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Wet van 21 december 1998
gepubliceerd op 03 september 2009

Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000546
pub.
03/09/2009
prom.
21/12/1998
ELI
eli/wet/1998/12/21/2009000546/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 1998. - Wet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 11 februari 1999, err. van 24 april 1999), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 4 april 2001 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de consumenten (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2001); - de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 29 april 2003); - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003); - de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2004); - de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005, err. van 30 augustus 2005); - de wet van 1 maart 2007 houdende diverse bepalingen (III) (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007); - de wet van 11 mei 2007 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2007).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Produkten: bewegliche Sachgüter, [einschliesslich Biokraftstoffe, Stoffe und Präparate, Biozide und Verpackungen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen], 2.Produktgruppen: Erzeugnisse, die gleichen Zwecken dienen und für gleichwertige Anwendungen vorgesehen sind, 3. Inverkehrbringen: Verbringen, Einfuhr oder Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, 4.Stoffen: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, jedoch mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können, 5. neuen Stoffen: jeder Stoff, der nicht im EINECS-Verzeichnis (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) aufgenommen ist, erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, 6.Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen, 7. gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Bioziden: Stoffe, Zubereitungen oder Biozide, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) oder umweltgefährlich sind, 8.Bioziden: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; der König kann den Begriff Biozid gemäss den einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft näher präzisieren, 9. Verpackungen: aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden.Auch alle zum selben Zweck verwendeten "Einwegartikel" sind als Verpackungen zu betrachten.

Unter den Begriff "Verpackung" fallen ausschliesslich: a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, das heisst Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden, b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, das heisst Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, die in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen;diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst, c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, das heisst Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung, 10. Mehrwegverpackungen: Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach ihrer Benutzung erneut gefüllt oder derselben Zweckbestimmung entsprechend verwendet zu werden - mit oder ohne Unterstützung von auf dem Markt vorhandenen Hilfsmitteln, die das erneute Abfüllen der Verpackung selbst ermöglichen -, deren Beschaffenheit eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen während ihrer Lebensdauer gestattet;die entsprechenden Verpackungen werden zu Verpackungsabfall, sobald sie nicht mehr wiederverwendet werden, 11. Verwertungsverfahren: a) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln, b) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschliesslich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren), c) Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen, d) Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe, e) Regenerierung von Säuren oder Basen, f) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen, g) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen, h) Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl, i) Verwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, j) Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, k) Verwendung von Rückständen, die bei einem der vorerwähnten Verfahren gewonnen werden, l) Austausch von Abfällen, um sie einem der vorerwähnten Verfahren zu unterziehen, m) Ansammlung von Stoffen, die für eines der vorerwähnten Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, 12.stofflicher Verwertung: die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke einschliesslich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung, 13. energetischer Verwertung: die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme, 14.organischer Verwertung: die ärobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anärobe Behandlung (Biogaserzeugung) - über Mikroorganismen und unter Kontrolle - der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung kann nicht als eine Form der organischen Verwertung betrachtet werden, 15. Beseitigungsverfahren: a) Ablagerungen in oder auf dem Boden (das heisst Deponien und so weiter), b) Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich und so weiter), c) Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume und so weiter), d) Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen und so weiter), e) speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, und so weiter), f) Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen, g) Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeresboden, h) Verbrennung an Land, i) Verbrennung auf See, j) Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk und so weiter), k) biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in vorliegender Nummer beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in vorliegender Nummer aufgeführten Verfahren entsorgt werden, l) chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in vorliegender Nummer beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in vorliegender Nummer beschriebenen Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen und so weiter), m) Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in vorliegender Nummer beschriebenen Verfahren, n) Rekonditionierung vor Anwendung eines der in vorliegender Nummer beschriebenen Verfahren, o) Lagerung bis zur Anwendung eines der in vorliegender Nummer beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, 16.wiederverwendbaren Produkten: Produkte, die dazu bestimmt sind, derselben Zweckbestimmung entsprechend ganz oder grösstenteils wieder verwendet zu werden, 17. Umwelt: Luft, Boden, Wasser, Ökosysteme, Klima, Flora, Fauna und sonstige Organismen, der Mensch ausgenommen, 18.Verschmutzung: vom Menschen erzeugte Anwesenheit von Feststoffen, Flüssigkeiten, Gas, Mikroorganismen, thermischer Energie, nicht ionisierenden Strahlen, Lärm oder anderen Vibrationen in Luft, Boden oder Wasser, die unmittelbar oder mittelbar schädliche Folgen auf Mensch oder Umwelt haben oder haben können, 19. Minister: je nach Fall der für Volksgesundheit beziehungsweise der für Umwelt zuständige Minister, [20.Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind: a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden, b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zum Beispiel Wachstumsregler), c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen, d) unerwünschte Pflanzen zu vernichten, e) Pflanzenteile zu vernichten, ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen und f) die Wirkung von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern. Der König kann den Begriff Pflanzenschutzmittel gemäss den diesbezüglichen Richtlinien und Verordnungen der Institutionen der Europäischen Gemeinschaft näher präzisieren,] [21. Biokraftstoffen: flüssige, gasförmige oder feste Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. Biomasse ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschliesslich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Fischerei, der Aquakultur, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige und der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 233 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); einziger Absatz Nr. 20 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); einziger Absatz Nr. 21 eingefügt durch Art. 233 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung anders lautender gesetzlicher Bestimmungen hat vorliegendes Gesetz zum Zweck, mittels Produktnormen umweltverträgliche Produktions- und Konsummuster zu fördern, und insbesondere: 1. die Umwelt gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen bestimmter in Verkehr gebrachter oder in Nicht-EU-Länder ausgeführter Produkte zu schützen, 2.die Volksgesundheit gegen schädliche oder mögliche schädliche Folgen bestimmter in Verkehr gebrachter oder in Nicht-EU-Länder ausgeführter Produkte zu schützen, 3. die Anwendung der Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Produktnormen, die den Schutz der Volksgesundheit oder der Umwelt bezwecken, zu gewährleisten. Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf Arbeitnehmerschutz noch auf Verbrauchersicherheit. § 2 - [Vorliegendes Gesetz ist auf alle Produkte anwendbar, was die unter § 1 erwähnten Aspekte betrifft.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz bezieht sich vorliegendes Gesetz nicht auf Produkte, die unter folgende Gesetze und deren Ausführungserlasse fallen, wenn diese gegenteilige Bestimmungen enthalten oder ihre Ziele durch die Anwendung des Gesetzes in Gefahr gebracht werden können: 1. Gesetz vom 28.Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte, 2. Gesetz vom 20.Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, 3. Gesetz vom 25.März 1964 über Arzneimittel, 4. Gesetz vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 5. Gesetz vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, 6. Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste.] [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen über Produkte Art.4 - Alle in Verkehr gebrachten Produkte müssen so entworfen sein, dass Herstellung, vorgesehene Benutzung und Beseitigung der Volksgesundheit nicht schaden und nicht oder so wenig wie möglich zu einer Steigerung von Menge und Schädlichkeitsgrad von Abfällen und anderer Verschmutzung beitragen.

Art. 5 - § 1 - Zum Schutz der Umwelt oder der Volksgesundheit und zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster kann der König Massnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen: 1. Inverkehrbringen eines Produktes regeln, aussetzen oder verbieten, 2.Inverkehrbringen eines Produktes von [einer vorherigen Zulassung, Erlaubnis, Registrierung oder Meldung] abhängig machen und Bedingungen festlegen, unter denen eine Erlaubnis oder Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, 3. Eigenschaften, Zusammensetzung, Verpackung, Aufmachung und Aufbereitung eines Produktes im Hinblick auf sein Inverkehrbringen regeln und bestimmen, wie die Einhaltung dieser Regeln nachzuweisen beziehungsweise anzugeben ist, 4.Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Produkten fördern, 5. Kriterien für Analyse, Prüfung oder Studie eines Produktes oder einer Produktkategorie und deren Lebenszyklus festlegen im Hinblick auf die Bestimmung von Haltbarkeit und potentiellen Gefahren oder Risiken des Inverkehrbringens für die Volksgesundheit oder die Umwelt, und Analysen, Prüfungen oder Studien gemäss dieser Kriterien auferlegen, 6.Information über ein Produkt oder eine Produktkategorie, mit Ausnahme der Werbung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, festlegen, die vor oder anlässlich des Inverkehrbringens erteilt werden muss beziehungsweise kann, und Zielpersonen, an die, und Modalitäten, nach denen sie verbreitet werden muss beziehungsweise kann, 7. Tätigkeiten von Personen, die an dem Inverkehrbringen von Produkten oder Produktkategorien beteiligt sind, von Bedingungen und einer vorherigen Meldung oder Erlaubnis des Ministers abhängig machen, dazu Modalitäten bestimmen, die die Meldung erfüllen muss, und Bedingungen stellen, unter denen eine Erlaubnis erteilt, ausgesetzt oder entzogen wird, 8.Ausfuhr von Produkten in Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, verbieten oder diese auch vorab einer Meldung, einer Erlaubnis oder Bedingungen unterwerfen, 9. Produkte im Hinblick auf die Regelung ihres Inverkehrbringens gemäss ihren Auswirkungen auf Volksgesundheit oder Umwelt in Kategorien aufteilen, 10.Sonderregeln für die Kennzeichnung eines Produktes oder einer Produktkategorie festlegen. Beziehen sich diese Regeln auf Produkte oder Produktkategorien, bei denen die Kennzeichnung aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgeschrieben ist, werden sie auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers erlassen, 11. Pflichtmeldung von Menge und Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Produkte auferlegen, 12.Inverkehrbringen eines Produktes oder einer Produktkategorie anderen Sonderbedingungen unterwerfen, 13. andere Massnahmen ergreifen, die zur Umsetzung der Bestimmungen von Belgien bindenden internationalen Abkommen beziehungsweise Akten hinsichtlich des Inverkehrbringens von Produkten notwendig sind. Königliche Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen in den Nummern 2, 4, 7, 11 und 12 werden im Ministerrat beraten. § 2 - Zum Schutz der Volksgesundheit kann der König ausserdem: 1. die Benutzung eines Produktes bestimmten Bedingungen unterwerfen, aussetzen oder verbieten, 2.die Benutzung eines Produktes einer vorherigen Erlaubnis, Registrierung oder Meldung unterwerfen und Bedingungen festlegen, unter denen eine Erlaubnis oder Registrierung erteilt, ausgesetzt oder entzogen werden kann, 3. die Herstellung eines Produktes bestimmten Bedingungen unterwerfen, aussetzen oder verbieten, 4.bestimmte Produkte aus dem Handel ziehen, 5. Tätigkeiten von Personen, die an der Benutzung von Produkten oder Produktkategorien beteiligt sind, von Bedingungen und einer vorherigen Meldung oder Erlaubnis des Ministers abhängig machen, dazu Modalitäten bestimmen, die die Meldung erfüllen muss, und Bedingungen stellen, unter denen eine Erlaubnis erteilt, ausgesetzt oder entzogen wird, 6.die Benutzung eines Produktes oder einer Produktkategorie anderen Sonderbedingungen unterwerfen.

Königliche Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen in den Nummern 2, 4, 5 und 6 werden im Ministerrat beraten. § 3 - Ausser in Fällen, wo Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste anwendbar ist, kann der für Volksgesundheit zuständige Minister durch einen mit Gründen versehenen Erlass und ohne die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Stellungnahmen einzuholen vorläufige Massnahmen ergreifen, die Benutzung, Inverkehrbringen oder Inverkehrhalten von einem oder mehreren Produkten verbieten. wenn sie eine ernste und dringende Gefahr für die Volksgesundheit darstellen, § 4 - Der für Umwelt zuständige Minister kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass und ohne die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Stellungnahmen einzuholen vorläufige Massnahmen ergreifen, die Benutzung, Inverkehrbringen oder Inverkehrhalten von einem oder mehreren Produkten verbieten, wenn sie eine ernste und dringende Gefahr für die Umwelt darstellen. § 5 - Aufgrund der Paragraphen 3 und 4 ergriffene vorläufige Massnahmen laufen spätestens am Ende des sechsten Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens aus. Diese Massnahmen können für einen Zeitraum, der die gleiche Frist nicht übersteigt, verlängert werden. [Art. 5 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 234 des G. vom 27.

Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 6 - § 1 - Zum Schutz der Volksgesundheit oder der Umwelt und zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und insbesondere zwecks Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes können hinsichtlich des Inverkehrbringens eines Produktes oder einer Produktkategorie Sektorenabkommen geschlossen werden zwischen dem Staat und Unternehmen, die am Vertrieb eines gleichen Produktes oder einer gleichen Produktkategorie beteiligt sind, oder Organisationen, in denen solche Unternehmen zusammengeschlossen sind.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Organisationen müssen nachweisen, dass sie: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen, 2.repräsentativ sind für Unternehmen, die der gleichen Branche angehören und am Vertrieb eines gleichen Produktes oder einer gleichen Produktkategorie beteiligt sind, 3. statutarisch befugt sind, solche Abkommen zu schliessen, oder von mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder bevollmächtigt sind, mit dem Staat ein Sektorenabkommen abzuschliessen, das sie gemäss § 4 Nr.1 des vorliegenden Artikels binden wird. [...] § 2 - Insofern ein Unternehmen oder eine Organisation die in § 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, kann es/sie mit Zustimmung des Staates einem bereits bestehenden Sektorenabkommen beitreten. § 3 - Ein Sektorenabkommen kann bestehende Rechtsvorschriften oder Regelungen weder ersetzen noch abschwächen, Während des Gültigkeitszeitraums eines Sektorenabkommens erlässt der König keine Regelung kraft vorliegenden Gesetzes, die in Bezug auf die [im Sektorenabkommen geregelten Angelegenheiten hinsichtlich der erwähnten Produkte] strengere als die im Abkommen vorgesehenen Anforderungen stellt, ausser bei zwingender Notwendigkeit oder zur notwendigen Erfüllung internationaler Verpflichtungen. § 4 - Sektorenabkommen müssen bestimmten Mindestbedingungen entsprechen: 1. Ein Sektorenabkommen bindet die Parteien in juristischer Hinsicht, sobald es von allen betroffenen Parteien unterzeichnet worden ist. Je nach Bestimmungen des Sektorenabkommens ist es ebenfalls für alle Mitglieder oder eine allgemein beschriebene Gruppe von Mitgliedern der Organisation verbindlich.

Das Sektorenabkommen ist von Rechts wegen verbindlich für Unternehmen, die der Organisation nach der Abkommensunterzeichnung beitreten und die gegebenenfalls einer in dem Sektorenabkommen allgemein beschriebenen Gruppe von Mitgliedern angehören.

Mitglieder einer durch das Sektorenabkommen gebundenen Organisation können sich den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht entziehen, indem sie die Organisation verlassen. [1bis. In einem Sektorenabkommen muss festgelegt werden, auf welche Weise die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens durchgeführt werden muss. 1ter. Im Falle eines Verstosses gegen die Bestimmungen eines Sektorenabkommens kann jede durch das Abkommen gebundene Person vom Zuwiderhandelnden die Ausführung dieser Bestimmungen als solche oder in entsprechendem Masse fordern.] 2. Ein Sektorenabkommen wird für befristete Dauer geschlossen und darf auf keinen Fall länger als zehn Jahre dauern.Jeder darüber hinausgehende Zeitraum wird von Rechts wegen auf zehn Jahre zurückgesetzt.

Ein Sektorenabkommen kann nicht stillschweigend erneuert werden. Der Staat und eine oder mehrere angeschlossene Organisationen können vereinbaren, Sektorenabkommen ohne Abänderungen zu verlängern. 3. Sektorenabkommen können beendet werden: a) bei Ablauf des Gültigkeitszeitraums, b) durch Kündigung einer der Parteien;ausser gegenteiliger Bestimmung im Abkommen ist die Kündigungsfrist auf sechs Monate festgesetzt, c) durch Vereinbarung zwischen den Parteien. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind Bestimmungen der öffentlichen Ordnung. Sie sind anwendbar auf Sektorenabkommen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden.

Sektorenabkommen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurden, können nur aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse abgeändert oder verlängert werden. Sie bleiben höchstens fünf Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig. § 6 - Sektorenabkommen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes geschlossen werden, und Abänderungen, Verlängerungen, Kündigungen oder Beitrittserklärungen in Bezug auf diese Abkommen müssen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. [§ 6bis - Bei Abschliessen von Sektorenabkommen nehmen die betreffenden repräsentativen Organisationen, deren Mitglieder den in Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft angegebenen Sonderkommissionen angehören, jedes Mal an den Verhandlungen teil.] § 7 - Eine Zusammenfassung des Entwurfs eines Sektorenabkommens und von Abänderungen, Verlängerungen oder vorzeitigen Kündigungen werden auf Betreiben des Ministers im Belgischen Staatsblatt und anderen vom König zu diesem Zweck bestimmten Medien veröffentlicht. Der vollständige Entwurf kann an der im veröffentlichten Text angegebenen Stelle während dreissig Tagen eingesehen werden. Er wird ebenfalls [den in Artikel 19 § 1 Absatz 1 erwähnten Beratungsorganen, der Abgeordnetenkammer und] den Regionalregierungen übermittelt.

Innerhalb dreissig Tagen nach Veröffentlichung der Zusammenfassung im Belgischen Staatsblatt können Einwände und Bemerkungen schriftlich bei den in der Veröffentlichung diesbezüglich bestimmten befugten föderalen Dienststellen eingereicht werden. Innerhalb derselben Frist können die im vorhergehenden Absatz erwähnten Regionalregierungen und Räte eine Stellungnahme abgeben, die sie dem Minister zusenden. Der Minister untersucht Stellungnahmen, Einwände und Bemerkungen und übermittelt sie zur Information den betreffenden Organisationen oder Unternehmen [und der Abgeordnetenkammer]. [§ 8 - Der Minister erstellt während der ersten zwei Monate der ordentlichen Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer einen Bericht in Bezug auf die Umsetzung der Sektorenabkommen.] [Art. 6 § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 4 einziger Absatz Nr. 1bis und 1ter eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28.

März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 6bis eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 5 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); § 7 Abs. 2 ergänzt durch Art. 4 Nr. 6 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 8 eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] KAPITEL III - Sonderbestimmungen über Stoffe und Präparate Art. 7 - § 1 - Wer einen neuen Stoff als solchen oder im Präparat eingebaut in Verkehr bringen will, muss bei der Föderalbehörde eine entsprechende Meldung machen, ausser in den vom König festgelegten Fällen, bei denen keine Meldung erforderlich ist aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Behörde, an die die in § 1 erwähnte Meldung zu richten ist, 2.die Bedingungen, denen diese Meldung genügen muss, und das Untersuchungs- und Beurteilungsverfahren, 3. in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen diese Meldung der Begutachtung eines aus wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen zusammengesetzten Organs, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt, vorgelegt wird, 4.die erforderliche Frist zwischen Meldung und Inverkehrbringen eines Stoffes, 5. unter welchen Bedingungen und für welche Teile der Meldungsakte der Einreicher die Behandlung als vertraulich geltend machen kann.Diese Vertraulichkeit gilt auf jeden Fall nicht für Informationen hinsichtlich der Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, Volksgesundheit und Umwelt und hinsichtlich der Vorsichtsmassnahmen, die bei Verwendung oder Kontakt mit Produkten, Stoffen oder Präparaten zu treffen sind, 6. die Bedingungen, unter denen die in Nr.5 erwähnten Daten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitgeteilt werden können. § 3 - Der König kann ausserdem: 1. Massnahmen ergreifen, um die gemeinsame Benutzung von Prüfungsergebnissen aufzuerlegen, 2.Fälle und Bedingungen festlegen, in denen der für Volksgesundheit, Umwelt oder Arbeit zuständige Minister eine Stellungnahme des in § 2 Nr. 3 erwähnten Organs beantragen kann für neue Stoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand einer Meldung waren.

KAPITEL IV - [Sonderbestimmungen über Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 5 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art. 8 - Der König kann das Inverkehrbringen von [Pflanzenschutzmitteln und] Biozid-Produkten von einer vorherigen [Zulassung,] Erlaubnis oder Registrierung abhängig machen, die vom Minister auf Stellungnahme eines aus wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen zusammengesetzten Organs erteilt wird, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt.

Der König kann Bedingungen festlegen, denen [Zulassungs-,] Erlaubnis- oder Registrierungsanträge und deren Untersuchung durch dieses Organ unterliegen. Er kann ebenfalls Bedingungen für Erteilung, Änderung, Aussetzung und Rücknahme der [Zulassung,] Erlaubnis oder Registrierung erlassen. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] [Art. 8bis - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Reduzierungsprogramm, das alle zwei Jahre aktualisiert wird und das die Senkung von Benutzung und Inverkehrbringen gefährlicher aktiver Bestandteile bezweckt, denen Mensch und Umwelt ausgesetzt werden können und die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten enthalten sind.

Eine Verringerung der im vorherigen Absatz erwähnten aktiven Bestandteile, Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel wird im Laufe der Zeit vorgesehen auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsaufnahme der Auswirkungen, die sie auf Mensch und Umwelt haben. Zur Beurteilung der Ergebnisse des Reduzierungsprogramms beinhaltet Letzteres für die erwähnten aktiven Bestandteile ebenfalls einen Indikator, in dem Auswirkungen auf Umwelt und/oder Gesundheit berücksichtigt und qualitative und quantitative Aspekte integriert sind. Das Programm darf auf keinen Fall Anforderungen aus internationalen Vorschriften beeinträchtigen. Programmentwürfe werden dem in Artikel 8 erwähnten Organ zur Begutachtung vorgelegt. [Das erste Programm tritt spätestens am 31. Dezember 2004 in Kraft.] § 2 - [...]] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003);§ 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 507 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 aufgehoben durch Art. 507 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II kann der König im Interesse der Volksgesundheit: 1. Bedingungen in Bezug auf Produktion, Umwandlung, Zusammensetzung, Verpackung, Aufmachung, Aufbereitung, Menge, Herkunft, Qualität, Wirksamkeit, Erwerb, Besitz, Konservierung und Benutzung von [Pflanzenschutzmitteln und] Biozid-Produkten festlegen, 2.Höchstmengen an Rückständen aktiver Bestandteile festlegen, die [Pflanzenschutzmittel und] Biozid-Produkte und etwaige Abbauprodukte hinterlassen, 3. Tätigkeiten von Personen, die in Nr.1 erwähnte Verrichtungen durchführen, einer vorherigen Erlaubnis oder Zulassung seitens des Ministers unterwerfen und damit verbundene Bedingungen festlegen sowie Bedingungen festlegen, unter denen eine Erlaubnis oder Zulassung ausgesetzt oder entzogen werden kann, 4. Warenzeichen, Plomben, Siegel, Gütezeichen, Etikette, Bescheinigungen, Schilder, Zeichen, Verpackungen, Bezeichnungen oder andere Hinweise festlegen, durch die nachgewiesen oder bescheinigt wird, dass die in Nr.1 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

Erlasse zur Ausführung der Bestimmungen in Nr. 4 werden gemeinsam vom Minister und von den für Wirtschaft und für Mittelstand zuständigen Ministern vorgeschlagen. [Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] KAPITEL V - Sonderbestimmungen über Verpackungen Art. 10 - Das Inverkehrbringen von Produkten in nicht wieder verwendbaren oder nicht verwertbaren Verpackungen, einschliesslich der stofflichen Verwertung im Sinne von Art. 2 Nr. 12, ist verboten.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens dieses Verbots und kann Abweichungen von diesem Verbot gewähren, falls das Inverkehrbringen solcher Verpackungen notwendig ist, um gesetzlichen Normen hinsichtlich Hygiene, Sicherheit oder Konservierung des verpackten Produkts zu genügen.

Art. 11 - § 1 - Wer verpackte Produkte in Verkehr bringt, muss darauf achten, dass Verpackungen dieser Produkte folgenden grundlegenden Anforderungen genügen: 1. Verpackungen sind so herzustellen, dass das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmass begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist, 2.Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschliesslich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei Einsammeln, Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei dieser Bewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmass beschränkt sind, 3. Verpackungen sind so herzustellen, dass schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmass beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 muss jede Person, die verpackte Produkte in nicht wieder verwendbaren Verpackungen vertreibt, darauf achten, dass für dasselbe Verpackungsmaterial das Verhältnis zwischen Verpackungsgewicht und Gewicht des in dieser Verpackung vertriebenen Produkts nicht höher ist als das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehende Verhältnis.

Der König kann Abweichungen von dieser Verpflichtung gewähren, falls das Zusatzgewicht der Verpackung: 1. entweder für die Erfüllung von gesetzlichen Hygiene-, Sicherheits- und Konservierungsnormen notwendig ist 2.oder ausgeglichen wird durch eine entsprechende gleichzeitige Gewichtsverminderung anderer Bestandteile des Verpackungssystems, das heisst der Verkaufs-, Sammelgut- und Transportverpackung, zu dem die Verpackung gehört 3. oder durch Übergang von Einweg- zu Mehrwegverpackungen verursacht wird 4.oder durch Benutzung stofflich verwertbaren Materials in der Verpackung verursacht wird 5. oder zur Erleichterung der stofflichen Verwertung beiträgt. Art. 12 - Wer Produkte in Mehrwegverpackungen in Verkehr bringt, muss darauf achten, dass diese Verpackungen gleichzeitig folgenden grundlegenden Anforderungen genügen: 1. Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs ermöglichen.2. Die gebrauchte Verpackung muss im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können.3. Die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, das heisst als Abfall, müssen erfüllt sein. Art. 13 - Wer Produkte in Einwegverpackungen in Verkehr bringt, muss darauf achten, dass diese Verpackungen gleichzeitig folgenden grundlegenden Anforderungen genügen: 1. Sind Verpackungen für die stoffliche Verwertung bestimmt, müssen sie so gefertigt sein, dass ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind.Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren. 2. Sind Verpackungen für die Verwertung in Form der energetischen Verwertung bestimmt, müssen sie eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.3. Sind Verpackungen für die Verwertung in Form der biologischen Verwertung bestimmt, müssen sie separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen und dass der Grossteil des Endproduktes sich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Art. 14 - Der König kann die in Artikel 13 Nr. 2 erwähnte Mindestverbrennungswärme bestimmen und die anderen in den Artikeln 11, 12 und 13 erwähnten grundlegenden Anforderungen genau festlegen, indem er für bestimmte Verpackungsgruppen oder -materialien technische Normen erlässt. [ KAPITEL Vbis - Sonderbestimmungen zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte [Kapitel Vbis mit den Artikeln 14bis bis 14duodecies eingefügt durch Art. 3 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 14bis - § 1 - Vorliegendes Kapitel schafft einen Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten. § 2 - Vorliegendes Kapitel sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmassnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Es trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem es die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert. § 3 - Vorliegendes Kapitel gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung. § 4 - Vorliegendes Kapitel einschliesslich seiner Durchführungsmassnahmen gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschliesslich der Rechtsvorschriften für fluorierte Treibhausgase.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 14ter - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "energiebetriebenem Produkt": ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäss funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschliesslich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter vorliegendes Gesetz fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können, 2."Bauteilen und Baugruppen": Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann, 3. "Durchführungsmassnahmen": auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes oder einer europäischen Verordnung oder Entscheidung erlassene Massnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten, 4."Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt": die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist, 5. "Inbetriebnahme": die erstmalige bestimmungsgemässe Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft, 6."Hersteller": eine natürliche oder juristische Person, die unter vorliegendes Gesetz fallende energiebetriebene Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens auf dem Gemeinschaftsmarkt und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinne von Nummer 8, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter vorliegendes Gesetz fallende energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, 7. "Bevollmächtigtem": eine natürliche oder juristische Person mit Niederlassung in der Gemeinschaft, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit vorliegendem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Formalitäten vollständig oder teilweise nachzukommen, 8."Importeur": eine natürliche oder juristische Person mit Niederlassung in der Gemeinschaft, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt, 9. "Materialien": alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden, 10."Produktgestaltung": die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung, 11. "Umweltaspekt": einen Bestandteil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts, der/die während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann, 12."Umweltauswirkung": eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt, 13. "Lebenszyklus": die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung, 14."Wiederverwendung": eine Massnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschliesslich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung, 15. "Recycling": die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung, 16."energetischer Verwertung": die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme, 17. "Verwertung": eines der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle genannten anwendbaren Verfahren, 18. "Abfall": ein Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, 19."gefährlichen Abfällen": Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, 20. "ökologischem Profil": die Beschreibung - gemäss der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmassnahme - der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (zum Beispiel von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Grössen, 21."Umweltverträglichkeit" eines energiebetriebenen Produkts: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts, 22. "Verbesserung der Umweltverträglichkeit": der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich, 23."umweltgerechter Gestaltung" ("Ökodesign"): die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern, 24. "Ökodesign-Anforderung": eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben, 25."allgemeiner Ökodesign-Anforderung": eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft, 26. "spezifischer Ökodesign-Anforderung": eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Grösse für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung, 27."harmonisierter Norm": eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist, 28. "zuständiger Behörde": die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Abschnitt 3 - Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt und/oder an die Inbetriebnahme Art. 14quater - § 1 - Das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts, das nicht allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme entspricht und das nicht gemäss Artikel 14quinquies § 1 Absatz 1 die CE-Kennzeichnung trägt, ist verboten und darf unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfasst werden, untersagt oder eingeschränkt werden. § 2 - Trotzdem dürfen zum Beispiel bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Konformität hergestellt ist.

Abschnitt 4 - Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Konformitätsvermutung Art. 14quinquies - § 1 - Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme auf dem Gemeinschaftsmarkt eines von Durchführungsmassnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme entspricht.

Die in Absatz 1 erwähnte EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" gemäss dem Muster in Anlage II. Die in Absatz 1 erwähnte Konformitätserklärung muss die in Anlage III genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmassnahme verweisen. § 2 - An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann. § 3 - In den Durchführungsmassnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können.

Diese Angaben müssen mindestens in niederländischer, französischer und deutscher Sprache vorliegen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird, wobei zu berücksichtigen ist: a) ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können, b) wer der voraussichtliche Benutzer des energiebetriebenen Produkts ist und welche Art Informationen bereitzustellen sind. Die in Absatz 1 erwähnten Angaben können auch in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst werden. § 4 - Ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Artikel 14quinquies § 1 Absatz 1 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, muss den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme entsprechen.

Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmassnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

Abschnitt 5 - Den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten obliegende Verpflichtungen Art. 14sexies - Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmassnahme erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme bewertet wird.

Unterabschnitt 1 - Anforderungen an Bauteile und Baugruppen Art. 14septies - Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmassnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmassnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Unterabschnitt 2 - Aufklärung der Verbraucher Art. 14octies - Nach Massgabe der anwendbaren Durchführungsmassnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden: - die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, - das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmassnahmen vorgesehen ist.

Abschnitt 6 - Pflichten des Importeurs Art. 14nonies - Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht: - sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt vorliegendem Gesetz und den anwendbaren Durchführungsmassnahmen entspricht, - die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.

Abschnitt 7 - Aufsichts-, Kontroll- und Noteinsatzmassnahmen Unterabschnitt 1 - Schutzklausel Art. 14decies - § 1 - Wenn ein mit der in Artikel 14quinquies § 1 Absatz 1 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemässer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmassnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand abzustellen.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Minister die erforderlichen Massnahmen, die je nach Schwere des Verstosses bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so werden das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt oder es wird vom Markt genommen.

Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. § 2 - Jede nach vorliegendem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

Falls ein Produkt den Anforderungen des vorliegenden Kapitels nicht entspricht, so können Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels dem betroffenen Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angerechnet werden. § 3 - Der Minister teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine gemäss dem vorliegenden Artikel getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt: a) Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmassnahme, b) fehlerhafte Anwendung der in Artikel 14duodecies genannten harmonisierten Normen, c) Unzulänglichkeiten in den in Artikel 14duodecies genannten harmonisierten Normen. § 4 - Die in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts getroffenen Entscheidungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Unterabschnitt 2 - Konformitätsbewertung Art. 14undecies - § 1 - Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmassnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage V beschriebenen Managementsystem.

In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der einschlägigen Module gewählt, die beschrieben sind in dem Beschluss 93/465/EWG über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung.

Liegen dem Minister deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser im Belgischen Staatsblatt so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts; diese Prüfung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Massnahmen getroffen werden können.

Wurde ein von einer Durchführungsmassnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schliesst die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen von Anlage V erfüllt.

Wurde ein von einer Durchführungsmassnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschliesst und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen von Anlage V erfüllt. § 2 - Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmassnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts zur Einsicht bereithalten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde vorzulegen. § 3 - Die in Artikel 14quinquies § 1 Absatz 1 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Abschnitt 8 - Harmonisierte Normen Art. 14duodecies - § 1 - Der Minister trifft angemessene Vorkehrungen, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden. § 2 - Ist der Minister der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmassnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst er unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eingesetzten Ständigen Ausschuss.] KAPITEL VI - Kontrolle und Sanktionen Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König bestellten Beamten und Bediensteten die Anwendung der Bestimmungen, die in vorliegendem Gesetz, seinen Ausführungserlassen und den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz angeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Beamten und Bediensteten: 1. alle Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Beförderungsmittel, Räumlichkeiten oder andere unter freiem Himmel oder nicht befindliche Orte, die zu industriellen, kommerziellen, landwirtschaftlichen, handwerklichen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten bestimmt sind, betreten beziehungsweise sich Zutritt dorthin verschaffen, 2.falls die vorstehend aufgezählten Orte zum Wohnbereich gehören oder daran angrenzen, diese zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends nur mit einer zu diesem Zweck von einem Richter des Polizeigerichts erteilten vorherigen schriftlichen Ermächtigung betreten; eine solche Ermächtigung ist immer erforderlich, um bewohnte Räumlichkeiten zu betreten, 3. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlegen lassen.[Sich alle Unterlagen vorlegen lassen bedeutet, dass die in § 1 erwähnten Beamten und Bediensteten Zugang zu den Unterlagen haben und sie gegen Empfangsbescheinigung zwecks Untersuchung für eine vom König festgesetzte Frist zeitweilig beschlagnahmen dürfen. Die zeitweilige Beschlagnahme wird auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten, der die Unterlagen zeitweilig beschlagnahmt hat, oder nach Ablauf der Frist aufgehoben,] 4. Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und sie analysieren lassen [oder gegen Empfangsbescheinigung Produkte zwecks Zusatzuntersuchung zeitweilig mitnehmen,] [5.Fahrzeuge anhalten zwecks Überprüfung der beförderten Produkte und der Beförderungspapiere und für den Fall, dass es nicht möglich ist, diese Überprüfung vor Ort vorzunehmen, auf Kosten des Beförderungsunternehmens die Beförderung der Produkte zu einem anderen Ort in einem Umkreis von maximal 5 km anordnen.] § 3 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Umwelt, die Volksgesundheit und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, kann der König Vorschriften für Probenentnahmen, anwendbare Analyseverfahren und Bedingungen für die Zulassung von Laboren im Hinblick auf die Durchführung dieser Analyse festlegen. § 4 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Umwelt, die Volksgesundheit, die Wirtschaftsangelegenheiten und der Mittelstand gehören, kann der König einen Höchsttarif für die in § 3 erwähnten Analysen festlegen. § 5 - Die vom König bestellten Beamten und Bediensteten stellen Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die in der Anlage aufgeführten Verordnungen fest; sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung übermittelt. § 6 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der in der Anlage zu vorliegendem Gesetzes aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft kann der König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Umwelt, die Volksgesundheit, die Wirtschaftsangelegenheiten und der Mittelstand gehören, die Anwendung von Kontrollrichtlinien vorschreiben, die von anerkannten nationalen und internationalen Einrichtungen angenommen wurden. [§ 7 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollmassnahmen seitens der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.] [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 3 ergänzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 7 eingefügt durch Art. 181 Nr. 1 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.

Dezember 2003)] Art. 16 - § 1 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten und Bediensteten dürfen [gegen Empfangsbescheinigung] Produkte durch administrative Massnahme für eine vom König festgelegte Dauer zu Überprüfungszwecken zeitweilig beschlagnahmen bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen eines Erlasses zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder einer in der Anlage aufgeführten Verordnung. Diese [gegen Empfangsbescheinigung vorgenommene zeitweilige Beschlagnahme] wird auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten [, der das Produkt gegen Empfangsbescheinigung zeitweilig beschlagnahmt hat,] oder nach Ablauf der Frist aufgehoben.

Diese Beamten und Bediensteten dürfen Produkte beschlagnahmen, die den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen. [Produkte, die Gegenstand einer in Artikel 5 §§ 3, 4 und 5 erwähnten vorläufigen Massnahme, einer in Absatz 1 erwähnten zeitweiligen Beschlagnahme oder einer in Absatz 2 erwähnten administrativen Massnahme sind, werden vernichtet, wenn dies aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder der Umwelt nötig ist. Diese Vernichtung wird je nach Fall von dem für Volksgesundheit oder für Umwelt zuständigen Minister oder von dem vom König bestellten Bediensteten vorgenommen. Der König legt die Regeln in Bezug auf die zeitweilige Beschlagnahme, die administrative Beschlagnahme, die Rückgabe oder die Vernichtung dieser Produkte fest.] § 2 - Dieselben Beamten und Bediensteten können bei drohender Gefahr für Volksgesundheit oder Umwelt alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder auferlegen. [§ 3 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollmassnahmen seitens der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.] [Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 3 eingefügt durch Art. 181 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art.17 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse von [160 EUR] bis zu [4.000.000 EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstösst, wenn sie auf verbotene Produkte oder als gefährlich eingestufte Stoffe, Präparate oder Biozide anwendbar sind, [1bis.wer gegen die Vorschriften einer Durchführungsmassnahme verstösst, die durch oder aufgrund des Kapitels Vbis oder durch eine europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt sind,] 2. [wer gegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und 6 oder Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,] 3. wer gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe verstösst, 4. [wer gegen Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 und 6, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,] 5. wer willentlich falsche Informationen oder Unterlagen übermittelt, 6.wer sich Besuchen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Probenentnahmen oder Informationsersuchen der aufgrund von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes bestellten Bediensteten widersetzt, [7. wer gegen die Artikel 3, 4 oder 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.

März 2004 über Detergenzien verstösst,] [8. wer gegen Artikel 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG verstösst (Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30.

April 2004. Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 29. Juni 2004, Seiten 5-22),] [9.wer gegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verstösst.] Wenn der Urheber der im vorhergehenden Absatz beanstandeten Taten weiss, dass diese Taten eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Gesundheit des Menschen darstellen, werden die im vorhergehenden Absatz festgelegten Höchststrafen auf [acht Jahre] beziehungsweise zehn Millionen [EUR] erhöht. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von [acht Tagen] bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von [40 EUR] bis zu [120.000 EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer gegen Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verstösst, wenn sie auf Produkte, die nicht unter § 1 Nr.1 des vorliegenden Artikels fallen, anwendbar sind, 2. wer gegen Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 oder ihrer Ausführungserlasse verstösst, 3.[wer gegen Artikel 7 Absatz 6 und 7, Artikel 9 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 und 8, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,] 4. wer gegen Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 oder 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe verstösst, 5. [wer gegen Artikel 12 Absatz 1 und 3, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,] [6. wer gegen die Artikel 9 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstösst,] [7. wer gegen Artikel 6 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.

Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verstösst.] [§ 2bis. Wer gegen Artikel 20bis oder Artikel 57 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen oder gegen Ausführungserlasse zu diesen beiden Artikeln verstösst, wird für jeden Verstoss mit einer Geldbusse von 200 EUR bis 1.000 EUR belegt.

Aufgrund der Ausführungserlasse zu Artikel 20bis oder Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen geschuldete Beträge und Entschädigungen können mit fünf multipliziert werden.] [§ 2ter. Die in den Paragraphen 1, 2 und 2bis vorgesehenen Geldbussen müssen gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erhöht werden.] § 3 - [Der Strafrichter darf folgende zusätzliche Strafen auferlegen: 1. Veröffentlichung des Urteils, das die Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verkündet, nach der von ihm festgelegten Weise und auf Kosten des Verurteilten, 2.im Wiederholungsfall Schliessung der Einrichtungen, wo die Straftaten begangen wurden, für eine Dauer von mindestens vier Wochen und höchstens einem Jahr, 3. zeitweiliges Verbot, eine oder mehrere genau bestimmte Berufstätigkeiten auszuüben, auch hier nur im Wiederholungsfall und für eine Dauer von einem bis zu zehn Jahren.] § 4 - [Der Strafrichter kann ausserdem zum Schutz der Volksgesundheit und/oder der Umwelt folgende Massnahmen treffen: 1. Einfuhr- oder Ausfuhrverbot des Produkts, das Gegenstand des Verstosses ist, 2.Rücknahme vom Markt des Produkts, das Gegenstand des Verstosses ist, 3. Vernichtung beschlagnahmter Produkte auf Kosten des Verurteilten, 4.Entzug rechtswidrig erworbener Vermögensvorteile, 5. Veröffentlichung des Urteils nach der von ihm festgelegten Weise auf Kosten des Verurteilten. Im Wiederholungsfall kann der Richter ausserdem folgende Sofortmassnahmen verfügen: 1. Bestellung eines Sonderverwalters, 2.Erklärung der Unfähigkeit, eine oder mehrere genau bestimmte Berufstätigkeiten auszuüben, 3. Einstellung einer Produktion, 4.Verbot, die Einrichtungen zu benutzen, wo die Straftaten begangen wurden.] § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches [...] finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. [Art. 17 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10.

Juli 2007); § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 236 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 236 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 81 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 236 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004);§ 1 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 11 Nr. 5 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 236 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 11 Nr. 6 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); § 2ter eingefügt durch Art. 11 Nr. 7 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 4 ersetzt durch Art. 11 Nr. 9 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 5 abgeändert durch Art. 11 Nr. 10 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003)] [Art. 17bis - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, können die in Anwendung des Artikels 15 bestellten Beamten und Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden im Original innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Feststellung des Verstosses notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wird, b) die Frist zur Behebung der Missstände, c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, ein Protokoll erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] [Art. 17bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art.18 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und die in der Anlage aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 [§§ 2 und 2bis ] strafbar sind, können strafrechtlich verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse geahndet werden.

Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat und dem vom König bestellten Beamten eine Abschrift davon zu. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht.

Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.

Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin wird die Höhe der administrativen Geldbusse bestimmt, die weder die niedrigste in der betreffenden Gesetzesbestimmung vorgesehene Geldbusse unter- noch die Hälfte der höchsten dort vorgesehenen Geldbusse überschreiten darf.

Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.

Zudem gehen Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden fünf Jahre nach der Tat, die eine durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Straftat darstellt.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.

Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. § 9 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden. § 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Geldbusse. [§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollmassnahmen seitens der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.] [Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 11 eingefügt durch Art 181 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] KAPITEL VII - Schluss-, Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 19 - [§ 1] - Unbeschadet der Beteiligung der Regionalregierungen, vorgeschrieben durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, unterbreitet [der Minister die Entwürfe von Königlichen Erlassen] zur Ausführung der Artikel 5 §§ 1 und 2, 9 und 14 des vorliegenden Gesetzes dem Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, dem Hohen Gesundheitsrat, dem Verbraucherrat und dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Begutachtung. [Der Minister legt in seinem Begutachtungsantrag die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss. Vorbehaltlich der Fälle, die eine kürzere Frist erforderlich machen, beträgt diese Frist drei Monate. Diese Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein.

Ergeht die Stellungnahme nicht innerhalb der im Antrag angegebenen Frist, ist sie nicht mehr erforderlich.] [§ 2 - Für Beschlüsse, die eine einfache Umsetzung der Minimalklauseln der Harmonisierungsmassnahmen auf europäischer Ebene sind, sind die in § 1 erwähnten Konsultierungen nicht Pflicht; solche Beschlüsse werden den in § 1 erwähnten Räten lediglich zur Kenntnis gebracht.

Entwürfe von Königlichen Erlassen, die den von der Richtlinie vorgesehenen politischen Spielraum ausfüllen oder die andere Elemente enthalten als die, die für die Umsetzung der Richtlinie notwendig sind, müssen jedoch wohl zur Begutachtung vorgelegt werden.] [Art. 19 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29.

April 2003); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 28.

März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 4 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] [Art. 19bis - § 1 - Anlagen der Erlasse zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über Produktnormen zum Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt können auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. § 2 - Der vollständige Text der in § 1 erwähnten Anlagen wird der Öffentlichkeit einerseits über ein öffentlich zugängliches Informationsnetzwerk und andererseits über einen Magnetträger, der zum Selbstkostenpreis verteilt wird, zur Verfügung gestellt.

Zudem kann die Öffentlichkeit ebenfalls bei der betreffenden Verwaltungsstelle Zugang zum vollständigen Text der Anlagen erhalten. § 3 - Der König legt Folgendes fest: 1. ein öffentlich zugängliches Informationsnetzwerk, über das die Öffentlichkeit Kenntnis von dem in § 1 erwähnten vollständigen Text der Anlagen nehmen kann, 2.Art und Struktur des Magnetträgers, auf dem der vollständige Text der in § 1 erwähnten Anlagen aufgenommen wird, 3. Bedingungen, unter denen die betreffende Verwaltungsstelle die in § 1 erwähnten Anlagen vollständig oder auszugsweise an Personen, die dies wünschen, verteilt, 4.Bedingungen, unter denen die Öffentlichkeit über die betreffende Verwaltungsstelle Zugang zum vollständigen Text der in § 1 erwähnten Anlagen erhalten kann.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art.20 - Personen oder Einrichtungen, die keine Verwaltungsbehörde sind und die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder der in der Anlage aufgeführten Verordnungen von vertraulichen Daten in Bezug auf ein Produkt Kenntnis genommen haben, dürfen diese Daten Dritten nicht übermitteln, ausser wenn die zuständige Behörde sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs dazu ermächtigt. Der König legt die als vertraulich geltenden Daten fest und kann zusätzliche Massnahmen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Daten auferlegen. [Art. 20bis - [Unbeschadet des Artikels 57 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und des Artikels 82 des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Vergütungen und Beiträge festlegen, um die Aufträge der Verwaltung oder der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zu finanzieren, die auf die Anwendung [der Artikel 5, 7, 8, 8bis, 9, 10 und 15 des vorliegenden Gesetzes und der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgeführten Verordnungen] zurückzuführen sind.

Sie können von Personen verlangt werden, die Produkte in Verkehr bringen oder gestellten Bedingungen entsprechen wollen, um ihre Produkte in Verkehr bringen oder halten zu können.

Ein Königlicher Erlass aufgrund Absatz 1, mit dem Beiträge verlangt werden, wird von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft zum Datum seines Inkrafttretens aufgehoben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt wird.

Falls die Vergütungen und Beiträge nicht Aufträge der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette betreffen, sind sie für den Fonds für Grundstoffe und Produkte bestimmt, der im Unterposten 31-2 der Tabelle in der Anlage zum Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt ist.

Der König legt ebenfalls Höhe und Zahlungsmodalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vergütungen und Beiträge fest.]] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 16 durch des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003) und ersetzt durch Art. 212 des G. vom 9.

Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); Abs. 1 abgeändert durch Art. 235 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] [Art. 20ter - Der Minister kann mit anderen betroffenen Ministern Protokolle abschliessen, um Aspekte in Bezug auf vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse zu regeln hinsichtlich: 1. der Verteilung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen und -aufträgen, 2.der Vorbereitung von Vorschriften.] [Art. 20ter eingefügt durch Art. 17 durch des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art. 21 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallende Verordnungsbestimmungen bleiben in Kraft bis zu ihrer Abänderung, Aufhebung oder Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes.

Verstösse gegen die in Absatz 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden, werden mit den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Strafen geahndet. [Anlage I] [Anlage I nummeriert durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007);Abs. 1 ersetzt durch Art. 237 § 1 des G. vom 27.

Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); Abs. 4 eingefügt durch Art. 237 § 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004);Abs. 5 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 9. Juli 2005 (B.S. vom 20. Juli 2005); Abs. 6 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben [Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003] Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. 84/1 vom 5.

April 1993 [Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen] [Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, ABl. L104/1 vom 8. April 2004] [Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158 vom 30. April 2004, Berichtigung im ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 5-22] [Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase] [Anlage II] [Anlage II eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] CE-Kennzeichnung (gemäss Artikel 14quinquies § 1 Absatz 2) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein.Bei der Vergrösserung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen. [Anlage III] [Anlage III eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Konformitätserklärung (gemäss Artikel 14quinquies § 1 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung, 3.gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen, 5.gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. [Anlage IV] [Anlage IV eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Interne Entwurfskontrolle (gemäss Artikel 14undecies § 1) 1.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme zu beurteilen. Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere: a) eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist, b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat, c) das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmassnahme vorgeschrieben, d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts, e) eine Liste der in Artikel 17 erwähnten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 17 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmassnahme nicht vollständig Rechnung tragen, f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 [sic, zu lesen ist: Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts, g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschliesslich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme.3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. [Anlage V] [Anlage V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10.

Juli 2007)] Managementsystem für die Konformitätsbewertung (gemäss Artikel 14undecies § 1) 1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.3. Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. 3.1 Umweltorientierte Produktpolitik Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der massgebenden Durchführungsmassnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können Alle Massnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln - sofern die Durchführungsmassnahme dies vorschreibt -, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.

Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben: - die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind, - die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren, - die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben, - die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmässigen Aktualisierung, - das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird. 3.2 Planung Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren: a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts, b) Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele. 3.3 Durchführung und Unterlagen 3.3.1 Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten: a) Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmassnahmen möglich sind.b) Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Massnahmen sind schriftlich festzuhalten.c) Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind. 3.3.2 Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten: a) eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist, b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat, c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmassnahme verlangt, d) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschliesslich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme, e) Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden;werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 17 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmassnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, f) die nach Anhang I Teil 2 [sic, zu lesen ist: Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts. 3.4 Prüfungen und Abstellung von Mängeln a) Der Hersteller muss alle erforderlichen Massnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmassnahme hergestellt wird.b) Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert. c) Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.

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