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Wet van 19 juli 2012
gepubliceerd op 25 juni 2013

Wet betreffende de hervorming van het gerechtelijk arrondissement Brussel. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000374
pub.
25/06/2013
prom.
19/07/2012
ELI
eli/wet/2012/07/19/2013000374/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JULI 2012. - Wet betreffende de hervorming van het gerechtelijk arrondissement Brussel. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 betreffende de hervorming van het gerechtelijk arrondissement Brussel (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. JULI 2012 - Gesetz zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 58bis Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2003, werden zwischen den Wörtern « des Ersten Staatsanwalts beim Arbeitsauditorat, » und den Wörtern « des Kammerpräsidenten beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof » die Wörter « des Ersten Staatsanwalts, der das Amt des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel ausübt, des Ersten Staatsanwalts beim Arbeitsauditorat, der das Amt des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel ausübt, » eingefügt.

Art. 3 - In Teil II Buch I desselben Gesetzbuches wird vor Titel I ein Artikel 58ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 58ter - Im vorliegenden Gesetzbuch versteht man, was die Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel betrifft, unter Prokurator des Königs: den in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde oder den in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, je nachdem, ob die Bestimmung, die auf den Prokurator verweist, die Ausübung seiner Zuständigkeit im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt betrifft.

In diesem Gerichtsbezirk werden die Stellungnahmen des Prokurators eingeholt bei: 1. dem in Artikel 150 § 2 Nr.2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, was einerseits die Polizeigerichte und die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, und andererseits die französischsprachigen Gerichte von Brüssel betrifft, 2. dem in Artikel 150 § 2 Nr.1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde, was die Polizeigerichte und die Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, 3. den beiden in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Prokuratoren des Königs, was die niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel betrifft, die keine Polizeigerichte sind. » Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 60bis - Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es ein französischsprachiges Polizeigericht und ein niederländischsprachiges Polizeigericht. » Art. 5 - Artikel 72 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die durch vorliegenden Artikel zugewiesene Zuständigkeit des Bezirksgerichts, was die Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und was das niederländischsprachige Polizeigericht von Brüssel betrifft, vom niederländischsprachigen Bezirksgericht von Brüssel ausgeübt, was das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel betrifft, vom französischsprachigen Bezirksgericht ausgeübt und, was die Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel liegt, vom französischsprachigen Bezirksgericht und niederländischsprachigen Bezirksgericht, die gemäss Artikel 75bis in vereinigter Versammlung tagen, ausgeübt. » Art. 6 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel I Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 72bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 72bis - Für die Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und für das niederländischsprachige Polizeigericht von Brüssel werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt; für das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel werden diese Aufträge vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt.

Für die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt; der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz wird im Hinblick auf einen Konsens jedoch in die in Ausführung dieser Aufträge getroffenen Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht.

Für die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, werden diese Aufträge nach Beratung im Konsens von den beiden Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte Erster Instanz ausgeführt.

In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 2 und 3 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung. » Art. 7 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel ein niederländischsprachiges Bezirksgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht und Handelsgericht und ein französischsprachiges Bezirksgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht und Handelsgericht. » Art. 8 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Im Gerichtsbezirk Brüssel setzen sich das französischsprachige und das niederländischsprachige Bezirksgericht je nach Fall aus den Präsidenten des französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, Arbeitsgerichts und Handelsgerichts oder aus den Richtern, die sie in diesen Gerichten ersetzen, zusammen. » Art. 9 - In Teil II Buch I Titel I Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 75bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 75bis - Wenn das Gesetz es vorschreibt, tagen das französischsprachige Bezirksgericht von Brüssel und das niederländischsprachige Bezirksgericht von Brüssel in vereinigter Versammlung.

Je nach Eintragung in die Liste wird der Vorsitz pro Sache abwechselnd von einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Magistrat geführt.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. » Art. 10 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. Absatz 4, dessen heutiger Text Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: « Alle drei Jahre übermittelt der Präsident jedes Gerichts, dessen Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel liegt, dem Minister der Justiz einen Bericht über die Erfordernisse des Dienstes, je nach Anzahl der Sachen, die während der letzten drei Jahre behandelt worden sind.» Art. 11 - Artikel 115 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 21. Dezember 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt: « Im Gerichtsbezirk Brüssel tagt der Assisenhof am Sitz des französischsprachigen Gerichts, wenn das Verfahren in Französisch geführt wird, und am Sitz des niederländischsprachigen Gerichts, wenn das Verfahren in Niederländisch geführt wird. » Art. 12 - In Artikel 121 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt findet die Konzertierung je nach Fall mit dem Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz oder dem Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz statt. » Art. 13 - Artikel 137 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter «, und unbeschadet von Artikel 150 §§ 2 und 3 » ergänzt.

Art. 14 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Unbeschadet von Artikel 150 § 3 erfüllt die in Artikel 150 § 2 Nr. 1 und in Artikel 152 § 2 Nr. 1 erwähnte Staatsanwaltschaft im Fall einer Verweisung an das französischsprachige Gericht für die Anwendung des vorliegenden Artikels ihre Amtspflichten beim niederländischsprachigen Gericht, wenn die Sache aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit, die durch einen Ort bestimmt wird, der auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde liegt, vor das Gericht gebracht worden ist. Ist die Sache aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit, die durch einen Ort bestimmt wird, der auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt liegt, vor das französischsprachige oder niederländischsprachige Gericht gebracht worden, erfüllt die in Artikel 150 § 2 Nr. 2 oder in Artikel 152 § 2 Nr. 2 erwähnte Staatsanwaltschaft ihre Amtspflichten. » Art. 15 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 12. April 2004 und dessen heutiger Text § 1 wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - In Abweichung von § 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel unbeschadet von § 3, Artikel 137 und Artikel 138bis § 3 zwei Prokuratoren des Königs: 1. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde übt im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft beim niederländischsprachigen Bezirksgericht, beim niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz, beim niederländischsprachigen Handelsgericht und bei den Polizeigerichten aus.Die an diesen Prokurator gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden beim niederländischsprachigen Gericht mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ernannt. 2. Der Prokurator des Königs von Brüssel übt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten, den Gerichten Erster Instanz, den Handelsgerichten und den Polizeigerichten aus.Diesem Prokurator des Königs steht im Hinblick auf die in Artikel 150ter erwähnte Konzertierung ein Erster Staatsanwalt bei, der den Titel Beigeordneter Prokurator des Königs von Brüssel trägt. Unbeschadet der Zuständigkeiten des in Artikel 150ter erwähnten Koordinierungsausschusses tritt der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel unter der Amtsgewalt und Leitung des Prokurators des Königs von Brüssel auf. Unter diesen Umständen steht er ihm bei, insbesondere was die Beziehungen mit der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die gute Arbeitsweise des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, des niederländischsprachigen Handelsgerichts und des niederländischsprachigen Polizeigerichts des Verwaltungsbezirks Brüssel und die Beziehungen mit der niederländischsprachigen Magistratur und dem niederländischsprachigen Personal der Staatsanwaltschaft von Brüssel betrifft. Die an den Prokurator des Königs von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den Brüsseler Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ernannt. § 3 - In Abweichung von § 2 üben in Artikel 43 § 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnte Staatsanwälte ihr Amt vorrangig für Beschuldigte aus, die aufgrund der Artikel 15 § 2 und 16 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes einen Sprachwechsel oder eine Verweisung beantragt haben. Sie üben die Strafverfolgung aus beim französischsprachigen Gericht von Brüssel nach Anwendung des vorerwähnten Artikels 16 §§ 2 und 3, gegebenenfalls nach Verweisung auf der Grundlage dieser Bestimmung, bei dem in Artikel 15 desselben Gesetzes erwähnten Polizeigericht und, nach Verweisung durch dieses Gericht in Anwendung des vorerwähnten Artikels 15 § 2, beim französischsprachigen Polizeigericht von Brüssel. Sie unterliegen weiterhin der hierarchischen Gewalt des Prokurators des Königs von Brüssel, unterstehen jedoch der Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde, was die Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft. » Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 150ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 150ter - Zur Gewährleistung der Koordination zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel und der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde wird ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der sich aus den Prokuratoren des Königs beziehungsweise den Arbeitsauditoren des Gerichtsbezirks Brüssel zusammensetzt.

Gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten hat dieser Ausschuss als Auftrag, die Konzertierung zwischen den beiden Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten in Sachen Ermittlung, gerichtliche Untersuchung, Ausübung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung im Gerichtsbezirk Brüssel zu gewährleisten, insbesondere was die Rolle der in Artikel 150 § 3 erwähnten Magistrate betrifft.

Der Ausschuss versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat und kann auch auf Ersuchen des Generalprokurators einberufen werden.

Der Ausschuss kann bei der Ausführung seiner Aufträge den Beistand von den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde und Brüssel in Anspruch nehmen. » Art. 17 - In Artikel 151bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn sie ihr Amt im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde auszuüben haben, unterstehen sie unbeschadet von Artikel 150 § 3 der Aufsicht und der direkten Leitung des in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde. Wenn sie ihr Amt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt auszuüben haben, unterstehen sie der Aufsicht und der direkten Leitung des in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurators des Königs von Brüssel. » Art. 18 - Artikel 152 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und dessen heutiger Text § 1 wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - In Abweichung von § 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel unbeschadet von § 3, Artikel 137 und Artikel 138bis § 3 zwei Arbeitsauditoren: 1. Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde übt im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den niederländischsprachigen Gerichten aus.Die an diesen Auditor gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den niederländischsprachigen Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ernannt. 2. Der Arbeitsauditor von Brüssel übt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten aus.Ihm steht im Hinblick auf die in Artikel 150ter erwähnte Konzertierung ein Erster Staatsanwalt bei, der den Titel beigeordneter Arbeitsauditor von Brüssel trägt. Unbeschadet der Zuständigkeiten des in Artikel 150ter erwähnten Koordinierungsausschusses tritt der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel unter der Amtsgewalt und Leitung des Arbeitsauditors von Brüssel auf. Unter diesen Umständen steht er ihm bei, insbesondere was die Beziehungen mit dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde, die gute Arbeitsweise des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts und die Beziehungen mit der niederländischsprachigen Magistratur und dem niederländischsprachigen Personal des Arbeitsauditorats von Brüssel betrifft. Die an den Arbeitsauditor von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den Brüsseler Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ernannt. § 3 - In Abweichung von § 2 üben in Artikel 43 § 5quater Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnte Staatsanwälte ihr Amt vorrangig für Beschuldigte aus, die aufgrund von Artikel 16 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes einen Sprachwechsel oder eine Verweisung beantragt haben. Sie üben die Strafverfolgung beim französischsprachigen Gericht von Brüssel aus, nach Anwendung des vorerwähnten Artikels 16 §§ 2 und 3, gegebenenfalls nach Verweisung auf der Grundlage dieser Bestimmung.

Sie unterliegen weiterhin der hierarchischen Gewalt des Arbeitsauditors von Brüssel, unterstehen jedoch der Amtsgewalt des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde, was die Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft. » Art. 19 - In Artikel 186bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. März 2001, 20.Juli 2001 und 13. Juni 2006, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Im Gerichtsbezirk Brüssel handelt der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz als Korpschef der Friedensrichter, Richter am Polizeigericht, Komplementärfriedensrichter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die in den Friedensgerichten und Polizeigerichten tagen, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und der Richter und Komplementärrichter am niederländischsprachigen Polizeigericht, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt.

Was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, wird der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz im Hinblick auf einen Konsens in die Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht.

In Abweichung von Absatz 3 wird, was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter betrifft, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons, dessen Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode liegt, und des Gerichtskantons, dessen Sitz in Meise liegt, tagen, das Amt des Korpschefs vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz gemeinsam ausgeübt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.

Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz handelt als Korpschef der Richter und Komplementärrichter am französischsprachigen Polizeigericht, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt.

Was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter der Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, wird das Amt des Korpschefs vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz gemeinsam ausgeübt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.

In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 3, 4 und 6 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung. » Art. 20 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1987, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. In Absatz 6, dessen heutiger Text Absatz 5 wird, werden die Wörter « in den Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt. Art. 22 - Artikel 216 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Sätze ergänzt: « Um als effektiver oder stellvertretender Sozialgerichtsrat am Arbeitsgerichtshof ernannt zu werden, dessen Sitz in Brüssel liegt, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms des Unterrichts in niederländischer oder französischer Sprache sein. Der Gerichtsrat darf nur in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Studienzeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, übereinstimmt. » Art. 23 - In Artikel 229 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 23. September 1985 und 16. Juli 1993, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Sie übermittelt dem Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten mit den französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten mit den niederländischsprachigen Personen enthält. » Art. 24 - In Artikel 237 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern « der Provinzhauptstadt oder » und den Wörtern « des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » die Wörter « des betreffenden niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gerichts Erster Instanz » eingefügt.

Art. 25 - 44 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten

Art. 45.In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, werden zwischen dem Wort « liegt, » und dem Wort « wird » die Wörter « sowie vor den französischsprachigen Gerichten des Bezirks Brüssel » eingefügt.

Art. 46.In Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, werden zwischen dem Wort « liegt, » und dem Wort « wird » die Wörter « sowie vor den niederländischsprachigen Gerichten des Bezirks Brüssel » eingefügt.

Art. 47.Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und die Gesetze vom 9. August 1963, 10.

Oktober 1967, 23. September 1985 und 11. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: «, wenn es sich um ein vor dem Friedensrichter eingeleitetes Verfahren handelt, oder an das anderssprachige Gericht des Bezirks verwiesen wird, wenn es sich um ein vor dem Gericht Erster Instanz, dem Arbeitsgericht, dem Handelsgericht oder dem Polizeigericht eingeleitetes Verfahren handelt.» 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Richter entscheidet sofort.Er kann es ablehnen, dem Antrag stattzugeben, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass der Beklagte eine ausreichende Kenntnis der für die Abfassung des verfahrenseinleitenden Akts verwendeten Sprache hat.

In Abweichung von Absatz 2 kann der Richter, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Brüsseler Agglomeration oder in einer der sechs Randgemeinden im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten hat, den Antrag auf Verweisung oder Sprachwechsel nur aus einem der beiden folgenden Gründe ablehnen: - wenn dieser Antrag der Sprache der Mehrheit der relevanten Aktenstücke nicht entspricht, - wenn dieser Antrag der Sprache des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht.

Jegliche Entscheidung über einen Antrag auf Verweisung oder Sprachwechsel wird mit Gründen versehen und schnellstmöglich per Gerichtsbrief oder per Fax notifiziert. Wird innerhalb der in Artikel 23quater erwähnten Frist keine Beschwerde eingereicht, wird die Entscheidung bei Vorlage der Urschrift und vor ihrer Registrierung ohne andere Verfahren oder Formalitäten vollstreckbar. » 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Handelt es sich bei dem Beklagten um eine Verwaltungsbehörde, kann der Richter es ablehnen, dem Antrag auf Verweisung an das Gericht der anderen Sprachrolle oder auf Sprachwechsel stattzugeben, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass sie eine ausreichende Kenntnis der für die Abfassung des verfahrenseinleitenden Akts verwendeten Sprache hat. Die Entscheidung des Richters wird mit Gründen versehen und schnellstmöglich per Gerichtsbrief oder per Fax notifiziert. Wird innerhalb der in Artikel 23quater erwähnten Frist keine Beschwerde eingereicht, wird die Entscheidung bei Vorlage der Urschrift und vor ihrer Registrierung ohne andere Verfahren oder Formalitäten vollstreckbar. »

Art. 48.In Artikel 5 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. September 1985 und 11. Juli 1994, wird zwischen den Wörtern « an das » und dem Wort « Polizeigericht » das Wort « französischsprachige » eingefügt.

Art. 49.In Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn es in derselben Sache mehrere Beklagte gibt und der Beklagte aufgrund von Artikel 4 die Verfahrenssprache wählen kann, wird die von der Mehrheit beantragte Sprache verwendet. Der Richter kann jedoch ablehnen, diesem Antrag stattzugeben, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass die Mehrheit der Beklagten eine ausreichende Kenntnis der für die Abfassung des verfahrenseinleitenden Akts verwendeten Sprache hat. Hat die Mehrheit der Beklagten, die den Sprachwechsel oder die Verweisung beantragen, ihren Wohnsitz in einer der neunzehn Brüsseler Gemeinden oder in einer der sechs Randgemeinden im Sinne der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, kann der Richter den Antrag auf Verweisung oder Sprachwechsel nur aus einem der beiden folgenden Gründe ablehnen: - wenn dieser Antrag der Sprache der Mehrheit der relevanten Aktenstücke nicht entspricht, - wenn dieser Antrag der Sprache des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht.

Bei Parität bestimmt der Richter selbst die Sprache, in der das Verfahren fortgesetzt wird, und zwar unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sache.

Der Richter entscheidet sofort. Seine Entscheidung wird mit Gründen versehen und schnellstmöglich per Gerichtsbrief oder per Fax notifiziert. Wird innerhalb der in Artikel 23quater erwähnten Frist keine Beschwerde eingereicht, wird die Entscheidung bei Vorlage der Urschrift und vor ihrer Registrierung ohne andere Verfahren oder Formalitäten vollstreckbar. »

Art. 50.Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 und die Gesetze vom 9. August 1963, 23.

September 1985 und 11. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Wenn die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen beantragen, dass das Verfahren in Niederländisch oder Deutsch vor den in Artikel 1 und Artikel 4 § 1 erwähnten Gerichten oder in Französisch oder Deutsch vor den in den Artikeln 2, 3 und 4 § 1 erwähnten Gerichten oder in Niederländisch vor den in Artikel 2bis erwähnten Gerichten fortgesetzt wird, wird die Sache an das gleichrangige Gericht beantragter Sprache im selben Bezirk oder an das in einem anderen Sprachgebiet am nächsten gelegene gleichrangige Gericht oder an das von den Parteien gemeinsam bestimmte gleichrangige Gericht in einem anderen Sprachgebiet verwiesen.Wenn ein solcher Antrag bei einem Friedensgericht eingereicht wird, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, wird das Verfahren jedoch in der beantragten Sprache fortgesetzt. » 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: « Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen erfolgt diese Annahme entweder in der Einleitungssitzung oder anhand eines Schreibens an die Kanzlei des Gerichts, das mit der Sache befasst wird, nach Erhalt der Zustellung oder Notifizierung des verfahrenseinleitenden Akts, und zwar spätestens acht Tage vor der Einleitungssitzung.Nehmen die Parteien den Antrag in der Einleitungssitzung an, gilt das Protokoll über die gegenseitige Annahme als ein in § 2 erwähnter Antrag. » 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der schriftliche Antrag auf Sprachwechsel in gegenseitigem Einvernehmen wird vor jeglicher Verteidigung und Einrede, selbst der Nichtzuständigkeit, bei der Kanzlei des betreffenden Gerichts eingereicht.Der Richter fasst binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung dieses Antrags einen Beschluss. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt das Ausbleiben eines Beschlusses als Verweisung oder Annahme des Sprachwechsels. Die Kanzlei notifiziert den Parteien und gegebenenfalls dem Gericht, an das die Sache verwiesen wird, den Beschluss oder das Ausbleiben eines Beschlusses.

Der Richter ordnet von Amts wegen ungeachtet der Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit die Verweisung an. Seine Entscheidung wird schnellstmöglich per Gerichtsbrief und per Fax notifiziert.

Unbeschadet der in Artikel 23quater vorgesehenen Beschwerde kann gegen die Entscheidung weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung ohne andere Verfahren oder Formalitäten vollstreckbar.

Ist die in Artikel 23quater vorgesehene Beschwerde möglich, ist die Ablehnungsentscheidung auch vollstreckbar, wenn innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist keine Beschwerde eingelegt wird.

Auf Veranlassung einer der Parteien trägt der Greffier des Gerichts, an das die Sache verwiesen wird, die Sache kostenfrei in die Liste ein. »

Art. 51.Artikel 7bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994 und 25. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7bis - § 1 - Vor den Friedensgerichten von Kraainem, Sint-Genesius-Rode und Meise kann der Beklagte, der in Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel oder Wezembeek-Oppem wohnhaft ist, beantragen, dass das Verfahren in Französisch, vor jeglicher Verteidigung und Einrede, selbst der Nichtzuständigkeit, fortgesetzt wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird mündlich vom Beklagten, der persönlich erscheint, eingereicht. Er wird schriftlich eingereicht, wenn der Beklagte sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

Der Richter entscheidet sofort. Er kann den Antrag auf Sprachwechsel nur aus einem der beiden folgenden Gründe ablehnen: - wenn dieser Antrag der Sprache der Mehrheit der relevanten Aktenstücke nicht entspricht, - wenn dieser Antrag der Sprache des Arbeitsverhältnisses nicht entspricht.

Seine Entscheidung wird mit Gründen versehen und schnellstmöglich per Gerichtsbrief oder per Fax notifiziert. Wird innerhalb der in Artikel 23quater erwähnten Frist keine Beschwerde eingereicht, wird die Entscheidung bei Vorlage der Urschrift und vor ihrer Registrierung ohne andere Verfahren oder Formalitäten vollstreckbar. § 2 - Die in § 1 bestimmten Regeln sind ebenfalls anwendbar auf die Polizeigerichte von Halle und von Vilvoorde, die in den in Artikel 601bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten tagen.

In diesem Fall leitet der Richter die Sache an das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel weiter. » ARt. 52. In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7ter - In Abweichung von den vorhergehenden Artikeln können die Parteien, die ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk Brüssel haben und nach Entstehung der Streitsache zu einem Einvernehmen in Bezug auf die Sprache des Verfahrens gelangen, in Anwendung von Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches freiwillig vor den niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gerichten ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen.

Wird ein Dritter von einer der Parteien, die freiwillig erscheinen, in die Sache einbezogen, findet Artikel 6 § 2 Anwendung. »

Art. 53.In Artikel 15 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « In diesem Fall leitet der Richter die Sache an das französischsprachige Polizeigericht des Bezirks Brüssel weiter. »

Art. 54.In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIter mit der Überschrift « Kapitel IIter - Rechtsmittel für Anträge, die vor den Gerichten des Bezirks Brüssel eingereicht werden » eingefügt.

Art. 55.In Kapitel IIter, eingefügt durch Artikel 54, wird ein Artikel 23quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23quater - Die in Artikel 73 Absatz 2 und in Artikel 75bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten französischsprachigen und niederländischsprachigen Bezirksgerichte sind ausschliesslich dafür zuständig, mit voller Rechtsprechungsbefugnis und gemäss einem Verfahren wie dem Eilverfahren gemeinsam über die Beschwerden zu erkennen, die die Parteien im Falle eines von den Zivilgerichten oder Polizeigerichten des Gerichtsbezirks Brüssel begangenen Verstosses gegen die Artikel 3 bis 7, 7bis, 7ter, 15 und 23 einreichen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird die Beschwerde mit Gründen versehen und binnen fünfzehn Tagen ab Erhalt der Entscheidung über den Antrag auf Sprachwechsel per Einschreiben und per Fax eingereicht.

Eine Kopie der Beschwerde wird dem ursprünglich mit der Sache befassten Gericht und den Parteien innerhalb derselben Frist per Brief oder per Fax zugesandt. Die Partei, die die Beschwerde einreicht, gibt ausdrücklich die Adresse und die Faxnummer an, an die die Entscheidung ihr notifiziert werden kann.

Wird eine Beschwerde unter Berücksichtigung der vorerwähnten Formen eingereicht, werden das Verfahren vor dem ursprünglich mit der Sache befassten Richter und, wenn es sich um das Polizeigericht handelt, die Verjährung der ursprünglichen Klage bis zur Notifizierung der Entscheidung des Bezirksgerichts ausgesetzt.

Das Bezirksgericht notifiziert allen Parteien sowie dem ursprünglich mit der Sache befassten Richter seine Entscheidung per Brief oder per Fax.

Gegen diese Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. »

Art. 56.Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « umfasst die Brüsseler Agglomeration » durch die Wörter « umfassen die Brüsseler Agglomeration und der Verwaltungsbezirk Brüssel » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes umfasst der Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde die Kantone Asse, Grimbergen, Halle, Herne-Sint-Pieters-Leeuw, Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Lennik, Meise, Overijse und Zaventem und Vilvoorde.»

Art. 57.Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1967, 15. Juli 1970, 23. September 1985, 4. August 1986, 11. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 17. Juli 2000, 17. Mai 2006 und 18. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Niemand kann in den in Artikel 1 aufgezählten Provinzen und Bezirken » durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 4 bis 4ter kann niemand in den in Artikel 1 erwähnten Gerichten » ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Niemand kann in den Provinzen Westflandern, Ostflandern, Antwerpen, Limburg und im Bezirk Löwen » durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 4 bis 4ter kann niemand in den in Artikel 2 erwähnten Gerichten » ersetzt.3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Im Gerichtsbezirk Brüssel müssen die Korpschefs der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte und, unbeschadet des Paragraphen 3, die effektiven und stellvertretenden Friedensrichter und die Komplementärfriedensrichter gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 über eine gründliche Kenntnis der anderen Sprache verfügen.» 4. Ein § 4ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4ter - Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen. Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen. » 5. Ein § 4quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4quater - Der Prokurator des Königs von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Französisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen.Der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen.

Der Arbeitsauditor von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Französisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen. Der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen. » 6. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Im Gerichtsbezirk Brüssel ist sowohl in den französischsprachigen als auch in den niederländischsprachigen Gerichten, einschliesslich der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, ein Drittel der Magistrate zweisprachig und verfügt gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 über eine funktionelle Kenntnis der anderen Sprache.Unter dem Drittel zweisprachiger Magistrate des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz beziehungsweise dem Drittel zweisprachiger Magistrate des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz müssen jedoch zwei Untersuchungsrichter gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der anderen Sprache nachweisen. » 7. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Der Satz « Das Verhältnis zwischen der Anzahl aller Magistrate, die Inhaber des Diploms eines Doktors der Rechte in französischer Sprache sind, und der Anzahl aller Magistrate, die Inhaber des Diploms eines Doktors der Rechte in niederländischer Sprache sind, wird bei jedem Gericht sowohl für die Richterschaft als auch für die Staatsanwaltschaft nach der Anzahl Kammern bestimmt, die in französischer Sprache in Sachen erkennen, und nach der Anzahl Kammern, die in niederländischer Sprache in Sachen erkennen.» wird aufgehoben. b) [Abänderung des niederländischen Textes] 8.Paragraph 5 wird durch acht Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Stellenpläne und die Sprachkader werden spätestens am 1. Juni 2014 auf der Grundlage der Messung der Arbeitslast der Akten in den jeweiligen Sprachen anhand eines einheitlichen Registrierungssystems festgelegt.

Zu diesem Zweck nimmt der Minister der Justiz, unbeschadet des Artikels 352bis des Gerichtsgesetzbuches, die Parameter und die Methode für die Arbeitslastmessung an und ergreift gegebenenfalls alle anderen notwendigen Massnahmen, einschliesslich der Beauftragung einer externen Einrichtung.

Die Messung der Arbeitslast darf zu keiner Verringerung der auf der Grundlage von Absatz 9 bestimmten jeweiligen Anzahl Magistrate jeder Sprachgruppe führen.

In Erwartung der Festlegung der Stellenpläne und Sprachkader für die französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte je nach Arbeitslast: a) entsprechen die niederländischsprachigen und französischsprachigen Kader des Polizeigerichts, des Arbeitsgerichts und des Gerichts Erster Instanz 20% beziehungsweise 80% der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kader, erweitert um die Komplementärmagistrate, b) entsprechen die niederländischsprachigen und französischsprachigen Kader des Handelsgerichts 40 % beziehungsweise 60 % der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kader, erweitert um die Komplementärmagistrate. Unter Aufsicht des Ministers der Justiz wird ein Monitoringausschuss geschaffen, sobald die in Absatz 9 erwähnten vorläufigen Kader in Kraft treten. Dieser Ausschuss hat insbesondere als Aufgabe, ständig die Entwicklung des gerichtlichen Rückstands zu überwachen.

Die Magistrate, deren Anzahl die durch den niederländischsprachigen Kader festgelegte Anzahl übersteigt, werden vorübergehend in einen erlöschenden Stellenplan eingetragen.

Wenn zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung die Anzahl niederländischsprachiger Magistrate in einem Kader jedoch 27% dieses Kaders, erweitert um die Anzahl Komplementärmagistrate, übersteigt und wenn diese Anzahl unter diese 27% fällt, werden diese Magistrate während des Jahres nach Inkrafttreten der in Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel erwähnten Reform bis in Höhe dieser 27% ersetzt.

Wird die Arbeitslastmessung binnen dieser Frist nicht abgeschlossen, werden die Magistrate, die 20% übersteigen, in einen erlöschenden Stellenplan eingetragen. » 9. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5bis - Die in Artikel 150 § 2 Nr.1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde wird gemäss Artikel 150 § 3 des Gerichtsgesetzbuches durch eine Anzahl Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft von Brüssel ergänzt, die 20% der Anzahl Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde entspricht, zu der sie als Inhaber des in Französisch ausgestellten Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte, die ihre funktionelle Kenntnis der niederländischen Sprache anhand der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 erwähnten Prüfung nachgewiesen haben, abgeordnet werden.

Die Anzahl Staatsanwälte von Halle-Vilvoorde entspricht 20 % des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kaders der Staatsanwaltschaft von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate. Die Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde setzt sich aus Staatsanwälten zusammen, die der niederländischen Sprachrolle angehören und von denen ein Drittel gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 eine funktionelle Kenntnis des Französischen nachweist.

Auf Antrag eines der beiden Prokuratoren des Königs kann die Relevanz dieses Prozentsatzes binnen drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung beurteilt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. » 10. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5ter - Der in Artikel 150 § 2 Nr.2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel entspricht dem am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate und verringert um 20 % der Anzahl Magistrate gemäss Artikel 43 § 5bis Absatz 2.

In Erwartung der Festlegung der Kader gemäss Artikel 43 § 5 Absatz 6 und 7 setzt dieser Kader sich zu einem Fünftel aus Niederländischsprachigen und zu vier Fünfteln aus Französischsprachigen zusammen. Die Messung der Arbeitslast darf zu keiner Verringerung der auf der Grundlage des vorliegenden Absatzes bestimmten jeweiligen Anzahl Magistrate jeder Sprachgruppe führen.

Die in Artikel 43 § 5bis Absatz 1 erwähnten Staatsanwälte werden dem französischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft von Brüssel hinzugefügt.

Von der Gesamtheit der Magistrate verfügt ein Drittel gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 über eine funktionelle Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms. » 11. Ein § 5quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5quater - Das in Artikel 152 § 2 Nr.1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Auditorat von Halle-Vilvoorde wird gemäss Artikel 152 § 3 dieses Gesetzbuches durch eine Anzahl Staatsanwälte beim Auditorat von Brüssel ergänzt, die 20% der Anzahl Staatsanwälte beim Auditorat von Halle-Vilvoorde entspricht, zu dem sie als Inhaber des in Französisch ausgestellten Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte, die ihre funktionelle Kenntnis der niederländischen Sprache anhand der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 erwähnten Prüfung nachgewiesen haben, abgeordnet werden.

Die Anzahl Staatsanwälte von Halle-Vilvoorde entspricht 20% des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kaders des Auditorats von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate. Das Auditorat von Halle-Vilvoorde setzt sich aus Staatsanwälten zusammen, die der niederländischen Sprachrolle angehören und von denen ein Drittel gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 eine funktionelle Kenntnis des Französischen nachweist.

Auf Antrag eines der beiden Arbeitsauditoren kann die Relevanz dieses Prozentsatzes binnen drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung beurteilt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. » 12. Ein § 5quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5quinquies - Der in Artikel 152 § 2 Nr.2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kader des Auditorats von Brüssel entspricht dem am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kader des Auditorats von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate und verringert um 20% der Anzahl Magistrate gemäss Artikel 43 § 5quater Absatz 2.

In Erwartung der Festlegung der Kader gemäss Artikel 43 § 5 Absatz 6 und 7 setzt dieser Kader sich zu einem Fünftel aus Niederländischsprachigen und zu vier Fünfteln aus Französischsprachigen zusammen. Die Messung der Arbeitslast darf zu keiner Verringerung der auf der Grundlage des vorliegenden Absatzes bestimmten jeweiligen Anzahl Magistrate jeder Sprachgruppe führen.

Die in Artikel 43 § 5quater Absatz 1 erwähnten Staatsanwälte werden dem französischsprachigen Kader des Auditorats von Brüssel hinzugefügt.

Von der Gesamtheit der Magistrate verfügt ein Drittel gemäss Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 über eine funktionelle Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms. »

Art. 58.Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1957, 15. Februar 1961, 9. August 1963, 23. September 1985, 11. Juli 1994, 21. Dezember 1994, 27. April 2001, 10. April 2003, 26. April 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die in Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 9 festgelegten Verteilerschlüssel gelten für die Festlegung der Stellenpläne der Greffiers, der Referenten und der Personalmitglieder, die an die Kanzleien der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschliesslich der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, gebunden sind.Zur Bestimmung der bestehenden Stellenpläne, auf die diese Schlüssel angewandt werden, werden die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung über den gesetzlich festgelegten Stellenplan hinaus gewährten Abordnungen für das Amt des Greffiers berücksichtigt.

Die Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung für das Amt des Greffiers abgeordnet werden, werden als Greffiers berücksichtigt. » 2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die an die Kanzlei gebundenen Personalmitglieder und die Referenten werden diese Stellenpläne vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung folgender Grundsätze festgelegt: 1.Zur Bestimmung der bestehenden Stellenpläne werden die Anwerbungsermächtigungen berücksichtigt, die dem Personal der Stufe D am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung über den vom König festgelegten Stellenplan hinaus erteilt werden. 2. Bei der Festlegung der Stellenpläne wird ein Unterschied gemacht zwischen: a) den Referenten, b) den Stufen B, C und D. Unbeschadet von Absatz 4 müssen im Gerichtsbezirk Brüssel die Greffiers der Friedensgerichte und ein Drittel der Greffiers der französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschliesslich der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. » 3. In § 6 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Greffiers der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel, einschliesslich der Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, die keine Chefgreffiers sind, bezieht die Prüfung sich jedoch auf die aktiven und passiven mündlichen Kenntnisse und auf die passiven schriftlichen Kenntnisse der anderen Sprache.» 4. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für die in § 3 Absatz 3 sowie in den Artikeln 54bis und 54ter erwähnte Regel werden die Personen, die sich verpflichten, die in Absatz 4 erwähnte Prüfung im Laufe des Jahres nach ihrem Amtsantritt abzulegen, zeitweilig als Personen berücksichtigt, die eine funktionelle Kenntnis der in diesem Absatz erwähnten anderen Sprache haben, sofern sie nachweisen, dass sie Kurse belegen, um diese Sprache zu lernen.Wenn sie binnen dieser Frist die Prüfung nicht ablegen oder nicht bestehen, wird ihrem Amt ein Ende gesetzt, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt wird die vorerwähnte Regel für das Amt, das sie bei der betreffenden Kanzlei oder bei dem betreffenden Sekretariat der Staatsanwaltschaft ausüben, eingehalten. »

Art. 59.Artikel 54bis desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 54bis - Die in Artikel 43 § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2 und § 5quinquies festgelegten Verteilerschlüssel gelten für die Festlegung der Stellenpläne der Sekretäre bei den Staatsanwaltschaften, der Juristen bei den Staatsanwaltschaften und der Personalmitglieder, die an die Sekretariate der Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks Brüssel gebunden sind.

Diese Stellenpläne werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung folgender Grundsätze festgelegt: 1. Zur Bestimmung der bestehenden Stellenpläne, auf die diese Verteilerschlüssel angewandt werden, werden die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung über den vom König festgelegten Stellenplan hinaus gewährten Abordnungen und erteilten Anwerbungsermächtigungen berücksichtigt.2. Bei der Festlegung der Stellenpläne wird ein Unterschied gemacht zwischen: a) den Sekretären, b) den Juristen bei der Staatsanwaltschaft, c) den Stufen B, C und D.3. Die Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals, die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung für das Amt eines Sekretärs bei der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, werden als Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft berücksichtigt. Ein Drittel der Sekretäre bei jeder Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks Brüssel muss die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. Diese Kenntnis wird durch Vorlage eines von einer Lehranstalt ausgestellten Studienzeugnisses nachgewiesen. Die Kenntnis der anderen Sprache als derjenigen des Studienzeugnisses ist die in Artikel 53 § 6 Absatz 3 erwähnte Kenntnis, was die Chefsekretäre betrifft, und die in Artikel 53 § 6 Absatz 4 erwähnte Kenntnis für die anderen Sekretäre. »

Art. 60.Artikel 54ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Artikel 53 §§ 1 bis 4 und 6 Absatz 1, 54 und 54bis finden Anwendung auf Sachverständige, Verwaltungssachverständige und Assistenten, sowohl bei den Kanzleien als auch bei den Sekretariaten der Staatsanwaltschaften, sowie, im Gerichtsbezirk Brüssel, auf die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft. » KAPITEL 5 - Verschiedene Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 61.Vorliegendes Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten in Kraft, sobald jeder der neuen Stellenpläne und jeder der Sprachkader, die gemäss den Artikeln 57 bis 60 festgelegt werden, zu 90% besetzt sind.

Der König stellt durch einen Erlass fest, dass die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt vollständig zur Anwendung.

In Abweichung von Absatz 1 treten dieses Kapitel und die Artikel 57 bis 60 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Ein Ausschuss für die Überwachung des Verfahrens zur Umsetzung der Reform wird unmittelbar nach dem in Absatz 3 erwähnten Inkrafttreten eingesetzt.

Dieser Ausschuss setzt sich aus höchstens fünfzehn Mitgliedern zusammen, unter anderem dem Premierminister, den zwei Staatssekretären für Institutionelle Reformen, dem Minister der Justiz und dem Minister des Öffentlichen Dienstes.

Spätestens am 30. Dezember 2012 und am 30. Juni 2013 beurteilt dieser Ausschuss den Stand der in Absatz 1 erwähnten Situation und fasst die zusätzlichen Massnahmen ins Auge, die gegebenenfalls zu treffen sind, um die Reform am 1. Januar 2014 in Kraft treten zu lassen.

Art. 62.Für die Anwendung von Artikel 61 sind folgende Regeln anwendbar.

Vor dem vom König gemäss Artikel 61 Absatz 2 festgelegten Datum gelten die gemäss den Artikeln 57 bis 60 festgelegten Stellenpläne und Sprachkader als Stellenpläne beziehungsweise Sprachkader des Gerichts Erster Instanz, des Arbeitsgerichts und des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors von Brüssel.

Um festzustellen, ob die in Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 9 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Stellenpläne und Sprachkader in einem bestimmten Gericht zu 90% besetzt sind, werden die bei diesen Gerichten bestimmten Komplementärrichter je nach Sprache ihres Diploms berücksichtigt.

Um festzustellen, ob die in Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 9 desselben Gesetzes erwähnten Stellenpläne und Sprachkader in einer bestimmten Staatsanwaltschaft zu 90% besetzt sind, werden die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel bestimmten Komplementärstaatsanwälte je nach Sprache ihres Diploms berücksichtigt.

Um festzustellen, ob die in Artikel 53 § 3 beziehungsweise in Artikel 54bis desselben Gesetzes erwähnten Stellenpläne und Sprachkader der Greffiers oder der Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft zu 90 % besetzt sind, werden die Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals, die für das Amt eines Greffiers oder eines Sekretärs bei der Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, berücksichtigt.

Personen des niederländischsprachigen Kaders, die zugestimmt haben, aufgrund von Artikel 64 § 4 für das Amt eines Greffiers zur Kanzlei eines französischsprachigen Gerichts abgeordnet zu werden, werden auch berücksichtigt.

Um festzustellen, ob die Stellenpläne und Sprachkader der anderen Personalmitglieder der Kanzleien oder der Staatsanwaltschaften zu 90 % besetzt sind, werden die Personen, die dort aufgrund eines Arbeitsvertrags ein Amt ausüben, berücksichtigt. Personen, die durch Abordnung das Amt eines Greffiers oder Sekretärs bei der Staatsanwaltschaft ausüben, werden auf dieser Stufe jedoch nicht berücksichtigt. Personen des niederländischsprachigen Kaders, die zugestimmt haben, aufgrund von Artikel 64 § 4 für andere Ämter als das Amt eines Greffiers zu einem französischsprachigen Gericht abgeordnet zu werden, werden auch in dem Kader, zu dem sie abgeordnet werden, berücksichtigt.

Magistrate und Personalmitglieder, deren Anzahl diejenige übersteigt, die durch den niederländischsprachigen oder französischsprachigen Kader eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder eines Arbeitsauditorats gemäss Artikel 43 § 5 Absatz 6 bis 9, §§ 5bis bis 5quinquies, 53 § 3 und 54bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten festgelegt worden ist, werden in Überzahl beschäftigt.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 43 § 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch Ausscheiden einer Person keine vakante Stelle in diesem Kader geschaffen, solange es in einem Kader eine Überzahl gibt.

Art. 63.§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 63 bis 72 ist zu verstehen unter: 1. Magistrat der französischen Sprachrolle: der Magistrat, der anhand seines Diploms nachweist, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Französisch abgelegt hat, 2.Magistrat der niederländischen Sprachrolle: der Magistrat, der anhand seines Diploms nachweist, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, 3. Personalmitglied: die Greffiers, die Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft sowie die anderen Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, einschliesslich der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, wie in vorliegender Bestimmung erwähnt, bestimmt sind. Für die Anwendung der Artikel 63 bis 72 finden dieselben Regeln Anwendung auf Personalmitglieder, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angeworben worden sind, unter Vorbehalt, dass sie bei den betreffenden Gerichten oder Staatsanwaltschaften nicht ernannt sind, diesen jedoch zugewiesen worden sind. Bringt die Zuweisung einen Wechsel des Arbeitsplatzes mit sich, wird mit ihrer Zustimmung ein Zusatzvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag abgeschlossen. § 2 - Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und Personalmitglieder, die am Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und Personalmitglieder, die am Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.

Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Handelsrichter und Personalmitglieder, die am Handelsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Handelsrichter und Personalmitglieder, die am Handelsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Sozialrichter und Personalmitglieder, die am Arbeitsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Sozialrichter und Personalmitglieder, die am Arbeitsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt.

Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, bleiben, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt. Komplementärstaatsanwälte der niederländischen Sprachrolle, die bestimmt sind, ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel auszuüben, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt.

Die in Absatz 9 erwähnten Personen können jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt werden, wenn sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl vakanter Stellen für den betreffenden Dienstgrad oder das betreffende Amt übersteigt, wird dem Antragsteller mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, dem ältesten Antragsteller der Vorrang gegeben. Wenn die Anzahl der Anträge nicht ausreicht und infolgedessen im niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel im betreffenden Amt oder Dienstgrad weiterhin eine Überzahl besteht, werden die Komplementärstaatsanwälte und die Personalmitglieder mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen nach Verhältnis dieser Überzahl von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt. Wenn im niederländischsprachigen Kader der Magistrate bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel weiterhin eine Überzahl besteht, werden die anderen Magistrate mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, bleiben bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt.

Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors von Brüssel ernannt sind, bleiben, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt. Sie können jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt werden, wenn sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl vakanter Stellen für den betreffenden Dienstgrad oder das betreffende Amt übersteigt, wird dem Antragsteller mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, dem ältesten Antragsteller der Vorrang gegeben. Wenn die Anzahl der Anträge nicht ausreicht und infolgedessen beim Arbeitsauditorat von Brüssel weiterhin eine Überzahl besteht, werden die Magistrate und die Personalmitglieder mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen nach Verhältnis dieser Überzahl von Amts wegen beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt.

Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors von Brüssel ernannt sind, bleiben bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt. § 3 - In Abweichung von Artikel 86bis Absatz 9 des Gerichtsgesetzbuches werden die Komplementärrichter, die vom König bestimmt sind, ihr Amt beim Gericht Erster Instanz von Brüssel oder beim Arbeitsgericht von Brüssel auszuüben, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung auf der Grundlage ihrer Sprachrolle, gegebenenfalls in Überzahl, am französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz oder Arbeitsgericht ernannt.

In Abweichung von Artikel 69 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches werden die Komplementärrichter, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung auf der Grundlage ihrer Sprachrolle, gegebenenfalls in Überzahl, entweder am französischsprachigen Polizeigericht oder am niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt. § 4 - Je nach ihrer Sprachrolle werden die stellvertretenden Richter am Polizeigericht, am Gericht Erster Instanz, am Handelsgericht und am Arbeitsgericht von Brüssel von Amts wegen beim französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gericht ernannt, das an die Stelle des zweigeteilten Gerichts tritt, bei dem sie ernannt sind.

Art. 64.§ 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung, solange bei dem Gericht, der Kanzlei oder der Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks Brüssel, bei denen die Magistrate oder Personalmitglieder ihr Amt ausüben, eine Überzahl besteht. § 2 - Ist eine Stelle vakant, können die Personalmitglieder beantragen, in einer Berufsklasse oder einem ähnlichen Dienstgrad definitiv an einen anderen Gerichtshof, ein anderes Gericht, eine andere Kanzlei, ein anderes Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einen anderen Unterstützungsdienst übertragen zu werden, und zwar vorrangig vor den Übertragungen durch Versetzung gemäss Artikel 330quater des Gerichtsgesetzbuches. § 3 - Wenn nach Anwendung von § 2 weiterhin eine Überzahl besteht, ordnet der Minister der Justiz die Personalmitglieder im Dienstgrad ihrer Ernennung oder Bestimmung je nach Fall zu einer Kanzlei oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft ab, die näher an ihrem Wohnsitz gelegen sind, und zwar wenn eine Stelle vakant oder zeitweilig nicht besetzt ist oder um besonderen Bedürfnissen nachzukommen oder zusätzlichen Magistraten Beistand zu leisten.

Unbeschadet des Artikels 65 behalten sie dort alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile.

Dort werden die Personalmitglieder, die im Dienstgrad ihrer Ernennung abgeordnet werden, vorrangig ernannt, sobald eine Stelle vakant wird.

Wenn mehrere Personalmitglieder zu derselben Kanzlei oder demselben Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wird das Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ernannt. Bei gleichem allgemeinen Dienstalter wird das älteste Personalmitglied ernannt. § 4 - Niederländischsprachige Personalmitglieder, die ein in Artikel 53 § 6 oder 54ter des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähntes Zeugnis über die Kenntnis der französischen Sprache besitzen, können mit ihrer Zustimmung und nach Stellungnahme der betreffenden Korpschefs zur Kanzlei des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, des französischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel, des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel und des französischsprachigen Polizeigerichts von Brüssel abgeordnet werden, und zwar nach Verhältnis der Anzahl zweisprachiger Personalmitglieder, die noch anzuwerben sind, um das erforderliche Drittel Zweisprachiger im betreffenden Gericht zu erreichen.

Paragraph 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf die gemäss Absatz 1 abgeordneten Personalmitglieder.

Der Abordnung wird spätestens dann ein Ende gesetzt, wenn die Überzahl für das ausgeübte Amt beim ursprünglichen Gericht nicht mehr besteht und so wie die Stellen dort vakant werden, wobei diese Stellen entsprechend dem Dienstalter und, bei gleichem Dienstalter, an das älteste Personalmitglied vergeben werden. Ein Personalmitglied kann zu jeder Zeit auf diesen Vorrang verzichten. § 5 - Die in Artikel 63 § 2 Absatz 7 erwähnten Magistrate können mit ihrer Zustimmung vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes abgeordnet werden, um ihr Amt zeitweilig bei einem anderen Gericht des Gerichtshofbereichs auszuüben. Sie können auch zu einem Gericht eines anderen Gerichtshofbereichs abgeordnet werden, und zwar mit Zustimmung des Ersten Präsidenten des Appellationshofes dieses Bereichs und mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichts, zu dem sie abgeordnet werden, um diese Ämter zeitweilig auszuüben. Unbeschadet des Artikels 65 behalten sie dort alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile. Diese Abordnung endet spätestens dann, wenn im niederländischsprachigen Polizeigericht eine Stelle vakant ist.

Art. 65.Die in Überzahl ernannten Magistrate und Personalmitglieder, die eine Prämie für die Kenntnis der anderen Sprache erhalten und an ein Gericht, bei dem die Kenntnis dieser Sprache nicht erforderlich ist, gemäss Artikel 64 durch Versetzung definitiv übertragen werden oder zu diesem Gericht abgeordnet werden, erhalten eine Versetzungsprämie in gleicher Höhe.

Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz oder der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats, die an dem vom König gemäss Artikel 61 Absatz 2 festgelegten Datum eine Prämie für die Kenntnis einer anderen Sprache erhalten, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde ernannt sind und aufgrund der Anwendung von Artikel 357 § 4 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches keine Prämie erhalten, erhalten eine Versetzungsprämie in gleicher Höhe.

Art. 66.Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Gehaltserhöhungen und Gehaltszuschläge der Magistrate und Personalmitglieder nicht beeinträchtigen. Sie behalten unbeschadet des Artikels 65 alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile.

Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte, die in Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmungen von Amts wegen bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ernannt werden, behalten den in Artikel 357 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gehaltszuschlag jedoch nicht.

Art. 67.Das erworbene Dienstalter beim Gericht Erster Instanz von Brüssel, beim Handelsgericht von Brüssel, beim Arbeitsgericht von Brüssel, beim Polizeigericht von Brüssel, bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel oder des Arbeitsauditors von Brüssel, bei den Kanzleien dieser Gerichte und den Sekretariaten dieser Staatsanwaltschaften wird bei der Berechnung des Dienstalters der Magistrate und Personalmitglieder berücksichtigt, die gemäss Artikel 63 bei den französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gerichten von Brüssel, den Kanzleien dieser Gerichte, der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde oder den Sekretariaten dieser Staatsanwaltschaften ernannt werden.

Art. 68.Inhaber eines endgültigen beigeordneten Mandats, das an dem vom König gemäss Artikel 61 Absatz 2 festgelegten Datum läuft, behalten dieses Mandat bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei denen sie gemäss Artikel 63 gegebenenfalls in Überzahl ernannt sind.

Inhaber des Mandats eines Korpschefs, eines nicht endgültigen beigeordneten Mandats, eines spezifischen Mandats oder des Mandats eines Beisitzers in Strafvollstreckungssachen, das an dem vom König gemäss Artikel 61 Absatz 2 festgelegten Datum läuft, behalten dieses Mandat und es wird davon ausgegangen, dass sie das Mandat ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie für dieses Mandat bestimmt worden sind.

Gegebenenfalls behalten sie das nicht endgültige beigeordnete Mandat in Überzahl.

Art. 69.Bewerter, die auf der Grundlage von Artikel 259decies des Gerichtsgesetzbuches durch die Korpsversammlungen der gespaltenen Staatsanwaltschaften und Auditorate und durch die Generalversammlungen der zweigeteilten Gerichte für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt worden sind, üben dieses Amt für die restliche Dauer des laufenden Mandats in dem Brüsseler Gericht, der Brüsseler Staatsanwaltschaft oder dem Brüsseler Auditorat, wo sie ihr Amt ausüben, weiter aus.

Art. 70.Die Bestimmung als Praktikumsleiter auf der Grundlage von Artikel 259octies des Gerichtsgesetzbuches bleibt nach der Zweiteilung des Gerichts oder der Spaltung der Staatsanwaltschaft gültig.

Art. 71.Die Ernennungsverfahren für Stellen, deren Vakanz vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, werden gemäss den am Tag dieser Veröffentlichung geltenden Bestimmungen abgeschlossen.

Art. 72.Die Erfordernis gemäss Artikel 54ter des Gesetzes vom 15.

Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nach einem Drittel Zweisprachiger, was Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft betrifft, gilt nur für die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft, die nach dem vom König gemäss Artikel 61 Absatz 2 festgelegten Datum angeworben werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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