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Wet van 16 januari 1989
gepubliceerd op 06 november 2008

Bijzondere wet betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000907
pub.
06/11/2008
prom.
16/01/1989
ELI
eli/wet/1989/01/16/2008000907/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 JANUARI 1989. - Bijzondere wet betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 17 januari 1989), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); - de bijzondere wet van 13 juli 2001 tot herfinanciering van de gemeenschappen en uitbreiding van de fiscale bevoegdheden van de gewesten (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 2001); - de bijzondere wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse bepalingen aan de nieuwe benaming van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Parlement van de Franse Gemeenschap, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JANUAR 1989 - Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 110 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, [1bis. [...]] 2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, [1bis.eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr,] 3. Anleihen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 110 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: 1. nichtsteuerliche Einnahmen, 2.in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, 3. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 4.eine nationale Solidaritätsbeteiligung, 5. Anleihen. § 3 - [Das Flämische Parlament] darf alle finanziellen Mittel, die ihm aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zukommen, sowohl für die Finanzierung des Haushalts für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten als auch für die Finanzierung des Haushalts für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten verwenden. [...] [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 90 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27.

März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 121 erster Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 1bis - Der Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die im vorliegenden Gesetz erwähnt sind, und der Föderalbehörde wird durch ein in Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Im Falle eines von der Region für begründet erachteten Antrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Region Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden.] [Art. 1ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen Art.2 - Die eigenen nichtsteuerlichen Einnahmen, die mit der Ausübung der den Gemeinschaften und Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesenen Befugnisse verbunden sind, kommen der zuständigen Behörde zu.

Die Gemeinschaften und Regionen dürfen Schenkungen und Legate erhalten.

TITEL III - Regionalsteuern Art. 3 - [Folgende Steuern sind Regionalsteuern: 1. die Steuer auf Spiele und Wetten, 2.die Steuer auf Spielautomaten, 3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke, 4.die Erbschaftssteuer von Einwohnern des Königreichs und die Steuer auf den Nachlass von Nicht-Einwohnern des Königreichs, 5. der Immobiliensteuervorabzug, 6.die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt, 7. die Registrierungsgebühr: a) auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut, b) auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt, 8.die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, 9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr, 10.die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, 11. die Inbetriebsetzungssteuer, 12.die Eurovignette.

Diese Steuern unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 8 und 11.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001)] Art. 4 - [§ 1 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 erwähnten Steuern zu ändern. § 2 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuer zu ändern. Sie dürfen jedoch nicht das föderale Katastereinkommen ändern. Die gemeinsame Verwaltung der Daten der patrimonialen Dokumentation erfolgt im Wege eines Zusammenarbeitsabkommens im Sinne von Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. § 3 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 und 11 erwähnten Steuern zu ändern. In dem Fall, wo der Schuldner dieser Steuern eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschliessenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen ab. § 4 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 erwähnten Steuer zu ändern. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschliessenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ab. § 5 - Der König regelt durch einen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen im Ministerrat beratenen Erlass die Zuweisung der Verzugszinsen, die Last der Aufschubzinsen sowie die Zuweisung der pauschalen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern, solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf diese Steuern gewährleistet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001)] Art. 5 - § 1 - [Die in Artikel 3 erwähnten Steuern werden den Regionen auf der Grundlage ihrer Lokalisierung zugewiesen.] § 2 - Für die Anwendung von § 1 wird angenommen, dass die betreffenden Steuern wie folgt lokalisiert zu sind: 1. die Steuer auf Spiele und Wetten: dort, wo die Spiele organisiert werden und wo die Wetten abgeschlossen werden, 2.die Steuer auf Spielautomaten: dort, wo der Automat aufgestellt ist, 3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke: dort, wo das für den Ausschank genutzte Lokal gelegen ist, 4.[- die Erbschaftssteuer der Einwohner des Königreichs: dort, wo der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Steuerwohnsitz hatte.

Wenn der Verstorbene seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist, - die Steuer auf den Nachlass der Nicht-Einwohner des Königreichs: in der Region, wo die Güter gelegen sind; sind sie in mehreren Regionen gelegen: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,] 5. der Immobiliensteuervorabzug: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, 6.[die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt: dort wo das unbewegliche Gut gelegen ist.

Wenn bei einem Tauschgeschäft unbewegliche Güter in mehreren Regionen gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,] 7. [- die Registrierungsgebühr auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist.Wenn die unbeweglichen Güter - aufgrund eines selben Rechtsgeschäfts - in mehr als einer Region gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist, - die Registrierungsgebühr auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist,] [8. - die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die von einem Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Steuerwohnsitz hat. Wenn der Schenker seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor der Schenkung an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist, - die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die von einem Nicht-Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, 9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr: dort, wo das Fernsehgerät aufgestellt ist und, was die Geräte in Kraftfahrzeugen betrifft, dort, wo der Inhaber des Geräts ansässig ist, 10.die Verkehrssteuer: dort, wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, Wenn der Steuerpflichtige - eine natürliche oder juristische Person - keinen Wohn- oder Gesellschaftssitz in Belgien hat, wird angenommen, dass die Steuer dort lokalisiert ist, wo er seinen Wohnort oder seine Hauptniederlassung in Belgien hat, 11. die Inbetriebsetzungssteuer: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, 12.die Eurovignette: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, Vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer Länder als der am Eurovignettensystem teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben worden ist, und der Belgien zugewiesen wird, und vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer am Eurovignettensystem teilnehmender Mitgliedstaaten als Belgien ausgegeben worden ist, wird angenommen, dass diese Anteile der Eurovignette in jeder Region lokalisiert sind je nach Anteil der jeweiligen Region am besteuerbaren Strassennetz, wie es im Königlichen Erlass vom 8. September 1997 zur Bestimmung des Strassennetzes, auf dem die Eurovignette anwendbar ist, vorgesehen ist.] [§ 2bis - [...]] § 3 - [Sofern die Region nichts anderes beschliesst, gewährleistet der Staat unter Einhaltung der von ihm festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung und in Absprache mit der Region kostenlos den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern. Ab dem zweiten Haushaltsjahr nach dem Datum, an dem die Regionalregierung der Föderalregierung den Beschluss notifiziert hat, selbst den Dienst in Bezug auf die betreffenden Steuern zu gewährleisten, gewährleistet die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern selbst. Die Übertragung des Steuerdienstes an eine Region kann nur pro Steuergruppe erfolgen: - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Steuer, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 8 erwähnten Steuern, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern.

Die Regionen gewährleisten mindestens bis zum 31. Dezember 2003 einschliesslich den Steuerdienst, den sie bereits vor Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der Regionen gewährleisteten.

Solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern gewährleistet, wird das Konzertierungsverfahren mit Bezug auf die technische Durchführbarkeit der geplanten Änderungen bezüglich der vorerwähnten Regionalsteuern in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.] [§ 3bis - Sofern die Region nichts anderes beschliesst, gewährleisten die Gemeinschaften bis zum 31. Dezember 2004 einschliesslich unter Einhaltung der vom Staat festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung der und in Absprache mit den Regionen den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Steuer. Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen schliessen eine Vereinbarung ab, um die Erhebungskosten zu bestimmen.] § 4 - [Die Regionen sind befugt, ab dem Haushaltsjahr, ab dem sie den Steuerdienst gewährleisten, die administrativen Verfahrensregeln mit Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern festzulegen.] [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 8 bis 12 eingefügt durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2bis eingefügt durch Art. 93 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 6 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 ersetzt durch Art. 7 Nr. 7 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001); § 3bis eingefügt durch Art. 7 Nr. 8 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 4 ersetzt durch Art. 7 Nr. 9 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [TITEL IIIbis - [...] [Titel IIIbis mit Art. 5bis eingefügt durch Art. 94 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 5bis - [...]] TITEL IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Eine geteilte Steuer ist eine Staatssteuer, die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird und deren Ertrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise den Gemeinschaften zugewiesen wird.

Die unter vorliegendem Titel erwähnten geteilten Steuern sind: 1. [...], 2. die Mehrwertsteuer, 3.die Steuer der natürlichen Personen. § 2 - Eine zusammengelegte Steuer ist eine Staatssteuer: 1. die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird, 2.von der ein bestimmter Teil des Ertrags gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Regionen zugewiesen wird, 3. [und auf die die Regionen - auf der Grundlage der Lokalisierung dieser Steuern - Zuschlaghundertstel erheben beziehungsweise Steuerermässigungen gewähren dürfen, die auf alle Personen anwendbar sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und sofern diese Ermässigungen den Betrag des zugewiesenen Ertrags nicht überschreiten.Diese Zuschlaghundertstel oder diese Steuerermässigungen werden nicht berücksichtigt, um die Grundlage für die Berechnung der Gemeindezuschlagsteuer festzulegen,] [4. und auf die die Regionen - auf der Grundlage der Lokalisierung dieser Steuern - allgemeine Steuerermässigungen und -erhöhungen einführen dürfen, die mit den Befugnissen der Regionen verbunden sind.

Diese allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen werden nicht berücksichtigt, um die Grundlage für die Berechnung der Gemeindezuschlagsteuer festzulegen. Steuerermässigungen erfolgen in Form eines Abzugs von der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen und nicht in Form einer Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage.

Erhöhungen erfolgen in Form einer Erhöhung der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen und nicht in Form einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlage.] Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die Steuer der natürlichen Personen. [Art. 6 § 1 Abs. 2 Nr. 1 aufgehoben durch Art. 121 zweiter Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird angenommen, dass die Steuern wie folgt lokalisiert sind: 1. die Steuer der natürlichen Personen: dort, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz begründet hat, 2.[...]. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen und die Einwohnerzahl jeder Region jährlich auf der Grundlage der neuesten Daten durch einen nach vorhergehender Absprache mit den [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. [Unter Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen versteht man den Betrag der globalen Staatssteuer für das letzte bei Ablauf des Besteuerungszeitraums festgestellte Steuerjahr, wie festgelegt in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anwendung der in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zuschlaghundertstel und Steuerermässigungen, der in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen und der in Artikel 9 § 2 erwähnten Zuschlagsteuern und -hundertstel.] [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 121 dritter Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 8 - Innerhalb des Konzertierungsausschusses [Föderalregierung-Regierungen] findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik statt. [Art. 8 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 9 - § 1 - [Die betreffende Regionalregierung teilt der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen die Einführung von in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen, Zuschlaghundertsteln oder Steuerermässigungen vorab mit.

Das Konzertierungsverfahren mit Bezug auf die technische Durchführbarkeit der Einführung von in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen wird in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.

Ein globaler Höchstprozentsatz ist auf die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen, Zuschlaghundertstel und Steuerermässigungen anwendbar. Dieser Höchstprozentsatz beträgt ab dem 1. Januar 2001 3,25 % und ab dem 1.

Januar 2004 6,75 % des Ertrags aus der in jeder Region lokalisierten Steuer der natürlichen Personen im Sinne von Artikel 7 § 2. Die Regionen können, ohne diesen Höchstprozentsatz zu überschreiten: 1. allgemeine proportionale Zuschlaghundertstel und allgemeine pauschale oder proportionale Steuerermässigungen, die je nach Steuerstufen unterschiedlich sind oder nicht, einführen, 2.allgemeine Steuerermässigungen und -erhöhungen im Sinne von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 gewähren.

Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen, die Zuschlaghundertstel oder Steuerermässigungen aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern und ohne unlauteren Steuerwettbewerb zu betreiben. Der Progressionsgrundsatz muss wie folgt verstanden werden: In dem Masse wie das steuerpflichtige Einkommen steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Ermässigung zum Betrag der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen vor der Ermässigung nicht zunehmen beziehungsweise das Verhältnis des Betrags der Erhöhung zum Betrag der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen vor der Erhöhung nicht abnehmen.

Die Abrechnungsmodalitäten für die Anwendung der allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen, der Zuschlaghundertstel und der Steuerermässigungen werden durch einen nach vorhergehender Absprache mit den Regionalregierungen im Ministerrat beratenen Erlass geregelt.] § 2 - Die von einer Region eingeführten Zuschlaghundertstel dürfen das Recht der Gemeinden auf Erhebung von Zuschlagsteuern oder -hundertsteln nicht beeinträchtigen. [Art. 9 § 1 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.9bis - Entwürfe und Vorschläge einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel, die in Artikel 9 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im [betreffenden Parlament] oder nach Billigung durch die zuständige Kommission [des betreffenden Parlaments] der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof mitgeteilt. Das Gleiche gilt für innerhalb einer Kommission angenommene Abänderungsanträge. Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein.

Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt, unbeschadet ihrer allgemeinen Befugnisse, innerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung der Steuerloyalität eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung der Höchstprozentsätze und des in Artikel 9 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab. Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt.

Im Rahmen der in Absatz 2 aufgetragenen Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell.

Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr einen Bericht, der mit der in Absatz 2 erwähnten Stellungnahme vergleichbar ist und sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermassnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt.] [Art. 9 bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001);Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.11 - [[Die Regionen dürfen auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern, mit Ausnahme der in Artikel 6 § 2 erwähnten Steuern, weder Zuschlaghundertstel oder Erhöhungen noch Steuerermässigungen oder Ermässigungen einführen.] [...] Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Fälle sind die Gemeinschaften und Regionen nicht befugt, Steuern in Angelegenheiten zu erheben, die einer in vorliegendem Gesetz erwähnten Besteuerung unterliegen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 96 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993); Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] KAPITEL II - Die Regionen Abschnitt 1 - Übergangsperiode Art. 12 - § 1 - Während der Übergangsperiode setzen die Mittel pro Region sich jährlich zusammen aus: 1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel, 2.dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel, 3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel, [3bis.für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999: dem in Artikel 32bis § 3 erwähnten vierten Teil der Mittel,] 4. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 [bis 3bis ] einschliesslich erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. [Art. 12 § 1 einziger Absatz Nr. 3bis eingefügt durch Art. 97 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 97 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Unterabschnitt 1 - Der erste Teil Art. 13 - § 1 - Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt auf der Grundlage von [drei] Elementen, von denen das erste sich auf folgende Basisbeträge stützt: - für die Flämische Region: 30,7745 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 21,0463 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 10,3431 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung dieses Indexes erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Indexes des vorangegangenen Jahres. § 3 - Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 97,9% berücksichtigt. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 13 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 98 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 14 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 13 § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von neun aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem Zins entsprechen, der auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der ersten vom Staat in belgischen Franken während des betreffenden Haushaltsjahres begebenen öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren berechnet worden ist.

Bis dieser Zinssatz bekannt ist, erfolgt die provisorische Berechnung auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der letzten öffentlichen Anleihe derselben Art. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangen Haushaltsjahre ermittelt wird.

Art. 15 - § 1 - Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt ausserdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 19,5104 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 12,8198 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 4,8361 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ermittelten Beträge werden in drei gleichen Teilen über drei Jahre verteilt. Sie werden für ein Drittel während des betreffenden Haushaltsjahres und jeweils für ein Drittel während der beiden darauffolgenden Haushaltsjahre berücksichtigt.

Art. 16 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird für jede Region der Gesamtbetrag der in Artikel 15 § 3 für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigten Drittel in zehn aufeinanderfolgende konstante Jahresraten umgewandelt, die der Tilgung dieser Teile und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. § 3 - Jedes Jahr werden die in § 2 erwähnten Jahresraten und diejenigen, die sich aus der Anwendung von Artikel 14 § 2 ergeben, addiert und in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 16bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 erfolgt die Berechnung des ersten Teils der Mittel ausserdem auf der Grundlage eines dritten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 0,3230 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 0,1673 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,0403 Milliarden Franken. § 2 - Für das Jahr 1993 wird jedoch eine ausserordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Region um 0,0548 Milliarden Franken, des in § 1 erwähnten Betrags für die Wallonische Region um 0,0263 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Region Brüssel-Hauptstadt um 0,0096 Milliarden Franken vorgenommen. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 werden die gemäss den Paragraphen 1, 2 und 3 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 99 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art.16ter - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 16bis § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von sechs aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. § 3 - Die gemäss § 2 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.] [Art. 16ter eingefügt durch Art. 100 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 17 - [Für jede Region werden die Beträge, die den in Anwendung der Artikel 13 § 4 Nr. 1 und 16 § 3 Nr. 1 und ab dem Haushaltsjahr 1993 ebenfalls in Anwendung der Artikel 16bis § 4 Nr. 1 und 16ter § 3 Nr. 1 ermittelten Anteilen von 85,7 % entsprechen, addiert. Der so ermittelte Gesamtbetrag wird um den Betrag der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung, auf die die betreffende Region ein Anrecht hat, verringert.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] Art. 18 - Die für jede der drei Regionen in Anwendung von Artikel 17 ermittelten Beträge werden addiert. Das Verhältnis zwischen diesem Gesamtbetrag und den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen wird in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.

Der Basisbetrag für jede Region wird ermittelt, indem dieser Prozentsatz auf den Betrag der Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen nach ihrer regionalen Lokalisierung angewandt wird.

Art. 19 - Für jede Region wird eine Übergangskorrektur berechnet.

Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht der Basisbetrag dieser Korrektur der Differenz zwischen der Summe, die der Region in Anwendung von Artikel 17 zukommt, und dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag.

Für das Haushaltsjahr 1991 entspricht die Übergangskorrektur der des Haushaltsjahres 1990.

Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des für das Jahr 1990 ermittelten Betrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.

Art. 20 - § 1 - [Die für jede der drei Regionen in Anwendung der Artikel 16 § 3 Nr. 2 und 16ter § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge werden addiert.] § 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird im Verhältnis zu den in jeder Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 3 - [Für jede Region wird die Differenz zwischen der Gesamtsumme der in Anwendung von Artikel 16 § 3 Nr. 2 und 16ter § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge einerseits und dem in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels ermittelten Ergebnis andererseits berechnet.] [Art. 20 § 1 ersetzt durch Art. 102 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 102 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 21 - § 1 - Für das Haushaltsjahr1989 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region aus den gemäss Artikel 13 § 3 ermittelten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 19 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 3. dem in Anwendung von Artikel 20 § 3 ermittelten Betrag. Unterabschnitt 2 - Der zweite Teil Art. 22 - § 1 - Die Berechnung des zweiten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: - für die Flämische Region: 37,0089 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 28,3451 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5293 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 98 % berücksichtigt. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.

Art. 23 - § 1 - Die Jahresraten der in Anwendung von Artikel 22 § 4 Nr. 2 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 14 § 1 festgelegten Modalitäten berechnet und nach den in Artikel 14 § 2 festgelegten Modalitäten addiert. § 2 - Die gemäss § 1 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 23bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1995 erfolgt die Berechnung des zweiten Teils der Mittel ausserdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen für das Haushaltsjahr 1993 ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 0,6089 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 0,3647 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,5224 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 103 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 24 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 22 § 4 Nr. 1 und 23 § 2 Nr. 1 ermittelten Beträge werden für jede Region addiert. § 2 - Für jede Region wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt. § 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte höchste Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Regionen dar.

Art. 25 - § 1 - Für jede Region wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 24 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht die Übergangskorrektur 90 % des Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.

Art. 26 - § 1 - Die für jede der drei Regionen in Anwendung von Artikel 23 § 2 Nr. 2 ermittelten Beträge werden addiert. § 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird im Verhältnis zu den in jeder Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 3 - Für jede Region wird die Differenz zwischen den in Anwendung von Artikel 23 § 2 Nr. 2 und von § 2 des vorliegenden Artikels ermittelten Ergebnissen berechnet.

Art. 27 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region aus den in Anwendung von Artikel 22 § 3 ermittelten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich [1994] setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 3. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag. [§ 3 - Für die Haushaltsjahre 1995 bis einschliesslich 1999 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 23bis § 2 ermittelten Betrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, 3. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 4.dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag.] [Art. 27 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 104 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 eingefügt durch Art. 104 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] Unterabschnitt 3 - Der dritte Teil Art. 28 - § 1 - Die Berechnung des dritten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: - für die Flämische Region: 33,8303 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 25,0478 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5993 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.

Art. 29 - Die Jahresraten der in Anwendung von Artikel 28 § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 14 § 1 festgelegten Modalitäten berechnet und nach den in Artikel 14 § 2 festgelegten Modalitäten addiert.

Art. 30 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 28 § 3 Nr. 1 und 29 ermittelten Beträge werden für jede Region addiert. § 2 - Für jede Region wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt. § 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte höchste Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Regionen dar.

Art. 31 - § 1 - Für jede Region wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 30 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 30 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht die Übergangskorrektur 90 % des Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.

Art. 32 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der dritte Teil der Mittel aus den in Artikel 28 § 1 erwähnten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 setzt sich der dritte Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 30 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 31 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur. [Unterabschnitt 4 - Der vierte Teil [Unterabschnitt 4 mit Art. 32bis eingefügt durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 32bis - § 1 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird die Gesamtsumme jährlich für die drei Regionen zusammen bestimmt aus: 1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel, 2.dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel, 3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel. § 2 - Die in Anwendung von § 1 ermittelte Gesamtsumme wird jährlich mit einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres multipliziert und ab dem Haushaltsjahr 1995 um den in § 3 für das vorangegangene Haushaltsjahr und für die drei Regionen zusammen ermittelten Betrag erhöht, nachdem dieser der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.

Der im vorhergehenden Absatz zu berücksichtigende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt: - im Haushaltsjahr 1994: 10%, - im Haushaltsjahr 1995: 15%, - im Haushaltsjahr 1996: 20%, - im Haushaltsjahr 1997: 70%, - im Haushaltsjahr 1998: 75%, - im Haushaltsjahr 1999: 97,5%.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres. § 3 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 2 ermittelten Ergebnis und den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.

Der vierte Teil der Mittel für jede Region wird ermittelt, indem dieser Prozentsatz auf den Betrag der Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen nach ihrer regionalen Lokalisierung angewandt wird.] Abschnitt 2 - Definitive Regelung Art. 33 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Region des vorangegangenen Haushaltsjahres abzüglich der der betreffenden Region zugewiesenen nationalen Solidaritätsbeteiligung [und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verringerung der Mittel pro Region]. § 2 - [Diese Beträge werden jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens werden die Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem geschätzten realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.] [§ 2bis - Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 2004 unter 2 %, wird der in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut bestimmt, dieses Mal jedoch auf der Grundlage eines gleichmässigen realen Wachstums von 2 % während der Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 2005.

Beläuft sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 ein Betrag berücksichtigt, der dem auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag zuzüglich 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags entspricht.

Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 der in Absatz 1 ermittelte Betrag berücksichtigt.] § 3 - [Jedes Jahr wird der in § 2 ermittelte Betrag oder gegebenenfalls der in § 2bis für das Haushaltsjahr 2005 berücksichtigte Betrag für die drei Regionen zusammen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.] § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. [Art. 33 § 1 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2bis eingefügt durch Art. 106 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 33bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden die in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträge jedes Jahr um einen Betrag verringert, der nach vorhergehender Absprache mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden ist.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag entspricht der Summe: 1. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr.7 und 8 und 10 bis 12, 2. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, wie erwähnt in Artikel 4 § 5, sofern Letztere den Regionen bis zum Haushaltsjahr 2001 einschliesslich noch nicht zugewiesen worden sind, 3.von 58,592 % der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft, 4. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Nettoeinnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr.9.

Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens angeglichen.

Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 4 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2002 wird für jede Region ausgegangen von den vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 10 bis 12, und von 58,592% der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft.

Die in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.

Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die für jede Region in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge für jede Steuer der Entwicklung der Einnahmen bei unveränderter Politik angepasst. Diese angepassten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.

Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2012 wird jährlich für jede Region die Differenz zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten Betrag und dem in Anwendung von Absatz 3 ermittelten Betrag berechnet.

Die in Anwendung von Absatz 4 ermittelte Differenz, sofern sie positiv ist, stellt jährlich den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.

Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2007 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region 100% des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur für die betreffende Region.

Für die Haushaltsjahre 2008 bis einschliesslich 2012 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region einem jährlich um 16,67 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 2013 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Einnahmen bei unveränderter Politik' die Ist-Einnahmen, es sei denn, diese werden von der betreffenden Region im Rahmen der Ausübung ihrer steuerlichen Befugnisse mit Bezug auf die betreffende Steuer beeinflusst. In diesem Fall erfolgt die in Absatz 3 erwähnte jährliche Anpassung auf der Grundlage von pro Steuer gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien. Der betreffende Gesetzentwurf wird vor dem 1.

Januar 2002 in der Kammer eingebracht.

Der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen pro Region ermittelte Betrag wird von der in § 1 erwähnten Verringerung abgezogen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.34 - [Die Mittel pro Region setzen sich jährlich zusammen aus: 1. den in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträgen, 2.den in Anwendung von Artikel 33bis ermittelten Beträgen, 3. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001)] Abschnitt 3 - Zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Programme zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen Art. 35 - § 1 - Was die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte finanzielle Beteiligung betrifft, wird der betreffenden Region für jeden einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplatz, den sie übernommen hat, der einer Arbeitslosenentschädigung entsprechende Betrag gewährt, unter der Bedingung, dass der Nachweis erbracht wird: a) für die einer Vollzeitstelle entsprechende Beschäftigung, b) [dass die beschäftigten Arbeitnehmer die Eigenschaft eines nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden haben,] c) dass diese Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt werden. [Was die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte finanzielle Beteiligung betrifft, wird der betreffenden Region für jeden einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplatz, den sie übernommen hat, der einer Arbeitslosenentschädigung entsprechende Betrag gewährt, unter der Bedingung, dass der Nachweis erbracht wird: a) für die einer Vollzeitstelle entsprechende Beschäftigung, b) dass jede Arbeitsstelle von einem im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts beschäftigten Arbeitnehmer besetzt wird.] § 2 - Der König bestimmt nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] die Modalitäten für die von den Regionen zu erbringenden Nachweise. § 3 - Nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] wird der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligungen jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragen. § 4 - Die geschuldeten finanziellen Beteiligungen werden den Regionen durch vierteljährliche Vorschüsse übertragen, die auf der Grundlage der Anzahl der in § 1 erwähnten, einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplätze, die während des vorangegangenen Kalenderjahres besetzt worden sind, berechnet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen, in Vollzeiteinheiten ausgedrückten Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr. § 5 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten für die Zahlung der vierteljährlichen Vorschüsse und der Restschuld. [Art. 35 § 1 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Abschnitt 4 - Zusätzliche Mittel] [Unterteilung Abschnitt 4 eingefügt durch Art. 108 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35bis - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 betragen die zusätzlichen Mittel für die Flämische Region nominell: - im Haushaltsjahr 1993: 0,2768 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1994: 0,5424 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1995: 0,8535 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1996: 1,3382 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1997: 1,3633 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1998: 1,5540 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1999: 1,7207 Milliarden Franken. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 betragen die zusätzlichen Mittel für die Wallonische Region nominell: - im Haushaltsjahr 1993: 0,4695 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1994: 0,5954 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1995: 0,7431 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1996: 0,8781 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1997: 0,9849 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1998: 1,0755 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1999: 1,1545 Milliarden Franken.] [Art. 35bis eingefügt durch Art. 109 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35ter - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der zusätzlichen Mittel, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts für das vorangegangene Haushaltsjahr für die Flämische Region und die Wallonische Region zusammen ermittelt worden sind. § 2 - Diese in Anwendung von § 1 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. § 3 - Das in Anwendung von § 2 ermittelte Ergebnis wird unter die Flämische Region und die Wallonische Region nach folgendem Verteilerschlüssel aufgeteilt: - für die Flämische Region: 61,96%, - für die Wallonische Region: 38,04%.] [Art. 35ter eingefügt durch Art. 110 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35quater - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2002 belaufen sich die additionalen zusätzlichen Mittel auf 21.653.499,39 EUR für die Flämische Region, auf 13.292.050,80 EUR für die Wallonische Region und auf 917.206,04 EUR für die Region Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Die am 31. Dezember 2001 verfügbaren Restbeträge der Haushaltsfonds werden an die Regionen übertragen, sofern sie Angelegenheiten betreffen, die übertragen werden in Anwendung von Artikel 2 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften. Die Höhe dieser Restbeträge wird nach Absprache mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.] [Art. 35quater eingefügt durch Art. 20 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35quinquies - Für das Haushaltsjahr 2002 belaufen sich die zusätzlichen Mittel für die Wallonische Region auf 19.268.763,68 EUR und für die Flämische Region auf 21.425.437,35 EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 35quinquies eingefügt durch Art. 21 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35sexies - Für das Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen belaufen sich diese Mittel auf 14.873.611,49 EUR, ausgedrückt in Preisen von 2002.

Für die Festlegung der Beträge für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre wird von den für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten zusätzlichen Mitteln ausgegangen.

Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den in jeder Region lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen verteilt.] [Art. 35sexies eingefügt durch Art. 22 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35septies - Für das Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen belaufen sich diese Mittel auf 6.114.434,94 EUR, ausgedrückt in Preisen von 2002.

Für die Festlegung der Beträge für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre wird von den für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten zusätzlichen Mitteln ausgegangen.

Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach dem Anteil jeder Region an der Gesamtsumme des in Anwendung der Artikel 33 § 4, 35, 35ter, 35quater, 35quinquies, 35sexies und 48 für die drei Regionen zusammen ermittelten Betrags unter die Regionen verteilt.] [Art. 35septies eingefügt durch Art. 23 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35octies - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.] [Art. 35octies eingefügt durch Art. 24 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] KAPITEL III - Die Gemeinschaften Art. 36 - [Die Mittel pro Gemeinschaft setzen sich jährlich zusammen aus: 1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, 2.dem in Artikel 46 beziehungsweise 47 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen, 3. der in Artikel 47bis erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001)] [Abschnitt 1 - [...] [Abschnitt 1 mit Art. 37 aufgehoben durch Art. 121 sechster Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 37 - [...]] Abschnitt 2 - Der zugewiesene Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer Art. 38 - § 1 - Die Basisbeträge werden festgelegt auf: - für die Flämische Gemeinschaft: 167,4389 Milliarden Franken, - für die Französische Gemeinschaft: 128,9468 Milliarden Franken. § 2 - Für das Jahr 1989 wird jedoch eine ausserordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Gemeinschaft um 6,1023 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Französische Gemeinschaft um 4,6902 Milliarden Franken vorgenommen. § 3 - [Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres werden die ermittelten Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.] [§ 3bis - Für beide Gemeinschaften zusammen werden folgende Beträge festgelegt: 1. für das Haushaltsjahr 2002: ein Betrag von 198.314.819,82 EUR, 2. für das Haushaltsjahr 2003: ein Betrag von 148.736.114,86 EUR, 3. für das Haushaltsjahr 2004: ein Betrag von 148.736.114,86 EUR, 4. für das Haushaltsjahr 2005: ein Betrag von 371.840.287,16 EUR, 5. für das Haushaltsjahr 2006: ein Betrag von 123.946.762,39 EUR, 6. für die Haushaltsjahre 2007 bis einschliesslich 2011: ein Betrag von 24.789.352,48 EUR.] [§ 3ter - Für das Haushaltsjahr 2002 entspricht der Gesamtbetrag dem in Anwendung von § 3 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Betrag zuzüglich des in § 3bis für das Haushaltsjahr 2002 festgelegten Betrags.

Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2006 entspricht der Gesamtbetrag dem für das betreffende Haushaltsjahr in § 3bis festgelegten Betrag zuzüglich des für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrags, nachdem Letzterer der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres nach den in § 3 erwähnten Modalitäten angeglichen worden ist.

Für jedes der Haushaltsjahre 2007 bis einschliesslich 2011 entspricht der Gesamtbetrag dem für das betreffende Haushaltsjahr in § 3bis festgelegten Betrag zuzüglich des für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrags, nachdem Letzterer der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.

Ab dem Haushaltsjahr 2012 entspricht der Gesamtbetrag für beide Gemeinschaften zusammen dem für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Betrag, nachdem Letzterer der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91% des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres erfolgt die in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Angleichung an die geschätzte Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und an das geschätzte reale Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.] § 4 - Die in Anwendung von § 3 ermittelten Beträge werden jährlich mit einem Angleichungsfaktor multipliziert.

Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung - sowohl für die Französische Gemeinschaft als auch für die Flämische Gemeinschaft - des Verhältnisses zwischen: 1. einerseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft am 30.Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres angehören, zuzüglich 20% der Verringerung oder gegebenenfalls abzüglich 20% der Erhöhung dieser Anzahl im Vergleich zum 30. Juni 1988, 2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft am 30.Juni 1988 angehören.

Das grösste Verhältnis wird berücksichtigt.

Der Angleichungsfaktor wird jährlich in Absprache mit den [Gemeinschaftsregierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird angenommen, dass die Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Französischen Gemeinschaft angehören, der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören, entspricht, zuzüglich 80% der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird angenommen, dass die Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Flämischen Gemeinschaft angehören, der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, entspricht, zuzüglich 20% der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören. [§ 5 - Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschliesslich 2011 wird der in Anwendung von § 3ter ermittelte Gesamtbetrag, nach Abzug des in § 3bis für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrags, jährlich mit dem in § 4 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert.

Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird um den in § 3bis für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag erhöht.

Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der in Anwendung von § 3ter ermittelte Gesamtbetrag jährlich mit dem in § 4 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert.] [Art. 38 § 3 ersetzt durch Art. 26 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3bis eingefügt durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3ter eingefügt durch Art. 26 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 5 eingefügt durch Art. 26 Nr. 4 des G. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 39 - § 1 - [Die in Anwendung von Artikel 38 § 4 ermittelten Beträge werden jedes Jahr addiert.] § 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird für die Haushaltsjahre 1989 bis 1998 auf der Grundlage der Verteilung der aktuellen Anzahl Schüler unter die Gemeinschaften verteilt, und zwar: - für die Französische Gemeinschaft: 42,45%, - für die Flämische Gemeinschaft: 57,55%.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird dieser Verteilerschlüssel auf der Grundlage von gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien an die Verteilung der Anzahl Schüler angepasst.

Das so ermittelte Ergebnis stellt den Basisbetrag für jede Gemeinschaft dar. [Art. 39 § 1 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.40 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1989 wird für jede Gemeinschaft die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 38 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1989, 1990 und 1991 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrag der Übergangskorrektur.

Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt. [Art. 40bis - Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrag einerseits und dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 ermittelten Gesamtbetrag andererseits festgelegt.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 28 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.40ter - § 1 - Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschliesslich 2011 wird der in Anwendung von Artikel 40bis ermittelte Betrag in zwei Teile aufgeteilt.

Der erste Teil beläuft sich auf: 1. für das Haushaltsjahr 2002: 35%, 2.für die Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2009: einen Prozentsatz, der jährlich um 5 Punkte zunimmt, ausgehend von dem in Nr. 1 festgelegten Prozentsatz, 3. für die Haushaltsjahre 2010 bis einschliesslich 2011: einen Prozentsatz, der jährlich um 10 Punkte zunimmt, ausgehend von dem in Nr.2 für das Haushaltsjahr 2009 ermittelten Prozentsatz.

Für jedes der betreffenden Haushaltsjahre entspricht der zweite Teil der Differenz zwischen dem in Absatz 1 erwähnten Betrag und dem in Absatz 2 festgelegten Teil. § 2 - Der in Anwendung von § 1 Absatz 2 festgelegte Teil wird für jedes der betreffenden Haushaltsjahre im Verhältnis zu den gemäss Artikel 44 § 2 Absatz 2 bis 4 in jeder Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die beiden Gemeinschaften verteilt. § 3 - Der in Anwendung von § 1 Absatz 3 festgelegte Teil wird für jedes der betreffenden Haushaltsjahre nach der gemäss den in Artikel 39 § 2 erwähnten Kriterien festgelegten Anzahl Schüler in jeder Gemeinschaft unter die beiden Gemeinschaften verteilt. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der in Anwendung von Artikel 40bis ermittelte Betrag im Verhältnis zu den gemäss Artikel 44 § 2 Absatz 2 bis 4 in jeder Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die beiden Gemeinschaften verteilt.] [Art. 40ter eingefügt durch Art. 29 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.41 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel setzen sich pro Gemeinschaft zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 40 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, [3. dem in Anwendung von Artikel 40ter ermittelten Betrag.] [Art. 41 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Abschnitt 3 - Der zugewiesene Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen Unterabschnitt 1 - Übergangsperiode Art. 42 - § 1 - Die Basisbeträge werden festgelegt auf: - für die Flämische Gemeinschaft: 47,6638 Milliarden Franken, - für die Französische Gemeinschaft: 37,5229 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge werden anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.

Art. 43 - Die Jahresraten der in Artikel 42 § 3 Nr. 2 erwähnten Beträge werden jährlich nach Modalitäten, die mit den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen Modalitäten übereinstimmen, berechnet und nach Modalitäten, die mit den in Artikel 16 § 2 vorgesehenen Modalitäten übereinstimmen, addiert.

Art. 44 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 42 § 3 Nr. 1 und 43 ermittelten Beträge werden für jede der Gemeinschaften addiert. § 2 - Für jede Gemeinschaft wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Gemeinschaft lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.

Für die Flämische Gemeinschaft setzt sich der Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen aus dem im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen zuzüglich 20% des im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.

Für die Französische Gemeinschaft setzt sich der Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen aus dem im französischen Sprachgebiet lokalisierten Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen zuzüglich 80% der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die in jedem Sprachgebiet lokalisierten und in Artikel 7 § 2 erwähnten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der neuesten Daten nach Absprache mit den [Regierungen] der Regionen und der Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 3 - Der höchste in Anwendung von § 2 ermittelte Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar. [Art. 44 § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 45 - § 1 - Für jede Gemeinschaft wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 44 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet.

Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für das Haushaltsjahr 1989 entspricht die Übergangskorrektur dem Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.

Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt. [Art. 45bis - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein Basisbetrag von 4,5 Milliarden Franken festgelegt. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird die Gesamtsumme jährlich für beide Gemeinschaften zusammen bestimmt aus: 1. den in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbeträgen, 2.den in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Beträgen der Übergangskorrektur. § 3 - Die in Anwendung von § 2 ermittelte Gesamtsumme wird jährlich mit einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres multipliziert und ab dem Haushaltsjahr 1994 um den in § 4 für das vorangegangene Haushaltsjahr für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Betrag erhöht, nachdem dieser der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.

Der im vorhergehenden Absatz zu berücksichtigende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt: - im Haushaltsjahr 1994: 10%, - im Haushaltsjahr 1995: 15%, - im Haushaltsjahr 1996: 20%, - im Haushaltsjahr 1997: 70%, - im Haushaltsjahr 1998: 75%, - im Haushaltsjahr 1999: 97,5%.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres. § 4 - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 1 festgelegten Betrag beziehungsweise dem in § 3 ermittelten Ergebnis und dem Gesamtbetrag der in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen, wie festgelegt in Artikel 44 § 2, in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.

Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar.] [Art. 45bis eingefügt durch Art. 111 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 45ter - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein Basisbetrag von 5,065 Milliarden Franken festgelegt.

Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird dieser Betrag jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 1 ermittelten Betrag und dem Gesamtbetrag der in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen, wie festgelegt in Artikel 44 § 2, in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt. § 3 - Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar.] [Art. 45ter eingefügt durch Art. 112 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 46 - [§ 1 - Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschliesslich 1992 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 3. dem in Anwendung von Artikel 45bis § 4 ermittelten Betrag, 4.dem in Anwendung von Artikel 45ter § 3 ermittelten Betrag.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 113 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] Unterabschnitt 2 - Definitive Regelung Art. 47 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Gemeinschaft des vorangegangenen Haushaltsjahres. § 2 - [Jedes Jahr werden diese Beträge der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens werden die Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem geschätzten realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.] [§ 2bis - Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 2004 unter 2%, wird der in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut bestimmt, dieses Mal jedoch auf der Grundlage eines gleichmässigen realen Wachstums von 2% während der Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 2005.

Beläuft sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25% des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 ein Betrag berücksichtigt, der dem auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag zuzüglich 0,25% des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags entspricht.

Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0,25% des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 der in Absatz 1 ermittelte Betrag berücksichtigt.] § 3 - [Jedes Jahr wird der in § 2 ermittelte Betrag oder gegebenenfalls der in § 2bis für das Haushaltsjahr 2005 berücksichtigte Betrag für die beiden Gemeinschaften zusammen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.] § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die gemäss Artikel 44 § 2 in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. [Art. 47 § 2 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001);§ 2bis eingefügt durch Art. 114 § 2 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Abschnitt 4 - Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr] [Unterteilung Abschnitt 4 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 47bis - § 1 - Der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft wird jährlich eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt. Der Basisbetrag dieser Dotation wird pro Gemeinschaft als Durchschnitt - für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 - des in der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise in der Flämischen Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus der Rundfunk- und Fernsehgebühr unter Berücksichtigung der in § 3 festgelegten Lokalisierungskriterien festgelegt. Der Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag pro Gemeinschaft jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. § 3 - Für die Anwendung von § 1 wird angenommen, dass die Rundfunk- und Fernsehgebühr wie folgt lokalisiert ist: dort, wo das Fernsehgerät aufgestellt ist und, was die Geräte in Kraftfahrzeugen betrifft, dort, wo der Inhaber des Geräts ansässig ist.

Der Französischen Gemeinschaft wird der Teil des Nettoertrags aus der im französischen Sprachgebiet lokalisierten Rundfunk- und Fernsehgebühr zuzüglich 80% des Teils des Nettoertrags aus dieser Gebühr im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt zugewiesen.

Der Flämischen Gemeinschaft wird der Teil des Nettoertrags aus der im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Rundfunk- und Fernsehgebühr zuzüglich 20% des Teils des Nettoertrags aus dieser Gebühr im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt zugewiesen.] [Art. 47bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL V - Die nationale Solidaritätsbeteiligung Art.48 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich eine nationale Solidaritätsbeteiligung zugewiesen. § 2 - Der Basisbetrag der nationalen Solidaritätsbeteiligung beläuft sich auf 468 Franken pro Einwohner und pro Prozentpunkt, den der durchschnittliche Ertrag darunter liegt. Dieser durchschnittliche Ertrag wird auf der Grundlage der gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen berechnet.

Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird der Basisbetrag jährlich, nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten, an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] [Art. 48 § 2 Abs. 2 ergänzt durch Art. 35 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL VI - Anleihen Art. 49 - § 1 - [Die Gemeinschaften und die Regionen können Anleihen in Euro oder in Fremdwährungen aufnehmen. § 2 - Die Programmierung der öffentlichen Anleihen wird nach Absprache mit den Regierungen vom Ministerrat festgelegt.

Die Bedingungen und der Ausgabezeitplan für jede öffentliche Anleihe werden dem Minister der Finanzen zur Billigung vorgelegt.

Falls der Minister der Finanzen die Billigung verweigert, kann die betreffende Regierung beantragen, dass die Angelegenheit zur Entscheidung vor den Ministerrat gebracht wird. § 3 - Die Gemeinschaften und die Regionen dürfen Privatanleihen und kurzfristige Wertpapiere ausgeben, nachdem sie den Minister der Finanzen darüber informiert haben. Die Modalitäten der Mitteilung und der Inhalt dieser Information werden in einer Vereinbarung zwischen dem Minister der Finanzen und den Regierungen festgelegt.] § 4 - [...] § 5 - Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und von den Regionen abhängen, unterliegen den Bestimmungen [von § 2]. Diese Bestimmungen werden vonseiten der betreffenden [Regierung] auf sie angewandt. § 6 - Innerhalb des Hohen Rates für Finanzen richtet der König eine Abteilung « Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden » ein. Diese Abteilung zählt zehn Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und ihrer Erfahrung im Bereich Finanzen und Wirtschaft auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Haushalts vom König bestimmt werden. Die Hälfte der Mitglieder wird auf Vorschlag der [Regierungen] vorgeschlagen. Die andere Hälfte umfasst den Vertreter des Ministers der Finanzen im Präsidium des Rates sowie drei Mitglieder, die von der Belgischen Nationalbank vorgeschlagen worden sind, darunter den Vertreter der Belgischen Nationalbank im vorerwähnten Präsidium. Die Abteilung zählt genauso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Mitglieder. Der König regelt nach Stellungnahme der [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Abteilung sowie die Unvereinbarkeitsbestimmungen.

Die Abteilung gibt jährlich eine Stellungnahme über den Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden ab.

Die Abteilung kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Finanzen eine Stellungnahme über die Zweckmässigkeit abgeben, die Anleihekapazität einer öffentlichen Behörde je nach der Notwendigkeit, die Wirtschafts- und Währungseinheit nicht zu gefährden und Störungen des internen und externen Währungsgleichgewichts sowie eine strukturelle Verschlechterung des Finanzierungsbedarfs zu vermeiden, zu begrenzen.

Jede Stellungnahme der Abteilung wird der [Föderalregierung] und gegebenenfalls der betreffenden [Regierung] mitgeteilt.

Bei der Beurteilung des Finanzierungsbedarfs der öffentlichen Behörden wird in den in Anwendung des vorliegenden Paragraphen abgegebenen Stellungnahmen nicht allein dem Finanzierungsbedarf der betreffenden öffentlichen Behörden selbst, sondern auch dem der Einrichtungen, deren Schuldendienst den Haushalt dieser öffentlichen Behörden belastet, Rechnung getragen. § 7 - Der König kann, nachdem er die Stellungnahme der in § 6 erwähnten Abteilung eingeholt hat, durch einen auf Vorschlag des Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass die Anleihekapazität einer Gemeinschaft oder Region auf eine Höchstdauer von zwei Jahren begrenzen. Dieser Erlass wird nach Absprache mit der betreffenden [Regierung] angenommen.

Solange der im vorhergehenden Absatz erwähnte Erlass in Kraft ist, werden alle in § 3 erwähnten Anleihen der betreffenden Gemeinschaft, der betreffenden Region oder der in § 5 erwähnten Einrichtungen dem Minister der Finanzen zur Billigung vorgelegt. § 8 - Jährlich wird dem Einnahmenhaushaltsplan der Gemeinschaften und der Regionen eine Aufstellung ihrer Gesamtschuld der letzten drei Jahre zum Stand vom 31. Dezember beigefügt.

Monatlich wird dem Minister der Finanzen eine detaillierte Aufstellung der Gesamtschuld jeder Gemeinschaft und jeder Region übermittelt.

Diese Aufstellung wird monatlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Unter Schuld im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man die Schuld der Gemeinschaften und der Regionen einschliesslich der Verbindlichkeiten der Einrichtungen, deren Finanzdienst den Haushalt der Gemeinschaften und Regionen belastet. [Art. 49 §§ 1 bis 3 ersetzt durch Art. 36 § 1 Nr. 1 des G. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 4 aufgehoben durch Art. 36 § 1 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 5 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993) und Art. 36 § 1 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.

August 2001); § 6 Abs. 1 und 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 49bis - Die Bestimmungen von Artikel 49 mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 sind auf die der Französischen Gemeinschaftskommission aufgrund von Artikel 138 der Verfassung zugewiesenen Befugnisse anwendbar.] [Art. 49bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL VII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und Finanzorganisation Art.50 - § 1 - [Jedes Parlament] verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schliesst die Rechnungen ab.

Die Gesamtrechnung der Gemeinschaften und der Regionen wird [ihrem Parlament] zusammen mit den Anmerkungen des Rechnungshofes übermittelt.

Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt. § 2 - Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, die auf die Haushaltspläne und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof anwendbar sind.

Was die Einrichtungen öffentlichen Interesses betrifft, die von den Gemeinschaften und Regionen abhängen, legt das Gesetz die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof fest.

Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, nach denen die Gewährung und die Verwendung von Subventionen kontrolliert werden. [Art. 50 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 51 - Die Gemeinschaften und die Regionen organisieren eine eigene Verwaltungs- und Haushaltskontrolle und können dazu auf Finanzinspektoren zurückgreifen, die für sie bereitgestellt werden und ihnen unterstehen.

Die Finanzinspektoren geben ihre Stellungnahmen vollkommen unabhängig ab und teilen diese nur der [Regierung] mit, der sie zugeteilt worden sind.

Nach Zustimmung der [Regierungen] organisiert der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Korps der Finanzinspektion, die Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen an dessen Leitung sowie die Bereitstellung der Finanzinspektoren für die Gemeinschaften und Regionen, um zu gewährleisten, dass sie die ihnen aufgrund von Absatz 1 anvertrauten Aufgaben erfüllen. [Art. 51 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 52 - Die Gemeinschaften und Regionen organisieren ihr eigenes Schatzamt nach Modalitäten, die nach Zustimmung der [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Während einer Übergangsperiode von zwei Jahren, die am 31.

Dezember 1990 endet, wird das Schatzamt der Gemeinschaften und Regionen jedoch vom Schatzamt des Staates nach Modalitäten verwaltet, die nach Zustimmung der [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. [Art. 52 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 53 - Im Einnahmenhaushaltsplan des Staates wird Folgendes festgelegt: 1. die pro Region festgelegten Beträge der in Artikel 3 erwähnten Steuern, ausser wenn die Region von der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, [1bis.[...]] 2. die pro Gemeinschaft festgelegten und in Artikel 36 erwähnten Beträge, 3.die pro Region festgelegten und in den Artikeln 12 und 34 erwähnten Beträge. Über den Entwurf des Einnahmenhaushaltsplans findet in Bezug auf diese Punkte eine vorherige Konzertierung zwischen der [Föderalbehörde] und den [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen statt. Über den in Artikel 48 erwähnten Betrag der nationalen Solidaritätsbeteiligung findet die gleiche vorherige Konzertierung statt. [Art. 53 Absatz 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 115 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 38 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 54 - § 1 - Die in Titel II erwähnten Mittel, die die [Föderalbehörde] aufgrund eines internationalen Vertrags erhält, werden am Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie eingegangen sind, von der [Föderalbehörde] an die zuständige Behörde der Gemeinschaft oder der Region übertragen.

Unbeschadet des Artikels 5 § 3 werden die in Titel III und in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel am Ende des Monats, der dem folgt, in dem sie beim Ministerium der Finanzen eingegangen sind, von diesem Ministerium an die zuständige Behörde der Region übertragen.

Die in Titel IV erwähnten Mittel mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt sind, werden jeweils am ersten Werktag des Monats zu einem Zwölftel des geschätzten Betrags vom Ministerium der Finanzen an die zuständige Behörde der Gemeinschaft oder der Region übertragen. Jedes Zwölftel gilt als Anzahlung auf den Ertrag aus der Erhebung der betreffenden Steuer während desselben Monats. Am Ende des Jahres übermittelt das Ministerium der Finanzen der zuständigen Behörde der Gemeinschaft oder der Region eine Tabelle, in der für jeden Monat des abgelaufenen Jahres der Betrag des entrichteten Zwölftels und der Betrag des entsprechenden Teils des tatsächlich vereinnahmten Ertrags aus der zugeteilten Steuer angegeben werden. Ein positiver Saldo zugunsten einer Gemeinschaft oder Region wird monatlich als Darlehen an das Ministerium der Finanzen gebucht.

Ein positiver Saldo zugunsten des Ministeriums der Finanzen wird monatlich als Darlehen an die betreffende Gemeinschaft oder Region gebucht. Ein Abkommen zwischen dem Minister der Finanzen und den [Regierungen] regelt die finanziellen Modalitäten dieser Vorgänge.

Die in Titel V erwähnten Mittel werden jeweils am ersten Werktag des Monats zu einem Zwölftel des geschätzten Betrags vom Ministerium der Finanzen an die zuständige Behörde der Region übertragen. § 2 - Werden diese Fristen überschritten oder zu wenig Mittel überwiesen, ist die betreffende Gemeinschaft oder Region berechtigt, nachdem sie den Minister der Finanzen über diese Situation informiert hat, bei einem vorab im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen bestimmten Kreditinstitut eine Anleihe aufzunehmen. Diese Anleihe wird von Rechts wegen vom Staat garantiert. Über die finanztechnischen Aspekte dieser Anleihe wird vorab eine allgemeine Vereinbarung zwischen dem Minister der Finanzen, jeder [Regierung] und dem betreffenden Kreditinstitut abgeschlossen.

Der Schuldendienst dieser Anleihe geht unmittelbar zu Lasten des Staates. [Art. 54 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 55 - § 1 - Die Anteile der Nationalen Gesellschaft für die Umstrukturierung der Nationalen Sektoren (NGUNS) an und ihre Forderungen gegenüber Unternehmen, Invests einbegriffen, die in der Flämischen Region, in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässig sind, werden dem « Fonds voor de Herstructurering van de Nationale Sectoren in het Vlaamse Gewest (FNSV) », dem « Fonds pour la restructuration des Secteurs nationaux en Région wallonne (FSNW) » beziehungsweise der Regionalen Investitionsgesellschaft für Brüssel (RIGB) übertragen.

Diese Übertragungen sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.

Das Inventar der Anteile und Forderungen, die jeder Einrichtung übertragen werden, wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden den Fonds und der RIGB, die in § 1 erwähnt sind, was ihren jeweiligen Bereich betrifft, die finanziellen Mittel übertragen, die den Salden der an diesem Datum bestehenden Umstrukturierungsmittel entsprechen, mit der Auflage für die Fonds, der NGUNS den Anlageertrag dieser finanziellen Mittel zuzuführen, solange diese Mittel nicht für Umstrukturierungsprojekte verwendet worden sind.

Die Modalitäten für die Zuführung des Anlageertrags werden nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 3 - Jede in § 1 erwähnte Einrichtung, zu deren Gunsten die Übertragung erfolgt, überträgt der übertragenden Einrichtung Aktien für ihr Kapital in Höhe eines Betrags, der den aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erhaltenen Anteilen, Forderungen und finanziellen Mittel entspricht. § 4 - Die Nationale Gesellschaft für die Umstrukturierung der Nationalen Sektoren überträgt dem Staat unverzüglich alle Anteile, die sie an den in § 1 erwähnten Einrichtungen besitzt, einschliesslich der in § 3 erwähnten Aktien. Der Staat wiederum überträgt sie unverzüglich und unentgeltlich an die zuständigen Regionen. § 5 - Für die Übertragung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Anteile, Forderungen und finanziellen Mittel ist keine Registrierungsgebühr zu zahlen. § 6 - Ab dem 1. Januar 1989 werden die in Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 1984 über die Salden und Altlasten der Gemeinschaften und Regionen und die nationalen Wirtschaftssektoren erwähnten Befugnisse des Staates von der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt, was die auf ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Unternehmen betrifft. § 7 - Die Regionen müssen, jede für ihren Bereich, die notwendigen Mittel vorsehen, um den vom FNSV beziehungsweise vom FSNW eingegangenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. § 8 - Die durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1981 zur Schaffung einer Belgischen Gesellschaft zur Finanzierung der Industrie gewährte Staatsgarantie wird bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe des für den Eisen- und Stahlsektor vorgesehenen Betrags von 20 Milliarden Franken zu den im vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehenen Bedingungen beibehalten.

Die durch das Gesetz vom 23. August 1948 zur Erhaltung und Entwicklung der Handelsmarine, der Seefischerei und des Schiffbaus und zur Einrichtung eines Fonds für die Ausrüstung und den Bau von Seeschiffen gewährte Staatsgarantie wird bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe des derzeitigen Betrags von 18 Milliarden Franken zu den im besagten Gesetz vorgesehenen Bedingungen beibehalten. § 9 - Die Schuldforderungen gegen den FSNW infolge des Abkommens über die von diesem Fonds am 4. Juni 1984 ausgegebenen Anleihen haben ein besonderes Vorzugsrecht auf: 1. die der Wallonischen Region aufgrund der Artikel 4 bis 11 zugewiesene Erbschaftssteuer in Höhe der liquiden und fälligen Schuldforderungen für jedes Haushaltsjahr, 2.die Schuldforderungen, die der FSNW gegen Unternehmen hat, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschliesslich der Beförderung von Erzen und Koks angehören, und die Aktien und Gewinnanteile, die er an diesen Unternehmen besitzt.

Die Schuldforderungen gegen den FNSV infolge des Abkommens über die von diesem Fonds am 16. Juli 1987 ausgegebenen Anleihen haben ein besonderes Vorzugsrecht auf: 1. die der Flämischen Region aufgrund der Artikel 4 bis 11 zugewiesene Erbschaftssteuer in Höhe der liquiden und fälligen Schuldforderungen für jedes Haushaltsjahr, 2.die Schuldforderungen, die der FNSV gegen Unternehmen hat, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschliesslich der Beförderung von Erzen und Koks angehören, und die Aktien und Gewinnanteile, die er an diesen Unternehmen besitzt.

Das in vorliegendem Paragraphen erwähnte besondere Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 4 des Gesetzes vom 16.

Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken vorgesehenen Vorzugsrecht. § 10 - Die Schuldforderungen des Fonds für den Schiffskredit sowie der Saldo des Fonds auf Postscheckkonto werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sofort an die Flämische Region übertragen.

Diese Übertragungen sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. § 11 - Der Staat ist dazu verpflichtet, alle Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Beschlüssen ergeben, die die [Föderalbehörde] vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zur Einführung und Koordinierung von Massnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs und der Schaffung neuer Industrien, des Gesetzes vom 30.Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung oder des Gesetzes vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung gefasst hat, und die sich auf Unternehmen beziehen, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschliesslich der Beförderung von Erzen und Koks angehören. [Art. 55 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 11 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 56 - § 1 - Als Salden für den ersten, zweiten und dritten Auftrag des Fonds für industrielle Erneuerung, wie vorgesehen in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 15. Dezember 1978 zur Schaffung eines Fonds für industrielle Erneuerung, werden folgende Beträge an die Regionen übertragen: 876,8 Millionen Franken an die Flämische Region, 547, 3 Millionen Franken an die Wallonische Region, 237,7 Millionen Franken an die Region Brüssel-Hauptstadt.

Diese Beträge werden durch einen nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um die nach dem 30. November 1988 auf den Haushaltsplan von 1988 angewiesenen Beträge verringert. Dieser Königliche Erlass ergeht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. § 2 - Für das Jahr 1989 wird dem Fonds für industrielle Erneuerung für die Zahlung der Verbindlichkeiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für die Region Brüssel-Hauptstadt eingegangen worden sind, ein Betrag von 400 Millionen Franken zugewiesen. Der Saldo dieses Betrags am 31. Dezember 1989 wird der Region Brüssel-Hauptstadt durch einen nach Absprache mit der betreffenden [Regierung] im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass übertragen, der vor dem 1. April 1990 angenommen wird. [Art. 56 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 57 - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen werden die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die ausschliesslich für das französischsprachige oder ausschliesslich für das niederländischsprachige Unterrichtswesen verwendet werden, ohne Entschädigung der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft übertragen. § 2 - In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

August 1980 werden die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch III Nr. 8 und römisch X desselben Gesetzes in die Zuständigkeit der Regionen fallen, sowie die grossen Wasserbauarbeiten je nach ihrer Lokalisierung ohne Entschädigung der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. § 3 - In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.

August 1980 werden den Regionen, jeder für ihren Bereich, ohne Entschädigung die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die infolge nach dem 1. Januar 1975 erfolgter Beratungen der ministeriellen Ausschüsse für die regionalen wallonischen, flämischen und Brüsseler Angelegenheiten, die durch das Gesetz vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung eingerichtet wurden, erworben oder gebaut worden sind, übertragen.

In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 werden den Gemeinschaften, jeder für ihren Bereich, ohne Entschädigung die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die: 1. entweder infolge eines nach dem 1.Januar 1972 von den Ministern der Kultur gefassten Beschlusses 2. oder infolge nach dem 1.Januar 1980 erfolgter Beratungen der durch das Gesetz vom 5. Juli 1979 eingerichteten Ministeriellen Ausschüsse für die Französische Gemeinschaft und für die Niederländische Gemeinschaft erworben oder gebaut worden sind, übertragen. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 einschliesslich erwähnten Übertragungen erfolgen von Rechts wegen. Sie sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.

Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Paragraphen wird die Liste der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Güter durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach gleichlautender Stellungnahme der [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen erstellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 5 - Die Gemeinschaften und Regionen übernehmen die Rechte und Pflichten des Staates bezüglich der ihnen aufgrund des vorliegenden Artikels übertragenen Güter, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und künftigen Gerichtsverfahren ergeben.

Der Staat steht jedoch allein ein für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung seines Eigentums an den in vorliegendem Artikel erwähnten Gütern fällig war. § 6 - Für jedes übertragene Gut übermittelt der Staat der betreffenden Gemeinschaft oder Region die Urkunden und Schriftstücke, einschliesslich der Auszüge aus den Katastermutterrollen und aus dem Katasterplan, in denen die mit dem Gut verbundenen Rechte, Lasten und Pflichten angegeben sind.

Das Inventar dieser Urkunden und Schriftstücke wird schnellstmöglich erstellt. Es wird vom Minister der Finanzen oder vom Minister, der das Gut verwaltet hat, oder von ihrem Beauftragten und von der betreffenden [Regierung] oder von ihrem Beauftragten unterzeichnet. § 7 - Bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf ein übertragenes Gut kann die betreffende Gemeinschaft oder Region den Staat jederzeit in das Verfahren heranziehen und dieser kann dem Verfahren jederzeit beitreten. [Art. 57 § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 58 - § 1 - Der Regionale Wirtschaftsrat für Brabant wird an dem vom König festgelegten Datum durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abgeschafft. § 2 - Im Hinblick auf die Abschaffung der in § 1 erwähnten Einrichtung regelt der König durch im Ministerrat beratene Erlasse die Auflösung und alle mit ihr verbundenen Angelegenheiten, insbesondere die Übertragung der Personalmitglieder, Güter, Rechte und Pflichten der Einrichtung an die Regionen, jede für das, was sie betrifft.

Die bestehenden Schulden des Regionalen Wirtschaftsrats für Brabant werden unter die Regionen aufgeteilt je nach dem ungleichen Beitrag, den jede Region im Laufe der vorangegangenen Jahre zur Bewältigung oder zur Verringerung dieser Schulden geleistet hat. § 3 - In den in § 2 erwähnten Königlichen Erlassen werden nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals die Modalitäten der Übertragung des Personals und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung seiner Rechte festgelegt, und dies unter Einhaltung der in Artikel 88 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Grundsätze. § 4 - Der Betrag der Pension, die den übertragenen Personalmitgliedern in Ausführung von § 2 zuerkannt wird, sowie der Betrag der Pension ihrer Rechtsnachfolger darf nicht unter dem Betrag der Pension liegen, die die Betreffenden gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie anwendbar waren, erhalten hätten, wobei jedoch den eventuellen späteren Abänderungen dieser Bestimmungen aufgrund allgemeiner Massnahmen, die auf die Gesamtheit der Einrichtungen, die derselben Kategorie wie die abzuschaffende Einrichtung angehören, anwendbar sind, Rechnung zu tragen ist.

Die Modalitäten für die Übernahme der Mehrkosten, die sich ergeben aus der durch den vorhergehenden Absatz eingeführten Garantie, können auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, vom König festgelegt werden. § 5 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Königlichen Erlasse werden nach Stellungnahme der betreffenden [Regionalregierungen] angenommen. § 6 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1970 zur Organisation der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung werden am Datum des Inkrafttretens des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben, insoweit sie den Regionalen Wirtschaftsrat für Brabant betreffen.

Der König kann das vorerwähnte Gesetz anpassen, um den Text mit den im vorhergehenden Absatz erwähnten Aufhebungen in Übereinstimmung zu bringen.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu vereinfachenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne dass dadurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen. [Art. 58 § 5 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 59 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 60 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 61 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Gesetz übernehmen die Gemeinschaften und Regionen die Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Befugnisse, die ihnen durch das Gesetz vom 8. August 1988 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen übertragen werden, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.

Zu Lasten des Staates bleiben jedoch die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen aus Anleihen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgenommen worden sind, sei es: - vom Strassenbaufonds, - im Rahmen des Gesetzes vom 8. Januar 1981 über die Konsolidierungsanleihe zugunsten der untergeordneten Brüsseler Behörden und des Artikels 51 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, - im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 15. Dezember 1978 zur Schaffung eines Fonds für industrielle Erneuerung, - von interkommunalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die eine Beteiligung des Staates zu Lasten des Haushaltspostens 31.03 des Ministeriums des Verkehrswesens zur Folge haben, - von der « S.A. du Canal et des Installations maritimes de Bruxelles »/« N.V. Zeekanaal en Haveninrichtingingen van Brussel », die eine Beteiligung des Staates zu Lasten des Haushaltspostens 21.02 und des Haushaltspostens 51.08 des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten zur Folge haben, - in Anwendung der Rahmenübereinkommen vom 30. März 1979 und vom 1. und 15. Juni 1981 mit der Nationalen Industriekreditgesellschaft und vom 2. Juli 1979 mit der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse.

Unbeschadet des Artikels 73 § 1 bleibt der Staat an die vertraglichen Verpflichtungen gebunden, die er vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingegangen ist oder festgestellt hat zu Lasten der aufgegliederten Mittel aus Teil I - Mittel zur Verwirklichung des Investitionsprogramms, in Titel II - Kapitalaufwendungen, oder der Fonds in Titel IV - Sonderabschnitt des Haushaltsplans, die durch nicht aufgegliederte Mittel aus Teil I in Titel II des Haushalts gespeist werden.

Die gleiche Regel gilt für die vertraglichen Verpflichtungen, die der Strassenbaufonds vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der im Haushaltsplan dieser Einrichtung enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen eingegangen ist.

Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten vertraglichen Verpflichtungen beziehen sich auf die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ordnungsgemäss eingegangenen Verbindlichkeiten, wie sie in der Buchführung der Finanzprüfer oder in der Buchführung des Strassenbaufonds ausgewiesen sind.

Was die Ausgaben betrifft, die in den obigen Absätzen 2, 3 und 4 nicht erwähnt sind, bleibt der Staat auch an die am 31. Dezember 1988 bestehenden Verpflichtungen gebunden: - sei es, dass ihre Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Schuldforderung vorzulegen ist, - sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäss den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zum selben Zeitpunkt ordnungsgemäss gefordert worden ist.

Der Staat übermittelt den Gemeinschaften und Regionen umgehend die sie betreffenden Urkunden und Schriftstücke, in denen angegeben ist, welche Rechte und Pflichten sie aufgrund des vorliegenden Paragraphen übernehmen. Ein Inventar der übermittelten Urkunden und Schriftstücke wird erstellt und vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten und von der zuständigen [Regierung] oder von ihrem Beauftragten unterzeichnet.

Bei Rechtsstreitigkeiten kann die betreffende Gemeinschaft oder Region den Staat jederzeit in das Verfahren heranziehen und letzterer kann dem Verfahren jederzeit beitreten. § 2 - Die Artikel 1, 2 und 8 des Gesetzes vom 5. März 1984 über die Salden und Altlasten der Gemeinschaften und Regionen und die nationalen Wirtschaftssektoren bleiben anwendbar in dem Masse, wie sie sich auf die im Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und im koordinierten Gesetz vom 20. Juli 1979 zur Schaffung provisorischer gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen erwähnten Angelegenheiten beziehen, ohne dass den nach dem Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1984 erfolgten Abänderungen dieser Gesetze Rechnung getragen wird.

Die Artikel 1, 2 und 8 des besagten Gesetzes dürfen nur mit der in Artikel 1 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit abgeändert werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen sind unter den Wörtern « des Ministeriums der Brüsseler Region » und « Der in Anwendung von Artikel 7 des in § 1 erwähnten Gesetzes festgelegte Haushaltsmittelbetrag für das Ministerium der Brüsseler Region », die in § 1 beziehungsweise in § 3 von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1984 enthalten sind, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Wörter « der Region Brüssel-Hauptstadt » beziehungsweise « Die Finanzmittel, die der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund des Sondergesetzes bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen zugewiesen werden, » zu verstehen. § 3 - Die Gemeinschaften und Regionen übernehmen nach den gesetzlich festgelegten Modalitäten unter Einhaltung der in Artikel 57 und in § 1 Absatz 2 bis 8 des vorliegenden Artikels aufgeführten Grundsätze die sie betreffenden Güter, Rechte und Pflichten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, deren Aufgaben in die Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen fallen. § 4 - Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes übernehmen die Regionen die Rechte und Pflichten der Gemeinschaften, was die auf ihrem Gebiet gelegenen Denkmäler und Landschaften betrifft. § 5 - Der Staat ist dazu verpflichtet, alle Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Bereich der sozialen Begleitung der Umstrukturierung der Unternehmen, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschliesslich der Beförderung von Erzen und Koks angehören, eingegangen worden sind. [§ 6 - Was die vor dem 1. Januar 1993 im Bereich des Fonds für Landwirtschaftliche Investitionen eingegangenen Verbindlichkeiten betrifft, behält der Staat alle seine Rechte und Pflichten.

Was die Ausgaben betrifft, die nicht im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, bleibt der Staat auch an die am 31. Dezember 1992 bestehenden Verpflichtungen gebunden: - sei es, dass ihre Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Schuldforderung vorzulegen ist, - sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäss den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss gefordert worden ist.] [§ 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Paragraphen übernehmen die Regionen die Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Befugnisse, die ihnen durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften übertragen werden, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.

Was diese übertragenen Befugnisse betrifft, bleibt der Staat für die vor dem 1. Januar 2002 eingegangenen Verbindlichkeiten an die am 31.

Dezember 2001 bestehenden Verpflichtungen gebunden: - sei es, dass ihre Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Schuldforderung vorzulegen ist, - sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäss den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss gefordert worden ist.

Was die Vorfinanzierung durch den Staat - für Rechnung der lokalen Behörden, die auf die Dienste eines regionalen Einnehmers zurückgreifen - der Kosten betrifft, die sich auf die Besoldungen und sonstigen festen Ausgaben für die regionalen Einnehmer sowie auf die Betriebsausgaben der regionalen Gemeindeeinnahmen beziehen, behält der Staat sein Recht darauf, die Beträge, die er bis zum 31. Dezember 2001 einschliesslich vorfinanziert hat, von diesen lokalen Behörden zurückzufordern.] [Art. 61 § 1 Abs. 7 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 6 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 7 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 62 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Staatshaushalt jährlich zugunsten der Gemeinschaften ein Haushaltsmittelbetrag vorgesehen für die Finanzierung des Universitätsunterrichts, der ausländischen Studenten erteilt wird.

Für das Haushaltsjahr 1989 belaufen sich diese Beträge auf 1.200 Millionen für die Französische Gemeinschaft und auf 300 Millionen für die Flämische Gemeinschaft. [Für das Haushaltsjahr 2000 belaufen sich diese Beträge auf 56.162.756,97 EUR für die Französische Gemeinschaft und auf 27.662.438,42 EUR für die Flämische Gemeinschaft.] § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die in § 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] § 3 - Ab dem Jahr 1990 können die in § 2 erwähnten Beträge erhöht werden, insbesondere um den eventuellen finanziellen Auswirkungen von Beschlüssen, die die [Föderalbehörde] in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gefasst hat, auf die Gemeinschaften Rechnung zu tragen. Über den Gesetzentwurf, der den in § 1 erwähnten Haushaltsmittelbetrag festlegt, findet diesbezüglich jedes Jahr vorab eine Absprache zwischen der [Föderalregierung] und den [Gemeinschaftsregierungen] statt. § 4 - Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. [Art. 62 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] [Art. 62bis - Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird jedes Jahr ein Betrag festgelegt, der 27,44 % des zu verteilenden Gewinns der Nationallotterie entspricht, wie durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen.

Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird jährlich um einen Betrag verringert, der 0,8428 % des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Betrags entspricht.

Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird jährlich nach dem Anteil jeder Gemeinschaft an dem in Anwendung von Artikel 36 Nr. 1 und 2 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Gesamtbetrag auf die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt.

Die vorerwähnten Beträge werden in Form von Vorschüssen ausgezahlt, die am 30. Juni und am 31. Dezember des betreffenden Rechnungsjahres 50 % beziehungsweise 80 % der provisorischen Verteilung der Gewinne der Nationallotterie, wie im Ministerrat vorgesehen, nicht überschreiten dürfen.] [Art. 62bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.62ter - Ab dem Haushaltsjahr, in dem der Nationale botanische Garten von Belgien übertragen wird, werden der Flämischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zusätzliche Mittel, die einem in Preisen von 2002 ausgedrückten Betrag von 5.659.409,17 EUR entsprechen, zugeteilt. Die Verteilung dieses Betrags unter die beiden Gemeinschaften erfolgt nach einem Schlüssel, der mit der Sprachrolle des Personalbestands des Nationalen botanischen Gartens am Tag der Übertragung übereinstimmt, wie vorgesehen in Artikel 18 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften.

Jedes Jahr werden diese Beträge nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 62ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.63 - [§ 1 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes zugunsten der Gemeinden eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer befinden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind. § 2 - Bei diesen Besitztümern handelt es sich um: 1. unbewegliche Güter, die Eigentum eines ausländischen Staates oder einer völkerrechtlichen Organisation sind, 2.unbewegliche Güter, die Alleineigentum oder Miteigentum der Föderalbehörde, einer föderalen gemeinnützigen Einrichtung oder eines föderalen autonomen öffentlichen Unternehmens sind und die für einen öffentlichen Dienst oder für eine gemeinnützige Einrichtung verwendet werden, deren Tätigkeit sich auf das Königreich, eine Gemeinschaft, eine Region oder zumindest eine Provinz erstreckt.

Zu den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Gütern zählen nicht: 1. die Gebäude, die verwendet werden für die Aussendienste der betreffenden Verwaltungsdienste, Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Gebäude, in denen die regionalen, provinzialen oder damit gleichgesetzten Direktionen der Ministerien untergebracht sind, des Unternehmens DIE POST, von Belgacom und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, 2.die Gebäude, die für die Dienste der rechtsprechenden Gewalt bestimmt sind, mit Ausnahme des Kassationshofes, der Appellationshöfe, des Militärgerichtshofes und der Arbeitsgerichtshöfe, 3. die Krankenhäuser, 4.die Gebäude, die bestimmt sind für die Zentren der Verwaltungsdienste, die für Sport und Freiluftaktivitäten zuständig sind, 5. die Gebäude, die bestimmt sind für die Dienste, die für Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zuständig sind, 6.die Unterrichtsanstalten einschliesslich der Universitäten und Verwaltungsgebäude, die von den besagten Anstalten abhängen, 7. die Gebäude, die für den Kult bestimmt sind, 8.die Bahnhöfe.

Unter unbeweglichen Gütern sind die bebauten und unbebauten Parzellen zu verstehen, mit Ausnahme des Materials und der Ausrüstung, die in Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.

Die zu erfüllenden Bedingungen werden pro vollständige Katasterparzelle und gegebenenfalls nach der Zweckbestimmung des grössten Teils der Katasterparzelle beurteilt. § 3 - Dieser Sondermittelbetrag deckt zu mindestens 72 Prozent die Nichteinziehung der Gemeindezuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug.

Die Berechnung dieses Sondermittelbetrags erfolgt: - auf der Grundlage der regionalen Steuersätze und der Gemeindezuschlaghundertstel vom 1. Januar 1993, - auf der Grundlage der neuesten offiziellen Daten mit Bezug auf die Katastereinkommen, - in Anwendung der ab 1. Januar 1991 eingeführten Indexierung der Katastereinkommen, - für die unbeweglichen Güter, von denen die Föderalbehörde Miteigentümer ist: auf der Grundlage des Teils des Katastereinkommens, der dem Anteil der Föderalbehörde am Miteigentum entspricht.

Der Sondermittelbetrag wird auf der Grundlage der gemäss Absatz 2 berechneten Steuermindereinnahmen pro Gemeinde verteilt.

Der Berechnungsmodus und die Verteilung dieses Sondermittelbetrags werden gemäss den vorhergehenden Absätzen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Der Sondermittelbetrag, der dem der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt entspricht, wird der Region übertragen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993)] Art. 64 - § 1 - Der Stadt Brüssel wird eine Sonderdotation gewährt.

Der Basisbetrag dieser Dotation beläuft sich auf 2,5654 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird dieser Betrag jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] § 3 - Dieser Haushaltsmittelbetrag wird jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes eingetragen. [Art. 64 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 43 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 65 - § 1 - Die Finanzierung des Haushalts der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission für die Ausübung der Befugnisse, die in Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind, erfolgt durch: 1. in § 3 erwähnte eigene nichtsteuerliche Mittel, 2.eine in § 4 erwähnte Dotation zu Lasten des Staatshaushalts, 3. Anleihen. § 2 - Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission unterliegt den Bestimmungen von Artikel 49. § 3 - Die eigenen nichtsteuerlichen Einnahmen, die mit der Ausübung der in § 1 erwähnten Befugnisse verbunden sind, kommen der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu. Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann Schenkungen und Legate erhalten. Artikel 54 § 1 Absatz 1 und § 2 sind gegebenenfalls auf diese Einnahmen anwendbar. § 4 - Im Staatshaushalt des Jahres 1989 beläuft sich der Gesamthaushaltsmittelbetrag für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnisse auf 2,3817 Milliarden Franken.

Dieser Betrag wird jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] Für die Jahre 1989 und 1990 wird jedoch eine ausserordentliche und einmalige Herabsetzung dieses Haushaltsmittelbetrags um 264 beziehungsweise 132 Millionen vorgenommen.

Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. § 5 - Mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden werden die in Artikel 42 § 1 erwähnten Beträge vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um die Mittel erhöht, die für die Bezuschussung der Einrichtungen und Organisationen des Privatsektors bestimmt sind, die sich vor dem 30. Juni 1989 für ein einzelgemeinschaftlich geltendes Statut entscheiden. Der König regelt die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen].

Der in § 4 Absatz 1 erwähnte Betrag wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um einen selben Betrag wie den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag verringert. [Art. 65 § 4 Abs. 2 ergänzt durch Art. 44 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 65bis - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden der Französischen Gemeinschaftskommission und der Flämischen Gemeinschaftskommission, die in Artikel 60 Absatz 2 und 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgesehen sind, Sondermittel zu Lasten der Föderalbehörde gewährt. Der Basisbetrag dieser Mittel beläuft sich auf 24.789.352,48 EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird dieser Basisbetrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.

Diese Mittel bestehen aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen.

Dieser Betrag geht zu 80% an die Französische Gemeinschaftskommission und zu 20% an die Flämische Gemeinschaftskommission.] [Art. 65bis eingefügt durch Art. 45 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.66 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 67 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] [Art. 68bis - In Abweichung von Artikel 273 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 schuldet die Flämische Gemeinschaft nicht den Berufssteuervorabzug auf die Jahresendzulagen, die das « Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap - departement onderwijs » den Personalmitgliedern für die Jahre 1991 und 1992 direkt gezahlt hat.

Vorliegende Bestimmung hat - in Sachen Einkommensteuer der natürlichen Personen - keine Auswirkungen auf die steuerliche Lage der Empfänger besagter Zulage.] [Art. 68bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 68ter - Ab dem Haushaltsjahr, in dem die Region den Dienst der in Absatz 2 erwähnten Steuern gewährleistet, und frühestens ab dem Haushaltsjahr 2004 wird jährlich eine Dotation in den Haushaltsplan des Ministeriums der Finanzen für die betreffende Region eingetragen.

Diese Dotation entspricht dem in Anwendung der Absätze 2 und 3 für die betreffende Steuer festgelegten Kostpreis und wird nur weitergeleitet, sofern die Region das Personal der betreffenden Verwaltungsdienste übernommen hat.

Der gesamte Kostpreis des Dienstes der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern wird vor dem 31. Dezember 2003 nach vorheriger Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen per Gesetz festgelegt. Dieser gesamte Kostpreis wird pro Steuer als Mittelwert des für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 festgelegten und vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten Kostpreises berechnet.

Das Verhältnis wird bestimmt zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten gesamten Kostpreis und dem Gesamtbetrag der in den drei Regionen lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder Region lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer angewandt. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Einnahmen werden, nachdem eventuelle Tarifunterschiede zwischen den Regionen neutralisiert worden sind, als Mittelwert der Einnahmen der Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001, die vorab in Preisen von 2002 ausgedrückt worden sind, berechnet.

Der in Anwendung von Absatz 3 ermittelte Betrag pro Steuer und pro Region wird ab dem Haushaltsjahr 2003 jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] [Art. 68ter eingefügt durch Art. 46 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.68quater - Auf der Grundlage der entsprechenden Mittel, wie vorgesehen im Haushaltsplan 2001, und nach den verschiedenen Verteilerschlüsseln für die Gemeinschaften beziehungsweise die Regionen, wie diese aus dem vorliegenden Sondergesetz abgeleitet werden können, werden die für die Übertragung der Befugnisse in Sachen Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Finanzmittel übertragen. Die in Artikel 6ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Arbeitsgruppe, wie eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften, bereitet diese Übertragung vor.] [Art. 68quater eingefügt durch Art. 57 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL IX - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 69 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 70 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL X - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 71 - § 1 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes sind die geltenden Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes und der Kontrolle über die Gewährung und die Verwendung von Zuschüssen sowie die Bestimmungen in Sachen Staatsbuchführung, unbeschadet der Bestimmung in § 2, was den Artikel 32bis des Gesetzes vom 28. Juni 1963 zur Abänderung und Ergänzung der Gesetze über die Staatsbuchführung betrifft, auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar. § 2 - Bis zur Organisation einer in Artikel 51 erwähnten Verwaltungs- und Haushaltskontrolle sind die in Artikel 32bis desselben Gesetzes vom 28. Juni 1963 erwähnten Bestimmungen auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar. § 3 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, was die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle des Rechnungshofes betrifft, auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und den Regionen abhängen, entsprechend anwendbar.

Art. 72 - Bis zu dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum werden die Beträge und der Prozentsatz, die in Artikel 13 §§ 1 und 3 und in Artikel 38 §§ 1 und 2 vorgesehen sind, wie folgt festgelegt: - in Artikel 13 § 1: - für die Flämische Region: 30,7054 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 21,0052 Milliarden Franken, - für die Brüsseler Region: 10,3383 Milliarden Franken, - in Artikel 13 § 3: 98%, - in Artikel 38 § 1: - für die Flämische Gemeinschaft: 164,3399 Milliarden Franken, - für die Französische Gemeinschaft: 126,5602 Milliarden Franken, - in Artikel 38 § 2: 4,4961 Milliarden Franken und 3,4532 Milliarden Franken.

Art. 73 - § 1 - Die Restbeträge, die am 31. Dezember 1988 als Zahlungsmittel auf jedem der Artikel des Sonderabschnitts des Haushaltsplans der Gemeinsamen Kulturellen Angelegenheiten und des Haushaltsplans des Unterrichtswesens des französischen Systems, des niederländischen Systems und des gemeinsamen Sektors beider Systeme, einschliesslich der für das laufende Jahr vorgesehenen, aber nicht verwendeten Speisung, verfügbar sind, werden den Gemeinschaften zugeteilt, sofern diese Restbeträge sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übernehmen die Gemeinschaften insbesondere die Verpflichtungen bezüglich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Haushaltsplanartikel. § 2 - Von dem Betrag, für den der Nationale Garantiefonds für Schulgebäude gemäss Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen eine Anleihengenehmigung mit Staatsgarantie und Zinszuschüssen gewähren kann, verfällt der Teil, der am 31. Dezember 1988 nicht verwendet oder für den keine prinzipielle Zusage erteilt worden ist.

Stattdessen wird jeder Gemeinschaft für jedes der Jahre 1989 bis 1998 ein Haushaltsmittelbetrag gewährt, der 5,28 % ihres nominalen Anteils am verfallenen Betrag entspricht. § 3 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 22 § 1, § 1bis und § 2 desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten des Staates bleiben vollständig zu seinen Lasten. § 4 - Die Bestimmungen desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 sind unwirksam in dem Masse, wie sie die Speisung der Fonds bestimmen, die sie einrichten.

Art. 74 - Für das Haushaltsjahr 1989 werden die Finanzmittel, die der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund des vorliegenden Gesetzes zukommen, um den Gesamtbetrag der Summen verringert, die die Minister, die für die personenbezogenen Angelegenheiten, welche aufgrund von Artikel 59bis § 4bis der Verfassung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, zuständig sind, bis zur Einrichtung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums als solche angewiesen haben.

Dieser Betrag wird binnen fünfzehn Tagen nach Einsetzung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt, der aufgrund der Stellungnahme des Vereinigten Kollegiums ergangen ist.

Art. 75 - § 1 - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die [Föderalbehörde] behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.

Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1990 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft. [§ 1bis - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.

Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1994 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft.] [§ 1ter - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen und den Gemeinschaften übernommen werden, werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.

Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.] § 2 - Die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission tragen zur Finanzierung der ihnen zu übertragenden Einrichtungen öffentlichen Interesses bei, solange diese nicht effektiv übertragen worden sind.

Wenn keine Einigung über diese Beiträge erzielt wird und die betreffende Einrichtung den Aufsichtsminister darüber informiert, werden diese Beiträge nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. In diesem Fall ist § 1 Absatz 1 und 2 anwendbar. § 3 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 übernimmt der Staat die Schulden des durch den Königlichen Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 geschaffenen Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden, die den als uneintreibbar angesehenen Schuldforderungen entsprechen, die der Fonds aufgrund der in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Vereinbarungen gegen die Gemeinden und gegen die Brüsseler Agglomeration hat. Ein nach Absprache mit den [Regionalregierungen] im Ministerrat beratener Königlicher Erlass legt die Berechnungsweise fest und veranschlagt die Schuldforderungen.

Für die Schulden, die den eintreibbaren Schuldforderungen des Fonds entsprechen, legt ein nach Absprache mit den [Regionalregierungen] im Ministerrat beratener Königlicher Erlass die Modalitäten für die Übernahme der Verpflichtungen des Fonds durch die jeweilige Region sowie die Modalitäten für die Übertragung der Rechte an die jeweilige Region fest. § 4 - In Abweichung von § 2 kann der König nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regie der Luftfahrtwege unter den Bedingungen, die Er festlegt, damit beauftragen, während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Defizite oder einen Teil der Defizite der regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätze zu übernehmen.

Der König kann unter denselben wie den im vorhergehenden Absatz festgelegten Bedingungen die Regie der Luftfahrtwege damit beauftragen, während einer bestimmten Zeit bestimmte Investitionen in den regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätzen zu übernehmen. [Art. 75 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1bis eingefügt durch Art. 119 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993); § 1ter eingefügt durch Art. 47 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.

Juli 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 76 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 übernimmt jede Region die Verpflichtungen des Staates bezüglich der Projekte und Vereinbarungen zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für vor diesem Datum des Inkrafttretens beschäftigte und auf ihrem Gebiet ansässige Arbeitnehmer gebilligt worden sind. Jede Region erhält für diese Arbeitnehmer den in Artikel 35 § 1 erwähnten Betrag.

Art. 77 - [§ 1] - Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 1989 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die [Regierungen] in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden.

Während dieses Zeitraums ist die [Föderalbehörde] ermächtigt, den Gemeinschaften und den Regionen zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten provisorischen Haushaltsmittel Dotationen zuzuführen, die den 1988 zugeführten Dotationen entsprechen und auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 1988 angeglichen worden sind.

Die 1989 aufgrund des vorliegenden Gesetzes der betreffenden Gemeinschaft oder Region zu übertragenden Mittel werden um den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben und der in Absatz 2 erwähnten Zuführungen verringert.

Die Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Ermächtigung werden durch eine Vereinbarung zwischen der [Föderalregierung] und jeder [Regierung] festgelegt. Die Vereinbarung wird [dem zuständigen Parlament] unverzüglich mitgeteilt. Diese Ermächtigung hört auf, zu bestehen, sobald das Dekret oder die Ordonnanz zur Billigung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder der Region, der die betreffende [Regierung] angehört, in Kraft getreten ist. [§ 2 - Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 2002 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschafts- und Regionalregierungen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die [Regierungen] in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab dem 1. Januar 2002 durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden.] [Art. 77 § 1 nummeriert durch Art. 48 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 12 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 78 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 79 - Die Artikel 2, 3, 4 § 2 und 8 des Gesetzes vom 5. März 1984 über die Salden und Altlasten der Gemeinschaften und Regionen und die nationalen Wirtschaftssektoren bleiben anwendbar.

Art. 80 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der im Einverständnis mit den [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen ergangen ist, die Gesetzesbestimmungen, die mit der in Artikel 1 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit verabschiedet worden sind und aufgrund der Artikel 59bis, 107ter, 107quater, 108ter und 115 letzter Absatz der Verfassung ergangen sind, ganz oder teilweise koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne dass dadurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen. Die koordinierten Bestimmungen erhalten folgende Überschrift: « Gesetze über die regionalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen, koordiniert am... ». [Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 81 - Beschlüsse, die die Organe der [Föderalbehörde] zwischen dem 1. Januar 1989 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Angelegenheiten gefasst haben, die den Gemeinschaften und den Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugewiesen sind, gelten als von den in diesen Angelegenheiten zuständig gewordenen Organen der Gemeinschaften und der Regionen in ihrem jeweiligen Bereich gefasst. Die Mittel, die 1989 jeder Gemeinschaft und jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der [Föderalbehörde] bleiben. Der König legt diese Verringerungen nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. [Art. 81 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.

Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 81bis - Beschlüsse, die die Organe der [Föderalbehörde] zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993] im Belgischen Staatsblatt in Angelegenheiten gefasst haben, die den Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993] zugewiesen sind, gelten als von den in diesen Angelegenheiten zuständig gewordenen Organen der Regionen in ihrem jeweiligen Bereich gefasst. Die Mittel, die 1993 jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der [Föderalbehörde] bleiben. Der König legt diese Verringerungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] fest.] [Art. 81bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 82 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

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