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Wet van 16 augustus 2016
gepubliceerd op 25 april 2017

Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017040214
pub.
25/04/2017
prom.
16/08/2016
ELI
eli/wet/2016/08/16/2017040214/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 AUGUSTUS 2016. - Wet met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 16 augustus 2016 met betrekking tot de fusie van het fonds voor arbeidsongevallen en het fonds voor de beroepsziekten (Belgisch Staatsblad van 5 september 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 25 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 16. AUGUST 2016 - Gesetz über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. "Einrichtung": in Artikel 3 erwähnte öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit, 2."geschäftsführendem Ausschuss": in Artikel 2 des Gesetzes vom 25.

April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge erwähnter geschäftsführender Ausschuss.

KAPITEL 3 - Schaffung der Einrichtung Fedris Art. 3 - Der Fonds für Arbeitsunfälle, der durch den Königlichen Erlass Nr. 66 vom 10. November 1967 zur Ausdehnung der Befugnisse der Vorsorge- und Hilfskasse für die Opfer von Arbeitsunfällen und zur Abänderung ihrer Bezeichnung in "Fonds für Berufsunfälle" eingerichtet worden ist, wird am 1. Januar 2017 zur "Föderalagentur für Berufsrisiken", abgekürzt "Fedris".

Die Einrichtung hat ihren Sitz in einer der Gemeinden der Region Brüssel Hauptstadt. Sie kann ihre Befugnisse dezentral ausüben.

KAPITEL 4 - Aufträge der Einrichtung Fedris Art. 4 - Die Einrichtung ist mit den in Artikel 58 und 58bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnten Aufträgen betraut.

Ab dem 1. Januar 2017 werden die Aufträge, mit denen der Fonds für Arbeitsunfälle betraut worden ist und die in Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt sind, der Einrichtung übertragen.

KAPITEL 5 - Verwaltung der Einrichtung Fedris Abschnitt 1 - Paritätische Verwaltung Art. 5 - § 1 - Die Einrichtung wird von folgenden geschäftsführenden Ausschüssen verwaltet: 1. allgemeiner geschäftsführender Ausschuss, 2.geschäftsführender Ausschuss für Arbeitsunfälle, 3. geschäftsführender Ausschuss für Berufskrankheiten. § 2 - Jeder geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen bestimmt werden, und sieben Mitgliedern, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmt werden.

Nur die Mitglieder sind stimmberechtigt. [...] § 3 - Der König ernennt den Präsidenten, der allen geschäftsführenden Ausschüssen vorsteht, und die Mitglieder der geschäftsführenden Ausschüsse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge.

Die vom König als Präsident des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses bestimmte Person führt von Amts wegen den Vorsitz des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle und geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten. § 4 - Der in § 1 Nr. 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle zählt darüber hinaus einen Vertreter der Belgischen Nationalbank und einen Vertreter der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (abgekürzt FSMA), die an seinen Arbeiten mit beratender Stimme teilnehmen. [ § 5 - Für jeden in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des Aufsichtsministers einen Regierungskommissar.

Einer der im vorhergehenden Absatz erwähnten Regierungskommissare übt ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars bei dem in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus. § 6 - Für den in § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss ernennt der König auf Vorschlag des für den Haushalt zuständigen Ministers einen Regierungskommissar des Haushalts. § 7 - Die Regierungskommissare des in § 1 Nr. 1 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses sind zuständig für Erstellung und Kontrolle des Haushaltsplans und Geschäftsführungsvertrags. Sie besprechen mit den Regierungskommissaren der anderen geschäftsführenden Ausschüsse Probleme, die die Ausschüsse betreffen.] [Art. 5 § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 39 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017); §§ 5 bis 7 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29.

Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] Art. 6 - § 1 - Der allgemeine geschäftsführende Ausschuss verfügt über alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle oder dem geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten zugewiesen worden sind.

Er kann nach Stellungnahme beider in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnter geschäftsführender Ausschüsse über die Aufträge, die sich auf die Angelegenheiten beziehen, die gemäß den Paragraphen 2 und 3 in ihre Zuständigkeit fallen, als einziger den Geschäftsführungsvertrag der Einrichtung schließen. § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss für Arbeitsunfälle ist zuständig für die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Aufträge. § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss für Berufskrankheiten ist zuständig für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Aufträge.

Art. 7 - § 1 - Jeder der in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt seine Geschäftsordnung, deren Inhalt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge festgelegt wird. § 2 - Wenn in der Ladung ausdrücklich vermerkt, können die Mitglieder über ein elektronisches Kommunikationsmittel aus der Ferne an der Versammlung teilnehmen. Mitglieder, die der Versammlung über eine Fernteilnahme beiwohnen, gelten als anwesend. § 3 - Der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnte allgemeine geschäftsführende Ausschuss bestimmt unter den Personalmitgliedern die mit den Sekretariatsgeschäften der geschäftsführenden Ausschüsse beauftragten Personen.

Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung Art. 8 - Der Inhaber einer Managementfunktion, der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und sein Beigeordneter werden bestimmt und verwalten die Einrichtung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit.

Sie üben diese tägliche Geschäftsführung unter der Weisung der drei geschäftsführenden Ausschüsse aus.

KAPITEL 6 - Personalwesen Art. 9 - Mit Ausnahme der Inhaber von Managementfunktionen wird das Personal gemäß den Regeln des Personalstatuts der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit vom allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss ernannt, befördert und entlassen.

Art. 10 - § 1 - Alle Personen, die am 31. Dezember 2016 ihre Tätigkeiten beim Fonds für Berufskrankheiten ausüben, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 von Amts wegen der Einrichtung übertragen.

Gleiches gilt für die Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten, die am 31. Dezember 2016 zeitweilig abwesend sind, sowie für diejenigen, die vor dem genannten Datum angeworben worden sind, um nach diesem Datum den Dienst anzutreten. § 2 - Der König erstellt eine namentliche Liste der statutarischen Personalmitglieder, die in Anwendung des vorhergehenden Paragraphen der Einrichtung übertragen werden. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Bei den im vorliegenden Paragraphen erwähnten Übertragungen handelt es sich nicht um neue Ernennungen. § 3 - Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind und in Anwendung von § 1 der Einrichtung übertragen werden, verfügen durch einfache Unterzeichnung eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsvertrag über einen Vertrag, der demjenigen entspricht, der am Tag vor ihrer Übertragung in Kraft war. § 4 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihre Eigenschaft als Bedienstete auf Probe, endgültig ernannte Bedienstete oder Vertragspersonalmitglieder und den Dienstgrad oder die Klasse, die sie am Tag vor ihrer Übertragung besaßen.

Es wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder auf Probe Inhaber des Dienstgrades oder der Klasse sind, für den beziehungsweise die sie sich beworben haben. § 5 - Übertragene Personalmitglieder behalten ihr Stufenalter, ihr Dienstgradalter, ihr allgemeines Dienstalter, ihr Klassendienstalter und ihr Tabellendienstalter. § 6 - Übertragene Personalmitglieder behalten die Bewertungen, die ihnen beim Fonds für Berufskrankheiten zugeteilt worden sind. Diese Bewertungen bleiben bis zur Erteilung einer neuen Bewertung innerhalb der Einrichtung gültig. § 7 - Personalmitglieder, die an einer Prüfung oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Prüfung oder Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einem Teil dieser Prüfungen oder Auswahlen, die innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten organisiert worden sind, erfolgreich teilgenommen haben, behalten die mit dem Bestehen verbundenen Vorteile. § 8 - Bis zum Zeitpunkt, zu dem in der Einrichtung neue Bestimmungen in Kraft treten, unterliegen die Personalmitglieder, die dem Fonds für Berufskrankheiten angehört haben, weiterhin den Bestimmungen, die in Sachen Zulagen, Zuschläge, Entschädigungen und andere Vorteile innerhalb des Fonds für Berufskrankheiten auf sie anwendbar waren. Sie behalten diese Vorteile nur, sofern diese ihnen ordnungsgemäß gewährt worden sind und sofern die Empfänger die Bedingungen, denen die Gewährung dieser Vorteile unterliegt, weiterhin erfüllen. § 9 - Alle Personalmitglieder des Fonds für Berufskrankheiten werden unter Beibehaltung der Gehaltstabelle und des finanziellen Dienstalters, die beziehungsweise das sie am Tag vor ihrer Übertragung aufgrund der an diesem Datum auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erreicht hatten, übertragen. In jedem Fall beziehen sie dasselbe Gehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie ihre Laufbahn beim Fonds für Berufskrankheiten fortgesetzt hätten.

Art. 11 - Die Sprachkader des Fonds für Berufskrankheiten und des Fonds für Arbeitsunfälle werden aufgehoben und durch Sprachkader der Einrichtung ersetzt.

KAPITEL 7 - Materielle und finanzielle Mittel Art. 12 - Alle Güter, Rechte und gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Fonds für Berufskrankheiten werden der Einrichtung am 1.

Januar 2017 übertragen.

Art. 13 - Der Haushalt der Einrichtung setzt sich gemäß Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen zusammen aus zwei getrennten Teilen: 1. dem Auftragshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die sich auf die verschiedenen Aufträge der Einrichtung beziehen, 2.dem Verwaltungshaushalt, der die Einnahmen und Ausgaben umfasst, die sich auf die Verwaltung der Einrichtung beziehen.

Art. 14 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse arbeiten einen Haushaltsplanvorschlag aus in Bezug auf die Aufträge, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Diese Haushaltsplanvorschläge werden im Rahmen des allgemeinen Haushaltsplans der Einrichtung dem allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss zur Billigung vorgelegt.

Art. 15 - Der Haushaltsplan und die Rechnungslegung der Einrichtung fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses.

KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen Art. 16 - Der König kann bestehende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.

Art. 17 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung die Bezeichnungen "Fonds für Arbeitsunfälle" oder "Fonds für Berufskrankheiten" erwähnt sind oder darauf verwiesen wird, sind sie als "Einrichtung" zu lesen.

Art. 18 - Der Fonds für Berufskrankheiten, der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1963 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten und über deren Vorbeugung eingerichtet worden ist, wird am 1.Januar 2017 aufgelöst.

Art. 19 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst] KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 20 - § 1 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für Arbeitsunfälle auszuüben, wird ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim für die Ausübung der Funktion des Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt.

Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat. § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die Funktion des beigeordneten Generalverwalters des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, wird ab dem Datum der Auflösung dieser Einrichtung bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen für die Ausübung der Funktion des beigeordneten Generalverwalters der Einrichtung in der Gehaltsklasse, wie sie zu Beginn ihres Mandats festgelegt worden ist, bestimmt.

Sie behält die Bewertungen, die sie in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2003 über die Bestimmung, die Ausübung und die Gewichtung der Managementfunktionen sowie über die Bestimmung und die Ausübung von Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit erhalten hat.

Art. 21 - § 1 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle bestimmt.

Die Personen, die am 31. Dezember 2016 als Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten bestimmt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen als Mitglieder des in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten bestimmt. § 2 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 als Präsident des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Arbeitsunfälle bestimmt ist, wird ab dem 1. Januar 2017 bis spätestens zum Ablauf ihres laufenden Mandats von Amts wegen ad interim als Präsident der drei in Artikel 5 erwähnten geschäftsführenden Ausschüsse bestimmt. [ § 3 - Die Personen, die am 31. Dezember 2016 bestimmt sind, um die Funktion des Regierungskommissars beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, üben ihre Funktion beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle beziehungsweise geschäftsführenden Ausschuss für Berufskrankheiten der Einrichtung ab dem 1. Januar 2017 weiterhin aus, bis der König neue Regierungskommissare bestimmt.

Die Person, die beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Arbeitsunfälle als Regierungskommissar bestimmt worden ist, übt ebenfalls die Funktion des Regierungskommissars beim allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss aus. § 4 - Die Person, die am 31. Dezember 2016 bestimmt ist, um die Funktion des Regierungskommissars des Haushalts beim geschäftsführenden Ausschuss des Fonds für Berufskrankheiten auszuüben, übt ihre Funktion ab dem 1. Januar 2017 bei dem in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss weiterhin aus, bis der König einen neuen Regierungskommissar des Haushalts bestimmt.] [Art. 21 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017)] Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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