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Wet van 23 januari 1989
gepubliceerd op 22 april 2011

Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000233
pub.
22/04/2011
prom.
23/01/1989
ELI
eli/wet/1989/01/23/2011000233/staatsblad
staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 JANUARI 1989. - Wet op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 23 januari 1989 op het rechtscollege bedoeld bij artikel 92bis, § 5 en § 6, en artikel 94, § 3, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980Relevante gevonden documenten type wet prom. 08/08/1980 pub. 11/12/2007 numac 2007000980 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet tot hervorming der instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1989), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 5 mei 1993 betreffende de internationale betrekkingen van de Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1993); - de gewone wet van 16 juli 1993Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/07/1993 pub. 25/03/2016 numac 2016000195 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Gewone wet tot vervollediging van de federale staatsstructuur. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels sluiten tot vervollediging van de federale staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993); - de wet van 21 februari 2010Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/02/2010 pub. 26/02/2010 numac 2010200322 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" sluiten tot aanpassing van verschillende wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, aan de benaming "Grondwettelijk Hof" (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2010).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 23. JANUAR 1989 - Gesetz über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Für jedes in [Artikel 92bis §§ 2, 3, 4, 4bis, 4ter ] [und 4quater ] des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsabkommen und, in dem in Artikel 92bis § 6 desselben Gesetzes erwähnten Fall, für jedes in § 1 des vorerwähnten Artikels 92bis erwähnte Zusammenarbeitsabkommen sowie für die in Artikel 94 § 3 desselben Gesetzes erwähnten Streitsachen wird unter der Bezeichnung "Zusammenarbeitsgericht" ein Rechtsprechungsorgan geschaffen, das ausschliesslich zuständig ist, die in den vorerwähnten Artikeln 92bis § 5 und 94 § 3 erwähnten Streitsachen zu entscheiden. [Art. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 5. Mai 1993 (B.S. vom 8.

Mai 1993) und Art. 348 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] KAPITEL II - Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans Art. 2 - § 1 - Jedes Rechtsprechungsorgan setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei des Zusammenarbeitsabkommens auf die im Abkommen vorgesehene Weise bestimmt wird, oder, gegebenenfalls, aus einem Vorsitzenden und je einem Mitglied, das von jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache bestimmt wird. § 2 - Der Vorsitzende muss ordentlicher, emeritierter oder Honorarmagistrat des gerichtlichen Standes sein.

KAPITEL III - Anrufung des Rechtsprechungsorgans Art. 3 - Das Rechtsprechungsorgan kann nur von einer oder mehreren Parteien des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, von einer oder mehreren Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache angerufen werden.

Art. 4 - § 1 - Die Partei, die eine Streitsache vor ein Zusammenarbeitsgericht bringen möchte, notifiziert jeder Partei des Zusammenarbeitsabkommens oder, gegebenenfalls, jeder Partei der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung einen Antrag auf Einberufung des Rechtsprechungsorgans.

Dieser Antrag enthält: - den Namen und den Sitz der Partei und eventuell den Namen und den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise vertreten, - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der klagenden Partei und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen. § 2 - Sobald der Antrag notifiziert worden ist, bestimmen die Parteien die Mitglieder des Rechtsprechungsorgans gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die in den Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen sind.

Sobald diese Mitglieder bestimmt sind, kooptieren sie den Vorsitzenden innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Frist und legen in gegenseitigem Einvernehmen den Sitz des Rechtsprechungsorgans fest. § 3 - Sind die Fristen für die Bestimmung der Mitglieder und die Kooption des Vorsitzenden im Zusammenarbeitsabkommen nicht vermerkt oder wird eine Sache aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen beim Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht, betragen diese Fristen fünfzehn Tage ab der in § 1 erwähnten Notifizierung beziehungsweise acht Tage ab der Bestimmung der Mitglieder. § 4 - In Ermangelung der Kooption des Vorsitzenden oder der Bestimmung der Mitglieder bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] das Mitglied oder die Mitglieder oder den Vorsitzenden auf Antrag der zuerst handelnden Partei, die diesen Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an ihn richtet.

Der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] hört alle Parteien an, bevor er die Bestimmung vornimmt. [Art. 4 § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21.

Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien sich nicht vor Ablauf der Frist für die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen auf eine gütliche Lösung der Streitsache einigen, gilt die Notifizierung des Antrags als Einberufung des Rechtsprechungsorgans binnen der im Abkommen angegebenen Frist oder, wenn im Abkommen keine Frist angegeben ist oder wenn das Rechtsprechungsorgan aufgrund von Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angerufen worden ist, für den dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Kooption oder Bestimmung des Vorsitzenden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens regelt der Vorsitzende ab der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dessen Organisation.

KAPITEL IV - Schlichtung Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht kann ein Schlichtungsverfahren gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 organisiert werden.

Art. 7 - Jeder Antrag kann dem Rechtsprechungsorgan auf Antrag einer der Parteien oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien vorab im Hinblick auf eine Schlichtung vorgelegt werden.

Der Schlichtungsantrag wird dem Rechtsprechungsorgan per Einschreiben mit Empfangsbestätigung und, gegebenenfalls, den anderen Parteien binnen zehn Tagen nach Zusammensetzung des Rechtsprechungsorgans notifiziert.

Art. 8 - Die Parteien werden vom Rechtsprechungsorgan per Einschreiben mit Empfangsbestätigung aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen ab der im vorhergehenden Artikel erwähnten Notifizierung im Hinblick auf Schlichtung zu erscheinen.

Von dem Erscheinen im Hinblick auf Schlichtung wird Protokoll erstellt.

Art. 9 - Kommt es zu einer Einigung, werden die Bestimmungen der Einigungsvereinbarung vollständig in der Sprache jeder der Parteien in einem Protokoll vermerkt, das von den Parteien, den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet wird.

Art. 10 - Kommt es nicht zu einer Einigung, wird das Verfahren gemäss den Bestimmungen der folgenden Kapitel fortgesetzt.

Der Vorsitzende stellt in einem Protokoll, das von den Parteien, den Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Rechtsprechungsorgans datiert und unterzeichnet wird, fest, dass es nicht zu einer Einigung gekommen ist.

Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Fristen werden ab der Notifizierung des Schlichtungsantrags an das Rechtsprechungsorgan und bis zum Datum des Protokolls, durch das festgestellt wird, dass es nicht zu einer Einigung gekommen ist, ausgesetzt.

KAPITEL V - Austausch von Schriftsätzen, Repliken und Dupliken Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht wird der Austausch von Schriftsätzen, Repliken oder Dupliken gemäss den in den Artikeln 12, 13 und 14 vorgesehenen Modalitäten organisiert.

Art. 12 - Der Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei muss binnen zehn Tagen nach der ersten Sitzung des Rechtsprechungsorgans dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert werden.

Der Schriftsatz enthält: - den Namen und den Sitz der Partei und, gegebenenfalls, den Namen und den Wohnsitz der Person(en) ihrer Wahl, die sie vertritt beziehungsweise vertreten, - den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, - die rechtlichen und/oder faktischen Klagegründe der beklagten Partei und, gegebenenfalls, die Begründungsunterlagen.

Art. 13 - Die klagende Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung des Erwiderungsschriftsatzes dem Rechtsprechungsorgan, der beklagten Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Replik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren.

Art. 14 - Die beklagte Partei kann binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Replik dem Rechtsprechungsorgan, der klagenden Partei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache eine Duplik per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifizieren.

Art. 15 - Wenn die Parteien - ausser im Falle der rechtmässigen Verhinderung - die Fristen nicht einhalten, untersucht das Zusammenarbeitsgericht die Sache, ohne die verspätet vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.

KAPITEL VI - Zwischenanträge Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf Zwischenanträge die Bestimmungen von Artikel 17 anwendbar.

Art. 17 - § 1 - Der Antrag, der beim Zusammenarbeitsgericht anhängig ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn neue Klagegründe auf einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in dem in Artikel 4 vorgesehenen Antrag vorgebracht werden, selbst wenn ihre rechtliche Qualifizierung unterschiedlich ist.

Die Zwischenanträge werden dem Zusammenarbeitsgericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. § 2 - Die Gegenpartei kann ihre Bemerkungen über den Zwischenantrag übermitteln. Die Bemerkungen werden binnen zehn Tagen nach der in § 1 vorgesehenen Notifizierung dem Rechtsprechungsorgan, der Partei, die den Zwischenantrag eingereicht hat, und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den anderen Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert. § 3 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu grossen Verzögerung der Entscheidung über den Hauptantrag zu rechnen, wird über beide Anträge getrennt entschieden.

KAPITEL VII - Untersuchung Art. 18 - Während der Untersuchung kann das Zusammenarbeitsgericht, gegebenenfalls innerhalb der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien festgelegten Grenzen, die Untersuchungsmassnahmen bestimmen, die es für notwendig erachtet.

Die Bestimmungen von Teil IV Buch II Titel III Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf das Zusammenarbeitsgericht.

Art. 19 - Am Sitz des Zusammenarbeitsgerichts wird eine Akte angelegt.

Sie umfasst insbesondere ein Exemplar: - des Zusammenarbeitsabkommens, das Gegenstand der Streitsache ist, falls erforderlich, - des Antrags auf Einberufung des Zusammenarbeitsgerichts, - des Erwiderungsschriftsatzes, - der Replik, - der Duplik, - der Zwischenanträge und der diebezüglichen Bemerkungen, falls erforderlich, - der Begründungsunterlagen, - der festgelegten Untersuchungsmassnahmen und der in Ausführung dieser Massnahmen eingegangenen Schriftstücke, Antworten und Berichte.

Art. 20 - Während der Untersuchung kann die Akte von jeder Partei des Abkommens oder von der Person oder den Personen, die sie vertritt/vertreten und die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, eingesehen werden.

Art. 21 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein mündliches Verfahren vorgesehen haben oder wenn die Parteien diesbezüglich nichts vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum der Sitzung fest und lädt die Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung vor.

In diesem Fall wird die Sitzung gemäss den im Zusammenarbeitsabkommen vorgesehenen Modalitäten oder, andernfalls, gemäss den Kapiteln VIII und IX organisiert.

Art. 22 - Wenn die Parteien im Zusammenarbeitsabkommen ein schriftliches Verfahren vorgesehen haben, legt das Rechtsprechungsorgan, sobald die Sache verhandlungsreif ist, das Datum der Beratung des Zusammenarbeitsgerichts fest.

KAPITEL VIII - Sitzung Art. 23 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts leitet die Verhandlung.

Art. 24 - Jede Partei kann ihre Verteidigungsmittel selbst vorbringen.

Sie kann sich von der Person oder den Personen, die im Antrag oder im Erwiderungsschriftsatz bestimmt ist/sind, vertreten und beistehen lassen.

Art. 25 - Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Öffentlichkeit.

Art. 26 - Ist die Übersetzung der mündlichen Verhandlung und der Schriftstücke im Zusammenarbeitsabkommen nicht geregelt, wird von jeder Partei und von jedem Richter vorausgesetzt, dass sie/er Französisch, Niederländisch und Deutsch beherrscht.

Jeder Richter darf eine dieser drei Sprachen verwenden.

Art. 27 - Wenn eine der ordnungsgemäss vorgeladenen Parteien an dem festgelegten Datum nicht erscheint, entscheidet das Rechtsprechungsorgan im Versäumniswege.

Der Vorsitzende muss die Sitzung jedoch auf ein späteres Datum verschieben, wenn die Partei oder die Parteien dies in gegenseitigem Einvernehmen beantragen oder wenn die abwesende Partei einen rechtmässigen Verhinderungsgrund geltend macht.

KAPITEL IX - Wiedereröffnung der Verhandlung Art. 28 - Wenn eine erschienene Partei während der Beratung ein neues und wesentliches Schriftstück oder einen neuen und wesentlichen Sachverhalt entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht verkündet ist, die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragen.

Art. 29 - Der Antrag umfasst die genaue Angabe des neuen Schriftstücks oder des neuen Sachverhalts.

Er wird von der Partei unterzeichnet und dem Rechtsprechungsorgan und den anderen Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.

Art. 30 - Die beklagte Partei kann dem Rechtsprechungsorgan binnen acht Tagen ab der Notifizierung und unter denselben Bedingungen ihre Bemerkungen mitteilen.

Art. 31 - Das Gericht kann die Wiedereröffnung der Verhandlung von Amts wegen anordnen. Das Gericht muss die Wiedereröffnung anordnen, bevor es den Antrag ganz oder teilweise aufgrund einer Einrede abweist, die die Parteien ihm nicht vorgebracht hatten.

Art. 32 - Wird die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet, bestimmt das Gericht den Tag, an dem, und die Uhrzeit, zu der die erschienenen Parteien über den von ihm bestimmten Gegenstand angehört werden. Die Parteien werden durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung benachrichtigt.

KAPITEL X - Verfahrensrücknahme Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind die Artikel 820 bis 827 des Gerichtsgesetzbuches über die Verfahrensrücknahme entsprechend anwendbar.

KAPITEL XI - Nichtanerkennung Art. 34 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zur Regelung des Verfahrens vor dem Zusammenarbeitsgericht sind auf die Nichtanerkennung die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 anwendbar.

Art. 35 - Wird eine Verfahrenshandlung im Namen einer Partei ohne jegliche gesetzliche Vertretung vorgenommen, ohne dass sie die Handlung angeordnet, zugelassen oder gebilligt hat, selbst stillschweigend, kann die Partei beim Gericht beantragen, die Handlung für hinfällig erklären zu lassen.

Dies gilt ebenfalls für bereits erfolgte gerichtliche Untersuchungshandlungen und für Entscheidungen, die infolge der für hinfällig erklärten Handlung getroffen worden sind.

Die anderen Parteien können dieselben Anträge einreichen, wenn die Partei, in deren Namen die Handlung vorgenommen worden ist, diese nicht rechtzeitig billigt oder bestätigt.

Art. 36 - Der Antrag auf Nichtanerkennung wird dem Gericht, der Gegenpartei und, gegebenenfalls, den anderen Parteien des Abkommens oder den Parteien der in Artikel 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Streitsache per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.

Art. 37 - Auf Antrag einer Partei kann das Rechtsprechungsorgan ablehnen, Angebote, Eingeständnisse oder Annahmen zu berücksichtigen, wenn sie nicht durch die Unterschrift desjenigen, von dem sie ausgehen, oder seines besonderen Bevollmächtigten bestätigt worden sind.

KAPITEL XII - Beratung Art. 38 - Bei Schliessung der Verhandlung legt das Rechtsprechungsorgan das Datum der Beratung fest.

Art. 39 - Die Beratungen des Zusammenarbeitsgerichts sind geheim. Alle Mitglieder und der Vorsitzende müssen daran teilnehmen.

KAPITEL XIII - Entscheidung Art. 40 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen sich enthalten.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 41 - Die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans wird mit Gründen versehen.

Art. 42 - Die Entscheidung wird schriftlich in der Sprache jeder der Parteien abgefasst und vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern unterzeichnet. Wenn einer oder mehrere von ihnen nicht unterzeichnen können oder wollen, wird dies in der Entscheidung vermerkt, ohne dass die Anzahl Unterschriften niedriger sein darf als die der absoluten Stimmenmehrheit entsprechende Anzahl.

Art. 43 - Die Entscheidung umfasst neben den Gründen und dem Tenor insbesondere folgende Angaben: 1. den Namen und den Wohnsitz der Mitglieder und des Vorsitzenden, 2.die Bezeichnung und den Sitz der Parteien, 3 den Gegenstand der Streitsache und, gegebenenfalls, die genaue Bezeichnung des Abkommens, 4. das Datum der Entscheidung, 5.den Ort der Entscheidung.

Art. 44 - Wenn nicht anders im Zusammenarbeitsabkommen bestimmt, kann die Entscheidung auf Veranlassung gleich welcher Partei vollständig, auszugsweise oder durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Art. 45 - Die Entscheidung wird öffentlich in der Sprache jeder der Parteien verkündet.

Art. 46 - Der Vorsitzende des Zusammenarbeitsgerichts notifiziert jeder Partei die gemäss den Bestimmungen von Artikel 42 unterzeichnete Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

Art. 47 - Die Entscheidung hat materielle Rechtskraft zwischen den Parteien. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt werden.

Art. 48 - Das Rechtsprechungsorgan muss entscheiden innerhalb der im Abkommen vermerkten Frist oder innerhalb der von den Parteien nach Entstehung der Streitsache festgelegten Frist.

Wird diese Frist nicht angegeben oder in Ermangelung eines neuen diesbezüglichen Abkommens zwischen den Parteien, darf diese Frist ab dem Tag der Notifizierung des Antrags sechs Monate nicht übersteigen.

KAPITEL XIV - Interpretation und Berichtigung der Entscheidung Art. 49 - Ein Rechtsprechungsorgan, das eine missverständliche, zweideutige Entscheidung getroffen hat, kann diese interpretieren, ohne jedoch die darin bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.

Art. 50 - Das Rechtsprechungsorgan kann materielle Fehler oder Rechenfehler, die in einer von ihm getroffenen Entscheidung enthalten sind, berichtigen, ohne jedoch die von ihm bestätigten Rechte auszudehnen, einzuschränken oder abzuändern.

Art. 51 - Die Anträge auf Interpretation oder Berichtigung werden dem Zusammenarbeitsgericht binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der Entscheidung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.

Art. 52 - Interpretation und Berichtigung können nicht von Amts wegen erfolgen.

Art. 53 - Das Zusammenarbeitsgericht vermerkt den Tenor der interpretativen oder berichtigenden Entscheidung am Rande der interpretierten beziehungsweise berichtigten Entscheidung.

Den Parteien wird eine Abschrift per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert.

Keine Abschrift und kein Auszug der interpretierten oder berichtigten Entscheidung darf ausgegeben werden, wenn der Tenor der interpretativen beziehungsweise berichtigenden Entscheidung nicht darauf vermerkt ist.

KAPITEL XV - Ersetzung und Ablehnung der Richter Art. 54 - § 1 - Wenn der Vorsitzende oder ein Mitglied stirbt oder seinen Auftrag aus einem rechtlichen oder faktischen Grund nicht erfüllen kann, wenn er/es sich weigert, seinen Auftrag auszuüben oder den Auftrag nicht verrichtet oder wenn sein Auftrag von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, wird er/es nach den Regeln, die für seine Bestimmung anwendbar sind, ersetzt. § 2 - In Ermangelung der Ersetzung des Vorsitzenden oder des säumigen Mitglieds, wie in § 1 bestimmt, oder wenn der Vorsitzende oder das Mitglied, die aufgrund von § 1 als Ersatz bestimmt sind, ihren Auftrag aus den in demselben Paragraphen vorgesehenen Gründen nicht erfüllen, bestimmt der amtierende Präsident des [Verfassungsgerichtshofes], an den die zuerst handelnde Partei einen Antrag per Einschreiben mit Empfangsbestätigung richtet, nach Anhörung aller Parteien ein neues Mitglied oder einen neuen Präsidenten. [Art. 54 § 2 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art. 55 - § 1 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können aus denselben Gründen wie denjenigen, die zur Ablehnung der Richter des gerichtlichen Standes gemäss Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches führen, abgelehnt werden. § 2 - Eine Partei kann das von ihr bestimmte Mitglied nur aus einem Grund ablehnen, von dem sie erst nach Bestimmung des Mitglieds erfahren hat. § 3 - Die Ablehnung wird dem Vorsitzenden und den Mitgliedern per Einschreiben mit Empfangsbestätigung notifiziert, sobald die ablehnende Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis genommen hat. § 4 - Sowie die Ablehnung notifiziert worden ist, setzen der Vorsitzende und die Mitglieder die Entscheidung aus. § 5 - Wenn der abgelehnte Vorsitzende oder das abgelehnte Mitglied sich binnen drei Tagen ab der Notifizierung der Ablehnung nicht für befangen erklärt, befindet der Präsident des [Verfassungsgerichtshofes] auf Antrag der zuerst handelnden Partei, nachdem er das abgelehnte Mitglied und die ablehnende Partei vorab angehört hat, über die Ablehnung. [Art. 55 § 5 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] KAPITEL XVI - Kosten Art. 56 - Innerhalb der im Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Einschränkungen werden die Funktionskosten des Zusammenarbeitsgerichts, die Besoldung des Vorsitzenden und der Mitglieder sowie die Kosten für die vom Gericht angeordneten Begutachtungen durch Sachverständige oder Untersuchungen unbeschadet des Artikels 294 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches zu gleichen Teilen von den Parteien des Rechtsstreits getragen.

KAPITEL XVII - Schlussbestimmung Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am selben Datum in Kraft wie das in den Artikeln 59bis § 6 und 115 der Verfassung erwähnte Gesetz.

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