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Wet van 18 september 2017
gepubliceerd op 13 maart 2019

Wet tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019040504
pub.
13/03/2019
prom.
18/09/2017
ELI
eli/wet/2017/09/18/2019040504/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 SEPTEMBER 2017. - Wet tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 6 oktober 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz hat als Hauptziel, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt/gelten als "Geldwäsche": 1. Umtausch oder Transfer von Geldern oder anderen Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Gelder oder Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, 2.Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Geldern oder Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Geldern oder Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, 3. Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Gelder oder Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, 4.Beteiligung an einer der unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt als "Terrorismusfinanzierung" die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel oder anderer materieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise von einer terroristischen Organisation oder einem allein handelnden Terroristen verwendet werden, selbst wenn keine Verbindung zu einem bestimmten Terrorakt besteht.

Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "GW/TF": Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2."GW/TFV": Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, 3. "Richtlinie 2015/849": die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, 4. "Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849": in den Artikeln 10 bis 15 der Verordnungen (EU) Nr.1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 erwähnte Durchführungsmaßnahmen, 5. "europäischer Verordnung über Geldtransfers": a) bis zum 25.Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, b) ab dem 26.Juni 2017 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, 6. "verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos": Verpflichtungen in Bezug auf Finanzembargos, das Einfrieren von Vermögenswerten und andere restriktive Maßnahmen und Sorgfaltspflichten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die auferlegt sind in europäischen Verordnungen, im Erlassgesetz vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, im Gesetz vom 11. Mai 1995 über die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen, im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften, in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieser Gesetze, im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieses Königlichen Erlasses, 7. "Mitgliedstaat": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Vertragspartei ist, 8."Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, 9. "Drittland mit hohem Risiko": ein Drittland, bei dessen nationalem System zur GW/TF-Bekämpfung die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2015/849 davon ausgeht, dass es strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, oder das von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung", dem Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs, dem Nationalen Sicherheitsrat oder den Verpflichteten als Land mit hohem geografischen Risiko eingestuft worden ist, 10."Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"" oder "FATF" ("Financial Action Task Force"): die zwischenstaatliche Organisation zur Ausarbeitung internationaler Standards zur GW/TFV-Bekämpfung, 11. "Europäischen Aufsichtsbehörden": die durch die Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission errichtete Behörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission errichtete Behörde und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission errichtete Behörde, nachstehend "EABs" genannt, 12. "Ministeriellem Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs": den durch den Königlichen Erlass vom 23.Juli 2013 zur Schaffung des Ministeriellen Ausschusses und des Kollegiums für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs geschaffenen ministeriellen Ausschuss, der für die Festlegung und Koordinierung der allgemeinen Politik zur Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und für die Bestimmung der Prioritäten der in diesem Bereich tätigen Dienste verantwortlich ist, 13. "Nationalem Sicherheitsrat": den durch den Königlichen Erlass vom 25.Januar 2015 [sic, zu lesen ist: den Königlichen Erlass vom 28.

Januar 2015] zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates geschaffenen nationalen Rat, der für die Koordinierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verantwortlich ist, 14. "Koordinierungsorganen": den Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und den Nationalen Sicherheitsrat, 15."zentraler Meldestelle": eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2015/849 eingerichtete zentrale Meldestelle oder eine von einem Drittland eingerichtete gleichwertige zentrale Meldestelle, nachstehend "FIU" ("Financial Intelligence Unit") genannt, 16. "BVFI": das in Artikel 76 erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 17."Aufsichtsbehörden": die in Artikel 85 erwähnten Behörden, 18. "Verpflichtetem": einen Verpflichteten wie in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnt, 19."Verpflichtetem, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig ist": einen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung hat oder über eine andere Niederlassungsform verfügt durch Agenten oder Vertreiber, die ihn dort ständig vertreten, 20. "Verpflichtetem, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt": einen in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnten Verpflichteten, der den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaates zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt, 21."Verpflichtetem, der dem Recht eines Drittlandes unterliegt": eine natürliche oder juristische Person, die eine in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnte Tätigkeit ausübt, die in einem Drittland ansässig ist und dort den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur GW/TF-Bekämpfung unterliegt, 22. "Gruppe": eine Unternehmensgruppe, die aus Unternehmen besteht, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, sowie Zweigniederlassungen dieser verbundenen Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als diese Unternehmen oder in einem Drittland ansässig sind, 23. "krimineller Tätigkeit": jede Form der Beteiligung an der Begehung einer Straftat, die im Zusammenhang steht mit: a) Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, b) organisierter Kriminalität, c) illegalem Drogenhandel, d) illegalem Handel mit Waffen, Gütern und Waren, einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, e) Menschenschmuggel, f) Menschenhandel, g) Ausbeutung der Prostitution, h) illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, i) illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, j) Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, k) organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung, l) Sozialbetrug, m) Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und Korruption, n) schwerer Umweltkriminalität, o) Nachahmung von Münzen oder Banknoten, p) Nachahmung von Gütern, q) Piraterie, r) Börsendelikten, s) unrechtmäßiger öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung, t) Erbringung von Bankdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen oder Geldtransferdienstleistungen oder Devisenhandel oder anderen reglementierten Tätigkeiten ohne über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderliche Zulassung zu verfügen oder ohne die Zugangsbedingungen zu erfüllen, u) Betrug, v) Untreue, w) Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, x) Geiselnahme, y) Diebstahl, z) Erpressung, aa) Konkurs, bb) Computerbetrug, 24."Vermögensgegenstand": Vermögenswerte aller Art, ob beweglich oder unbeweglich, körperlich oder nichtkörperlich, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder - einschließlich elektronischer oder digitaler - Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, 25. "Lebensversicherungsvertrag": einen Lebensversicherungsvertrag im Sinne der Lebensversicherungsverträge, die zu Zweig 21 gehören wie in Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, oder ein Versicherungsvertrag, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, 26. "Trust": ein Rechtsverhältnis, das durch eine Rechtshandlung des Gründers geschaffen wird ("Express Trust"), wie in Artikel 122 des Gesetzes vom 26.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnt, 27. "wirtschaftlichem Eigentümer": die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Als Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, gelten: a) bei Gesellschaften: i) natürliche Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien. Hält eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr als 25 Prozent der Aktien oder des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf einen ausreichenden Anteil der Stimmrechte oder eine ausreichende direkte Beteiligung im Sinne von Absatz 1.

Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, mehr als 25 Prozent der Aktien oder mehr als 25 Prozent des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf eine ausreichende indirekte Beteiligung im Sinne von Absatz 1, ii) natürliche Personen, unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft durch andere Formen der Kontrolle steht.

Die Ausübung anderer Formen der Kontrolle kann insbesondere gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates aufgeführt sind, iii) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Punkt i) oder ii) ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, natürliche Personen, die der Führungsebene angehören, b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts: i) der Settlor, ii) der/die Treuhänder oder Trustee(s), iii) der Protektor, sofern vorhanden, iv) die Begünstigten oder - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Treuhandgesellschaft oder des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Treuhandgesellschaft oder der Trust in erster Linie errichtet oder betrieben wird, v) jede sonstige natürliche Person, die die Treuhandgesellschaft oder den Trust als direkter oder indirekter Eigentümer oder auf andere Weise letztlich kontrolliert, c) bei (internationalen) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen: i) Personen, die in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 34 § 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind und Mitglied des Verwaltungsrates sind, ii) Personen, die aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, iii) Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt sind und in Artikel 13bis Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt sind, iv) Stifter einer Stiftung, die in Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, v) die natürlichen Personen oder - sofern diese Personen noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von natürlichen Personen, in deren Interesse die (internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Stiftung in erster Linie errichtet oder betrieben wird, vi) jede sonstige natürliche Person, die die (internationale) Vereinigung oder die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert, d) bei Rechtsvereinbarungen, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähneln: natürliche Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b) genannten Funktionen bekleiden. Als natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, gelten natürliche Personen, die einen Vorteil aus dieser Transaktion oder dieser Geschäftsbeziehung ziehen oder ziehen werden und die de jure oder de facto direkt oder indirekt befugt sind, die Ausführung dieser Transaktion oder die Begründung dieser Geschäftsbeziehung zu beschließen und/oder die diesbezüglichen Modalitäten festzulegen oder ihnen zuzustimmen, 28. "politisch exponierter Person": eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat;hierzu zählen insbesondere: a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Staatssekretäre, b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, einschließlich Verwaltungsgerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken, f) Botschafter, Konsuln, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte, g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane öffentlicher Unternehmen, h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation, 29."Familienmitglied": a) den Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, b) die Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen, c) die Eltern, 30."bekanntermaßen nahestehenden Personen": a) natürliche Personen, die gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Körperschaft sind oder die bekanntermaßen sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, b) natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Körperschaft sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde, 31. "Führungsebene": Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf GW/TF bestehen, und ausreichend hohem hierarchischem Rang, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln muss, 32."internationaler Organisation": eine durch ein internationales Abkommen zwischen Staaten gegründete Mittel- oder Interessenvereinigung, die gegebenenfalls über gemeinsame Organe verfügt, die Rechtspersönlichkeit besitzt und einem anderen Rechtssystem unterliegt als die Mitglieder, 33. "Geschäftsbeziehung": jede berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit einem Kunden eingegangen wird und bei der davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird: a) wenn diese Geschäftsbeziehung sich aus dem Abschluss eines Vertrags ergibt, in dessen Ausführung die Parteien während eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen ausführen werden oder durch den laufende Pflichten entstehen, oder b) wenn diese Geschäftsbeziehung sich daraus ergibt, dass ein Kunde - ohne Abschluss eines in Buchstabe a) erwähnten Vertrags - für die Ausführung mehrerer aufeinanderfolgender Transaktionen regelmäßig auf ein und denselben Verpflichteten zurückgreift, 34."Korrespondenzbankbeziehung": a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch einen in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") für ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2015/849 oder ein Kreditinstitut, das einem Drittland untersteht, ("Respondenzinstitut"); hierzu können insbesondere die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit sogenannten Durchlaufkonten ("payable-through accounts") und Devisengeschäfte zählen, b) Geschäftsbeziehungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Geschäftsbeziehungen vergleichbar sind und zwischen den in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2015/849 ("Respondenzinstitut") oder Finanzinstituten, die einem Drittland unterstehen, bestehen; sie können insbesondere die Ausführung von Wertpapiergeschäften oder Geldtransfers umfassen, 35. "E-Geld": E-Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 36."Glücksspielen": Glücksspiele im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, unbeschadet der Artikel 3 und 3bis desselben Gesetzes, 37. "Bank-Mantelgesellschaft ("shell bank")": ein Kreditinstitut oder ein Institut, das eine oder mehrere der Tätigkeiten ausübt, die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG erwähnt sind, das nach dem Recht eines Staates errichtet worden ist, in dem es über keine Niederlassung verfügt, durch die eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angehört, 38. "Leitungsaufgaben": Aufgaben, die Personen übertragen werden, die bei einem Verpflichteten durch oder aufgrund einer Gesetzesbestimmung, der Satzung oder einer Befugniszuweisung durch den betreffenden Verpflichteten Leitungsfunktionen ausüben, 39."Leitungsfunktionen": Funktionen als Mitglied eines gesetzlichen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgans des betreffenden Verpflichteten, insbesondere die Funktionen als Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglied des Direktionsausschusses, des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrates, und alle Funktionen mit der Befugnis, diesen Verpflichteten zu verpflichten und ihn gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere gegenüber öffentlichen Behörden, einschließlich des BVFI und der für den Verpflichteten zuständigen Aufsichtsbehörde, 40. "Werktagen": alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf folgende Verpflichtete bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit anwendbar: 1. die Belgische Nationalbank, 2.die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 3. die öffentlich-rechtliche AG bpost, nachstehend "bpost" genannt, in Bezug auf ihre Postfinanzdienste oder die Ausgabe von E-Geld, 4.a) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 5.a) Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die in Buch II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt sind und zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten ermächtigt sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 550 beziehungsweise 584 desselben Gesetzes erwähnt, die zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten in Belgien ermächtigt sind, 6.a) Zahlungsinstitute nach belgischem Recht, die in Buch 2 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 39 beziehungsweise 46 desselben Gesetzes erwähnt, c) Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 48 desselben Gesetzes befreit sind, d) Zahlungsinstitute, die in Artikel 4 Nr.4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erwähnt sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien Zahlungsdienste über eine oder mehrere dort ansässige Personen anbieten, die das Institut zu diesem Zweck vertreten, 7. a) E-Geld-Emittenten, die in Artikel 59 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnt sind, b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht, die in Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 91 beziehungsweise Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes erwähnt, d) E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 105 desselben Gesetzes befreit sind, e) E-Geld-Institute, die in Artikel 2 Nr.1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG erwähnt sind, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien E-Geld über eine oder mehrere dort ansässige Personen vertreiben, die das Institut zu diesem Zweck vertreten, 8. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 36/26 § 1 Nr.3 und 4 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt sind, 9. Kreditgarantiegesellschaften, die im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 über den Status und die Kontrolle der Kreditgarantiegesellschaften erwähnt sind, 10. a) Börsengesellschaften, die in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Börsengesellschaften wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 11.a) Wertpapierfirmen nach belgischem Recht, die im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften als Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften zugelassen sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, wie in Artikel 70 desselben Gesetzes erwähnt, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wie in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes erwähnt, 12.a) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Teil III Buch II des Gesetzes vom 3.

August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, b) Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 258 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt, d) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 114, 117, 163 und 166 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt, 13. a) Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, b) Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 505 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, c) Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 271/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, d) Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 26 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 14. Alternativfinanzierungsplattformen, die im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt sind, 15. Marktunternehmen, die die belgischen geregelten Märkte organisieren und in Artikel 3 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind, außer was ihre öffentlich-rechtlichen Aufträge betrifft, 16. in Belgien ansässige Personen, die gewerbsmäßig Transaktionen ausführen im Bereich der Barkäufe oder -verkäufe von Devisen in Form von Bargeld oder Schecks in Devisen oder anhand von Kredit- oder Zahlungskarten, die in Artikel 102 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 17. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, die in Artikel 4 Nr.4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 18. unabhängige Finanzplaner, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 19. Versicherungsvermittler, die in Teil 6 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind und ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge in einem oder mehreren Lebensversicherungszweigen ausüben, die in Anlage II zum vorerwähnten Gesetz vom 13. März 2016 erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 20. Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches, die in Belgien ansässig sind und Tätigkeiten im Bereich Verbraucher- oder Hypothekarkredite wie in Buch VII Titel 4 Kapitel 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnt ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 21. Personen, die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 22.andere als die in den Nummern 4 bis 21 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die in Belgien mindestens eine der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 bis 12, 14 und 15 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Tätigkeiten ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, die vom König bestimmt werden, 23. natürliche oder juristische Personen, die in Belgien Tätigkeiten ausüben und gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren in dem vom Institut der Betriebsrevisoren geführten öffentlichen Register registriert oder eingetragen sind, natürliche Personen, die externe Betriebsrevisoren im Praktikum sind und in Artikel 11 § 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt sind, sowie Prüfungsgesellschaften und alle, die den Beruf des Abschlussprüfers ausüben, 24. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater erwähnt in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen eingetragen sind, und natürliche Personen, die in der Liste der externen Buchprüfer im Praktikum und in der Liste der externen Steuerberater im Praktikum erwähnt in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes eingetragen sind, 25. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erwähnt in Artikel 44 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 22.April 1999 eingetragen sind, und Praktikanten, die in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter im Praktikum und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum erwähnt in demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 22. April 1999 eingetragen sind, 26. Notare, 27.Gerichtsvollzieher, 28. Rechtsanwälte: a) wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften oder Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, 29.Dienstleister für Gesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom ... [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 29. März 2018] zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften erwähnt sind, 30. Immobilienmakler, die in Artikel 2 Nr.5 und 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnt sind und in dem in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis oder in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, 31. Diamanthändler, die in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 32. Wachunternehmen, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind und in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a), b) oder c) desselben Gesetzes erwähnte Wachtätigkeiten ausüben, 33. natürliche oder juristische Personen, die ein oder mehrere in Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele betreiben, in den Artikeln 3 und 3bis desselben Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Personen ausgenommen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, die die Kommission für Glücksspiele für die in Artikel 4 Nr. 36 erwähnten Glücksspiele durchführt, Inhaber einer Lizenz wie in Artikel 25 Nr. 1/1 bis 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmt von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II des Gesetzes ausnehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der betriebenen Dienste ausgehende Risiko gering ist.

Bei der in Absatz 1 erwähnten Risikobewertung wird der Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten.

Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen in demselben Absatz erwähnten Risikobewertung, in der angegeben ist, wie relevante Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht berücksichtigt worden sind. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden und auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass natürliche oder juristische Personen, die eine in Artikel 4 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnte Finanztätigkeit - Finanztransfers erwähnt in Artikel I.9 Nr. 14 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgenommen - nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II ausnehmen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind: 1. Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt.2. Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt.3. Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar und der Umsatz dieser Tätigkeit geht nicht über 5 Prozent des Gesamtumsatzes der betreffenden Person hinaus.4. Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen.5. Die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in § 1 Nr.23 bis 30 oder 33 aufgeführten Tätigkeiten. 6. Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht. Wenn der König die Ihm in Anwendung von Absatz 1 erteilte Befugnis ausübt: 1. legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.1 den Betrag fest, den der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit nicht überschreiten darf. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass ein deutlich geringeres GW/TF-Risiko besteht, 2. legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.2 einen Höchstbetrag je Kunde und einzelner Transaktion fest, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, ausgeführt wird. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf 1.000 EUR nicht übersteigen, 3. bestimmt Er die in Artikel 85 erwähnte zuständige Behörde, die Er damit beauftragt, die Einhaltung der Bedingungen der aufgrund von Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelung zu überwachen und die Modalitäten dieser Überwachung durch Verordnung festzulegen. Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass. § 4 - Der König kann auf Stellungnahme der Koordinierungsorgane und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II auf Kategorien von Personen beziehungsweise Körperschaften ausdehnen, die nicht in § 1 erwähnt sind, deren Tätigkeiten jedoch für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnten.

Der zuständige Minister setzt die Europäische Kommission in Kenntnis, wenn der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Absatz 1 ausgedehnt wird. § 5 - Aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 ergangene Königliche Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen Erlasse.

Art. 6 - Die in den Artikeln 66 § 2 Absatz 1 und 67 erwähnten Beschränkungen der Nutzung von Bargeld sind auch auf alle natürlichen oder juristischen Personen anwendbar, die in diesen Bestimmungen erwähnte Zahlungen oder Schenkungen machen.

TITEL 2 - Risikobasierter Ansatz Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen setzen die zuständigen Behörden und die Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die in Buch II erwähnten Präventivmaßnahmen entsprechend ihrer Bewertung der GW/TF-Risiken auf differenzierte Weise um.

BUCH II - PFLICHTEN DER VERPFLICHTETEN IN BEZUG AUF DIE VERHINDERUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG TITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle KAPITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle bei den Verpflichteten Art. 8 - § 1 - Die Verpflichteten arbeiten wirksame und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle aus und setzen sie um: 1. um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 nachzukommen und um die auf Ebene der Europäischen Union, auf belgischer Ebene und bei sich selbst ermittelten diesbezüglichen Risiken wirksam zu mindern und zu steuern, 2.um gegebenenfalls den Bestimmungen der europäischen Verordnung über Geldtransfers nachzukommen, 3. um den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos nachzukommen. § 2 - Die in § 1 genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle umfassen: 1. die Ausarbeitung von Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, insbesondere in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Kundenannahme, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in § 1 Nr.3 erwähnten restriktiven Maßnahmen, 2. sollte dies mit Blick auf Art und Größe des Verpflichteten angemessen sein und unbeschadet der durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Vorschriften: a) eine unabhängige Prüfung, die die unter Nr.1 genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle testet, b) Verfahren, um bei der Anwerbung und Zuweisung von Personalmitgliedern oder bei der Bestimmung von Agenten oder Vertreibern zu überprüfen, ob diese Personen im Hinblick auf die Risiken in Zusammenhang mit den auszuübenden Aufträgen und Funktionen über die angemessene Zuverlässigkeit verfügen, 3.die Sensibilisierung der Personalmitglieder des Verpflichteten und gegebenenfalls seiner Agenten oder Vertreiber für die GW/TF-Risiken und die Schulung dieser Personen hinsichtlich der Maßnahmen zur Verringerung solcher Risiken. § 3 - Die Verpflichteten legen ihrer Führungsebene die von ihnen in Anwendung von § 1 eingeführten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle zur Billigung vor. § 4 - Die Verpflichteten vergewissern sich, ob die für die Einhaltung des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen geeignet und wirksam sind, und verbessern sie gegebenenfalls.

Art. 9 - § 1 - Verpflichtete, die juristische Personen sind, bestimmen unter den Mitgliedern ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung die Person, die auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und gegebenenfalls der in Anwendung dieser Bestimmungen gefassten Verwaltungsbeschlüsse, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten restriktiven Maßnahmen zu sorgen.

Ist der Verpflichtete eine natürliche Person, werden die in Absatz 1 erwähnten Funktionen von dieser Person ausgeübt. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 3 bestimmen die Verpflichteten darüber hinaus in ihrer Mitte eine oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, für die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die Analyse untypischer Transaktionen und die Erstellung diesbezüglicher schriftlicher Berichte gemäß den Artikeln 45 und 46, damit gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 47 erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden, und die Mitteilung der in Artikel 54 erwähnten Informationen zu sorgen. Diese Personen sorgen außerdem für die Sensibilisierung und Schulung des Personals und gegebenenfalls der Agenten und Vertreiber gemäß Artikel 11.

Ist der Verpflichtete eine juristische Person, wird/werden die in Absatz 1 erwähnte(n) Person(en) von ihrem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt.

Die Verpflichteten überprüfen im Voraus, ob die in Absatz 1 erwähnte(n) Person(en) über Folgendes verfügt/verfügen: 1. berufliche Zuverlässigkeit, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auf integre Weise auszuüben, 2.angemessene Fachkompetenz, Kenntnis des belgischen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die GW/TFV-Verhinderung, Verfügbarkeit, hierarchische Stellung und Befugnisse bei dem Verpflichteten, die erforderlich sind, um diese Funktionen auf effektive, unabhängige und autonome Weise auszuüben, 3. Befugnis, dem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Verpflichteten, der eine juristische Person ist, oder der natürlichen Person, die die Eigenschaft eines Verpflichteten hat, auf eigene Initiative alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, einschließlich der Verwendung der erforderlichen Mittel, um Übereinstimmung und Wirksamkeit der internen Maßnahmen zur GW/TFV-Bekämpfung zu gewährleisten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Funktionen können von der in § 1 erwähnten Person ausgeübt werden, wenn dies zwecks Berücksichtigung der Art und Größe des Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsform, seiner Führungsstruktur oder seines Personalbestands, gerechtfertigt ist. § 4 - In den in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnten Fällen muss die in § 2 erwähnte Person in Belgien ansässig sein. Art. 10 - Die Verpflichteten arbeiten angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Verfahren aus und setzen sie um, damit ihre Personalmitglieder oder ihre Agenten oder Vertreiber den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Personen Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Buches über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

Art. 11 - § 1 - Die Verpflichteten stellen durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicher, dass ihre Personalmitglieder, deren Funktion es erfordert, und ihre Agenten oder Vertreiber die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, und gegebenenfalls die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschriften kennen.

Sie sorgen dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die gemäß Artikel 8 § 1 bei dem Verpflichteten angewandt werden, kennen und verstehen und dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen in Bezug auf die Methoden und Kriterien, die anwendbar sind, um möglicherweise mit GW/TF zusammenhängende Transaktionen zu erkennen, in Bezug auf richtiges Verhalten in einem solchen Fall und in Bezug auf die Weise, wie die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschriften einzuhalten sind.

Sie vergewissern sich darüber hinaus, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen die in Artikel 10 erwähnten Verfahren zur internen Meldung und die in Artikel 90 erwähnten Verfahren zur Meldung an die Aufsichtsbehörden kennen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen schließen die Teilnahme der in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein. Bei ihrer Festlegung können die Funktionen, die diese Personen beim Verpflichteten ausüben, und die GW/TF-Risiken, denen sie bei der Ausübung dieser Funktionen möglicherweise ausgesetzt sind, berücksichtigt werden.

Art. 12 - Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 25 genannten Kategorien von Verpflichteten fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in vorliegendem Kapitel genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für die juristische Person.

KAPITEL 2 - Organisation und interne Kontrolle bei Gruppen Art. 13 - § 1 - Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, müssen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren zur GW/TF-Verhinderung einrichten, darunter insbesondere Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der GW/TF-Bekämpfung.

In einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässige Verpflichtete sorgen dafür, dass diese Strategien und Verfahren in ihren Niederlassungen in diesem anderen Mitgliedstaat und in diesem Drittland wirksam umgesetzt werden. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen den zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates Folge leisten. § 3 - In einem Drittland ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen in diesem Drittland den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes Folge leisten, in denen Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung vorgesehen sind, die mindestens so streng sind wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen.

Verpflichtete, die in einem der Drittländer ansässig sind, in denen die Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung weniger streng sind als die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen, müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des betreffenden Drittlandes dies zulässt.

In Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß § 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, stellen die Verpflichteten sicher, dass ihre Niederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen zu den dort vorgesehenen Maßnahmen anwendet, um dem GW/TF-Risiko wirksam zu begegnen, und unterrichten sie ihre aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde.

Art. 14 - Verpflichtete dürfen in einem in Anwendung von Artikel 54 vom König bestimmten Land oder Gebiet weder eine Zweigniederlassung noch eine Repräsentanz eröffnen.

Sie dürfen weder direkt noch indirekt ein Tochterunternehmen erwerben oder errichten, das die Tätigkeit des Verpflichteten ausübt und in dem oben erwähnten Land oder Gebiet seinen Sitz hat, registriert oder ansässig ist.

Art. 15 - In Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnte Verpflichtete benennen unter den von der Belgischen Nationalbank festgelegten Bedingungen durch eine Verordnung, die gemäß den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 erwähnt in Artikel 45 Absatz 10 dieser Richtlinie erlassen wird, eine zentrale Kontaktstelle, die in Belgien gelegen ist und damit beauftragt ist, im Auftrag des benennenden Verpflichteten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu gewährleisten und der Belgischen Nationalbank die Ausführung ihrer Aufsichtsaufträge zu erleichtern, insbesondere indem sie dieser Behörde auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

In der in Absatz 1 erwähnten Verordnung sind insbesondere die von den auf diese Weise benannten zentralen Kontaktstellen zu erfüllenden Aufgaben angegeben.

TITEL 2 - Allgemeine Risikobewertung Art. 16 - Die Verpflichteten unternehmen angemessene Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, um die für sie bestehenden GW/TF-Risiken insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale ihrer Kunden, der von ihnen angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, der betroffenen Länder oder geografischen Gebiete und der von ihnen genutzten Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten.

Sie berücksichtigen bei ihrer in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Risikobewertung zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen. Sie können darüber hinaus die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko berücksichtigen und sie berücksichtigen zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.

Sie berücksichtigen auch die relevanten Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht, den in Anwendung von Artikel 68 von den Koordinierungsorganen erstellten Bericht, soweit sie davon jeweils betroffen sind, und alle ihnen vorliegenden relevanten Informationen.

Art. 17 - Die in Artikel 16 genannte allgemeine Risikobewertung wird aufgezeichnet, aktualisiert und den aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Die Verpflichteten müssen gegenüber ihrer aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die sie gemäß Artikel 8 festlegen, gegebenenfalls einschließlich der Kundenannahmepolitik, angesichts der ermittelten GW/TF-Risiken angemessen sind.

Die Aktualisierung der allgemeinen Risikobewertung führt gegebenenfalls dazu, dass die in Artikel 19 § 2 Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertungen auch aktualisiert werden.

Art. 18 - Die aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden können beschließen, dass bestimmte aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.

TITEL 3 - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen KAPITEL 1 - Allgemeine Sorgfaltspflichten Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 19 - § 1 - Verpflichtete wenden Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an, die darin bestehen: 1. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 die Identität der in diesem Abschnitt erwähnten Personen festzustellen und zu überprüfen, 2.gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zu bewerten und gegebenenfalls zu diesem Zweck zusätzliche Informationen einzuholen und 3. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 die Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich zu erfüllen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Sorgfaltspflichten beruhen auf einer individuellen Bewertung der GW/TF-Risiken, bei der die besonderen Merkmale des Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der betreffenden Transaktion berücksichtigt werden. Bei dieser individuellen Risikobewertung werden außerdem die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnte allgemeine Risikobewertung und die in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Variablen und Faktoren berücksichtigt, die bei Letzterer insbesondere berücksichtigt werden.

Ermitteln die Verpflichteten im Rahmen ihrer in Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertung Fälle mit hohen Risiken, wenden sie verstärkte Sorgfaltspflichten an. Sie können vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn sie Fälle mit geringen Risiken ermitteln.

In jedem Fall sorgen die Verpflichteten dafür, dass sie gegenüber den aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die von ihnen angewandten Sorgfaltspflichten angesichts der ermittelten GW/TF-Risiken angemessen sind.

Art. 20 - In Artikel 5 § 1 Nr. 3 bis 22 erwähnte Verpflichtete dürfen keine anonymen Konten oder Konten unter falschem Namen oder unter einem Pseudonym eröffnen. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Verbots zu gewährleisten.

Abschnitt 2 - Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität Unterabschnitt 1 - Personen, deren Identität festgestellt werden muss Art. 21 - § 1 - Die Verpflichteten stellen die Identität der Kunden fest und überprüfen die Identität der Kunden: 1. die eine Geschäftsbeziehung zu ihnen eingehen, 2.die außerhalb einer in Nr. 1 erwähnten Geschäftsbeziehung gelegentlich: a) eine oder mehrere Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausführen, die sich auf 10.000 EUR oder mehr belaufen, oder b) unbeschadet der in der europäischen Verordnung über Geldtransfers vorgesehenen Vorschriften eine oder mehrere Überweisungen oder einen oder mehrere Geldtransfers im Sinne dieser Verordnung, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausführen, die sich auf mehr als 1.000 EUR belaufen oder die ungeachtet des Betrags berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gelder vom Verpflichteten in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen werden.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt ein in Belgien ausgeführter Geldtransfer auf das Zahlungskonto eines Begünstigten nicht als Überweisung oder Geldtransfer im Sinne der europäischen Verordnung über Geldtransfers, sofern folgende kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) Auf das betreffende Konto kann ausschließlich die Zahlung des Preises für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden. ii) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten ist ein Verpflichteter. iii) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat. iv) Der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1.000 EUR, 3. im Falle von Betreibern von Glücksspielen erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.33, unbeschadet der Nummern 5 und 6: die eine Transaktion ausführen, bei der sie einen Einsatz in Höhe von 2.000 EUR oder mehr leisten oder bei der sie sich einen Gewinn in Höhe von 2.000 EUR oder mehr auszahlen lassen, falls die Identität des Kunden noch nicht festgestellt und überprüft worden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, 4. die nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind und bei denen ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, 5.bei denen Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 3 gelten als Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung besteht, Vorgänge, die von ein und derselben Person ausgeführt werden, die sich auf ein und dieselbe Transaktion der gleichen Art beziehen, die dasselbe oder etwas Gleichartiges zum Gegenstand haben und die an einem selben Ort ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Vorgänge gleichzeitig oder in kurzen Abständen voneinander ausgeführt werden. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für bestimmte Arten von Transaktionen und/oder bestimmte Verpflichtete einen niedrigeren Schwellenwert als den in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Wert festlegen, wobei insbesondere die Risikobewertung berücksichtigt wird, die die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 87 § 1 durchgeführt haben.

Art. 22 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der Beauftragten der in Artikel 21 erwähnten Kunden fest und überprüfen sie seine/ihre Identität.

Art. 23 - § 1 - Gegebenenfalls stellen die Verpflichteten die Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) der in Artikel 21 erwähnten Kunden und des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) der in Artikel 22 erwähnten Beauftragten fest und ergreifen sie angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität.

Bei der Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 1 werden auch angemessene Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden oder des Beauftragten, der eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine Stiftung, eine Treuhandgesellschaft, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ist, zu verstehen. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder eine Gesellschaft, unter deren Kontrolle der Kunde oder der Beauftragte steht, eine Gesellschaft ist, die an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU in einem Mitgliedstaat notiert ist oder die an einem geregelten Markt in einem Drittland notiert ist, in dem die notierte Gesellschaft Gesetzesbestimmungen unterliegt, die mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie gleichwertig sind und in denen insbesondere Pflichten zur Offenlegung von Beteiligungen an der betreffenden Gesellschaft auferlegt werden, die mit den im Recht der Europäischen Union vorgesehenen Pflichten gleichwertig sind.

Art. 24 - Unbeschadet der Artikel 21 bis 23 stellen die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 22 erwähnten Verpflichteten die Identität der Begünstigten von Lebensversicherungspolicen fest und überprüfen sie ihre Identität.

Gegebenenfalls stellen die in Absatz 1 erwähnten Verpflichteten die Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) der Begünstigten der betreffenden Lebensversicherungspolicen fest und überprüfen sie ihre Identität. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 23 anwendbar.

Art. 25 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von den Artikeln 21 bis 23 abweichen, wenn die nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder kann nur in Belgien genutzt werden für Zahlungen, die auf monatlich 250 EUR begrenzt sind.2. Der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 250 EUR.3. Das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt.4. Das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden.5. Der betreffende E-Geld-Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Der E-Geld-Emittent führt jedoch die Feststellung und Überprüfung der Identität aller Personen durch, zu deren Gunsten er für einen Betrag von mehr als 100 EUR einen Rücktausch in Bargeld des monetären Wertes des E-Geldes durchführt oder die eine Barabhebung in Höhe desselben Betrags tätigen.

Unterabschnitt 2 - Gegenstand der Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 26 - § 1 - Die Verpflichteten holen - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Feststellung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - relevante Informationen über diese Personen ein, um sie mit ausreichender Sicherheit von allen anderen Personen unterscheiden zu können, wobei die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigt wird. § 2 - Unbeschadet der in § 3 erwähnten Fälle mit geringem Risiko oder der in § 4 erwähnten Fälle mit hohem Risiko sind in § 1 erwähnte relevante Informationen: 1. wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität natürliche Personen betrifft: ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort und soweit möglich ihre Adresse, 2.wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität juristische Personen betrifft: ihr Gesellschaftsname, ihr Gesellschaftssitz, die Liste ihrer Verwalter und die Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, juristische Personen zu verpflichten, 3. wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnliche Rechtsvereinbarungen betrifft: ihre Bezeichnung, die in Nr.1 oder 2 erwähnten Informationen über ihren/ihre Trustee(s) oder Treuhänder, ihren/ihre Settlor, gegebenenfalls ihren/ihre Protektor(en) und die Bestimmungen in Bezug auf die Befugnis, die Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu verpflichten.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1: 1. wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer betrifft, erfolgt die Feststellung ihres Geburtsdatums und -orts im Rahmen des Möglichen, 2.wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung, einer (internationalen) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer Treuhandgesellschaft oder eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung betrifft, die ihre beziehungsweise der seine Begünstigten nach ihren besonderen Merkmalen oder nach ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen Kategorie bestimmt, so holt der Verpflichtete ausreichende Informationen über die betreffenden Merkmale oder die betreffende Kategorie ein, um in der Lage zu sein, die Identität der natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer sind, zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre erworbenen Rechte wahrnehmen, festzustellen.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und wenn die Verpflichtung zur Feststellung der Identität den Begünstigten einer Lebensversicherungspolice betrifft: 1. wenn der Begünstigte der Police namentlich genannt ist, holt der Verpflichtete Informationen über seinen Namen und Vornamen oder seine Bezeichnung ein, 2.wenn der Begünstigte der Police nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt wird, holt der Verpflichtete ausreichende Informationen über diesen Begünstigten ein, um sicher zu sein, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, seine Identität festzustellen. § 3 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko gering ist, kann der Verpflichtete die Informationen, die er einholt, im Vergleich zu den in § 2 aufgeführten Informationen begrenzen. Die eingeholten Informationen müssen jedoch stets dafür ausreichen, dass die betreffende Person mit ausreichender Sicherheit von allen anderen Personen unterschieden werden kann. § 4 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko hoch ist, vergewissert der Verpflichtete sich mit erhöhter Aufmerksamkeit, dass die Informationen, die er in Anwendung von § 2 einholt, es ihm ermöglichen, die betreffende Person zweifelsfrei von allen anderen Personen zu unterscheiden. Wenn nötig holt er zu diesem Zweck zusätzliche Informationen ein.

Art. 27 - § 1 - Die Verpflichteten vergleichen - zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen - alle oder einen Teil der in Anwendung von Artikel 26 erhobenen Identifikationsdaten mit einem oder mehreren Belegen oder einer oder mehreren glaubwürdigen und unabhängigen Informationsquellen, anhand deren diese Daten bestätigt werden können, um ein ausreichendes Maß an Sicherheit darüber zu erlangen, dass sie die betreffenden Personen kennen. Dabei müssen die Verpflichteten die gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelte Höhe des Risikos berücksichtigen. § 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 4 überprüfen die Verpflichteten alle in Anwendung von Artikel 26 § 2 erhobenen Identifikationsdaten. § 3 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko gering ist, kann der Verpflichtete die in Anwendung von Artikel 26 eingeholten Informationen, die er überprüft, begrenzen. Die überprüften Informationen müssen jedoch stets dafür ausreichen, dass der Verpflichtete ein ausreichendes Maß an Sicherheit hinsichtlich seiner Kenntnis der betreffenden Person erlangen kann. § 4 - Geht aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung hervor, dass das mit dem Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion verbundene Risiko hoch ist, überprüft der Verpflichtete alle Informationen, die er in Anwendung von Artikel 26 eingeholt hat, und vergewissert er sich mit erhöhter Aufmerksamkeit, dass die Dokumente und Informationsquellen, anhand deren er diese Informationen überprüft, es ihm ermöglichen, ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich seiner Kenntnis der betreffenden Person zu erlangen.

Art. 28 - § 1 - Auf Antrag eines in Artikel 5 § 1 erwähnten Verpflichteten und ausschließlich zu Zwecken der Überprüfung der Identität der Kunden und ihrer Beauftragten, die natürliche Personen sind und bei der Feststellung ihrer Identität nicht anwesend sind, durch einen solchen Verpflichteten, zu Zwecken der Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden und zu Zwecken der Aktualisierung der Identifikationsdaten der Kunden, Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer gemäß vorliegendem Gesetz werden vom König bestimmte Berufsverbände ermächtigt: 1. die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen, 2.auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, 3. eine Kopie auf Papier oder elektronischem Datenträger der im Nationalregister eingesehenen Informationen anzufertigen. Sie teilen dem Verpflichteten auf dessen Antrag hin die Daten mit, die für die Erfüllung seiner in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind.

Sie können gemeinsam oder unabhängig voneinander eine Einrichtung schaffen oder nutzen, die gegebenenfalls an ihrer Stelle über die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung verfügt und dem Verpflichteten auf dessen Antrag hin die Daten mitteilt, die für die Erfüllung seiner in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind.

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gesetze, Verordnungen oder Ausführungserlasse erfüllen die in Absatz 3 erwähnten Einrichtungen folgende Bedingungen: 1. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit.2. Ihr Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien.3. Sie werden ausschließlich von den Berufsverbänden, die sie in Anwendung von Absatz 1 geschaffen haben, oder von Verpflichteten, die Mitglied dieser Berufsverbände sind, kontrolliert. § 2 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtete dürfen für die Einhaltung ihrer in diesem Absatz aufgeführten Verpflichtungen alle Informationen, die sie von den Berufsverbänden oder von den in Anwendung von § 1 Absatz 3 von diesen Berufsverbänden geschaffenen Einrichtungen erhalten, verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie dieser Informationen anfertigen. § 3 - Bei der Bestimmung der in § 1 erwähnten Berufsverbände vergewissert der König sich, dass sie die Eigenschaften besitzen, die für die Ausübung ihrer Funktion als Zwischenperson im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung zur Repräsentation der Verpflichteten, ihres Fortbestehens, ihrer Leitung und ihrer Organisation oder gegebenenfalls der der Einrichtung, die sie schaffen.

Art. 29 - Verpflichtete, die Zugang haben zu dem in Artikel 73 erwähnten Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer, zu gleichwertigen Registern, die in anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2015/849 oder in Drittländern geführt werden, oder zu Registern der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849 oder in Drittländern geführt werden, verlassen sich nicht ausschließlich auf die Einsicht in diese Register, um ihre Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, der Beauftragten ihrer Kunden oder der Begünstigten von Lebensversicherungspolicen zu erfüllen. Sie setzen dafür zusätzliche Maßnahmen um, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos stehen.

Unterabschnitt 3 - Zeitpunkt der Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 30 - Die Verpflichteten kommen ihren Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der in Artikel 21 § 1 erwähnten Kunden und der in Artikel 23 § 1 erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer nach, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden eingehen oder bevor sie gelegentliche Transaktionen ausführen, für die auf sie zurückgegriffen wird.

Die Verpflichteten kommen ihren Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der in Artikel 22 erwähnten Beauftragten der Kunden nach, bevor diese Beauftragten ihre Befugnis ausüben, die Kunden, die sie vertreten, zu verpflichten.

Im Fall von Lebensversicherungspolicen kommen die Verpflichteten ihrer Verpflichtung zur Feststellung der Identität der in Artikel 24 erwähnten Begünstigten nach, sobald diese Begünstigten bestimmt worden sind oder ihre Identität festgestellt werden kann. Sie kommen ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Identität dieser Begünstigten spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung nach. Wird die Lebensversicherungspolice ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so stellen die über diese Abtretung unterrichteten Verpflichteten die Identität des Begünstigten der betreffenden Police zu dem Zeitpunkt fest, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden.

Art. 31 - In Abweichung von Artikel 30 Absatz 1 und 2 dürfen die Verpflichteten unbeschadet des Artikels 37 unter besonderen Umständen, die in ihren internen Verfahren abschließend aufgeführt sind, und sofern die Ausübung der Tätigkeiten nicht unterbrochen werden darf, die Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen während der Geschäftsbeziehung überprüfen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Aus der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 durchgeführten individuellen Risikobewertung geht hervor, dass die Geschäftsbeziehung mit einem geringen GW/TF-Risiko verbunden ist.2. Die Identität der betreffenden Personen wird gemäß Artikel 27 schnellstmöglich nach dem ersten Kontakt mit dem Kunden überprüft. Macht ein in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 22 erwähnter Verpflichteter bei der Eröffnung eines Kontos - insbesondere eines Kontos, über das Geschäfte mit Finanzinstrumenten vorgenommen werden können - Gebrauch von der in Absatz 1 erwähnten Abweichung, dürfen von dem Kunden oder für den Kunden von diesem Konto aus keine Transfers, Abhebungen oder Auszahlungen von Geldern beziehungsweise Übertragungen, Rücknahmen oder Übergaben von Wertpapieren zugunsten des Kunden oder seines Beauftragten vorgenommen werden, bevor die Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen gemäß den Artikeln 27 bis 29 überprüft worden ist.

Art. 32 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von Artikel 30 Absatz 1 und 2 abweichen, wenn alle in Artikel 25 aufgeführten risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterabschnitt 4 - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität Art. 33 - § 1 - Können Verpflichtete ihre Verpflichtungen zur Feststellung und Überprüfung der Identität eines Kunden, seiner Beauftragten oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der in den Artikeln 30 bis 31 erwähnten Fristen nicht erfüllen, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden eingehen noch Transaktionen für ihn ausführen. Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum die in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss.

Die Aufsichtsbehörden dürfen Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, durch Verordnung die Erlaubnis erteilen, restriktive Maßnahmen anzuwenden, die eine Alternative zu der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Beendigung der Geschäftsbeziehung darstellen, und zwar in besonderen Fällen, die in vorerwähnter Verordnung angegeben sind und in denen die einseitige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten durch andere bindende Gesetzesbestimmungen oder andere Gesetzesbestimmungen der öffentlichen Ordnung untersagt wird, oder wenn eine solche einseitige Beendigung dem Verpflichteten einen ernsthaften und unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen könnte. § 2 - Paragraph 1 ist auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt.

Abschnitt 3 - Verpflichtung zur Feststellung der Merkmale des Kunden und des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion Art. 34 - § 1 - Verpflichtete ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Merkmale des Kunden und Zweck und Art der Geschäftsbeziehung oder der angestrebten gelegentlichen Transaktion zu bewerten.

Sie stellen insbesondere sicher, dass sie über die Informationen verfügen, die für die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Kundenannahmepolitik, für die Erfüllung der kontinuierlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gemäß Abschnitt 4 und für die besonderen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß Kapitel 2 erforderlich sind.

Sie treffen insbesondere angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Personen, deren Identität in Anwendung von Abschnitt 2 festgestellt worden ist, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers des Begünstigten einer Lebensversicherungspolice, um politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, handelt.

Diese Informationen werden spätestens zu dem Zeitpunkt eingeholt, zu dem die Geschäftsbeziehung begründet oder die gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Zu diesem Zweck ergriffene Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos. § 2 - Verpflichtete, die E-Geld ausgeben, können nach einer angemessenen Bewertung des GW/TF-Risikos gemäß Artikel 16, die ein geringes Risiko belegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld gegenüber den Kunden von § 1 abweichen, wenn die in Artikel 25 aufgeführten risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind. § 3 - Können Verpflichtete ihre in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung eingehen noch Transaktionen, insbesondere Transaktionen über ein Bankkonto, für den Kunden ausführen. Sie beenden darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden gegebenenfalls die in Artikel 33 § 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss. § 4 - Paragraph 3 ist auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt.

Abschnitt 4 - Kontinuierliche Sorgfaltspflichten Art. 35 - § 1 - Verpflichtete wenden kontinuierliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen an, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gemäß Artikel 19 § 2 Absatz 1 ermittelten Höhe des Risikos stehen, was insbesondere Folgendes bedeutet: 1. Im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführte Transaktionen und erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel werden sorgfältig überprüft, um zu prüfen, ob diese Transaktionen mit den Merkmalen des Kunden, dem Zweck und der Art der Geschäftsbeziehung oder der angestrebten Transaktion und dem Risikoprofil des Kunden übereinstimmen, damit untypische Transaktionen, die gemäß Artikel 45 gründlich analysiert werden müssen, aufgedeckt werden.2. Gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Besitz befindliche Daten werden auf aktuellem Stand gehalten, insbesondere wenn Elemente, die hinsichtlich der in Artikel 19 erwähnten individuellen Risikobewertung relevant sind, geändert werden. Die Aktualisierung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Daten und die Überprüfung der aktualisierten Daten erfolgt gemäß den Artikeln 26 bis 29.

Im Rahmen der Aktualisierung der Informationen, die Verpflichtete in Bezug auf ihre Kunden besitzen, setzen Verpflichtete Maßnahmen wie in Artikel 41 § 1 Nr. 1 erwähnt um, die es ihnen ermöglichen, unter ihren Kunden die Personen zu identifizieren, die politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, geworden sind; gegebenenfalls beschließt die Führungsebene, ob die Geschäftsbeziehung fortgeführt wird, und sind die anderen in Artikel 41 § 1 vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten anwendbar.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 führt die Aktualisierung der Informationen gemäß Absatz 3, wenn dies relevant ist, dazu, dass die in Artikel 19 § 2 Absatz 1 erwähnte individuelle Risikobewertung hinsichtlich der betreffenden Kunden auch aktualisiert wird und gegebenenfalls dass der Umfang der angewandten kontinuierlichen Sorgfaltspflichten angepasst wird. § 2 - Haben Verpflichtete Gründe für die Annahme, dass sie ihre in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen können, dürfen sie weder eine Geschäftsbeziehung eingehen noch Transaktionen für den Kunden ausführen. Wenn sie diese Verpflichtung gegenüber der bestehenden Kundschaft nicht erfüllen können, beenden sie darüber hinaus bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen oder wenden sie gegebenenfalls die in Artikel 33 § 1 Absatz 3 erwähnten alternativen restriktiven Maßnahmen an.

In den in Absatz 1 erwähnten Fällen überprüfen die Verpflichteten gemäß Artikel 46, ob die Gründe, warum die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob Meldung beim BVFI erstattet werden muss. § 3 - Paragraph 2 ist auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten nur dann nicht anwendbar, wenn sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt.

Art. 36 - Verpflichtete sorgen dafür, dass ihre Personalmitglieder und ihre Agenten und Vertreiber, die eine Transaktion, die sie als untypisch betrachten im Sinne von Artikel 35 § 1 Nr. 1, oder die Tatsache, dass sie die in den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnten Sorgfaltspflichten nicht erfüllen können, intern melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

KAPITEL 2 - Besondere Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten Art. 37 - § 1 - In den in Artikel 31 erwähnten Fällen werden in Bezug auf Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der in den Artikeln 21 bis 24 erwähnten Personen und in Bezug auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt, bis die Identität aller betroffenen Personen festgestellt worden ist. Bei Unregelmäßigkeiten, wozu auch die Tatsache zählt, dass die Identität dieser Personen nicht schnellstmöglich überprüft werden kann, wird eine Analyse durchgeführt und ein schriftlicher Bericht erstellt wie in Artikel 45 erwähnt. § 2 - Setzen Verpflichtete in den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnte alternative restriktive Maßnahmen um, wenden sie verstärkte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der betreffenden Geschäftsbeziehungen an.

Art. 38 - Verpflichtete wenden im Rahmen ihrer Beziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften, die in einem Drittland mit hohem Risiko ansässig sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an.

Verpflichtete, die Zweigniederlassungen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern mit hohem Risiko errichtet haben, dürfen es diesen Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen nach einer besonderen Risikobewertung erlauben, nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anzuwenden, sofern sie sich vergewissern, dass die betreffenden Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 13 halten.

Art. 39 - Verpflichtete wenden verstärkte Sorgfaltspflichten an, wobei sie insbesondere das Risiko des Waschens von Geldern aus organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung erwähnt in Artikel 4 Nr. 23 Buchstabe k) berücksichtigen: 1. hinsichtlich Transaktionen, einschließlich der Entgegennahme von Geldern, bei denen eine Verbindung zu einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung besteht, der in der gemäß Artikel 307 § 1 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 durch Königlichen Erlass festgelegten Liste erwähnt ist, und 2.hinsichtlich Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen Transaktionen, einschließlich der Entgegennahme von Geldern, bei denen eine Verbindung zu einem in Nr. 1 erwähnten Staat besteht, ausgeführt werden oder an denen auf gleich welche Weise natürliche oder juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen wie Trusts oder Treuhandgesellschaften, die in einem solchen Staat ansässig sind oder dem Recht eines solchen Staates unterliegen, beteiligt sind.

Art. 40 - § 1 - In Artikel 5 § 1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnte Verpflichtete, die grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Respondenzinstituten in Drittländern eingehen, ergreifen zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der über das Institut ausgeübten Beaufsichtigung bewerten zu können, 2.die Kontrollen zur GW/TF-Bekämpfung zu bewerten, die das Respondenzinstitut vornimmt, 3. die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, 4.die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren, 5. sich im Falle von Durchlaufkonten ("payable-through accounts") zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und seine Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Kunden kontinuierlich erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen. § 2 - Verpflichtete dürfen weder mit einer Bank-Mantelgesellschaft ("shell bank") noch mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 beziehungsweise einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut, das einem Drittland untersteht, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, eine Korrespondenzbankbeziehung eingehen oder fortführen.

Art. 41 - § 1 - Verpflichtete, die mit politisch exponierten Personen, Familienmitgliedern politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Transaktionen ausführen oder Geschäftsbeziehungen eingehen, ergreifen zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. unbeschadet des Artikels 8 über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich angemessener risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob der Kunde, ein Beauftragter des Kunden oder der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden eine politisch exponierte Person ist oder geworden ist, 2.im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen: a) die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen, b) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen, c) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung zu unterziehen. § 2 - Wenn die Begünstigten einer Lebensversicherungspolice und/oder gegebenenfalls der wirtschaftliche Eigentümer des Begünstigten einer solchen Police politisch exponierte Personen, Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, sind oder geworden sind, ergreifen Verpflichtete unbeschadet des Paragraphen 1 zusätzlich zu den in Kapitel 1 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Maßnahmen, die darin bestehen: 1. ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungsleistungen zu unterrichten, 2.die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer fortlaufenden verstärkten Überprüfung zu unterziehen. § 3 - Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder bei einer internationalen Organisation betraut, so berücksichtigen die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko und treffen sie so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen, bis diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

KAPITEL 3 - Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, die Geschäftsvermittler sind Art. 42 - Unbeschadet der Fälle, in denen Beauftragte oder Subunternehmer hinzugezogen werden, die auf Anweisung und unter der Kontrolle und der Verantwortung der Verpflichteten handeln, dürfen die Verpflichteten zur Erfüllung der in den Artikeln 26 bis 32, 34 und 35 § 1 Nr. 2 festgelegten Sorgfaltspflichten auf Dritte, die Geschäftsvermittler sind, zurückgreifen. In diesem Fall verbleibt die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen bei den betreffenden Verpflichteten.

Art. 43 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Kapitels versteht man unter einem "Dritten, der Geschäftsvermittler ist": 1. einen in Artikel 5 erwähnten Verpflichteten, 2.einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2015/849, der einem anderen Mitgliedstaat untersteht, 3. einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2015/849, der einem Drittland untersteht und: a) gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der Richtlinie 2015/849 festgelegten Verpflichtungen entsprechen, und b) dessen Einhaltung dieser gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in einer Weise beaufsichtigt wird, dass die Anforderungen von Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2015/849 erfüllt sind. § 2 - Verpflichtete dürfen nicht auf Geschäftsvermittler zurückgreifen, die in Drittländern mit hohem Risiko ansässig sind.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen Verpflichtete auf ihre Zweigniederlassungen und auf mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen oder auf Zweigniederlassungen anderer Einheiten ihrer Gruppe und mehrheitlich im Besitz anderer Einheiten ihrer Gruppe befindliche Tochterunternehmen zurückgreifen, die in einem Drittland mit hohem Risiko ansässig sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Verpflichtete zieht Informationen heran, die ausschließlich von einem Geschäftsvermittler erteilt werden, der derselben Gruppe angehört.2. Die in dieser Gruppe angewandten Strategien und Verfahren zur GW/TF-Verhinderung, Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsvorschriften stehen mit vorliegendem Gesetz oder der Richtlinie 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften des Rechts eines Drittlandes in Einklang und diese Gruppe führt eine wirksame Kontrolle darüber durch, ob der Geschäftsvermittler diese Strategien und Verfahren, Pflichten und Vorschriften tatsächlich einhält.3. Die effektive Umsetzung der unter Nr.2 genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, in dem das Mutterunternehmen der Gruppe ansässig ist, beaufsichtigt.

Art. 44 - § 1 - Verpflichtete, die auf einen Geschäftsvermittler zurückgreifen, lassen sich von ihm umgehend die Informationen über die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer und über die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung übermitteln, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind, die dem Geschäftsvermittler gemäß Artikel 42 anvertraut worden sind.

Sie unternehmen ebenfalls angemessene Schritte, damit der Geschäftsvermittler ihnen umgehend auf erstes Ersuchen eine Kopie der Belege oder glaubwürdigen Informationsquellen übermittelt, anhand deren er die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer überprüft hat.

Unter den in den Artikeln 42 und 43 bestimmten Bedingungen können die Verpflichteten die Ergebnisse der Sorgfaltspflichten akzeptieren, die ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässiger Geschäftsvermittler erfüllt hat, auch wenn es sich bei den Daten oder Belegen, die in Bezug auf Feststellung oder Überprüfung der Identität zugrunde gelegt wurden, um andere Daten oder Belege handelt als jene, die durch vorliegendes Gesetz oder durch die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen vorgeschrieben sind. § 2 - In Artikel 5 erwähnte Verpflichtete, die als Geschäftsvermittler tätig sind, übermitteln Einrichtungen oder Personen, an die der Kunde vermittelt wird, umgehend die Informationen über die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer und über die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind, die ihnen gemäß Artikel 42 anvertraut worden sind.

Sie übermitteln ebenfalls umgehend auf erstes Ersuchen eine Kopie der Belege oder glaubwürdigen Informationsquellen, anhand deren sie die Identität des Kunden und gegebenenfalls seiner Beauftragten und wirtschaftlichen Eigentümer überprüft haben.

TITEL 4 - Analyse untypischer Transaktionen und Verdachtsmeldung KAPITEL 1 - Analyse untypischer Transaktionen Art. 45 - § 1 - Verpflichtete führen unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse der untypischen Transaktionen durch, die in Anwendung von Artikel 35 § 1 Nr. 1 ermittelt worden sind, um zu bestimmen, ob von diesen Transaktionen vermutet werden kann, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Sie untersuchen insbesondere Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und alle ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist.

Dafür setzen sie sämtliche erforderlichen Maßnahmen um, die über die in den Artikeln 19 bis 41 erwähnten Maßnahmen hinausgehen. § 2 - Verpflichtete erstellen einen schriftlichen Bericht über die in Anwendung von § 1 durchgeführte Analyse.

Dieser Bericht wird unter der Verantwortung der in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen erstellt, die in Anwendung der in vorliegendem Titel beschriebenen Verpflichtungen angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Art. 46 - In den in den Artikeln 33 § 1, 34 § 3 und 35 § 2 erwähnten Fällen führen Verpflichtete unter der Verantwortung der gemäß Artikel 9 § 2 bestimmten Person eine spezifische Analyse durch, um zu bestimmen, ob die Gründe, warum die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können, einen GW/TF-Verdacht erregen und ob gemäß den Artikeln 47 bis 54 Meldung beim BVFI erstattet werden muss.

Verpflichtete erstellen einen schriftlichen Bericht über die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführte Analyse. Dieser Bericht wird unter der Verantwortung der in Artikel 9 § 2 erwähnten Personen erstellt, die in Anwendung der in vorliegendem Titel beschriebenen Verpflichtungen angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

KAPITEL 2 - Verdachtsmeldung Abschnitt 1 - Pflicht zur Meldung eines Verdachts und zur Mitteilung zusätzlicher Auskünfte an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen Art. 47 - § 1 - Verpflichtete erstatten Meldung beim BVFI, wenn sie wissen oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben: 1. dass Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, 2.dass Transaktionen oder versuchte Transaktionen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Diese Meldepflicht findet auch Anwendung, wenn der Kunde beschließt, die angestrebte Transaktion nicht durchzuführen, 3. in anderen als den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fällen: dass Tatsachen, die ihnen bekannt sind, mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Die Pflicht, in Anwendung der Nummern 1 bis 3 Meldung beim BVFI zu erstatten, beinhaltet nicht, dass der Verpflichtete die der Geldwäsche zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit ermitteln muss. § 2 - Verpflichtete melden dem BVFI ebenfalls in § 1 erwähnte verdächtige Gelder, Transaktionen oder versuchte Transaktionen und Tatsachen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten Kenntnis erlangen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ohne dort ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung zu haben oder über eine andere Niederlassungsform zu verfügen durch Agenten oder Vertreiber, die sie dort vertreten. § 3 - Verpflichtete melden dem BVFI Gelder, Transaktionen und Tatsachen, die der König auf Stellungnahme des BVFI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. § 4 - Verpflichtete erstatten dem BVFI in Anwendung der Paragraphen 1 bis 3 in den in Artikel 51 erwähnten Fristen Meldung.

Art. 48 - Verpflichtete leisten Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von Artikel 81 an sie richtet, in den von ihm bestimmten Fristen Folge.

Art. 49 - Im Prinzip werden alle in den Artikeln 47 und 48 erwähnten Informationen oder Auskünfte dem BVFI von der oder den aufgrund von Artikel 9 § 2 bestimmten Person(en) gemeldet.

Leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber eines in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten und Personalmitglieder oder Vertreter eines in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnten Verpflichteten, die selbst die Eigenschaft eines Verpflichteten haben, melden dem BVFI die betreffenden Informationen oder Auskünfte jedoch persönlich, wenn das in Absatz 1 erwähnte Verfahren nicht angewandt werden kann.

Art. 50 - In den Artikeln 47, 48 und 66 § 2 Absatz 3 erwähnte Informationen und Auskünfte werden dem BVFI gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten per Brief oder auf elektronischem Wege gemeldet.

Der König kann auf Stellungnahme des BVFI durch Erlass die Liste der Verpflichteten festlegen, für die die Meldung der in Absatz 1 erwähnten Informationen und Auskünfte ausschließlich online erfolgt.

Art. 51 - § 1 - Informationen über eine in Artikel 47 § 1 Nr. 2 und §§ 2 und 3 erwähnte Transaktion werden dem BVFI vor Durchführung der Transaktion gemeldet. Gegebenenfalls wird die Frist angegeben, in der die betreffende Transaktion durchgeführt werden muss.

Können die Verpflichteten das BVFI nicht vor Durchführung der Transaktion unterrichten, entweder weil die Transaktion aufgrund ihrer Art nicht aufgeschoben werden kann oder weil durch den Aufschub die Verfolgung der Begünstigten der betreffenden Transaktion behindert werden könnte, melden sie dem BVFI diese Transaktion umgehend nach ihrer Durchführung.

In diesem Fall wird der Grund, weshalb das BVFI nicht vor Durchführung der Transaktion unterrichtet werden konnte, ebenfalls mitgeteilt. § 2 - Wenn die Verpflichteten wissen oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tatsachen erwähnt in Artikel 47 § 1 Nr. 1 und 3 und § 2 mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder wenn sie von Geldern oder Tatsachen erwähnt in Artikel 47 § 3 Kenntnis erhalten, melden sie dies umgehend dem BVFI. Art. 52 - In Abweichung von Artikel 47 müssen Rechtsanwälte, die bei der Ausübung der in Artikel 5 § 1 Nr. 28 erwähnten Tätigkeiten mit Geldern, durchzuführenden Transaktionen oder Tatsachen erwähnt in demselben Artikel 47 konfrontiert werden, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, der sie angehören, umgehend darüber unterrichten.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer überprüft, ob die in den Artikeln 5 § 1 Nr. 28 und 53 erwähnten Bedingungen eingehalten sind.

Gegebenenfalls leitet er die Informationen gemäß den Artikeln 50 und 51 und ungefiltert an das BVFI weiter.

Art. 53 - In Abweichung von den Artikeln 47, 48 und 54 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnte Verpflichtete die in diesen Artikeln erwähnten Informationen und Auskünfte nicht mit, wenn sie diese Informationen und Auskünfte von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm.

Art. 54 - § 1 - Der König kann auf Stellungnahme des BVFI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Meldepflicht der Verpflichteten auf Gelder, Transaktionen und Tatsachen ausdehnen, die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Land oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen Rechtsvorschriften durch die in Artikel 68 erwähnte nationale Risikobewertung oder durch ein zuständiges internationales oder europäisches Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt werden oder dessen Praktiken durch diese Risikobewertung oder dieses Gremium als ein Hindernis bei der GW/TF-Bekämpfung angesehen werden.

Er kann die Art der erwähnten Tatsachen, Gelder und Transaktionen und ihren Mindestbetrag festlegen, die am ehesten geeignet sind, um die Risiken in Zusammenhang mit den betreffenden Ländern oder Gebieten zu verringern. § 2 - Wird bei der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung ein Land oder Gebiet ermittelt, dessen Rechtsvorschriften als unzureichend beurteilt werden oder dessen Praktiken als ein Hindernis bei der GW/TF-Bekämpfung angesehen werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unbeschadet des Paragraphen 1 andere Gegenmaßnahmen festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den hohen GW/TF-Risiken des betreffenden Landes oder Gebiets stehen.

Abschnitt 2 - Verbot der Informationsweitergabe Art. 55 - § 1 - Verpflichtete, ihr leitendes Personal, ihre Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber und der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer dürfen weder den betreffenden Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 47, 48, 54 oder 66 § 2 Absatz 3 eine Übermittlung von Informationen oder Auskünften an das BVFI gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.

Das in Absatz 1 erwähnte Verbot findet ebenfalls Anwendung auf dort erwähnte Mitteilungen von Informationen oder Auskünften an Zweigniederlassungen von Verpflichteten, die in Drittländern ansässig sind. § 2 - Wenn eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 genannten Kategorien von Verpflichteten fällt, sich bemüht, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von § 1.

Art. 56 - § 1 - Das Verbot nach Artikel 55 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. § 2 - Das Verbot nach Artikel 55 findet keine Anwendung auf die Informationsweitergabe: 1. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 und 2 der Richtlinie 2015/849 erwähnten Kreditinstituten und Finanzinstituten, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, wenn diese Institute derselben Gruppe angehören, 2. zwischen den in Nr.1 erwähnten Instituten und ihren Zweigniederlassungen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern, sofern sich diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2015/849, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen, 3. zwischen den in Nr.1 erwähnten Instituten oder zwischen diesen Instituten und gleichwertigen Instituten, die in Drittländern ansässig sind, in denen der Richtlinie 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Institute in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und das Institut, das die Informationen erhält, Verpflichtungen unterliegt, die mit den Verpflichtungen der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf das Verbot der Informationsweitergabe und den Schutz personenbezogener Daten gleichwertig sind, 4. zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2015/849 erwähnten Personen oder zwischen diesen Personen und Personen, die in Drittländern, in denen der Richtlinie 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, denselben Beruf ausüben: a) sofern sie ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einer umfassenderen Struktur ausüben, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt, oder b) wenn sie in Bezug auf denselben Kunden und im Rahmen derselben Transaktion tätig werden, sofern die ausgetauschten Informationen diesen Kunden oder diese Transaktion betreffen, sie ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden und die Person, die die Informationen erhält, Verpflichtungen unterliegt, die mit den Verpflichtungen der Richtlinie 2015/849 in Bezug auf das Verbot der Informationsweitergabe und den Schutz personenbezogener Daten gleichwertig sind. Abschnitt 3 - Schutz der Meldenden Art. 57 - Teilen Verpflichtete beziehungsweise leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber dieser Verpflichteten oder der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer dem BVFI in gutem Glauben Informationen mit, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den betreffenden Verpflichteten oder sein leitendes Personal, seine Personalmitglieder, Agenten oder Vertreiber keinerlei Haftung, sei es in zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Form, und keine nachteilige oder diskriminierende Maßnahme im Beschäftigungsverhältnis nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Art. 58 - Macht das BVFI eine Mitteilung an den Prokurator des Königs, den Föderalprokurator oder die in Artikel 83 § 2 erwähnten Behörden, werden ihnen die Verdachtsmeldungen, die es in Anwendung der Artikel 47, 54 und 66 § 2 Absatz 3 von den Verpflichteten erhalten hat, nicht mitgeteilt, damit die Anonymität ihrer Urheber gewahrt wird.

Werden in Artikel 83 § 1 erwähnte Personen vorgeladen, vor Gericht als Zeugen auszusagen, ist es ihnen ebenso wenig erlaubt, die Identität der in Absatz 1 erwähnten Urheber preiszugeben.

Art. 59 - Die für die Untersuchung und Verfolgung wegen GW/TF zuständigen Behörden ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um leitendes Personal, Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber der Verpflichteten, die intern oder dem BVFI einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.

Abschnitt 4 - Aufbewahrung und Schutz von Daten und Dokumenten Art. 60 - Die Verpflichteten bewahren auf gleich welchem Datenträger die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch das BVFI oder andere zuständige Behörden auf: 1. die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 2 und 3 erwähnten Identifikationsdaten, die gegebenenfalls gemäß Artikel 35 aktualisiert worden sind, und eine Kopie der Belege oder des Ergebnisses der Konsultierung einer Informationsquelle erwähnt in Artikel 27 für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion, 2.unbeschadet der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Aufbewahrung von Dokumenten Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung und genaue Rückverfolgung durchgeführter Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von zehn Jahren nach Durchführung der Transaktion, 3. den in Anwendung der Artikel 45 und 46 erstellten schriftlichen Bericht gemäß den in Nr.2 beschriebenen Modalitäten.

In Abweichung von Absatz 1 werden die in diesem Absatz erwähnten Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren für das Jahr 2017 auf sieben Jahre und für die Jahre 2018 und 2019 auf acht beziehungsweise neun Jahre herabgesetzt.

Art. 61 - In Abweichung von Artikel 60 Nr. 1 können die Verpflichteten die Aufbewahrung einer Kopie der dort erwähnten Belege durch die Aufbewahrung der Referenzangaben dieser Dokumente ersetzen unter der Bedingung, dass diese Referenzangaben es dem Verpflichteten aufgrund ihrer Art und der Modalitäten ihrer Aufbewahrung mit Sicherheit ermöglichen, die betreffenden Dokumente auf Ersuchen des BVFI oder anderer zuständiger Behörden während des im genannten Artikel festgelegten Aufbewahrungszeitraums umgehend vorzulegen, und ohne dass diese Dokumente in der Zwischenzeit geändert oder verändert werden konnten.

Verpflichtete, die von der in Absatz 1 vorgesehenen Abweichung Gebrauch machen wollen, bestimmen zuvor in ihren Verfahren der internen Kontrolle die Kategorien von Belegen, von denen sie anstelle einer Kopie die Referenzangaben aufbewahren werden, sowie die Modalitäten für das Wiederauffinden der betreffenden Dokumente, die es ermöglichen, sie gemäß Absatz 1 auf Ersuchen vorzulegen.

Art. 62 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung anderer Rechtsvorschriften sind die Verpflichteten verpflichtet, personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Artikel 60 zu löschen. § 2 - In Bezug auf die Aufbewahrung der in Artikel 60 Absatz 1 erwähnten Dokumente und Informationen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, die bis zu fünf Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beendet oder abgeschlossen worden sind, belaufen die Fristen für die Aufbewahrung der erwähnten Dokumente und Informationen sich auf sieben Jahre.

Art. 63 - Die Verpflichteten verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, in der in Artikel 48 vorgesehenen Frist und über sichere Kommunikationskanäle, durch die die vertrauliche Behandlung voll und ganz sichergestellt ist, auf Anfragen des BVFI in Anwendung des Artikels 81, der Gerichtsbehörden oder der in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse handeln, vollständig Auskunft darüber zu geben, ob die betreffenden Verpflichteten mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie gegebenenfalls über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Art. 64 - § 1 - Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnungen. Diese Datenverarbeitung ist im Sinne von Artikel 5 des genannten Gesetzes für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich. § 2 - Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ausschließlich für die Zwecke der GW/TF-Verhinderung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.

Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes für andere Zwecke als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten. § 3 - Die Verpflichteten stellen ihren Kunden die nach Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen.

Diese Informationen umfassen insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geltenden rechtlichen Pflichten der Verpflichteten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der GW/TF-Verhinderung.

Art. 65 - Personen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind, haben weder ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf ihre Daten noch das Recht auf Vergessenwerden, auf Datenübertragbarkeit oder auf Widerspruch noch das Recht, nicht Gegenstand eines Profilings zu sein oder Sicherheitslücken notifiziert zu bekommen.

Das Recht der betreffenden Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten wird aufgrund von Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bei dem durch Artikel 23 desselben Gesetzes eingesetzten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens indirekt ausgeübt.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens teilt ausschließlich dem Antragsteller mit, dass die notwendigen Überprüfungen erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist. Diese Daten können dem Antragsteller mitgeteilt werden, wenn der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens im Einvernehmen mit dem BVFI und nach Stellungnahme des für die Verarbeitung Verantwortlichen einerseits feststellt, dass durch die Mitteilung dieser Daten voraussichtlich weder preisgegeben wird, dass eine in den Artikeln 47 und 54 erwähnte Verdachtsmeldung erfolgt ist, welche Folgemaßnahmen daraufhin ergriffen worden sind oder dass das BVFI sein Recht auf Anforderung zusätzlicher Auskünfte in Anwendung von Artikel 81 ausgeübt hat, noch der Zweck der GW/TF-Bekämpfung in Frage gestellt wird, und andererseits feststellt, dass die betreffenden Daten sich auf den Antragsteller beziehen und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Gesetzes im Besitz von Verpflichteten, dem BVFI oder den Aufsichtsbehörden sind.

BUCH III - BESCHRÄNKUNG DER NUTZUNG VON BARGELD Art. 66 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Verkaufspreis eines unbeweglichen Gutes" den Gesamtbetrag, den der Käufer in Bezug auf den Kauf und die Finanzierung dieses Gutes zahlen muss, einschließlich der daraus hervorgehenden Nebenkosten. § 2 - Der Verkaufspreis eines unbeweglichen Gutes darf nur per Überweisung oder Scheck gezahlt werden.

In der Verkaufsvereinbarung und in der Kaufurkunde müssen die Nummer(n) des beziehungsweise der Finanzkonten, über die der Betrag übertragen wird, und die Identität der Kontoinhaber angegeben werden.

Wenn in Artikel 5 § 1 Nr. 26 und 30 erwähnte Notare oder Immobilienmakler die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 feststellen, unterrichten sie unverzüglich das BVFI gemäß den in Artikel 50 beschriebenen Modalitäten darüber.

Art. 67 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 2."wertvollen Stoffen": Gold, Platin, Silber, Palladium, 3. "Altmetallen": gebrauchte oder eingesammelte Metallgegenstände, 4."Kupferkabeln": Kupferkabel, die in gleich welcher Form und Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines Gerätes sind, ausgenommen. § 2 - Unabhängig vom Gesamtbetrag darf im Rahmen einer Transaktion oder einer Gesamtheit von Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, keine Zahlung oder Schenkung in bar verrichtet oder angenommen werden, die mehr als 3.000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung beträgt.

Außer im Falle eines öffentlichen Verkaufs, der unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers durchgeführt wird, darf eine Person, die kein Verbraucher ist, keinen Betrag in bar zahlen, wenn sie Altmetalle, Kupferkabel oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, von einer anderen Person kauft, es sei denn, diese wertvollen Stoffe sind nur in geringen Mengen und allein aufgrund ihrer erforderlichen physikalischen Eigenschaften vorhanden.

In Abweichung von Absatz 2 darf eine Person, die kein Verbraucher ist, nur bis zu einem Betrag in Höhe von 500 EUR in bar zahlen, wenn sie Altmetalle oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, von einer Person, die ein Verbraucher ist, kauft, es sei denn, diese wertvollen Stoffe sind nur in geringen Mengen und allein aufgrund ihrer erforderlichen physikalischen Eigenschaften vorhanden. In diesem Fall müssen diese Personen eine Identifizierung und Registrierung der Person vornehmen, die die Metalle oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, anbietet.

Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung findet keine Anwendung auf: 1. Verkäufe von unbeweglichen Gütern wie in Artikel 66 erwähnt, 2.Transaktionen zwischen Verbrauchern, 3. Verpflichtete wie in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3, 4, 6, 7, 10 und 16 erwähnt und andere natürliche oder juristische Personen, wenn sie Transaktionen mit diesen Verpflichteten durchführen. § 3 - Zahlungen oder Schenkungen gelten als in bar verrichtet oder angenommen, wenn die vorgelegten Buchhaltungsbelege einschließlich der Bankkontoauszüge es nicht ermöglichen zu bestimmen, wie die Zahlungen beziehungsweise Schenkungen verrichtet oder angenommen worden sind.

Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Zahlungen oder Schenkungen in bar auf belgischem Staatsgebiet stattgefunden haben; sie unterliegen folglich den Bestimmungen des vorliegenden Artikels, wenn mindestens eine der beiden Parteien in Belgien wohnt oder dort eine Tätigkeit ausübt.

BUCH IV - ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN TITEL 1 - Nationale Risikobewertung Art. 68 - Die Koordinierungsorgane unternehmen angemessene Schritte, um die für Belgien bestehenden GW/TF-Risiken sowie alle Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten und zu mindern.

Zu diesem Zweck erstellen sie, soweit sie davon jeweils betroffen sind, spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen Bericht, in dem die Risiken bewertet werden.

Anschließend aktualisieren sie diesen Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.

Art. 69 - § 1 - Wenn die Koordinierungsorgane die in Artikel 68 erwähnte nationale Risikobewertung vornehmen, nutzen sie dabei insbesondere: 1. die relevanten Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht, 2.die Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken, die die Europäische Kommission aufgrund desselben Artikels an Belgien richtet.

Falls die Koordinierungsorgane beschließen, in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Empfehlungen, soweit sie davon jeweils betroffen sind, im nationalen System zur GW/TF-Bekämpfung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Europäischen Kommission mit und begründen ihre Entscheidung. § 2 - Wenn die Koordinierungsorgane die GW/TF-Risiken für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest: 1. die in Anlage II dargelegten indikativen Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, 2.die in Anlage III dargelegten indikativen Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.

Art. 70 - Auf der Grundlage der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung verfahren die Koordinierungsorgane wie folgt: 1. Sie bestimmen, welche Gesetzesmaßnahmen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen sind, um das nationale System zur GW/TF-Bekämpfung zu verbessern, insbesondere indem sie alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen nennen.2. Sie identifizieren gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem GW/TF-Risiko.3. Sie formulieren notwendige Empfehlungen für eine bessere Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen einerseits für die Bekämpfung von Geldwäsche und andererseits für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.4. Sie veröffentlichen angemessene Informationen für die Verpflichteten, damit diese einerseits ihre eigene Risikobewertung leichter vornehmen können und andererseits Zugang zu aktuellen Informationen über GW/TF-Risiken und Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen, die dem betreffenden Sektor eigen sind, erkennen lassen.5. Sie stellen der Europäischen Kommission, den EABs und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der nationalen Risikobewertung zur Verfügung. Art. 71 - Als Beitrag zur Vorbereitung der in Artikel 68 erwähnten Risikobewertung und um die Wirksamkeit des Systems zur GW/TF-Bekämpfung auf nationaler Ebene überprüfen zu können, führen die in vorliegendem Titel erwähnten zuständigen Behörden, die der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz bestimmt, umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2015/849 die Daten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Statistiken erfasst werden müssen, und die Methodik, nach der diese Statistiken geführt werden müssen, damit jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung veröffentlicht werden kann.

Art. 72 - § 1 - Die vom König in Anwendung von Artikel 71 bestimmten Behörden übermitteln dem Minister der Justiz jährlich die von ihnen geführten Statistiken. § 2 - Der Minister der Justiz veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken, die ihm in Anwendung von § 1 übermittelt werden, und übermittelt sie der Europäischen Kommission.

TITEL 2 - Register der wirtschaftlichen Eigentümer Art. 73 - Bei der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, nachstehend "Verwaltung des Schatzamtes" genannt, wird ein Dienst geschaffen, der mit der Führung eines Zentralregisters der wirtschaftlichen Eigentümer, UBO-Register genannt, beauftragt ist.

Art. 74 - § 1 - Zweck des UBO-Registers ist die Zurverfügungstellung von angemessenen, präzisen und aktuellen Angaben über die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe a) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer in Belgien gegründeten Gesellschaft, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe b) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer Stiftung und (internationalen) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe d) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Einheit, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähnelt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten juristischen Einheiten, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähneln. § 2 - Der in Artikel 73 erwähnte Dienst der Verwaltung des Schatzamtes ist damit beauftragt, die Daten zu erheben, aufzubewahren und zu verwalten und ihre Qualität zu kontrollieren und die in § 1 erwähnten Angaben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die die ursprüngliche Erhebung dieser Daten ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.

Die Verwaltung des Schatzamtes ist damit beauftragt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu kontrollieren, die in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind.

Die Verwaltung des Schatzamtes führt die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Kontrolle in Anwendung der in Artikel 110 Absatz 2 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse durch.

Art. 75 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen worden ist, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Weise, wie die Angaben gesammelt werden, den Inhalt der gesammelten Angaben, die Weise, wie die Daten verwaltet werden, wie auf sie zugegriffen wird und wie sie genutzt werden, die Modalitäten für die Überprüfung der Daten und die Betriebsweise des UBO-Registers.

TITEL 3 - Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 76 - § 1 - Unter der Bezeichnung "Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen", nachstehend "BVFI" genannt, wird eine Verwaltungsbehörde mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, die beauftragt ist mit der Informationsverarbeitung und -übermittlung im Hinblick auf die GW/TF-Bekämpfung und die Bekämpfung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, sofern letztgenannte Zuständigkeit ihr aufgrund der betreffenden europäischen Verordnungen zugewiesen wird.

Der Minister der Finanzen teilt der Europäischen Kommission Name und Anschrift des BVFI schriftlich mit. § 2 - Das BVFI arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass es über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, seine Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilt werden, analysiert, angefordert und weitergegeben werden.

Es untersteht der verwaltungstechnischen Aufsicht des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen. § 3 - Die Analyseaufgaben des BVFI umfassen zwei Aspekte: 1. die operative Analyse mit Schwerpunkt auf der Analyse von Einzelfällen, um spezifische Ziele zu identifizieren, Spuren besonderer Tätigkeiten oder Transaktionen zu folgen und Verbindungen zwischen diesen Zielen und möglichen Erträgen aus Straftaten, der Geldwäsche, zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten, der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen herzustellen, und 2.die typologische und strategische Analyse, die sich auf die proaktive Suche nach Entwicklungstrends im GW/TFV-Bereich bezieht und dazu dient, die operative Analyse zu vervollständigen und zu verbessern.

Art. 77 - § 1 - Das BVFI setzt sich aus Finanzsachverständigen und einem von der föderalen Polizei entsandten höheren Offizier zusammen.

Es untersteht der Leitung eines Magistrats oder seines Stellvertreters, die von der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden.

Seine Magistrate werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz bestimmt und seine Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.

Mitglieder des BVFI dürfen weder gleichzeitig noch während des Jahres vor ihrer Bestimmung die Funktion als Verwalter, Direktor, Geschäftsführer oder Angestellter bei einem in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten ausüben oder ausgeübt haben. § 2 - Mitglieder des BVFI müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. ihren Wohnsitz in Belgien haben, 4.eine mindestens zehnjährige Erfahrung in gerichtlichen, administrativen oder wissenschaftlichen Aufgaben aufweisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Verpflichteten stehen.

Sie leisten den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der Justiz.

Sie dürfen weder ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat noch eine öffentliche oder private Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, die der Unabhängigkeit oder Würde des Amtes schaden könnte. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Modalitäten in Bezug auf Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise, Kontrolle und Unabhängigkeit des BVFI und 2.den Beitrag zu den Betriebskosten des BVFI, der von den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 27 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten geschuldet wird, und die Modalitäten der Einnahme dieses Beitrags. § 4 - Für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die vom Staat und von den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren wird das BVFI dem Staat gleichgesetzt. § 5 - Das BVFI und seine Mitglieder können bei der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge außer bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden.

Art. 78 - Mindestens einmal pro Jahr erstellt das BVFI einen Bericht über seine Tätigkeiten, der für den Minister der Justiz und den Minister der Finanzen bestimmt ist. Dieser Bericht enthält hinsichtlich des BVFI alle für die Überprüfung der Wirksamkeit des Präventivsystems zur GW/TFV-Bekämpfung erforderlichen Auskünfte.

KAPITEL 2 - Zuständigkeiten und Befugnisse Art. 79 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden ist das BVFI dafür zuständig, GW/TF-Verdachtsmeldungen, die ihm in Anwendung der Artikel 47, 54 und 66 § 2 Absatz 3 von Verpflichteten übermittelt werden, und Verdachtsmeldungen in Bezug auf die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die ihm in Anwendung der betreffenden europäischen Verordnungen von Verpflichteten übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu analysieren. § 2 - Außerdem ist das BVFI dafür zuständig, Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihm übermittelt werden von: 1. Aufsichtsbehörden, wenn sie im Rahmen von Inspektionen bei Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.Gleiches gilt für Behörden, die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte beauftragt sind, in Abweichung von den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die ihr Berufsgeheimnis regeln, 2. Beamten der Verwaltungsdienste des Staates, Konkursverwaltern und vorläufigen Verwaltern wie in Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 erwähnt, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufträge oder ihres Berufes auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Anwendung von Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr.389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, 4. der Kontaktstelle Regularisierungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wenn die Regierung ein freiwilliges Steuerregularisierungsverfahren anwendet, in dessen Rahmen die vorerwähnte Kontaktstelle dem BVFI eine Kopie der Regularisierungsbescheinigung übermittelt zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Umfang und Ursprung der regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten, 5.dem Flämischen Steuerdienst infolge der zeitweiligen flämischen Steuerregularisierung, in deren Rahmen er dem BVFI eine Kopie der Regularisierungsbescheinigung übermittelt zusammen mit den Angaben, die in Artikel 6 des Dekrets vom 10. Februar 2017 erwähnt sind, das eine zeitweilige flämische Steuerregularisierung betrifft, 6. der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, nachstehend "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" genannt, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, und 7. öffentlichen Sozialhilfezentren, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufträge auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Behörden und Dienste unterrichten das BVFI gemäß den in Artikel 50 erwähnten Modalitäten umgehend über Gelder, Transaktionen und Tatsachen wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt.

Wenn sie dem BVFI diese Informationen übermitteln, sind die Artikel 55 bis 59 unter denselben Bedingungen anwendbar. § 3 - Das BVFI ist ebenfalls dafür zuständig, Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihm übermittelt werden von: 1. FIUs, die ähnliche Funktionen wie das BVFI ausüben, im Rahmen einer gegenseitigen Zusammenarbeit, 2.der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Ermittlung oder Untersuchung im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung, 3. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Untersuchung im Zusammenhang mit Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Behörden und Dienste entscheiden souverän, das BVFI über diese Informationen zu unterrichten. § 4 - Sobald das BVFI Verdachtsmeldungen wie in § 1 erwähnt und Informationen wie in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt erhalten hat: 1. bestätigt es den Empfang und 2.übt es seine Befugnisse gemäß den Artikeln 80 bis 83 aus. § 5 - Unbeschadet des Artikels 123 können Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von § 2 Nr. 2 von einem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des betreffenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienstes in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden.

Art. 80 - § 1 - Wird das BVFI in Anwendung von Artikel 79 mit einer Verdachtsmeldung oder mit Informationen befasst, kann es sich der Durchführung jeder diesbezüglichen Transaktion widersetzen.

Das BVFI bestimmt die Transaktionen und Bankkonten, auf die sich die Sperre bezieht, und notifiziert den betreffenden Verpflichteten seinen schriftlichen Beschluss unverzüglich. § 2 - Durch die in § 1 erwähnte Sperre wird die Durchführung der betreffenden Transaktionen für höchstens fünf Werktage ab der Notifizierung verhindert.

Ist das BVFI der Ansicht, dass die Dauer der in Absatz 1 erwähnten Maßnahme verlängert werden sollte, teilt es dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator dies unverzüglich mit, der seinerseits den entsprechenden Beschluss fasst. Wird den Verpflichteten, die von der Sperre betroffen sind, innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist kein Beschluss notifiziert, dürfen sie die betreffende(n) Transaktion(en) vornehmen. § 3 - Übermittelt das BVFI dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator in Anwendung von § 2 Informationen, benachrichtigt es ebenfalls unverzüglich das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen. § 4 - Das BVFI kann auch beschließen, eine Sperrmaßnahme wie in § 1 erwähnt auf Ersuchen einer anderen FIU zu ergreifen. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind gegebenenfalls anwendbar.

Art. 81 - § 1 - Wenn das BVFI in Artikel 79 erwähnte Verdachtsmeldungen und Informationen analysiert, kann das BVFI, eines seiner Mitglieder oder eines seiner Personalmitglieder, das von dem das BVFI leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, gemäß den vom BVFI bestimmten Modalitäten zusätzliche Auskünfte, die sie für die Ausführung des Auftrags des BVFI für nützlich erachten, anfordern von: 1. Verpflichteten, 2.Aufsichtsbehörden und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wie in Artikel 52 erwähnt, 3. Polizeidiensten in Anwendung von Artikel 44/11/9 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 4. Verwaltungsdiensten des Staates, 5.öffentlichen Sozialhilfezentren, 6. Konkursverwaltern, 7.vorläufigen Verwaltern wie in den Artikeln XX.31 § 1 und XX.32 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 8. Gerichtsbehörden. Zu denselben Zwecken wie in Absatz 1 erwähnt kann das BVFI, eines seiner Mitglieder oder eines seiner Personalmitglieder, das von dem das BVFI leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, die Zentrale Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank konsultieren. § 2 - In § 1 erwähnte Gerichtsbehörden, Polizeidienste, Verwaltungsdienste des Staates, öffentliche Sozialhilfezentren, Konkursverwalter und vorläufige Verwalter dürfen auch auf eigene Initiative dem BVFI alle Informationen mitteilen, die sie für die Ausführung seines Auftrags für nützlich erachten. § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 und 2 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnte Verpflichtete und der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer die vom BVFI angeforderten zusätzlichen Auskünfte nicht mit, wenn sie diese Auskünfte von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. § 4 - Unbeschadet des Artikels 123 können Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von § 1 Nr. 4 von einem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des betreffenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienstes in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden. § 5 - In Abweichung von § 1 Nr. 8 kann ein Untersuchungsrichter dem BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators Auskünfte mitteilen. Unbeschadet des Artikels 123 können außerdem Auskünfte, die das BVFI von einer Gerichtsbehörde erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden. § 6 - Unbeschadet des Artikels 56 dürfen in § 1 erwähnte Verpflichtete, Behörden und Dienste weder die betreffende Person noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass Auskünfte, die sie dem BVFI in Anwendung desselben Paragraphen oder in Anwendung von § 2 mitteilen, vom BVFI angefordert worden sind oder ihm mitgeteilt wurden beziehungsweise werden.

Art. 82 - § 1 - Wenn das BVFI in Artikel 79 erwähnte Verdachtsmeldungen und Informationen analysiert, bestimmt es anhand einer gründlichen Analyse, ob die Gelder oder Vermögensgegenstände, die von der Transaktion betroffen sind, oder die gemeldete Tat aus einer kriminellen Tätigkeit wie in Artikel 4 Nr. 23 bestimmt stammen beziehungsweise hervorgehen können. § 2 - Geht aus der in § 1 erwähnten Analyse ein schwerwiegendes Indiz für GW/TFV hervor, leitet das BVFI die betreffenden Informationen an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator weiter.

Das BVFI benachrichtigt ebenfalls das in Artikel 80 § 3 erwähnte Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, wenn beträchtliche Vermögenswerte gleich welcher Art für eine mögliche gerichtliche Beschlagnahme verfügbar sind. § 3 - Die Staatsanwaltschaft informiert das BVFI über die Verwendung der gemäß vorliegendem Artikel bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen.

Außerdem übermittelt die Staatsanwaltschaft dem BVFI eine Kopie der Endentscheidungen - einschließlich geschlossener Vergleiche in Strafsachen -, die in Akten gefasst werden, für die das BVFI gemäß vorliegendem Artikel Informationen mitgeteilt hat.

Art. 83 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 79 bis 82, der in § 2 erwähnten Mitteilungen und außer wenn Mitglieder des BVFI und Mitglieder seines Personals, Mitglieder der Polizeidienste und andere zum BVFI entsandte Beamte und auswärtige Experten, die das BVFI hinzuzieht, vorgeladen werden, vor Gericht oder vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission als Zeugen auszusagen, dürfen sie selbst in dem in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall und ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen die bei Ausführung ihrer Aufträge gesammelten Informationen nicht preisgeben.

Die Preisgabe einer in Absatz 1 erwähnten Information durch ein Mitglied des BVFI oder ein Mitglied seines Personals, ein Mitglied der Polizeidienste oder einen anderen zum BVFI entsandten Beamten oder einen auswärtigen Experten, den das BVFI hinzuzieht, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Mitteilungen, die gemacht werden: 1. im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit aufgrund internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit zugunsten von FIUs mit Aufträgen und Verpflichtungen gleicher Art wie die des BVFI im Hinblick auf die Ausführung ihres Auftrags, 2.zwischen dem BVFI und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3. zwischen dem BVFI und Aufsichtsbehörden in Anwendung von Artikel 121 § 2, wenn sie Informationen betreffen, die für diese Behörden für die Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes nützlich sind, 4.zwischen dem BVFI und der Staatssicherheit, dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse bei der Bekämpfung des Radikalisierungsprozesses, des Terrorismus, seiner Finanzierung und der Geldwäschetätigkeiten, die damit zusammenhängen könnten.

Paragraph 1 ist ebenso wenig anwendbar, wenn das BVFI in Anwendung der Artikel 80 § 2 und 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator Informationen mitteilt über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat stammen, für die eine in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörde Ermittlungsbefugnis besitzt; das BVFI setzt diese Behörde ebenfalls von dieser Mitteilung in Kenntnis.

Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Menschenschmuggel oder Menschenhandel stammen, lässt das BVFI dem Arbeitsauditor eine Kopie des Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator übermittelt worden ist.

Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, für die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen die Strafverfolgung ausübt, lässt das BVFI dieser Verwaltung eine Kopie des Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator übermittelt worden ist.

Betrifft diese Mitteilung außer in den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, die Auswirkungen im Bereich der organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung haben können, lässt das BVFI dem Minister der Finanzen die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.

Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, die Auswirkungen im Bereich des Sozialbetrugs haben können, lässt das BVFI dem durch Artikel 3 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung die für diesen Dienst sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.

Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat stammen, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Ermittlungsbefugnis besitzt, lässt das BVFI dem Minister der Wirtschaft die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.

Betrifft diese Mitteilung Informationen, für die die Staatssicherheit oder der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte dem BVFI Auskünfte übermittelt hat, setzt das BVFI sie von dieser Mitteilung in Kenntnis.

Art. 84 - Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen kriminellen Tätigkeiten und Terrorismusfinanzierung können Gerichtsbehörden vorbehaltlich der Anwendung der Anforderung nach Artikel 58 beim BVFI alle sachdienlichen Informationen anfragen, über die es verfügt.

Wenn das BVFI eine solche Anfrage erhält, beurteilt es souverän die Notwendigkeit, die in seinem Besitz befindlichen Informationen zu übermitteln. In diesem Fall ist Artikel 83 § 1 nicht auf die Mitteilungen des BVFI anwendbar.

TITEL 4 - Aufsichtsbehörden KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 85 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die den nachstehend aufgezählten Behörden durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, beaufsichtigen diese Behörden die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind: 1. der Minister der Finanzen über seinen Vertreter wie in Artikel 22 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt im Hinblick auf die Letztgenannte, 2. die Verwaltung des Schatzamtes im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Verpflichteten, 3. die Belgische Nationalbank, nachstehend "Bank" genannt, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 10 erwähnten Verpflichteten, 4. die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, nachstehend "FSMA" genannt, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 20 erwähnten Verpflichteten, 5. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.21 und 29 bis 31 erwähnten Verpflichteten, 6. das Kollegium für die Aufsicht über die Betriebsrevisoren im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.23 erwähnten Verpflichteten, 7. das Institut der Buchprüfer und Steuerberater im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.24 erwähnten Verpflichteten, 8. das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.25 erwähnten Verpflichteten, 9. die Nationale Notariatskammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.26 erwähnten Verpflichteten, 10. die Nationale Gerichtsvollzieherkammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.27 erwähnten Verpflichteten, 11. der Präsident der Rechtsanwaltskammer, der die betreffenden Verpflichteten angehören, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.28 erwähnten Verpflichteten, 12. der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.32 erwähnten Verpflichteten, 13. die Kommission für Glücksspiele im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.33 erwähnten Verpflichteten. § 2 - Der König bestimmt die Behörden, die dafür zuständig sind, unbeschadet der ihnen durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannten Vorrechte die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bestimmungen durch die Personen beziehungsweise Körperschaften zu beaufsichtigen, auf die Er gegebenenfalls den Anwendungsbereich aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 22 und § 4 ausweitet. § 3 - Unbeschadet der Vorrechte, die den nachstehend aufgezählten Behörden in § 1 und durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, beaufsichtigen diese Behörden die Einhaltung der Bestimmungen von Buch III: 1. in Bezug auf die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 und 67: der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 2.in Bezug auf die Bestimmung von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3: a) die Nationale Notariatskammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.26 erwähnten Verpflichteten, b) der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.30 erwähnten Verpflichteten.

Art. 86 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden können Verordnungen erlassen, die auf die Verpflichteten anwendbar sind, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die die Bestimmungen der Bücher II und III und ihrer Ausführungserlasse in Bezug auf technische Aspekte ergänzen, unter Berücksichtigung der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung.

Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 erwähnten Verordnungen erst wirksam, wenn der König sie gebilligt hat.

Wenn die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die in Absatz 1 erwähnten anderen Behörden versäumen, die in Absatz 1 erwähnten Verordnungen zu erlassen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, diese Verordnungen selbst zu erlassen oder abzuändern. § 2 - Je nachdem, was die Aufsichtsbehörden für eine wirksame Anwendung der in Artikel 85 § 1 erwähnten Bestimmungen für notwendig erachten, verfahren sie wie folgt: 1. Sie richten Rundschreiben, Empfehlungen oder andere Mitteilungen an die Verpflichteten, um die Tragweite der Verpflichtungen zu verdeutlichen, die für diese Verpflichteten aus den vorerwähnten Bestimmungen hervorgehen.2. Sie führen Aktionen durch, um die Verpflichteten für GW/TF-Risiken zu sensibilisieren.3. Sie führen Aktionen durch, um die Verpflichteten über die Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der GW/TFV-Bekämpfung zu informieren. Art. 87 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden üben ihre Aufsicht auf der Grundlage einer Risikobewertung aus. Zu diesem Zweck stellen sie sicher: 1. dass sie ein klares Verständnis der in Belgien vorhandenen GW/TF-Risiken haben, indem sie sich auf relevante Informationen über die nationalen und internationalen Risiken, einschließlich des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erstellten Berichts, und auf die in Artikel 68 erwähnte nationale Risikobewertung basieren, 2.dass sie sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil orientieren.

Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Risikoprofil geht hervor aus einer Kombination: 1. einer Bewertung der Höhe der GW/TF-Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale seines Tätigkeitssektors, seiner Kunden, der von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen, der geografischen Gebiete, in denen er seine Tätigkeiten ausübt, und seiner Vertriebskanäle, einerseits und 2.einer Bewertung des diesbezüglichen Risikomanagements, was insbesondere eine Bewertung der Maßnahmen, die der Verpflichtete ergriffen hat, um diese Risiken zu ermitteln und zu verringern, und eine Bewertung seines Niveaus der Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen einschließt, andererseits.

Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass sie über relevante Informationen über die Verpflichteten verfügen, die für die Erstellung ihres Risikoprofils erforderlich sind.

Das Risikoprofil eines Verpflichteten wird von der Aufsichtsbehörde neu bewertet: 1. in regelmäßigen Abständen mit einer angemessenen Häufigkeit, um insbesondere den Merkmalen des Tätigkeitssektors und dem Risikoprofil, das dem Verpflichteten zu einem früheren Zeitpunkt zugewiesen worden ist, Rechnung zu tragen, und 2.bei Eintritt wichtiger Ereignisse, die die Höhe der GW/TF-Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, oder das diesbezügliche Risikomanagement durch den Verpflichteten beeinflussen können. § 2 - Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse tragen die Aufsichtsbehörden den Ermessensspielräumen Rechnung, die den Verpflichteten in Bezug auf die Risikobewertung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zustehen. Zu diesem Zweck untersuchen sie die Stichhaltigkeit der allgemeinen Risikobewertung, die die Verpflichteten gemäß Artikel 16 durchführen, und tragen den in den Anlagen II und III aufgezählten Risikofaktoren Rechnung.

Art. 88 - Wenn in den in Artikel 13 § 3 Absatz 3 erwähnten Fällen die zusätzlichen Maßnahmen, die der Verpflichtete der Niederlassung auferlegt, die von ihm im betreffenden Drittland betrieben wird, nicht ausreichen, um das GW/TF-Risiko wirksam zu steuern, kann die aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde vorschreiben, dass die Gruppe keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen vornimmt. Nötigenfalls verlangt die Aufsichtsbehörde die Schließung der Niederlassung im betreffenden Drittland.

Art. 89 - § 1 - In Artikel 85 § 1 Nr. 2 erwähnte Aufsichtsbehörden, Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals, die an der Ausübung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Aufsicht beteiligt sind, oder zu diesem Zweck bestimmte Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde offenlegen, außer wenn sie vorgeladen werden, in Strafsachen vor Gericht als Zeugen auszusagen.

Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 erwähnte Aufsichtsbehörde, Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihres Personals, die an der Ausübung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Aufsicht beteiligt sind, oder zu diesem Zweck bestimmte Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Informationen, die ihnen eine andere Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilt hat, keiner Person oder Behörde offenlegen, außer wenn sie vorgeladen werden, in Strafsachen vor Gericht als Zeugen auszusagen. § 2 - Paragraph 1 lässt die Mitteilung von vertraulichen oder geheimen Informationen an Dritte in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen unberührt. § 3 - In § 1 erwähnte Aufsichtsbehörden und Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals sind von der in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Verpflichtung befreit. § 4 - Verstöße gegen vorliegenden Artikel werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf Verstöße gegen vorliegenden Artikel.

Art. 90 - Die Aufsichtsbehörden schaffen wirksame und zuverlässige Mechanismen, damit Führungskräfte, Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber von Verpflichteten oder Dritte diesen Behörden mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, melden können.

Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen.

Die Aufsichtsbehörde darf weder dem Verpflichteten noch Dritten die Identität der Person, die die Meldung vorgenommen hat, preisgeben.

Gegen Personalmitglieder oder Vertreter eines Verpflichteten, die in gutem Glauben eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vorgenommen haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden aufgrund der Tatsache, dass sie diese Meldung vorgenommen haben. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn die in gutem Glauben vorgenommene Meldung Angaben umfasst, die in einer Verdachtsmeldung stehen oder hätten stehen müssen.

Jegliche ungünstige oder diskriminierende Behandlung solcher Personen sowie jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Vertretung aufgrund einer von diesen Personen vorgenommenen Meldung ist verboten.

KAPITEL 2 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Belgischen Nationalbank Art. 91 - Unbeschadet der Vorrechte, die der Bank für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Bank sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.

Die Bank kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorrechte umfassen auch den Zugriff auf Tagesordnungen und Protokolle von Versammlungen der verschiedenen Organe des Verpflichteten und ihrer internen Ausschüsse sowie den Zugriff auf diesbezügliche Unterlagen und die Ergebnisse der internen und/oder externen Beurteilung der Arbeitsweise dieser Organe.

Im Rahmen des Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Absatz 2 erwähnten Inspektionen sind die Personalmitglieder der Bank befugt, von den Führungskräften und Personalmitgliedern des Verpflichteten alle Informationen und Erläuterungen zu erhalten, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge für notwendig erachten, und können zu diesem Zweck Gespräche mit den von ihnen bestimmten Führungskräften oder Personalmitgliedern des Verpflichteten verlangen.

Art. 92 - Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die Bank nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist.

Art. 93 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann die Bank einen in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10 erwähnten Verpflichteten auffordern, innerhalb der von der Bank bestimmten Frist: 1. den festgelegten Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, nachzukommen, 2.die erforderlichen Änderungen in seiner Führungsstruktur, seiner administrativen Organisation, seiner internen Kontrolle und seinen Grundsätzen in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement vorzunehmen oder 3. die in Artikel 9 erwähnten Personen zu ersetzen. § 2 - Wenn ein Verpflichteter, der in Anwendung von § 1 eine Aufforderung erhalten hat, dieser Aufforderung bei Ablauf der ihm auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, kann die Bank unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. die festgestellten Verstöße und die Tatsache, dass der Verpflichtete der erhaltenen Aufforderung nicht nachgekommen ist, bekanntmachen, 2.ihm die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR und nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein darf.

In Anwendung von Absatz 1 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben.

Art. 94 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und unbeschadet der Vorrechte, die der Bank für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Bank, wenn sie feststellt, dass der Lage nach Ablauf der in Anwendung von Artikel 93 § 1 festgelegten Frist nicht abgeholfen worden ist: 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Verpflichteten einschließlich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die Bank kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.

Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des Verpflichteten einschließlich der Generalversammlung vorlegen.

Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht.

Wenn die Bank die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.

Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt diese Beschlüsse.

Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Verpflichteten getragen.

Die Bank kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. die Ersetzung aller oder eines Teils der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Verpflichteten innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Verpflichteten durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Die Bank veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.

Der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer können mit Erlaubnis der Bank eine Generalversammlung einberufen und ihre Tagesordnung festlegen.

Die Bank kann gemäß den von ihr bestimmten Modalitäten verlangen, dass der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer ihr über die im Rahmen ihres Auftrags ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Verpflichteten getragen.

Die Bank kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 3. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Verpflichteten ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der Bank bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht.

Hat die Bank die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 4. die Zulassung widerrufen. Für Verpflichtete, die Kreditinstitute sind, wird der Beschluss zum Widerruf im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank gefasst.

In dringenden Fällen kann die Bank die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung ergreifen, sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte.

Art. 95 - Stellt die Bank fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) oder Nr. 7 Buchstabe e) erwähnter Verpflichteter in Belgien einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begeht, umfassen die in Artikel 94 Nr. 3 erwähnten Maßnahmen die Befugnis, dem Verpflichteten zu verbieten, in Belgien über einen oder mehrere Agenten oder Vertreiber in Belgien, die die Bank bestimmt, Dienstleistungen zu erbringen.

Art. 96 - Ergreift die Bank in Anwendung von Artikel 93 § 2 Nr. 2 Maßnahmen, berücksichtigt sie insbesondere: 1. Schwere und Dauer der Verstöße, 2.Finanzkraft des betreffenden Verpflichteten, wie sie sich insbesondere aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt, 3. Gewinne oder Profite, die der betreffende Verpflichtete möglicherweise durch die Verstöße erzielt hat, sofern sich diese beziffern lassen, 4.Schaden, den Dritte möglicherweise infolge der Verstöße erlitten haben, sofern sich dieser beziffern lässt, 5. Bereitwilligkeit des betreffenden Verpflichteten, mit der Bank zusammenzuarbeiten, 6.eventuelle frühere Verstöße des betreffenden Verpflichteten.

Art. 97 - Die Bank informiert die EABs über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Artikel 93, 94 Nr. 2 und 4 und 95 ergreift, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse.

Art. 98 - Stellt die Bank im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 91 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis.

KAPITEL 3 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte Art. 99 - Unbeschadet der Vorrechte, die der FSMA für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die FSMA sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.

Die FSMA kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.

Art. 100 - Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist.

Art. 101 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA einen in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20 erwähnten Verpflichteten auffordern, innerhalb der von der FSMA bestimmten Frist: 1. den festgelegten Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, nachzukommen, 2.die erforderlichen Änderungen in seiner Organisation und seinen Grundsätzen in Bezug auf GW/TFV vorzunehmen, 3. die in Artikel 9 erwähnten Personen zu ersetzen. § 2 - Wenn ein Verpflichteter, der in Anwendung von § 1 eine Aufforderung erhalten hat, dieser Aufforderung bei Ablauf der ihm auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, kann die FSMA unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. die festgestellten Verstöße und die Tatsache, dass der Verpflichtete der erhaltenen Aufforderung nicht nachgekommen ist, bekanntmachen, 2.ihm die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR und nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein darf.

In Anwendung von Absatz 1 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben.

Art. 102 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Bestimmungen und unbeschadet der Vorrechte, die der FSMA für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die FSMA, wenn sie feststellt, dass der Lage nach Ablauf der in Anwendung von Artikel 101 § 1 festgelegten Frist nicht abgeholfen worden ist: 1. die Ersetzung der betreffenden Verwalter oder Geschäftsführer des Verpflichteten innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 2. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Verpflichteten ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten. Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht.

Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 3. die Zulassung widerrufen. In dringenden Fällen kann die FSMA die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung ergreifen, sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte.

Art. 103 - Ergreift die FSMA in Anwendung der Artikel 101 und 102 Maßnahmen, berücksichtigt sie insbesondere die in Artikel 96 erwähnten Umstände.

Art. 104 - Wenn die FSMA in Anwendung von Artikel 101 ein Zwangsgeld auferlegt, sind die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 5bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen anwendbar.

Art. 105 - Die FSMA informiert die EABs über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Artikel 101 und 102 ergreift, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse.

Art. 106 - Stellt die FSMA im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 99 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis.

KAPITEL 4 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Abschnitt 1 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen in Bezug auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 29 bis 31 erwähnten Verpflichteten Art. 107 - Für die Zwecke der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 1 Nr. 5 und § 3 Nr. 2 Buchstabe b) zuerkannt werden, verfügen die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten über die in den Artikeln XV.2 §§ 1 und 2 Absatz 1, XV.3 bis XV.5, XV.10 und XV.32 bis XV.34 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Feststellungsbefugnisse.

Art. 108 - § 1 - Stellt der Minister der Wirtschaft fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 29 bis 31 erwähnter Verpflichteter einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann er unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um die in § 1 erwähnten Maßnahmen aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe.

Abschnitt 2 - Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 109 - Für die Zwecke der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 3 Nr. 1 zuerkannt werden, verfügen die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten über die in den Artikeln XV.1 bis XV.10 und XV.32 bis XV.34 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Feststellungsbefugnisse.

KAPITEL 5 - Aufsichtsbefugnisse der Verwaltung des Schatzamtes und Aufsichtsmaßnahmen des Ministers der Finanzen und des für bpost zuständigen Ministers Art. 110 - Unbeschadet der Vorrechte, die der Verwaltung des Schatzamtes für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Verwaltung des Schatzamtes sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.

Die Verwaltung des Schatzamtes kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorrechte umfassen auch den Zugriff auf Tagesordnungen und Protokolle von Versammlungen der verschiedenen Organe des Verpflichteten und ihrer internen Ausschüsse sowie den Zugriff auf diesbezügliche Unterlagen und die Ergebnisse der internen und/oder externen Beurteilung der Arbeitsweise dieser Organe.

Im Rahmen des Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Absatz 2 erwähnten Inspektionen sind die Beamten der Verwaltung des Schatzamtes befugt, von den Führungskräften und Personalmitgliedern des Verpflichteten alle Informationen und Erläuterungen zu erhalten, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge für notwendig erachten, und können zu diesem Zweck Gespräche mit den von ihnen bestimmten Führungskräften oder Personalmitgliedern des Verpflichteten verlangen.

Art. 111 - Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die Verwaltung des Schatzamtes nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist.

Art. 112 - § 1 - Stellt der Minister der Finanzen in Bezug auf einen in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichteten beziehungsweise der für bpost zuständige Minister in Bezug auf bpost fest, dass der Verpflichtete einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann der Minister der Finanzen beziehungsweise der für bpost zuständige Minister unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe des Verpflichteten und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der der Verpflichtete seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. gegebenenfalls Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei dem Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden von dem Minister der Finanzen oder dem für bpost zuständigen Minister auferlegt, nachdem der Verpflichtete angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist.

Art. 113 - Stellt die Verwaltung des Schatzamtes im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 110 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis.

KAPITEL 6 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Kommission für Glücksspiele Art. 114 - Die Kommission für Glücksspiele kann im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verpflichteten von den Befugnissen Gebrauch machen, die ihr aufgrund von Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler anvertraut worden sind. Art. 115 - § 1 - Stellt die Kommission für Glücksspiele fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 33 erwähnter Verpflichteter einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann sie unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die Kommission für Glücksspiele macht bei der Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen von dem in den Artikeln 15/4 bis 15/6 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler vorgesehenen Verfahren Gebrauch.

Art. 116 - Stellt die Kommission für Glücksspiele im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis.

KAPITEL 7 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen anderer Aufsichtsbehörden Art. 117 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die den in Artikel 85 § 1 Nr. 1 und 6 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden durch oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden, nehmen diese Aufsichtsbehörden in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 eine Aufsichtsregelung an, die darauf abzielt, die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II und Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 durch die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 23 bis 28 und 32 erwähnten Verpflichteten zu gewährleisten.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden versäumen, die in demselben Absatz erwähnten Mechanismen zu schaffen oder sie in Zukunft abzuändern, kann der König diese Mechanismen selbst annehmen oder abändern.

Art. 118 - § 1 - Stellen in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls durch andere Gesetze bestimmte Behörden fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 23 bis 28 und 32 erwähnter Verpflichteter, der in ihre Zuständigkeit fällt, einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, können sie unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 11 und 14 erwähnten Aufsichtsbehörden bestimmen jede für ihre Befugnisse die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um die in § 1 erwähnten Maßnahmen aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe.

Art. 119 - Die in Artikel 118 erwähnten Maßnahmen werden hinsichtlich des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Verpflichteten vom Minister der Finanzen auferlegt, nachdem der betreffende Verpflichtete angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist.

Art. 120 - Stellen in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzen sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis.

TITEL 5 - Nationale Zusammenarbeit Art. 121 - § 1 - Jedes Mal, wenn es für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist, arbeiten die Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen untereinander alle nützlichen Informationen aus insbesondere in Bezug auf Verpflichtete, die gleichzeitig in die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden fallen, und in Bezug auf Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, die Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen umfasst, die in die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden fallen. § 2 - Jedes Mal, wenn es für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Befugnisse erforderlich ist, arbeiten das BVFI und die in Titel 4 erwähnten Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen untereinander alle nützlichen Informationen aus. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird von dem Berufsgeheimnis, dem die betreffenden Aufsichtsbehörden und das BVFI unterliegen, abgewichen.

TITEL 6 - Internationale Zusammenarbeit KAPITEL 1 - Zusammenarbeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen mit anderen zentralen Meldestellen Art. 122 - Unter den in vorliegendem Kapitel bestimmten Bedingungen arbeitet das BVFI mit anderen FIUs unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang zusammen und tauscht mit ihnen Informationen aus.

Art. 123 - § 1 - Das BVFI tauscht spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen aus, die für die FIUs bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und in Bezug auf die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit nicht feststeht. § 2 - Ersucht das BVFI eine andere FIU um Informationen, gibt es die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, den Dringlichkeitsgrad und die beabsichtigte Verwendung der verlangten Informationen an. § 3 - Erhält das BVFI ein Auskunftsersuchen von einer anderen FIU, erteilt es schnellstmöglich je nach Art des Ersuchens und seinem Dringlichkeitsgrad Antwort, wobei es den Grundsatz des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken einhält und sämtliche verfügbare Befugnisse nutzt, die es normalerweise aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen nutzt.

Art. 124 - § 1 - Erhält das BVFI eine Verdachtsmeldung, die ein Verpflichteter in Anwendung von Artikel 47 oder 54 macht und die ein anderes Land betrifft, übermittelt es der FIU des betreffenden Landes schnellstmöglich zur Analyse alle in der Meldung enthaltenen relevanten Informationen. § 2 - Wenn das BVFI zusätzliche Informationen von einem Verpflichteten einholen möchte, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und in Belgien tätig ist, richtet es sein Ersuchen an die FIU des betreffenden Mitgliedstaates.

Erhält das BVFI ein solches Ersuchen von einer anderen FIU, übermittelt es umgehend die verlangten Informationen.

Art. 125 - § 1 - In jeglichen Unterlagen, die das BVFI an eine andere FIU übermittelt, wird angegeben, dass die so mitgeteilten Informationen nur zu den Analysezwecken verwendet werden dürfen, zu denen sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich vom BVFI gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung des BVFI erforderlich ist. § 2 - Das BVFI erteilt seine vorherige Zustimmung wie in § 1 erwähnt umgehend und möglichst weitgehend.

Es verweigert seine Zustimmung zu einer Weitergabe, wenn diese Weitergabe nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder Belgiens steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des belgischen Rechts zuwiderläuft.

Verweigerungen der Zustimmung in Anwendung von Absatz 2 werden mit Gründen versehen.

Art. 126 - § 1 - Das BVFI tauscht Informationen mit anderen FIUs über sichere und zuverlässige Kommunikationskanäle aus.

Der Informationsaustausch zwischen den FIUs der Mitgliedstaaten erfolgt über "FIU.net" und der internationale Austausch erfolgt über "Egmont Secure Web" oder andere Austauschkanäle, die ein Niveau an Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit bieten, das dem Vorerwähnten zumindest gleichwertig ist. § 2 - Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das BVFI im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien mit den anderen FIUs zusammen; diese Technologien ermöglichen den FIUs, ihre Daten mit denen anderer FIUs anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die FIU aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

Art. 127 - Erhält das BVFI von einer ausländischen Behörde, die keine FIU ist, ein Auskunftsersuchen, das sich auf Informationen bezieht, die in einer in seinem Besitz befindlichen Verdachtsmeldung enthalten sind, richtet es die mögliche Antwort, die es in Bezug auf dieses Ersuchen zu erteilen beschließt, an die FIU des betreffenden Landes.

Wenn das BVFI zu Analysezwecken Informationen von einer ausländischen Behörde einholen möchte, die keine FIU ist, richtet es sich an die FIU des betreffenden Landes.

Art. 128 - Unterschiedliche Definitionen von steuerrechtlichen Straftaten im jeweiligen nationalen Recht stehen dem nicht entgegen, dass das BVFI mit einer anderen FIU Informationen austauscht oder zusammenarbeitet.

KAPITEL 2 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit ihren ausländischen Gegenstücken Art. 129 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "belgischen Aufsichtsbehörden": die in Artikel 85 erwähnten Behörden, 2."belgischen Verpflichteten": die in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnten Verpflichteten.

Art. 130 - § 1 - Im Hinblick auf eine wirksame Ausübung der in Titel 4 bestimmten Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf belgische Verpflichtete, die Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen oder andere Niederlassungsformen von Verpflichteten sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, arbeiten belgische Aufsichtsbehörden mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des betreffenden Mitgliedstaates oder des betreffenden Drittlandes zusammen und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus.

Belgische Aufsichtsbehörden arbeiten zudem mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes zusammen und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus, wenn Letztgenannte die Einhaltung der Strategien und Verfahren wie in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnt auf Ebene der Gruppe, der ein in Absatz 1 erwähnter belgischer Verpflichteter angehört, beaufsichtigen. § 2 - Im Hinblick auf eine wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Buch II Titel 1 Kapitel 2 arbeiten belgische Aufsichtsbehörden mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittländern zusammen, in denen die Gruppe, der ein belgischer Verpflichteter angehört, andere Niederlassungen hat, und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus.

Sie arbeiten zusammen und tauschen insbesondere alle nützlichen Informationen aus, um bestimmen zu können, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 43 § 2 Absatz 2 erfüllt sind. § 3 - Beabsichtigt die Bank, eine in Artikel 95 erwähnte Maßnahme zu ergreifen, setzt sie die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates davon in Kenntnis, dessen Recht der Verpflichtete unterliegt, und arbeitet mit dieser Behörde zusammen, damit den festgestellten schweren Verstößen schnellstmöglich ein Ende gesetzt wird. § 4 - Belgische Aufsichtsbehörden teilen zuständigen Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern alle nützlichen Informationen mit, damit letztgenannte Behörden ihre Befugnis ausüben können, gegen die in ihre Zuständigkeit fallenden Verpflichteten gemäß den Artikeln 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849 oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen.

Art. 131 - Damit eine Zusammenarbeit und ein Austausch von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, in Anwendung von Artikel 130 erfolgen kann, muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes unterliegt gemäß den Bestimmungen ihres nationalen Rechts einer Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die der Regelung, der belgische Aufsichtsbehörden unterliegen, zumindest gleichwertig ist.2. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes hat mit der belgischen Aufsichtsbehörde eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, in der Folgendes vorgesehen ist: a) Gegenseitigkeit der Mitteilung von Informationen, b) Verbot, mitgeteilte Informationen zu anderen Zwecken zu nutzen als zur Beaufsichtigung der Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Verhinderung von GW/TFV durch die Gruppe oder die Verpflichteten, die Teil der Gruppe sind, oder zur vorbeugenden Aufsicht über diese Gruppe oder diese Verpflichteten, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt, c) Verbot, erhaltene Informationen an gleich welche Dritte weiterzugeben, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. BUCH V - SANKTIONEN TITEL 1 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen Art. 132 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen können in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II, von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 oder von Artikel 90 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, feststellen, Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf: 1. mindestens 10.000 EUR und höchstens 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 2. mindestens 5.000 und höchstens 5.000.000 EUR, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 33 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 250 und höchstens 1.250.000 EUR. § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten administrativen Geldbuße wird gemäß § 2 festgelegt, wobei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden und insbesondere: 1. Schwere und Dauer der Verstöße, 2.Verschuldensgrad der betreffenden Person, 3. Finanzkraft der betreffenden Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der betreffenden juristischen Person oder dem Jahreseinkommen der betreffenden natürlichen Person ablesen lässt, 4.Gewinne oder Profite, die die betreffende Person möglicherweise durch die Verstöße erzielt hat, sofern sich diese beziffern lassen, 5. Schaden, den Dritte möglicherweise infolge der Verstöße erlitten haben, sofern sich dieser beziffern lässt, 6.Bereitwilligkeit der betreffenden Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, 7. eventuelle frühere Verstöße der betreffenden Person. § 4 - In Abweichung von § 1 ist die für das Auferlegen einer administrativen Geldbuße zuständige Behörde für die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verpflichteten der Minister der Finanzen und für bpost der für bpost zuständige Minister. § 5 - Der Minister der Finanzen kann gemäß den Paragraphen 2 und 3 Personen, die unter die in Artikel 5 § 3 erwähnte Ausnahmeregelung fallen und die die mit dieser Ausnahmeregelung verbundenen Bedingungen nicht erfüllen, eine administrative Geldbuße auferlegen. Ist jedoch die Aufsichtsbehörde, die für die Kategorie von Verpflichteten zuständig ist, unter die die betreffende Person fällt, gemäß Artikel 85 ein föderaler öffentlicher Dienst, kann diese administrative Geldbuße von dem für diesen föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Minister auferlegt werden. § 6 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann der Minister der Finanzen, wenn er einen Verstoß gegen Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen oder gegen Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches oder hinsichtlich der Qualität der übermittelten Daten, die in den vorerwähnten Artikeln erwähnt sind, feststellt, in Artikel 58/11 des vorerwähnten Gesetzes und in Artikel 14/1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Verwaltern und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen.

Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbuße beläuft sich auf mindestens 250 und höchstens 50.000 EUR. Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbuße wird gemäß Absatz 2 festgelegt, wobei alle in § 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.

Art. 133 - § 1 - Wenn die FSMA in Anwendung von Artikel 132 § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt, sind die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen anwendbar. § 2 - Wenn die Kommission für Glücksspiele in Anwendung von Artikel 132 § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt, sind die Bestimmungen der Artikel 15/4 bis 15/7 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler anwendbar. § 3 - Die in Artikel 132 §§ 1 und 6 erwähnte administrative Geldbuße wird von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls von den durch andere Gesetze bestimmten Behörden, dem Minister der Finanzen oder dem für bpost zuständigen Minister in Anwendung von Artikel 132 §§ 4 und 6 auferlegt, nachdem der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist. § 4 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden erlassen die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 23 bis 32 erwähnten Verpflichteten in Anwendung von Artikel 132 eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe gegen eine solche Sanktion.

Die in Absatz 1 erwähnten Verfahrensregeln und Rechtsbehelfe werden erst wirksam, wenn der König sie gebilligt hat. Wenn die betreffenden Aufsichtsbehörden versäumen, diese Verfahrensregeln und Rechtsbehelfe zu erlassen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, sie selbst zu erlassen oder abzuändern.

Art. 134 - In Anwendung des vorliegenden Titels auferlegte administrative Geldbußen werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben.

Art. 135 - § 1 - Die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister informieren das BVFI über administrative Geldbußen, die sie in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse. § 2 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Aufsichtsbehörden informieren die EABs über administrative Geldbußen, die sie in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 21 erwähnten Verpflichteten in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse. § 3 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 1 und 5 bis 13 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister veröffentlichen ihre Entscheidungen über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in Anwendung dieses Titels oder einer in Titel 4 Kapitel 4 bis 7 erwähnten Aufsichtsmaßnahme unverzüglich, nachdem die betreffenden Personen über diese Entscheidungen unterrichtet wurden, mit Namen auf ihrer offiziellen Website.

In der Bekanntmachung sind mindestens Informationen über Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen vermerkt.

Halten die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden, der Minister der Finanzen oder der für bpost zuständige Minister nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2 genannten verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die vorerwähnten Aufsichtsbehörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister wie folgt: 1. Sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind.2. Sie machen die Entscheidung auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;in diesem Fall kann die Veröffentlichung der relevanten Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden. 3. Sie sehen von einer Bekanntmachung ab, wenn die Möglichkeiten nach den Nummern 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass: a) die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder b) bei Aufsichtsmaßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Ist gegen eine Entscheidung Beschwerde eingereicht worden, so werden dieser Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unverzüglich auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website bekanntgemacht. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekanntgemacht.

Jede Bekanntmachung nach diesem Paragraphen bleibt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website zugänglich.

Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website einsehbar, wie dies nach den geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist.

TITEL 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 136 - Wer Inspektionen und Überprüfungen der Aufsichtsbehörden, zu denen er in Belgien oder im Ausland verpflichtet ist, behindert, wer sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes erteilen muss, oder wer wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen bestraft: 1. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.1 bis 10, 14 und 17 bis 22: mit den in Artikel 36/20 § 1 des Gesetzes vom 22.

Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vorgesehenen Strafen, 2. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 13, 15 und 16: mit den in Artikel 87 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vorgesehenen Strafen, 3. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.23 bis 33: mit einer Geldbuße von 150 bis 5.000 EUR. Art. 137 - Mit einer Geldbuße von 250 bis 225.000 EUR wird bestraft: 1. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder Artikel 67 verstößt.Die Geldbuße darf sich jedoch auf nicht mehr als 10 Prozent der Zahlung oder Schenkung belaufen, 2. in Abweichung von Artikel 136: wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der Polizeibeamten oder der Bediensteten ver- oder behindert, die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, wenn sie im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse handeln, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 3 des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden.

Die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten können dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 desselben Gesetzbuches eine Verwarnung erteilen oder ihm gemäß Artikel XV.61 des vorerwähnten Gesetzbuches einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Art. 138 - § 1 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch vorliegenden Titel geahndeten Straftaten. § 2 - Juristische Personen sind zivilrechtlich haftbar für strafrechtliche Geldbußen, zu denen Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, Personen, die mit ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder ihre Beauftragten in Anwendung des vorliegenden Titels verurteilt werden. § 3 - Eine Ermittlung wegen eines in vorliegendem Titel bestimmten Verstoßes muss der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde durch die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist.

Strafverfolgung in Bezug auf eine in vorliegendem Titel erwähnte Straftat muss der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden. § 4 - Die aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, dem Verfahren vor dem Strafgericht, das mit einer durch vorliegenden Titel geahndeten Straftat befasst ist, in jeder Verfahrensphase beizutreten, ohne dass sie einen Schaden nachweisen muss. Für den Beitritt gelten die auf die Zivilpartei anwendbaren Regeln.

BUCH VI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND ABÄNDERUNGS-, AUFHEBUNGS-, UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL 1 - Verschiedene Bestimmungen Art. 139 - Für die Ausführung der Aufträge der Verwaltung des Schatzamtes in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassenen Königlichen Erlasse, Verordnungen und anderen Maßnahmen, für die Anwendung der in den Verordnungen des Rates der Europäischen Union vorgesehenen finanziellen Sanktionen, für die Anwendung der finanziellen Sanktionen, die in den im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erwähnt sind, und unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann die Verwaltung des Schatzamtes auf besonderen und ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank Informationen abfragen.

Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Konsultierung der Zentralen Kontaktstelle wird nach Überprüfung der Gründe für den Antrag von einem Beamten, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters A4 innehat, oder vom Generalverwalter der Verwaltung des Schatzamtes vorgenommen.

TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 140 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.

Juli 2016, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 141 - In Artikel 464/12 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22, 29 bis 32 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen Art. 142 - In das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen wird ein Titel 3quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Titel 3quinquies - Wirtschaftlicher Eigentümer".

Art. 143 - In Titel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 142, wird ein Artikel 58/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58/11 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf Vereinigungen, die den Titeln 1 und 3 unterliegen, und auf Stiftungen, die Titel 2 unterliegen. In den Titeln 3ter und 3quater erwähnte juristische Personen sind ausgeschlossen.

Als wirtschaftliche Eigentümer gelten die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen.

Vereinigungen und Stiftungen müssen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers.

Binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bekannt sind oder geändert werden, übermitteln die Verwalter elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise die Angaben zu den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe c) Punkt v) und vi) desselben Gesetzes erwähnten Personen oder Gruppen von Personen.

Den in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten werden, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II Titel 3 desselben Gesetzes anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegt." Art. 144 - In Titel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 142, wird ein Artikel 58/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58/12 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Verwalter belegt, die die in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 erwähnten Formalitäten innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist nicht erfüllen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern Art. 145 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 146 - In Artikel 3 § 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Wörter "Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Art. 147 - 149 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 150 - In Artikel 14 Absatz 3 des Grundlagengesetzes vom 30.

November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 151 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seinen Ausführungserlassen und den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sofern ihr Inhalt nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht,".

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 152 - Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird aufgehoben.

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 153 - In Buch I Titel II Kapitel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Wirtschaftlicher Eigentümer".

Art. 154 - In Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 153, wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/1 - Als wirtschaftliche Eigentümer gelten die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe a) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen.

Gesellschaften müssen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und detaillierte Angaben zu den wirtschaftlichen Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers.

Binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bekannt sind oder geändert werden, übermitteln die Verwalter elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise die Angaben zu den in vorerwähntem Artikel bestimmten wirtschaftlichen Eigentümern.

Den in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten werden, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II Titel 3 desselben Gesetzes anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegt." Art. 155 - In Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 153, wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/2 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Verwalter belegt, die die in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 erwähnten Formalitäten innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist nicht erfüllen." Art. 156 - In Artikel 265 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 157 - In Artikel 265 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 158 - In Artikel 409 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 159 - In Artikel 409 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 160 - In Artikel 515bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden zwischen den Wörtern "Natürliche oder juristische Personen, die" und den Wörtern "Wertpapiere, die" die Wörter "direkt oder indirekt" eingefügt.

Art. 161 - In Artikel 530 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 162 - In Artikel 530 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 163 - In Artikel 921 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 164 - In Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2002 zur Regelung der Erstellung der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus und der Statistiken über den internationalen Handel mit Dienstleistungen und die ausländischen Direktinvestitionen Belgiens und zur Abänderung des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 über die Devisenkontrolle und verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 165 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 166 - 167 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen Art. 168 - 169 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. November 2004 zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte Art. 170 - In Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche" durch die Wörter "Artikel 5 § 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 171 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 31.

Juli 2009, wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: "11. dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seinen Ausführungserlassen und den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt und der Inhalt der Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11. Januar 1993 nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht,".

KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 172 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen Art. 173 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen werden die Wörter "Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetz vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 174 - In Artikel 20 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes werden die Wörter "Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 175 - In Artikel 48 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "Gesetzes vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 176 - In Artikel 62 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "Gesetz vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 177 - In Artikel 105 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers Art. 178 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers ausüben, wenn ihm die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind oder wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, ohne dass er rehabilitiert worden wäre, oder wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Zugang beantragt, aus seinem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass er in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine der folgenden Strafen verwirkt hat: 1. eine Kriminalstrafe, 2.eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Aufschub wegen einer der Straftaten erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 3. eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung." Art. 179 - Artikel 10 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: ", sofern gegen diese natürlichen Personen oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen keine in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnte Verurteilung vorliegt." KAPITEL 18 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 180 - In Artikel VII.40 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2 und Buch II Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 181 - In Artikel VII.79 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2 und Buch II Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 182 - In Artikel VII.137 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Artikel 19 § 2 Absatz 2 und Buch II Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 183 - Artikel 268 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen wird wie folgt ersetzt: "9. dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seinen Ausführungserlassen und den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt und der Inhalt der Ausführungserlasse zum Gesetz vom 11. Januar 1993 nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht,".

Art. 184 - In Artikel 270 § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe e) desselben Gesetzes werden die Wörter "Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "Gesetz vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

KAPITEL 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften Art. 185 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art.186 - In Artikel 19 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen werden die Wörter "das Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und seine Ausführungserlasse einhalten" durch die Wörter "das Gesetz vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seine Ausführungserlasse und die Ausführungserlasse zum Gesetz vom 11.

Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einhalten, sofern ihr Inhalt nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht" ersetzt.

KAPITEL 22 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung Art. 187 - In Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Einführung eines ständigen Systems der steuerlichen und sozialen Regularisierung werden die Wörter "in den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 32 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" ersetzt.

Art. 188 - In Artikel 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 23 Buchstabe k) desselben Gesetzes erwähnten Straftat" ersetzt.

Art. 189 - In Artikel 7 Absatz 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "Gesetz vom 11. Januar 1993" durch die Wörter "Gesetz vom 18.

September 2017" ersetzt.

TITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 190 - Das Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Juli 2016, wird aufgehoben.

Art. 191 - Die Artikel 69 bis 71 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden aufgehoben.

TITEL 4 - Übergangsbestimmungen Art. 192 - In Ausführung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassene Königliche Erlasse, Verordnungen und andere Rechtsakte bleiben anwendbar, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die für diese Rechtsakte notwendigen allgemeinen oder spezifischen rechtlichen Ermächtigungen vorsehen und sofern ihr Inhalt nicht in Widerspruch zu vorliegendem Gesetz steht.

ANLAGEN Die Anlagen zu vorliegendem Gesetz sind integraler Bestandteil des Gesetzes. Sie bestehen aus Artikeln. Wenn darauf verwiesen wird, wird ausdrücklich angegeben, dass es sich um Artikel der betreffenden Anlage handelt.

ANLAGE I Artikel 1 - Variablen, denen Verpflichtete bei ihrer allgemeinen Risikobewertung nach Artikel 16 Absatz 2 zumindest Rechnung tragen müssen, sind Folgende: 1. Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung, 2.Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen, 3. Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung. ANLAGE II Artikel 1 - Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko nach den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 § 2 sind Folgende: 1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers auferlegen, b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen, c) Kunden, die in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko gemäß Nr.3 ansässig sind, 2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie, b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können, c) Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem ("financial inclusion") anbieten, e) Produkte, bei denen die GW/TF-Risiken durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld), 3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos: a) Mitgliedstaaten, b) Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur GW/TF-Bekämpfung, c) Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, d) Drittländer, deren Anforderungen an die GW/TF-Bekämpfung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

ANLAGE III Artikel 1 - Faktoren für ein potenziell höheres Risiko nach den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 § 2 sind Folgende: 1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung, b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nr.3 ansässig sind, c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen, d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien, e) bargeldintensive Unternehmen, f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens, 2.Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos: a) Banken mit Privatkundengeschäft, b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten, c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften, d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter, e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte, 3.Faktoren bezüglich des geografischen Risikos: a) unbeschadet des Artikels 38, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur GW/TF-Bekämpfung verfügen, b) Länder, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind, c) Länder, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben, d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Post A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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