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Wet van 22 april 2012
gepubliceerd op 30 augustus 2012

Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000537
pub.
30/08/2012
prom.
22/04/2012
ELI
eli/wet/2012/04/22/2012000537/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 APRIL 2012. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april 2012 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag dieser Aufforderung zu zahlen.

Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief übermittelt und umfasst mindestens: 1. das Datum, 2.die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wurde, 3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses, 4.die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss begangen wurde, 5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe, 6.das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens gezahlt sein muss, 7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann. § 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs Beschwerde einreichen.

Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt.

In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als Einreichungsdatum der Beschwerde.

Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen. § 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145 und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache befasst.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint.

Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung eingereicht werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. § 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann. § 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der besagten Aufforderung Kenntnis genommen hat, einreichen.

Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe betreffenden Zwangsvollstreckungshandlung seitens oder auf Betreiben der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen einreichen. § 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. » KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden. KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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