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Wet van 21 december 1998
gepubliceerd op 04 april 2019

Wet betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, laatst gewijzigd bij wet van 3 juni 2018. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019011353
pub.
04/04/2019
prom.
21/12/1998
ELI
eli/wet/1998/12/21/2019011353/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 1998. - Wet betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, laatst gewijzigd bij wet van 3 juni 2018Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/06/2018 pub. 21/12/2018 numac 2018015180 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling type wet prom. 03/06/2018 pub. 18/06/2018 numac 2018012750 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden sluiten. - Duitse vertaling


De tekst in de bijlage is de vertaling in het Duits : Van de Omzendbrief aangaande de toepassing van wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, laatst gewijzigd bij wet van 3 juni 2018Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/06/2018 pub. 21/12/2018 numac 2018015180 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling type wet prom. 03/06/2018 pub. 18/06/2018 numac 2018012750 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden sluiten (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2019) Deze vertaling was opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung - Fußballzelle 18. JANUAR 2019 - Rundschreiben über die Anwendung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Kommissar des Büros DAO/Sport der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden und den Herrn Sicherheitsbeauftragten des Königlichen Belgischen Fußballverbands An den Herrn Vorsitzenden und den Herrn CEO der Pro League Einleitung Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen (nachstehend Fußballgesetz genannt) beweist seit zwanzig Jahren seinen Nutzen. Die letzte große Abänderung geht bereits auf das Jahr 2007 zurück. Nach mehreren Rundtischkonferenzen und auf Initiative des Herrn Abgeordneten Brecht Vermeulen wurde vergangenen Sommer ein politischer Konsens über eine neue Anpassung des Fußballgesetzes erreicht, um es hinsichtlich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der neuen Gegebenheiten in der Fußballwelt zu aktualisieren.

Die Bestimmungen des "neuen" Fußballgesetzes vom 3. Juni 2018 gelten rückwirkend ab dem 1. Juni 2018. Einige Bestimmungen können ohne Weiteres sofort angewandt werden, andere bedürfen noch zusätzlicher Gesetzgebungsinitiativen in Form von Ausführungserlassen.

In der Vergangenheit hat sich eine strikte Anwendung des Fußballgesetzes deutlich bewährt, um aus Fußballspielen ein familiäres Fest zu machen und die Sicherheit der Zuschauer bestmöglich zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich des Fußballgesetzes wurde nun ausgedehnt.

Die wichtigsten Abänderungen betreffen die Möglichkeit, Ordner sowohl bei Fußballspielen als nun auch bei Fußballereignissen einzusetzen, und den Umstand, dass der Teil des Fußballgesetzes mit Bezug auf die Fans nunmehr uneingeschränkt für alle Männermannschaften der Nationalklassen, für viele Jugendserien und für die zwei höchsten Klassen des Frauenfußballs gilt.

Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die wichtigsten Gesetzesänderungen einem breiten Zielpublikum aus Partnern, die von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Fußballgesetzes betroffen sind bzw. sein könnten, vorzustellen und zu einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes beizutragen.

In der Anlage finden Sie die Abänderungen des Gesetzes, wie sie im Belgischen Staatsblatt vom 18. Juni 2018 erschienen sind (deutsche Übersetzung: B.S. vom 21. Dezember 2018), und die auf der Website des FÖD Justiz (http://www.ejustice.just.fgov.be) veröffentlichte konsolidierte Fassung des Gesetzes.

TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden Sportverbands TITEL III - Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, stören können TITEL IV - Erteilung offizieller Verwarnungen und Verhängung tatsächlicher Sanktionen TITEL I - Begriffsbestimmungen Einige Begriffsbestimmungen sind angepasst oder hinzugefügt worden.

Sehr wichtig sind die Begriffe nationales Fußballspiel, Nationalklasse, nationales Frauenfußballspiel und nationales Jugendfußballspiel.

Die Auslegung des Begriffs nationales Fußballspiel bleibt unverändert: Fußballspiel, an dem mindestens ein Klub der Klassen 1A oder 1B des Männerfußballs teilnimmt.

Der neu eingeführte Begriff Nationalklasse betrifft die Fußballspiele, die von Männern auf einer anderen Ebene als der provinzialen Ebene ausgetragen werden. Gemäß der heutigen Organisation des Wettbewerbs sind das die Klassen von 1A bis zur dritten Amateurklasse.

Das Gesetz gilt weiterhin für internationale Fußballspiele, an denen mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt, teilnimmt.

Auch die Begriffe nationales Frauenfußballspiel und nationales Jugendfußballspiel sind neu und werden getrennt bestimmt. Wir kommen hierauf in Titel III zurück.

Außerdem wird der Begriff Supporters Liaison Officer (SLO) offiziell eingeführt und bestimmt.

Durch die geänderten Begriffsbestimmungen von Stadion und Perimeter ist keine äußere Einfriedung mehr erforderlich, um der Begriffsbestimmung von Stadion zu genügen und um den Teil des Fußballgesetzes mit Bezug auf die Fans anzuwenden.

TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden Sportverbands Besondere Verpflichtungen des Veranstalters - Sicherheitsvereinbarung: Alle Mannschaften, die in den ersten drei Nationalklassen aktiv sind, also 1A, 1B und erste Amateurklasse, müssen eine Sicherheitsvereinbarung schließen, und zwar spätestens am 21. Juli oder mindestens acht Tage vor Beginn der Meisterschaft, wenn diese Meisterschaft vor dem 21.Juli beginnt.

Ein Original der Sicherheitsvereinbarung muss dem zuständigen Minister des Innern binnen derselben Frist zugeschickt werden. Aus praktischen Gründen empfehlen wir, die Vereinbarungen direkt an den zuständigen Dienst zu schicken, nämlich an die Fußballzelle der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres in 1000 Brüssel, Boulevard de Waterloo / Waterloolaan 76 (nachstehend Fußballzelle genannt).

Angesichts der Tatsache, dass diese Verpflichtung für Klubs der Amateurserie 1 neu ist und dass die Gesetzesänderung erst am 18. Juni veröffentlicht worden ist, wird die Fußballzelle in diesem Jahr in der Beurteilung eventueller Verstöße gegen diese Verpflichtung nachsichtig sein. Dennoch ist es sehr wichtig, dass schnellstmöglich eine korrekte Sicherheitsvereinbarung geschlossen wird. Eventuelle spätere Änderungen der Sicherheitsvereinbarung müssen ihr als Addendum hinzugefügt werden.

In Bezug auf die konkrete Tragweite dieser Verpflichtung sind neben Artikel 5 des Fußballgesetzes vor allem die Bestimmungen von Artikel 10 und Artikel 10bis des Fußballgesetzes und von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen zu beachten, deren vollständiger Inhalt nachstehend aufgeführt ist.

Artikel 10 und 10bis des Fußballgesetzes: Die Veranstalter eines nationalen (mindestens eine 1A- oder 1B-Mannschaft) oder internationalen Fußballspiels (an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt, teilnimmt) oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse (bis Amateur 1, A.d.R.) teilnimmt, treffen mindestens folgende Maßnahmen: 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und permanent zur Kenntnis gebracht wird, 2.Festlegung einer Regelung in puncto zivilrechtlicher Ausschließung und einer Regelung in puncto Abgabe von Gegenständen in der Hausordnung, 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, 4.Ergreifen von Maßnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, 5. Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Stadionverbote, 6.Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Gastfreundschaft und des Komforts im Stadion.

Die Veranstalter eines nationalen (mindestens eine 1A- oder 1B-Mannschaft) oder internationalen Fußballspiels (an dem mindestens eine nicht belgische Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt, teilnimmt) treffen mindestens folgende Maßnahmen: 1. Installierung von Überwachungskameras nach den in Titel II Kapitel IIbis festgelegten Modalitäten, 2.Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall Folgendes gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemäßen Besitzes der Eintrittskarten; der König kann hierzu die Modalitäten des Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, 3. Ausarbeitung eines internen Notfallplans, mit dem unter anderem die Evakuierung organisiert wird;dieser Plan wird in den ersten beiden Jahren, in denen ein Veranstalter in den Anwendungsbereich vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern getestet; danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen betroffenen Partnern getestet; der König legt die Mindestbestimmungen des internen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest.

Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen: Jedes Stadion, das für die Veranstaltung eines Fußballspiels benutzt wird, muss den in der Anlage zum vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen.

Folgende in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Punkte werden in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung genauer dargelegt: 1. Punkt 1.1 in Bezug auf die Lage der Parkbereiche für die Einsatz- und Rettungsdienste, 2. Punkt 1.3 in Bezug auf die Lage der Parkbereiche für die Medien, 3. Punkt 1.4 in Bezug auf die Lage der äußeren Einfriedung und der Ausgänge in dieser Einfriedung, 4. Punkt 1.5 in Bezug auf die Anzahl Verkaufsstellen für Eintrittskarten, 5. Punkt 2 in Bezug auf die Lage aller Zufahrtswege für Einsatz- und Rettungsdienste zum Stadion, zu den Tribünengebäuden und zu den Tribünen, 6.Punkt 3.2.2 § 1 Nr. 4 Absatz 2 in Bezug auf die Art und die Höhe der inneren Einfriedung, 7. Punkt 3.2.2 § 2 in Bezug auf die Stellen, an denen Warnschilder angebracht werden, 8. Punkt 3.2.3 § 4 in Bezug auf die Nummerierung der Fluchttore zum Spielfeld, 9. Punkt 5.1 in Bezug auf die theoretische Kapazität, die Evakuierungskapazität und die Sicherheitskapazität der verschiedenen der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche und Anlagen. In Bezug auf die Evakuierungskapazität ist eine detaillierte Berechnung dieser Kapazität pro Block, Bereich beziehungsweise Anlage anzugeben, 10. Punkt 5.5 § 1 in Bezug auf die Kennzeichnung der Blocks in den Tribünen, 11. Punkt 5.5 § 2 Nr. 2 Absatz 1 in Bezug auf die Art der nicht vertikal errichteten Abtrennungen zwischen den Fans der Heimmannschaft und den Fans der Gastmannschaft, 12. Punkt 6.5 Nr. 6 in Bezug auf Anzahl, Art und Standort der Löschmittel, 13. Punkt 7.2 Nr. 3 in Bezug auf die Anzahl Sanitäranlagen für Damen und Herren pro Block, 14. Punkt 7.4.1 Nr. 2 in Bezug auf die Anzahl Festnetzanschlüsse im Kommandoraum, 15. Punkt 7.4.2 Absatz 4 in Bezug auf die Ausstattung und die Kommunikationsmittel des Kommandoraums, 16. Punkt 7.4.3 in Bezug auf die Fläche des Kommandoraums, 17. Punkt 7.6 in Bezug auf Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen, 18. Punkt 7.7 in Bezug auf Lage, Anzahl, Fläche und Ausstattung der für das Publikum bestimmten Erste-Hilfe-Räume, 19. Punkt 9.3 Nr. 2 in Bezug auf die Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Kommunikations- und Kontrollfunktionen im Kommandoraum bei Ausfall der normalen Stromversorgung, 20. Punkt 10 Absatz 2 in Bezug auf die Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Lautsprecheranlage bei Ausfall der normalen Stromversorgung, 21.Punkt 12 in Bezug auf die Einrichtungen für die Aufnahme und die Evakuierung von und die Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen.

Wenn einer der vorerwähnten Klubs bei einem Klub einer niedrigeren Klasse zu Gast ist, zum Beispiel anlässlich eines Freundschaftsspiels oder eines Pokalspiels, muss Letzterer in der Eigenschaft als Veranstalter ebenfalls eine Sicherheitsvereinbarung vorsehen. Zudem müssen auch die Klubs der zweiten und dritten Amateurklasse eine Sicherheitsvereinbarung vorsehen, wenn sie ein internationales Fußballspiel organisieren. Die Frist zur Übermittlung der Sicherheitsvereinbarung wurde auf fünf statt bisher acht Tage vor dem Spiel verlängert. Den Klubs der höheren Klassen, die mit der Abfassung von Sicherheitsvereinbarungen vertraut sind, wird empfohlen, den Klubs aus niedrigeren Klassen hierbei behilflich zu sein.

Schließlich sei daran erinnert, dass die Verpflichtung, eine Sicherheitsvereinbarung zu erstellen, nicht für Meisterschaftsspiele des Jugendfußballs oder des Frauenfußballs gilt. - Sicherheitsbeauftragter: Veranstalter eines nationalen und internationalen Fußballspiels bestimmen einen Sicherheitsbeauftragten.

Dies gilt auch für die Klubs der Amateurklasse 1. Sie müssen fortan über einen bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten verfügen.

Der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte wird nunmehr wie folgt definiert: Kontaktperson, die vom Veranstalter ermächtigt worden ist, die Kontrolle der Stadioninfrastruktur und ihrer Übereinstimmung mit den Sicherheitsnormen zu gewährleisten, die hierarchische Gewalt und Leitungsmacht über die Ordner auszuüben, die Briefings für die Ordner zu organisieren und den Veranstalter im lokalen Beirat zu vertreten.

Er ist ebenfalls die Kontaktperson, die den Polizeidiensten alle Auskünfte in Bezug auf die Sicherheit im Stadion erteilt.

Laut dem neuen Fußballgesetz ist es nunmehr möglich zu bestimmen, unter welchen Bedingungen ein bevollmächtigter Sicherheitsbeauftragter in einer Klasse unter den ersten drei Nationalklassen verbindlich vorgeschrieben werden kann. Eine Konsultierung der Partner wird fortgesetzt, um das Erforderliche in einem neuen Königlichen Erlass zu regeln. - Einsatz von Ordnern anlässlich eines Fußballspiels: Die Verpflichtung eines Veranstalters, Ordner einzusetzen, bleibt auf nationale und internationale Spiele begrenzt. Es handelt sich um Spiele mit mindestens einer Mannschaft der Klassen 1A oder 1B bzw. mindestens einer nicht belgischen Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt. Nimmt ein belgischer Klub an einem internationalen Wettbewerb teil, gehört er einer der Nationalklassen, d.h. einer der fünf höchsten Klassen an. Werden Ordner eingesetzt, muss dies unter Supervision eines Sicherheitsbeauftragten erfolgen.

Der Gesetzgeber sieht zudem die Möglichkeit vor, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Anwerbung von Ordnern in einer Klasse, die unter den ersten zwei Nationalklassen liegt, für bestimmte Fußballspiele mit erhöhtem Risiko zur Pflicht gemacht werden kann.

Derzeit liegt kein Erlass in diesem Sinne vor. Eine Konsultierung der Partner wird fortgesetzt, um das Erforderliche in einem neuen Königlichen Erlass zu regeln.

Für Frauen- bzw. Jugendfußballspiele besteht keine Verpflichtung, Ordner einzusetzen. Neu ist, dass Ordner im Rahmen von Fußballereignissen eingesetzt werden können. - Ausweitung der Befugnisse der Ordner anlässlich eines Fußballspiels: Ordner können im Stadion und im Perimeter des Stadions eingesetzt werden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind in Kapitel IV des Fußballgesetzes klar festgelegt.

Ordner dürfen nunmehr im Rahmen und anlässlich organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsvereinbarung angegeben ist. Es handelt sich um die Aufträge, die in Artikel 15 Absatz 5 (Empfang der Zuschauer), Artikel 16 (Erteilung nützlicher Auskünfte) und Artikel 17 Absatz 1 (Ergreifung geeigneter Maßnahmen in Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und Sicherheitsdienste) des Fußballgesetzes erwähnt sind.

Ihre neue Befugnis besteht zudem darin, Schiedsrichter, Spieler und Betreuer sowie die offizielle Delegation ab der Ankunft im Stadion bis zur Abreise zu begleiten. - Einsatz von Ordnern bei Fußballereignissen: Unter "Fußballereignis" versteht man beispielsweise einen Fan-Tag (ohne Spiel) oder die Vorstellung eines neuen Spielers. Auch fußballspezifische Aktivitäten mit Videowänden können in Frage kommen, um auf Ordner zurückzugreifen, sofern das Ereignis von einem Veranstalter (Klub) im Sinne desselben Gesetzes organisiert wird.

Die Veranstalter und der zuständige Bürgermeister müssen, nachdem sie die Stellungnahme der betroffenen Polizeizonen eingeholt haben, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung in Sachen Einsatz, Befugnisse und Aufträge der Ordner und des von den Veranstaltern ordnungsgemäß bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten schließen.

Im Fall eines außerhalb des Stadions veranstalteten Fußballereignisses können Ordner eingesetzt werden (und die entsprechende orangefarbene Ordnerweste tragen), um bestimmte Sicherheitsaufgaben auszuüben.

Hierbei geht es ausschließlich darum, Eintrittskarten zu kontrollieren, die Zuschauer zu empfangen, dem Publikum alle zweckdienlichen Informationen in Sachen Organisation, Infrastruktur und Rettungsdienste zu erteilen sowie den Rettungs- und Polizeidiensten jede Information über Zuschauer mitzuteilen, die die Ordnung stören könnten.

Wachtätigkeiten, wie sie im Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit bestimmt sind, können also von Ordnern außerhalb eines Fußballstadions nicht ausgeübt werden.

Wird ein Fußballereignis in einem Stadion veranstaltet, können Fußballordner eingesetzt werden. In diesem Fall entsprechen ihre Befugnisse denjenigen bei nationalen oder internationalen Fußballspielen, nämlich: oberflächliche Kontrolle von Kleidung und Gepäck, Empfang der Zuschauer und deren Begleitung zu ihren Plätzen, Erteilung aller nützlichen Auskünfte über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste an das Publikum, Mitteilung jeglicher Information an die Polizei- und Rettungsdienste über Zuschauer, die die Ordnung stören könnten, Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, Ergreifung geeigneter Maßnahmen in Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und Sicherheitsdienste, Inspektion der Anlagen vor und nach dem Spiel, Gewährleistung einer Präsenz an den Fluchttüren sowie Sicherstellung, dass die Zugangs- und Räumungswege ständig freigehalten werden. - Supporters Liaison Officer (SLO): ist nur für Klubs der Klassen 1A und 1B vorgeschrieben. Die Konsultationen mit den Partnern sind derzeit in der Abschlussphase. Die erforderlichen Modalitäten insbesondere hinsichtlich der Anwerbungsbedingungen werden in einen Königlichen Erlass aufgenommen. - Lokaler Beirat: Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 15.

Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen ist der lokale Beirat für die Sicherheit bei Fußballspielen ein Organ, das die Rolle und die Arbeit der verschiedenen Akteure bewertet, die an der Veranstaltung von Fußballspielen beteiligt sind. Dieser Beirat ist Pflicht für die Veranstalter mehrerer nationaler Spiele auf demselben Feld. Er ist ein Gremium, in dem über Fragen der aktiven und passiven Sicherheit nachgedacht wird. Unter passiver Sicherheit versteht man alle Maßnahmen, hauptsächlich hinsichtlich der Stadioninfrastruktur, zwecks Gewährleistung des friedlichen Verlaufs des Ereignisses. Unter aktiver Sicherheit versteht man die Verwaltung der materiellen und personellen Mittel entsprechend dem potenziellen Risiko des Spiels. - Modalitäten in Sachen Installation und Einsatz von Kameras: Die Bestimmungen in Bezug auf die Installation und die Funktionsweise von Kamerasystemen sind auf Veranstalter eines nationalen (mit mindestens einer 1A- oder 1B-Mannschaft) oder internationalen Fußballspiels (mit mindestens einer nicht belgischen Mannschaft, die an einer ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder eine fremde Nation vertritt) anwendbar. Die Modalitäten für die Installation und den Einsatz von Überwachungskameras gemäß Kapitel IIbis des Gesetzes gelten ausschließlich für Spiele, die von einem Klub, der einer der ersten zwei Nationalklassen angehört, oder vom koordinierenden Sportverband organisiert werden. Dies bedeutet, dass nur Klubs der ersten zwei Nationalklassen - als Veranstalter nationaler und internationaler Spiele - über Überwachungskameras verfügen müssen, für die die Modalitäten und Anforderungen in Sachen Funktionsweise im Fußballgesetz und im spezifisch auf diesen Bereich bezogenen Königlichen Erlass festgelegt sind. Kapitel IIbis des Fußballgesetzes gilt also nicht für Frauenfußballspiele, Jugendfußballspiele oder Spiele, die von einem Klub der dritten Nationalklasse oder darunter organisiert werden.

TITEL III - Taten, die den Ablauf eines internationalen Fußballspiels, eines nationalen Frauenfußballspiels, eines nationalen Jugendfußballspiels oder eines Fußballspiels, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, stören können Artikel 19 bestimmt, dass dieser Titel III des Gesetzes auf Taten anwendbar ist, die in einem für Zuschauer zugänglichen Stadion und binnen dem gesamten Zeitraum verübt werden, in dem ein internationales Fußballspiel, ein nationales Frauenfußballspiel, ein nationales Jugendfußballspiel oder ein Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen teilnimmt, stattfindet. - Anwendungsbereich bei Wettkämpfen: In Bezug auf den Aspekt "Fans" gilt das Fußballgesetz für jede Person (also nicht nur Fans, sondern auch Spieler, Betreuer, Verwaltung, Ordner usw.) ab 14 Jahren, die anlässlich eines internationalen Fußballspiels, eines nationalen Fußballspiels, eines nationalen Jugend- bzw. Frauenfußballspiels oder eines Spiels, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen teilnimmt, einen Verstoß begeht.

Konkret bedeutet dies, dass das Fußballgesetz auf jedes Spiel (auch Freundschaftsspiele) anwendbar ist, an dem mindestens eine Mannschaft der Klassen 1A und 1B sowie der 1., 2. und 3. Amateurklasse teilnimmt.

Auch internationale Fußballspiele, beispielsweise im Rahmen der Champions League oder Europa League, fallen in den Anwendungsbereich des Fußballgesetzes, wie auch offizielle internationale Spiele oder internationale Freundschaftsspiele.

Mit der letzten Abänderung wurde die Anwendung des Fußballgesetzes auf nationale Frauenfußballspiele ausgeweitet, d.h. auf Spiele, an denen mindestens ein Klub der ersten zwei Nationalklassen des Frauenfußballs oder die belgische Nationalmannschaft der Frauen teilnimmt. In der Saison 2018-2019 gehören folgende Mannschaften den zwei höchsten Nationalklassen des Frauenfußballs an: - Super League: RSC Anderlecht, Oud-Heverlee Löwen, KRC Genk, KSK Heist, KAA Gent und R Standard Lüttich. - Klasse 1: SC Eendracht Aalst, VC Moldavo, Club Brügge KV, KVK Svelta Melsele, K Kontich FC, KAA Gent B, SV Zulte Waregem, K Massenhoven VC, U St-Ghislain Tertre-Hautrage, Famkes WDM, Tongeren DV, KRC Genk B, R Standard Lüttich B und FC Fémina Woluwe.

Ein nationales Jugendfußballspiel fällt ebenfalls unter das Fußballgesetz, das heißt ein Spiel, an dem mindestens ein Klub der zwei höchsten Nationalklassen oder die Jugendnationalmannschaft teilnimmt und das 11 gegen 11 gespielt wird. Es handelt sich also um die U21 (allgemein Reserve und/oder Elite genannt), U18, U16, U15, U14 und U13, die einer Männermannschaft der Klassen 1A oder 1B angeschlossen sind. - Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich: Je nach Verstoß gilt das Gesetz: - im Stadion ab dem Zeitpunkt, zu dem das Stadion für Zuschauer zugänglich ist, - im Perimeter des Stadions (5 Stunden vor/nach dem Spiel). Die geografischen Grenzen des Perimeters müssen durch Königlichen Erlass festgelegt sein. In Bezug auf Klubs, die noch nicht über einen Perimeter verfügen (beispielsweise Klubs der 3. Amateurklasse, auf die das Fußballgesetz bisher noch nicht anwendbar war), ist die jeweils betroffene Polizeizone gebeten worden, sich mit dem Klub und dem Bürgermeister zu beraten, um so bald wie möglich einen Perimeter vorzuschlagen. Dieser Vorschlag wird dann in einem Königlichen Erlass konkret festgehalten, - auf dem gesamten Staatsgebiet Belgiens, wobei der Zeitraum der Anwendung von 24 Stunden vor/nach dem Spiel auf 48 Stunden vor/nach dem Spiel ausgedehnt worden ist. Ausnahme: Das Verbot der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Staatsgebiet gilt für den Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. - Verstöße mit Bezug auf das Verhalten der Zuschauer: Nachstehend folgt eine Übersicht über die Artikel des Fußballgesetzes in Bezug auf von Zuschauern begangene Verstöße. Auf Neuheiten bzw. Änderungen wird kurz eingegangen.

Art. 20: Gegenstände im Stadion werfen oder schleudern.

Art. 20bis: Gegenstände im Perimeter werfen oder schleudern.

Art. 21: das Stadion oder den Perimeter unrechtmäßig betreten oder versuchen zu betreten oder sich dort unrechtmäßig aufhalten.

Als unrechtmäßiges Betreten gilt: 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmaßnahme dienenden Stadionverbots oder einer zivilrechtlichen Ausschließung, Nunmehr werden auch Verstöße gegen ein zivilrechtliches Stadionverbot auf der Grundlage des Fußballgesetzes geahndet, 2.Betreten des Perimeters in Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Perimeterverbots, 3. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt durch einen Ordner verweigert worden ist (wegen Verweigerung der Kontrolle von Kleidung/Gepäck, Besitz eines gefährlichen Gegenstands, Nichteinhaltung der Hausordnung usw.).

Art. 21bis: im Stadion, im Perimeter oder auf dem gesamten Staatsgebiet die Richtlinien oder Anweisungen, die vom bevollmächtigten Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner in Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, nicht befolgen. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 21bis auf dem Staatsgebiet hat der Gesetzgeber keine zeitliche Begrenzung bestimmt (siehe Art. 19). Wohl aber wird in Artikel 21bis erwähnt, dass es sich um Anweisungen wegen oder anlässlich eines Fußballspiels handelt.

Ordner können also im Rahmen und anlässlich organisierter Kollektivreisen von Fußballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsvereinbarung angegeben ist.

Art. 21ter: bei einem unrechtmäßigen Betreten (Verstoß gegen ein Stadionverbot) bewusst materiell behilflich sein. Die Schwierigkeit, einen Verstoß gegen diesen Artikel nachzuweisen, bleibt bestehen, da nachgewiesen werden muss, dass der Betreffende tatsächlich wusste, dass die andere Person mit einem Stadionverbot belegt war.

Art. 22: bestimmte Bereiche des Stadions betreten oder versuchen zu betreten, ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betreten oder versuchen zu betreten.

Art. 23: im Stadion alleine oder in einer Gruppe zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiften.

Art. 23bis: im Perimeter alleine oder in einer Gruppe zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiften.

Art. 23bis Absatz 2: alleine oder in einer Gruppe auf dem Staatsgebiet des Königreichs zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiften. Durch die Gesetzesänderung können neben Zwischenfällen mit Gruppen auch Zwischenfälle mit Einzelpersonen auf dem belgischen Staatsgebiet geahndet werden.

Art. 23ter: pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm ins Stadion einführen, versuchen einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände sein oder sie im Stadion oder im Perimeter benutzen. Das Verbot des Besitzes und der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände wurde auf den Perimeter ausgeweitet. Somit sind auch Fanmärsche mit Pyrotechnik nicht erlaubt.

Art. 23ter Absatz 2: pyrotechnische Gegenstände auf dem belgischen Staatsgebiet benutzen. Die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände bei Reisen von Fans (z.B. auf Parkplätzen entlang der Autobahnen und im Umfeld von Tankstellen) fällt nunmehr in den Anwendungsbereich des Fußballgesetzes.

In Art. 23ter ist ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt worden: "Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände (...) benutzen." Mit diesem Zusatz ist es den Klubs also erlaubt, pyrotechnische Gegenstände im Rahmen von Stimmungsmaßnahmen, die außerhalb der Tribünen von spezialisierten Firmen durchgeführten werden, zu benutzen, beispielsweise um die Eröffnung einer neuen Tribüne zu feiern, um eine Meisterschaft zu feiern oder bei Beginn eines Spiels.

Dadurch, dass die Klubs hierfür auf professionelle Unternehmen zurückgreifen, die hierauf spezialisiert sind, ist das Sicherheitsrisiko nicht zu vergleichen mit der privaten Benutzung pyrotechnischen Materials durch Fans auf der Tribüne eines Stadions.

Selbstverständlich muss dies in Absprache und im Einverständnis mit den lokalen Sicherheitsdiensten geschehen. In diesem Rahmen geschlossene Vereinbarungen sind der in Artikel 5 erwähnten Sicherheitsvereinbarung ebenfalls als Addendum beizufügen.

Es sei nochmals betont, dass die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände durch Fans niemals erlaubt ist.

Art. 24ter: In dem Fall, dass ein administratives Stadionverbot von zwei Jahren oder mehr verhängt wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dem Zuwiderhandelnden ein administratives Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, aufzuerlegen. Dieses Verbot gilt für ein Land, in dem ein Fußballspiel unter Beteiligung eines Klubs der belgischen Nationalklasse, ein Spiel unter Beteiligung der belgischen Nationalmannschaft oder eine Fußballweltmeisterschaft oder Fußballeuropameisterschaft stattfindet, und zwar für eine Dauer, die derjenigen des administrativen Stadionverbots entspricht. Die Fußballzelle bestimmt, für welche Klubs bzw. für welche Meisterschaft das administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, gilt.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, kann mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis 5.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von zwei bis fünf Jahren belegt werden.

Bevor diese Modalität umgesetzt werden kann, müssen noch die erforderlichen ausführenden Gesetzgebungsinitiativen entwickelt werden. Mit einer konkreten und anwendbaren Auslegung dieses Punkts ist noch nicht in Kürze zu rechnen.

TITEL IV - Erteilung offizieller Verwarnungen - Verhängung tatsächlicher Sanktionen - Sanktionen: Mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist des Verwaltungsverfahrens bestimmt das Fußballgesetz nunmehr, dass das Original des Protokolls binnen drei Monaten ab Feststellung der Taten der Fußballzelle zugeschickt wird.

Es ist zu beachten, dass diese Frist von den Fans und/oder ihrem Beistand genau im Auge behalten werden wird, sodass eine Überschreitung in einem Berufungsverfahren zweifellos aufgeworfen würde.

Personen, die einen Verstoß begehen, der in einem Polizeiprotokoll festgestellt wird, können mit einer administrative Geldbuße zwischen 250 und 5.000 EUR und/oder einem Stadion- bzw. Perimeterverbot von drei Monaten bis fünf Jahren belegt werden. Der Beschluss, der binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten gefasst werden muss, wird mit Gründen versehen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Artikel 24 § 3, falls eine administrative Geldbuße nicht binnen der vorgesehenen Frist vollständig gezahlt wird, das administrative Stadionverbot um bis zu fünf Jahre verlängert werden kann, bis die Zahlung vorliegt. - Verwarnungen: Sofern die betreffende Person nicht im Rahmen des Fußballgesetzes vorbestraft ist, kann die Sanktion nunmehr durch eine Verwarnung ersetzt werden. Hierdurch bietet sich auch Polizeibeamten die Möglichkeit, eine "offizielle polizeiliche Verwarnung" zu erteilen.

Seit Jahren hält die Fußballzelle ihre Partner zu einer einheitlichen und strikten Ahndungspolitik an. Diese Bemühungen haben gewiss bereits Früchte in Sachen Sicherheit und positive Stimmung in den Fußballstadien getragen. Mit den Gesetzesänderungen vom 3. Juni 2018 wird der Begriff "Verwarnung" offiziell eingeführt, sowohl für die Fußballzelle als auch für die Polizeidienste. Es geht um einen zweigleisigen Ansatz: Die Fußballzelle kann am Ende des üblichen Verfahrens eine "offizielle Verwarnung durch die Fußballzelle" erteilen, aber auch die Polizeidienste können eine "offizielle polizeiliche Verwarnung" erteilen.

In Bezug auf die "Verwarnungen durch die Fußballzelle" und die Art und Weise, wie die Daten aufbewahrt und vor allem den Partnern zur Kenntnis gebracht werden, wird sich in der Praxis wenig für die betreffenden Partner ändern. Beschlüsse in Bezug auf Fans werden der betreffenden Polizeizone zur Kenntnis gebracht sowie über die Dienste der föderalen Polizei, DAO Sport, und über den KBFV zur Verfügung gestellt. Verwarnungen durch die Fußballzelle werden über die gleichen Wege übermittelt.

Grundsätzlich kann die Fußballzelle nur für leichte Verstöße eine Verwarnung erteilen, sofern der Betreffende zum Zeitpunkt der Taten nicht vorbestraft ist. Eine offizielle polizeiliche Verwarnung wird von der Fußballzelle im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß Fußballgesetz nicht als Vorstrafe angesehen.

Die Einschränkung in Bezug auf nicht vorhandene Vorstrafen hat der Gesetzgeber den Polizeidiensten hingegen nicht ausdrücklich auferlegt.

Wenn die Polizeidienste jedoch unterschiedliche Grundsätze handhaben, könnte dies zu einer territorial ungleichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheit führen. Daher ist es wichtig, dass sie einem Zuwiderhandelnden nicht mehr als eine offizielle polizeiliche Verwarnung erteilen.

Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Fußballzelle auch für leichte Verstöße, die für die Erteilung einer Verwarnung in Betracht kommen können, eine Bearbeitung im Rahmen des üblichen Verwaltungsverfahrens gewährleistet. Dies bedeutet konkret, dass der Fußballzelle alle sanktions- bzw. verwarnungswürdigen Verstöße in Form eines Protokolls gemäß Fußballgesetz zwecks Bearbeitung und Beurteilung übermittelt werden. Diese Praxis bietet die beste Gewähr für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung der Verstöße und bei der Auferlegung von Sanktionen und Verwarnungen.

Typische Beispiele für Taten, die für eine Verwarnung in Betracht kommen können, sind das Werfen eines leeren oder fast leeren Trinkbechers oder das kurze Erklettern eines Einfriedungsgitters. Auch isolierte und kurze provozierende Gesten wie ein schlichter "Mittelfinger" können hierfür in Betracht kommen. Bei der Beurteilung der Verstöße ist jedoch systematisch zu prüfen, ob die öffentliche Ordnung gestört wurde, ein reelles Risiko hierfür bestand, eine Wiederholung vorlag oder Schaden verursacht wurde. Ist dies der Fall, ist die Verwarnung grundsätzlich nicht anwendbar. Körperliche Gewalt oder Besitz und Benutzung pyrotechnischer Gegenstände im Stadion berücksichtigt die Fußballzelle nicht für eine Verwarnung.

Selbstverständlich können die Polizeidienste noch selbst Verwarnungen ("offizielle polizeiliche Verwarnungen") erteilen. In Bezug auf diese von der Polizei erteilten Verwarnungen hat der Gesetzgeber kein Verfahren vorgesehen. Gemäß Artikel 25/1 des Gesetzes kann der Polizeibeamte für die in den Artikeln 20 bis 23ter vorgesehenen Taten eine offizielle Verwarnung erteilen. In dieser Verwarnung sind die dem Betreffenden zur Last gelegten Taten vermerkt. Im Streben nach einer einheitlichen Vorgehensweise wird dazu aufgefordert, hierbei ebenfalls die vorstehenden Kriterien zu berücksichtigen.

Während in der Vergangenheit einige Polizeidienste schon mal inoffizielle Verwarnungen oft mündlicher Art erteilt haben, müssen solche Verwarnungen nun in offizieller Form erfolgen. Jede Verwarnung muss beschrieben werden und es ist mit Nachdruck darauf zu drängen, dass Verwarnungen sofort in einer zentralen Datei zu registrieren sind. Andere Polizeidienste müssen ja ihrerseits jederzeit erkennen können, ob dem Betreffenden bis zum Tag der Einsichtnahme in die zentrale Datei bereits eine Verwarnung erteilt worden ist. Wenn die verschiedenen Polizeidienste nicht über die jeweiligen Verwarnungen auf dem Laufenden sind, kann es sein, dass ein und dieselbe Person mehrere Verwarnungen erhält. Momentan werden diese Verwarnungen in der Allgemeinen Nationalen Datenbank (AND) über die Anwendung BePad zentralisiert. Die verwaltungspolizeilichen Informationen können von allen Polizeizonen eingesehen werden. In Zukunft können noch weitere Bestimmungen ausgearbeitet werden. In diesem Fall werden Sie davon in Kenntnis gesetzt.

Für Fragen und Bemerkungen in Bezug auf die Anwendung des Fußballgesetzes können Sie sich über die Adresse cellfoot@ibz.fgov.be an die Fußballzelle der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung wenden.

Mit freundlichen Grüßen P. DE CREM Minister der Sicherheit und des Innern Anlagen: - Gesetz vom 3. Juni 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen. - Auszug aus der Zentralen Datenbank für Rechtsvorschriften www.ejustice.fov.be mit dem zum 18. Juni 2018 aktualisierten Text des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen.

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