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Wet van 23 mei 2013
gepubliceerd op 14 augustus 2014

Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000369
pub.
14/08/2014
prom.
23/05/2013
ELI
eli/wet/2013/05/23/2014000369/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MEI 2013. - Wet tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een verjaringsstuitende werking te verlenen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei 2013 tot wijziging van artikel 2244 van het Burgerlijk Wetboek teneinde aan de ingebrekestellingsbrief van de advocaat, van de gerechtsdeurwaarder of van de persoon die krachtens artikel 728, § 3, van het Gerechtelijk Wetboek in rechte mag verschijnen, een verjaringsstuitende werking te verlenen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, um dem Inverzugsetzungsschreiben des Rechtsanwalts, des Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches vor Gericht treten darf, eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu verleihen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2244 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 1146 unterbricht ein Inverzugsetzungsschreiben, das der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, per Einschreiben mit Rückschein dem Schuldner mit Wohnsitz, Wohnort oder Gesellschaftssitz in Belgien zugesandt hat, ebenfalls die Verjährung und führt dazu, dass eine neue Frist von einem Jahr beginnt, ohne jedoch dass die Forderung vor dem Ablaufdatum der ursprünglichen Verjährungsfrist verjähren kann. Die Verjährung kann durch eine solche Inverzugsetzung unbeschadet der anderen Unterbrechungsursachen nur einmal unterbrochen werden.

Wenn die durch das Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist weniger als ein Jahr beträgt, ist die Dauer der Verlängerung dieselbe wie die Dauer der Verjährungsfrist.

Die Verjährung wird zum Zeitpunkt des Versands des Inverzugsetzungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein unterbrochen. Der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, vergewissert sich anhand eines vor weniger als einem Monat erstellten Verwaltungsdokuments der korrekten Personalien des Schuldners. Falls der bekannte Wohnort sich vom Wohnsitz unterscheidet, sendet der Rechtsanwalt des Gläubigers, der vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmte Gerichtsvollzieher oder die Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf, eine Kopie seines/ihres Einschreibens an den besagten Wohnort.

Um verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben, muss das Inverzugsetzungsschreiben ausdrücklich alle folgenden Angaben enthalten: 1. die Personalien des Gläubigers: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes;wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, 2. die Personalien des Schuldners: Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: den Namen, den Vornamen und die Adresse des Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Wohnorts oder des gemäß den Artikeln 36 und 39 des Gerichtsgesetzbuches gewählten Wohnsitzes;wenn es sich um eine juristische Person handelt: die Rechtsform, den Firmennamen und die Adresse des Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls des Verwaltungssitzes, gemäß Artikel 35 des Gerichtsgesetzbuches, 3. die Beschreibung der Verbindlichkeit, durch die die Forderung entstanden ist, 4.wenn die Forderung sich auf eine Geldsumme bezieht: die Rechtfertigung aller Beträge, die vom Schuldner gefordert werden, einschließlich des Schadenersatzes und der Verzugszinsen, 5. die Frist, binnen deren der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nachkommen kann, bevor zusätzliche Beitreibungsmaßnahmen ergriffen werden können, 6.die Möglichkeit, vor Gericht zu treten, um andere Beitreibungsmaßnahmen einzusetzen, falls der Schuldner nicht binnen der festgelegten Frist reagiert, 7. die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Inverzugsetzung, 8.die Unterschrift des Rechtsanwalts des Gläubigers, des vom Gläubiger zu diesem Zweck bestimmten Gerichtsvollziehers oder der Person, die aufgrund von Artikel 728 § 3 des Gerichtsgesetzbuches im Namen des Gläubigers vor Gericht treten darf." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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