber": den Auftraggeber, der einen Beförderungsvertrag mit einem im Personenkraftverkehr tätigen Unternehmen oder einem Reisevermittler abschließt und dessen Tätigkeit nicht darin besteht, Fahrten - insbesondere auf der Straße - entgeltlich oder regelmäßig zu organisieren, zu bestellen oder ausführen zu lassen;7. "öffentlicher Ort": die öffentliche Straße, die der Allgemeinheit zugänglichen Gelände und die nicht öffentlichen Gelände, die jedoch einer bestimmten Anzahl von Personen zugänglich sind;8. "Verordnung (EG) Nr.1071/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; 9. "Verordnung (EG) Nr.1073/2009": die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 10. "gemeinschaftliche Rechtsvorschriften": die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Personenkraftverkehr. § 2 - Begriffe, die nicht im vorliegenden Gesetz bestimmt sind, sind gemäß den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gegebenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. § 3 - Die in Artikel 2 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten auch für den auf das nationale Hoheitsgebiet begrenzten Personenverkehr.

KAPITEL 2 - Grundsätze Art. 4 - Die in Belgien ansässigen Unternehmen dürfen die in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Formen des Personenverkehrs nur durchführen, wenn sie über die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnte Gemeinschaftslizenz verfügen.

Art. 5 - Jeder nationale Werkverkehr ist nur erlaubt, wenn er hauptsächlich aus Personenverkehr mit einer echten und dauerhaften Verbindung zum Unternehmen besteht.

Art. 6 - Der in Artikel 2 erwähnte Personenverkehr darf auf nationalem Hoheitsgebiet nur durchgeführt werden, wenn die vom König bestimmten Kontroll- und Genehmigungspapiere sich in den dazu benutzten Fahrzeugen befinden.

KAPITEL 3 - Gemeinschaftslizenz Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnte Gemeinschaftslizenz wird dem Unternehmen, das die in Titel 2 erwähnten Bedingungen für die Zulassung zum Beruf und die Berufsausübung erfüllt, auf Anfrage vom Minister oder von seinem Beauftragten erteilt; diese Lizenz wird vom Minister oder seinem Beauftragten verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen diese Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt. § 2 - Der König kann beschließen, elektronische Gemeinschaftslizenzen ab einem von Ihm festzulegenden Datum auszustellen. § 3 - Der König bestimmt: 1. die Regeln in Bezug auf die Erteilung, den Ersatz, die Verlängerung und die Streichung von Gemeinschaftslizenzen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr.1071/2009 und Nr. 1073/2009; 2. die Gültigkeitsbedingungen der Gemeinschaftslizenzen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1073/2009; 3. die Regeln in Bezug auf die Verweigerung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr.1071/2009 und Nr. 1073/2009; 4. die eventuelle Frist, während deren entzogene Gemeinschaftslizenzen nicht wieder erteilt werden dürfen;5. die von den Unternehmen mitzuteilenden statistischen Daten. Art. 8 - § 1 - Jedes Unternehmen, das eine Gemeinschaftslizenz beantragt oder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, sowie seine Angestellten und Beauftragten, muss/müssen dem Minister oder seinem Beauftragten alle Informationen und Dokumente gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen übermitteln.

Der Minister oder sein Beauftragter legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen oder Dokumente übermittelt werden müssen.

Der Minister oder sein Beauftragter darf keine Informationen weder beim Unternehmen noch bei seinen Angestellten und Beauftragten beantragen, die bereits im Besitz einer belgischen Behörde sind und die er direkt und kostenfrei auf elektronischem Wege bei dieser Behörde erhalten kann. Wenn diese Informationen dem Minister oder seinem Beauftragten nicht unmittelbar mitgeteilt worden sind, kann er den Betreffenden nicht länger beschuldigen. § 2 - Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts muss dem Minister oder seinem Beauftragten alle Informationen und Dokumente unter den im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen bestimmten Bedingungen und alle anderen Informationen und Dokumente, die der Minister oder sein Beauftragter im Hinblick auf die Erteilung oder die Aufrechterhaltung der Gemeinschaftslizenz für notwendig hält, übermitteln.

TITEL 2 - Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL 1 - Bedingungen Art. 9 - Jedes Unternehmen, das Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers erlangen möchte oder diesen Beruf ausübt, muss die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und im vorliegenden Titel vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen.

KAPITEL 2 - Niederlassung Art. 10 - Mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Unterlagen müssen die Fahrtenblätter gegebenenfalls auch jederzeit in der belgischen Niederlassung des Unternehmens verfügbar sein.

KAPITEL 3 - Zuverlässigkeit Art. 11 - § 1 - Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzung der Zuverlässigkeit, wenn weder gegen das Unternehmen selbst noch gegen den von ihm bestimmten Verkehrsleiter noch gegen die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen in Belgien oder im Ausland: 1. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung, eine formell rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, wegen: a) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken dienendem Material und diesbezüglicher Technologie;b) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln und Stempeln;c) Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden;d) Beamtenbestechung;e) Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung, Untreue, Betrug, Hehlerei oder jeglichen anderen Handelns mit Bezug auf Dinge, die aus einer Straftat stammen;f) eines Verstoßes im Zusammenhang mit dem Konkurs und dem fiktiven Inumlaufbringen von Handelspapieren oder eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Deckung von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus verfügbaren Mitteln;g) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer, Zölle und Akzisen;h) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Jahresabschluss und die Buchhaltung der Unternehmen;i) Beteiligung an einer kriminellen Organisation;j) Menschenhandel;k) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Giftstoffe, Schlafmittel, Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Desinfektionsmittel oder antiseptische Mittel und Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, anabolisierender, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender, antiinfektiöser, antiparasitärer und entzündungshemmender Wirkung;l) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei;m) eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Arbeitsbedingungen, das Nichtmelden von Arbeit, die Sozialdokumente, die kollektiven Arbeitsbeziehungen und die soziale Sicherheit;n) illegaler Arbeit;2. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung, zwei oder mehrere formell rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei, 3.wegen einer der in Nr. 1 Buchstaben b), c), d), e), f), g) und i) oder in Artikel 31 § 4 erwähnten Straftaten ein noch immer geltendes Berufsausübungsverbot ergangen ist, 4. während der letzten zehn Jahre, unter Vorbehalt einer Rehabilitierung einschließlich der in § 7 vorgesehenen Rehabilitierung, eine formell rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion ergangen ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vorschriften in Bezug auf: a) die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit sowie den Einbau und die Nutzung des Kontrollgeräts;b) die fachliche Eignung, die Grundausbildung und die Weiterbildung der Fahrer;c) den technischen Zustand der Fahrzeuge einschließlich der obligatorischen technischen Kontrolle;d) den Zugang zum Markt des Kraftverkehrs;e) den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern;f) den Führerschein;g) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Wenn eine juristische Person mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ist die in Absatz 1 erwähnte Voraussetzung ebenfalls anwendbar auf diese juristische Personen sowie auf den ständigen Vertreter dieser juristischen Person. § 2 - Für die Anwendung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bestimmungen wird als schwere strafrechtliche Verurteilung jede strafrechtliche Verurteilung angesehen, die zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldbuße von mehr als 4.000 EUR geführt hat. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen werden als zwei oder mehrere schwere strafrechtliche Verurteilungen die Gesamtheit der strafrechtlichen Verurteilungen angesehen, die zusammen zu einer Hauptgefängnisstrafe von insgesamt mehr als vier Monaten oder zu einer Geldbuße von insgesamt mehr als 2.000 EUR geführt haben. § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Zuschlagzehntel im Fall von strafrechtlichen Geldbußen außer Acht gelassen.

Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden nicht berücksichtigt: 1. die Verurteilungen zu einer Geldbuße von höchstens 75 EUR oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von höchstens fünfzehn Tagen, 2.die Strafen oder Teile von Strafen mit Aufschub, wenn die Geldbuße unter 1.000 EUR oder die Hauptgefängnisstrafe unter drei Monaten liegt.

Bei Verurteilungen wegen Verstößen, auf die die Rechtsvorschriften über die Zuschlagzehntel auf Geldbußen im strafrechtlichen Sinne nicht anwendbar sind, ist der zu berücksichtigende Betrag der Quotient aus der Teilung des Betrags der auferlegten Geldbuße durch einen vom König festzulegenden Teiler. § 5 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 4 gelten diejenigen Verstöße als schwere Verstöße, die in der Liste der schwersten Verstöße in Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 aufgenommen sind.

Der König vervollständigt die in Absatz 1 erwähnte Liste der Verstöße durch die Liste der schweren Verstöße gegen die von der Europäischen Kommission festzulegenden Gemeinschaftsvorschriften, wie in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen. § 6 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 Nr. 4 versteht man unter "Sanktion": jede Zahlung einer Geldsumme, durch die die Strafverfolgung erlischt, jede administrative Geldbuße sowie jede gleichwertige Sanktion, die im Ausland auferlegt worden ist. § 7 - Jede Person, gegen die eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Vorschriften ergangen ist, gilt, was die Anwendung des vorliegenden Artikels angeht, nach einem Zeitraum von zwei Jahren oder, im Wiederholungsfall, nach einem Zeitraum von vier Jahren für diesen Verstoß als rehabilitiert.

Die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen muss die Geldbuße beglichen haben. Wenn die Strafe verjährt ist, kann diese Person, was diesen Verstoß angeht, nur als rehabilitiert gelten, wenn nicht ihr die Säumigkeit anzulasten ist. Der Minister oder sein Beauftragter kann vom Betreffenden einen Zahlungsnachweis verlangen. § 8 - Wenn gegen das Unternehmen, seinen Verkehrsleiter oder eine mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragte Person eine strafrechtliche Verurteilung oder eine Sanktion wegen eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten schweren Verstoßes ergangen ist, prüft der Minister oder sein Beauftragter die Zuverlässigkeit und bestimmt, ob die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Jeder Beschluss in diesem Sinne ist zu begründen. § 9 - Wenn der Verkehrsleiter die Voraussetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit nicht erfüllt, erklärt der Minister oder sein Beauftragter ihn für untauglich, die Beförderungstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, auf das die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 direkt anwendbar ist oder auf das die Anwendung dieser Verordnung ausgedehnt worden ist.

Art. 12 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die Zuverlässigkeit nachgewiesen wird, 2.die Frist, die dem Unternehmen gewährt wird, um die in Nr. 1 erwähnten Beweismittel vorzulegen, 3. die Häufigkeit der Kontrolle des Zuverlässigkeitsstatus, 4.die Regeln in Bezug auf die in Artikel 11 § 8 erwähnte Überprüfung der Zuverlässigkeit.

KAPITEL 4 - Fachliche Eignung Art. 13 - Die Bescheinigung über die fachliche Eignung wird jeder natürlichen Person, die die entsprechende Prüfung bestanden hat, vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellt. Die Prüfung wird durch einen vom Minister gebildeten Prüfungsausschuss organisiert.

Als Vorbereitung auf die Prüfung über die fachliche Eignung werden Kurse vom Minister oder von seinem Beauftragen oder von einer oder mehreren dazu vom Minister anerkannten Ausbildungseinrichtungen organisiert. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 gibt es keine Verpflichtung, diese Kurse zu besuchen.

Die Bewerber, die die Prüfung über die fachliche Eignung bei ihrer ersten Teilnahme nicht bestehen und die die in Absatz 2 erwähnten Kurse nicht besucht haben, müssen diese Kurse besuchen, bevor sie sich erneut für die Prüfung einschreiben.

Art. 14 - Ein Unternehmen, das den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht entspricht, kann unter den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einen Verkehrsleiter bestimmen.

In diesem Fall darf der Verkehrsleiter nicht in mehr als vier Unternehmen mit einem Fuhrpark von insgesamt höchstens fünfzig Fahrzeugen bestimmt werden.

Die Anzahl Unternehmen, in denen er unter den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Umständen Verkehrsleiter ist, und die Anzahl Fahrzeuge, die zu diesen Unternehmen gehören, müssen von den in Absatz 2 vorgesehen Höchstwerten abgezogen werden.

Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 versteht man unter "Unternehmen" und "Fahrzeuge" jedes Kraftverkehrsunternehmen und jedes Kraftfahrzeug, auf das die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 direkt anwendbar ist oder auf das die Anwendung dieser Verordnung ausgedehnt worden ist.

Art. 15 - Der Minister oder sein Beauftragter muss über jede Bestimmung eines Verkehrsleiters sowie über jede Änderung oder Beendigung der Rechtsstellung des bestimmten Verkehrsleiters in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 16 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel, mit denen die fachliche Eignung nachgewiesen wird, die Frist, die dem Unternehmen eventuell zur Erbringung der Nachweise eingeräumt wird, und die Häufigkeit, mit der der Status der fachlichen Eignung kontrolliert werden muss;2. die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien, auf deren Grundlage die Ausbildungseinrichtungen vom Minister zugelassen werden;3. die Modalitäten für die Zulassungsanfrage, die die sich bewerbenden Einrichtungen einreichen müssen, sowie die Gültigkeitsdauer der gewährten Zulassung;4. die eventuellen zusätzlichen Sachgebiete, die, neben den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 aufgeführten Sachgebieten, Gegenstand der Kurse und der Prüfung sind; 5. die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung;6. die Frist, die: a) dem Verkehrsleiter gewährt wird, um den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass seine Rechtsstellung im Unternehmen sich geändert hat oder beendet ist;b) dem Unternehmen gewährt wird, um den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass der Verkehrsleiter gestorben oder körperlich unfähig geworden ist;c) dem Unternehmen gewährt wird, um seine Situation, nachdem ein unter den Buchstaben a) und b) erwähntes Ereignis eingetreten ist, zu regularisieren;7. die eventuellen Befreiungen von den in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen. KAPITEL 5 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Art. 17 - § 1 - Das Unternehmen, das einen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen muss, erfüllt die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn es über Eigenkapital und Reserven verfügt, wie in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen. § 2 - Wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist oder eine juristische Person, die keinen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen muss, erfüllt es die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn es die Leistung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nachweisen kann, wie in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehen.

Art. 18 - Der König bestimmt: 1. die Beweismittel für Eigenkapital und Reserven, 2.die Verpflichtungen der Unternehmen im Fall einer Herabsetzung des Betrags ihres Eigenkapitals und ihrer Reserven, 3. die Art Bürgen, die diese Bürgschaft leisten dürfen, 4.die Zweckbestimmung der Bürgschaft, 5. die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Bürgschaft, 6.die Verpflichtungen der betroffenen Parteien bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung oder bei Kündigung der Bürgschaft, 7. die Regeln über die Befreiung der Bürgen. TITEL 3 - Mitverantwortlichkeit KAPITEL 1 - Verpflichtungen Art. 19 - Bei Abschluss des Beförderungsvertrags über den in Artikel 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Personenverkehr, muss der professionelle Auftraggeber sicherstellen, dass der Verkehrsunternehmer über das Original der Gemeinschaftslizenz verfügt.

Art. 20 - Es ist dem professionellen Auftraggeber, dem nicht-professionellen Auftraggeber sowie ihren Vertretern, die dazu befugt sind, dem Fahrer des Fahrzeugs während der Reise Anweisungen zu erteilen, untersagt, Anweisungen zu erteilen oder Handlungen vorzunehmen, die zu Folgendem führen: 1. zur Überschreitung der zugelassenen Höchstzahl der zu befördernden Personen, wie auf der Prüfbescheinigung des Fahrzeugs vermerkt, 2.zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer, 3. zur Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge. Art. 21 - Dem Verkehrsunternehmer ist es untersagt, den Transport zu einem unerlaubt niedrigen Preis durchzuführen.

Dem professionellen Auftraggeber ist es untersagt, den Verkehrsunternehmer dazu anzuregen, den Transport zu einem unerlaubt niedrigen Preis durchzuführen.

Unter "unerlaubt niedrigem Preis" versteht man einen Preis, der unzureichend ist, um die folgenden Kosten gleichzeitig zu decken: - die unvermeidbaren Posten des Selbstkostenpreises des Fahrzeugs, insbesondere die Abschreibung oder den Mietpreis des Fahrzeugs, die Reifen, den Kraftstoff und den Unterhalt, - die Kosten, die sich aus den gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Verpflichtungen ergeben, insbesondere die Sozial-, Steuer-, Versicherungs- und Sicherheitskosten, - die Kosten, die sich aus der Verwaltung und der Leitung des Unternehmens ergeben.

TITEL 4 - Kontrolle KAPITEL 1 - Befugte Bedienstete Art. 22 - § 1 - Die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse werden folgenden Personen anvertraut: 1. den Polizeibeamten der föderalen und lokalen Polizei, 2.den Bediensteten der Dienststelle, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für den Kraftverkehr zuständig ist, 3. den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. § 2 - Den in § 1 erwähnten Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse beauftragt sind, wird die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verliehen.

Sie werden vom König bestimmt. § 3 - Die in § 2 erwähnten Bediensteten sind mit der Anwendung der Artikel 27 und 28 beauftragt, sofern sie vom Generalprokurator beim Appellationshof, in dessen Bereich diese Bediensteten ihren Amtssitz haben, individuell dazu ermächtigt worden sind.

KAPITEL 2 - Kontrolle, Ermittlung und Feststellung der Verstöße Art. 23 - § 1 - Die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten dürfen sich sowohl im Verkehr als auch auf einem Parkplatz, auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten Zugang zu allen Fahrzeugen verschaffen, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Fahrers oder des Fahrgastes, aufgrund von materiellen Anzeichen oder von zeitlichen und örtlichen Umständen triftige Gründe zu der Annahme haben, dass das Fahrzeug dazu benutzt wird, Verstöße gegen die Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu begehen.

Unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen dürfen sie auch eine Durchsuchung des Fahrzeugs vornehmen, sofern die Durchsuchung nicht länger dauert, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern.

Die Durchsuchung eines Fahrzeugs, das permanent als Wohnung eingerichtet ist und zum Zeitpunkt der Durchsuchung effektiv als Wohnung genutzt wird, wird einer Hausdurchsuchung gleichgesetzt. § 2 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse haben die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten Zugang zu den unbeweglichen Gütern, die bestimmt sind für die berufliche Tätigkeit der Verkehrsunternehmer, ihrer Auftraggeber und jeder Person, die an der Ausführung einer Personenbeförderung beteiligt ist.

Dieses Zugangsrecht darf nur zwischen acht und achtzehn Uhr ausgeübt werden, außer in dem Fall, wo die unbeweglichen Güter ausschließlich für berufliche Tätigkeiten bestimmt sind, oder in dem Fall, wo festgestellt wird, dass dort berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Das Zugangsrecht muss immer in Anwesenheit von mindestens einer Person ausgeübt werden, die das effektive Nutzungsrecht an dem unbeweglichen Gut hat, oder in Anwesenheit einer von ihr bestimmten Person. § 3 - Die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten dürfen Hausdurchsuchungen durchführen, wenn es Indizien dafür gibt, dass diese Maßnahme es ermöglicht, den Nachweis der Schuld der Person zu erbringen, die verdächtigt wird, einen wie durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse bestimmten Verstoß begangen zu haben, sofern die Bediensteten vorher und zur Vermeidung der Nichtigkeit die Genehmigung des Untersuchungsrichters erhalten haben. Die Art des Verstoßes und die Gegenstände, nach denen gesucht werden soll, sind in der Genehmigung vermerkt. Die Hausdurchsuchung muss zwischen fünf und einundzwanzig Uhr stattfinden.

Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Sachen einseitige Antragschrift sind nicht anwendbar auf den Antrag auf Genehmigung zur Hausdurchsuchung.

Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person, die das effektive Nutzungsrecht an dem Ort hat, vorher ihr schriftliches Einverständnis gibt.

Um alle der Wahrheitsfindung dienlichen Elemente zu ermitteln oder im Hinblick auf eine Beschlagnahme kann die Hausdurchsuchung stattfinden am Wohnsitz oder Wohnort des Beschuldigten oder der Person, die verdächtigt wird, einen wie durch das Gesetz bestimmten Verstoß begangen zu haben.

Im Fall einer langfristigen Abwesenheit oder Verweigerung des Bewohners kann gegebenenfalls die Unterstützung der föderalen und der lokalen Polizei in Anspruch genommen werden.

Der Verdächtige wird gebeten, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Wenn die Person abwesend ist oder keinen Vertreter bestimmt, findet die Hausdurchsuchung in Anwesenheit von zwei Zeugen statt.

Es wird immer ein Protokoll von der Hausdurchsuchung mit dem genauen Ablauf der Tätigkeiten und ihrem Ergebnis erstellt. § 4 - Der König bestimmt eine Liste mit Unterlagen, die auf Anfrage eines in Artikel 22 erwähnten Bediensteten vorzulegen sind. § 5 - Die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten dürfen bei der Ausführung ihres Auftrags: 1. jede Person darum bitten, sich auszuweisen, sie vernehmen und zu einer Vernehmung vorladen. Die Identitätskontrolle und die Vernehmung sind auf Personen beschränkt, bei denen die Bediensteten Grund haben zu der Annahme, dass sie die in § 2 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben, oder deren Vernehmung sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten; die Vernehmung muss sich auf Fakten beziehen, deren Kenntnisnahme für die Ausführung ihres Auftrags nützlich ist. 2. alle Datenträger untersuchen, die sich an den Orten befinden, die ihrer Aufsicht unterliegen und Daten enthalten, die gemäß einem Gesetz erstellt, fortgeschrieben und aufbewahrt werden müssen, selbst wenn diese Bediensteten nicht mit der Kontrolle dieses Gesetzes beauftragt sind, sowie in jeder Form Kopien von diesen Datenträgern oder von den darauf enthaltenen Informationen anfertigen oder sie sich vom Unternehmen, seinen Angestellten oder Beauftragten kostenlos bereitstellen lassen.Unter "Datenträger" sind jegliche Informationsträger wie Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen, digitale Informationsträger, Platten und Bänder zu verstehen. Das Durchsuchen oder Kopieren von digitalen Datenträgern, die passwortgeschützt sind, ist nur mit vorheriger Erlaubnis des Untersuchungsrichters möglich. § 6 - Alle Dienste des Staates, einschließlich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der Provinzen, Gemeinden, Gemeindevereinigungen und öffentlichen Einrichtungen, die von ihnen abhängen, sowie alle Privatpersonen sind verpflichtet, den in Artikel 22 erwähnten Bediensteten auf deren Aufforderung hin alle Auskünfte zu erteilen und ihnen alle Urkunden, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen, Platten, Bänder oder andere Datenträger vorzulegen, mit Ausnahme der Auskünfte und Unterlagen, die durch ein gesetzliches Berufsgeheimnis geschützt sind, und mit Ausnahme der Auskünfte und Unterlagen, die sich auf noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren beziehen und nur mit der Genehmigung des Generalprokurators herausgegeben werden dürfen. Die in Absatz 1 erwähnten Dienste müssen Auskünfte, Auszüge, Kopien, Ausdrucke und Listings kostenlos erteilen. § 7 - Die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten dürfen nur beschlagnahmen, was erforderlich ist zum Nachweis eines Verstoßes, zur Aufbewahrung der infolge eines Verstoßes gegen die Artikel 4 und 6 in Besitz genommenen Gegenstände oder zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden.

Die Beschlagnahme kann an den Orten stattfinden, wo sie ihr Amt ausüben oder wo sie eine wie in § 3 beschriebene Hausdurchsuchung durchführen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Bediensteten die Sachen, die beschlagnahmt oder aus freien Stücken von den Personen, die sie besitzen, abgegeben worden sind, auflisten. Davon wird Protokoll erstellt.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden bei der Kanzlei des Polizeigerichts hinterlegt oder, im Fall der in Artikel 30 § 4 und 31 erwähnten Straftaten, bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts.

Bei der Beschlagnahme von Forderungen, mit Ausnahme der Beschlagnahme von Namenspapieren oder Inhaberpapieren, erfolgt die Beschlagnahme durch schriftliche Notifizierung an den Schuldner. Die Notifizierung wird dem Schuldner per Einschreibebrief und per gewöhnlichen Brief zugesandt. Dieser Brief enthält, außer den Aktenzeichen der Sache, den Wortlaut von Absatz 7 des vorliegenden Paragraphen, von Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 28sexies oder 61quater des Strafprozessgesetzbuches.

Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten, der davon kostenfrei eine Kopie erhalten kann, zur Unterschrift vorgelegt. Im Falle einer Drittbeschlagnahme haben sowohl der Drittbeschlagnahmte als der Beschlagnahmte Anrecht auf eine kostenfreie Kopie dieses Protokolls.

Dem Drittbeschlagnahmten wird ein Dokument mit den in Absatz 5 erwähnten Vermerken übermittelt.

Ab dem Erhalt der Notifizierung darf der Drittbeschlagnahmte die beschlagnahmten Summen und Sachen nicht mehr aus der Hand geben.

Binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der Beschlagnahme ist der Drittbeschlagnahmte gemäß Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, per Einschreibebrief die beschlagnahmten Summen und Sachen zu melden. Der Drittbeschlagnahmte hat Anrecht auf Rückzahlung der Meldekosten; diese Kosten werden als Gerichtskosten angesehen. § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Ermittlungshandlungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung vorgenommen werden, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 61 bis 61quinquies des Strafprozessgesetzbuches. § 9 - Die in Artikel 22 § 2 erwähnten Bediensteten haben im Rahmen ihrer Aufträge anhand einer automatischen Verbindung ständig und ausschließlich Zugriff auf die im Strafregister registrierten Daten, wie sie in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches bestimmt sind.

Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Artikel 22 § 2 erwähnten Bediensteten Zugriff haben auf die anderen Datenbanken, die Er bestimmt. § 10 - Die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der föderalen und lokalen Polizei anfordern. § 11 - Unbeschadet der Geheimhaltungspflicht im Strafverfahren können die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten allen Bediensteten, die mit der Kontrolle von anderen Rechtsvorschriften beauftragt sind, die bei ihrer Untersuchung gesammelten Informationen übermitteln, sofern diese Informationen sie im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge betreffen könnten.

Art. 24 - § 1 - Außer bei der Anwendung von Artikel 27 ermitteln die in Artikel 22 erwähnten Bediensteten die Verstöße gegen die vorliegenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, gegen vorliegendes Gesetz und gegen seine Ausführungserlasse; sie stellen diese Verstöße mittels Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - Diese Protokolle werden dem Prokurator des Königs übermittelt und, falls die Feststellungen nicht an einem öffentlichen Ort erfolgt sind, den in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten.

In letzterem Fall verfügt der Prokurator des Königs ab Empfang des Protokolls über eine dreimonatige Frist, um den in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten mitzuteilen, dass: 1. eine Ermittlung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, oder 2.eine Verfolgung eingeleitet worden ist, oder 3. die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches angewandt worden sind, oder 4.die Sache aus Gründen, die sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen, eingestellt worden ist, oder 5. die Sache aus Gründen, die sich nicht auf die Tatbestandsmerkmale beziehen, eingestellt worden ist. Binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung der Verstöße wird den Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. § 3 - Paragraph 2 findet keine Anwendung auf Protokolle, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung erstellt worden sind.

TITEL 5 - Sanktionen KAPITEL 1 - Administrative Maßnahmen von Amts wegen Art. 25 - Stellt einer der in Artikel 22 erwähnten Bediensteten fest, dass im Personenkraftverkehr eine Reise mit einem Fahrzeug ohne gültige Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 oder ohne Kontroll- und Genehmigungspapiere gemäß Artikel 6 durchgeführt wird, kann er unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24 auf Kosten des Zuwiderhandelnden, die Stilllegung des Fahrzeugs und die Verbringung der Reisenden in ein anderes Fahrzeug vornehmen.

Art. 26 - § 1 - Jede in Artikel 4 erwähnte Gemeinschaftslizenz, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen ist und im Besitz ihres Inhabers oder seiner Angestellten vorgefunden wird, wird gegen Empfangsbestätigung unverzüglich von den in Artikel 22 erwähnten Bediensteten beschlagnahmt und dem Minister oder seinem Beauftragten übermittelt. § 2 - Jedes in Artikel 4 und 6 erwähnte Dokument, das im Besitz einer anderen Person als der Person des Inhabers oder seiner Angestellten vorgefunden wird oder aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nicht gültig ist, sowie jedes gefälschte Dokument wird gegen Empfangsbestätigung unverzüglich von den in Artikel 22 erwähnten Bediensteten beschlagnahmt und - je nach Fall - dem Minister oder seinem Beauftragten übermittelt oder bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts hinterlegt.

Für Unternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben, können die in Absatz 1 erwähnten Dokumente erst sechzig Tage nach der Beschlagnahme auf Antrag des Inhabers wieder zurückgegeben werden, außer wenn sich herausstellt, dass den Inhaber keine Schuld trifft. In letzterem Fall werden die Dokumente zurückgegeben, sobald der Minister oder sein Beauftragter zu der Auffassung gelangt, dass den Inhaber keine Schuld trifft.

KAPITEL 2 - Erhebung und Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße Art. 27 - § 1 - Bei Feststellung an einem öffentlichen Ort eines der in Artikel 30 erwähnten Verstöße kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder in einer vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden, der die höchste für diesen Verstoß vorgesehene Geldbuße zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf. § 2 - Durch die Zahlung des in § 1 erwähnten Geldbetrags erlischt die Strafverfolgung, außer wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Zahlung ihre Entscheidung notifiziert, die Strafverfolgung auszuüben.

Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist, außer wenn der Adressat das Gegenteil beweist. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoß von einer der in den Artikeln 479 und 483 der Strafprozessordnung erwähnten Personen begangen worden ist.

Art. 28 - § 1 - Wenn der Urheber eines an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstoßes keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in Artikel 22 erwähnten Bediensteten einen Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße und der eventuellen Gerichtskosten hinterlegen. § 2 - Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung des in § 1 erwähnten Geldbetrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten der Aufbewahrung des Fahrzeugs einbehalten. § 3 - Wenn der geschuldete Geldbetrag nicht innerhalb von sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstoßes gezahlt worden ist, kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.

Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.

Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.

Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. § 4 - Führt die Ausübung der Strafverfolgung zu einer Verurteilung des Betreffenden, sind folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbuße niedriger sind als der erhobene oder hinterlegte Betrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet, 2.wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, nimmt die für die Verwaltung der Domänen zuständige Behörde bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbuße und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vor; dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.

Wenn die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, die ausgesprochene Geldbuße und die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs niedriger sind als der Verkaufsertrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet. § 5 - Im Falle eines Freispruchs des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Betrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben; die Gerichtskosten und die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zulasten des Staates. § 6 - Im Falle einer bedingten Verurteilung des Betreffenden wird der erhobene oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. § 7 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass kein Grund zur Strafverfolgung besteht, oder wenn die Strafverfolgung erloschen oder verjährt ist, wird dem Betreffenden der hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben. § 8 - Wenn in Anwendung von Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches der von der Staatsanwalt festgelegte Geldbetrag niedriger ist als der erhobene Betrag, wird der Restbetrag dem Betreffenden zurückerstattet.

Art. 29 - Der König bestimmt den Betrag des in Artikel 27 § 1 erwähnten zu erhebenden Geldbetrags und den Betrag des in Artikel 28 § 1 erwähnten zu hinterlegenden Geldbetrags sowie die Erhebungsmodalitäten.

KAPITEL 3 - Strafbestimmungen Art. 30 - § 1 - Mit einer Geldbuße von 50 bis zu 250 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel wird bestraft, wer gegen die folgenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstößt: 1. die vom König aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr.1 und 2 festgelegten Regeln in Bezug auf die Erteilung, den Ersatz, die Verlängerung, die Streichung und die Gültigkeit der Gemeinschaftslizenzen, 2. die vom König aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr.5 festgelegte Verpflichtung zur Mitteilung statistischer Daten, 3. die vom König aufgrund von Artikel 18 Nr.6 festgelegten Verpflichtungen der Bürgen bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft. § 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 1.250 bis zu 50.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer durch irgendein Mittel die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ver- oder behindert. § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die folgenden Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstößt: 1. die Verpflichtung, gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EG) Nr.1073/2009 und dem Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz zu sein, 2. die Verpflichtung, gemäß Artikel 6 Inhaber der gültigen Kontroll- und Genehmigungspapiere zu sein, 3.die vom König aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr. 3 festgelegte Verpflichtung, Gemeinschaftslizenzen, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen sind, abzugeben, 4. die Verpflichtung, gemäß Artikel 8 Informationen oder Dokumente vorzulegen, 5.die Regeln in Bezug auf den von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Verkehrsleiter, 6. die in Artikel 15 erwähnte Verpflichtung zur Inkenntnissetzung sowie die Verpflichtung, die aufgrund von Artikel 16 Nr.6 Buchstaben a) und b) bestimmten Fristen in Bezug auf den Verkehrsleiter einzuhalten. § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und einer Aberkennung der Ausübung seiner Rechte gemäß Artikel 33 des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer eine Gemeinschaftslizenz fälscht oder von einer gefälschten Gemeinschaftslizenz Gebrauch macht.

Art. 31 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung schwererer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 20.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Informationen geliefert hat oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Informationen hat liefern lassen oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen gemacht hat, um eine in Artikel 4 erwähnte Gemeinschaftslizenz beziehungsweise eines der in Artikel 6 erwähnten Genehmigungspapiere für sich selbst oder für eine Drittperson zu erlangen oder zu behalten. § 2 - Wer in § 1 erwähnte Informationen oder Erklärungen aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge übermittelt, wird mit einer Geldbuße von 50 bis zu 500 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft. § 3 - Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt ab dem Ende der Verwendung des Dokuments, das durch Übermittlung der in § 1 erwähnten Informationen oder Erklärungen erlangt oder behalten wurde. § 4 - Der Richter, der eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize der in § 1 erwähnten Straftat verurteilt, kann seine Verurteilung mit dem Verbot für diese Person verbinden, persönlich oder durch eine Mittelsperson den in Artikel 11 § 9 erwähnten Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, oder gegebenenfalls mit dem Verbot für diese Person, ihren Nachweis oder ihre Bescheinigung über die fachliche Eignung in einem in Artikel 11 § 9 erwähnten Kraftverkehrsunternehmen geltend zu machen, und das während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren. § 5 - Jeder Verstoß gegen das in § 4 erwähnte Berufsausübungsverbot wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR zuzüglich der Zuschlagzehntel bestraft.

Art. 32 - § 1 - Der professionelle Auftraggeber wird mit den in Artikel 30 § 3 festgelegten Strafen bestraft, wenn er - selbst aus Mangel an Vorsicht oder Vorsorge - gegen die in Artikel 19 erwähnte Verpflichtung verstößt. § 2 - Der professionelle Auftraggeber, der nicht-professionelle Auftraggeber und/oder ihre Vertreter, der/die dazu befugt sind, dem Fahrer des Fahrzeugs während der Reise Anweisungen zu erteilen, wird/werden auf die gleiche Weise bestraft wie die Urheber der durch das Unternehmen begangenen Übertretungen und Vergehen, wenn sie die in Artikel 20 erwähnten Verbote übertreten. § 3 - Der Verkehrsunternehmer wird mit den in Artikel 30 § 3 festgelegten Strafen bestraft, wenn er das in Artikel 21 Absatz 1 erwähnte Verbot übertritt.

Der professionelle Auftraggeber wird mit den in Artikel 30 § 3 festgelegten Strafen bestraft, wenn er das in Artikel 21 Absatz 2 erwähnte Verbot übertritt.

Art. 33 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf alle im vorliegenden Kapitel bestimmten Verstöße. § 2 - Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoß verhängten Strafe betragen, außer wenn der Richter denkt, dass mildernde Umstände berücksichtigt werden können. § 3 - Bei Verurteilung wegen einer Personenverkehrsaktivität mit einem Fahrzeug ohne gültige Kontroll- und Genehmigungspapiere gemäß Artikel 6: 1. kann der Richter die Einziehung oder die zeitweilige Stilllegung des Fahrzeugs anordnen;bei zeitweiliger Stilllegung bestimmt der Richter deren Dauer und den Ort, an dem das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Eigentümers angekettet wird. 2. erhält der der Zivilpartei gewährte Schadenersatz ein Vorzugsrecht auf das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen worden ist.Dieses Vorzugsrecht nimmt den Rang direkt hinter dem in Artikel 20 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht ein. § 4 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann die Einziehung des Fahrzeugs wegen des Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse nur in dem in § 3 bestimmten Fall ausgesprochen werden. § 5 - Die Polizeigerichte sind dazu befugt, über die in Artikel 30 §§ 1, 2 und 3 und in Artikel 32 erwähnten Straftaten zu erkennen.

KAPITEL 4 - Administrative Geldbußen Art. 34 - § 1 - Wer gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstößt, dem kann, sofern die Feststellung der Verstöße nicht an einem öffentlichen Ort durchgeführt worden ist, unter den in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen eine administrative Geldbuße auferlegt werden: 1. von 250 bis zu 1.250 EUR wegen Nichteinhaltung: a) der vom König aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr.1 und 2 festgelegten Regeln in Bezug auf die Erteilung, Ersetzung, Verlängerung, Streichung und Gültigkeit der Gemeinschaftslizenzen, b) der eventuell aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr.5 vom König festgelegten Verpflichtungen zur Mitteilung statistischer Daten, c) der bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft aufgrund von Artikel 18 Nr.6 vom König festgelegten Verpflichtungen der Bürgen, 2. von 2.500 bis zu 250.000 EUR wegen Nichteinhaltung: a) der Verpflichtung, gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EG) Nr.1073/2009 und dem Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes Inhaber einer gültigen Gemeinschaftslizenz zu sein, b) der Verpflichtung, gemäß Artikel 6 Inhaber der gültigen Kontroll- und Genehmigungspapiere zu sein, c) der aufgrund von Artikel 7 § 3 Nr.3 festgelegten Verpflichtung, Gemeinschaftslizenzen, die Gegenstand eines Entziehungsbeschlusses gewesen sind, abzugeben, d) der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen oder Dokumenten gemäß Artikel 8, e) der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 vorgesehenen Regeln in Bezug auf den Verkehrsleiter, f) der in Artikel 15 erwähnten Verpflichtung zur Inkenntnissetzung sowie wegen der Verpflichtung, die aufgrund von Artikel 16 Nr.6 Buchstaben a) und b) bestimmten Fristen in Bezug auf den Verkehrsleiter einzuhalten, g) der Verpflichtung des professionellen Auftraggebers gemäß Artikel 19 § 1 Absatz 1, h) des wie in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Verbots für den Verkehrsunternehmer, i) des wie in Artikel 21 Absatz 2 erwähnten Verbots für den professionellen Auftraggeber, j) des Verbots, auf irgendeine Weise die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu be- oder verhindern, 3., die für die in Artikel 20 Nr. 1 bis 3 vorgesehenen Verstöße dem in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag vom Fünffachen des Mindestbetrags bis zum Fünffachen des Höchstbetrags der strafrechtlichen Geldbuße, Zuschlagzehntel nicht einbegriffen, entspricht, und zwar für die Nichteinhaltung der in Artikel 20 vorgesehenen Verbote für den professionellen Auftraggeber, den nicht-professionellen Auftraggeber und/oder ihre Vertreter, die befugt sind, dem Fahrer des Fahrzeugs während der Reise Anweisungen zu erteilen. § 2 - Die in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten können, falls mildernde Umstände vorliegen, eine administrative Geldbuße auferlegen, die unter den in § 1 erwähnten Mindestbeträgen liegt.

Im Fall einer gemäß Artikel 38 eingereichten Beschwerde hat das Gericht die gleiche Befugnis. § 3 - Beim Zusammentreffen von mehreren in § 1 erwähnten Verstößen, werden die Bußbeträge zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag das Doppelte des Höchstbetrags der schwersten Geldbuße nicht überschreiten darf. § 4 - Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach dem Beschluss, durch den eine administrative Geldbuße oder eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt wurde, darf die neue administrative Geldbuße nicht weniger als das Doppelte der Geldbuße betragen, die vorher wegen eines gleichen Verstoßes auferlegt worden ist, außer wenn der Bedienstete denkt, dass mildernde Umstände berücksichtigt werden können.

Art. 35 - Ein wie in Artikel 34 § 1 bestimmter Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse kann mit einer administrativen Geldbuße belegt werden, außer wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vermögensvorteile, die aus der Straftat gezogen wurden, eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss.

Eine Strafverfolgung schließt aus, dass eine administrative Geldbuße auferlegt wird, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.

Die administrative Geldbuße kann zusammen mit anderen Verwaltungsstrafen auferlegt werden.

Art. 36 - § 1 - Die administrative Geldbuße wird von den dazu vom Minister ernannten Bediensteten auferlegt. Der König legt die Bedingungen fest, denen diese Bediensteten genügen müssen.

Weder die Bediensteten, die in Sachen Verweigerung oder Entziehung der in Artikel 4 erwähnten Gemeinschaftslizenzen in einem Beratungs- oder Entscheidungsorgan sitzen, in dem auch Vertreter des Sektors des Personenverkehrs sitzen, noch die Bediensteten, die die in Artikel 34 § 1 erwähnten Verstöße ermittelt haben, können eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben ausschließlich im Hinblick auf die Auferlegung von administrativen Geldbußen anhand einer EDV-Verbindung kostenlos Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten, mit Ausnahme: 1. der in Artikel 593 Nummern 1 bis 4 des Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Verurteilungen und Entscheidungen, 2.der Rehabilitierungsentscheide und der Verurteilungen, auf die diese Rehabilitierung sich bezieht, 3. der Entscheidungen zur Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und zur Aussetzung mit Bewährungsauflagen, 4.der Entscheidungen zur Auferlegung einer Arbeitsstrafe gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben keinen Zugriff mehr auf die Daten mit Bezug auf die Verurteilungen zu Gefängnisstrafen von höchstens sechs Monaten, die Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die Verurteilungen zu Geldbußen von höchstens 500 EUR und die Verurteilungen zu Geldbußen, die ungeachtet ihrer Höhe nach einer Frist von drei Jahren ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die diese Verurteilungen auferlegt, aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Straßenverkehrspolizei auferlegt worden sind.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten haben, wie in dem vom Zentralen Strafregister verwendeten Verzeichnis der Verstöße erwähnt, nur Zugriff auf die Daten der Verurteilungen, die den gewerblichen Personenkraftverkehr und das Nachmachen von Fahrscheinen für den Personenverkehr und den Gebrauch von nachgemachten Fahrscheinen betreffen.

Die gemäß dem vorliegenden Artikel erhaltenen Daten dürfen ausschließlich im Hinblick auf die Erfüllung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Aufträge genutzt werden. Sie dürfen nicht an Drittpersonen übermittelt werden.

Was die Anwendung von Absatz 4 betrifft, werden nicht als Drittpersonen angesehen: 1. die Personen, auf die sich diese Daten beziehen, oder ihre gesetzlichen Vertreter, 2.die Personen, die durch oder aufgrund des Gesetzes zur Einsichtnahme in die Akte ermächtigt sind, die diese Daten enthalten könnte, 3. die Personen, Behörden oder Dienste, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes dazu ermächtigt sind, Zugriff auf die im Zentralen Strafregister enthaltenen Daten zu erhalten, sofern es sich um Daten handelt, die ihnen aufgrund ihrer Bestimmung und im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen während der Ausübung ihrer durch Gesetz oder Verordnung zuerkannten Befugnisse übermittelt werden dürfen. Die in § 1 erwähnten Bediensteten verpflichten sich schriftlich dazu, die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Daten, auf die sie Zugriff haben, zu gewährleisten.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.

Die Liste der Bediensteten, die Zugriff auf das Zentrale Strafregister haben, wird unter Vermerk ihres Dienstgrades und ihrer Funktion jährlich aufgestellt und dem Dienst des Zentralen Strafregisters jährlich übermittelt.

Die in Anwendung des vorliegenden Artikels gesammelten oder erhaltenen Daten werden, sofort nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, definitiv geworden ist, oder, falls Beschwerde bei Gericht eingelegt wird, unmittelbar nach dem Urteil vernichtet. § 3 - Nachdem der Prokurator des Königs die in Artikel 24 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnte Mitteilung gemacht hat oder wenn er binnen der dafür vorgesehenen Frist keine der in Artikel 24 § 2 Absatz 2 erwähnten Erklärungen gemacht hat, informieren die in § 1 erwähnten Bediensteten den Betreffenden per Einschreibebrief zusammen mit einer Abschrift des in Artikel 24 § 1 erwähnten Protokolls über die Taten, wegen deren eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann, über sein Recht auf Akteneinsicht und über das Recht, einen Beistand in Anspruch zu nehmen, sowie über die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel schriftlich vorzubringen, und zwar - zur Vermeidung der Unzulässigkeit - binnen einer Frist von dreißig Tagen, die am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs bei der Post beginnt.

Die in § 1 erwähnten Bediensteten teilen dem Betreffenden ihren Beschluss per Einschreibebrief mit.

Der Beschluss legt die Höhe der Geldbuße fest und umfasst die Bestimmungen von

Artikel 38.Der Brief umfasst ebenfalls eine Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Die Geldbuße hängt von der Schwere der Taten, die sie rechtfertigen, und gegebenenfalls von den aus der Straftat gezogenen Vermögensvorteilen ab.

Durch die Notifizierung des Beschlusses erlischt die Strafverfolgung.

Dem Verwaltungsverfahren wird mit der Zahlung der Geldbuße ein Ende gesetzt. § 4 - Nach einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der in Artikel 34 § 1 erwähnte Verstoß begangen worden ist, darf keine administrative Geldbuße auferlegt werden.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, einschließlich der Notifizierung der Staatsanwaltschaft über ihre Entscheidung, die Strafverfolgung einzuleiten oder nicht, und der Notifizierung über die Möglichkeit, Verteidigungsmittel, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, vorzubringen, unterbrechen die in Absatz 1 erwähnte Verjährung. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, sogar für Personen, die davon nicht betroffen waren.

Art. 37 - § 1 - Die in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten können mit demselben Beschluss wie demjenigen, mit dem sie die administrative Geldbuße auferlegen, einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung dieser Geldbuße gewähren.

Der Aufschub ist nur möglich, wenn die in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden keine andere administrative Geldbuße auferlegt haben oder wenn es binnen einem Jahr vor dem Datum des Verstoßes keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegeben hat.

Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr, die ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbuße beginnt.

Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoß der gleichen oder einer höheren Stufe während der Probezeit begangen wird und dieser neue Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße oder strafrechtlichen Verurteilung führt.

Der Aufschub kann ebenfalls widerrufen werden, wenn ein neuer Verstoß einer tieferen Stufe während der Probezeit begangen wird und dieser neue Verstoß zu einem Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbuße oder strafrechtlichen Verurteilung führt.

Um zu bestimmen, ob ein Verstoß einer tieferen, gleichen oder höheren Stufe angehört, müssen die für diese Verstöße vorgesehenen Höchstbeträge der administrativen Geldbußen miteinander verglichen werden.

Der Aufschub wird mit demselben Beschluss wie demjenigen widerrufen, mit dem die administrative Geldbuße für den neuen, während der Probezeit begangenen Verstoß auferlegt wird.

Die administrative Geldbuße, deren Zahlung infolge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.

Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 38 gegen den Beschluss der in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten hat das Gericht dieselbe Befugnis. § 2 - Unterlässt es die Person, die eine administrative Geldbuße zahlen muss, diese innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen, wird der Beschluss im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung notifiziert. § 3 - Der König legt die Frist und die Regeln in Bezug auf die Zahlung der administrativen Geldbußen fest, die von den in Artikel 36 § 1 erwähnten Bediensteten auferlegt werden.

Art. 38 - Wer den in Artikel 36 § 3 erwähnten Beschluss anficht, kann durch Antragschrift binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung beim Polizeigericht Beschwerde einlegen. Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt.

Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung eingelegt werden.

TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Art. 39 - § 1 - Bei der für den Personenkraftverkehr zuständigen Verwaltung wird ein Konzertierungs- und Begutachtungsorgan unter der Bezeichnung "Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr" eingerichtet. § 2 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr setzt sich aus Vertretern der für den Personenkraftverkehr zuständigen Verwaltung und aus Vertretern der repräsentativen Organisationen der Kraftverkehrsunternehmer und der in den Kraftverkehrsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zusammen. § 3 - Die Ziele des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr sind: 1. dem Minister oder seinem Beauftragten zu ermöglichen, die in § 2 erwähnten Berufs- oder Gewerkschaftsorganisationen über alle Fragen, die für den Sektor des Personenkraftverkehrs von Interesse sein könnten, zu informieren und sich darüber abzusprechen, 2.den in § 2 erwähnten Berufs- und Gewerkschaftsorganisationen zu ermöglichen, dem Minister oder seinem Beauftragten oder den betreffenden Ministerien die Probleme des von ihnen vertretenen Sektors zu unterbreiten und sich darüber abzusprechen, 3. auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten diesem eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeglichen den Personenkraftverkehr betreffenden Fragen abzugeben, 4.auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten eine mit Gründen versehene Stellungnahme für die Beurteilung der wie in Artikel 11 § 8 erwähnten Zuverlässigkeit abzugeben. § 4 - Um die in § 3 festgelegten Ziele zu erreichen, kann der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Arbeitsgruppen bilden, die mit der Untersuchung von spezifischen Fragen beauftragt sind. § 5 - Der König bestimmt: 1. die Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr, 2.die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr, 3. die Mindestanzahl Versammlungen pro Jahr. § 6 - Der Minister ernennt den Präsidenten des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr.

TITEL 7 - Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 40 - § 1 - Artikel 601ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 1999, wird durch eine Bestimmung unter Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Beschwerde gegen den Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße aufgrund von Artikel 36 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006." § 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird durch eine Bestimmung unter Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. eines Vergehens, erwähnt in Artikel 30 § 4 des Gesetzes vom 15.

Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006." Art. 41 - Die Verordnungsbestimmungen zur Ausführung des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Widerspruch mit dem vorliegenden Gesetz stehen, bleiben in Kraft, bis sie durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben oder ersetzt werden.

Art. 42 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 43 - Die Bediensteten, die aufgrund von Artikel 31 des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind oder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers besitzen, sind bis zu dem Zeitpunkt, wo sie ein anderes Amt ausüben oder ihre Tätigkeit einstellen, für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse zuständig.

Art. 44 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien, Rue Archimède 5 in 1000 Brüssel ein Jahr lang für die Organisation der Kurse für fachliche Eignung für Personenkraftverkehrsunternehmer, wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmt, anerkannt.

TITEL 8 - Inkrafttreten Art. 45 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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