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Wet van 21 mei 1991
gepubliceerd op 13 juli 2012

Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012203809
pub.
13/07/2012
prom.
21/05/1991
ELI
eli/wet/1991/05/21/2012203809/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MEI 1991. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 17 februari 1997 houdende bepaalde wijzigingen aan de wet van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1997); - de wet van 25 januari 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 bron diensten van de eerste minister Wet houdende sociale bepalingen sluiten houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1999); - de wet van 10 februari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/02/2003 pub. 04/11/2010 numac 2010000634 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003); - de wet van 20 juli 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER SOZIALFURSORGE 21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: 1.Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet, 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den Königlichen Erlass Nr.50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen Pensionsregelung für Lohnempfänger, 3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, 4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: a) aufgrund des Gesetzes vom 16.Juni 1960, durch das die Organe zur Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat garantiert werden, b) aufgrund des Gesetzes vom 17.Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit, [5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15.

Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, 6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.72 vom 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von Selbständigen.] Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17.

Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu beantragen,] 2."Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und Vorteile beauftragt sind, 3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten Leistungen, 4."Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, 5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder Vereinbarung geregelt ist. [ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] [Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des Pensionsbetrags Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension Art.3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird.

Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung eingereicht werden.

Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung weitergeleitet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28.

Februar 1997)] Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.

Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.

Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan eingereicht werden.

Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.

Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung mitgeteilt.

Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: 1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe angeführt werden, 2.kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] berücksichtigt werden, 3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen Verwaltung eingegangen ist]. [Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art.9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. [Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art.10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum erneut geltend machen. [...] [Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld zu Lasten der Einrichtung erhält, c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen Fällen.

Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten Koeffizienten:

Alter

Koeffizient

59

0,9259

58

0,8594

57

0,7994

56

0,7451

55

0,6958

54

0,6510

53

0,6100

52

0,5727

51

0,5383

50

0,5068

49

0,4752

48

0,4457

47

0,4182

46

0,3925

45

0,3685

44

0,3460

43

0,3250

42

0,3054

41

0,2871

40

0,2700

39

0,2541

38

0,2393

37

0,2255

36

0,2126

35

0,2005

34

0,1892

33

0,1787

32

0,1687

31

0,1595

30

0,1507

29

0,1426

28

0,1349

27

0,1277

26

0,1209

25

0,1145

24

0,1085

23

0,1028

22

0,0975

21

0,0925

20

0,0877


Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln.

Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem vorerwähnten Datum eingereicht werden. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997);§ 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung.

Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben kann, eingereicht werden.

Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.

Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der Hinterbliebenenpension.

Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln.

Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung einreicht.

Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] berücksichtigt werden. [Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen Art.16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge festgelegt.

Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte dar.

Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung gezahlt wird.

Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben.

Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt.

Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen ist. [In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, 2.wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, 3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Vorschriften um die an dem in Nr.2 vorgesehenen Datum geltenden Vorschriften, 4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14.April 1965 vorgesehenen Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer berücksichtigt], 5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15.Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen], 6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den Index, der für die Zahlung der an dem in Nr.2 vorgesehenen Datum laufenden Pensionen berücksichtigt wird.

Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. [Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17.

Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997);Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. [Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht.

Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung gezahlt wird.

Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: 1. das Gesetz vom 4.Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an die Pensionierten der öffentlichen Dienste, 2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Mai 1984 [oder Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17.

Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, 2.werden berücksichtigt: a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist, b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, 3.werden nicht berücksichtigt: a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder andere ergänzende Leistungen, c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder Saisonarbeiter.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art.24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird.

Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, erhöht.

Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen ist.] Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte verstorben ist.

Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. [Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes erwirkt haben: 1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 16.Juni 1960, 2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten Gesetzes vom 17.Juli 1963. [Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar sind [Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das Alter erfüllt, 2.werden berücksichtigt: a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist, b) Tätigkeitszeiträume, c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, gleichgesetzt werden, d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, 3.werden nicht berücksichtigt: a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die Mindestpension und eine Sonderzulage. Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis festgelegt wird.] KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] § 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind.

Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. [Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art.29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] [Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. vom 27. März 2003)]

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