Etaamb.openjustice.be
Wet van 25 december 2016
gepubliceerd op 03 oktober 2017

Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013387
pub.
03/10/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/wet/2016/12/25/2017013387/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 DECEMBER 2016. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016, err. van 16 januari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Abschnitt 1 - Aufträge des Landesamtes für soziale Sicherheit Art. 2 - Artikel 5/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In diesem Fall sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." Art. 3 - Artikel 5/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind." Art. 4 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Regeln." Art. 5 - Die Artikel 8/3 bis 8/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten, werden aufgehoben.

Art. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "in Artikel 20 erwähnten" aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 20 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 42 Absatz 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit, zur Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit in das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung bestimmter Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst, das am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, wird wie folgt ersetzt: "Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit in Bezug auf unrechtmäßig gezahlte Beteiligungen, die in Artikel 8/2 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren nach dem Tag der Zahlung. Die gegen das Landesamt erhobenen Klagen auf Zahlung der vorerwähnten zu entrichtenden Beteiligungen verjähren in fünf Jahren nach dem Tag ihrer Fälligkeit." Abschnitt 2 - Verjährung Art. 9 - In Artikel 42 Absatz 6 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 30bis" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 30bis und 30ter" ersetzt.

Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der mit 1. Januar 2016 wirksam wird.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 11 - In Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird ein Teil der in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) erwähnten globalisierten finanziellen Mittel dem Föderalen Pensionsdienst für die Finanzierung der Pensionen der statutarischen Personalmitglieder zugewiesen, die dem Solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind.

Dieser Betrag in Höhe von 47.000.000 EUR auf Jahresbasis (Basis 2015 = 100) wird jährlich an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen." Art. 12 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit wird aufgehoben.

Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Art. 14 - In das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist mit der Zahlung der in Artikel 69 Nr. 1 und 3 erster Gedankenstrich erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen für die Umsetzung eines Programms in Bezug auf die gesellschaftlichen Probleme im Bereich Sicherheit und für die Verwirklichung von Initiativen in Sachen Verbrechensverhütung an die vom Minister des Innern bestimmten lokalen Behörden beauftragt.

Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist mit der Zahlung der in Artikel 69 Nr. 4 erwähnten jährlichen oder mehrjährigen Beihilfen an die lokalen Behörden oder an die anderen in Artikel 69 Absatz 6 desselben Gesetzes erwähnten Empfänger beauftragt, die vom Minister des Innern und dem Minister der Justiz bestimmt werden.

Diese Beihilfen gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplanartikels, der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen ist." Art. 15 - Im Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird Artikel 69 Absatz 1 Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. einer Zulage für die Ausführung eines Auftrags oder einer Zulage für Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche Anwerbungen sowie Funktionskosten für die Begleitung einer gemeinnützigen Arbeit, einer Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer Behandlung im Rahmen einer gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behörde hierzu eine Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen Art. 16 - 19 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 24.

November 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor Art. 20 - In Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "klassiert sind," und den Wörtern "jedoch nur in Bezug auf" die Wörter "und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften 'Brussels South Charleroi Airport Security', 'Liège Airport Security' und 'le circuit de Spa-Francorchamps'," eingefügt.

Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personalmitglieder von HR Rail, die der NGBE oder Infrabel zur Verfügung gestellt werden oder auch nicht, unabhängig davon, ob sie an HR Rail statutarisch gebunden sind oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt sind." Art. 22- Artikel 20 wird wirksam mit 1. April 2016. Artikel 21 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 23 - In Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 5.

November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. März 2003 und 3. Juli 2005, wird das Wort "17," aufgehoben.

Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 8 - Abänderung des Programmgesetzes vom 10. August 2015 Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 26 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 9 - Übertragung des Erlöses aus dem Verkauf einer Gesamtheit von unbeweglichen Gütern durch die Föderalagentur für Familienbeihilfen an die LASS-Globalverwaltung Art. 27 - Die Föderalagentur für Familienbeihilfen überträgt der LASS-Globalverwaltung einen Betrag von 501.124 EUR, das heißt den Nettoerlös aus dem Verkauf der Gesamtheit der unbeweglichen Güter gelegen in 2000 Antwerpen, Van Eycklei 48-50 und 51 sowie Jacob Jordaenstraat 16-18, Eigentum der Agentur.

Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Art. 29 - In Artikel 11bis § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Zentrale Datenbank kann zu diesem Zweck nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die erforderlichen personenbezogenen Sozialdaten während eines bestimmten Zeitraums einholen und speichern und sie den gewährenden Instanzen mitteilen." Art. 30 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. April 2016.

KAPITEL 11 - Abänderung der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten Art. 31 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978 und 10.

Juni 2001 und durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 wird Artikel 34 Absatz 1 von Kapitel II Abschnitt 4 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle durch folgende Bestimmung ersetzt: 'Unter 'Grundentlohnung' versteht man die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale aufgrund der im Unternehmen ausgeübten Funktion Anrecht hat'; in Artikel 36 § 2 Absatz 1 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'des Unfalls' durch die Wörter 'des Antrags' zu ersetzen; in Artikel 38 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'der Unfall' durch die Wörter 'die Berufskrankheit' zu ersetzen; in Artikel 39 des vorerwähnten Abschnitts sind die Wörter 'am Datum des Unfalls' durch die Wörter 'am Datum des Beginns der Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit' zu ersetzen.'" 2. Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 3. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 wird ein Absatz, der Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn ein neuer Zeitraum zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Revision von Amts wegen anerkannt wird, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der vier vollständigen Quartale Anrecht hatte, die dem Datum der im Rahmen dieser Revision von Amts wegen durchgeführten ärztlichen Untersuchung vorausgehen." 4. Die Absätze 6 und 7 werden durch einen Absatz, der Absatz 5 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Wenn das Opfer während des Zeitraums der dem Antrag vorausgehenden vier vollständigen Quartale keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt hat, entspricht die Grundentlohnung der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer für den Zeitraum der letzten vier vollständigen Quartale Anrecht hat, in denen das Opfer eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, indexiert bis zum Datum des Beginns der Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit." KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 32 - Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "mindestens einundzwanzigeinhalb Jahre alt ist" werden durch die Wörter "mindestens neunzehn Jahre alt ist" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.33 - [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 13 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Art. 34 - Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt: "Summen, die einer Person vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen oder vom Landesamt für soziale Sicherheit erstattet oder gezahlt werden müssen, können ohne weitere Formalitäten und nach Wahl des zuständigen Beamten verwendet werden für die Zahlung der Summen, die von dieser Person zu entrichten sind und für deren Einnahme und Beitreibung durch oder aufgrund einer Bestimmung mit Gesetzeskraft der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen oder das Landesamt für soziale Sicherheit zuständig ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Verwendung ohne weitere Formalitäten betrifft Summen gleich welcher Art, die erstattet oder gezahlt werden müssen: 1. im Rahmen entweder der Anwendung der Steuergesetze, die in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, beziehungsweise der Anwendung der Gesetze, die Steuergesetze sind oder nicht, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes unterliegen, 2.oder im Rahmen der Anwendung der Sozialversicherungsgesetze, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für soziale Sicherheit fallen, wobei Einnahme und Beitreibung der Zuständigkeit dieser Einrichtung unterliegen, 3. oder aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts mit Bezug auf unrechtmäßig gezahlte Beträge, 4.oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die im Rahmen der direkt oder indirekt an die Anwendung der vorerwähnten Gesetze gebundenen Klagen ergangen ist.

Die Verwendung ist auf den nicht beanstandeten Teil der Forderungen gegenüber dieser Person begrenzt.

Vorliegender Artikel bleibt im Falle einer Pfändung, einer Abtretung, eines Zusammentreffens oder eines Insolvenzverfahrens anwendbar." Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 14 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen Art. 36 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen wird bestätigt.

Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2016 in Kraft.

KAPITEL 15 - Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971 Art. 38 - In die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Landesamt übermittelt der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Akten säumiger Schuldner im Hinblick auf die Beitreibung unrechtmäßig getätigter Zahlungen gemäß Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.Dezember 1949.

Verfolgungs- und Gerichtskosten, Entschädigungen und andere Aufwendungen, zu denen vorerwähnte Verwaltung verurteilt wird, bleiben zu Lasten des Landesamtes und können von dieser Verwaltung auf den zurückgeforderten Betrag einbehalten werden." KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten Art. 39 - 42 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16.

August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten] KAPITEL 17 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches Art. 43 - Artikel 8 des Sozialstrafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 31. Dezember 2016 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung leitet, diese Funktion bis zum 1.Juli 2017 weiter aus." Art. 44 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 18 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales Art. 45- Artikel 48 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales wird wie folgt ersetzt: "Art. 48 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2, der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

Der König kann für Artikel 47 Nr. 2 das Inkrafttreten auf ein früheres Datum als den 1. Januar 2018 festlegen." Art. 46- Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

KAPITEL 19 - Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen Art. 47 - Ab dem 1. Januar 2017 wird die Zuständigkeit in Sachen Auszahlung und Rückforderung der in Artikel 69 des Gesetzes vom 30.

März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Beihilfen und Zulagen, die derzeit dem ASRSS, das ab dem 31. Dezember 2016 nicht mehr fortbesteht, auf der Grundlage von Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 zur Schaffung des Amtes für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit anvertraut ist, den jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend dem FÖD Inneres beziehungsweise dem FÖD Justiz übertragen. Diese Zuständigkeit betrifft ebenfalls die Auszahlung und Rückforderung der Rechte und Forderungen vor 2017.

Der Restbetrag dieser Beihilfen und Zulagen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplanartikels, der im Haushaltsplan des ASRSS eingetragen ist, wird am 31. Dezember 2016 der Staatskasse zugeführt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANDEPUT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

^