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Wet van 19 juli 2012
gepubliceerd op 28 september 2012

Wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012205257
pub.
28/09/2012
prom.
19/07/2012
ELI
eli/wet/2012/07/19/2012205257/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen Glaubwürdigkeit ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - Artikel 118 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Februar 2003 und 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden." 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Niemand darf bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden." 3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 8 wird, wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

April 2009, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nicht ausscheidender" gestrichen und die Wörter "einer Parlamentswahl" durch die Wörter "einer Wahl für seine Versammlung" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der direkt gewählte Senator oder der kooptierte Senator, der zum Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments gewählt wird oder der das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments beendet, verliert seine Eigenschaft als direkt gewählter Senator beziehungsweise kooptierter Senator von dem Augenblick an, wo er den Eid als Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments leistet. Der Abgeordnete, der bei der Wahl für das Flämische Parlament, das Wallonische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder das Europäische Parlament kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Abgeordneter am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Er verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo er zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf sein neues ordentliches Mandat verzichtet.

Die Absätzen 2 und 3 sind ebenfalls auf Abgeordnete anwendbar, die infolge ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft Art. 5 - Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1990, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 11 - Das Mitglied des Parlaments, das bei der Wahl für die Abgeordnetenkammer kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf sein neues ordentliches Mandat verzichtet.

Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf Mitglieder des Parlaments anwendbar, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied der Regierung oder ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär einer anderen Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 6 - Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Niemand darf bei den Wahlen für das Europäische Parlament kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden." 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird das Wort "beiden" durch das Wort "vier" ersetzt. Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 42bis - Das Mitglied des Europäischen Parlaments, das bei der Wahl für die Abgeordnetenkammer, das Flämische Parlament, das Wallonische Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.

Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf sein neues ordentliches Mandat verzichtet." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 8 - In Artikel 23 § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 19.

Februar 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Niemand darf bei den Wahlen für das Parlament kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden." Art. 9 - In Artikel 49 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, und auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig organisiert werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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