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Wet van 26 maart 2012
gepubliceerd op 25 juni 2012

Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012202965
pub.
25/06/2012
prom.
26/03/2012
ELI
eli/wet/2012/03/26/2012202965/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MAART 2012. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2012 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de collectieve schuldenregeling betreft (Belgisch Staatsblad van 13 april 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die kollektive Schuldenregelung betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 2000, 13. Dezember 2005 und 6. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "zu Händen des Schuldenvermittlers erfolgen muss" ersetzt durch die Wörter "auf ein zu diesem Zweck vom Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert zu sein." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Schuldenvermittler behält von den Beträgen, die er in Anwendung von § 1 Nr.4 einnimmt, ein Lebensgeld ein, das dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird und mindestens dem in Anwendung der Artikel 1409 bis 1412 geschützten Betrag entspricht. Mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Antragstellers darf dieses Lebensgeld für einen begrenzten Zeitraum verringert werden, aber es muss sowohl im Rahmen des gütlichen Schuldenregelungsplans als auch im Rahmen des gerichtlichen Schuldenregelungsplans die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr. 1 erwähnten Beträge, immer überschreiten." Art. 3 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 2000 und 13. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan ist der detaillierte und aktuelle Stand der Einkünfte und verfügbaren Mittel des Haushalts aufgenommen.Die Anlage zum Plan, die allein dem Richter übermittelt wird, umfasst einen detaillierten Stand der Lasten und Vermögenswerte des Schuldners und gegebenenfalls der Lasten und Vermögenswerte seines Haushalts." 2. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/2 - Im gütlichen Schuldenregelungsplan wird die Weise angegeben, auf die der Schuldner die in Artikel 1675/9 § 1 Nr.4 erwähnten Informationen erhält." 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt : "Der gütliche Schuldenregelungsplan läuft ab dem Datum der Annehmbarkeitsentscheidung.Der Richter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von diesem Prinzip abweichen." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Im Entwurf wird die Dauer des gütlichen Schuldenregelungsplans angegeben, die sieben Jahre nicht überschreiten darf, es sei denn, der Schuldner reicht ein ausdrückliches und mit Gründen versehenes Ersuchen um Verlängerung ein, um bestimmte Bestandteile seines Vermögens zu schützen und die Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten.Der Richter befindet über dieses Ersuchen.

Gegebenenfalls beurkundet er die abgeschlossene Vereinbarung." Art. 4 - Artikel 1675/11 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Artikel 51 kann die in Absatz 1 erwähnte Frist von sechs Monaten nur ein einziges Mal um eine Frist von höchstens sechs Monaten verlängert werden." Art. 5 - In Artikel 1675/12 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2005, werden die Wörter "ohne dass die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehenen Beträge unterschreiten dürfen" durch die Wörter "aber die Einkünfte, über die der Antragsteller verfügt, müssen die in Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Beträge, erhöht um die Summe der in Artikel 1410 § 2 Nr.1 erwähnten Beträge, immer überschreiten" ersetzt.

Art. 6 - In Teil V Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1675/13ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1675/13ter - Der Schuldenvermittler haftet für die fristgerechte Zahlung des Lebensgeldes an den Daten, die mit dem Antragsteller vereinbart oder im gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan festgelegt wurden." Art. 7 - Artikel 1675/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Zum Schuldenvermittler können nur folgende Personen bestellt werden: - Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger, sofern sie zugelassen sind.Der König legt die Modalitäten für diese Zulassung fest. Die Zulassung wird nur dann gewährt, wenn der Schuldenvermittler an der diesbezüglich von der zuständigen Behörde organisierten Ausbildung teilgenommen hat, - öffentliche Einrichtungen oder private Einrichtungen, die dazu von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Diese Einrichtungen greifen hierfür auf natürliche Personen zurück, die die von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfüllen." 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Er sorgt insbesondere für die Eintragung aller für die Wahrung der Menschenwürde unentbehrlichen Posten in den gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelungsplan und auch für die Indexierung des Lebensgeldes auf der Grundlage des Gesundheitsindexes." 3. In Paragraph 3 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Jedes Jahr ab der Annehmbarkeitsentscheidung oder jedes Mal, wenn der Richter es verlangt, und bei Ablauf des Schuldenregelungsplans übergibt der Schuldenvermittler dem Richter einen Bericht über den Stand des Verfahrens und dessen Entwicklung.Der Bericht umfasst den Stand des Verfahrens, die Verrichtungen des Schuldenvermittlers, die Gründe für die Verlängerung von Fristen, die aktualisierte soziale und finanzielle Lage und die Zukunftsperspektiven der Person, den Stand des Vermittlungskontos und jede andere vom Vermittler für zweckdienlich erachtete Information. Dem Bericht wird entweder der Uberblick über die Bewegungen des Vermittlungskontos oder das Duplikat der Kontoauszüge beigefügt." 4. In Paragraph 3 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Der Schuldenvermittler übergibt dem Schuldner eine Kopie des Berichts.Die Gläubiger können diesen Bericht vor Ort oder bei der Gerichtskanzlei einsehen." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Mit Ausnahme von Artikel 7 Nr. 3 und Nr. 4 ist das vorliegende Gesetz anwendbar auf kollektive Schuldenregelungen, für die die Annehmbarkeitsentscheidung nach seinem Inkrafttreten getroffen wurde.

Art. 9 - Artikel 7 Nr. 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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