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Wet van 22 december 2008
gepubliceerd op 01 oktober 2009

Wet houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000643
pub.
01/10/2009
prom.
22/12/2008
ELI
eli/wet/2008/12/22/2009000643/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I)


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 31 en 32, 76 tot 84, 91, 110, 113 tot 175 en 183 tot 186 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 3 - KMB - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 über die Ausübung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person Art. 31 - In Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Februar 2006 und 20. Juli 2006, werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 9 § 2 erwähnten Architekten" hinzugefügt.

Art. 32 - Artikel 9 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen Personen, die den Architektenberuf als Beamte des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, nicht versichert sein, sofern ihre Haftung, Zehnjahreshaftung einbegriffen, vom Staat, von der Region, der Gemeinschaft oder der Gebäuderegie abgedeckt wird.

In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter denselben Bedingungen wie der Versicherer im Rahmen der im Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Garantie; Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die der König in Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmt, sind auf sie anwendbar.

Der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie müssen dem Rat der Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, deren Haftung sie gemäss vorliegendem Artikel abdecken." (...) TITEL 10 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Angemessene Vergütung Art. 76 - In Artikel 42 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört. In dieser Kommission verfügen die Verwertungsgesellschaften einerseits und die Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, andererseits über die gleiche Anzahl Stimmen. Diese gleichmässige Verteilung der Anzahl Stimmen zwischen einerseits den Verwertungsgesellschaften und andererseits den Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, ist ebenfalls anwendbar, wenn die Kommission in spezialisierten Abteilungen tagt." Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 14. November 1998.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente Art. 78 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Patentanmeldung erlischt, wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde." 2. In § 7 werden die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 § 2 Absatz 3" gestrichen. Art. 79 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben.

Art. 80 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Akte enthält insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die informellen Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die Inanspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts." Art. 81 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3, der § 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - In dem in Artikel 21 § 7 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde." Art. 82 - Die Bestimmungen der Artikel 78 bis 81 sind auf die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Patentanmeldungen anwendbar.

KAPITEL 3 - Nutzung von Partituren im Unterricht Art. 83 - In Artikel 22 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird Nr. 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wie folgt ersetzt: "4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, Partituren oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird,".

Art. 84 - Artikel 83 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) KAPITEL 6 - Einführung von Verwaltungssanktionen in das Gesetz vom 4.

Juli 1962 über die öffentliche Statistik und das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Art. 91 - In Kapitel VII des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Administrative Geldbussen Art. 21bis - Unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis zu 10.000 EUR belegt: 1. die juristische Person, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die ihr auferlegten Verpflichtungen aber nicht erfüllt, 2.die juristische Person, die sich den in Artikel 19 erwähnten Ermittlungen und Feststellungen oder einer in Artikel 20 vorgesehenen Ausführung von Amts wegen widersetzt oder die Tätigkeit der Personen behindert, die mit den Ermittlungen und Feststellungen oder der Ausführung von Amts wegen beauftragt sind.

Art. 21ter - Liegen mildernde Umstände vor, kann der in Artikel 21sexies erwähnte zuständige Beamte oder das Gericht, das über eine gegen den Beschluss des zuständigen Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet, eine administrative Geldbusse auferlegen, die den in Artikel 21bis erwähnten Mindestbetrag unterschreitet, ohne dass die Geldbusse fünfzig Prozent des in diesem Artikel erwähnten Betrags unterschreiten darf.

Art. 21quater - Durch denselben Beschluss, durch den der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse auferlegt, kann er einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse gewähren, sofern er dem Zuwiderhandelnden während des Jahres vor dem Datum des Verstosses keine andere administrative Geldbusse auferlegt hat.

Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbusse.

Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoss einen Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbusse zur Folge hat.

Die Widerrufung des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert, durch den die administrative Geldbusse für diesen neuen Verstoss auferlegt wird.

Eine administrative Geldbusse, deren Zahlung infolge der Widerrufung des Aufschubs fällig wird, wird mit derjenigen kumuliert, die für diesen neuen Verstoss auferlegt wird, ohne dass der Gesamtbetrag der beiden Geldbussen 20.000 EUR überschreiten darf.

Im Falle einer Beschwerde gegen den Beschluss des zuständigen Beamten hat das Gericht, das über die gegen den Beschluss des Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet, in Sachen Aufschub dieselben Befugnisse wie dieser Beamte.

Art. 21quinquies - Die in Artikel 21bis Nr. 1 und 2 erwähnten Verstösse werden im Wege administrativer Geldbussen verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft entscheidet in Anbetracht der Schwere des Verstosses, dass insbesondere auf der Grundlage von Artikel 22 Nr. 1 oder 2 eine Strafverfolgung eingeleitet werden soll.

Art. 21sexies - Administrative Geldbussen werden vom leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken oder von seinem Beauftragten auferlegt.

Art. 21septies - Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 21bis erwähnten Verstosses wird dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken und der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Dem Zuwiderhandelnden wird innerhalb derselben Frist per Einschreiben mit Rückschein, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, ebenfalls eine Ausfertigung des Protokolls übermittelt.

Art. 21octies - Die Staatsanwaltschaft verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken zu notifizieren, ob sie eine Strafverfolgung einleitet.

Falls die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, ihre Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken oder sein Beauftragter, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse aufzuerlegen ist.

In dem mit Gründen versehenen Beschluss des zuständigen Beamten wird der Betrag der administrativen Geldbusse festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit der Aufforderung, die Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, per Einschreiben, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, notifiziert. Im Beschluss wird vermerkt, dass innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses Beschwerde beim Gericht Erster Instanz eingereicht werden kann. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus.

Durch die Notifizierung des Beschlusses zur Festlegung des Betrags der administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung.

Mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet.

Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest.

Art. 21novies - Zuwiderhandelnde, die den Beschluss des zuständigen Beamten anfechten, reichen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses durch Abgabe eines Antrags Beschwerde beim Gericht Erster Instanz ein. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus. Das Gericht Erster Instanz entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis in erster und letzter Instanz.

Art. 21decies - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss des zuständigen Beamten im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der administrativen Geldbusse an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gesandt. Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. September 1949.

Art. 21undecies - Die Verjährungsfrist in Bezug auf administrative Geldbussen beträgt fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist.

Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldbussen wird jedoch durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichtete Handlung der Verwaltung oder der Staatsanwaltschaft, einschliesslich der Notifizierung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf ihre Entscheidung, ob sie eine Strafverfolgung einleitet, und der Aufforderung des Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Art. 21duodecies - Im Wiederholungsfall innerhalb zweier Jahre, die auf einen Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse folgen, werden die in Artikel 21bis erwähnten Beträge verdoppelt.

Art. 21ter decies - Bei Zusammentreffen mehrerer in Artikel 21bis erwähnter Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen 20.000 EUR überschreiten darf.

Art. 21quater decies - Der Ertrag der administrativen Geldbussen, die aufgrund von Artikel 21bis zu entrichten sind, wird dem in Rubrik 32-11 des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnten LAS - Fonds Landesamt für Statistiken zugewiesen." (...) TITEL 13 - Umwelt EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 110 - In Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "über Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Bauwerks durch die Unterzeichnerstaaten" durch die Wörter "über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder über Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Bauwerk beziehungsweise Projekt" ersetzt. (...) TITEL 15 - Finanzen KAPITEL 1 - Steuer der natürlichen Personen und verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen einiger steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Lebensversicherungsverträge Art. 113 - Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. Dezember 2002, 28.April 2003 und 27. Dezember 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Kapitalien, die aus einem individuellen Lebensversicherungsvertrag oder einem Sparversicherungsvertrag hervorgehen, der für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe gedient hat, die der Versicherte für ein unbewegliches Gut aufgenommen hat, und die infolge seines Todes ausgezahlt werden, sind steuerpflichtig: 1. bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihe dient: - bei den Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch des unbeweglichen Gutes erhalten, für das die Anleihe aufgenommen wurde und dessen Volleigentümer der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes war, - in allen anderen Fällen bei den Erben des Versicherten, 2.für den möglichen Restbetrag bei dem im Vertrag angegebenen Begünstigten." Art. 114 - In Artikel 1454 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b ), ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt: "b) im Todesfall: 1. wenn der Lebensversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wird: - bis zu dem versicherten Kapital, das für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten, - bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, 2.in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,".

Art. 115 - In Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt: "b) im Todesfall: 1. wenn der Sparversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wird: - bis zu dem versicherten Kapital, das für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten, - bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, 2.in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,".

Art. 116 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 5 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden Beiträge und Prämien, die im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und der Begünstigungsklausel erwähnt in Artikel 1454, so wie er durch Artikel 173 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Artikel 114 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurde, nicht entsprechen, in Abweichung von dieser Bestimmung trotzdem für die dort erwähnte Steuerermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstigungsklausel, so wie sie in dem erwähnten Artikel bestand, bevor er durch vorerwähnte Gesetze abgeändert wurde, entsprechen." Art. 117 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 526/1 - Beiträge und Prämien, die in Ausführung von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dienen, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wurde, und der Begünstigungsklausel erwähnt in den Artikeln 1454 und 1459, so wie sie durch die Artikel 114 und 115 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurden, nicht entsprechen, werden trotzdem für die dort erwähnte Steuerermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstigungsklausel, so wie sie in den erwähnten Artikeln bestand, bevor sie durch die Artikel 173 und 174 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und die Artikel 114 und 115 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurden, entsprechen." Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und den Berufssteuervorabzug Art. 118 - In Artikel 66 desselben Gesetzbuches wird § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt: "§ 1 - Mit Ausnahme der Treibstoffkosten sind Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.

In Absatz 1 erwähnte Werbungskosten umfassen ebenfalls die Minderwerte auf diese Fahrzeuge." Art. 119 - In Artikel 104 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe d), abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wie folgt ersetzt: "d) an kulturelle Einrichtungen, die vom König zugelassen sind und entweder in Belgien ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt, oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf einen Gliedstaat oder eine Region des betreffenden Staates oder auf das ganze Land erstreckt,".

Art. 120 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2004, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden zwischen dem Wort "Kinderbetreuung" und den Wörtern "ausserhalb der normalen Unterrichtsstunden" die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: "- oder von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind,".c) In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter "Buchstabe a) erster Gedankenstrich" durch die Wörter "Buchstabe a) erster oder dritter Gedankenstrich" ersetzt. d) In Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter "Kindergärten oder Primarschulen" durch die Wörter "Schulen, die im Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind," ersetzt. e) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die die Feststellung ermöglichen von: a) Echtheit und Betrag der Ausgaben, b) der vollständigen Identität oder Bezeichnung der in Nr.3 erwähnten Personen, Schulen, Einrichtungen und öffentlichen Behörden, c) der Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen." Art. 121 - In Artikel 138 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "unter der Bedingung, dass es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war" und den Wörtern ", und unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nachweist" die Wörter "oder dass es im Besteuerungszeitraum geboren ist und vermisst oder entführt wurde" eingefügt.

Art. 122 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999 und 28. April 2003, werden zwischen den Wörtern "bezogen werden," und den Wörtern "und das Einkommen" die Wörter "jedoch ausschliesslich der in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Beihilfen," eingefügt.

Art. 123 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Artikel 147 bis 152" jeweils durch die Wörter "der Artikel 147 bis 153" ersetzt.2. Paragraph 3 Absatz 5 wird aufgehoben. Art. 124 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992 und 17. Mai 2000, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 23. Dezember 2005 und 27.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "in dem Masse, wie sie frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" durch die Wörter "in dem Masse, wie sie zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, oder in dem Masse, wie sie im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder wenn sie im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden." Art. 125 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 Buchstabe b) wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". b) In Nr.4 Buchstabe f) wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". c) [Abänderung des niederländischen Textes] d) Nr.6 wird wie folgt ergänzt: "- in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Entlohnungen des Monats Dezember, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde, die Entlohnungen des Monats Dezember künftig im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres zu zahlen oder zuzuerkennen, von dieser öffentlichen Behörde erstmals im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt oder zuerkannt werden,".

Art. 126 - In Artikel 2751 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "einen Teil dieses Berufssteuervorabzugs zuzuführen" durch die Wörter "einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf steuerpflichtige Entlohnungen geschuldet wird, in denen Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, enthalten sind" ersetzt.

Art. 127 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird widerrufen.

Art. 128 - Artikel 515bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.

Mai 2000, 23. Dezember 2005 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter "Titel XIII des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wenn Kapitalien, die ganz oder teilweise durch persönliche Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung erwähnt in Artikel 52 Nr. 9, bevor er durch Artikel 78 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 aufgehoben wurde, gebildet sind, zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, muss in Abweichung von Absatz 4 für die Umwandlung des ersten Teilbetrags von 50.000 EUR dieser Kapitalien dasselbe Berechnungsverfahren wie in Artikel 169 § 1 Absatz 4 erwähnt angewandt werden. Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst." Art. 129 - Artikel 515quater § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) zum Steuersatz von 10 Prozent: in Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die unter den in Buchstabe c) erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden, in dem Masse, wie sie durch die in Artikel 1451 Nr.1 erwähnten persönlichen Beiträge gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". 2. Der einleitende Satz von Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) zum Steuersatz von 16,5 Prozent: in Artikel 34 § 1 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die nicht gemäss Artikel 169 § 1 steuerpflichtig sind, in dem Masse, wie diese Kapitalien oder Rückkaufswerte nicht durch persönliche Beiträge erwähnt in Artikel 1451 Nr. 1 gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich nicht um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, und wenn diese Kapitalien oder Rückkaufswerte dem Empfänger spätestens am 31. Dezember 2009 ausgezahlt werden:".

Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 130 - Artikel 189 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.

Art. 131 - Artikel 66 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird widerrufen.

Abschnitt 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile Art. 132 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 24.

Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "24. bis zu einem Höchstbetrag von 2.200 EUR pro Kalenderjahr einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24.

Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen." Art. 133 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 ist der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 erwähnte Betrag an den Gesundheitsindex des Monats September 2007 (105,71) gebunden. Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2007 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren Euro abgerundet." Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 134 - Artikel 123 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 114 und 115 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungs- und Sparversicherungsverträge anwendbar.

Artikel 118 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 erlittenen Minderwerte anwendbar.

Artikel 119 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 tatsächlich gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

Artikel 120 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gemachten Ausgaben für Kinderbetreuung anwendbar.

Artikel 125 Buchstabe c) und d) ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 126 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Die Artikel 132 und 133 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar.

Die Artikel 113, 121 und 122 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Die Artikel 124, 125 Buchstabe a) und b ), 128 Nr. 2 und 129 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Leistungen anwendbar.

Die Artikel 116, 117, 130 und 131 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf Gesellschaften und juristische Personen Abschnitt 1 - Vorteile jeglicher Art und Bekämpfung der Bestechung Unterabschnitt 1 - Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 135 - Die Artikel 22 und 26 des Programmgesetzes (I) vom 27.

Dezember 2006 werden widerrufen.

Unterabschnitt 2 - Gesetz vom 11. Mai 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung Art. 136 - Die Artikel 14, 16 und 18 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung werden widerrufen.

Unterabschnitt 3 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 137 - In Artikel 225 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 4. Mai 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004 und 1. September 2006, werden Nr. 4 und Nr. 5 wie folgt ersetzt: "4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art; 5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Beiträge, Prämien, Pensionen, Renten und Zulagen und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art,".

Art. 138 - In Artikel 234 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 11. Mai 2007, wird Absatz 1 Nr. 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art".

Art. 139 - Artikel 247 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 27.

Dezember 2006 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. c) Nummer 2 wird durch die Wörter "und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" ergänzt. d) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art." Art. 140 - In Artikel 518 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "234 Nr.1" durch die Wörter "234 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 141 - Titel X desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 532 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 532 - Die Bestimmungen der Artikel 58 und 463bis § 2 Nr. 1, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch das Gesetz vom 11. Mai 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung bestanden, bleiben auf geheime Provisionen anwendbar, deren Bewilligung als allgemein übliche Praxis gilt, wenn sie vor dem 8.

Juni 2007 gezahlt oder zuerkannt wurden." Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 142 - Die Artikel 137 bis 141 treten am 8. Juni 2007 in Kraft mit Ausnahme: 1. der Artikel 137, 139 Buchstabe a), b) und d) und 140, die in Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ab dem 1.Januar 2006 anwendbar sind, 2. der Artikel 137 und 139 Buchstabe d), die in Bezug auf die Einfügung der nicht nachgewiesenen Vorteile jeglicher Art ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar sind, 3.von Artikel 139 Buchstabe c), der ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar ist.

Abschnitt 2 - Fahrzeuge Art. 143 - Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich und Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

April 2007, wird jeweils durch die Wörter "oder wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind" ergänzt.

Art. 144 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "25 Prozent" durch die Wörter "den nicht abzugsfähigen Teil" ersetzt.

Art. 145 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, wird nach den Wörtern "185 § 2" die Zahl ", 185ter " eingefügt.

Art. 146 - Die Artikel 143 bis 145 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Ab dem 7. November 2008 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.

Abschnitt 3 - Abschaffung der Inhaberpapiere Art. 147 - In Artikel 171 einziger Absatz Nr. 2bis Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 30.

März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 9. Juli 2004, werden die Wörter "Absatz 11" durch die Wörter "Absatz 12" ersetzt. Art. 148 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Buchstabe c) " durch die Wörter "Absatz 3 Buchstabe b) " ersetzt.2. In Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "vorhergehendem Absatz" ersetzt.3. In Absatz 10 werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Vorhergehender Absatz" ersetzt. Art. 149 - In Artikel 412 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "Absatz 11" jeweils durch die Wörter "Absatz 12" ersetzt.

Art. 150 - Die Artikel 147 bis 149 werden wirksam mit 1. Januar 2008.

Abschnitt 4 - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung Art. 151 - In Artikel 240 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf den Investitionsabzug" und den Wörtern "die auf die Gesellschaftssteuer anwendbaren Bestimmungen" die Wörter "und die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung" eingefügt.

Art. 152 - In Artikel 289quater Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und den Wörtern "eine Steuergutschrift" die Wörter "oder für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt.

Art. 153 - In Artikel 292bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und dem Wort "angerechnet" die Wörter "oder für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt.

Art. 154 - In Artikel 530 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und" durch die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, oder auf die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, und die" ersetzt.

Art. 155 - Die Artikel 151 bis 154 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Ab dem 7. November 2008 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.

Abschnitt 5 - Festlegung der Steuern Art. 156 - In Artikel 305 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Bei Gesellschaften, die im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden, obliegt die Erklärungspflicht je nach Fall der übernehmenden Gesellschaft oder den begünstigten Gesellschaften. Bei anderen aufgelösten Gesellschaften obliegt diese Pflicht den Liquidatoren." Art. 157 - In Artikel 310 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für Gesellschaften, die infolge einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden, darf diese Frist weder unter einem Monat ab dem Datum der Billigung dieses Vorgangs durch die Generalversammlungen aller Gesellschaften, die die Fusion, den mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder die Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder den gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgang nach ausländischem Recht beschlossen haben, liegen, noch sechs Monate ab dem Datum dieses Vorgangs überschreiten.

Für andere aufgelöste Gesellschaften darf diese Frist weder unter einem Monat ab dem Datum, an dem die Ergebnisse der Liquidation gebilligt werden, liegen, noch sechs Monate ab dem letzten Tag des Zeitraums, auf den diese Ergebnisse sich beziehen, überschreiten." Art. 158 - Die Artikel 156 und 157 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 3 - Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf natürliche Personen und verschiedene Bestimmungen Art. 159 - Artikel 102bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 102bis - Unter den in Artikel 90 Nr. 12 erwähnten Einkünften versteht man den dem Empfänger tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Betrag, gegebenenfalls erhöht um den Berufssteuervorabzug und verringert um 10 Prozent der Pauschalkosten." Art. 160 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 2002 und 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 Nr. 1 ist in den in Artikel 126 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fällen nicht anwendbar." Art. 161 - In Artikel 228 § 2 Nr. 7 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der sich in einem Besteuerungszeitraum mehr als hundertdreiundachtzig Tage dort aufhält" durch die Wörter "der sich für diese Tätigkeit während jedes Zeitraums von zwölf Monaten mehr als hundertdreiundachtzig Tage dort aufhält" ersetzt.

Art. 162 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 25. April 2007 und 4. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "ihrer in Belgien bezogenen Berufseinkünfte" durch die Wörter "ihrer in Belgien erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "Einkünfte beziehen" durch die Wörter "Einkünfte erzielen oder beziehen" ersetzt. 3. Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) in Belgien während mehr als dreissig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung ist Absatz 2 nur anwendbar, wenn: - keiner der beiden Ehepartner in Absatz 1 Nr.2 erwähnte Einkünfte erzielt oder bezogen hat oder die in Artikel 248 § 2 vorgesehene Wahl getroffen hat und - der Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern jedes Ehepartners unter 2.500 EUR liegt." Art. 163 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, die Gesetze vom 25. April 2007 und 4. Mai 2007 und Artikel 162 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter ", der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) erwähnten verschiedenen Einkünfte" durch die Wörter "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "und 9 Buchstabe h) und k )" durch die Wörter "und 9 Buchstabe h) " ersetzt. Art. 164 - In Artikel 242 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a), b) und e) und 4 bis 7 erwähnte" aufgehoben.

Art. 165 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, werden die Wörter "14521 bis 14531" durch die Wörter "14521 bis 14532" ersetzt.

Art. 166 - In Artikel 244 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a), b) und e) und 4 bis 7 erwähnte" aufgehoben.

Art. 167 - Artikel 244bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in den Artikeln 132 und 133" werden durch die Wörter "in Artikel 132" ersetzt.2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der in Artikel 133 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Zuschlag wird nicht gewährt." Art. 168 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Bezug auf die in Artikel 227 Nr.1 erwähnten Steuerpflichtigen ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar: 1. in Abweichung von Artikel 232 auf Gewinne oder Profite, die von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 229 § 3 erzielt oder bezogen werden, 2.auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, auf die Artikel 232 Absatz 2 anwendbar ist." b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - In Artikel 227 Nr.1 erwähnte Steuerpflichtige, die in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnte Einkünfte ausschliesslich der in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Einkünfte beziehen, können jedoch dafür optieren, § 1 Absatz 1 nicht auf diese Einkünfte anzuwenden. Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen. In diesem Fall werden vorerwähnte Einkünfte zu den in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünften hinzugefügt, um den Nettobetrag festzulegen und die Steuer zu berechnen." Art. 169 - In Artikel 248 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 168 des vorliegenden Gesetzes, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 228 § 2 Nr. 8" und den Wörtern "erwähnte Einkünfte" die Wörter "und 9 Buchstabe k) " eingefügt.

Art. 170 - In Artikel 271 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4 und 12" ersetzt.

Art. 171 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf die in Artikel 270 Nr. 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs anwendbar, die Sportlern in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Entlohnungen direkt zahlen oder zuerkennen." Art. 172 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 232 bis 234" und den Wörtern "der Steuer der Gebietsfremden unterliegen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.

Art. 173 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und dem Wort "erfüllen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.

Art. 174 - In Artikel 309 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und den Wörtern "vor dem 31. Dezember" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.

Art. 175 - Die Artikel 162 Nr. 1 und 2 und 164 sind auf die ab dem 1.

Januar 2008 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 162 Nr. 3 und 171 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Die Artikel 160, 162 Nr. 4, 165 bis 168 und 172 bis 174 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Die Artikel 159, 163, 169 und 170 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Artikel 161 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar. (...) KAPITEL 5 - Registrierung als Unternehmer Abschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 183 - Artikel 403 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand dieser Datenbank fest, dass er die in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnte Einbehaltung durchführen muss, und liegt der Betrag der ihm vorgelegten Rechnung bei 7.143 EUR oder mehr, fordert er seinen Vertragspartner auf, ihm eine Bescheinigung mit dem Betrag seiner Schuld zu übermitteln. In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König legt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung fest. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, ist der Auftraggeber oder Unternehmer verpflichtet, 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und zu zahlen." Art. 184 - Artikel 183 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. April 2007 Art. 185 - Artikel 140 Nr. 3 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird widerrufen.

Art. 186 - Artikel 185 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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