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Wet van 18 juli 1977
gepubliceerd op 31 januari 2013

Algemene wet inzake douane en accijnzen, gecoördineerd op 18 juli 1977. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000049
pub.
31/01/2013
prom.
18/07/1977
ELI
eli/wet/1977/07/18/2013000049/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 JULI 1977. - Algemene wet inzake douane en accijnzen, gecoördineerd op 18 juli 1977. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 18 juli 1977 houdende coördinatie van de algemene bepalingen inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1977, err. van 28 oktober 1977), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 20 februari 1978 betreffende de douane-entrepots en de tijdelijke opslag (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1978, err. van 7 april 1978); - de wet van 6 juli 1978 inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1978); - de wet van 30 november 1979 tot bekrachtiging van vier koninklijke besluiten betreffende het tarief van invoerrechten getroffen in de loop van het jaar 1977 (Belgisch Staatsblad van 20 december 1979); - het koninklijk besluit van 5 februari 1981 tot wijziging van hoofdstuk XXIII van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1981); - het koninklijk besluit van 26 augustus 1981 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 15 september 1981); - het koninklijk besluit van 23 augustus 1982 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1982); - het koninklijk besluit van 18 maart 1983 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 1983); - de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1989, err. van 1 februari 1989); - de wet van 22 december 1989 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 1989, err. van 21 april 1990); - de wet van 27 december 1993 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1993, err. van 17 maart 1994); - de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1997, err. van 7 februari 2001); - de wet van 15 maart 1999 betreffende de beslechting van fiscale geschillen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1999); - de wet van 22 april 1999 betreffende de exclusieve economische zone van België in de Noordzee (Belgisch Staatsblad van 10 juli 1999); - de wet van 30 juni 2000 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen en van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2000, err. van 26 augustus 2000); - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart 2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); - de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2005); - de wet van 16 maart 2006 tot wijziging van artikel 22-4 van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en intrekking van bepaalde wettelijke bepalingen inzake de te stellen zekerheid in het kader van douane-entrepots, actieve veredeling (schorsingssysteem) en behandeling onder douanetoezicht (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2006); - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); - de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 14 januari 2009); - de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009, err. van 25 juni 2010); - de wet van 14 april 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 18. JULI 1977 - Allgemeines Gesetz über Zölle und Akzisen KAPITEL 1 - [Begriffsbestimmungen, Zollschuld und buchmässige Erfassung, allgemeine Bestimmungen] [Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art.70 § 1 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26.

August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Verwaltung oder Zoll: entweder die Zoll- und Akzisenverwaltung oder das Ministerium der Finanzen, dem sie untersteht, 2.Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, ausser wenn es sich um die durch die Artikel 186 und 209 eigens bestimmten Bediensteten handelt, 3. Amt: das Zollamt oder das Zoll- und Akzisenamt, 4.[Abgaben: a) Einfuhrabgaben: 1.Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren, 2. Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind, b) Ausfuhrabgaben: 1.Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren, 2. Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind,] [4bis.Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr zu gewähren sind: im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Beträge, deren Gewährung bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren verlangt werden kann,] 5. [Zollschuld: die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, die für eine bestimmte Ware in den geltenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten,] 6.[buchmässiger Erfassung: die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen,] 7. [Zollverfahren: eines der nachstehenden Verfahren: a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b) Versandverfahren, c) Zolllagerverfahren, d) Verfahren der aktiven Veredelung, e) Umwandlungsverfahren, f) Verfahren der vorübergehenden Verwendung, g) Verfahren der passiven Veredelung, h) Ausfuhrverfahren,] 8.[Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet, das in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist,] 9. [Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: Verfahren, durch das eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhält und das die Anwendung der handelspolitischen Massnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrformalitäten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben umfasst,] 10.Waren: Gegenstände, Nahrungsmittel, Rohstoffe, Tiere und im Allgemeinen alle beweglichen Güter, 11. Akzisenprodukten, auch verbrauchsteuerpflichtige Waren genannt: Waren, die Akzisen - auch Verbrauchsteuern genannt - unterliegen, [12.[Gemeinschaftswaren: a) Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten hinzugefügt wurden, b) Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden, c) Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: nach Buchstabe b)] bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen [sic, zu lesen ist: nach den ersten beiden Buchstaben] bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.]]] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981);einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30.

Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30.

Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 18. März 1983 (B.S. vom 31. März 1983) und ersetzt durch Art. 71 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Abschnitt 2 -- [Zollschuld und buchmässige Erfassung [Abschnitt 2 mit den Artikeln 2 bis 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und ersetzt durch Abschnitt 2 mit den neuen Artikeln 2 und 3 durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 2 - Die Regeln in Bezug auf das Entstehen der Zollschuld, die Bestimmung ihres Betrags und ihr Erlöschen sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

Art. 3 - Die Regeln in Bezug auf die buchmässige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden [Abgabenbeträge] und auf die Bedingungen für ihre Entrichtung sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.]] [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art.3/1 - Die buchmässige Erfassung des Betrags der Abgaben und Akzisen erfolgt durch Registrierung in der elektronischen Datenbank des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung oder in den Büchern der Verwaltung.] [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 67 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] [Abschnitt 3 - [Allgemeine Bestimmungen [Abschnitt 3 mit Art.4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.

August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und ersetzt durch Abschnitt 3 mit neuem Artikel 4 durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4 - [Die Zoll- und Akzisenverwaltung ist mit der Erhebung der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnten Einfuhrabgaben, der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnten Ausfuhrabgaben und der Akzisen beauftragt.

In den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, ist die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls befugt, die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 2 erwähnten Einfuhrabgaben und die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) Nr. 2 erwähnten Ausfuhrabgaben zu erheben.]]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Abschnitt 4 - [...] [Abschnitt 4 mit Art. 4ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.

August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4ter [...]] [Abschnitt 5 - [...] [Abschnitt 5 mit Art. 4quater eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.

August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4quater - [...]] Art. 5 - Der Minister der Finanzen: 1. beschliesst über die Errichtung, Verlegung und Streichung der Zoll- oder Akzisenämter und ihrer Zweigstellen, 2.bestimmt die Zuständigkeiten der erwähnten Ämter und Zweigstellen, wobei diese Zuständigkeiten auf bestimmte Waren begrenzt werden können, 3. bestimmt die Wege, denen Waren bei Eingang in oder Ausgang aus Belgien oder bei Versandverfahren durch den Zollgrenzbezirk folgen müssen. Art. 6 - Der Minister der Finanzen legt Öffnungstage und -zeiten der Ämter und Zweigstellen der Zoll- und Akzisenverwaltung fest.

Art. 7 - § 1 -Das Schild der Zoll- und Akzisenverwaltung muss sichtbar über der Tür des Hauses angebracht sein, in dem das Amt liegt. § 2 - Die Gesetze über Zoll und Akzisen müssen jederzeit bei den Ämtern vorhanden sein, wo sie ebenfalls Privatpersonen dienen können, die gegebenenfalls um diesbezügliche Erläuterungen bitten.

Art. 8 - Alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg sind auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar. Besondere Verordnungsvorschriften für den Luftverkehr können vom König festgelegt werden.

Art. 9 - Der Minister der Finanzen bestimmt: 1. das Muster der Vordrucke, auf denen Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen abgegeben werden, 2.die Fälle, in denen diese Anmeldungen auf Vordrucken abgegeben werden müssen, die die Verwaltung den Betreffenden entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, [3. die Angaben, die unbeschadet des Artikels 139 auf diesen Anmeldungen gemacht werden müssen.] [Art. 9 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 73 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 10 - [Der Minister der Finanzen: 1. darf auferlegen, dass die Angaben, die auf Zollanmeldungen zu machen sind, vom Anmelder in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden, 2.legt die Modalitäten fest, gemäss denen in Nr. 1 erwähnte Angaben in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden müssen, 3. bestimmt besondere Formalitäten, die der Anmelder erledigen muss, um von der Verpflichtung befreit zu werden, die Angaben der Anmeldung in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art.11 - § 1 - [Unbeschadet der allgemeinen Verordnungen und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Zollbereich darf der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle Massnahmen im Bereich Zoll und Akzisen ergreifen, um die ordnungsgemässe Ausführung der internationalen Rechtsakte, Entscheidungen, Empfehlungen oder Vereinbarungen zu gewährleisten; zu diesen Massnahmen kann die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen gehören.] § 2 - Für sämtliche Erlasse, die im Laufe eines Jahres in Anwendung von § 1 ergangen sind, wird ein Entwurf eines Bestätigungsgesetzes erstellt, der zu Beginn des folgenden Jahres bei den Gesetzgebenden Kammern eingereicht wird. [Art. 11 § 1 ersetzt durch Art. 75 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 76 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vorzeitige Anwendung von Änderungen, die dringend im Bereich Akzisen vorgenommen werden müssen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche Massnahmen vorschreiben, einschliesslich der vorläufigen Entrichtung von Akzisen, die durch das Gesetz festgelegt werden müssen.

Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein, der darauf abzielt, die Änderungen im Bereich Akzisen vorzunehmen, für die Massnahmen in Anwendung von Absatz 1 ergriffen worden sind. § 2 - Verstösse gegen die aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von [250] bis zu [1.250 EUR] geahndet.

Darüber hinaus wird die Einziehung der von einem Verstoss betroffenen Waren ausgesprochen. § 3 - Erfüllungsverweigerungen und Machenschaften, die die in Anwendung von § 1 vorgeschriebene Warenbestandsaufnahme behindern, werden unbeschadet der im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Gefängnisstrafe mit einer Geldbusse von [500] bis zu [5.000 EUR] geahndet. [Art. 13 § 2 Abs. 1 und § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 14 - Kosten, sofern sie nicht ganz vermieden werden können, werden so niedrig wie möglich festgelegt unter Berücksichtigung der Interessen der Staatskasse in Verbindung mit denen des Handels.

Art. 15 - Arbeiter, die im Handel bei Zollvorgängen beschäftigt werden, müssen von den Direktoren zugelassen werden, die jederzeit das Recht haben, ihre Zulassung zu entziehen.

Art. 16 - Kosten für Entladen, Wiederverladen oder Auspacken im Zusammenhang mit der Überprüfung bei Eingang in oder Ausgang aus dem Königreich und den Lagern und Kosten für Überprüfungen vor Wiederausfuhr gehen zu Lasten der Anmelder.

Art. 17 - § 1 - Wenn der Zoll sich auf Antrag der Betreffenden bereit erklärt, Sonderleistungen zu erbringen, kann zugunsten des Staates als Ausgleich für entstandene Verwaltungs- und Überwachungskosten eine Gebühr erhoben werden gemäss Modalitäten und einem Tarif, die vom Minister der Finanzen festzulegen sind.

Als Sonderleistungen gelten Leistungen, die erbracht werden entweder ausserhalb der üblichen Uhrzeiten oder Orte, zu beziehungsweise an denen der Zolldienst für die allgemeinen Zwecke des Handels funktioniert, oder aufgrund von Vorgängen, die nicht unter den üblichen Bedingungen durchgeführt werden [oder die zusätzliche Leistungen mit sich bringen]. § 2 - Wer vom Zoll eine Zulassung oder Konzession erhalten hat, die der Zahlung einer Gebühr an den Staat unterliegt, darf sich aus diesem Grund von seinen Kunden keinen höheren Betrag als den dieser Gebühr erstatten lassen. Bezieht sich die Gebühr an den Staat auf eine Zollleistung, bei der Vorgänge für mehrere Kunden durchgeführt werden, dürfen die von den Kunden zurückgeforderten Beträge insgesamt den Betrag der Gebühr nicht übersteigen.

Bei Verstoss gegen diese Bestimmung darf die Zulassung oder Konzession von der Behörde, die sie erteilt hat, entzogen werden und wird der Betreffende mit einer Geldbusse von [12,50] bis zu [125 EUR] geahndet. [Art. 17 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 2 - [Bestimmung des anwendbaren Satzes oder Betrags] [Überschrift von Kapitel 2 ersetzt durch Art.3 des K.E. vom 26.

August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Art. 18 - [ § 1 - Wenn nichts anderes bestimmt ist und unter Vorbehalt von § 2 ist in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zugrunde zu legen. § 2 - Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 1 und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.19 - Für Waren nichtkommerzieller Art, die in Kleinsendungen oder im Gepäck von Reisenden eingeführt werden, können Akzisen aufgrund von pauschalen oder abgerundeten Sätzen und einer besonderen Bemessungsgrundlage berechnet werden.

Der Minister der Finanzen legt diese Sätze und die besondere Bemessungsgrundlage fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchen Grenzen sie angewandt werden. [KAPITEL 2bis - Befreiung von Einfuhrabgaben [Kapitel 2bis mit den Artikeln 19-2 bis 19-12 eingefügt durch Art. 77 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 19-2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Befreiung" die Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Art. 19-3 - Der König: 1. legt die Bedingungen und Grenzen fest, denen die in vorliegendem Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschliesslich der Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, 2.legt zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und Grenzen für die Anwendung der Befreiungen fest, die durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden.

Art. 19-4 - Der Berechtigte einer Befreiung, die unter der Bedingung einer Wiederausfuhr oder im Hinblick auf die Zuführung einer bestimmten Bestimmung gewährt worden ist, muss die unter Befreiung eingeführten Waren, die er noch halten muss, auf Verlangen der Zollverwaltung vorführen.

Ausser in den durch das Gesetz bestimmten Fällen müssen sich diese Waren in dem Zustand befinden, in dem sie eingeführt worden sind.

Art. 19-5 - § 1 - Bei Missbrauch oder versuchtem Missbrauch kann eine Befreiung entzogen werden. § 2 - Als Missbrauch gilt unter anderem: 1. die Verrichtung von Handlungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere in Artikel 19-3 Nr.2 erwähnte Bestimmungen, das vorliegende Kapitel oder seine Ausführungserlasse verboten sind, 2. die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere in Artikel 19-3 Nr.2 erwähnte Bestimmungen, das vorliegende Kapitel oder seine Ausführungserlasse festgelegt sind. § 3 - Der Entzug der Befreiung findet Anwendung auf eingeführte Waren, die zum Zeitpunkt des Entzugs nicht wiederausgeführt worden sind oder nicht der Bestimmung zugeführt worden sind, für die die Befreiung gewährt worden war. § 4 - Wenn eine Befreiung wegen Missbrauch oder versuchten Missbrauchs entzogen worden ist, kann dem Betreffenden eine neue Befreiung verweigert werden.

Art. 19-6 - Es ist verboten: 1. unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, aufgrund deren eine Befreiung gewährt werden könnte, auf die kein Anrecht besteht, 2.Waren einer anderen Bestimmung als der, für die die Befreiung gewährt worden ist, zuzuführen, 3. Waren durch andere Waren als die, für die die Befreiung gewährt worden ist, zu ersetzen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Art. 19-7 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschliesslich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, 2.Waren, die für den Dienstgebrauch - einschliesslich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von Berufskonsularbeamten geleitet, 3. Kanzleibedarfsmaterial, das für den Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden. Art. 19-8 - Eine Befreiung wird für Waren gewährt, die für internationale Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist.

Art. 19-9 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Ausrüstung, angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren, die zur ausschliesslichen Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, 2.persönliche Habe und Hausrat, die für die Mitglieder der in Nr. 1 erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind.

Art. 19-10 - Eine Befreiung wird für Bodengeräte gewährt, die von einer ausländischen Luftfahrtgesellschaft eingeführt werden, um im Hinblick auf die Einrichtung oder Betreibung eines internationalen Flugdienstes seitens dieser Gesellschaft innerhalb des Gebietes eines Zollflughafens benutzt zu werden.

Art. 19-11 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Proviant und Schiffsbedarf, die sich an Bord von einfahrenden Schiffen und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Wohnschiffen befinden, 2.Proviant, der sich an Bord von Zügen im internationalen Verkehr befindet, 3. Proviant, der sich an Bord von Flugzeugen im internationalen Linienverkehr befindet, 4.Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten eingehenden Beförderungsmittel einschliesslich der Wohnschiffe befinden und für ihren Antrieb oder ihre Schmierung bestimmt sind.

Art. 19-12 - Eine Befreiung wird für Beförderungsmittel und Paletten gewährt, die vorübergehend eingeführt und wiederausgeführt werden.

Die Befreiung erstreckt sich auf normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen, die: 1. mit den Beförderungsmitteln eingeführt und mit ihnen wiederausgeführt werden, 2.getrennt von den Beförderungsmitteln, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden.] [KAPITEL 2ter - Befreiung von Ausfuhrabgaben [Kapitel 2ter mit den Artikeln 19-13 und 19-14 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 19-13 - Die Regeln in Bezug auf die Befreiung von Ausfuhrabgaben sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

Art. 19-14 - Bei Missbrauch oder versuchtem Missbrauch wird eine Befreiung von Ausfuhrabgaben entzogen.

Als Missbrauch gilt unter anderem: 1. die Verrichtung von Handlungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften verboten sind, 2.die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

Der Entzug der Befreiung von den Ausfuhrabgaben findet Anwendung auf ausgeführte Waren, die nicht der Bestimmung oder Verwendung zugeführt worden sind, für die die Befreiung gewährt worden war.] KAPITEL 3 - [Befreiungen und Erstattungen von Akzisen] [Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 78 § 1 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 20 - [Unter Bedingungen und in eventuellen Grenzen, die vom König festzulegen sind, wird eine Akzisenbefreiung gewährt für: 1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschliessend wiederausgeführt zu werden, 2.Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, 3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt werden, 4.Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von eingehenden Beförderungsmitteln befinden, 5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden, 6.andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden und anschliessend wiederausgeführt werden, 7. Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschliesslich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, 8.Waren, die für den Dienstgebrauch - einschliesslich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von Berufskonsularbeamten geleitet, 9. Kanzleibedarfsmaterial, das für den Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, 10.Waren, die für internationale Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, 11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschliesslichen Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Wirtschaftsunion festgelegt sind, b) persönliche Habe, die für die Mitglieder der unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Wirtschaftsunion festgelegt sind, 12.Waren, die für Organisationen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, 13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind und nicht mehr geeignet gemacht werden können, 14.Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung gestellt zu werden, 15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und anschliessend wiederausgeführt werden, 16.Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, die in den nachstehenden Fällen verbracht werden: a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnortes verbringt, b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einer Privatperson, die ihren gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der erwähnten Gemeinschaften hat und aus Anlass ihrer Eheschliessung ihren gewöhnlichen Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften an ihren Wohnort verlegt, nachdem sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 78 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 21 - [Unter Bedingungen und in eventuellen Grenzen, die vom König festzulegen sind, wird eine Akzisenerstattung für eingeführte Waren gewährt, für die die Erstattung der Einfuhrabgaben gewährt wird oder gewährt werden könnte, wären sie nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Herkunft einfuhrabgabenfrei.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 78 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 22 - [...] [Art. 22 aufgehoben durch Art. 78 § 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [KAPITEL 3bis - Verbringen von Waren nach Belgien [Kapitel 3bis mit den Artikeln 22-2 bis 22-7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 22-2 - Die Regeln in Bezug auf das Verbringen von Waren nach Belgien, ihre Gestellung, ihre summarische Anmeldung, ihr Entladen und ihre vorübergehende Verwahrung sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

Art. 22-3 - Die in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erwähnte summarische Anmeldung besteht in der Ladeliste nach dem Muster, das vom Minister der Finanzen festgelegt wird.

Unter Bedingungen, die vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung festgelegt werden, kann die in Absatz 1 erwähnte Ladeliste entweder durch eine Aufstellung, die anhand eines Datenverarbeitungssystems auf Blankopapier erstellt wird, oder durch ein Handels- oder Verwaltungspapier, das die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthält, ersetzt werden.

Art. 22-4 - Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschliesslich an zugelassenen Orten und unter Bedingungen gelagert werden, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten festgelegt werden. [Unter den in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bedingungen setzt die in Absatz 1 erwähnte Zulassung die Leistung einer Sicherheit voraus, die zur Gewährleistung der Eintreibung der Einfuhrabgaben und Akzisen dient in dem Masse, wie diese fällig werden.] [Art. 22-4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 16. März 2006 (B.S. vom 30. März 2006)] Art. 22-5 - § 1 - Verwahrungslager müssen während der Arbeitszeit Bediensteten immer zugänglich sein.

Ausserhalb der Arbeitszeit müssen sie Bediensteten auf ihre erste Aufforderung zugänglich gemacht werden.

Personen, die Waren halten, müssen die Aufgabe der Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes erleichtern und ihnen unverzüglich die Mittel beschaffen, damit sie für erforderlich erachtete Überprüfungen vornehmen können. § 2 - Ausser bei Zulassung des Zolls darf in Verwahrungslagern nur während der Uhrzeiten gearbeitet werden, zu denen der Zolldienst für die allgemeinen Zwecke des Handels funktioniert.

Art. 22-6 - Unter die Anwendung von Artikel 94 fallen vorübergehend verwahrte Waren, die in der vorgegebenen Frist nicht: 1. in ein in Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a) bis g) erwähntes Zollverfahren oder in eine Freizone überführt worden oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind 2. beziehungsweise mit der Zulassung des Zolls und unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen zerstört oder vernichtet worden sind 3.beziehungsweise der Staatskasse überlassen worden sind.

Art. 22-7 - Das in Artikel 22-3 erwähnte Dokument wird für Waren erledigt, die: 1. in ein in Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a) bis g) erwähntes Zollverfahren überführt worden sind, 2. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden oder in eine Freizone überführt worden sind, 3.in Artikel 22-6 erwähnt sind, wenn sie der Zollverwaltung vorgeführt werden.

Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Inhabers des in Absatz 1 erwähnten Dokuments; darüber hinaus ist er für die Erledigung dieses Dokuments verantwortlich.] KAPITEL 4 - Einfuhr auf dem Seeweg Art. 23 - Auf dem Seeweg dürfen Waren gemäss den Bestimmungen und vorbehaltlich der Ausnahmen, die in vorliegendem Gesetz enthalten sind, nur über die ersten Eingangsstellen, die bereits bestehen oder an der Mündung von Flüssen, Fahrwässern oder anderen Verkehrspunkten mit der See bestimmt werden können, eingeführt werden oder nur aufgrund von zu diesem Zweck ausgestellten Dokumenten an bestimmten Entladeorten entladen werden.

Art. 24 - § 1 - Kapitäne müssen binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft bei der ersten Eingangsstelle dort unter Vorlage ihrer Bord- und Frachtpapiere ihre allgemeine Erklärung beziehungsweise Anmeldung bei den zu diesem Zweck angestellten Bediensteten abgeben, bevor sie weiterfahren dürfen. § 2 - Die allgemeine Erklärung darf vom Schiffsagenten oder einer anderen vom Kapitän ordnungsgemäss ermächtigten Person unterzeichnet werden; in diesem Fall trägt dieser Agent oder diese Person die Verantwortlichkeit, die gemäss vorliegendem Gesetz dem Kapitän obliegt. § 3 - An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt gewöhnlich keine allgemeine Erklärung. § 4 - Bedienstete sind jedoch befugt, von Kapitänen zu verlangen, dass sie die allgemeine Erklärung unverzüglich nach ihrer Ankunft abgeben, und - falls ein Kapitän dieser Aufforderung nicht nachkommt - auf dem Schiff eine Wache einzusetzen; dies dürfen sie auch, wenn das Schiff sich zwischen der See und der ersten Eingangsstelle länger aufhält, als Gezeiten, Wetter oder Wind es erfordern. Alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Entladen, Leichterung oder Umladung der Waren finden Anwendung auf alle Schiffe, sobald sie im Staatsgebiet angekommen sind.

Art. 25 - Die allgemeine Erklärung muss die Aufstellung aller Waren an Bord enthalten unter Angabe ihrer Art, der Anzahl und Zeichen der Fässer, Ballen, Pakete, Kisten oder anderen Packstücke und der Bestimmung des Schiffes, die einer der bestimmten oder zu bestimmenden Entladeorte sein muss; die ausführliche Erklärung für das Entladen muss bei der Zahlstelle dieses Ortes erfolgen.

Art. 26 - Der Umstand, dass Schiffe ohne Ladung oder in Ballast einlaufen, entbindet nicht von der Verpflichtung, eine allgemeine Erklärung abzugeben.

Art. 27 - Das Duplikat dieser allgemeinen Erklärung wird von den Bediensteten der ersten Eingangsstelle an den endgültigen Bestimmungsort geschickt und das Triplikat wird dem Kapitän übergeben; es dient zugleich als Erlaubnis zur Weiterfahrt und gibt die Route an, der er bis zu seiner Bestimmung zu folgen hat.

Art. 28 - Kapitäne dürfen ihre allgemeine Erklärung ebenfalls durch Abgabe eines Duplikats der Manifeste oder anderer öffentlicher Urkunden über ihre Ladung vornehmen, die von den Bediensteten mit dem Siegel der Verwaltung versehen und dem Duplikat der allgemeinen Erklärung beigefügt werden; Letzteres verweist auf diese Schriftstücke unter Angabe ihrer Anzahl und mit jeweils einer kurzen Beschreibung; darüber hinaus muss die Erklärung vom Kapitän und von den Bediensteten unterzeichnet werden, um in allen Fällen dieselbe Wirkung wie eine gewöhnliche Erklärung zu haben.

Art. 29 - Keine anderen Entladeorte als die Orte auf der direkten Route des ankommenden Schiffes dürfen gewählt werden, es sei denn, der Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung erlaubt aus besonderen Gründen eine Abweichung von dieser Regel oder Umladung und Beförderung der Waren erfolgen unter den in Kapitel 8 festgelegten Bedingungen mit einem Dokument.

Art. 30 - Gegenstände, die in der allgemeinen Erklärung als unbekannt oder unter der allgemeinen Bezeichnung Waren angegeben werden, werden unter Verschluss gestellt, gestempelt oder bewacht entweder bis zum Entladen aufgrund einer ordnungsgemässen Erklärung, die vom Interessehabenden am Entladeort - wenn nötig nach Sichtprüfung - abgegeben wird, oder bis zur Inverwahrungnahme in einem Staatslager gemäss Kapitel 12.

Verschlüsse werden nicht an Fässern oder Verpackungen angebracht, sondern soweit nötig an den Luken des Schiffes und anderen Zugängen zu Räumen, in denen sich die Waren an Bord befinden, wenn dies durch die Art der Ladung, die grosse Anzahl Fässer, Ballen oder Pakete oder andere Umstände im Interesse des Handels vorzuziehen ist.

Art. 31 - Wenn ein Kapitän bei Einlaufen wegen schweren Wetters, Eisgang oder anderer unvermeidbarer Umstände die erste Eingangsstelle nicht ansteuern kann, muss er dies ausreichend rechtfertigen.

Art. 32 - In dem in Artikel 31 erwähnten Fall muss der Kapitän in den ersten Hafen, den er erreichen kann, einlaufen und dort sofort alle Vorschriften in Bezug auf die allgemeine Erklärung erfüllen.

Art. 33 - Wenn das Seeschiff oder der Leichter am Entladeort angekommen ist, muss der Kapitän binnen vierzehn Stunden nach seiner Ankunft (Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht einbegriffen) den Einnehmer davon in Kenntnis setzen; ansonsten droht ihm eine Geldbusse von [50 EUR]; anschliessend muss vor jeglichem Entladen eine diesbezügliche Anmeldung erfolgen; im Übrigen müssen die Vorschriften von Kapitel 15 und die sonstigen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden.

Bei der vorerwähnten Inkenntnissetzung darf die Erlaubnis beantragt werden, einen eventuellen Irrtum in der allgemeinen Erklärung zu berichtigen. Der Einnehmer gibt dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung seines Amtsbereichs Mitteilung über den Antrag, wobei er die Urkunde über die allgemeine Erklärung beifügt und die dem Irrtum zugrunde liegenden Umstände darlegt; wenn der Direktor davon überzeugt ist, dass dem Irrtum keine betrügerische Absicht zugrunde liegt, erteilt er die Erlaubnis, indem er die Urkunde mit einer Randbemerkung versieht, ohne dass dies bei einer Verweigerung vor Gericht gegen die Anwendung der wegen falscher oder irrtümlicher Erklärungen verwirkten Strafen benutzt werden kann. Im Zweifelsfall benachrichtigt der Direktor zwecks Beschlussfassung die Zentralverwaltung. In Städten, in denen ein Direktor seinen Amtssitz hat, können Anträge direkt bei ihm gestellt werden. [Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 34 - Kapitäne von belgischen Fischereifahrzeugen einschliesslich der Logger und der Fischereifahrzeuge, die gesalzenen Frischfisch, den sie gefangen haben, einführen, müssen bei der Rückkehr vom Fischfang keine allgemeine Erklärung abgeben; um als solche anerkannt und nicht aufgehalten zu werden, müssen sie jedoch bei Einlaufen und vor Passieren der ersten Eingangsstelle einen Korb oder jegliches andere zwischen den Reedern und der Verwaltung zu vereinbarende Zeichen am Gipfel des Mastes hissen und dort bis zum Entladeort belassen, damit sich die Bediensteten zwecks Beschau an Bord des Schiffes begeben können, ohne den Gang des Schiffes zu verzögern; unterlassen sie dies, droht ihnen eine Geldbusse von [50 EUR]. [Art. 34 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 35 - Kapitäne oder Schiffsmakler, die auf dem Seeweg eingeführte Waren, für die die in Artikel 24 erwähnte allgemeine Erklärung abgegeben worden ist, vor der Vorlage der in Artikel 146 erwähnten Dokumente entladen möchten, dürfen diese Waren anhand einer Ladeliste anmelden.

Art. 36 - [...] Die Ladeliste muss die Aufstellung der Waren unter Angabe ihrer Art und von Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke oder - bei Schüttgut - der Menge enthalten.

Die Angaben dieser Aufstellung dürfen sich nicht von den Angaben der allgemeinen Erklärung unterscheiden. Die Aufstellung muss jedoch die Art der Waren angeben, die in dieser Erklärung als unbekannt oder unter der allgemeinen Bezeichnung Waren angegeben werden. §§ 2 - 4 - [...] [Art. 36 frühere Unterteilung in Paragraphen und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 37 - Wenn Fehlangaben oder Unterschiede in der Art der Waren im Vergleich zur allgemeinen Erklärung festgestellt werden, wird die Ladeliste von Amts wegen berichtigt.

Für Waren, die neben den in der allgemeinen Erklärung angegebenen Waren gefunden und nicht beschlagnahmt werden, darf eine ergänzende Ladeliste erstellt werden. [KAPITEL 5 - [...] [Kapitel 5 mit den Artikeln 38 bis 43 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 38 - 43 - [...]] KAPITEL 6 - Einlaufende Schiffe Art. 44 - Unter einlaufenden Schiffen versteht man Schiffe mit einer anderen Bestimmung, die durch Zufall oder zur Überwinterung aus der See in irgendeinen Hafen des Königreichs einlaufen, und Schiffe mit keiner bestimmten Bestimmung, die in einem der Seehäfen ankern, um Aufträge zu nehmen.

Die Kapitäne dieser Schiffe müssen die Waren, die sich an Bord befinden, bei der ersten Eingangsstelle anmelden, wie in Kapitel 4 über die allgemeinen Erklärungen bei Eingang auf dem Seeweg bestimmt.

Art. 45 - In Artikel 44 erwähnte Schiffe mit ihren Ladungen können ohne Entrichtung von Abgaben oder Akzisen weiterfahren; in der Zwischenzeit müssen sie aber unter der besonderen Überwachung der Bediensteten der Anmeldestelle an dem von diesen Bediensteten zu diesem Zweck bestimmten Ankerplatz bleiben.

Wenn diese Anmeldestelle nicht nah an der Küste oder nah am Ufer liegt beziehungsweise weder einen angemessenen Ankerplatz noch die Mittel zur Instandsetzung der Havarie bietet, wird es den Kapitänen jedoch erlaubt, zu einem benachbarten Hafen, in dem sich ein Amt befindet, weiterzufahren, um wie oben erwähnt unter besondere Überwachung gestellt zu werden.

Art. 46 - Wenn die Art der Ladung - entweder hinsichtlich der Höhe der Einfuhrabgaben oder wegen der für die Waren geltenden Akzisenpflicht oder eines Einfuhrverbots - es erfordert, wird der Ladungsplatz an Bord des Schiffes unter Verschluss gestellt oder wird eine Wache an Bord eingesetzt, es sei denn, der Kapitän möchte seine Ladung bis zur Wiederausfuhr eher in einem Staatslager oder in einem durch Mitverschluss gesicherten Privatlager verwahren oder - sofern eine solche Verwahrung wegen der Beschaffenheit der Waren nicht möglich ist - er möchte sie sowohl nachts als auch tagsüber ohne Kosten für die Staatskasse unter Überwachung und Bewachung stellen.

Art. 47 - Wenn diese Schiffe ihre Ladung brechen - das heisst, wenn die Ladung, die aus zur Einfuhr zugelassenen Gegenständen besteht, ganz oder teilweise entladen und nicht wieder aufgenommen werden soll - oder wenn andere Waren als Waren, die ausschliesslich zum gewöhnlichen Verbrauch der Besatzung bestimmt sind, eingeladen werden, müssen dem Staat geschuldete Abgaben und Akzisen entrichtet werden und, was Entladen und Laden betrifft, müssen alle Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf dem Seeweg eingehalten werden.

Art. 48 - Als Bruch der Ladung gilt dagegen nicht die kurzzeitige Ausschiffung von Waren im Hinblick auf ihre Erhaltung, die Ausbesserung des Schiffes oder aus anderen rechtmässigen Gründen, vorausgesetzt, dies erfolgt aufgrund einer vom lokalen Zollchef erteilten schriftlichen Erlaubnis und Entladen, Behandlung und Wiedereinschiffen erfolgen ausschliesslich unter der ständigen Überwachung der Bediensteten.

KAPITEL 7 - Gestrandete und geborgene Waren Art. 49 - § 1 - Wenn Waren, die von gestrandeten oder verunglückten Schiffen stammen oder in Seenot über Bord geworfen worden sind, an den Küsten des Königreichs geborgen oder aus dem Wasser gezogen werden, setzen Personen, die die Waren bergen oder überwachen, die nächsten Bediensteten so schnell wie möglich davon in Kenntnis, um sich je nach den Erfordernissen des Falls oder der Umstände mit ihnen über die Weise zu verständigen, wie die Interessen der Verwaltung im Vorhinein gesichert werden sollen. § 2 - Als gestrandete Waren gelten nicht Waren, die vor der Ankunft und ohne Inkenntnissetzung der Bediensteten von Privatpersonen über die Deichkrone oder an solche Orte am Ufer gebracht worden sind, an denen sie von weiteren Wasserschäden geschützt sind.

Art. 50 - Wenn Waren, die von Schiffen stammen, die an den Küsten des Königreichs gestrandet oder verunglückt sind, oder in Seenot über Bord geworfen worden sind, auf Leichtern befördert werden, dürfen die Führer der erwähnten Leichter - die in dieser Hinsicht denselben Verpflichtungen wie Kapitäne von Seeschiffen unterliegen - mit den somit ohne vorherige Anmeldung umgeladenen Waren den ersten anlaufbaren Hafen nicht passieren, an dem sie - wie auch die Besatzung des Seeschiffes, sofern sie mit ihnen an Land gegangen ist - unverzüglich ihre Anmeldung abgeben und sich des Weiteren wie in Artikel 49 erwähnt mit den Bediensteten verständigen müssen.

Art. 51 - Beschaffenheit und Menge der Waren werden so früh wie möglich von den Bediensteten oder in deren Anwesenheit untersucht und die Feststellungen in einem Protokoll festgehalten.

Art. 52 - Solange die Verwaltung an der Überwachung der Waren beteiligt ist und sich von ihrer Nämlichkeit vergewissern kann, haben die Betreffenden die Möglichkeit zur Wiederausfuhr unter Befreiung von jeglichen Abgaben und Akzisen, vorausgesetzt, sie leisten die erforderliche Sicherheit und unterziehen sich den anderen zur Gewährleistung der Wiederausfuhr erforderlichen Bestimmungen in der Frist, die in den ihnen zu diesem Zweck ausgestellten Versandpapieren festgelegt ist.

Art. 53 - Was Abgaben und Akzisen betrifft, werden gestrandete Waren, für die von der in Artikel 52 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht wird, eingeführten Waren gleichgesetzt; Waren, deren Einfuhr jedoch verboten ist, können nur abgegeben werden, sofern sie gegen Sicherheitsleistung wiederausgeführt werden, es sei denn, sie sind aus dem Königreich ausgeführt worden.

Art. 54 - Sofern ersichtlich wird, dass gestrandete Waren auf Schiffen geladen waren, die aus einem der Häfen des Königreichs ausgelaufen waren und danach verunglückt sind, werden sie von den Einfuhrabgaben befreit; darüber hinaus werden für diese Waren bereits entrichtete Ausfuhrabgaben erstattet; was Akzisen betrifft, gelten sie als nicht ausgeführt.

Für Waren, die zum Versandverfahren angemeldet worden sind und nicht wiederausgeführt werden, müssen bereits entrichtete Durchfuhrabgaben bis zur Höhe der zu leistenden Einfuhrabgaben ergänzt werden; Akzisen werden wie bei einer Einfuhr geschuldet.

Art. 55 - Wracks, Masten, Segel, Anker, Taue und sonstige Ausrüstungen, die aus an den Küsten verunglückten Schiffen geborgen werden, Anker und Taue, die nah der Küste aus der See geborgen werden, und Geräte und Ausrüstungen aus an ausländischen Küsten gestrandeten nationalen Schiffen sind vorbehaltlich ausreichenden Nachweises des gesamten Sachverhalts ebenfalls von jeglichen Abgaben befreit, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ereignis ins Königreich zurückversandt werden.

KAPITEL 8 - Einfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg Art. 56 - Bei Einfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg müssen Einführer, Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer beziehungsweise andere Personen, die die Beförderung von Waren leiten oder vornehmen, sie zwecks Anmeldung zur ersten Versendungsstelle verbringen, die an Flüssen und Grenzen in Städten und an Orten liegt, die sowohl für die Einfuhr im Allgemeinen als auch insbesondere für die Einfuhr von Akzisenprodukten oder einigen von ihnen bestimmt oder zu bestimmen sind, oder sie dort vorführen.

Art. 57 - § 1 - Einfuhr auf dem Landweg ist verboten, wenn sie nicht auf Strassen und Hauptwegen erfolgt, die bis zu einem gewissen Abstand von den Grenzen bestimmt oder zu bestimmen sind, die sofort ab Verlassen des ausländischen Staatsgebietes mit den Waren zu nehmen sind und denen zu folgen ist. § 2 - Desgleichen werden die Wege bestimmt, über die nur für den täglichen Verbrauch der Grenzbewohner bestimmte Gegenstände gegen Barzahlung der Abgaben und Akzisen verbracht werden dürfen, um zu einem der Ämter befördert zu werden, die ausdrücklich für die Erhebung der Abgaben und Akzisen auf diese Gegenstände eingerichtet oder einzurichten sind, wobei diese Wege in diesem Fall Hauptwegen gleichgesetzt werden.

Art. 58 - Nach der allgemeinen Regel und aufgrund von Kapitel 15 muss die Anmeldung Menge, Beschaffenheit, Nummern und Zeichen und - für nach Wert besteuerte Waren - Wert der Waren enthalten; sie muss ebenfalls den Ort oder das Land ihrer Herkunft, ihres Ursprungs und ihrer Bestimmung - ob sie im Königreich bleiben, im Versandverfahren befördert werden oder eingelagert werden sollen - und schliesslich ihre Entlade- oder Lagerorte enthalten; nach Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrabgaben und Akzisen und eingehender Überprüfung der ihnen unterliegenden Waren werden ein oder mehrere Dokumente ausgestellt, die die Waren bei der Beförderung zu den Zahlstellen an den Entlade- oder Lagerorten, für die sie bestimmt sind, begleiten werden; am selben Tag oder so früh wie möglich wird dem Einnehmer oder Lagerhalter dieser Orte ein Auszug jedes Dokuments versandt.

Art. 59 - § 1 - In Abweichung von Artikel 58 darf die Anmeldung von auf Flüssen und Kanälen eingeführten Waren bei der ersten Stelle anhand einer Ladeliste erfolgen, die den Schiffsnamen, das Herkunftsland und eine Aufstellung aller Waren an Bord unter Angabe ihrer Art und von Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke oder - bei Schüttgut - der Menge enthält. § 2 - Auf Vorlage dieser Anmeldung stellt der Zoll ein Duplikat der Ladeliste aus, das zur Deckung dienen kann von: 1. Versand der Waren zum Entladeort, 2.[Entladen der Waren für die vorübergehende Verwahrung unter den in Kapitel 3bis vorgesehenen Bedingungen.] § 3 - Vorbehaltlich einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten gewährten Abweichung ist die Anmeldung aufgrund des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die Laderäume, in denen sich die Waren befinden, unter Verschluss gestellt werden können. § 4 - Der Minister der Finanzen darf vorschreiben, dass Schiffe Bau- und Einrichtungsbedingungen entsprechen müssen, die von ihm bestimmt werden, und dass sie darüber hinaus vorher vom belgischen Zoll oder von einem ausländischen Zoll zugelassen sein müssen. [Art. 59 § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 60 - Eine Sicherheit, deren Höhe vom Zoll festgelegt wird, muss geleistet werden, um gegebenenfalls die Eintreibung der Abgaben und eventuell verwirkter Geldbussen zu gewährleisten.

Art. 61 - Weglassungen oder Unrichtigkeiten in Bezug auf eine oder mehrere Pflichtangaben der Ladeliste bei Einfuhr auf Flüssen und Kanälen stellen einen Verstoss dar.

Art. 62 - Wenn die Art der Ladung von auf Flüssen eingeführten Waren es bei der ersten Eingangs- oder Zahlstelle jedoch nicht ermöglicht, sich ausreichend von ihrer Menge und Beschaffenheit zu vergewissern, ohne sie zu entladen, kann die eingehende Überprüfung bis zum Entladen an den angemeldeten Entladeorten verschoben werden; als Vorsorgemassnahme muss aber soweit nötig eine Wache eingesetzt oder müssen Verschlüsse angebracht werden; durch diese Massnahme wird den Bediensteten der ersten Eingangs- oder Zahlstelle jedoch nicht die Befugnis entnommen, das sofortige Entladen eines Teils oder der Gesamtheit der Ladung, für die der Verdacht einer falschen Anmeldung bestehen sollte, zu verlangen, um sie vor Ort auf Kosten des Anmelders zu beschauen oder zu überprüfen.

Art. 63 - Als Entladeorte dürfen nur Orte angemeldet werden, an denen Zahlstellen eingerichtet oder einzurichten sind, das heisst: bei Eingang auf dem Wasserweg die für jeden einzelnen Fluss bestimmten Orte; bei Eingang auf dem Landweg der nächstgelegene Ort am Hauptweg oder weiter im Inland; und für die Einlagerung die Stellen oder Orte, an denen ein Lager eingerichtet oder einzurichten ist.

Art. 64 - Bei den ersten zu diesem Zweck zu bestimmenden Stellen können auf Verlangen für Waren, die im Inland bleiben sollen und keinen Akzisen unterliegen, Zolleinfuhrscheine erteilt werden, in denen die Entladeorte angegeben sind und die die Waren bis zum Entladen und zur Überprüfung begleiten müssen. Am Entladeort müssen diese Zolleinfuhrscheine dem ersten mit der Überwachung beauftragten Bediensteten abgegeben werden, um nach der Überprüfung - vor oder bei Entladen - erledigt und eingezogen und anschliessend an ihre ausstellende Stelle zurückversandt zu werden.

Art. 65 - [...] [Art. 65 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 66 - Wenn Kapitäne oder Frachtführer mehr als einen Entladeort angeben, werden für jeden der Orte, an denen entladen werden soll, getrennte Dokumente oder - in dem in Artikel 64 erwähnten Fall - getrennte Zolleinfuhrscheine ausgestellt.

Art. 67 - Beschlagnahmen können sich sowohl auf die Dokumente als auch auf die Zolleinfuhrscheine beziehen, aber hinsichtlich einer eingehenden Überprüfung unterliegender Waren nur, sofern ein Unterschied in der Art festgestellt wird. Die Dokumente können bei Entladen nur wie in Artikel 68 beschrieben verwendet werden.

Art. 68 - Bevor der Einführer oder Beförderer Waren entladen darf, was nur in Anwesenheit oder nach Inkenntnissetzung der mit der Beschau beauftragten Bediensteten erfolgen darf, legt er der Stelle des Entladeortes die Dokumente vor, um dementsprechend die auf die Waren geschuldeten Abgaben zu entrichten und - bei Versandverfahren - die erforderlichen Versandpapiere zu erhalten, aufgrund deren das Entladen dann erfolgt.

Unter Einhaltung der oben erwähnten Bestimmungen können diese Dokumente für Waren, die zur Einfuhr angemeldet worden sind, bei Entladen dienen und im Allgemeinen für Waren, die zum Lager angemeldet worden sind, ebenfalls bei der Beförderung zum Lager und der Einlagerung vor Ort oder an jedem anderen Ort, an dem ein Lager eingerichtet ist, verwendet werden.

Art. 69 - § 1 - Nach Entrichtung der Abgaben und Akzisen oder nach Übernahme dieser Letzteren müssen die erforderlichen Vermerke unverzüglich auf den Dokumenten angebracht werden, die somit erledigt werden. § 2 - Für die zum Lager angemeldeten Waren werden die Dokumente anhand einer Anmeldung erledigt, die Bedienstete des bezeichneten Ortes auf der Rückseite anbringen und in der festgestellt wird, dass die darin aufgenommenen Waren in das Lager aufgenommen worden sind [...]. § 3 - Erledigte Dokumente bleiben bei der Zahl- oder Lagerstelle;

Auszüge, nachdem sie wie die Dokumente erledigt oder mit den entsprechenden Erledigungsbescheinigungen oder Vermerken versehen worden sind, müssen von den Bediensteten rechtzeitig an die ausstellende Stelle zurückversandt werden, damit die geleistete Sicherheit gestrichen oder annulliert wird. [Art. 69 § 2 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70 - Akzisen können nur entrichtet werden, ihr Betrag kann nur übernommen werden beziehungsweise das Dokument kann nur erledigt werden, sofern die darin angegebenen Waren an dem auf dem Dokument bestimmten Ort tatsächlich entladen und überprüft oder für die Abgaben beschaut worden sind. [KAPITEL 8bis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren [Kapitel 8bis mit den Artikeln 70-2 bis 70-25 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. August 1982 (B.S. vom 31. August 1982)] Art. 70-2 - [Waren, die in Belgien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen und die entweder dorthin verbracht werden oder dort den Status vorübergehend verwahrter Waren haben oder dort in ein in Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b) bis g) erwähntes Zollverfahren überführt worden sind, sind bei einem dafür zuständigen Amt, das gemäss Artikel 5 bestimmt wird, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.] [Art. 70-2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-3 - § 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann von jeder natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und in der Lage ist, die betreffenden Waren und alle für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Dokumente zu gestellen oder gestellen zu lassen. Diese Person wird nachstehend "Anmelder" genannt. § 2 - Der Anmelder kann wie folgt handeln: a) entweder in eigenem Namen und für eigene Rechnung b) oder in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen unter den in Kapitel 14 vorgesehenen Bedingungen c) oder in Namen und für Rechnung eines anderen. Art. 70-4 - § 1 - Die Anmeldung ist auf einem Vordruck abzugeben, der dem vom Minister der Finanzen festgelegten Muster entspricht. [Sie muss vom Anmelder unterzeichnet werden. Sie enthält die Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Waren festzustellen, die Einfuhrabgaben oder die bei Einfuhr zu gewährenden Beträge zu berechnen und die Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren anzuwenden. Der Anmeldung sind alle zum selben Zweck erforderlichen Dokumente beizufügen.] § 2 - Der Minister der Finanzen kann bestimmen, welche Angaben auf der Anmeldung zu machen sind und welche Dokumente ihr beizufügen sind. § 3 - Werden mit ein und demselben Vordruck mehrere Waren unterschiedlicher Art angemeldet, so gelten die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung. [Art. 70-4 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-5 - § 1 - [Unbeschadet der Sonderbestimmungen für Briefpostsendungen und Paketpostsendungen und vorbehaltlich der Fälle, in denen eine Einfuhrlizenz, -genehmigung oder -bescheinigung vorzulegen ist, legt der Minister der Finanzen die Fälle und Bedingungen fest, in beziehungsweise unter denen zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführte Waren und Waren von geringem Wert nicht schriftlich anzumelden sind.] § 2 - Für Waren, für die der Pauschalsteuersatz gilt oder die von den Einfuhrabgaben befreit sind, kann der Minister der Finanzen vorsehen, dass bestimmte Angaben der Anmeldung in vereinfachter Form gemacht werden oder bestimmte Dokumente nicht verlangt werden. § 3 - [...] [Art. 70-5 § 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-6 - Die Anmeldung muss beim zuständigen Zollamt während der Öffnungstage und -zeiten abgegeben werden.

Der Zoll kann auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, dass die Anmeldung ausserhalb der Öffnungstage und -zeiten abgegeben wird. In diesem Fall ist Artikel 17 anwendbar.

Art. 70-7 - § 1 - Die Anmeldung darf abgegeben werden, sobald die Waren dem Amt gestellt wurden.

Als einem Amt gestellt gelten Waren, deren Eintreffen bei diesem Amt oder an einem anderen vom Zoll bezeichneten oder zugelassenen Ort den Bediensteten in der vorgeschriebenen Form mitgeteilt worden ist, um ihnen die Überwachung oder Kontrolle der Waren zu ermöglichen. § 2 - Der Zoll kann jedoch zulassen, dass die Anmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

In diesem Fall kann der Zoll eine den Umständen angemessene Frist für diese Gestellung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Anmeldung als hinfällig. § 3 - Eine vor Eintreffen der Waren abgegebene Anmeldung kann erst angenommen werden, nachdem die Waren gestellt wurden.

Art. 70-8 - § 1 - Wenn besondere Umstände es dem Anmelder unmöglich machen, bestimmte Pflichtangaben auf der Anmeldung zu machen, darf der Zoll unter den von ihm festzulegenden Bedingungen ihm die Ermächtigung erteilen, die Waren in einem Raum oder an einem Ort, der vom Zoll bezeichnet oder zugelassen worden ist, zu prüfen und Muster oder Proben zu entnehmen. § 2 - Die Zustimmung zur Prüfung wird auf mündlichen Antrag erteilt, es sei denn, der Zoll hält aufgrund der Umstände einen schriftlichen Antrag für erforderlich.

Die Zustimmung zur Entnahme von Mustern oder Proben wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. § 3 - Auspacken, Wiegen, Wiedereinpacken und sonstige Behandlungen der Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Anmelders. Etwaige Analysekosten gehen ebenfalls zu seinen Lasten.

Art. 70-9 - Solange die Waren nicht überlassen worden sind, kann der Zoll die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zulassen, wenn nachgewiesen wird: - dass die Waren irrtümlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind - oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr gerechtfertigt ist.

Art. 70-10 - § 1 - Der Zoll darf nur Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annehmen, die den Voraussetzungen der Artikel 70-4 und 70-6 entsprechen. § 2 - Auf Antrag des Anmelders kann der Zoll jedoch unter den von ihm festzulegenden Bedingungen eine Anmeldung annehmen, die bestimmte Angaben nicht enthält oder der bestimmte Dokumente nicht beigefügt sind; der Zoll setzt dann eine Frist zur Nachreichung der betreffenden Angaben oder Dokumente.

Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben, die vom Minister der Finanzen festgelegt werden, müssen auf der unvollständigen Anmeldung gemacht werden, damit diese gemäss Absatz 1 angenommen werden kann. § 3 - Eine unvollständige Anmeldung, die vom Zoll angenommen worden ist, kann: - entweder vom Anmelder vervollständigt werden - oder mit Zustimmung des Zolls durch eine neue Anmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen der Artikel 70-4 und 70-6 entspricht.

Bei einer Ersetzung ist der in Artikel 18 § 1 erwähnte Zeitpunkt der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung. § 4 - Die Annahme einer unvollständigen Anmeldung durch den Zoll darf nicht zur Folge haben, dass die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im Übrigen nichts entgegensteht. Die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren werden vom Minister der Finanzen festgelegt.

Art. 70-11 - § 1 - Anmeldungen, die den Voraussetzungen der Artikel 70-4 und 70-6 entsprechen, und Anmeldungen, für die die in Artikel 70-10 § 2 vorgesehenen Erleichterungen gelten, werden unmittelbar vom Zoll in der vorgeschriebenen Form angenommen.

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 18 § 1 wird der Annahmezeitpunkt auf der Anmeldung vermerkt. § 2 - Der Zoll überprüft die Anmeldung und die beigefügten Dokumente, sofern er dies für erforderlich hält, um sich von der Übereinstimmung der Angaben in diesen Dokumenten mit denen der Anmeldung zu vergewissern.

Art. 70-12 - § 1 - Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, bestimmte Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese vom Zoll angenommen worden ist. § 2 - Die Berichtigung unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Sie muss vor Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden.2. Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem der Zoll den Anmelder davon unterrichtet hat, dass er: - eine Beschau der Waren vornehmen will, - festgestellt hat, dass die in § 1 erwähnten Angaben unrichtig sind.3. Sie darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. § 3 - Ausser bei geringfügigen Berichtigungen muss die ursprüngliche Anmeldung durch eine neue Anmeldung ersetzt werden.

In diesem Fall wird als massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Einfuhrabgaben sowie für die Anwendung der übrigen Vorschriften, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Anmeldung zugrunde gelegt.

Art. 70-13 - Der Zoll kann angemeldete Waren ganz oder teilweise beschauen, wenn er dies für zweckmässig hält.

Die Warenbeschau wird in den vom Zoll zugelassenen Lagern oder an dem vom Zoll zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

Auf Antrag des Anmelders kann der Zoll die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit als in Absatz 2 erwähnt erlauben.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

Der Minister der Finanzen legt die Bestimmungen fest, die auf die Warenbeschau anwendbar sind.

Art. 70-14 - Das Verbringen der Waren zum Ort der Beschau, das Auspacken, das Wiedereinpacken und alle anderen für die Beschau erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Entstehende Kosten trägt in allen Fällen der Anmelder.

Art. 70-15 - Der Anmelder ist berechtigt, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Der Zoll kann, wenn er dies für zweckmässig hält, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Beschau anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihm die zur Erleichterung der Beschau erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Art. 70-16 - Der Zoll kann bei der Warenbeschau Muster oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen. Die durch diese Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten trägt die Verwaltung.

Der Minister der Finanzen legt die Bestimmungen fest, die auf die vom Zoll durchgeführte Entnahme von Mustern oder Proben anwendbar sind.

Art. 70-17 - § 1 - Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung und der beigefügten Dokumente, wobei die Überprüfung mit einer Beschau verbunden sein kann, werden der Berechnung der Einfuhrabgaben [und der bei Einfuhr zu gewährenden Beträge] und der Anwendung der übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren zugrunde gelegt. § 2 - Hat der Zoll die in § 1 erwähnte Überprüfung und Beschau vorgenommen, so gibt er die geprüften Angaben und erhaltenen Ergebnisse gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Bestimmungen ausführlich an. § 3 - Hat der Zoll weder die Anmeldung und die beigefügten Dokumente überprüft noch die Waren beschaut, so werden die Angaben der Anmeldung der Berechnung der Einfuhrabgaben [und der bei Einfuhr zu gewährenden Beträge] und der Anwendung von § 1 zugrunde gelegt. § 4 - Paragraph 1 steht weder der eventuellen Durchführung nachträglicher Prüfungen durch den Zoll noch den Folgen, die sich daraus ergeben könnten, entgegen, insbesondere was eine Änderung der Höhe der angewandten Einfuhrabgaben [und der bei Einfuhr zu gewährenden Beträge] betrifft. [Art. 70-17 § 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 4 abgeändert durch Art. 15 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.70-18 - Unbeschadet der Änderungen, die in Anwendung von Artikel 70-17 § 4 vorgenommen werden könnten, wird der Betrag der [in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnten] Einfuhrabgaben, der vom Zoll festgelegt wird, von ihm buchmässig erfasst und dem Anmelder mitgeteilt. Die buchmässige Erfassung muss so bald wie möglich ab Festlegung des zu erhebenden Betrags erfolgen. [Art. 70-18 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-19 - § 1 - [Unbeschadet der bei Einfuhr für Waren geltenden Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen kann der Zoll Waren nur überlassen, wenn die Einfuhrabgaben entrichtet oder besichert worden sind oder Zahlungsaufschub gewährt worden ist.] § 2 - Die Form, in der der Zoll die Waren überlässt, wird vom Minister der Finanzen unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen der Zoll ihre Überwachung ausübt, bestimmt. § 3 - Solange Waren nicht überlassen worden sind, dürfen sie ohne Zustimmung des Zolls weder vom Ort, an dem sie sich befinden, verlegt noch auf irgendeine Weise behandelt werden. [Art. 70-19 § 1 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-20 - § 1 - Bevor Waren vom Zoll überlassen worden sind, kann dem Anmelder unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen die Zustimmung erteilt werden: - entweder die Waren kostenlos der Staatskasse zu überlassen - oder sie unter zollamtlicher Überwachung vernichten oder zerstören zu lassen, wobei der Anmelder dadurch entstehende Kosten trägt. § 2 - Die Überlassung von Waren zugunsten der Staatskasse oder ihre Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung befreit den Anmelder von der Entrichtung der Einfuhrabgaben. § 3 - Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eventuell bei der Vernichtung oder Zerstörung von Waren anfallender Abfälle und Überreste erfolgt auf der Grundlage der dafür geltenden Bemessungsgrundlagen, so wie sie vom Zoll am Datum der Vernichtung oder Zerstörung anerkannt oder zugelassen sind.

Art. 70-21 - § 1 - Artikel 94 findet Anwendung zur Regelung des Falls von Waren, die nicht überlassen werden konnten: a) weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Beschau nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder b) weil die Dokumente, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängt, nicht eingereicht worden sind oder c) weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Einfuhrabgaben weder entrichtet noch besichert worden sind. § 2 - Wenn nötig kann der Zoll Waren, die sich unter den in § 1 erwähnten Bedingungen befinden, vernichten oder zerstören lassen.

Artikel 70-20 § 3 ist anwendbar. § 3 - Wenn der Zoll die Waren veräussert, so erfolgt die Veräusserung gemäss dem in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren.

Art. 70-22 - [ § 1 - Der Zoll erteilt einem Anmelder auf dessen Antrag die Bewilligung, die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind und eine ergänzende Anmeldung nachgereicht wird, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthalten. § 2 - Die vereinfachte Anmeldung kann folgende Form annehmen: 1. entweder eine unvollständige Anmeldung wie in Artikel 70-10 § 2 erwähnt 2.oder ein Verwaltungs- oder Handelspapier, das die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthält.

Der vereinfachten Anmeldung sind alle Dokumente beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängt. § 3 - Die Angaben der ergänzenden Anmeldung bilden mit den Angaben der dazugehörigen vereinfachten Anmeldung eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Anmeldung wirksam wird.] [Art. 70-22 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-23 - [Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird der Person erteilt, in deren Namen die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird.

Die Erteilung der Bewilligung setzt die Leistung einer Sicherheit voraus, deren Höhe vom Zoll festgelegt wird und die zur Gewährleistung einer eventuellen Eintreibung der Einfuhrabgaben dient.

In der Bewilligung: 1. wird das Zollamt angegeben, das die vereinfachten Anmeldungen annehmen kann, 2.werden die Waren bestimmt, für die sie gilt, und die Angaben, die auf der vereinfachten Anmeldung zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind, 3. werden Form und Inhalt der vereinfachten Anmeldungen bestimmt, 4.werden Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldungen sowie die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Anmeldungen bei dem hierfür bezeichneten Zollamt abzugeben sind, 5. wird die in Absatz 2 erwähnte Sicherheit angegeben.] [Art. 70-23 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art. 70-23bis - Die Bewilligung wird verweigert, wenn: 1. eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen oder sonstiger Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gewährleistet werden kann, 2.die Person, die sie beantragt, einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Zollvorschriften begangen hat, 3. die Person, die sie beantragt, nur gelegentlich Waren in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Eine Bewilligung wird widerrufen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Fälle eintritt.] [Art. 70-23bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-24 - [Auf Antrag erteilt der Zoll die Bewilligung für das Anschreibeverfahren, das es in den durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen ermöglicht, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder an anderen vom Zoll bezeichneten oder zugelassenen Orten in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthalten.] [Art. 70-24 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 70-25 - [Eine Bewilligung für das Anschreibeverfahren kann nur erteilt werden, sofern: 1. die Buchführung der Person, die sie beantragt, eine wirksame Kontrolle und insbesondere eine nachträgliche Prüfung ermöglicht, 2.eine wirksame Überwachung der Beachtung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen oder sonstiger Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährleistet werden kann.]] [Art. 70-25 aufgehoben durch Art. 81 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 21 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art. 70-26 - Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird der Person erteilt, die die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vornehmen lässt.

Die Erteilung der Bewilligung setzt die Leistung einer Sicherheit voraus, deren Höhe vom Zoll festgelegt wird und die zur Gewährleistung einer eventuellen Eintreibung der Einfuhrabgaben und Akzisen dient.

In der Bewilligung werden die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens geregelt, insbesondere: 1. die Waren, für die sie gilt, 2.die Form der in Artikel 70-27 genannten Verpflichtungen, 3. der Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, 4.die Frist, innerhalb deren die in Artikel 70-4 erwähnte Anmeldung vorzulegen ist, 5. die Voraussetzungen, unter denen für die Waren globale, periodische oder zusammenfassende Anmeldungen abgegeben werden können, 6.die in Absatz 2 erwähnte Sicherheit.] [Art. 70-26 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art. 70-27 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 70-25 hat der Bewilligungsinhaber unmittelbar nach Eintreffen der Waren am bezeichneten Ort: 1. dem Zoll in der Form und nach den Modalitäten, die in der Bewilligung vorgeschrieben sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, 2.die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben. Diese Anschreibung muss das Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthalten. Diese Anschreibung hat denselben rechtlichen Wert wie die Annahme der Anmeldung wie in Artikel 70-10 § 1 erwähnt, 3. dem Zoll sämtliche Dokumente zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren abhängt. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 kann der Zoll unter den von ihm festzulegenden Bedingungen den Bewilligungsinhaber davon befreien, jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen; die Anschreibung der Waren in seiner Buchführung gilt in diesem Fall als Überlassung.] [Art. 70-27 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art. 70-28 - Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Person, die sie beantragt: 1. einen schweren Verstoss oder wiederholte Verstösse gegen die Zollvorschriften begangen hat, 2.nur gelegentlich Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.] [Art. 70-28 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art. 70-29 - Die Bewilligung wird widerrufen: 1. wenn eine der in Artikel 70-25 erwähnten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist, 2.in dem in Artikel 70-28 Nr. 1 erwähnten Fall.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht einhält.] [Art. 70-29 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] KAPITEL 9 - Ausfuhr auf dem Seeweg Art. 71 - Auf dem Seeweg auszuführende Waren sind anzumelden und diesbezügliche Abgaben zu entrichten an einem der für diese Ausfuhren bestimmten oder zu bestimmenden Ladeorte oder - was die Ausfuhr von Akzisenprodukten mit Akzisenentlastung betrifft - an dem oder an den Orten, an denen sie auf dem Kreditkonto des Anmelders erfasst worden sind, ob die Waren nun unmittelbar auf das Schiff, das sie ins Ausland befördern muss, geladen werden oder zuerst auf Leichtern oder auf irgendeine andere Weise befördert werden, um anschliessend anderswo in das vorerwähnte Schiff eingeladen zu werden.

Art. 72 - Waren dürfen nur auf Schiffen aus dem Königreich ausgeführt werden, die zu diesem Zweck angemeldet worden sind und in den Dokumenten angegeben sind; ansonsten droht dem zuwiderhandelnden Kapitän, Schiffer oder Binnenschiffer eine Geldbusse von [300 EUR], es sei denn, in Sonderfällen ist eine schriftliche Zulassung des lokalen Zollchefs erteilt worden. [Art. 72 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 73 - Ausser in den vom Minister der Finanzen bestimmten Fällen ist bei Ausgang eine allgemeine Erklärung beim Zollamt vorzulegen, bei dem die Anmeldungen in Bezug auf die Ladung abgegeben worden sind.

Diese allgemeine Erklärung muss vom Kapitän oder von einer der in Artikel 24 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] erwähnten Personen unterzeichnet werden.

Art. 74 - Der Kapitän muss bei der letzten Ausgangsstelle anhalten.

KAPITEL 10 - Ausfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg Art. 75 - Für Akzisenprodukte, die auf Flüssen oder auf dem Landweg mit Akzisenentlastung ausgeführt werden, wird die Ausfuhranmeldung beim Amt abgegeben, bei dem diese Produkte erfasst worden sind und das Kreditkonto des Anmelders geführt wird.

Art. 76 - Artikel 72 findet ebenfalls Anwendung bei Ausgang auf Flüssen; Ausfuhr auf dem Landweg darf nur auf den in Artikel 57 erwähnten Strassen und Hauptwegen erfolgen; in Artikel 57 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 2] erwähnte Ämter sind nur für die Erhebung der Ausfuhrabgaben auf Erzeugnisse der Orte bestimmt, an denen sie eingerichtet sind, oder aus der näheren Umgebung.

Art. 77 - Ausführer auf Flüssen oder auf dem Landweg müssen den Bediensteten der letzten Ausgangsstelle vor deren Passieren die Dokumente in Bezug auf ihre Waren abgeben, damit sie nach Warenbeschau und -vergleich eingezogen werden.

Liegt diese Stelle nicht an der äussersten Grenze, so wird zur Begleitung der Waren bis ins Ausland eine Ausgangsurkunde oder eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

Art. 78 - Für die Ausfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg sind die letzten Stellen dieselben Stellen, die gemäss Artikel 56 für die erste Anmeldung bei Eingang bestimmt oder zu bestimmen sind. [KAPITEL 10bis - Ausfuhr von Gemeinschaftswaren [Kapitel 10bis mit den Artikeln 78-2 bis 78-16 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 18. März 1983 (B.S. vom 31. März 1983)] Art. 78-2 - § 1 - Für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft muss eine Ausfuhranmeldung bei einem Zollamt abgegeben werden. § 2 - Die Anmeldung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und in der Lage ist, die betreffenden Waren und alle für ihre Ausfuhr erforderlichen Dokumente zu gestellen oder gestellen zu lassen.

Artikel 70-3 § 2 findet Anwendung auf diese Person. § 3 - Die Anmeldung ist auf einem Vordruck abzugeben, der dem vom Minister der Finanzen festgelegten Muster entspricht. [Sie muss vom Anmelder unterzeichnet werden. Sie enthält die Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Waren festzustellen, die Ausfuhrabgaben oder die bei Ausfuhr zu gewährenden Beträge zu berechnen und die Vorschriften über die Ausfuhr von Waren anzuwenden.

Der Anmeldung sind alle zum selben Zweck erforderlichen Dokumente beizufügen.] § 4 - Der Minister der Finanzen kann bestimmen, welche Angaben auf der Anmeldung zu machen sind und welche Dokumente ihr beizufügen sind. § 5 - Artikel 70-4 § 3 findet Anwendung auf die Ausfuhranmeldung. [Art. 78-2 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 78-3 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann vorsehen, dass zu nichtkommerziellen Zwecken auszuführende Waren und Waren von geringem Wert, insbesondere im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltene Waren, nicht schriftlich anzumelden sind. § 2 - Der Minister der Finanzen kann Sonderbestimmungen für Postsendungen und -pakete vorsehen.

Art. 78-4 - Die Anmeldung muss beim zuständigen Zollamt während der Öffnungstage und -zeiten abgegeben werden.

Der Zoll kann auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, dass die Anmeldung ausserhalb der Öffnungstage und -zeiten abgegeben wird. In diesem Fall ist Artikel 17 anwendbar.

Art. 78-5 - § 1 - Auszuführende Waren sind bei einem Amt zu gestellen, das für die Erfüllung der diesbezüglichen Ausfuhrformalitäten zuständig ist. § 2 - Die Anmeldung darf abgegeben werden, sobald die Waren dem Amt gestellt wurden.

Als einem Amt gestellt gelten Waren, deren Vorhandensein bei diesem Amt oder an einem anderen vom Zoll bezeichneten Ort den Bediensteten mitgeteilt worden ist, um ihnen die Überwachung oder Kontrolle der Waren zu ermöglichen. § 3 - Artikel 70-7 §§ 2 und 3 findet Anwendung auf die Ausfuhr.

Art. 78-6 - § 1 - Im Hinblick auf die Abgabe der Ausfuhranmeldung von Gemeinschaftswaren, die sich in einem Zollverfahren befinden, erteilt der Zoll unter den von ihm festzulegenden Bedingungen dem Anmelder die Zustimmung, die Waren vorher zu prüfen und Muster oder Proben zu entnehmen. § 2 - Artikel 70-8 §§ 2 und 3 findet Anwendung auf die Ausfuhr.

Art. 78-7 - § 1 - Anmeldungen, die den Voraussetzungen von Artikel 78-2 entsprechen, werden unmittelbar vom Zoll in der vorgeschriebenen Form angenommen.

Der Annahmezeitpunkt wird auf der Anmeldung vermerkt. [...] § 2 - Der Zoll überprüft die Anmeldung und die beigefügten Dokumente, sofern er dies für erforderlich hält, um sich von der Übereinstimmung der Angaben in diesen Dokumenten mit denen der Anmeldung zu vergewissern. [Art. 78-7 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 78-8 - § 1 - Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, bestimmte Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese vom Zoll angenommen worden ist. § 2 - Die Berichtigung unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Sie muss gestellt werden, bevor die Waren das Zollamt oder den zu diesem Zweck bezeichneten Ort verlassen haben, es sei denn, der Antrag bezieht sich auf Angaben, deren Richtigkeit der Zoll sogar ohne Vorhandensein der Waren überprüfen kann.2. Sie wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem der Zoll den Anmelder davon unterrichtet hat, dass er: - eine Beschau der Waren vornehmen will, - festgestellt hat, dass die in § 1 erwähnten Angaben unrichtig sind.3. Sie darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. § 3 - Ausser bei geringfügigen Berichtigungen muss die ursprüngliche Anmeldung durch eine neue Anmeldung ersetzt werden.

In diesem Fall wird als massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften, die für die Ausfuhr der Waren gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Anmeldung zugrunde gelegt.

Art. 78-9 - § 1 - Solange die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, darf der Anmelder die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung beantragen. § 2 - Hat der Zoll den Anmelder davon unterrichtet, dass er eine Beschau der angemeldeten Waren vornehmen will, so kann der Antrag erst gestellt werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat. § 3 - Der Zoll lässt die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung nur zu, sofern der Anmelder: 1. nachweist, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, 2.ihm alle Ausfertigungen der Ausfuhranmeldung sowie alle sonstigen beigefügten Dokumente vorlegt, 3. nachweist, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind, damit die Erstattungen und die anderen aufgrund der Ausfuhranmeldung gewährten Beträge nicht ausgezahlt werden. § 4 - Die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung steht der Anwendung von Strafvorschriften bei einem vom Anmelder begangenen Verstoss nicht entgegen. § 5 - Sind die Waren innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist die Rücknahme oder Ungültigkeitserklärung der Anmeldung zur Folge, sofern der Zoll diese Frist nicht verlängert hat.

Art. 78-10 - Die Artikel 70-13, 70-14, 70-15 und 70-16 finden Anwendung auf die Ausfuhr.

Art. 78-11 - § 1 - Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung und der beigefügten Dokumente, wobei die Überprüfung mit einer Beschau verbunden sein kann, werden [der Berechnung der Ausfuhrabgaben oder der bei Ausfuhr zu gewährenden Beträge und] der Anwendung der Vorschriften über die Ausfuhr von Waren zugrunde gelegt. § 2 - Hat der Zoll die in § 1 erwähnte Überprüfung oder Beschau vorgenommen, so gibt er die geprüften Angaben und erhaltenen Ergebnisse gemäss den vom Minister der Finanzen festgelegten Bestimmungen ausführlich an. § 3 - Hat der Zoll weder die Anmeldung und die beigefügten Dokumente überprüft noch die Waren beschaut, so werden die Angaben der Anmeldung [der Berechnung der Ausfuhrabgaben oder der bei Ausfuhr zu gewährenden Beträge und] der Anwendung der Vorschriften über die Ausfuhr von Waren zugrunde gelegt. § 4 - Paragraph 1 steht weder der eventuellen Durchführung nachträglicher Prüfungen durch den Zoll noch den Folgen, die sich daraus ergeben könnten, entgegen[, insbesondere was eine Änderung der Ausfuhrabgaben oder der bei Ausfuhr zu gewährenden Beträge betrifft]. [ § 5 - Der Betrag der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnten Ausfuhrabgaben, der vom Zoll festgelegt wird, wird dem Anmelder mitgeteilt.] [Art. 78-11 § 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 4 abgeändert durch Art. 25 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993);§ 5 eingefügt durch Art. 25 Nr. 4 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 78-12 - § 1 - [Unbeschadet der Anwendung der Verbots- oder Beschränkungsmassnahmen, die eventuell für die zur Ausfuhr angemeldeten Waren gelten, erteilt der Zoll die Ermächtigung zur Ausfuhr der Waren erst, nachdem er sich gegebenenfalls davon vergewissert hat, dass die Ausfuhrabgaben entrichtet oder besichert worden sind oder Zahlungsaufschub gewährt worden ist.] § 2 - Die Form, in der der Zoll die Ermächtigung zur Ausfuhr der Waren erteilt, wird vom Minister der Finanzen unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen der Zoll ihre Überwachung ausübt, bestimmt. § 3 - Waren, für die die Ermächtigung zur Ausfuhr vorliegt, bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind. [Art. 78-12 § 1 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 78-13 - § 1 - Der Minister der Finanzen legt die Bedingungen fest, denen der Anmelder genügen muss, um vom Zoll die Bewilligung zu erhalten, bestimmte Angaben der Anmeldung später in Form ergänzender Anmeldungen nachzureichen oder zu wiederholen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein können. § 2 - Die Angaben der in § 1 erwähnten ergänzenden Anmeldungen bilden mit den Angaben der dazugehörigen Anmeldungen eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Anmeldung wirksam wird.

Art. 78-14 - Der Minister der Finanzen ergreift erforderliche Massnahmen, um die Ermächtigung zur Ausfuhr der Waren vor Abgabe der in Artikel 78-2 erwähnten Anmeldung zu erteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Art. 78-15 - Der Minister der Finanzen ergreift erforderliche Massnahmen, um natürlichen oder juristischen Personen, die häufig Waren ausführen, zu ermächtigen, sie direkt ab ihren Geschäftsräumen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu versenden, ohne dass die in Artikel 78-2 erwähnte Anmeldung vorher beim zuständigen Zollamt abgegeben worden ist.

Art. 78-16 - [...]] [Art. 78-16 aufgehoben durch Art. 82 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] KAPITEL 11 - [Sonderbestimmungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren mit Akzisenentlastung] [Überschrift von Kapitel 11 ersetzt durch Art. 83 § 1 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 79 - [Die Beförderung zu einem Zollamt von Waren, die mit Akzisenentlastung ausgeführt werden, muss unter der Akzisenregelung mit einem zu erledigenden Akzisendokument erfolgen.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 83 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 80 - [Beim Zollamt können Bedienstete unter der Akzisenregelung beförderte Waren aufgrund des Akzisendokuments und der Zollausfuhranmeldung eingehend überprüfen.] [Art. 80 ersetzt durch Art. 83 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 81 - [Nach der Überprüfung erledigen Bedienstete das Akzisendokument und nehmen gleichzeitig ihre Feststellungen in das Ad-hoc-Feld der Ausfuhranmeldung auf. Ab diesem Zeitpunkt befinden sich die Waren im Zollverfahren.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 83 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 82 - [Im Zollverfahren befindliche Akzisenprodukte dürfen diesem Verfahren nur entzogen werden, wenn sie auf gewöhnliche Weise zur Ausfuhr angemeldet werden.] [Art. 82 ersetzt durch Art. 83 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 83 - 84 - [...] [Art. 83 und 84 aufgehoben durch Art. 83 § 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] KAPITEL 12 - Verbotene, unbekannte, nicht angenommene Waren oder Waren ohne Konsignation Art. 85 - Zur Einfuhr verbotene Waren, die jedoch bei der ersten Eingangsstelle unter ihrer eigenen oder wahren Bezeichnung angemeldet worden sind, können unmittelbar wiederausgeführt werden oder unter Verschluss oder unter Bewachung zum Hauptort der Direktion befördert werden, an dem sie in einem Staatslager verwahrt werden; Gleiches gilt für Waren, die gemäss Artikel 30 bei Eingang auf dem Seeweg unter der allgemeinen Bezeichnung Waren oder als unbekannt angegeben worden sind, und für Waren, für die vor Entladen keine ordnungsgemässe Erklärung abgegeben werden konnte.

Art. 86 - Sobald die Waren am Hauptort der Direktion ankommen, werden sie unter der Überwachung des Einnehmers in Verwahrung genommen; sie müssen so früh wie möglich binnen zwei Tagen (Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht einbegriffen) in Anwesenheit des Direktors oder einer von ihm beauftragten Person und des Betreffenden, wenn er sich zu diesem Zweck meldet, inventarisiert werden.

Art. 87 - Die Dauer dieser Verwahrung ist auf ein Jahr festgelegt; während dieser Frist kann für nicht verbotene Waren die Erklärung ordnungsgemäss abgegeben werden und zur Einfuhr verbotene Waren können unter Abgabenbefreiung wiederausgeführt werden, sofern sie auf derselben Route wie bei der Einfuhr befördert werden.

In beiden Fällen müssen die Betreffenden die Verwahrungs- und Überwachungskosten tragen.

Art. 88 - Nach Ablauf der Verwahrungsfrist lässt der Direktor nicht rechtzeitig angeforderte Waren veräussern, sobald er die Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz erhalten hat, die auf unterzeichneten Antrag und nach summarischer Prüfung ausgestellt wird; diese Veräusserung darf jedoch erst erfolgen, nachdem [zwei] aufeinanderfolgende Anzeigen [mit einem Abstand von zwei Wochen] [in zwei vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestimmte] Zeitungen geschaltet und vor dem Amt des Hauptortes der Direktion angeschlagen worden sind. In allen Fällen muss die Veräusserung im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. [Art. 88 abgeändert durch Art. 84 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 89 - Zur Einfuhr verbotene Waren werden nur veräussert, sofern sie über dieselbe Stelle wie bei der Einfuhr, jedoch abgabenfrei wiederausgeführt werden.

Art. 90 - Der Erlös aus der Veräusserung der Waren wird nach Abzug der Kosten und der auf nicht verbotene Waren geschuldeten Abgaben und Akzisen Personen ausgezahlt, die binnen zwei Jahren nach der Versteigerung ihre Ansprüche nachweisen.

Art. 91 - Wird der Nettoerlös in der festgelegten Frist nicht eingefordert, fällt er der Staatskasse zu und wird er folglich von der Verwaltung endgültig eingenommen.

Art. 92 - Wenn sich unter den in vorliegendem Kapitel angegebenen Waren leicht verderbliche Waren befinden, kann der Direktor sie unmittelbar öffentlich versteigern lassen, nachdem er die entsprechende Ermächtigung erhalten hat, ausgestellt nach Artikel 88.

In diesem Fall steht der Erlös aus der Versteigerung der Staatskasse jedoch erst drei Jahre nach der Inverwahrungnahme der Waren endgültig zu.

Art. 93 - Waren brauchen nicht zum Hauptort der Direktion befördert zu werden, wenn ein Staatslager am Ankunfts- oder Einfuhrort liegt; in diesem Fall können sie dort gemäss den vorhergehenden Bestimmungen auf Betreiben des lokalen Zollchefs, der somit den Direktor ersetzt, verwahrt, inventarisiert und veräussert werden.

Art. 94 - Wenn ein Konsignatar sich weigert, einzuführende oder gerade eingeführte Waren gemäss dem vorliegenden Gesetz und den Sondergesetzen zu empfangen oder einzulagern oder empfangen oder einlagern zu lassen, können diese Waren unmittelbar und gegen Entrichtung der Durchfuhrabgaben wiederausgeführt werden; ansonsten gelten sie für geschuldete Abgaben und Akzisen als an die Verwaltung abgetreten, ausser dass bei einer öffentlichen Versteigerung der Erlösüberschuss in der Frist und auf die Weise wie in Artikel 90 vermerkt eingefordert werden kann.

KAPITEL 13 - Versandverfahren Abschnitt 1 - Versandverfahren im Allgemeinen Art. 95 - [Unbeschadet der Artikel 96 bis 99 sind die Regeln in Bezug auf das Versandverfahren in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.] [Art. 95 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.96 - [Sofern Waren nicht zur Einfuhr verboten sind, kann bei einem der belgischen Zollämter in den Grenzen der Zuständigkeiten, die diesen Ämtern vom Minister der Finanzen erteilt worden sind, auf das Versandverfahren verzichtet werden.] [Art. 96 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.97 - [Wenn während eines Versandverfahrens infolge eines Unfalls oder eines Falls höherer Gewalt Verschlüsse gebrochen oder verletzt werden, eine Änderung der Beförderungsmittel erforderlich ist oder die Beförderung nicht unmittelbar fortgesetzt werden kann, wird der Unfall oder der Fall höherer Gewalt auf Antrag des Betreffenden von zwei Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung durch Anbringen eines Vermerks auf dem Versandpapier festgestellt. Falls zwei Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung vor Ort nicht angetroffen werden können, kann die Feststellung entweder von einem Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, dem ein Mitglied der Gendarmerie oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung beisteht, oder von zwei Mitgliedern der Gendarmerie oder von zwei Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder auch von einem Mitglied der Gendarmerie und einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung gemacht werden.

Wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen Entladen eines Teils oder der Gesamtheit der Ladung zwingt, kann der Betreffende unverzüglich entladen, ohne das Eingreifen der vorerwähnten Behörden abzuwarten. Er muss dies auf dem Versandpapier vermerken, die erwähnten Behörden sofort benachrichtigen und nachweisen, dass er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs und der Ladung so zu handeln.] [Art. 97 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.98 - [Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr wird ein Unfall oder Fall höherer Gewalt von zwei Bediensteten der Nationalen Gesellschaft der Eisenbahnen festgestellt.] [Art. 98 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.99 - [Wenn die Überprüfung bei der Ausgangsstelle keinen Verstoss ans Licht bringt, erledigen Bedienstete das Versandpapier. Diese Erledigung wird erst nach Feststellung der Ausfuhr endgültig.

Bei Feststellung eines Verstosses dürfen Bedienstete sich die Handelspapiere in Bezug auf die Sendung vorlegen lassen.] [Art. 99 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.100 - [...] [Art. 100 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Abschnitt 2 -- [...] [Abschnitt 2 mit den Artikeln 101 bis 104 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 101 - 104 - [...]] [Abschnitt 3 -- [...] [Abschnitt 3 mit den Artikeln 105 bis 111 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 105 - 111 - [...]] [Abschnitt 4 - [...] [Abschnitt 4 mit Art. 112 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 112 - [...]] Abschnitt 5 - Kosten zu Lasten der Anmelder Art. 113 - § 1 - Für Überprüfungen bei den Eingangs- und Ausgangsstellen und in dem in § 2 vorgesehenen Fall müssen Anmelder, Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer beziehungsweise Beförderer Arbeiter und Verpackungs-, Entlade- und Wiederverlademittel besorgen; ansonsten sorgt die Verwaltung dafür auf Kosten dieser Anmelder. § 2 - Für andere Überprüfungen, die im Zollgrenzbezirk stattfinden können, gehen die Kosten nur bei ordnungsgemäss festgestelltem Verstoss zu ihren Lasten. § 3 - Anmelder tragen Kosten für Verpflegung, Heizung und Beleuchtung bei der Hinfahrt und dem Aufenthalt begleitender Bediensteter.

Abschnitt 6 - Strafbestimmungen Art. 114 - § 1 - [Abweichungen vom angegebenen Weg durch den Zollgrenzbezirk; Versäumnisse in Bezug auf die Verpflichtung, das Versandpapier bei den darauf angegebenen Ämtern oder Stellen zur Bescheinigung vorzulegen; nicht angemeldete oder nicht zugelassene Änderungen der Beförderungsmittel; Entladen von Waren in diesem Bezirk und vor Beginn der Überprüfung bei der Ausgangsstelle; Bruch, Zerreissen oder Verletzen der Verschlüsse oder der Schnüre, an denen sie befestigt sind, ob vollständig oder teilweise, oder ihre betrügerische Instandsetzung geben Anlass zur Entrichtung der Abgaben und Akzisen und führen zur Annullierung des Versandverfahrens; und der Kapitän, Binnenschiffer oder Beförderer verwirkt für alle auf dem Papier angegebenen Waren [eine Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben], der bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträge oder der Akzisen entspricht, wenn diese höher sind. [Diese Geldbusse liegt zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren], wenn sie zur Einfuhr verboten sind, und beträgt [125 EUR], wenn sie frei sind.] § 2 - Wird festgestellt, dass Bruch, Zerreissen oder Verletzen der Verschlüsse oder Schnüre auf einen Unfall zurückzuführen ist, von dem der Betreffende die Bediensteten vor Beginn der Überprüfung in Kenntnis gesetzt hat, und liegt im Übrigen kein Indiz für Schmuggel vor, beträgt die Geldbusse nur [125 EUR] pro Beförderung und der Einnehmer des Amtsbereichs darf die Fortsetzung des Versandverfahrens erlauben, gegebenenfalls nach erneuter Überprüfung und erneutem Anbringen von Verschlüssen oder Stempeln; dies wird auf dem Papier vermerkt. § 3 - Keine Geldbusse wird für Entladen der Waren, Änderungen der Beförderungsmittel und Bruch, Zerreissen oder Verletzen der Verschlüsse oder Schnüre aufgrund eines Unfalls verwirkt, wenn festgestellt wird, dass ein gemäss den [Artikeln 97 und 98] ordnungsgemäss festgestellter Fall höherer Gewalt vorliegt. [Art. 114 § 1 ersetzt durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 21 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978), Art. 29 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 3 abgeändert durch Art. 29 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.115 - § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Einfuhrstelle festgestellt werden, gelten die Strafen, als wären die Waren zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet worden. § 2 - [Wenn bei der Überprüfung im Zollgrenzbezirk oder bei der Ausgangsstelle festgestellt wird, dass Waren einen Unterschied in der Menge aufweisen, dass sie irgendwie verfälscht, gemischt oder ersetzt worden sind, dass sie eine andere Qualität, Art, Herkunft oder Beschaffenheit haben, dass sie nicht mehr mit den von dieser Stelle angebrachten Stempeln versehen sind, wird der gesamte Posten auf demselben Papier eingezogen und Anmelder, Kapitän, Binnenschiffer und Beförderer verwirken gesamtschuldnerisch und vorbehaltlich eines gegeneinander genommenen Regresses [eine Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben], der bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträge oder der Akzisen entspricht, wenn diese höher sind. [Diese Geldbusse liegt zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren], wenn sie zur Einfuhr verboten sind, und beträgt [125 EUR], wenn sie frei sind.] § 3 - Wenn infolge einer Umladung, einer Änderung der Beförderungsmittel oder aus jedem anderen Grund mehrere Versandpapiere sich auf dieselbe Ladung beziehen, bilden sie für die festgestellten Unterschiede ein einziges Papier. § 4 - [Wenn die Nämlichkeit nicht zweifelhaft ist und der Unterschied in der Menge unter fünf Prozent liegt, wird die in § 2 erwähnte Geldbusse auf den tatsächlichen Mengenunterschied berechnet. In diesem Fall kann das Versandverfahren fortgesetzt werden und der Unterschied wird in der Überprüfungsbescheinigung festgestellt, damit der Einnehmer der ausstellenden Stelle bei einem negativen Unterschied die Geldbusse und die Einfuhrabgaben oder die Akzisen und bei einem positiven Unterschied die Ausfuhrabgaben eintreibt.] § 5 - [...] [Art. 115 § 2 ersetzt durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 22 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 4 ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 5 aufgehoben durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 116 - Die Artikel 114 und 115 werden für anwendbar erklärt auf: 1. Einfuhr und spätere Gestellung von zeitweilig oder vorläufig unter Abgabenbefreiung eingeführten Waren, 2.Ausfuhr von Waren, die Belgien im Hinblick auf die Erstattung bereits erhobener Abgaben oder auf die spätere Wiedereinfuhr unter Abgabenbefreiung verlassen, 3. Feststellungen, die von den zuständigen Bediensteten bei Abgang, Beförderung oder am Bestimmungsort in Bezug auf Waren gemacht werden, die im Zollverfahren oder unter der Akzisenregelung zwischen zwei im Staatsgebiet gelegenen Orten versandt werden. Abschnitt 7 - Allgemeine Bestimmungen Art. 117 - Bedienstete der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen sind wie Zollbedienstete befugt, Verstösse in Bezug auf das Versandverfahren im Eisenbahnverkehr festzustellen.

Art. 118 - § 1 - Das Versandverfahren erfolgt auf Gefahr des Anmelders. Es gilt erst als beendet, wenn die Waren auf ausländischem Staatsgebiet angekommen sind oder die Seezollgrenze überschritten haben. § 2 - Neutrale Wege und Grenzwege gelten nicht als ausländisches Staatsgebiet.

Art. 119 - Der Minister der Finanzen darf die Erledigung der Dokumente zur Deckung von im Versandverfahren beförderten Alkoholen und Spirituosen von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung abhängig machen, die bei Eingang in das Nachbarland ausgestellt wird und in der festgestellt wird, dass die in beiden Ländern abgegebenen Anmeldungen hinsichtlich Menge und Alkoholgehalt gleich lauten.

Art. 120 - Versandverfahren über ausländisches Staatsgebiet und Küstenschifffahrt während des Versandverfahrens sind verboten.

Art. 121 - Der König kann das Versandverfahren von Waren Mindestmengenbeschränkungen und besonderen Verpackungsbedingungen unterwerfen.

Art. 122 - Der Minister der Finanzen oder der von ihm bestimmte Beamte kann: 1. die Änderung der Beförderungsmittel zulassen, 2.eine andere Ausgangsstelle bestimmen, 3. die Frist für das Versandverfahren und die erneute Vorlage des Papiers verlängern, 4.die Änderung der Art des Versandverfahrens zulassen.

Diese Zulassungen werden mit Gründen versehen und auf dem Versandpapier vermerkt.

Art. 123 - Überprüfungs- und Überwachungsmassnahmen und in vorliegendem Kapitel vorgeschriebene Strafbestimmungen werden auf Ausfuhr mit Akzisenentlastung und Einfuhr auf Lager und auf Beförderung zwischen zwei Lagern für anwendbar erklärt.

Art. 124 - [...] [Art. 124 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 125 - [...] [Art. 125 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 126 - Vorliegendes Kapitel lässt ausländische Abkommen und Verträge in Bezug auf Handel und Schifffahrt, die mit fremden Mächten abgeschlossen worden sind, unberührt.

KAPITEL 14 - Zollagenten Art. 127 - Niemand darf als Zollagent auftreten, wenn er nicht in einem besonderen Register eingetragen ist, das unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen geführt wird.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist ein Zollagent eine natürliche oder juristische Person, die berufsmässig in eigenem Namen für Rechnung Dritter Zollformalitäten bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand erfüllt.

Art. 128 - § 1 - Im Eintragungsregister dürfen weder aus dem Dienst entfernte Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung noch Bedienstete eingetragen werden, die am Datum ihres Eintragungsantrags vor weniger als drei Jahren entlassen worden sind, ausgeschieden sind, in den Ruhestand versetzt oder zur Disposition gestellt worden sind. § 2 - Weiter dürfen die in § 1 erwähnten Personen keine Vorgänge für Rechnung eines Zollagenten oder Dritter durchführen, bei denen sie in Kontakt mit dem in aktivem Dienst befindlichen Personal der Zoll- und Akzisenverwaltung kommen. Bei Verstoss gegen diese Bestimmung darf der lokale Zollchef oder ein Beamter mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber ihnen den Zugang zu den von der Verwaltung genutzten oder bewachten Räumlichkeiten verbieten.

Ein Wiederholungsfall gilt als Erfüllungsverweigerung und wird mit einer Geldbusse von [25] bis zu [125 EUR] geahndet. Bei erneutem Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt und droht eine Gefängnisstrafe von acht bis zu dreissig Tagen. [Art. 128 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 129 - § 1 - Die Eintragung wird Personen verweigert oder entzogen, die wegen Hinterziehung im Bereich der direkten und indirekten Steuern oder damit gleichgesetzten Steuern, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Untreue oder einfachem oder betrügerischem Bankrott, Gebührenüberforderung oder Beamtenbestechung verurteilt worden sind. § 2 - Die in Artikel 128 § 2 erwähnten Verbote sind auf die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen anwendbar.

Art. 130 - § 1 - Zollagenten führen in der vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Form ein jährliches Verzeichnis. Darin tragen sie all ihre Vorgänge sowohl bei Einfuhr als auch bei Ausfuhr und Versand gemäss einer ununterbrochenen Nummernserie getrennt ein.

Die Nummer einer Eintragung wird gleichzeitig mit der Eintragungsnummer des Zollagenten auf den entsprechenden dem Zoll zu übergebenden Dokumenten, auf den Handelspapieren, auf den schriftlichen Anweisungen, die dem Zollagenten im Hinblick auf die zu erfüllenden Zollformalitäten von seinen Kunden übergeben worden sind, und auf den vom Zollagenten ausgehenden oder von ihm aufbewahrten Briefen, Dokumenten und Akten in Bezug auf die von ihm erfüllten oder zu erfüllenden Zollformalitäten angegeben. § 2 - Das Verzeichnis muss noch drei Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt werden und durch alle Schriftstücke in Bezug auf den Auftrag und die von den Kunden im Hinblick auf die Erfüllung der Zollformalitäten erteilten Anweisungen und durch die Schriftstücke in Bezug auf die Rechnungslegung zwischen dem Zollagenten und seinen Kunden gestützt sein. § 3 - Das Verzeichnis und die in § 2 erwähnten Schriftstücke müssen auf erste Aufforderung des lokalen Zollchefs oder eines Beamten mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber vorgelegt werden. § 4 - Die Weigerung, das Verzeichnis oder die in § 2 erwähnten Schriftstücke mitzuteilen, gilt als Erfüllungsverweigerung und wird mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] geahndet. Darüber hinaus wird dem Zollagenten die Zulassung für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten entzogen; im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zollagent wird endgültig aus dem Eintragungsregister gestrichen. [Art. 130 § 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 131 - [Vorbehaltlich der vom Minister der Finanzen zu gewährenden Ausnahmen darf ein Zollagent Waren, die unter derselben Codenummer eingestuft sind, jedoch unterschiedlichen Einführern oder Ausführern gehören, nicht global anmelden, wenn diese die Abgaben unmittelbar übernehmen und getrennt Anspruch auf die bei Ein- oder Ausfuhr gewährten Beträge erheben.] Verstösse gegen dieses Verbot, auch wenn sie mit keinem Betrug oder versuchten Betrug einhergehen, werden mit den in Artikel 130 § 4 festgelegten Strafen geahndet. [Art. 131 Abs. 1 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 132 - Der Zollagent übergibt jedem Kunden eine Abrechnung seiner Unkosten und Vergütungen, die nach dem vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Muster erstellt wird. Ein vollständiges und richtiges Duplikat der Abrechnung wird zur Stützung des Verzeichnisses aufbewahrt.

Art. 133 - Der Minister der Finanzen kann die Zulassung eines Zollagenten für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten entziehen, wenn er für schuldig befunden wird: 1. [zum Nachteil der Staatskasse Anweisungen verkannt zu haben, die im Hinblick auf die Anmeldung der Grundlagen für die Erhebung der Abgaben oder auf die Berechnung der bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträge oder der Akzisen von seinem Kunden - Einführer oder Ausführer der Ware - erteilt worden sind,] 2.seinen Kunden in der in Artikel 132 erwähnten Abrechnung getäuscht zu haben, 3. dem Verzeichnis eine unvollständige oder unrichtige Abschrift der Abrechnung beigefügt zu haben, 4.es versäumt zu haben, einen oder mehrere Vorgänge in das Verzeichnis einzutragen.

Im Wiederholungsfall wird der Zollagent endgültig aus dem Eintragungsregister gestrichen. [Art. 133 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 134 - Ein Zollagent, dem die Zulassung entzogen oder der aus dem Eintragungsregister gestrichen worden ist, darf weder selbst noch durch eine Zwischenperson Zollformalitäten für Rechnung Dritter erfüllen, selbst nicht wenn er Inhaber einer Sondervollmacht für jede Warensendung ist. Er darf nur Waren anmelden, aus deren authentischen Rechnungen hervorgeht, dass er ihr Eigentümer ist.

Bei Verstoss wird er mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zu sechzig Tagen und mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] bestraft. [Art. 134 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 135 - Ein Zollagent, der wegen Schmuggel gerichtlich verfolgt wird, der aber die Anweisungen seines Kunden für die Anmeldung beim Zoll befolgt hat, kann den Zolldirektor, auf dessen Namen er geladen worden ist, durch Gerichtsvollzieherurkunde auffordern, den Kunden ebenfalls vor das Korrektionalgericht zu laden. [Wird der Schmuggel zu Lasten des Kunden nachgewiesen, stellt der Richter die Strafverfolgung gegen den Zollagenten ein. Jedoch bleibt Letzterer gesamtschuldnerisch mit seinem Kunden zur Entrichtung der Steuern verpflichtet.] [Art. 135 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 136 - Versendern, Maklern, Kommissionären und Zollagenten wird [im Jahr nach] der Entrichtung für die Rückforderung der Abgaben und Steuern und im Allgemeinen aller Beträge, die bei [Ein- oder Ausfuhr von Waren] dem Staat für Rechnung eines anderen entrichtet worden sind, Vorzugsrecht auf alle beweglichen Güter ihrer Schuldner eingeräumt.

Dieses Vorzugsrecht reiht sich in die Kategorie der Vorzugsrechte ein, die in den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung und in Artikel 23 von Buch II des Handelsgesetzbuches aufgezählt sind, und steht im Rang unmittelbar nach diesen und nach den Vorzugsrechten des Staates für geschuldete Abgaben und Steuern. [Art. 136 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 35 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 137 - Der Minister der Finanzen ist ermächtigt, für die Anwendung der Artikel 127 bis 136, 188, 189 und 209 erforderliche Massnahmen vorzuschreiben.

Verstösse gegen die aufgrund von Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer Geldbusse von [25] bis zu [125 EUR] geahndet. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt; bei erneutem Wiederholungsfall wird sie verfünffacht und der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus zu einer Gefängnisstrafe von acht bis zu dreissig Tagen verurteilt. [Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 15 - Ausführliche Erklärung Art. 138 - Die ausführliche Erklärung muss schriftlich beim Amt abgegeben oder vorgelegt werden und von der Person unterzeichnet werden, zu deren Verfügung die Waren stehen und die daher in der Lage ist, sie zur Beschau vorzuführen: entweder als Eigentümer, Konsignatar, Kapitän, Frachtführer oder Beförderer der Waren oder als Bevollmächtigter oder als zu diesem Zweck von der Verwaltung anerkannter oder zugelassener Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent; jedoch wird ein Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent, dessen Zulassung aus besonderen Gründen entzogen werden sollte, nicht mehr zur Abgabe einer Erklärung für andere zugelassen, selbst nicht mit Sondervollmacht.

Art. 139 - Die in Artikel 138 erwähnte Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen der Schiffe und der Kapitäne oder Binnenschiffer, Frachtführer, Beförderer oder anderer Personen, die die Waren begleiten oder befördern, 2.a) für eingeführte Waren, Ort oder Land ihrer Herkunft und ihres Ursprungs. Bei einer Einlagerung oder, für Akzisenprodukte, bei einer Privatlagerung mit Kreditgewährung muss dies ausdrücklich vermerkt werden, b) für auszuführende Waren, Ort oder Land ihrer Bestimmung im Ausland, Ursprung und, für Akzisenprodukte, ebenfalls letzte Stelle, über die die Ausfuhr durchzuführen ist, c) für im Versandverfahren beförderte Waren, Ort oder Land, von wo sie eingeführt werden, Ort oder Land ihrer Bestimmung und Wiederausfuhrstelle, es sei denn, die Ausfuhr erfolgt auf dem Seeweg und diese Stelle wird erst an einem der Entladeorte für die Einfuhr auf dem Seeweg angegeben, d) für den Binnenverkehr oder die Beförderung von Waren zwischen zwei im Königreich gelegenen Orten, Ort ihrer Bestimmung oder ihres Entladens, 3.Position des Einfuhrzolltarifs, statistische Nummer und genaue Warenbezeichnung, 4. Anzahl Ballen, Pakete, Fässer, Tonnen, Körbe, Kisten und anderer Packstücke mit Unterscheidung in Hälften, Viertel oder andere Teile und unter Angabe der Zeichen und Nummern, mit denen sie versehen sind. Für Erklärungen bei Eingang auf dem Seeweg ist die Angabe der Nummern nicht erforderlich, 5. Menge, Gewicht oder Mass jeder Warenart, je nachdem, ob für die Waren Abgaben nach Gewicht, Mass oder Wert entrichtet werden müssen oder ob sie pro Stück, Paket, Ballen, Tonne, Fass oder auf andere Weise geladen und entladen werden müssen, [und für Alkohol und alkoholhaltige Produkte ebenfalls Alkoholgehalt], 6.Wert für jede Warenart. [Art. 139 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 87 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 140 - Wenn aussergewöhnliche Umstände es dem Anmelder unmöglich machen, die abgabenpflichtige Menge in der in Artikel 139 vorgeschriebenen Erklärung anzugeben, darf der Zoll ihm die Zustimmung erteilen, in einem Raum oder an einem Ort, der vom Zoll bezeichnet oder zugelassen worden ist, auf eigene Kosten Gewicht, Mass oder Anzahl selbst zu überprüfen; danach muss der Einführer die ausführliche Erklärung in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Frist abgeben.

Art. 141 - [Ausser bei einer Beförderung von Waren zu einer zulässigen Bestimmung unter der Akzisenregelung oder bei bedingter Akzisenbefreiung werden Akzisen auf eingeführte Waren bei der Gültigkeitserklärung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet, es sei denn, Artikel 300 kommt zur Anwendung.] [Art. 141 ersetzt durch Art. 88 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art.142 - Für Akzisenprodukte, für die weder Entlastung noch Erstattung gewährt werden muss, erfolgen die Anmeldung und die Erfüllung der anderen Ausfuhrformalitäten auf gleiche Weise wie für akzisenfreie Waren.

Art. 143 - § 1 - Wenn Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind, darf die Berechnung der Abgaben dem Einnehmer überlassen werden und es reicht aus, den von ihm festgelegten Betrag zu entrichten; Einnehmer haften für Fehler, die sie zum Nachteil des Staates begehen, und Anmelder sind nur während einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Anmeldung berechtigt, zu viel entrichtete Beträge zurückzufordern; nach Ablauf dieser Frist fallen die Beträge der Staatskasse zu. § 2 - [Die Klage auf Eintreibung zusätzlicher Akzisen, die infolge einer unzureichenden Erhebung für ordnungsgemäss angemeldete Akzisenprodukte geschuldet werden, verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung. § 3 - Unbeschadet anderer Fristen, die durch andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Akzisen in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung.] § 4 - Diese Verjährungen werden durch Anträge unterbrochen, die vor Ablauf der Fristen zugestellt und registriert werden; sie treten aber unwiderruflich ein, wenn eingeleitete Verfolgungen während eines Jahres unterbrochen werden, ohne dass das Verfahren vor den zuständigen Richtern fortgesetzt wird, selbst wenn die erste Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. [Art. 143 §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 144 - Dem Anmelder wird erlaubt, in seiner Erklärung sowohl Menge und Art als auch Wert zu berichtigen, solange laut dem ihm ausgestellten Dokument Bedienstete die Überprüfung noch nichtbegonnen haben oder weder Beschlagnahme noch Verstoss festgestellt worden ist.

Statistik Art. 145 - § 1 - Einführer oder Ausführer von Waren müssen dem Zoll eine Sonderanmeldung für die Statistik abgeben. Die Form dieser Anmeldung, ihre Pflichtangaben und die Bedingungen für ihre Abgabe an den Zoll werden vom Minister der Finanzen festgelegt. § 2 - Bedienstete haben das Recht, sich die Beförderungspapiere in Bezug auf ein- oder ausgeführte Waren vorlegen zu lassen. § 3 - Mit einer Geldbusse von [12,50] bis zu [125 EUR] werden geahndet: 1. Weigerungen seitens der Einführer oder Ausführer, die Bestimmungen von § 1 einzuhalten, 2.Verstösse gegen die vom Minister der Finanzen aufgrund des erwähnten Paragraphen 1 ergriffenen Massnahmen. § 4 - Rechtsverfolgung wird auf Antrag des Ministers der Finanzen gemäss dem im Bereich Zoll und Akzisen befolgten Verfahren eingeleitet. [Art. 145 § 3 einziger Absatzeinleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 16 - Lade- und Entladeverordnung Art. 146 - Nachdem Waren ausführlich angemeldet worden sind, werden Anmeldern für Laden oder Entladen, Einfuhr, Ausfuhr, Versand, Beförderung oder Einlagerung Dokumente ausgestellt, in denen die verschiedenen Mengen sowohl hinsichtlich Anzahl, Gewicht oder Mass als auch hinsichtlich Wert in Buchstaben und nicht in Zahlen deutlich und lesbar angegeben werden müssen. Je nach Orten und Umständen kann der Ort bestimmt werden, an dem Laden oder Entladen erfolgen muss oder darf.

Art. 147 - § 1 - Dokumente für Waren, die auf dem Seeweg eingeführt werden, dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die ausführliche Erklärung in ihrer Gesamtheit oder für den angemeldeten Teil hinsichtlich der Warenart oder der Anzahl Fässer, Kisten, Ballen, Körbe oder anderer Packstücke, in denen sich die Waren befinden, oder der Menge oder des Masses für Schüttgut nicht mit der allgemeinen Erklärung der Kapitäne übereinstimmt. In diesem Fall muss der lokale Zollchef den Anmelder anhören, um die Gründe für den Unterschied herauszufinden; wenn diese für zufriedenstellend befunden werden, werden die angeforderten Dokumente unverzüglich ausgestellt. § 2 - Im Allgemeinen dürfen keine Dokumente für Erklärungen ausgestellt werden, die offensichtlich darauf abzielen, die Rechte des Königreichs zu beeinträchtigen, zum Beispiel bei Waren, die in dieser Absicht aus getrennten Teilen eines Ganzen zusammengesetzt sind, wie einzelne Schuhe und Handschuhe und andere ähnliche Gegenstände; jedoch sind Bedienstete für Verweigerungen aus diesem Grund verantwortlich.

Art. 148 - § 1 - Ausser bei offensichtlichem Schiffbruch oder offensichtlicher Strandung dürfen keine Dokumente für Ein- oder Ausfuhr über die Strände oder Seeküsten des Königreichs ausgestellt werden, es sei denn, die Verwaltung erteilt bei Versperrung der Fahrwässer oder Meeresmündungen durch Eis oder bei anderen aussergewöhnlichen Umständen oder Ereignissen eine diesbezügliche Sondererlaubnis. § 2 - Ebenso wenig dürfen die Dienste der Postregie ohne die ausdrückliche Zustimmung des lokalen Zollchefs Dokumente für Ein- oder Ausfuhr ausstellen.

Art. 149 - § 1 - In allen Dokumenten, die bei Entladen, Laden, Einfuhr, Ausfuhr, Versand und Beförderung verwendet werden, muss der Zeitraum angegeben werden, für den sie gültig sind und der je nach der ihnen zugedachten Verwendung in angemessener Weise festgelegt wird. § 2 - Nach Ablauf dieser Frist sind diese Dokumente für diese Verwendung nicht mehr gültig, es sei denn, die Frist wurde aufgrund von Artikel 150 verlängert; desgleichen sind Dokumente bei Änderung der Beförderungsmittel unterwegs nicht mehr gültig, wenn Umladen oder Laden ohne Mitwissen der Bediensteten erfolgt und ohne dass sie die Dokumente mit der unter diesem Umstand erforderlichen Bescheinigung versehen haben.

Art. 150 - § 1 - In allen Fällen, in denen es den Betreffenden unmöglich ist, ohne Eigenverschulden die in den Dokumenten vorgeschriebene Frist einzuhalten, kann die Frist vom lokalen Zollchef des Ortes, an dem sich der Betreffende zum Zeitpunkt der Verzögerung befindet, oder - wenn es vor Ort keine Bediensteten gibt oder keiner anwesend ist - vom Bürgermeister kostenlos um die erforderliche Zeit verlängert werden; hinsichtlich der Verantwortung der Person, die die Verlängerung gewährt hat, müssen die Gründe für die Verzögerung in den Dokumenten angegeben werden. § 2 - Wenn die in den Dokumenten für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr im Versandverfahren auf dem Seeweg festgelegten Fristen in der Zeit zwischen der Abfahrt der Schiffe vom Entladeort und ihrer Ankunft bei der letzten Ausgangsstelle ablaufen, bleiben die Dokumente während vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist gültig, so dass dieser Umstand an sich nicht gegen ihre Erledigung oder Zulassung zur Ausgangsabfertigung spricht. Desgleichen können Erledigung und Ausgangsabfertigung bei einer anderen Ausgangsstelle als der in den Dokumenten bestimmten Stelle nicht verweigert werden, wenn die besonderen Gründe, durch die der Kapitän oder Binnenschiffer zur Kursänderung gezwungen war, ordnungsgemäss festgestellt worden oder gerechtfertigt sind und die Ladung darüber hinaus für konform und ordnungsgemäss befunden wird.

Art. 151 - § 1 - Die für Laden und Entladen erforderlichen Dokumente müssen den mit der Überprüfung oder Beschau beauftragten Bediensteten abgegeben werden, damit sie Überprüfung oder Beschau vornehmen können, bevor geladen oder entladen wird, oder aber währenddessen, ohne dass sie dann die Dokumente mitnehmen dürfen; wenn Laden oder Entladen nicht in einem Tag vorgenommen werden kann oder Art der Ladung oder Beschaffenheit der Waren es erfordert, kann die Verwaltung anordnen, dass die Dokumente während der Nacht beim Amt des Einnehmers verwahrt werden; in allen Fällen wird den Betreffenden eine Empfangsbestätigung oder eine Bescheinigung zur Feststellung dieser Verwahrung ausgestellt. § 2 - Nach Ablauf des Lade- oder Entladevorgangs und der Beschau oder Überprüfung versehen die Bediensteten die Dokumente mit den erforderlichen Bescheinigungen unter Angabe von Tag und Jahr.

Erfolgt das Laden oder Entladen nach Inkenntnissetzung der Bediensteten, ohne dass sie aber ständig anwesend sein können - wobei sie jedoch immer verantwortlich bleiben -, müssen sie dies im Voraus in den Dokumenten vermerken.

Art. 152 - Ohne Sondererlaubnis des lokalen Zollchefs dürfen keine Waren an Bord von ein- oder auslaufenden Schiffen oder auf Leichter, deren Entladen noch nicht völlig vorgenommen worden ist, geladen werden, um dann zwischen zwei im Inland gelegenen Orten befördert zu werden.

Art. 153 - § 1 - Wenn Ladungen von auf dem Seeweg eingeführten Waren ganz oder teilweise auf Leichtern zum Entladeort befördert werden und es Konsignataren oder einigen unter ihnen unmöglich ist, für alle nacheinander ankommenden Leichter eine gesonderte Erklärung abzugeben, sie sich aber für sämtliche für ihre Rechnung auf dem Seeschiff eingeführten Warenarten auf die allgemeine Erklärung beschränken wollen, beginnt das Entladen erst, nachdem jeder in dieser Erklärung enthaltene Posten ganz am Entladeort angekommen ist und somit alle Waren zusammen zur Beschau vorgeführt werden können. § 2 - Wenn Konsignatare jedoch möchten, dass nacheinander ankommende Mengen eines Postens vorläufig in ihrem Privatlager verwahrt und dort anschliessend beschaut werden, wird ihnen dies nicht verweigert, vorausgesetzt, es handelt sich um ein getrenntes Lager, das von der Verwaltung unter Verschluss gestellt wird.

Art. 154 - Nachdem Bedienstete die Beschau vorgenommen haben und alles für ordnungsgemäss befunden haben, geben sie die Ausfuhr- und Versandpapiere immer den Personen, die sie vorgelegt haben, zurück, ausser bei der letzten Stelle, bei der diese Papiere eingezogen werden müssen.

Art. 155 - § 1 - Dokumente bei Eingang werden an den Entladeorten nach Entladen und Beschau oder Überprüfung immer eingezogen. § 2 - Bei Einziehung der vorerwähnten Dokumente, der Versandpapiere und der Dokumente für die Küstenschifffahrt, bei Beförderung zwischen zwei im Königreich gelegenen Orten über ausländisches Staatsgebiet oder bei inländischer Beförderung wird den betreffenden Trägern auf Verlangen eine Quittung, ein Auszug oder ein anderer Beleg kostenlos ausgestellt.

Art. 156 - § 1 - Wenn Kapitäne von auf Flüssen ein- oder ausfahrenden Schiffen oder auf dem Seeweg ausfahrenden Schiffen gezwungen sind, wegen unzureichenden Wasserstands oder anderer aussergewöhnlicher Umstände einige Waren zwischen der ersten Eingangsstelle und dem Entladeort beziehungsweise zwischen dem Ladeort und der letzten Ausgangsstelle zu leichtern oder umzuladen, dürfen sie dies nur aufgrund einer vom nächsten lokalen Zollchef zu erteilenden Zustimmung tun, die auf den Dokumenten vermerkt wird, auf denen die zu leichternden oder umzuladenden Waren angegeben sind. § 2 - Wenn ein Fall höherer Gewalt eine unverzügliche Leichterung erfordert, kann dies ohne vorherige Zustimmung erfolgen, vorausgesetzt, der Kapitän hält die aus seinem Schiff entladenen Waren in den Dokumenten genau fest und die Leichter entfernen sich bis zum erneuten Umladen der Waren nie vom Schiff.

Art. 157 - Die ausführliche Erklärung einfuhrabgaben- und akzisenfreier Waren, die eingeführt oder im Versandverfahren befördert werden, und die ausführliche Erklärung von Waren, die ausgeführt werden sollen, müssen gemäss den Artikeln 138 und 139 abgegeben werden.

Verstösse und versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen von Absatz 1 werden mit einer Geldbusse von [[125] bis zu [1.250 EUR]] geahndet.

Belgische Fischer brauchen für die an Bord ihrer Schiffe befindlichen Erzeugnisse aus eigener Fischerei die in Absatz 1 erwähnte ausführliche Erklärung nicht abzugeben; jedoch müssen sie dem Zoll eine Bescheinigung nach dem Muster vorlegen, das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. [Art. 157 Abs. 2 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 17 - Überprüfung von Akzisenprodukten Art. 158 - Wenn Waren mit Entlastung oder Erstattung eingeführt oder ausgeführt werden, wenn Entsprechendes in vorliegendem koordinierten Gesetz oder in Sondergesetzen vorgeschrieben ist oder wenn die Sicherung der Abgaben und Akzisen ein solches Vorgehen erforderlich macht, muss eine eingehende Überprüfung vorgenommen werden, das heisst, dass die Waren von zwei Bediensteten, von denen mindestens einer ausdrücklich dazu bestimmt sein muss, je nach Beschaffenheit gewogen, abgemessen, vermessen oder gekostet werden müssen.

Art. 159 - [Artikel 160] findet nur Anwendung auf Ausfuhren von Akzisenprodukten mit Abgabenentlastung. [Art. 159 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 160 - Wenn ein Interessehabender glaubt, durch Wiegen, Abmessen, Vermessen, Prüfung, Kosten oder Zählung der Waren geschädigt zu sein, oder wenn ein mit diesem Vorgang bestellter Staatsbediensteter oder einer seiner Vorgesetzten der Meinung ist, dass die Interessen der Staatskasse beeinträchtigt sind, kann verlangt werden, dass Wiegen, Abmessen, Vermessen, Kosten oder Prüfung erneut auf Kosten der unterlegenen Partei erfolgt; dann muss aber der gesamte Posten abgemessen, gewogen, vermessen und geprüft werden. Dieser neue Vorgang muss von einem anderen ordnungsgemäss dazu ermächtigten Staatsbediensteten durchgeführt werden und ist ausschlaggebend, [es sei denn, es handelt sich um einen Unterschied im Alkoholgehalt]. [Art. 160 abgeändert durch Art. 90 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 161 - 162 - [...] [Art. 161 und 162 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] KAPITEL 18 - Bewachung und Verschluss Art. 163 - Die Verwaltung ist befugt, auf eigene Kosten alle ein- oder auslaufenden beladenen Schiffe und alle Flurförderzeuge, Fahrzeuge, Karren oder anderen Beförderungsmittel von Wächtern begleiten zu lassen, Luken und andere Zugänge von Schiffen verschliessen zu lassen oder Waren bei Einfuhr bis zur Ankunft am Entladeort und bei Ausfuhr bis zum Ausgang aus dem Königreich begleiten und verschliessen zu lassen.

Jedoch müssen Kapitäne auf ihre Kosten Wächtern erforderliche Speisen und Getränke besorgen, solange sie sich an Bord befinden. Die Anzahl Wächter beläuft sich gewöhnlich auf zwei und darf nie über drei liegen.

Art. 164 - In Fällen und unter Bedingungen, die vom Minister der Finanzen festzulegen sind, dürfen Zoll- und Akzisenbedienstete ihrer Verwaltung gegenüber Kontrollzeichen, die von einer ausländischen Steuerverwaltung auf Waren oder Beförderungsmitteln angebracht worden sind, als gültig ansehen.

Folglich gelten diese Zeichen für die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen als gleichwertig mit den von den Diensten der belgischen Zoll- und Akzisenverwaltung angebrachten Zeichen.

Art. 165 - Bruch oder Verletzung von Verschlüssen, die an Kisten, Fässern, Ballen oder anderen Packstücken oder an Luken oder Zugängen von Schiffen oder anderswo angebracht sind, wird für Waren, für die diese Vorsichtsmassnahme demzufolge unnötig ergriffen worden ist, mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben[, der bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträge oder der Akzisen]] entspricht, geahndet, die vom Kapitän, Frachtführer oder Beförderer zu entrichten ist, es sei denn, der Bruch oder die Verletzung ist offensichtlich durch aussergewöhnliche Umstände oder unerwartete Ereignisse verursacht worden, die jeden Betrugsverdacht entkräften. [Art. 165 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 23 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 166 - Die Nichtverletzung von Verschlüssen oder die Anwesenheit von Wächtern schützen nicht vor Beschlagnahmen und Geldbussen, wenn bei der späteren Beschau ein Unterschied in Art oder Menge festgestellt wird; dann muss angenommen werden, dass Ersatz, Entziehung oder Kollusion bestanden hat.

KAPITEL 19 - Zollgrenzbezirk Art. 167 - [Der Zollgrenzbezirk umfasst: 1. einen Streifen von fünf Kilometern Breite, der sich entlang der Seeküste von der Niedrigwasserlinie bis in das Inland hinein erstreckt, 2.das Gebiet der Zollseehäfen und -flugplätze und einen Streifen ausserhalb dieses Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen.] [Art. 167 ersetzt durch Art. 48 des G. vom 22. April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.168 - [Im Raum, der in Artikel 47 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschliessliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnt ist, üben Bedienstete jegliche Kontrolle aus, um: 1. Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen vorzubeugen, für die der Zoll zu kontrollieren beauftragt ist, ob sie im belgischem Staatsgebiet oder in seinen Hoheitsgewässern eingehalten werden, 2.Verstösse gegen dieselben Gesetze und Verordnungen zu ahnden, die im belgischen Staatsgebiet oder in seinen Hoheitsgewässern begangen werden.] [Art. 168 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 22. April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.169 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf das Recht auf friedliche Durchfahrt dürfen Bedienstete sich in den Hoheitsgewässern Belgiens an Bord von Schiffen begeben und sich Konnossemente und andere Schiffspapiere in Bezug auf die Ladung vorlegen lassen, um zu überprüfen, ob die Waren an Bord sich hinsichtlich der Vorschriften im Bereich Zoll und Akzisen oder der bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand geltenden Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen dort ordnungsgemäss befinden, und um Verstösse gegen vorerwähnte Bestimmungen festzustellen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Schiffen alle Arten von Fahrzeugen einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, und feste und schwimmende Plattformen.] [Art. 169 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 22. April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.170 - Der König kann Beförderung, Laden oder Entladen jeglicher Waren im Zollgrenzbezirk der Bedingung unterwerfen, dass sie von einem Dokument zur Vorbeugung von Schmuggel begleitet werden.

Die Form des Dokuments wird vom Minister der Finanzen festgelegt.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter Bedingungen, die von ihm festzulegen sind, besondere Abweichungen von dieser Verpflichtung gewähren.

Art. 171 - Im Zollgrenzbezirk ist es verboten, Warenlager zu haben oder einzurichten.

Dieses Verbot gilt nicht für nicht geschmuggelte Waren, die in Handels-, Industrie-, Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstbetrieben und in Zucht- oder Beförderungsunternehmen oder als Vorräte in Wohnungen von Privatpersonen gehalten werden.

In Absatz 2 erwähnte Wareninhaber müssen die ordnungsgemässe Herkunft der Waren nur bei Vorliegen schwerwiegender Indizien, die an der Ordnungsmässigkeit dieser Herkunft zweifeln lassen, nachweisen.

Art. 172 - Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel kann der König die Einrichtung von Fabriken im Zollgrenzbezirk reglementieren und insbesondere von einer Zulassung abhängig machen.

Art. 173 - § 1 - Im Zollgrenzbezirk sind Bedienstete befugt, in allen Häusern und auf allen eingefriedeten Grundstücken, wo sie das Bestehen verbotener Lager vermuten, Ermittlungen vorzunehmen. § 2 - Besuche dürfen nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Beistand eines Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder eines vom Bürgermeister zu diesem Zweck bestellten Vertreters der öffentlichen Gewalt vorgenommen werden auf Gefahr der Bediensteten und auf ihren schriftlichen Antrag hin. § 3 - Sofern untergeordnete Verwaltungsbedienstete nicht von einem ihrer Vorgesetzten mit mindestens einem Rang begleitet sind, der dem Rang eines Einnehmers entspricht, dürfen Besuche nur mit schriftlicher Ermächtigung des Einnehmers des nächstgelegenen Amtes oder eines anderen vorgesetzten Bediensteten erfolgen, der dafür sorgt, dass sie nicht unnötig wiederholt werden oder dass Bewohner keinen Schikanen ausgesetzt werden; Bedienstete haften insbesondere für Verluste und Schäden, die sie bei diesen Besuchen den Bewohnern zufügen könnten.

Art. 174 - Der Beistand und die Ermächtigung, die in Artikel 173 erwähnt sind, sind für den unverzüglichen Besuch von Häusern, Scheunen oder anderen eingefriedeten Grundstücken, die im Zollgrenzbezirk gelegen sind, nicht erforderlich, wenn Waren dahin gebracht beziehungsweise dort verborgen worden sind, nachdem sie der Beschau der Bediensteten entzogen worden waren, als diese sie verfolgten. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt, dass diese Waren ein Lager für Schmuggelwaren bilden, das unter das in Artikel 171 festgelegte Verbot fällt.

Art. 175 - In Ausdehnung von Artikel 174, unter Abänderung von Artikel 197 und unbeschadet des in Artikel 224 gewährten Beschlagnahmerechts dürfen Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation sind, Beschlagnahmen im Inland vornehmen, wenn sie den Schmuggel ununterbrochen ab dem Zollgrenzbezirk verfolgt haben, und zwar mit derselben Wirkung wie bei Beschlagnahmen innerhalb dieses Bezirks. Sie haben das Recht, ohne jegliche Ermächtigung oder jeglichen Beistand Wohnungen zu betreten, in die unter ihren Augen auf diese Weise verfolgte Waren gebracht worden sind.

Art. 176 - Über jeden der in den Artikeln 173 bis 175 erwähnten Besuche - ob sie zu einer Beschlagnahme oder zur Feststellung eines Verstosses geführt haben oder nicht - erstellen die Bediensteten ein Protokoll; in diesem Protokoll werden Gründe und Umstände, die sie zum Besuch veranlasst haben, ausführlich angegeben und in den in Artikel 174 vorgesehenen Fällen insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort, wo sie die Waren oder die für ihre Beförderung benutzten Pferde, Fahrzeuge, Karren und Boote oder Schiffe zuerst gesehen haben; des Weiteren Wege, Flüsse, Gräben oder Kanäle, denen sie gefolgt sind, um den Waren nachzukommen oder sie zu erreichen, und der Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Haus oder auf das eingefriedete Grundstück gebracht wurden, das sie besucht haben; den Bewohnern oder Besitzern dieser Häuser beziehungsweise Grundstücke müssen sie eine Abschrift dieses Protokolls aushändigen.

Art. 177 - Im Zollgrenzbezirk kann der König Massnahmen vorschreiben, die er für erforderlich erachtet, um Viehschmuggel zu verhindern.

Art. 178 - Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 171, 173 und 174 wird Artikel 179 insbesondere auf Akzisen anwendbar gemacht.

Art. 179 - Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel kann der König Einrichtung, Betreibung und Abtretung von Geschäften oder Verkaufsstellen für Akzisenprodukte im Zollgrenzbezirk reglementieren und insbesondere von einer Zulassung abhängig machen.

Art. 180 - Der König darf den in Artikel 167 festgelegten Zollgrenzbezirk in dem Masse, wie Er es für sämtliche Grenzen und die Küste oder nur für einen oder mehrere Sektoren festlegt, erweitern, wenn Er es für notwendig hält, um Schmuggel einer oder mehrerer Warenarten einzudämmen. Die Bestimmungen in Bezug auf Lager und Beförderungen von Waren im Zollgrenzbezirk sind hinsichtlich der von der Massnahme betroffenen Waren in der gesamten Ausdehnung des bestimmten Gebiets anwendbar.

Art. 181 - Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel darf niemand Boote oder Kähne auf den Flüssen des Königreichs haben oder halten, die sein Staatsgebiet unmittelbar vom Staatsgebiet einer anderen Macht trennen, oder auf Flüssen, die im Zollgrenzbezirk ins Ausland weiter fliessen, ohne dass der Eigentümer oder Benutzer dieser Wasserfahrzeuge eine schriftliche Ermächtigung beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung des Amtsbereichs beantragt und erhalten hat; ansonsten droht ihm die Einziehung des betreffenden Fahrzeugs und eine Geldbusse von [100 EUR]; von dieser Bestimmung werden Beförderungsmittel ausgeschlossen, die als für den öffentlichen Dienst erforderlich anerkannt sind und als solche mit einem ordnungsgemässen Erkennungszeichen versehen sein müssen. [Art. 181 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 20 - Besuche und Bestandsaufnahmen Art. 182 - § 1 - Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation sind, sind befugt, jederzeit und an allen Orten, das heisst sowohl nachts als auch tagsüber und sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres Amtssitzes, alle Schiffe, Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sie mit Waren beladen finden oder die vermutlich mit Waren beladen sind, alle von Personen auf dem Rücken oder auf andere Weise getragenen Waren und ebenfalls alle Personen, für die der Verdacht besteht, dass sie Waren tragen, zu besuchen beziehungsweise zu beschauen, um sich zu vergewissern, dass Einfuhr, Ausfuhr, Versand oder Beförderung nicht gegen die Gesetze verstösst. § 2 - Geschlossene und festgemachte oder verankerte Schiffe unterliegen keinen Besuchen nachts. § 3 - Können Schiffe unter Segel nicht während der Fahrt besucht werden, wird der Besuch am Bestimmungsort oder - bei Betrugsverdacht - am ersten Entladeort durchgeführt auf Kosten der unterlegenen Partei und unter der Verantwortung der Bediensteten.

Art. 183 - In den in Artikel 182 erwähnten Fahrzeugen sind von der Postregie benutzte Fahrzeuge einbegriffen; jedoch sind Kartenschlüsse oder Briefpakete von der Beschau befreit, vorausgesetzt, sie sind auf Betreiben der Postregie geschlossen oder verschlossen worden.

Art. 184 - § 1 - Bei allen Besuchen oder Überprüfungen hinsichtlich Menge, Beschaffenheit oder Art von Waren dürfen zu diesem Zweck bestellte Bedienstete Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen und ihren Inhalt überprüfen; auf Ersuchen müssen sie geöffnete Pakete unverzüglich wieder schliessen. In allen Fällen müssen sie dafür sorgen, dass die Waren bei ihrem Besuch oder ihrer Überprüfung keinen Schaden erleiden; anderenfalls wird dieser Schaden nach Schätzung ersetzt; diese ist vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich der Schaden entstanden ist, oder wenn nötig von der Verwaltung vorzunehmen, ausser wenn die Interessehabenden gerichtlich vorgehen. § 2 - Werden unterwegs oder bei der Beförderung unter Verschluss gestellte oder gestempelte Waren, die im Versandverfahren oder auf andere Weise befördert werden, beschaut und erachten Bedienstete aus besonderen Gründen oder wegen schwerwiegendem Verdacht eine Öffnung der Packstücke für erforderlich, dürfen sie die Kosten, die durch die deswegen neu anzubringenden Verschlüsse entstehen, dem Beförderer nicht anrechnen.

Art. 185 - Besuche, selbst die in den Artikeln 173 und 174 erwähnten Besuche, können an allen Tagen des Jahres und folglich auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden, wenn die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Warenversands oder das Interesse der Verwaltung dazu führt, dass diese Besuche nicht auf den nächsten Tag verschoben werden können.

Art. 186 - § 1 - Alle Beamten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der Gemeindeverwaltungen, die Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei, Feldhüter und Förster und Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte können mit den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung an den Besuchen mitwirken, um Verstösse festzustellen und sich daraus ergebende Beschlagnahmen vorzunehmen, vorausgesetzt, sie sind im Besitz ihrer Legitimation oder einer Bescheinigung über ihre öffentliche Eigenschaft, dies mit derselben Wirkung, als wären sie im besonderen Dienst der Verwaltung. § 2 - Bei Besuchen, Überprüfungen oder Bestandsaufnahmen müssen anwesende Interessehabende immer aufgefordert werden, ihnen beizuwohnen.

Art. 187 - Neben den verschiedenen in Artikel 186 bestimmten Bediensteten sind vereidigte Privataufseher befugt, an der Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Zollrechtsvorschriften mitzuwirken.

Art. 188 - Die Artikel 197 und 198 finden Anwendung auf die Ermittlung von Schmuggel im Zollbereich [...]. [Art. 188 abgeändert durch Art. 91 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 189 - Bedienstete, die in Ausführung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Ermittlung von Schmuggel im Bereich Zoll und Akzisen Betriebe, Lager oder alle anderen Orte einschliesslich der Privatwohnungen von Privatpersonen besuchen, dürfen[, wenn sie den Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers der Zoll- und Akzisenverwaltung oder einen höheren Dienstgrad innehaben,] vor Ort Bücher, Briefe und Dokumente beschlagnahmen und mitnehmen, mit denen die Schuld von Zuwiderhandelnden nachgewiesen werden kann oder die auf die Spur ihrer Komplizen führen können. [Art. 189 abgeändert durch Art. 92 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 190 - § 1 - Bedienstete sind ebenfalls befugt, Kapitäne von Schiffen, die sich auf der Seeseite zwischen der See und dem Entlade- oder Ladeort befinden, aufzufordern, ihre Schiffe zu verlangsamen oder anzuhalten; Binnenschiffer oder Schiffer von Schiffen, die sich entlang der Flüsse zwischen dem ausländischen Staatsgebiet bis nah an der ersten Zahlstelle befinden, anzulaufen oder ihre Fahrzeuge an den Ufern festzumachen; und Frachtführer oder Personen, die die Beförderung von Waren im Zollgrenzbezirk begleiten oder vornehmen, ihre Fahrzeuge, Pferde oder andere Beförderungsmittel oder selber mit den Ballen oder Paketen, die sie tragen, anzuhalten. § 2 - Kapitäne, Binnenschiffer oder Schiffer, Frachtführer, Karrenführer oder andere Personen, die versuchen, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, oder sich ihr entziehen, können dazu von den Bediensteten gezwungen werden unter Anwendung der Zwangsmittel, die erforderlich sind, um Besuche durchzuführen und Betrug vorzubeugen. § 3 - Wenn ein Bediensteter solche Mittel missbräuchlich oder unangebracht benutzt hat und insbesondere wenn er sich der ihm anvertrauten Waffen ausserhalb des vorerwähnten Gebietes oder ohne absolute Notwendigkeit bedient hat, während ihm andere angebrachte Mittel zur Ausführung des Gesetzes zur Verfügung standen, wird er deswegen nach der Strenge des Strafgesetzbuches bestraft.

Art. 191 - § 1 - In Ausdehnung von Artikel 190 gelten Träger von Lasten oder Ballen, die sich im Bezirk oder - bei ununterbrochener Verfolgung des Schmuggels ab dem Zollgrenzbezirk - im Inland weigern, nach Ersuchen der Bediensteten die besagten Lasten oder Pakete beschauen zu lassen, und diese Beschau anhand von Hunden hindern, die die Bediensteten nicht näher kommen lassen, als bewaffnete Schmuggler. § 2 - Verwaltungsbedienstete dürfen ihre Dienstwaffen einsetzen, um Hunde zu erschiessen, die auf diese Weise benutzt werden oder dazu dienen, den Lauf der Träger von Lasten oder Ballen zu erleichtern;

Gleiches gilt für Pferde, die beladen sind oder von Schmugglern beritten werden, wenn diese auf erste Aufforderung nicht anhalten.

Art. 192 - In einem Umkreis von 10 Kilometern entlang der Land- und Seegrenzen dürfen Zoll- und Akzisenbedienstete und Bedienstete, die mit ihnen an der Bekämpfung von Schmuggel mitwirken, ihre Waffen einsetzen, um Hunde, Pferde und andere Tiere, die zu Schmuggelzwecken benutzt wurden, geschmuggelt worden sind oder sich unrechtmässig in Belgien befinden, zu erschiessen, wenn es ihnen nicht möglich ist, sie lebend zu fangen.

Sie dürfen ihre Waffen und andere geeignete Vorrichtungen wie Nagelsperren, Stacheldrahtsperren, Kabel, Leuchtraketen oder sonstige Vorrichtungen einsetzen, um Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge mit mechanischem Antrieb, anzuhalten, wenn die Führer dem Haltesignal oder -befehl nicht Folge leisten.

Sie dürfen ihre Waffen ebenfalls einsetzen: 1. gegen Personen, die sie angreifen oder bewaffneten Widerstand leisten oder sie ernsthaft der Gefahr aussetzen, verletzt oder getötet zu werden, 2.gegen Personen, die flüchten, ohne dem Haltebefehl Folge zu leisten, nachdem sie sie bewaffnet angegriffen haben, und Führer von Fahrzeugen mit mechanischem Antrieb, die flüchten, nachdem sie ihr Fahrzeug mit dem Ziel gesteuert haben, ihr Leben zu gefährden, 3. um Personen abzuwehren, die trotz der Aufforderung sich zu entfernen versuchen, ihnen beschlagnahmte Waren oder Beförderungsmittel wegzunehmen, sie von ihrem Überwachungsposten zu vertreiben oder ihre Gefangenen zu befreien. KAPITEL 21 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Besuche und Bestandsaufnahmen im Akzisenbereich Art. 193 - Besuchen zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends unterliegen Fabriken, Betriebe, Weinberge, bebaute oder unbebaute eingefriedete Grundstücke und als Betriebe oder Werkstätten dienende Grundstücke, Geschäfte oder alle anderen eingefriedeten Grundstücke, deren Besitz oder Nutzung einer Zulassung durch die Akzisenverwaltung oder einer Erklärung bei dieser Verwaltung unterliegt oder auf denen ein Betrieb mit Produkten ausgeübt wird, die Akzisen oder irgendeiner Überprüfung aufgrund der Gesetze unterliegt.

Art. 194 - In Gebäuden, Fabriken, Betrieben und an anderen in Artikel 193 bestimmten Orten können Besuche auch nachts durchgeführt werden, wenn während dieser Zeit dort gearbeitet wird.

Hinsichtlich der Fabriken, für die der Zeitraum des Beginns und des Endes der Arbeiten angegeben werden muss, und der Fabriken, für die die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt - wie Brauereien und Brennereien -, versteht man unter Arbeitszeitraum den Zeitraum, der in der Erklärung angegeben ist, selbst wenn die Arbeiten ausgesetzt sind.

Art. 195 - Wenn in Betrieben nicht gearbeitet wird, dürfen Besuche vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends nur durchgeführt werden, sofern die betreffenden Bediensteten von einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder einem vom Bürgermeister zu diesem Zweck bestellten Vertreters der öffentlichen Gewalt begleitet sind.

Art. 196 - Während der Arbeitszeit müssen Fabriken, Betriebe und Gebäude Bediensteten immer zugänglich sein und dort muss jemand seitens der Interessehabenden anwesend sein, der imstande ist, beim Besuch die erforderlichen Angaben zu machen.

Art. 197 - Ausgenommen im Zollgrenzbezirk und mit Ausnahme der in Artikel 174 vorgesehenen Fälle dürfen in Gebäuden oder auf eingefriedeten Grundstücken von Privatpersonen Besuche nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht des Kantons durchgeführt werden, in dem die zu besuchenden Gebäude oder eingefriedeten Grundstücke gelegen sind.

Dieser Magistrat begleitet selber die Bediensteten bei ihrem Besuch oder beauftragt seinen Greffier oder einen anderen Vertreter der öffentlichen Gewalt damit.

Art. 198 - § 1 - Beistandsanträge müssen immer schriftlich gestellt werden; sie geben Uhrzeit und Ort des Besuchs und Namen der Person an, bei der er durchgeführt werden soll. § 2 - Wenn der vorerwähnte Beistand von der Gemeindeverwaltung gewährt werden muss, wird er jederzeit auf Gefahr der Bediensteten gegeben. § 3 - Falls die Ermächtigung des Richters am Polizeigericht erforderlich ist, muss der schriftliche Antrag von einem Beamten mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber gestellt werden; die Ermächtigung darf vom Richter am Polizeigericht jedoch nur aufgrund der begründeten Vermutung verweigert werden, dass der Beistand ohne triftige Gründe verlangt worden ist.

Art. 199 - Anwesende Interessehabende müssen immer aufgefordert werden, Register, Quittungen, Erklärungen und andere Schriftstücke vorzulegen, mit denen dem Besuch wirksam Folge geleistet werden kann.

Art. 200 - § 1 - Bei den in Artikel 193 und folgende erwähnten Besuchen müssen den Bediensteten alle Grossbehälter, Kessel, Kühlbehälter, Fässer und Geräte und die Lager vorgeführt werden, die für den Betrieb der Fabriken, Betriebe oder Werkstätten erforderlich sind, die sie besuchen kommen. § 2 - Kommen die Bediensteten zwecks Gefässmessung, müssen die Arbeiter der Fabrik oder des Betriebs ihnen bei diesem Vorgang behilflich sein; ansonsten droht ihnen eine Geldbusse, die nicht weniger als [100 EUR] und nicht mehr als [300 EUR] beträgt. [Art. 200 § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 22 - Kontrollmassnahmen Art. 201 - § 1 - [Ausser in den vom Minister der Finanzen bestimmten Fällen müssen einer Zollanmeldung die Rechnung und alle anderen Dokumente beigefügt werden, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind, zu dem die Waren angemeldet werden. § 2 - Auf Antrag der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber müssen Anmelder, Einführer, Ausführer und Empfänger von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, alle Dokumente und Briefe vorlegen und mündlich oder schriftlich alle Auskünfte über diese Waren erteilen, wenn die Mitteilung für die Prüfung der Angaben auf der Zollanmeldung für erforderlich erachtet wird.

Werden die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt, erstellt, ausgestellt, erhalten oder aufbewahrt, so haben diese Bediensteten das Recht, sich die auf Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Diese Bediensteten können ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in ihrer Anwesenheit und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für die Überprüfung der genauen Erhebung der Steuer als notwendig erachten, vorzunehmen.] § 3 - Die Weigerung, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke und Auskünfte vorzulegen oder zu übermitteln, wird mit einer Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR] geahndet. [Art. 201 §§ 1 und 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.202 - § 1 - [Wenn Bedienstete nach Aufstellung der Überprüfungsbescheinigung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Steuerschuldner geforderten Betrag oder - wenn keine buchmässige Erfassung erfolgt ist - ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld feststellen, dass infolge einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung die auf angemeldete Waren gesetzlich geschuldeten Abgaben oder Akzisen nicht oder nicht vollständig erhoben worden sind, müssen hinterzogene Abgaben oder Akzisen von ihrem Schuldner, der primär oder subsidiär zu ihrer Entrichtung verpflichtet ist, oder von seinen Rechtsnachfolgern entrichtet werden.] § 2 - [In § 1 erwähnte Personen werden mit [einer Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen] entspricht, bestraft. Im Wiederholungsfall werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft, ohne dass Artikel 228 Anwendung finden darf.] [Art. 202 § 1 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 22.

Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 203 - § 1 - Einführer, Ausführer und alle Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt sind, müssen auf Ersuchen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber ihre Rechnungsbücher, Rechnungen, Abschriften von Briefen, Kassenbücher, Inventarbücher und alle Bücher, Register, Dokumente und Briefe in Bezug auf ihre Handels- oder Berufstätigkeit vor Ort zur Einsichtnahme vorlegen, deren Vorlage für erforderlich erachtet wird. Was Kreditinstitute, Bankiers und Börsenmakler betrifft, kann die Mitteilung der vorerwähnten Schriftstücke jedoch nur aufgrund einer Sonderermächtigung des Generaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung verlangt werden. [Die Bestimmungen von Artikel 201 § 2 Absatz 2 sind anwendbar.] § 2 - Diese Bediensteten haben ebenfalls das Recht, Abschriften von Dokumenten und Briefen, mit denen ein Verstoss im Bereich Zoll und Akzisen nachgewiesen werden kann oder die zu einem solchen Nachweis beitragen können, anzufertigen oder diese Dokumente und Briefe einzubehalten. Sie erstellen ein Verzeichnis der einbehaltenen Schriftstücke und händigen dem Eigentümer oder Inhaber eine von ihnen unterzeichnete Abschrift davon aus. [Werden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücke anhand eines Datenverarbeitungssystems aufbewahrt, haben die Bediensteten das Recht, sich Kopien dieser Schriftstücke in der von ihnen gewünschten Form aushändigen zu lassen.] § 3 - Verstösse gegen § 1 und Behinderung der Ausübung der Rechte, die den Bediensteten durch § 2 zuerkannt werden, werden mit einer Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR] geahndet. [Art. 203 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 204 - § 1 - Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um überprüfen zu lassen, ob in Belgien befindliche Motorfahrzeuge sich hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen dort ordnungsgemäss befinden, Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Motorfahrzeugen alle motorbetriebenen Beförderungsmittel zu Land oder zu Wasser mit Ausnahme der in den Artikeln 1 und 271 von Buch II des Handelsgesetzbuches erwähnten Seefahrzeuge und Binnenschiffe;

Strassenanhänger und -sattelzüge werden Motorfahrzeugen gleichgesetzt. § 2 - In den aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen kann unter anderem vorgesehen werden, dass die Zulassung eines Motorfahrzeugs nicht erhalten werden kann oder nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gültig ist, wenn die Person, die diese Zulassung beantragt hat, nicht nachweist, dass das Fahrzeug sich ordnungsgemäss in Belgien befindet. § 3 - Einfuhrabgaben werden für jedes Fahrzeug geschuldet, für das nicht nachgewiesen wird, dass es sich hinsichtlich dieser Abgaben ordnungsgemäss in Belgien befindet.

Einführer, Eigentümer, Halter und Führer eines Fahrzeugs sind gesamtschuldnerisch zur Entrichtung verpflichtet. § 4 - Unbeschadet der eventuell in Anwendung anderer Bestimmungen verwirkten Strafen wird der Eigentümer, Halter oder Führer eines Motorfahrzeugs mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Einfuhrabgaben] entspricht, die bei Einfuhr für das Fahrzeug gelten, [oder zwischen dem halben und dem gesamten Wert des Fahrzeugs liegt], wenn es bei Einfuhr Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen unterliegt, bestraft, wenn: 1. er nicht nachweist, dass das Fahrzeug sich ordnungsgemäss in Belgien befindet, 2.das Fahrzeug ein anderes als das zugeteilte Zulassungskennzeichen trägt, 3. die Zeichen des Motors, des Fahrgestells oder jedes anderen wesentlichen Teils des Fahrzeugs, die auf den Zulassungs- oder Zolldokumenten angegeben sind, entfernt oder geändert worden sind. In allen Fällen wird das Fahrzeug beschlagnahmt und eingezogen, ungeachtet, wer der Eigentümer ist. § 5 - Verstösse gegen die aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen werden mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] geahndet. § 6 - Der König bestimmt die Vertreter der Behörde, die neben den Zoll- und Akzisenbediensteten befugt sind, Verstösse zu ermitteln und festzustellen. [Art. 204 § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art.42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 205 - Wenn Zoll- und Akzisenbedienstete feststellen, dass Handelsbücher, Geschäftsurkunden oder Handelspapiere eines Kaufmanns Angaben enthalten, die nicht übereinstimmen, was Kauf und Verkauf von Waren betrifft, die [Abgaben, bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträgen] oder Akzisen unterliegen, können diese Bücher, Urkunden und Dokumente bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis einer Hinterziehung der Abgaben beziehungsweise Akzisen geltend gemacht werden. [Art. 205 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 206 - § 1 - [Bedienstete dürfen bei der Überprüfung von Waren, die im Zollverfahren oder unter der Akzisenregelung befindlich sind, kostenlos Muster oder Proben entnehmen. In Betrieben, die ihrer Überwachung unterliegen, dürfen sie ebenfalls Muster oder Proben von Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten nehmen.] § 2 - Anmelder und Hersteller müssen auf Ersuchen die für die Entnahme der Muster oder Proben bestimmten Behälter kostenlos bereitstellen. § 3 - Streitfälle über die Art und Weise, wie Muster oder Proben entnommen werden, oder über die zu entnehmenden Mengen werden von den vom Minister der Finanzen bestimmten Bediensteten entschieden. [Art. 206 § 1 ersetzt durch Art. 94 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 207 - § 1 - Hersteller und Kaufleute, die [Akzisenprodukte] herstellen beziehungsweise damit Handel treiben, müssen auf Ersuchen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur Einsichtnahme vorlegen; ansonsten droht ihnen eine Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR]. § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Kategorien von Bediensteten, die insbesondere befugt sind, die Mitteilung der vorerwähnten Rechnungen, Bücher oder Unterlagen zur Einsichtnahme zu verlangen. [Art. 207 § 1 abgeändert durch Art. 95 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 208 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbeugung von Betrug ist der Minister der Finanzen ermächtigt, nach den von ihm festzulegenden Grundlagen die Überwachung und Reglementierung der Arbeiten in Unternehmen oder Betrieben, in denen [Akzisenprodukte] hergestellt werden, zu organisieren. Verstösse gegen Bestimmungen, die er erlässt, werden mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] geahndet, es sei denn, sie werden bereits durch eine andere Gesetzesbestimmung geahndet. § 2 - Er darf ebenfalls von den Betreffenden die durch die Überwachung ihrer Unternehmen oder Betriebe entstehenden Kosten erstatten lassen.

Gegebenenfalls dürfen diese Kosten gemäss den Artikeln 313 und 314 per Zwangsverfahren zurückgefordert werden. [Art. 208 § 1 abgeändert durch Art. 96 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 209 - Bediensteten des Enquetendienstes des Hohen Kontrollausschusses werden zur Ermittlung und Feststellung von Schmuggel die Befugnisse erteilt, die Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung besitzen.

Gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Steuern Art. 210 - § 1 - Staatliche Verwaltungsdienste einschliesslich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, die Verwaltungen der Provinzen und Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen der Beamten der Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern beauftragt sind, dazu verpflichtet, diesen alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte zu erteilen, ihnen vor Ort Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen zu gewähren und sie alle Auskünfte einholen und alle Abschriften und Auszüge nehmen zu lassen, die sie für notwendig erachten, um die Festlegung oder Eintreibung der vom Staat erhobenen Steuern zu gewährleisten.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter öffentlichen Einrichtungen Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat beteiligt ist, für die der Staat eine Garantie leistet, über deren Tätigkeit der Staat die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Regierung auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung bestimmt wird.

Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren dürfen jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors übermittelt werden.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken und auf Kreditinstitute. Andere Abweichungen von dieser Bestimmung können durch Königliche Erlasse, die vom Minister der Finanzen gegengezeichnet werden, vorgenommen werden. § 2 - Auskünfte, Schriftstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter [des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen] in der Ausübung seines Amtes entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer der vorerwähnten Dienste entdeckt oder erhält, können vom Staat bei der Ermittlung aller Geldsummen geltend gemacht werden, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden.

Trotzdem ermöglicht die Vorlage zur Registrierung von Protokollen und Sachverständigengutachten in Bezug auf Gerichtsverfahren die Verwendung dieser Urkunden durch die Verwaltung nur aufgrund einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Erlaubnis. § 3 - [Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen.

Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen.] [Art. 210 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 Nr. 1 des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 3 ersetzt durch Art. 159 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] [KAPITEL 23 - Recht auf administrative Beschwerde [Kapitel 23 mit den Artikeln 211 bis 219 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 2000 (B.S. vom 12. August 2000)] Art. 211 - § 1 - Jeder hat das Recht, administrative Beschwerde einzulegen gegen: 1. Beschlüsse, die ihn direkt und indirekt betreffen, 2.das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der durch die Rechtsvorschriften dafür bestimmten Frist oder, wenn keine Frist bestimmt worden ist, binnen zwei Monaten ab dem Tag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibebriefs, mit dem die Verwaltung zur Beschlussfassung aufgefordert wird. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Beschluss" jeden Beschluss der Zoll- und Akzisenverwaltung, der Rechtsfolgen für eine oder mehrere Personen hat.

Art. 212 - Administrative Beschwerde kann nur gegen Beschlüsse des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung oder eines vom Minister bestimmten Beamten mit entsprechendem Dienstgrad eingelegt werden.

Beschlüsse anderer Bediensteter der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen, bevor administrative Beschwerde gegen sie eingelegt werden kann, dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgelegt werden, der durch einen Beschluss wie in Artikel 211 erwähnt über den Streitfall befindet. [Art. 212/1 - § 1 - Bevor der in Artikel 212 Absatz 1 erwähnte Beamte einen ungünstigen Beschluss fasst, teilt er der Person oder den Personen, an die sich der Beschluss richtet, schriftlich die Gründe mit, warum er einen ungünstigen Beschluss fassen will. § 2 - Die Person, der die Mitteilung gemacht wird, verfügt über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung dieser Mitteilung, um schriftlich ihren Standpunkt darzulegen. Teilt diese Person innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt nicht mit, wird davon ausgegangen, dass sie auf diese Möglichkeit verzichtet. § 3 - Der Beschluss wird unmittelbar bei Erhalt des schriftlichen Standpunktes der Person, an die er sich richtet, gefasst und bei einem ungünstigen Beschluss werden die Gründe angegeben, warum den vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung getragen worden ist. Ist innerhalb der in § 2 erwähnten Frist keine Antwort eingegangen, wird der Beschluss nach Ablauf dieser Frist gefasst.] [Art. 212/1 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] Art. 213 - [Die vorherige Mitteilung der Gründe für einen ungünstigen Beschluss und das Recht auf administrative Beschwerde sind nicht anwendbar auf die in Anwendung von Artikel 263 gefassten Beschlüsse.] [Art. 213 ersetzt durch Art. 69 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6.

Mai 2011)] Art. 214 - Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden und zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten [ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des angefochtenen Beschlusses] oder ab dem Ablauf der in Artikel 211 § 1 Nr. 2 erwähnten Frist per Einschreibebrief eingelegt werden. [Art. 214 abgeändert durch Art. 70 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] Art.215 - Dem Antragsteller wird eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs seiner Beschwerde ausgestellt.

Art. 216 - Administrative Beschwerde wird beim Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung eingelegt.

Art. 217 - Der Antragsteller wird angehört, wenn er dies in seiner Beschwerde beantragt. Dazu wird er aufgefordert, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vorstellig zu werden.

Art. 218 - Solange kein Beschluss gefasst wurde, darf der Antragsteller seiner Beschwerde neue schriftlich formulierte Beschwerdegründe hinzufügen, selbst wenn sie ausserhalb der in Artikel 214 festgelegten Frist eingereicht werden.

Art. 219 - Der Generaldirektor oder der von ihm beauftragte Beamte beziehungsweise das von ihm beauftragte Beamtenkollegium befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die administrative Beschwerde und notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss per Einschreibebrief.] [KAPITEL 23bis - Steuerschlichtung] [Unterteilung Kapitel 23bis eingefügt durch Art. 127 des G. vom 25.

April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219bis - Wer gemäss den Artikeln 211 bis 219 ordnungsgemäss administrative Beschwerde gegen einen Beschluss einlegt, kann in Bezug auf diesen Beschluss bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen.] [Art. 219bis eingefügt durch Art. 128 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219ter - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz eingereicht hat oder wenn in Anwendung von Artikel 219 ein Beschluss über die administrative Beschwerde gefasst worden ist.

Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Antragsteller Klage beim Gericht Erster Instanz eingereicht hat oder in Anwendung von Artikel 219 ein Beschluss über die administrative Beschwerde gefasst worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig.] [Art. 219ter eingefügt durch Art. 129 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219quater - Ein Schlichtungsantrag setzt die Ausführung des angefochtenen Beschlusses nicht aus.] [Art. 219quater eingefügt durch Art. 130 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] KAPITEL 24 - Geldbussen und Strafen im Allgemeinen Art. 220 - § 1 - Kapitäne von Seeschiffen, Binnenschiffer oder Schiffer von Fahrzeugen, Frachtführer, Beförderer, Träger und andere Personen, die bei Ein- oder Ausgang versuchen, entweder bei der ersten Stelle oder bei jeder anderen dafür bestimmten Stelle die erforderlichen Anmeldungen und somit die Rechte der Staatskasse zu umgehen, und Personen, bei denen ein durch die geltenden Gesetze verbotenes Lager gefunden wird, werden mit einer Gefängnisstrafe von mindestens vier Monaten und höchstens einem Jahr bestraft. § 2 - Im Wiederholungsfall beträgt die Gefängnisstrafe mindestens acht Monate und höchstens zwei Jahre und bei jedem späteren Wiederholungsfall mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Art. 221 - § 1 - In den in Artikel 220 vorgesehenen Fällen werden die Waren beschlagnahmt und eingezogen und die Zuwiderhandelnden verwirken [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen] entspricht, die nach den höchsten Zöllen oder Akzisen berechnet wird. § 2 - Für verbotene Waren entspricht die Geldbusse [dem Ein- bis Zweifachen ihres Wertes]. § 3 - Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. [ § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Waren den Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht am Verstoss beteiligt sind, zurückgegeben.

Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der betreffenden Waren zu Lasten des Eigentümers.] [Art. 221 § 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28. Juli 2005)] Art. 222 - § 1 - Für Schmuggel benutzte oder in Betrieb genommene Schiffe oder Wasserfahrzeuge und Fahrzeuge, Flurförderzeuge oder andere Beförderungsmittel und ihre gewöhnlichen Gespanne werden ebenfalls beschlagnahmt und eingezogen, in denen nicht angemeldete Waren versteckt worden sind oder wenn kein einziger Teil der Ladung angemeldet worden ist. § 2 - Bei teilweiser Anmeldung der Ladung können Beförderungsmittel nur beschlagnahmt werden, sofern der Betrag der Abgaben, die auf nicht angemeldete, nicht versteckte Warenarten geschuldet werden, ein Viertel des Betrags der Abgaben, die für den angemeldeten Teil der Waren zu entrichten sind, übersteigt; sind nicht angemeldete Waren verboten, werden die Abgaben auf zwanzig Prozent des Wertes der Waren veranschlagt. § 3 - Ordnungsgemäss angemeldete Waren oder Waren im freien Verkehr, die offensichtlich als Versteck für Schmuggelwaren dienen, werden eingezogen. [ § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht am Verstoss beteiligt sind.

Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers.] [Art. 222 § 4 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28. Juli 2005)] Art. 223 - Der Wert beschlagnahmter verbotener Waren und der Beförderungsmittel und ihrer Gespanne wird von den protokollierenden Bediensteten in Absprache mit dem Einnehmer des nächstgelegenen Amtes festgelegt; wird der Wert vom Zuwiderhandelnden angefochten, wird er durch eine gesetzliche Expertise festgelegt, die der Betreffende jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Beschlagnahmeprotokolls erwirken muss. Die Kosten für diese Expertise gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.

Art. 224 - Die Bestimmungen der Artikel 220, 221 und 222 finden Anwendung auf den Verkehr von Waren, die im Zollgrenzbezirk ohne gültiges Dokument befördert werden, und ebenfalls auf den Verkehr aller Waren, für die auf irgendeine Weise nachgewiesen werden kann, dass sie der bei Einfuhr, Ausfuhr, Versand oder Beförderung vorgeschriebenen Anmeldung entzogen worden sind; für Akzisenprodukte sind jedoch nur in den durch die Sondergesetze bestimmten Fällen, die sich nicht auf Schmuggeleinfuhr oder -ausfuhr beziehen, die durch diese Sondergesetze festgelegten Geldbussen und Strafen anwendbar.

Art. 225 - Die Bestimmungen der Artikel 220, 221, 222 und 224 sind ebenfalls anwendbar, wenn unter Missbrauch der der nationalen Fischerei gewährten Freiheiten und unter dem Vorwand der Fischerei entsprechende Fahrzeuge für Schmuggeleinfuhr oder -ausfuhr verbotener oder abgaben- oder akzisenpflichtiger Waren benutzt werden. Diese Handlungen werden wie gewöhnlicher Betrug geahndet.

Art. 226 - Wird bei Untersuchung einer Sache wie in den Artikeln 220 und 225 erwähnt festgestellt, dass Zuwiderhandelnde sich mit dem Versprechen einer aussergewöhnlichen Belohnung oder auf irgendeine andere Weise von Dritten haben verleiten oder benutzen lassen, die im Königreich ergriffen werden können, unterliegen Letztere, wenn sie aus diesem Grund vor Gericht für schuldig erklärt werden, ebenfalls den in diesen Artikeln bestimmten Strafen; in diesem Fall wird es dem Richter überlassen, die Strafe gegen Erstere in dem Masse, wie sie zur Entdeckung oder Überführung der anderen beigetragen haben, zu mildern; diese Strafe darf jedoch nicht auf eine Gefängnisstrafe von weniger als einem Monat herabgesetzt werden.

Art. 227 - § 1 - In Ausdehnung von Artikel 226 und unbeschadet der Artikel 66, 67, 69 und 505 des Strafgesetzbuches werden Personen, die für schuldig befunden werden, als Versicherer, als Personen, die haben versichern lassen, oder als Interessehabende an einer Schmuggeltat beteiligt gewesen zu sein, mit den Strafen bestraft, mit denen Täter belegt werden. § 2 - Verurteilungen zu Geldbussen und Kosten werden immer gesamtschuldnerisch gegen Zuwiderhandelnde und Komplizen ausgesprochen.

Art. 228 - Die in Artikel 220 § 1 vorgesehene Gefängnisstrafe wird nicht auferlegt, wenn die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf den in Artikel 57 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] erwähnten Strassen und Hauptwegen erfolgt ist, wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Eingangsstelle liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen wenn die Sache aufgrund von Artikel 263 wegen mildernder Umstände hinsichtlich Geldbusse und Einziehung mit einem Vergleich erledigt worden ist.

Art. 229 - In Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe immer verwirkt, wenn der Schmuggel anhand von Verstecken erfolgt oder von Banden mit mindestens drei Mitgliedern durchgeführt wird.

Art. 230 - Die Gefängnisstrafe wird nie verwirkt, wenn die Beschlagnahme nur wegen Nichteinhaltung der Formalitäten in Bezug auf Dokumente zur Deckung der Beförderung vorgenommen wird oder wenn es sich um Waren handelt, die als inländisch anerkannt werden.

Art. 231 - § 1 - Die Artikel 220 bis 225, 227, 229, 230, 248 § 1 und 277 finden Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr oder Versand - mit oder ohne Anmeldung, aber mit falscher oder betrügerisch erhaltener Ermächtigung - von abgabenpflichtigen oder nichtabgabenpflichtigen Waren, die selbst vorübergehend und aus gleich welchem Grund Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen bei Eingang, Ausgang oder Versand entlang aller oder nur eines Teils der Grenzen unterliegen. § 2 - Jeglicher Gebrauch - unter Verstoss gegen die Bedingungen für Verwendung oder Gültigkeit - der Ermächtigungen zur Einfuhr, zur Ausfuhr oder zum Versand der in § 1 erwähnten Waren wird mit [einer Geldbusse, die zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren liegt,] geahndet. Darüber hinaus werden diese eingezogen. Bei Verwendung einer unrechtmässig einem Dritten übertragenen Ermächtigung wird die Geldbusse gesamtschuldnerisch vom Anmelder, Übertragenden und Übernehmer verwirkt. § 3 - Die Artikel 114 und 115 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Waren, wenn sie zum Versandverfahren angemeldet sind. [Art. 231 § 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 232 - [Unbeschadet aller anderen durch die Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehenen Strafbestimmungen werden Verstösse bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand von Waren, für die unrechtmässig Anspruch auf die Gewährung der in Artikel 1 Nr. 4bis erwähnten Beträge erhoben wird, mit der Einziehung der Waren und mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der zu gewährenden Beträge] entspricht, geahndet, auf die unrechtmässig Anspruch erhoben worden ist.

Anmelder, Einführer, Ausführer und alle anderen Personen, die Anspruch auf diese Beträge erheben, sind gesamtschuldnerisch zur Entrichtung dieser Geldbusse und zur Erstattung der unrechtmässig erhaltenen Beträge verpflichtet.] [Art. 232 aufgehoben durch Art. 97 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 42 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 233 - § 1 - Wird bei Einfuhr auf dem Seeweg hinsichtlich Waren in Fässern, Kisten, Ballen, Körben oder anderen Verpackungen entdeckt, dass die Anzahl Packstücke an Bord nicht der in der allgemeinen Erklärung angegebenen Anzahl entspricht, verwirkt der Kapitän für jedes in dieser Anzahl fehlende Packstück eine Geldbusse von [100 EUR], während überzählige Packstücke beschlagnahmt und eingezogen werden. Diese Einziehung wird jedoch nicht vorgenommen, wenn Abgaben und Akzisen, die für die überzähligen Gegenstände zu entrichten sind, den Betrag von [250 EUR] nicht übersteigen oder wenn diese vor der Beschlagnahme bei der Stelle des Entladeortes angemeldet worden sind; in letzterem Fall verwirkt der Kapitän für jedes nicht in der allgemeinen Erklärung aufgenommene Packstück eine Geldbusse von [50 EUR]. § 2 - Eine solche Geldbusse von [50 EUR] wird für jedes Fass beziehungsweise Packstück und für jeden Ballen beziehungsweise Korb verwirkt, für die bei der Anmeldung bei der Stelle oder vorher festgestellt worden ist, dass sie eine andere Ware als die in der allgemeinen Erklärung angegebene Ware enthalten; ist diese Anmeldung jedoch gemäss den Dokumenten oder Manifesten erfolgt, verwirkt nicht der Kapitän die Geldbusse, sondern wird sie auf die fälschlich angemeldeten Waren erhoben und auf Letztere zurückgefordert; diese Waren werden somit beschlagnahmt und können eingezogen werden, wenn die Betreffenden die Einziehung nicht verhindern, indem sie unverzüglich beziehungsweise spätestens vierzehn Tage nach der Beschlagnahme den Betrag der Abgaben beziehungsweise Akzisen, der Geldbusse und der durch die Beschlagnahme entstehenden Kosten entrichten; selbstverständlich wird keine Geldbusse verwirkt, wenn die verschiedenen detaillierten Posten mit der Gesamterklärung übereinstimmen. [Art. 233 § 1 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 234 - Betrifft die in Artikel 233 erwähnte Entdeckung auf dem Seeweg eingeführtes Schüttgut und weist die festgestellte Menge im Vergleich zu der in der allgemeinen Erklärung angemeldeten Menge einen positiven oder negativen Unterschied von mehr als einem Zehntel auf, wird der Kapitän für den festgestellten positiven oder negativen Unterschied mit [einer Geldbusse, die dem Drei- bis Sechsfachen der betreffenden Einfuhrabgaben und Akzisen] entspricht, bestraft. [Art. 234 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 235 - § 1 - Entladen oder Laden ohne das erforderliche Dokument führt zur Beschlagnahme und Einziehung entladener oder geladener Waren und der zuwiderhandelnde Kapitän oder Frachtführer verwirkt [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Abgaben und Akzisen] auf diese Waren entspricht. § 2 - Bei Entladen oder Laden aufgrund des zu diesem Zweck erhaltenen Dokuments, jedoch ohne dass aus Vermerken der mit der Beschau beauftragten Bediensteten auf diesem Dokument hervorgeht, dass der Vorgang in ihrer Anwesenheit oder nach ihrer Inkenntnissetzung durchgeführt worden ist, und bei Leichterung oder Ausschiffung mit Dokument, die jedoch auf andere als die durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebene Weise erfolgt, verwirkt der Kapitän oder Frachtführer eine Geldbusse nach § 1; die Waren werden anschliessend genauestens überprüft und können zu diesem Zweck während der dafür erforderlichen Zeit verlegt und einbehalten werden. § 3 - Träger oder Beförderer verwirken eine Geldbusse von [25 EUR] für jedes Fass beziehungsweise Paket, für jeden Ballen beziehungsweise Korb Waren und für jedes Viehstück, die sie aufgrund eines Dokuments befördern, das nicht zuvor von den Bediensteten als Nachweis für die vorgenommene Überprüfung unterzeichnet worden ist. [Art. 235 § 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 236 - § 1 - Waren, die aufgrund von zu diesem Zweck erhaltenen Dokumenten, Zolleinfuhrscheinen oder anderen Dokumenten zur Beschau oder Überprüfung vorgeführt werden und für die bei ihrem Vergleich mit dem Inhalt der Dokumente festgestellt wird, dass sie unter einer falschen Bezeichnung - das heisst unter Angabe einer Art für eine andere - angemeldet worden sind, werden beschlagnahmt und eingezogen. § 2 - Bei Ausfuhr von Akzisenprodukten verwirkt der Anmelder darüber hinaus [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen des Betrags] entspricht, für den er versucht hat, betrügerisch Entlastung zu erlangen. [Art. 236 § 2 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 237 - Desgleichen werden Warenposten beschlagnahmt und eingezogen, für die bei dem in Artikel 236 erwähnten Vergleich festgestellt wird, dass sie wohl unter ihrer wahren oder eigenen Bezeichnung, aber nur teilweise angemeldet worden sind.

Art. 238 - Die Einziehung beschränkt sich auf den nicht angemeldeten Teil der erwähnten Waren, wenn dieser Teil ein Zwölftel sämtlicher auf dem Dokument angegebener Waren einer Art nicht übersteigt; diese Einziehung kann aber durch eine Geldbusse ersetzt werden, die dem Doppelten der Abgaben auf den nicht angemeldeten Teil entspricht, die für Transitwaren nach den auf dieselben Waren bei Eingang festgelegten Abgaben zu berechnen sind, vorausgesetzt, der Anmelder oder eine Person in seinem Auftrag reicht binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung ein, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Entrichtung der zu wenig entrichteten Abgaben, je nachdem, ob die Waren zur Einfuhr, zur Ausfuhr beziehungsweise zum Versandverfahren angemeldet worden sind, wie auch der Verpflichtung zur Entrichtung der entstandenen Kosten; übersteigt der nicht angemeldete Teil jedoch ein Zwölftel sämtlicher Waren, kann die Einziehung nur durch eine Geldbusse ersetzt werden, die dem Zehnfachen der für den gesamten nicht angemeldeten Teil geschuldeten Abgaben entspricht; im Übrigen wird wie weiter oben erwähnt vorgegangen.

Art. 239 - [ § 1 - Wird bei eingehender Überprüfung von Akzisenprodukten, die unter der Akzisenregelung zu einem zulässigen Bestimmungsort befördert werden, eine Fehlmenge im Vergleich zur Akzisenanmeldung oder zum ausgestellten Akzisendokument festgestellt, verwirkt der Anmelder oder Inhaber des ausgestellten Dokuments aus diesem Grund [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen] entspricht, die auf die Fehlmenge geschuldet werden. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Geldbusse entspricht [dem Ein- bis Zweifachen der Akzisen], die auf die festgestellte Fehlmenge geschuldet werden, wenn diese ein Zwölftel der angemeldeten oder auf dem Dokument angegebenen Menge nicht übersteigt. § 3 - Unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Geldbussen müssen auf die festgestellte Fehlmenge Akzisen entrichtet werden.] [Art. 239 ersetzt durch Art. 100 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 240 - Werden Waren ohne die in Artikel 152 erwähnte Erlaubnis auf auslaufende Schiffe geladen, um im Inland entladen zu werden, oder werden sie auf einlaufende Schiffe nach Passieren der ersten Stelle oder auf noch zu entladende Leichter geladen, werden auf diese Weise geladene oder an Bord genommene Waren beschlagnahmt und eingezogen und der Kapitän verwirkt eine Geldbusse von [100 EUR] bei Schüttgut und von [25 EUR] für jedes Fass, Paket beziehungsweise Packstück, für jeden Ballen beziehungsweise Korb bei Waren in Fässern oder Verpackungen. [Art. 240 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 241 - § 1 - Bei jeglicher Einfuhr müssen dafür erforderliche Dokumente die Waren bis zu ihrer Ankunft und Überprüfung am endgültigen Entladeort oder am Lager ständig begleiten; sie müssen sie ebenfalls bei Ausfuhr und Versandverfahren begleiten, um unterwegs auf Ersuchen der Bediensteten unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt zu werden. § 2 - Wird bei Beschlagnahme wegen Mangel eines Dokuments und folglich aufgrund von Artikel 224 vor dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich sie erfolgt ist, binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme jedoch nachgewiesen, dass die Waren gemäss Dokumenten oder für diese Anmeldung erhaltenen Dokumenten vor der Beschlagnahme tatsächlich angemeldet worden sind, wird die Beschlagnahme für den Betrag der Kosten aufgehoben und der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer verwirkt nur eine Geldbusse von [25 EUR] für jedes fehlende Dokument. § 3 - Kann dieser Nachweis insbesondere für einige Artikel oder für einige Fässer, Pakete, Ballen, Körbe oder Packstücke einer Ladung nicht erbracht werden, verwirkt der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Abgaben und Akzisen] auf die nicht angemeldeten Waren entspricht, und dieser Teil der Ladung wird beschlagnahmt und eingezogen; die Artikel 233 und 234 bleiben insbesondere bei erfolgter allgemeiner Erklärung bei Eingang auf dem Seeweg anwendbar. [Art. 241 § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 242 - § 1 - Eine inländische Beförderung ohne Freiverkehrsschein in den Fällen, in denen dieses Dokument aufgrund von Artikel 170 erforderlich ist, gilt als Schmuggelausfuhr oder -einfuhr und wird als solche geahndet. § 2 - Wird vor dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme jedoch nachgewiesen, dass die Waren im Königreich rechtmässigen Bestand haben und dass diese Beförderung keinen versuchten Betrug darstellt, kann für die beschlagnahmten Gegenstände Aufhebung gewährt werden und die Verfolgung des Verstosses kann eingestellt werden gegen Entrichtung der Kosten und [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben] entspricht, die auf diese Waren geschuldet worden wären, wenn sie zur Ausfuhr angemeldet worden wären; für Waren, die zur Ausfuhr verboten sind, sind die Abgaben auf zwanzig Prozent des Wertes der Waren zu veranschlagen; in Bezug auf die Festlegung dieses Wertes und des Wertes der nach Wert besteuerten Waren wird für die Eintreibung der Geldbusse auf die eigentliche Anmeldung der Interessehabenden in Bezug auf diese Waren Bezug genommen, vorbehaltlich des Rechts der Bediensteten, den angemeldeten Wert gemäss Kapitel 23 anzufechten. [Art. 242 § 2 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 243 - Werden Waren, die auf dem Landweg eingeführt oder ausgeführt oder im Inland befördert werden und von Dokumenten begleitet sind, ausserhalb der bestimmten Strassen oder der auf den Dokumenten angegebenen Wege gefunden, verwirkt der Frachtführer oder Beförderer aus diesem Grund eine Geldbusse von [50 EUR]. [Art. 243 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 244 - [Kapitäne, Beförderer und Anmelder, die es bei Ausgang versäumen, bei der letzten Stelle die Dokumente für die beförderten Waren vorzulegen und abzugeben, damit sie überprüft und eingezogen werden, verwirken eine Geldbusse von [50 EUR] für jedes nicht vorgelegte Dokument.] [Art. 244 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 245 - Ist eine Beschlagnahme nur wegen Nichtvorhandensein von oder Unterschied in den Zeichen, Nummern oder Ziffern vorgenommen worden, wird darüber hinaus festgestellt, dass die beschlagnahmten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und wird kein Betrug entdeckt, werden sie gegen Entrichtung der Kosten freigegeben.

Art. 246 - Bei Entdeckung von Verstössen, die mit Fahrzeugen von Unternehmen für gewerblichen Personen- und Güterverkehr oder von Bediensteten der Postregie begangen worden sind und die zu einer Einziehung der Beförderungsmittel, einer Geldbusse oder einer anderen Strafe gegen die Zuwiderhandelnden führen, können die Waren gegebenenfalls unmittelbar beschlagnahmt werden; hinsichtlich anderer verwirkter Einziehungen und Verurteilungen kann das Gesetz den Beförderern oder Bediensteten gegenüber jedoch für die vorerwähnten Fahrzeuge erst bei der nächstgelegenen Haltestelle im Staatsgebiet des Königreichs oder am Bestimmungsort und für die Bediensteten der Postregie erst am Ende der Fahrt angewandt werden.

Art. 247 - Bei einem Verstoss wie in den Artikeln 220 und 224 erwähnt, auf den Artikel 228 nicht anwendbar ist, können Schmuggler, wenn sie keinen den Bediensteten bekannten Wohnsitz im Königreich haben, von den Bediensteten festgenommen werden, um unverzüglich dem Richter überantwortet zu werden.

Art. 248 - § 1 - In Ausdehnung von Artikel 247 dürfen Schmuggler immer vorläufig festgenommen werden, wenn der Verstoss zur Anwendung einer Gefängnisstrafe führt. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls im Bereich der Akzisen und damit gleichgesetzten Steuern anwendbar, wenn der Verstoss mit einer Hauptgefängnisstrafe geahndet wird.

Art. 249 - § 1 - Ausländische oder unbekannte Kapitäne, Frachtführer und andere Personen, denen ein Verstoss zur Last gelegt wird, der mit einer Geldbusse geahndet wird, dürfen im Zollgrenzbezirk ebenfalls wie in Artikel 247 bestimmt festgenommen und dem Richter überantwortet werden, wenn diese Massnahme aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, und zwar bis der Betrag der Geldbusse in den Händen des Einnehmers hinterlegt worden ist oder seine Eintreibung auf andere Weise gewährleistet worden ist und der Ausländer Wohnsitz im Königreich gewählt hat. § 2 - Personen, die zu einer Geldbusse verurteilt worden sind und nicht zu ihrer Entrichtung imstande sind, werden mit einer Gefängnisstrafe bestraft, deren Dauer gemäss Artikel 40 des Strafgesetzbuches festgelegt wird.

Art. 250 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung können Personen, die sie gemäss den Artikeln 247 bis 249 festnehmen, dem Richter am Polizeigericht des Kantons, in dem die Festnahme vorgenommen worden ist, vorführen oder Gendarmerieoffizieren überstellen, wenn sie vor Ort anwesend sind; in diesem Fall muss der Richter am Polizeigericht oder müssen die Gendarmerieoffiziere die festgenommenen Personen so früh wie möglich dem Prokurator des Königs vorführen.

Art. 251 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen dem Richter am Polizeigericht oder dem Prokurator des Königs bei der Festnahme oder zumindest so früh wie möglich binnen drei Tagen eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses übermitteln.

Art. 252 - Ist binnen vierzehn Tagen nach Aufnahme der festgenommenen Person im Gefängnis und diesbezüglicher Inkenntnissetzung des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung von der Zoll- und Akzisenverwaltung oder in ihrem Namen vor dem Korrektionalgericht keine Klage eingereicht worden, muss der Prokurator des Königs die festgenommene Person unverzüglich vorläufig freilassen und den Regionaldirektor sofort über diese Freilassung benachrichtigen.

Art. 253 - In Bezug auf Schiffe, Wasserfahrzeuge, Boote oder Fahrzeuge, Pferde und andere Lasttiere, die nicht eingezogen werden können, mit denen jedoch ein Verstoss begangen worden ist, wird erklärt, dass sie für die Geldbusse, die Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer oder Beförderer verwirken, einer besonderen Verpflichtung und Vollstreckung unterliegen; zum Bergübergang dienende aussergewöhnliche Gespanne sind jedoch ausgenommen.

Art. 254 - Einrichtung oder Organisation und Aus- oder Abbau von Fabriken oder Handelsgeschäften ohne vorherige Information oder Erlaubnis in Fällen, in denen diese Einrichtung beziehungsweise dieser Aus- oder Abbau gemäss den Gesetzen einer Information oder Sondererlaubnis unterliegt, werden mit einer Geldbusse von [400 EUR] zu Lasten des zuwiderhandelnden Herstellers oder Kaufmanns belegt; darüber hinaus müssen im ersten Fall auf diese Weise eingerichtete oder organisierte Fabriken oder Handelsgeschäfte abgebrochen werden und in den beiden anderen Fällen muss alles in den vorherigen Zustand zurückversetzt werden. [Art. 254 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 255 - Hersteller, Kaufleute oder andere Personen, die Kessel, Grossbehälter, Behälter, Geräte oder Werkzeuge besitzen, an denen Verwaltungsbedienstete gemäss den Gesetzen Verschlüsse angebracht haben, müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Verschlüsse weder gebrochen oder verletzt noch entfernt werden; bei Bruch oder Verletzung der Verschlüsse verwirken sie eine Geldbusse, die derjenigen entspricht, die durch das Gesetz im Falle betrügerischer Verwendung des Werkzeugs festgelegt ist, an dem die Verschlüsse angebracht waren, ausser wenn das verschlossene Werkzeug aufgrund seiner Art oder Bestimmung nicht zur Hinterziehung der Akzisen der Staatskasse gedient hat oder hat dienen können; in diesem Fall wird nur eine Geldbusse von [25 EUR] angewandt. [Art. 255 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 256 - Mit [einer Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Akzisen] entspricht, ohne dass sie unter [250 EUR] liegen darf, werden geahndet: 1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der besonderen Verwendung, die ihnen gemäss der bei der endgültigen Einfuhr bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, 2.Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären.

Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. [Art. 256 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art.35 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 257 - § 1 - Wird ein Dokument in Bezug auf Versand, zeitweilige oder vorläufige Abgabenbefreiung, Versand auf Lager oder [Verwahrungslager], Ausfuhr mit Akzisenentlastung oder jedes andere Zoll- oder Akzisendokument, dessen Erledigung oder Vorlage bei der ausstellenden Stelle vorgeschrieben ist, bei dieser Stelle nicht innerhalb der bestimmten Frist vorgelegt oder erledigt oder wird es dort vorgelegt, ohne mit der erforderlichen Erledigungsbescheinigung oder einem gleichwertigen Vermerk versehen zu sein, verwirkt der Inhaber oder Übernehmer des Dokuments eine Geldbusse von [[125] bis zu [375 EUR]] unbeschadet der Entrichtung der Abgaben beziehungsweise Akzisen, die für die auf dem Dokument angegebenen Waren gelten, und ebenfalls - für ausländische Waren, die bei Eingang einer Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahme unterliegen - [der Entrichtung eines Betrags, der zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren liegt]. § 2 - In denselben Fällen geht die Geldbusse von [[125] bis zu [375 EUR]] bei Warenversand unter Begleitung von Eisenbahnbediensteten vorbehaltlich des Regresses gegen wen rechtens zu Lasten der Eisenbahnverwaltungen oder -gesellschaften. § 3 - Wer ohne vorherige Erlaubnis der Zoll- und Akzisenverwaltung Waren, die auf den in § 1 erwähnten Zolldokumenten angegeben sind, einer anderen als der darauf ausdrücklich angegebenen Bestimmung zuführt, wird mit den Strafen bestraft, die durch Artikel 157, durch die Artikel 220 bis 225, 227 und 277 beziehungsweise durch Artikel 231 vorgesehen sind. [Art. 257 § 1 abgeändert durch Art. 43 Nr. 1 und 2 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993), Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 36 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 43 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 258 - [...] [Art. 258 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Art. 259 - Mit einer Geldbusse von [250] bis zu [625 EUR], ohne dass sie unter dem Zehnfachen eventuell hinterzogener Abgaben und Steuern liegen darf, wird bestraft: 1. wer falsche, irreführende oder unrichtige Dokumente mit der Absicht vorlegt oder vorlegen lässt, den Zoll zu täuschen, 2.wer falsche, irreführende oder unrichtige Bescheinigungen, Rechnungen oder Dokumente ausstellt, die den Zoll täuschen sollen.

Im Wiederholungsfall wird der Zuwiderhandelnde darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht bis dreissig Tagen bestraft, ohne dass Artikel 228 Anwendung finden darf. [Art. 259 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.260 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbusse von [250] bis zu [625 EUR] bestraft, wer falsche oder unrichtige Rechnungen, Bescheinigungen oder andere Dokumente mit dem Ziel erstellt, erstellen lässt, besorgt oder verwendet, ausländische Zollbehörden zu täuschen oder im Ausland eine Präferenzregelung für Zölle, Akzisen, Abgaben oder Erstattungen unrechtmässig zu erhalten. [Art. 260 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 261 - Mit einer Geldbusse von [125] bis zu [1.250 EUR] werden Verstösse - sofern sie nicht einer anderen Sanktion im Bereich Zoll und Akzisen unterliegen - geahndet, die begangen werden: - [gegen allgemeine Verordnungen und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,] - gegen Erlasse in Anwendung von Artikel 11 § 1, - im Allgemeinen gegen Gesetze und Erlasse im Bereich Zoll und Akzisen.

Waren, für die diese Verstösse begangen worden sind, werden beschlagnahmt und eingezogen. [Art. 261 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001);Abs. 1 erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 102 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Art. 261-2 - Durch die Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehene Strafen sind nicht anwendbar auf: 1. Zollagenten, die sich in dem in Artikel 135 bestimmten Fall befinden, 2.auf Personen, die dem Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten einen Betrug oder eine Unregelmässigkeit spontan melden und die zusätzlich geschuldeten [Abgaben] und Akzisen entrichten.] [Art. 261-2 eingefügt durch Art. 103 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 44 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 262 - Steuerrechtliche Geldbussen im Bereich Zoll und Akzisen, die durch Gesetze von vor dem 1. April 1926 festgelegt und nach diesem Datum nicht angepasst worden sind, werden um 190 Zuschlagzehntel erhöht. Diese Erhöhung ist nicht anwendbar auf Geldbussen, die im Verhältnis zu den hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen stehen.

Art. 263 - In Bezug auf Geldbussen, Einziehung und Schliessung von Fabriken, Betrieben oder Werkstätten können über alle Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und die Sondergesetze über die Erhebung der Akzisen von der Verwaltung oder mit ihrer Zulassung jederzeit Vergleiche geschlossen werden, sofern mildernde Umstände vorliegen und vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Verstoss eher auf Fahrlässigkeit oder einen Irrtum als auf vorbedachte betrügerische Absicht zurückzuführen ist.

Art. 264 - Vergleiche sind verboten, wenn davon auszugehen ist, dass Verstösse ausreichend vor Gericht bewiesen werden können, und wenn vorbedachte betrügerische Absicht offensichtlich ist.

Art. 265 - [Natürliche oder juristische Personen haften zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Verstössen, die sie in dieser Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden.] [Art. 265 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28.

Juli 2005)] Art. 266 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in besonderen Gesetzen und unbeschadet der Geldbussen und Einziehungen zugunsten der Staatskasse haften Zuwiderhandelnde und ihre Komplizen und für die Verstösse verantwortliche Personen gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Abgaben und Steuern und eventuell geschuldeter Verzugszinsen, die durch die Hinterziehung der Staatskasse entgangen sind. § 2 - In einer Sache eingetriebene Beträge werden vorrangig auf die Verzugszinsen und die Abgaben und Steuern angerechnet.

KAPITEL 25 - Protokolle, Feststellung von Verstössen, Beschlagnahmen und Verfolgungen Art. 267 - Werden Straftaten, Betrugshandlungen oder Verstösse gegen das Gesetz anhand von Protokollen festgestellt, werden diese Urkunden unverzüglich oder so früh wie möglich von mindestens zwei dazu befugten Personen ausgefertigt, von denen eine ernannt oder im Besitz einer Legitimation der Zoll- und Akzisenverwaltung sein muss.

Art. 268 - Das Protokoll muss eine kurze und genaue Darlegung der Feststellungen und der Grundlage des Verstosses enthalten unter Angabe von Personen, Eigenschaften, Tag und Ort und unter Einhaltung von Artikel 176 für die darin erwähnten Sonderfälle.

Art. 269 - Protokolle können erstellt und Verstösse festgestellt werden an allen Tagen des Jahres und folglich auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Art. 270 - Binnen fünf Tagen nach Erstellung eines in Artikel 267 erwähnten Protokolls wird das Original von einem hierarchischen Vorgesetzten der protokollierenden Bediensteten ne variatur bescheinigt und eine Abschrift wird den Zuwiderhandelnden ausgehändigt. Verweigern die Zuwiderhandelnden diese Mitteilung oder sind sie unbekannt, erfolgt die Notifizierung an den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstoss festgestellt worden ist, oder an seinen Beauftragten.

Art. 271 - Bei einer Beschlagnahme anwesende Beschlagnahmte werden aufgefordert, ebenfalls der Erstellung des Protokolls beizuwohnen, es auf Wunsch zu unterzeichnen und unmittelbar eine Abschrift zu erhalten; bei Abwesenheit wird ihnen eine Abschrift des Protokolls per Einschreiben übermittelt.

Art. 272 - Protokolle von Bediensteten in Bezug auf ihre Handlungen und die Ausübung ihres Amtes haben vor Gericht Beweiskraft, bis ihre Falschheit bewiesen wird; Unrichtigkeiten in einem Protokoll, die sich nicht auf Fakten, sondern nur auf die Anwendung des Gesetzes beziehen, entkräften es nicht, aber müssen in der Ladungsurkunde berichtigt werden; wird das Protokoll von einem einzigen Bediensteten erstellt, ist es an sich kein Beweis.

Art. 273 - § 1 - Bei Beschlagnahme von Waren befördern die Bediensteten sie zum nächstgelegenen Amt, an dem sie überprüft, ordnungsgemäss inventarisiert, gewogen, abgemessen, vermessen oder gezählt werden in Anwesenheit des Einnehmers und der Interessehabenden, wenn diese nach einer diesbezüglichen Aufforderung, die ihnen gemacht worden ist und im Protokoll vermerkt werden muss, anwesend sind und dem Vorgang beiwohnen wollen. § 2 - Die Verwaltung ist befugt, beschlagnahmte Waren anschliessend zum Hauptort der Direktion befördern zu lassen, in deren Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, und bei Veräusserung diese am Ort vornehmen zu lassen, den sie am vorteilhaftesten erachtet.

Art. 274 - Nur Waren, Schiffe, Fahrzeuge und Gespanne, Geräte, Vorrrichtungen oder andere Gegenstände, mit denen ein Verstoss begangen worden ist und deren Beschlagnahme gemäss Artikel 253 zur Anwendung einer Strafe führen muss oder die für die Eintreibung eines Rechts verwendet werden, werden einbehalten.

Art. 275 - § 1 - Auf Verlangen des Beschlagnahmten wird die Beschlagnahme von Waren, Schiffen, Fahrzeugen und Gespannen gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit, die dem zwischen dem Einnehmer und den Interessehabenden vereinbarten Wert der beschlagnahmten Güter oder dem Betrag der verwirkten Geldbusse entspricht, aufgehoben. § 2 - Erfolgt die Beschlagnahme jedoch aufgrund eines Einfuhrverbots, darf für Waren, die zur Einfuhr verboten sind, keine Aufhebung gewährt werden. § 3 - Die Aufhebung kann ebenfalls verweigert werden, wenn die Beschlagnahme wegen fehlerhafter Anmeldung hinsichtlich der Warenart erfolgt ist und die Sache bis zum Beschluss über die Anfechtung nicht anhand von Mustern oder Proben in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäss aufrechterhalten werden kann; Gleiches gilt, wenn die Waren bei Unbekannten beschlagnahmt worden sind, das heisst im Allgemeinen bei Personen, die dafür sorgen, dass sie im Beschlagnahmeprotokoll nicht angegeben werden können. § 4 - Ist keine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung gewährt worden, bleiben die Waren unter der Obhut der Verwaltung, bis gemäss Gesetz entweder vorläufig oder endgültig über die Waren verfügt werden kann. § 5 - [Bei Aufhebung gegen Sicherheitsleistung für Waren, die nach Wert besteuert werden, wird der vereinbarte Wert gleichzeitig der Festlegung der verwirkten Geldbusse zugrunde gelegt.] [Art. 275 § 5 ersetzt durch Art. 105 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 276 - § 1 - Beschlagnahmte Waren dürfen nicht veräussert werden, bevor vor Gericht die Einziehung ausgesprochen worden ist. Jedoch veräussert der Einnehmer unmittelbar beschlagnahmte Waren, die durch lange Verwahrung verderben können. § 2 - Pferde und Vieh gleich welcher Art können auf Befehl des Einnehmers des Ortes, an den sie gebracht worden sind, unmittelbar veräussert werden, wenn sie bei Unbekannten beschlagnahmt wurden oder wenn der Beschlagnahmte sich weigert, für Verpflegungs- und Unterhaltskosten eine Sicherheit zu leisten, bis endgültig über die Beschlagnahme befunden worden ist; diese Weigerung muss in einem ordnungsmässig erstellten Protokoll festgestellt werden. § 3 - Der Steuereinnehmer, der eine Veräusserung unter Verstoss gegen die oben erwähnten Bestimmungen vornimmt, haftet persönlich für die Folgen. § 4 - Eine Veräusserung beschlagnahmter Waren muss im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. § 5 - Wird nach Veräusserung von Waren, deren Einziehung noch nicht ausgesprochen war, ihre Beschlagnahme vor Gericht für nichtig erklärt und ist die Veräusserung unter Einhaltung der oben erwähnten Bestimmungen erfolgt, muss der Beschlagnahmte den Erlös aus der Veräusserung als den vollen Wert der Waren zum Zeitpunkt der Veräusserung betrachten.

Art. 277 - § 1 - Eine Beschlagnahme von Waren zu Lasten Unbekannter ist ohne Urteil gültig, wenn der Eigentümer der Waren sie nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Abschluss des Protokolls per Einschreiben an den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, zurückgefordert hat. § 2 - Desgleichen sind ordnungsgemäss zu Lasten Unbekannter vorgenommene Beschlagnahmen ohne Urteil gültig, sofern der Wert der Ware [250 EUR] nicht übersteigt und die Verwaltung nicht die Verhängung einer Gefängnisstrafe oder Geldbusse gegen den Eigentümer fordert. [Art. 277 § 2 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 278 - Schadenersatz aufgrund rechtswidriger Beschlagnahmen, auf den der Eigentümer der Waren oder Interesse habende Personen Anspruch erheben könnten, wird von den Richtern in keinem Fall zu einem höheren Betrag als einem Prozent des Wertes der beschlagnahmten Waren pro Monat ab dem Tag der Beschlagnahme bis zum Tag der Aufhebung zuerkannt.

Art. 279 - Verfolgung und Untersuchung aller Sachen im Bereich Zoll und Akzisen erfolgen gemäss den Artikeln 280 bis 285.

Art. 280 - Reine Zivilsachen, die nicht mit einer Klage auf Vollstreckung einer Gefängnisstrafe, Geldbusse oder Einziehung einhergehen, werden gemäss den durch das Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren vorgeschriebenen Regeln entschieden.

Art. 281 - § 1 - Klagen wegen Verstössen, Betrugshandlungen oder Straftaten, die in den Gesetzen im Bereich Zoll und Akzisen mit Strafen geahndet werden, werden in erster Instanz vor den Korrektionalgerichten und bei Berufung vor dem Appellationshof des Bereichs eingereicht, damit sie dort untersucht werden und darüber befunden wird gemäss dem Strafprozessgesetzbuch. § 2 - Oben erwähnte Klagen, die auf die Anwendung von Geldbussen, auf Einziehungen oder auf die Schliessung von Fabriken oder Betrieben abzielen, werden von der Verwaltung oder in ihrem Namen vor denselben Gerichten eingereicht und verfolgt; in jedem Fall befinden diese Gerichte erst nach Anhörung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft.

Jedoch darf die Staatsanwaltschaft auf schriftlichen Antrag eines Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines Direktors oder darüber eine Untersuchung beim Untersuchungsrichter beantragen; die Ausübung der Strafverfolgung bleibt im Übrigen jedoch der Verwaltung vorbehalten. § 3 - In Fällen, in denen ein und derselbe Verstoss gegen die oben erwähnten Gesetze zu zwei verschiedenen Klagen führt, von denen die eine von der Staatsanwaltschaft und die andere von der Verwaltung oder in ihrem Namen eingereicht werden muss, werden beide Klagen gleichzeitig untersucht und sind Gegenstand ein und desselben Urteils; in diesem Fall handelt die Staatsanwaltschaft nicht, bevor die Verwaltung ihrerseits Beschwerde eingelegt oder Klage eingereicht hat. [Art. 281-2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von Artikel 68, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz und in den Sondergesetzen im Bereich Zoll und Akzisen erwähnten Verstösse.] [Art. 281-2 eingefügt durch Art. 37 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 282 - Straftaten oder Verbrechen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und durch das Strafgesetzbuch geahndet werden, obwohl sie im Bereich Zoll und Akzisen begangen werden, sind gemäss den bestehenden allgemeinen Gesetzen in Korrektionalsachen Gegenstand einer Verfolgung und eines Urteils wie in Korrektionalsachen.

Art. 283 - Führen die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten Verstösse, Betrugshandlungen, Straftaten oder Verbrechen unbeschadet einer Strafverfolgung ebenfalls zur Entrichtung von Abgaben oder Akzisen und folglich zu einer Zivilklage, erkennt der zuständige Kriminal- oder Korrektionalrichter in der Sache in dieser zweifachen Hinsicht und befindet über die eine und die andere Sache.

Art. 284 - In allen Fällen, in denen nach den geltenden Gesetzen eine Kassationsklage eingereicht werden kann, kann gemäss diesen Bestimmungen dieses Rechtsmittel auch in Sachen im Bereich Zoll und Akzisen angewandt werden.

Art. 285 - Von den Gerichten und Gerichtshöfen verhängte Geldbussen in Polizei-, Korrektional- oder Kriminalsachen werden erstattet, wenn ihr Erlass nach der Zahlung gewährt wird, sofern Verurteilte binnen zwei Monaten nach den Entscheiden oder Urteilen, wenn sie kontradiktorisch sind, oder nach ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege erlassen sind, um Gnade gebeten haben.

KAPITEL 26 - Sicherheitsleistungen, Kredite und Zahlungen Art. 286 - Sicherheiten, die durch das Gesetz von Einführern oder anderen Steuerschuldnern verlangt werden, werden zur Zufriedenheit des Einnehmers geleistet, der für den Betrag der Sicherheitsleistung haftet.

Art. 287 - Sicherheiten können auf viererlei Art geleistet werden: 1. in bar, 2.[in unbeweglichen Gütern, 3. in Form einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch,] 4.in Form einer persönlichen Sicherheitsleistung. [Art. 287 einziger Absatz Nr. 2 und 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 288 - § 1 - Nur die erste und vierte Art der Sicherheitsleistung kommen in Betracht für Sicherheiten, die für bestimmte Handlungen verlangt werden, wie bei Einfuhr von Waren auf dem Landweg für ihre Beförderung oder Lieferung zum Entladeort oder Lager, bei Beförderung von Waren im Versandverfahren für ihre Wiederausfuhr, bei inländischer Beförderung akzisenfreier Waren für ihre Ankunft am Bestimmungsort oder bei einer ähnlichen Beförderung; diese Sicherheiten bleiben zugleich für den Teil der Waren einforderbar, für den festgestellt wird, dass die gelieferte, wiederausgeführte oder beförderte Menge im Vergleich zu der in den Dokumenten angegebenen Menge einen negativen Unterschied aufweist. § 2 - Die vier Arten der Sicherheitsleistung kommen in Betracht für Sicherheitsleistungen für Ratenkredit, für Revolvingkredit oder für die ständige Ausübung eines Betriebs oder Berufs.

Art. 289 - In den in Artikel 288 § 1 erwähnten Fällen besteht die Sicherheitsleistung in bar in einer Hinterlegung eventuell geschuldeter Gelder beim Amt des Einnehmers, bei dem die Sicherheit geleistet werden muss; der Beschluss zur Annahme einer persönlichen Sicherheitsleistung, wenn Interessehabende diese Art vorziehen, obliegt vollständig und einzig und allein dem Einnehmer.

Art. 290 - Bei einer Gesamtsicherheitsleistung wird der Betrag der Sicherheit in bar, wenn Interessehabende diese Art vorziehen, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gezahlt, mit Bezug eines durch das Haushaltsgesetz festgelegten Zinses.

Art. 291 - Hinsichtlich der Leistung einer Sicherheit in Form von unbeweglichen Gütern muss beachtet werden: 1. dass die Güter oder Eigentume im Königreich gelegen sind, 2.dass ihr Wert ordnungsgemäss festgestellt wird und ein Zehntel des Betrags der zu leistenden Sicherheit übersteigt, 3. dass die Güter lastenfrei sind, es sei denn, die Verwaltung gewährt in besonderen Fällen eine Ausnahme, 4.dass bebautes Eigentum gegen Brandschaden versichert ist, 5. dass bei einer Wertminderung der Güter die Sicherheit ergänzt wird. Art. 292 - § 1 - Besteht die Sicherheit in Eintragungen in das Hauptbuch des Staates, werden diese auf die von der Direktion des Hauptbuches bestimmte Weise zugewiesen und zum Wert des monatlichen Kursblattes angenommen, das für die Entrichtung der Erbschaftssteuer veröffentlicht wird; natürlich muss dieser Wert jedoch zwanzig Prozent des Betrags der Sicherheit übersteigen und ergänzt werden, sobald dieser Überschuss durch eine Senkung des Preises der Eintragungen unter zehn Prozent des Betrags der Sicherheit zu liegen kommt. § 2 - Wird die Ergänzung nicht binnen acht Tagen nach einer diesbezüglichen Aufforderung geleistet, ist die Verwaltung befugt, die Eintragungen veräussern zu lassen.

Art. 293 - [...] [Art. 293 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 294 - Hinsichtlich persönlicher Sicherheitsleistungen, die mehr als [300 EUR] betragen und nicht zu den in Artikel 288 § 1 erwähnten Ausnahmen gehören, wird verlangt: 1. dass die Urkunde notariell ausgefertigt wird, 2.dass der Sicherungsgeber seinen Wohnsitz in der Provinz hat, in der die Sicherheit zu leisten ist, 3. dass er kein Amt bekleidet oder keinen Betrieb ausübt, für das beziehungsweise den er der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig ist oder er ein offenes Konto mit der Regierung hat, 4.dass seine Zahlungsfähigkeit durch eine Urkunde der Gemeindeverwaltung nachgewiesen wird, die alle drei Jahre erneuert werden muss und auf Ersuchen des Einnehmers sogar jedes Jahr erneuert werden kann, 5. dass die Sicherheitsleistung nur schriftlich gekündigt werden kann und dass diese Kündigung erst einen Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Urkunde wirksam wird, 6.dass die Sicherheit bei Tod des Sicherungsgebers während einer Dauer von dreissig Tagen ab dem Tag, an dem die Erben des Sicherungsgebers den Einnehmer von seinem Tod in Kenntnis gesetzt haben, weiterläuft. [Art. 294 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.295 - Dem Betrag der Sicherheit wird der Betrag der Garantie in voller Höhe und nicht nur ihre Hauptsumme zugrunde gelegt.

Art. 296 - Zugunsten der Verwaltung zu leistende Sicherheiten werden von der Registrierungsgebühr befreit.

Art. 297 - Bei Uneinigkeit zwischen dem Einnehmer und dem Steuerpflichtigen darüber, ob eine Sicherheit in unbeweglichen Gütern oder in Form von Eintragungen in das Hauptbuch [...] ausreichend ist, oder - bei persönlicher Sicherheitsleistung - bei Uneinigkeit über die Art des Nachweises wird die Sache der Zentralverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt; bei einem Beschluss zugunsten des Zahlungspflichtigen ist die Verantwortung des Einnehmers für die Zukunft gedeckt, sofern die Verfolgung gegen die Steuerpflichtigen und ihre Sicherungsgeber ordnungsgemäss eingeleitet und geführt wird. [Art. 297 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 298 - § 1 - Sind Quittungen oder Dokumente, die gegen Sicherheitsleistung ausgestellt worden sind, oder Auszüge der in Artikel 69 erwähnten Dokumente nicht binnen sechs Wochen nach Ablauf der darin für ihre Verwendung festgelegten Frist an die ausstellende Stelle zurückversandt worden, versehen mit der Erledigungsbescheinigung, in der festgestellt wird, dass ihrem Inhalt gerecht geworden ist, treibt der Einnehmer die Abgaben und Akzisen ein. § 2 - In Fällen, in denen die Sondergesetze eine kürzere Frist für den Rückversand dieser Dokumente festlegen, wird diese sechswöchige Frist nicht berücksichtigt und die Eintreibung erfolgt früher.

Art. 299 - [...] [Art. 299 aufgehoben durch Art. 106 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 300 - Der Minister der Finanzen kann unter Bedingungen, die von ihm zu bestimmen sind, Fristen für die Entrichtung der Akzisen einräumen.

Art. 301 - Privatkredite, die Steuerpflichtigen ohne Zulassung gewährt werden, oder Zahlungen, die ausserhalb der Ämter oder an nicht dazu befugte Bedienstete geleistet werden, werden nicht berücksichtigt, und ebenso wenig angebliche Annullierungen oder Verluste von Zahlungsnachweisen.

Art. 302 - Der Einnehmer des Amtes, bei dem die Sicherheit geleistet worden ist, eröffnet mit der Person, der Akzisenkredit eingeräumt wird, ein Eingangs- und Ausgangskonto entweder für jeden Warenposten oder im Allgemeinen für alle Gegenstände, die während eines ganzen Jahres für seine Rechnung ein- und ausgehen, dies nachdem der Betreffende sich schriftlich zur Entrichtung der Akzisen für die Waren, die auf seinem Konto erfasst werden, verpflichtet hat.

Art. 303 - § 1 - Wollen Personen, denen Ratenkredit eingeräumt worden ist, Waren, für die sie mit Akzisen belastet werden, anderen Personen, die zum Kredit für dieselben Waren zugelassen sind, liefern und wollen sie gleichzeitig sämtliche oder einen Teil der Raten übertragen, kann ihrem Antrag stattgegeben werden, vorausgesetzt, sie halten die diesbezüglichen Bestimmungen der Sondergesetze ein. § 2 - Der neue Erwerber gibt seine Übertragungserklärung am Ort ab, an dem die Übernahme erfolgen muss. Nachdem er die verlangte Sicherheit geleistet hat und sich zur Erfüllung der Verpflichtungen des vorherigen Schuldners verpflichtet hat, wird ihm eine diesbezügliche Urkunde ausgestellt, die vom Verkäufer oder Zedenten unterschrieben und dem Einnehmer des Amtes, bei dem Akzisenentlastung erfolgt, vorgelegt werden muss. § 3 - Nachdem der Direktor das Duplikat dieser Urkunde dem Einnehmer des Amtes, bei dem die Entlastung erfolgen muss, übermittelt hat, erlangt der vorherige Eigentümer Akzisenentlastung.

Art. 304 - Die Übertragung der in Artikel 303 erwähnten Ratenkredite darf so oft erfolgen, wie Schuldner es wünschen, es sei denn, für bestimmte Waren bestehen in den Sondergesetzen andere Bestimmungen.

Art. 305 - Für Waren, die verloren gegangen, gestrandet, verbrannt, entartet worden sind oder auf andere Weise fehlen und auf die geschuldete Akzisen noch nicht entrichtet worden sind, muss ihre Entrichtung erfolgen, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor oder in ganz besonderen Fällen ist eine diesbezügliche Abweichung gewährt worden.

Art. 306 - [Für Waren, die unter zoll- oder akzisenamtlicher Überwachung gelagert sind oder befördert werden und aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder durch Beschluss der zuständigen Behörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, gewährt der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter eine Befreiung von der Entrichtung der Akzisen.] [Art. 306 ersetzt durch Art. 46 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.307 - Personen, die für Akzisen ein offenes Konto mit der Verwaltung haben und ihren Wohnsitz im Königreich verlassen wollen, müssen zuvor alle nicht beglichenen Kredite festsetzen und begleichen; ansonsten können ihre Güter beschlagnahmt werden, bis sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

Art. 308 - § 1 - Personen, die ohne das Königreich zu verlassen den Wohnsitz wechseln oder den Betrieb, für den sie entweder für den Ratenkredit oder für den Revolvingkredit ein offenes Konto mit der Verwaltung haben, verlegen, müssen ihr Konto mit dem Einnehmer des Ortes, den sie verlassen und an dem sie dieses offene Konto haben, begleichen. Vorerwähntes Konto kann jedoch beim Einnahmeamt des Ortes, an dem sie sich niederlassen oder an den sie ihren Betrieb verlegen, übertragen werden, vorausgesetzt, sie halten die Vorschriften der Sondergesetze in Bezug auf Verkauf mit Übertragung der Akzisen oder des Revolvingkredits ein. § 2 - Versäumen sie es, ihr Konto auf diese Weise zu begleichen, sind sie verpflichtet, am Ort ihres neuen Wohnsitzes oder am Ort, an den sie ihren Betrieb verlegt haben, alle Kreditraten, die auf ihrem Konto erfasst und noch nicht beglichen sind, auf einmal zu zahlen und Akzisen für alle Waren, für die sie einen Revolvingkredit hatten, zu entrichten.

Art. 309 - Steuerpflichtigen, denen ein Ratenkredit eingeräumt worden ist und die es versäumen, eine Kreditrate bei Verfall zu zahlen, nachdem der Einnehmer ihnen eine diesbezügliche Mahnung zugeschickt hat, wird der Ratenkredit entzogen; die Einnehmer müssen sie durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung sowohl der fälligen, noch nicht beglichenen Rate als auch der noch auf ihrem Konto bestehenden, noch nicht fälligen Raten zwingen.

Art. 310 - Desgleichen kann der Gesamtbetrag auf den Ratenkreditkonten auf einmal gefordert werden, sobald über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet wird [...]. [Art. 310 abgeändert durch Art. 138 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 2. Oktober 1997)] Art. 311 - § 1 - Bei Verzug der Entrichtung geschuldeter [Abgaben], Akzisen oder anderer Steuern, die von der Zoll- und Akzisenverwaltung eingetrieben werden, wird ein Zins von [9,60] Prozent pro Jahr geschuldet.

Dieser Zins wird nicht geschuldet, wenn sein Betrag [3,75 EUR] nicht erreicht. § 2 - [Der König kann diesen Satz anpassen, wenn die Schwankungen des auf dem Finanzmarkt angewandten Zinssatzes dies rechtfertigen.] [Art. 311 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 193 Nr. 1 des G. vom 30.

Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und Art. 47 des G. vom 27.

Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 2 ersetzt durch Art. 193 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art. 312 - [Umfassen zu begleichende Beträge, vorzunehmende Übernahmen oder Entlastungen oder zu gewährende Erstattungen im Bereich der Akzisen, Steuern, Geldbussen, Verzugszinsen oder aller anderen Gebühren, deren Erhebung für Rechnung des Staates der Zoll- und Akzisenverwaltung anvertraut ist, den Bruchteil eines Cents, muss der Betrag für jede Besteuerung, Zahlung, Übernahme, Entlastung oder Erstattung zu einem ganzen Cent auf- oder abgerundet werden, je nachdem, ob dieser Bruchteil 0,5 erreicht oder nicht.] [Art. 312 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art.312bis - Beträge von Abgaben, Akzisen oder damit gleichgesetzten Steuern, die aufgrund der Rechtsvorschriften über Zoll und Akzisen oder der Bestimmungen des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge einem Steuerpflichtigen erstattet oder gezahlt werden müssen, können ohne weitere Formalitäten vom Einnehmer der Zoll- und Akzisenverwaltung auf endgültig geschuldete Abgaben, Akzisen und damit gleichgesetzte Steuern oder auf alle anderen Beträge angerechnet werden, die aufgrund der Rechtsvorschriften über Zoll und Akzisen von diesem Steuerpflichtigen endgültig geschuldet werden.] [Art. 312bis eingefügt durch Art. 195 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] KAPITEL 27 - Unmittelbare Vollstreckung, Vorzugsrecht und gesetzliche Hypothek Art. 313 - § 1 - [Einnehmer haben im Namen der Verwaltung: 1. Recht auf unmittelbare Vollstreckung, 2.Vorzugsrecht auf bewegliche Güter von [Abgaben-] oder Akzisenpflichtigen; dieses Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach den Vorzugsrechten, die in den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes vom 16.

Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung und in Artikel 23 von Buch II des Handelsgesetzbuches aufgezählt sind, 3. eine gesetzliche Hypothek auf unbewegliche Güter von [Abgaben-] oder Akzisenpflichtigen. Dieses Recht, dieses Vorzugsrecht und diese Hypothek gelten für die Entrichtung der [Abgaben], Akzisen und eventuell geschuldeter Verzugszinsen, für Kosten der Lagerung, Bewachung und Überprüfung abgabenpflichtiger Waren und für Kosten der Eintreibung der Beträge, die der Verwaltung geschuldet werden.] § 2 - Die gesetzliche Hypothek wird vom Leiter des Hypothekenamtes kostenlos und unter Einhaltung der in Artikel 89 des Gesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnten Formalitäten eingetragen. Sofern Steuerpflichtige ihre Schuld besichert haben, indem [...] sie eine Sicherheit in bar, in unbeweglichen Gütern oder in Form von Eintragungen in das Hauptbuch geleistet haben, sind das Vorzugsrecht und die gesetzliche Hypothek jedoch nicht anwendbar; in diesem Fall wird ihnen auf ihren Antrag hin ein diesbezüglicher Beleg ausgestellt.

Jedoch ist die Verwaltung hinsichtlich im Namen ihres Schuldners gelagerter Waren vor allen anderen Gläubigern bevorrechtigt. § 3 - Im Vorzugsrecht auf bewegliche Güter sind alle Werkzeuge und Geräte einbegriffen, die sich in den Fabriken und Betrieben der Steuerpflichtigen befinden, ungeachtet, wer der Eigentümer ist, so dass das Vorzugsrecht wie auf bewegliche Güter ausgeübt werden kann. §§ 4 - 5 - [...] [Art. 313 § 1 ersetzt durch Art. 109 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978); §§ 4 und 5 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 2000 (B.S. vom 12. August 2000)] Art. 314 - § 1 - [Die unmittelbare Vollstreckung erfolgt anhand einer Zwangsbeitreibung, die von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer erlassen wird. Die Zwangsbeitreibung wird vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung oder von einem von ihm bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt. § 2 - Die Zwangsbeitreibung wird von den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung oder per Einschreiben notifiziert. Die Aushändigung des Schreibens seitens der Bediensteten oder die Aufgabe bei der Post gilt als Notifizierung ab dem darauf folgenden Tag.] § 3 - [Nach Notifizierung der Zwangsbeitreibung kann die unmittelbare Vollstreckung nur durch eine Klage ausgesetzt werden. § 4 - Bei Berufung gegen ein Urteil, durch das eine vom Schuldner eingereichte Klage abgewiesen worden ist, kann der Einnehmer der Zoll- und Akzisenverwaltung aufgrund der konkreten Daten der Akte einschliesslich der Finanzlage des Schuldners Letzterem per Einschreiben eine Aufforderung zur Hinterlegung der vollständigen beziehungsweise eines Teils der geschuldeten Beträge notifizieren. Dem Schuldner kann gestattet werden, diese Hinterlegung durch eine dingliche oder persönliche Sicherheit zu ersetzen, die von der Zoll- und Akzisenverwaltung zugelassen wird.

Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung müssen eingeforderte Beträge hinterlegt oder muss die Sicherheit gebildet werden.

In Ermangelung der Hinterlegung der Beträge oder der Bildung der Sicherheit innerhalb der angegebenen Frist muss das mit der Beschwerde befasste Rechtsprechungsorgan binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist die Beschwerde für unzulässig erklären, wenn es nicht aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags, den der Schuldner binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung einreicht, binnen derselben Frist von drei Monaten beschliesst, dass die Aufforderung, die von dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten eingereicht worden ist, nicht begründet ist.] § 5 - Die Zwangsbeitreibung wird gemäss den im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren ausgeführt. [Art. 314 §§ 1 und 2 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); §§ 3 und 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 2000 (B.S. vom 12. August 2000)] Art. 315 - § 1 - Der Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung kann aufgrund einer Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz und in Höhe des von diesem Magistrat festgelegten Betrags um Eintragungen von Hypotheken auf die unbeweglichen Güter von Personen ersuchen, zu deren Lasten als Täter, Mittäter oder Komplize eines Verstosses im Bereich Zoll oder Akzisen ein ordnungsmässiges Protokoll aufgenommen worden ist. § 2 - Die Ermächtigung, um eine Eintragung zu ersuchen, kann in Höhe des Betrags der hinterzogenen Abgaben und Steuern und der verwirkten Geldbussen und Einziehungen erteilt werden, sofern der Gesamtbetrag sich mindestens auf [250 EUR] beläuft. [Art. 315 § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 316 - § 1 - Die in Artikel 315 vorgesehenen Hypotheken werden mit dem Datum ihrer Eintragung wirksam und ihr Rang wird durch dieses Datum bestimmt. § 2 - In den Eintragungen wird insbesondere jedes unbewegliche Gut angegeben und werden die Beträge, für die sie verlangt werden, ausgedrückt.

Art. 317 - Das Ersuchen zu den in Artikel 315 vorgesehenen Zwecken wird vor den Präsidenten des für den Ort des Verstosses zuständigen Gerichts Erster Instanz gebracht.

Art. 318 - § 1 - Eigentümer der hypothekarisch belasteten unbeweglichen Güter dürfen beantragen, dass eine in Anwendung von Artikel 315 eingetragene Hypothek gestrichen oder auf die Beträge oder Werte herabgesetzt wird, die die Verwaltung einzufordern hat, und sich auf die unbeweglichen Güter beschränkt, die ausreichend sind, um ihre Eintreibung zu gewährleisten. § 2 - Der Antrag wird vor das für den Ort des Verstosses zuständige Gericht Erster Instanz gebracht.

Art. 319 - Auf Antrag des Eigentümers hypothekarisch belasteter unbeweglicher Güter, der per Einschreiben notifiziert wird, muss der Direktor der Zoll- und Akzisenverwaltung Aufhebung gewähren, wenn das Protokoll binnen drei Monaten ab seinem Datum zu keiner Verfolgung geführt hat.

KAPITEL 28 - Pflichten und Rechte der Bediensteten und ihr Schutz Art. 320 - [Beamte und Personen, die in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung der Steuergesetze tätig werden oder Zugang zu den Ämtern der Zoll- und Akzisenverwaltung haben, unterliegen ausserhalb der Ausübung ihres Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen sie infolge der Ausführung ihres Auftrags Kenntnis haben.

Beamte der Zoll- und Akzisenverwaltung handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen staatlichen Verwaltungsdiensten, den Verwaltungen der Gemeinschaften und der Regionen des Belgischen Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte erteilen. Diese Auskünfte werden den vorerwähnten Diensten übermittelt, insofern sie notwendig sind, um die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge zu gewährleisten. Diese Übermittlung muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften erfolgen.

Personen, die Diensten angehören, denen die Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung des vorhergehenden Absatzes Auskünfte steuerlicher Art erteilt hat, unterliegen derselben Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht ausserhalb des Rahmens der Gesetzesbestimmungen verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind.

Unter öffentlichen Einrichtungen sind Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat beteiligt ist, für die der Staat eine Garantie leistet, über deren Tätigkeit der Staat die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Regierung auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung bestimmt wird.

Beamte der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen in der Ausübung ihres Amtes alle Personen und insbesondere Reisende und aus dem Ausland kommende Personen rücksichtsvoll und schnell behandeln und ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen, ohne jedoch Dritten Einsicht in Mitteilungen in Bezug auf Angelegenheiten zwischen Privatpersonen zu gewähren.] [Art. 320 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.321 - Bedienstete müssen sich mit dem ihnen gewährten oder zu gewährenden Einkommen begnügen und dürfen ungeachtet ihnen in dieser Hinsicht frei oder freiwillig gemachter Angebote und unter gleich welchem Vorwand absolut nichts über dem, was ihnen gesetzlich gewährt wird, entgegennehmen; ansonsten setzen sie sich den in den Gesetzen bestimmten Strafen aus, unbeschadet einer Entlassung, einer einstweiligen Amtsenthebung und anderer administrativer Massnahmen, die durch die Umstände erforderlich werden können.

Art. 322 - Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung, die unmittelbar oder mittelbar an einer Schmuggeltat oder versuchtem Schmuggel beteiligt sind, entweder weil sie den Tätern oder Komplizen Hilfe oder Beistand bei den Taten geleistet haben, die die Begehung des Betrugs vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, oder sich mit den Tätern oder Komplizen abgesprochen haben oder Angebote oder Versprechen angenommen haben oder Spenden oder Geschenke entgegengenommen haben oder die Schmuggeltat haben begehen lassen, obschon sie sie verhindern konnten, oder auf irgendeine andere Weise beteiligt sind, werden mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft und darüber hinaus definitiv für unfähig erklärt, ein öffentliches Amt auszuüben.

Art. 323 - § 1 - Aus gleich welchem Grund ausscheidende oder entlassene Bedienstete müssen im Amt bleiben, bis die Verwaltung ihnen ihre Ausscheidung oder Entlassung notifiziert hat; bevor sie die Verwaltung verlassen, müssen sie ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Legitimation, Waffen, Knöpfe, Schirmmütze und andere Uniformkennzeichen zurückgeben. § 2 - Jedoch wird ihnen der Preis der Waffen, Knöpfe, der Schirmmütze und anderer Kennzeichen nach einer von der Verwaltung vorzunehmenden Schätzung gezahlt, wenn diese Gegenstände ihr Eigentum sind. § 3 - Ausscheidende oder entlassene Bedienstete, die gegen § 1 des vorliegenden Artikels verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bestraft.

Art. 324 - In allen Sachen im Bereich Zoll und Akzisen können Bedienstete Urkunden und Ladungen zustellen, wie Gerichtsvollzieher es gewöhnlich tun.

Art. 325 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung wird unter der Bedingung der Gegenseitigkeit ermächtigt, zuständigen Behörden ausländischer Länder Auskünfte, Bescheinigungen, Protokolle und andere Dokumente zukommen zu lassen zur Vorbeugung, Ermittlung und Ahndung von Verstössen gegen Gesetze und Verordnungen, die bei Eingang in oder Ausgang aus ihrem Staatsgebiet gelten.

Art. 326 - Können Bedienstete in der Gemeinde, in der sie ernannt sind oder werden sollen, zu einem vernünftigen Mietpreis keine oder keine angemessene Unterkunft finden, dürfen sie sich an den Bürgermeister wenden, um auf dessen Befehl oder Eingreifen gegen Zahlung eines vertretbaren Mietpreises eine angemessene Wohnung zu erhalten. Die Provinzgouverneure sorgen dafür, dass Bürgermeister solchen Anträgen schnell stattgeben.

Art. 327 - Zivilbehörden und insbesondere die Streitkräfte und Gerichts- und Polizeioffiziere leisten auf Verlangen Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung Beistand und Schutz in Angelegenheiten in Bezug auf die Ausübung deren Amtes und die Ausführung der diesbezüglichen Gesetze. Sie haften für Schäden, die sie durch Fahrlässigkeit oder eine unbegründete Beistandsverweigerung zufügen könnten.

Art. 328 - § 1 - Wer Bedienstete in der Ausübung ihres Amtes angreift, ihnen gegenüber gewalttätig oder tätlich wird, sich ihnen widersetzt oder sie bedroht oder wegen dieser Ausübung ihr Eigentum verletzt oder beschädigt, wird gemäss den Strafgesetzen streng verfolgt und bestraft. § 2 - Artikel 276 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf Schmähung durch Worte, Handlungen, Gebärden oder Drohungen gegen Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung in oder bei Ausübung ihres Amtes.

Art. 329 - § 1 - Weigerungen in Bezug auf Beschau, Überprüfung oder Vorlage von Dokumenten und andere Behinderungen der Ausübung des Amtes, das Bedienstete aufgrund des Gesetzes ausüben, werden unbeschadet der wegen Tätlichkeiten und Beleidigungen ausgesprochenen Strafen mit einer Geldbusse geahndet, die nicht unter [25 EUR] und nicht über [125 EUR] liegen darf. § 2 - Diese Beträge werden verfünffacht, wenn Erfüllungsverweigerungen von Personen, die Feuerwaffen, Schlagstöcke, Gummiknüppel oder jegliche verbotene Waffe auf auffällige Weise mitführen oder Verkehrs- oder Beförderungsmittel mit mechanischem Antrieb benutzen oder in Banden mit mindestens drei Mitgliedern reisen. § 3 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Strafen, mit denen Zuwiderhandelnde bestraft werden, beträgt die Geldbusse ebenfalls [125] bis [625 EUR], wenn Erfüllungsverweigerungen mit Widerstand gegen die Staatsgewalt oder mit Misshandlung von Bediensteten einhergehen. [Art. 329 §§ 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 330 - Die in den Artikeln 328 und 329 bestimmten Strafen werden unabhängig von Geldbussen und Einziehungen wegen anderer Verstösse angewandt, die mit diesen Straftaten einhergehen.

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