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Wet van 26 maart 2014
gepubliceerd op 26 mei 2015

Wet tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000255
pub.
26/05/2015
prom.
26/03/2014
ELI
eli/wet/2014/03/26/2015000255/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2014 tot wijziging van de wet van 29 maart 2004 betreffende de samenwerking met het Internationaal Strafgerechtshof en de internationale straftribunalen (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten wird wie folgt abgeändert: 1. Im vierten Gedankenstrich werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17.September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde" ersetzt. 2. Zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Gerichtshofs entgegenzunehmen, dem Gerichtshof die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Gerichtshof gemäß Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird." Art. 4 - Artikel 7 erster Satz desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die zuständigen belgischen Behörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit ersuchen." Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 werden die Wörter "dem Beschuldigten", "des Beschuldigten" und "Der Beschuldigte" jeweils durch die Wörter "der festgenommenen Person", "der festgenommenen Person" und "Die festgenommene Person" ersetzt. 2. Paragraph 4 Absatz 1 zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: "Die festgenommene Person verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen." 3. In § 4 Absatz 2 wird der Satz "Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand binnen vier Tagen nach Einreichung der Beschwerde an und befindet spätestens nach acht Tagen darüber." durch den Satz "Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand an und befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde darüber." ersetzt. 4. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Die Überstellung der festgenommenen Person kann nur erfolgen, wenn die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, definitiv geworden ist." 5. In § 5 werden die Wörter "non bis in idem" durch die Wörter "ne bis in idem" ersetzt. Art. 6 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unter Einhaltung des Artikels 55 § 2 des Statuts hört der Untersuchungsrichter den Betreffenden an, um zu überprüfen, ob kein Irrtum in der Person vorliegt und ob die in Artikel 92 § 2 des Statuts erwähnten Unterlagen vorgelegt worden sind." 2. In § 2 wird der dritte Satz aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegen den Haftbefehl kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." 4. Paragraph 3 erster Satz wird wie folgt ersetzt: "Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde unverzüglich von der vorläufigen Festnahme in Kenntnis." 5. In § 3 zweiter Satz wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Zentralbehörde" ersetzt.6. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 7 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel IV Abschnitt III wie folgt ersetzt: "Antrag auf vorläufige Freilassung".

Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf Freilassung" gestrichen. 2. In § 2 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Zentralbehörde übermittelt der Anklagekammer über die Staatsanwaltschaft die Empfehlungen des Gerichtshofs." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Anklagekammer trifft binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand angehört hat.Diese Frist wird jedoch während der in § 2 vorgesehenen Konsultierung der Vorverfahrenskammer des Gerichtshofs ausgesetzt. Bei ihrer Entscheidung prüft die Anklagekammer, ob in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die vorläufige Freilassung rechtfertigen. Die Anklagekammer ist nicht dazu ermächtigt, zu prüfen, ob der Gerichtshof den Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen hat. Bei einer Anfechtung der vorläufigen Festnahme, die auf der Nichteinhaltung des Grundsatzes ne bis in idem beruht, wird die Frist, binnen der die Anklagekammer darüber befinden muss, für die Dauer der in Artikel 89 Absatz 2 des Statuts erwähnten Konsultierungen zwischen der Zentralbehörde und dem Gerichtshof ausgesetzt." 4. In § 4 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Fall einer vorläufigen Freilassung legt die Anklagekammer die Bedingungen fest, durch die es möglich wird, zu gewährleisten, dass Belgien seine Pflicht zur Überstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann.Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden, erlässt der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl." 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann in den Formen und innerhalb der Fristen, die in Artikel 31 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnt sind, Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Die festgenommene Person bleibt bis zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde in Haft, sofern die Entscheidung binnen fünfzehn Tagen ab der Erklärung der Kassationsbeschwerde erfolgt; in Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird die festgenommene Person freigelassen. § 6 - Wird der in § 1 vorgesehene Antrag zurückgewiesen, kann die festgenommene Person erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Ablehnungsentscheid einen neuen Antrag auf Freilassung einreichen. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf den in § 4 Absatz 1 in fine erwähnten Haftbefehl." Art. 9 - In Titel II Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt IV, der die bestehenden Artikel 17 und 18 umfasst, mit der Überschrift "Überstellung der festgenommenen Person" eingefügt.

Art. 10 - In Titel II Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt V, der den bestehenden Artikel 19 umfasst, mit der Überschrift "Prinzip der Spezialität" eingefügt.

Art. 11 - Der heutige Abschnitt IV des Titels II Kapitel IV desselben Gesetzes wird zu Abschnitt VI. Er umfasst den heutigen Artikel 20.

Art. 12 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Artikel 20 wird zum neuen Artikel 20 § 1.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Auf Ersuchen des Gerichtshofs gemäß Artikel 93 § 7 Buchstabe a) des Statuts genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines in der vorerwähnten Bestimmung des Statuts erwähnten Rechtshilfeersuchens die Beförderung durch belgisches Staatsgebiet jeder in einem anderen Staat festgenommenen Person.Gemäß Artikel 93 § 7 Buchstabe b) des Statuts wird der Hafttitel des Betreffenden während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 13 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IVbis mit der Überschrift "Vorläufige Freilassung und Ladung" eingefügt.

Art. 14 - In Kapitel IVbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20bis - § 1 - Mit dem Einverständnis der Zentralbehörde und gemäß Regel 119 der Verfahrens- und Beweisordnung kann eine Person in Belgien, gegebenenfalls unter den vom Gerichtshof festgelegten Bedingungen, in den Genuss einer in Artikel 60 des Statuts erwähnten vorläufigen Freilassung kommen. § 2 - Wenn die Bedingungen, an die die vorläufige Freilassung geknüpft ist, nicht eingehalten werden, kann der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft, von Amts wegen oder auf Antrag der Zentralbehörde, gegen die vorläufig freigelassene Person einen Haftbefehl erlassen. Der mit Gründen versehene Beschluss des Untersuchungsrichters, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wird der Staatsanwaltschaft unverzüglich übermittelt. Die Staatsanwaltschaft informiert unverzüglich die Zentralbehörde darüber, die ihrerseits sofort den Gerichtshof davon in Kenntnis setzt. § 3 - Der vom Untersuchungsrichter ausgestellte Haftbefehl gilt für eine Dauer von fünfzehn Tagen ab seiner Vollstreckung.

Der Betreffende wird unter denselben Bedingungen freigelassen, wenn die Zentralbehörde binnen dieser Frist keinen Antrag auf vorläufige Festnahme oder kein Festnahme- und Überstellungsersuchen, wie sie in den Artikeln 92 beziehungsweise 91 des Statuts erwähnt sind, erhalten hat." Art. 15 - In dasselbe Kapitel IVbis wird ein Artikel 20ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 20ter - In Anwendung von Artikel 58 § 7 des Statuts kann der Gerichtshof eine Ladung ausstellen gegen eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet. Eventuelle freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die dem Betreffenden in diesem Rahmen vom Gerichtshof auferlegt werden, werden auf belgischem Staatsgebiet auf der Grundlage eines vom Gerichtshof in Anwendung von Kapitel IX des Statuts formulierten Rechtshilfeersuchens vollstreckt. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Betreffenden setzt die ordnungsgemäß informierte Zentralbehörde den Gerichtshof unverzüglich davon in Kenntnis." Art. 16 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem heutigen Text des Artikels, der § 2 wird, wird ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1 - Ein Rechtshilfeersuchen seitens des Gerichtshofs, das sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die ein Untersuchungsrichter allein zuständig ist, wird durch den Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der territorial zuständigen Richter mit der Vollstreckung des Maßnahmenpakets beauftragen." 2. Der zweite Satz des neuen Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt: "Bevor die Schriftstücke dem Gerichtshof übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an den Gerichtshof und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn ein Beitragseinzugsbeschluss von der in Anwendung der Verfahrens- und Beweisordnung mit einer Sache befassten Kammer gefasst worden ist und Güter, die dem Beschuldigten gehören, sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, werden diese Vermögenswerte auf Antrag des Gerichtshof eingezogen und dem Gerichtshof übertragen, um die Eintreibung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckten Kosten zu ermöglichen." Art. 17 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Absatz 1, der zu § 1 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag der Dienststelle für Zeugenschutz und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.

Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.

Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.

Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten." 3. Im heutigen Absatz 2, der zu § 3 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in § 1" ersetzt. Art. 18 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Verfahren zur vorzeitigen Freilassung werden ausschließlich durch Artikel 110 des Statuts geregelt.Die vom Gerichtshof getroffenen Entscheidungen sind unmittelbar in Belgien vollstreckbar.

In diesem Rahmen sind die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften in Sachen Strafvollstreckungsmodalitäten nicht anwendbar auf Inhaftierte, die in Belgien eine vom Gerichtshof ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßen." 2. Zwischen den Paragraphen 4 und 5 werden die Paragraphen 5 und 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 5 - Nach Konsultierung der Strafvollzugsverwaltung gibt die Zentralbehörde eine ausführliche Stellungnahme ab, wenn der Gerichtshof sie bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten in Sachen vorzeitige Freilassung darum bittet. § 6 - Sollten medizinische Gründe eine vorzeitige Freilassung notwendig machen, teilt die Zentralbehörde das dem Gerichtshof, der für eine solche Freilassung allein zuständig ist, so schnell wie möglich mit." 3. Der heutige Paragraph 5 wird zu § 7. Art. 19 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch seine Resolution 955 (1994) vom 8.November 1994 geschaffene Internationale Gericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Januar 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind" ersetzt durch die Wörter ", das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch seine Resolution 955 (1994) vom 8. November 1994 geschaffene Internationale Gericht zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Januar 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten begangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, und der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch seine Resolution 1966 (2010) vom 22. Dezember 2010 geschaffene Internationale Residualmechanismus, der mit der Ausübung der Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist". 2. Nach dem vierten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- "Resolution 1966 (2010)": die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22.Dezember 2010." 3. Im heutigen fünften Gedankenstrich, der der sechste Gedankenstrich wird, werden die Wörter "und das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 955 (1994) angenommene Statut" durch die Wörter ", das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 955 (1994) angenommene Statut und das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1966 (2010) angenommene Statut" ersetzt.4. Im heutigen sechsten Gedankenstrich, der der siebte Gedankenstrich wird, werden die Wörter "und die am 29.Juni 1995 angenommene Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichts für Ruanda" durch die Wörter ", die am 29. Juni 1995 angenommene Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Strafgerichts für Ruanda und die am 8. Juni 2012 angenommene Verfahrens- und Beweisordnung des Internationalen Residualmechanismus, der mit der Ausübung der Restbefugnisse der Strafgerichte beauftragt ist" ersetzt. 5. Der Artikel wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ergänzt: " - "Zentralbehörde" : die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Gericht zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 20 - In Artikel 44 desselben Gesetzes werden die Wörter "und 955 (1994)" durch die Wörter ", 955 (1994) und 1966 (2010)" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 46 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Gerichts entgegenzunehmen, dem Gericht die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Gericht jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen des Gerichts werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können das Gericht um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die das Gericht an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen des Gerichts abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 22 - Artikel 50 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der territorial zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die das Gericht ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss.Bevor die Schriftstücke dem Gericht übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an das Gericht und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs." 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden." 4. In § 4 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 sieben Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag der Dienststelle für Zeugenschutz nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.

Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.

Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.

Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten." 5. In § 4 heutiger Absatz 2, der zum neuen Absatz 9 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.6. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, kann auf Ersuchen des Gerichts zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an das Gericht übergeben werden. Diese Person kann an das Gericht übergeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an das Gericht unter den zwischen ihr und dem Gericht vereinbarten Bedingungen zu.

Die zeitweilige Übergabe von Inhaftierten wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates des Gerichts organisiert.

Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft sind ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet. § 6 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung jeder von einem anderen Staat an das Gericht überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.

Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf belgischem Hoheitsgebiet, kann ein Durchbeförderungsersuchen vom Gericht verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch ab der unvorhergesehenen Zwischenlandung sechsundneunzig Stunden nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein. § 7 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Beförderung jeder in einem anderen Staat inhaftierten Person durch belgisches Staatsgebiet bis zum Sitz des Gerichts. Der Hafttitel des Betreffenden wird während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 23 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 und in § 1 Absatz 5 dritter Satz werden die Wörter "dem Betreffenden", "Der Betreffende", "des Beschuldigten" und "Der Beschuldigte" jeweils durch die Wörter "der festgenommenen Person", "Die festgenommene Person", "der festgenommenen Person" und "Die festgenommene Person" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In § 1 Absatz 5 wird der Satz "Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten und seinen Beistand binnen vier Tagen nach Einreichung der Beschwerde an und befindet spätestens nach acht Tagen darüber." durch den Satz "Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand an und befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde darüber." ersetzt. 4. In § 1 werden zwischen Absatz 5 und Absatz 6 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Die Überstellung der festgenommenen Person kann erst erfolgen, wenn die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, definitiv geworden ist." 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Ein in der Regelung erwähntes Ersuchen um vorläufige Festnahme, das in dringenden Fällen vom Ankläger gestellt wird, wird auf der Grundlage eines Haftbefehls ausgeführt, der vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Wohnorts der Person, auf die dieser Befehl sich bezieht, oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, ausgestellt worden ist.Der Untersuchungsrichter überprüft, ob die für die vorläufige Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.

Der Haftbefehl muss binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung zugestellt werden.

Gegen den Haftbefehl kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die festgenommene Person hat das Recht, mittels eines Antrags bei der Anklagekammer ihre vorläufige Freilassung in Erwartung ihrer Überstellung zu beantragen. Die Anklagekammer trifft binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand angehört hat. Bei der Entscheidung prüft die Anklagekammer, ob in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Freilassung rechtfertigen.

Die Anklagekammer ist nicht dazu ermächtigt zu prüfen, ob das Gericht den Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen hat.

Im Fall einer vorläufigen Freilassung legt die Anklagekammer die Bedingungen fest, durch die gewährleistet wird, dass Belgien seine Pflicht zur Überstellung der Person an das Gericht erfüllen kann. Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden, erlässt der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.

Wird die vorläufige Freilassung gewährt, kann das Gericht von der Zentralbehörde regelmäßig Berichte über die Regelung der vorläufigen Freilassung verlangen.

Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann in den Formen und innerhalb der Fristen, die in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnt sind, Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Die festgenommene Person bleibt bis zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde in Haft, sofern die Entscheidung binnen fünfzehn Tagen ab der Erklärung der Kassationsbeschwerde erfolgt; in Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird die Person freigelassen.

Wird der in Absatz 1 vorgesehene Antrag zurückgewiesen, kann die festgenommene Person erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Ablehnungsentscheid einen neuen Antrag auf Freilassung einreichen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind anwendbar auf den in Absatz 4 in fine erwähnten Haftbefehl." Art. 24 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 erster Satz werden die Wörter "beim örtlichen Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "beim Gericht Erster Instanz des Inhaftierungsorts" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes].3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 werden die Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Die Verfahren zur vorzeitigen Freilassung werden ausschließlich durch das Statut des Gerichts geregelt.Die vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind in Belgien unmittelbar vollstreckbar.

In diesem Rahmen sind die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften in Sachen Strafvollstreckungsmodalitäten nicht anwendbar auf Inhaftierte, die in Belgien eine vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßen. § 4 - Nach Konsultierung der Strafvollzugsverwaltung gibt die Zentralbehörde eine ausführliche Stellungnahme ab, wenn das Gericht sie bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten in Sachen vorzeitige Freilassung darum bittet. § 5 - Sollten medizinische Gründe eine vorzeitige Freilassung notwendig machen, teilt die Zentralbehörde das dem Gericht, das allein zuständig ist, über eine solche Freilassung zu entscheiden, so bald wie möglich mit." 4. Der heutige Paragraph 3 wird § 6. Art. 25 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55bis - Belgien vollstreckt Einziehungsmaßnahmen, die das Gericht angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

Wenn das Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Gerichtsbezirks, wo die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung durchzuführen, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Maßnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags ergriffen. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen." Art. 26 - Artikel 58 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird durch die Wörter "und das Sondergericht für die Residualaufgaben für Sierra Leone, das gegründet wurde kraft des am 29.Juli (New-York) und 11. August 2010 (Freetown) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones geschlossenen Internationalen Abkommens, das aus der Resolution 1315 (2000) vom 14.August 2000 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entstanden ist," ergänzt. 2. Der zweite Gedankenstrich wird durch die Wörter "und das Statut des Sondergerichts für die Residualaufgaben für Sierra Leone, das dem am 29.Juli (New-York) und 11. August 2010 (Freetown) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Sierra Leones geschlossenen Internationalen Abkommen beigefügt ist" ergänzt. 3. Der Artikel wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ergänzt: " - "Zentralbehörde" : die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Gericht zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 27 - Artikel 60 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 60 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Gerichts entgegenzunehmen, dem Gericht die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Gericht jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen des Gerichts werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können das Gericht um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die das Gericht an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen des Gerichts abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 28 - Artikel 62 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der territorial zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die das Gericht ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss.Bevor die Schriftstücke dem Gericht übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an das Gericht und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs." 3. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden." 4. In § 4 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 sieben Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag der Dienststelle für Zeugenschutz und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.

Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.

Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.

Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 4 bis 9 des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten." 5. In § 4 Absatz 4, der Absatz 11 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.6. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, kann auf Ersuchen des Gerichts zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an das Gericht übergeben werden. Diese Person kann an das Gericht übergeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an das Gericht unter den zwischen ihr und dem Gericht vereinbarten Bedingungen zu.

Die zeitweilige Übergabe von Inhaftierten wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates des Gerichts organisiert.

Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft sind ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet. § 6 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung jeder von einem anderen Staat an das Gericht überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.

Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf belgischem Hoheitsgebiet, kann ein Durchbeförderungsersuchen vom Gericht verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch ab der unvorhergesehenen Zwischenlandung sechsundneunzig Stunden nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein. § 7 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Beförderung jeder in einem anderen Staat inhaftierten Person durch belgisches Staatsgebiet bis zum Sitz des Gerichts. Der Hafttitel des Betreffenden wird während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 29 - In Titel V desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird ein Kapitel III mit der Überschrift: "Strafvollstreckung" eingefügt.

Art. 30 - In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 63bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63bis - § 1 - Sofern Belgien ein bilaterales Abkommen über die Strafvollstreckung mit dem Gericht abgeschlossen hat, ist die Gefängnisstrafe unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem die überführte Person in der ihr zugewiesenen Strafanstalt eingetroffen ist, erscheint sie vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks des Inhaftierungsorts. Der Prokurator des Königs befragt sie über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet auf der Grundlage des Originals oder einer Ausfertigung des Urteils des Gerichts die sofortige Inhaftierung des Verurteilten an. § 3 - Die Verfahren zur vorzeitigen Freilassung werden ausschließlich durch das Statut des Gerichts geregelt. Die vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind in Belgien unmittelbar vollstreckbar.

In diesem Rahmen sind die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften in Sachen Strafvollstreckungsmodalitäten nicht anwendbar auf Inhaftierte, die in Belgien eine vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßen. § 4 - Nach Konsultierung der Strafvollzugsverwaltung gibt die Zentralbehörde eine ausführliche Stellungnahme ab, wenn das Gericht sie bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten in Sachen vorzeitige Freilassung darum bittet. § 5 - Sollten medizinische Gründe eine vorzeitige Freilassung notwendig machen, teilt die Zentralbehörde das dem Gericht, das allein zuständig ist, über eine solche Freilassung zu entscheiden, so bald wie möglich mit. § 6 - Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs des Gerichts, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und ihre Anwendung unterliegen dem Statut des Gerichts sowie dem zwischen Belgien und diesem Gericht abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die Strafvollstreckung." Art. 31 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63ter - Belgien vollstreckt Einziehungsmaßnahmen, die das Gericht angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

Wenn das Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Gerichtsbezirks, wo die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung durchzuführen, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Maßnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags ergriffen. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen." Art. 32 - Artikel 64 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Der Artikel wird durch zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ergänzt: " - "Zentralbehörde" : die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und den außerordentlichen Kammern zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 33 - Artikel 66 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 66 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen der außerordentlichen Kammern entgegenzunehmen, den außerordentlichen Kammern die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und den außerordentlichen Kammern jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich der außerordentlichen Kammern fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen der außerordentlichen Kammern werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; andernfalls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein. § 3 - Die zuständigen belgischen Behörden können die außerordentlichen Kammern um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die die außerordentlichen Kammern an die Erledigung des Ersuchens knüpfen. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen der außerordentlichen Kammern abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 34 - Artikel 68 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder des Untersuchungsrichters oder der Beschluss der außerordentlichen Kammern, der sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt. Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der territorial zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die die außerordentlichen Kammern ersuchen, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss.Bevor die Schriftstücke den außerordentlichen Kammern übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an die außerordentlichen Kammern und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs." 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden." 4. In § 4 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 sieben Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden. Die neue Identität wird auf Vorschlag der Dienststelle für Zeugenschutz und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.

Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.

Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.

Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten." 5. In § 4 Absatz 2, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.6. Der Artikel wird durch die Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, kann auf Ersuchen der außerordentlichen Kammern zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an die Kammern übergeben werden. Diese Person kann an das Gericht übergeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an die außerordentlichen Kammern unter den zwischen ihr und den außerordentlichen Kammern vereinbarten Bedingungen zu.

Die zeitweilige Übergabe von Inhaftierten wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates der außerordentlichen Kammern organisiert.

Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft sind ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet. § 6 - Auf Ersuchen der außerordentlichen Kammern genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung jeder von einem anderen Staat an die außerordentlichen Kammern überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.

Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf belgischem Hoheitsgebiet, kann ein Durchbeförderungsersuchen von den außerordentlichen Kammern verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch ab der unvorhergesehenen Zwischenlandung sechsundneunzig Stunden nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein. § 7 - Auf Ersuchen der außerordentlichen Kammern genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Beförderung jeder in einem anderen Staat inhaftierten Person durch belgisches Staatsgebiet bis zum Sitz der außerordentlichen Kammern.

Der Hafttitel des Betreffenden wird während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 35 - In Titel VI desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird ein Kapitel III mit der Überschrift: "Strafvollstreckung" eingefügt.

Art. 36 - In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69bis - Belgien vollstreckt Einziehungsmaßnahmen, die die außerordentlichen Kammern angeordnet haben, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn die außerordentlichen Kammern Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersuchen, erklärt das Korrektionalgericht des Gerichtsbezirks, wo die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung durchzuführen, können, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Maßnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags vom Korrektionalgericht des Orts, wo sich die Güter, auf die die Einziehung sich bezieht, befinden, angeordnet werden. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils der außerordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde den außerordentlichen Kammern übertragen." Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel VIbis mit der Überschrift "Zusammenarbeit mit dem Sondergericht für den Libanon" eingefügt.

Art. 38 - In Titel VIbis, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Kapitel I mit der Überschrift "Allgemeines" eingefügt.

Art. 39 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel 70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 70 - Für die Anwendung von Titel VIbis des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: - "Gericht": das Sondergericht für den Libanon, das gegründet wurde kraft des am 6. Februar 2007 zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung des Libanon geschlossenen internationalen Abkommens, das aus der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 1664 (2006) vom 29. März 2006 entstanden ist, - "Statut": das Statut des Sondergerichts für den Libanon, das der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 1757 (2007) vom 30.Mai 2007 beigefügt ist, - "Ankläger": der Ankläger des Gerichts sowie jede Person, die von ihm ermächtigt wurde oder im Rahmen des Amtes, das er aufgrund des Statuts ausübt, unter seiner Amtsgewalt tätig ist, - "Zentralbehörde" : die Behörde, die für die Zusammenarbeit zwischen Belgien und dem Sondergericht für den Libanon zuständig ist, das heißt die Dienststelle für humanitäres Völkerrecht innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die durch den Königlichen Erlass vom 17.

September 2005 zur Schaffung einer Dienststelle für humanitäres Völkerrecht bestimmt wurde, - "Staatsanwaltschaft": der Föderalprokurator." Art. 40 - In dasselbe Kapitel I wird ein Artikel 71 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 71 - Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann Belgien den Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts Folge leisten." Art. 41 - In dasselbe Kapitel I wird ein Artikel 72 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72 - § 1 - Die Zentralbehörde ist dafür zuständig, die Ersuchen des Gerichts entgegenzunehmen, dem Gericht die Zusammenarbeitsersuchen der zuständigen belgischen Behörden zu übermitteln und dem Gericht jegliche Information gerichtlicher Art, die in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts fallen könnte, mitzuteilen. Sie sorgt dafür, dass diesen Ersuchen Folge geleistet wird. § 2 - Die Ersuchen des Gerichts werden über jegliches Medium, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, an die Zentralbehörde gerichtet. Sie müssen in einer der Amtssprachen Belgiens abgefasst sein; andernfallls muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt sein. § 3 - Die belgischen Gerichtsbehörden können das Gericht um Zusammenarbeit ersuchen. Die Ersuchen werden über die Zentralbehörde übermittelt. Die belgischen Behörden müssen die Bedingungen einhalten, die das Gericht an die Erledigung des Ersuchens knüpft. Sind die Begründungsunterlagen nicht in einer der Arbeitssprachen des Gerichts abgefasst, sind sie mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen zu versehen." Art. 42 - In dasselbe Kapitel I wird ein Artikel 73 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73 - Die zuständigen Behörden sichern dem Gericht in allen Verfahren, die sich aus einem Zusammenarbeitsersuchen des Gerichts, dem die Zentralbehörde Folge zu leisten beschlossen hat, ergeben, voll und ganz ihre gerichtliche Zusammenarbeit zu." Art. 43 - In Titel VIbis, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Kapitel II mit der Überschrift "Rechtshilfe" eingefügt.

Art. 44 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74 - § 1 - Ersuchen des Anklägers oder Beschlüsse des Gerichts zur Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf die Sammlung und Beibringung von Daten, die insbesondere die Feststellung der Identität und die Fahndung nach Personen, die Sammlung von Aussagen, die Beibringung von Beweisen und die Zusendung von Unterlagen betreffen und für die Ermittlungen oder für eine korrekte Prozessführung erforderlich sind, werden nach dem in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren und auf die im Ersuchen beschriebene Weise, es sei denn, diese Rechtsvorschriften verbieten es, erledigt. § 2 - Das Ersuchen des Anklägers oder der Beschluss des Gerichts, der sich auf eine Zwangsmaßnahme bezieht, für die allein ein Untersuchungsrichter zuständig ist, wird vom Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks des Orts, an dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, vollstreckt.

Werden jedoch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, kann die Staatsanwaltschaft einen der territorial zuständigen Richter mit der Vollstreckung der Gesamtheit des Maßnahmenpakets beauftragen. § 3 - Durchsuchungen und Beschlagnahmen, um die das Gericht ersucht, werden nach belgischem Recht durchgeführt, ohne dass das Ersuchen für vollstreckbar erklärt werden muss. Bevor die Schriftstücke dem Gericht übermittelt werden, befindet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, wo die Schriftstücke hinterlegt worden sind, binnen fünf Tagen, nachdem die Sache bei ihr anhängig gemacht worden ist, über die Übermittlung der Schriftstücke an das Gericht und entscheidet gegebenenfalls über die Beschwerde von Drittinhabern oder Anspruch auf die eingezogene Sache erhebenden Dritten, die vorher per Einschreiben von der Kanzlei der Ratskammer geladen worden sind. Sie befindet darüber in letzter Instanz und ohne Möglichkeit des Dritteinspruchs. § 4 - Wenn das Gericht einer Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen verleiht und Belgien darum ersucht, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gunsten dieser Person zu ergreifen, entscheidet die Zentralbehörde, nachdem sie den Präsidenten der durch Artikel 103 des Strafprozessgesetzbuches eingerichteten Zeugenschutzkommission konsultiert hat, welche der in Artikel 104 desselben Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen zu Gunsten dieser Person ergriffen werden müssen.

Unabhängig von den Maßnahmen, die zu Gunsten des geschützten Zeugen ergriffen werden, kann die Zentralbehörde, wenn sie es für notwendig erachtet, ebenfalls zu Gunsten der Angehörigen dieser Person in Artikel 104 erwähnte Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen werden auf die gleiche Weise wie die Maßnahmen zu Gunsten eines gefährdeten Zeugen, eines Mitglieds seiner Familie oder eines anderen Verwandten, wie erwähnt in Artikel 102 desselben Gesetzbuches, durchgeführt. Unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips können gleichzeitig oder nacheinander gewöhnliche und besondere Schutzmaßnahmen gewährt werden.

In Abweichung von Artikel 106 des Strafprozessgesetzbuches kann einem geschützten Zeugen und seinen Angehörigen durch einen Beschluss der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission eine Identitätsänderung gewährt werden.

Die neue Identität wird auf Vorschlag der Dienststelle für Zeugenschutz und nach Absprache mit der betreffenden Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt und der Zentralbehörde durch den Präsidenten der Zeugenschutzkommission mitgeteilt.

Das Verfahren zur Identitätsänderung ist nicht nur auf Personen beschränkt, die die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Die Zentralbehörde kann jede zuständige Behörde auffordern, die Umsetzung dieses Beschlusses zu gewährleisten. In diesem Rahmen kann die Zentralbehörde besondere Bedingungen oder zusätzliche Maßnahmen auferlegen, um den Schutz der Zeugen zu gewährleisten.

Die Änderung des Namens, der Vornamen, des Geburtsdatums und des Geburtsorts ist von der Registrierungsgebühr befreit.

In Abweichung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches darf ein Auszug oder eine Abschrift einer Personenstandsurkunde bezüglich einer Person, deren Identität in Anwendung des vorliegenden Paragraphen geändert wurde, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Zentralbehörde nach Konsultierung des Präsidenten der Zeugenschutzkommission ausgestellt werden. Gleiches gilt für jedes Dokument oder jede Bescheinigung, die das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder das Ausländeramt auf Ersuchen der Zentralbehörde auszustellen hat.

Es liegt keine Straftat vor, wenn im Rahmen der Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Paragraphen absolut notwendige Taten begangen werden, um den Schutz des Zeugen zu gewährleisten.

Wenn das Gericht einer in Absatz 1 erwähnten Person die Rechtsstellung eines geschützten Zeugen entzieht, entscheidet die Zentralbehörde, ob die Maßnahmen zu Gunsten dieser Person oder zu Gunsten der anderen Personen aufrechterhalten werden müssen. § 5 - Jede Person, die in Belgien inhaftiert ist, kann auf Ersuchen des Gerichts zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Form der Rechtshilfe zeitweilig an das Gericht übergeben werden.

Diese Person kann an das Gericht übergeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Person gibt aus freien Stücken in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Übergabe und 2.die Zentralbehörde stimmt der Übergabe an das Gericht unter den zwischen ihr und dem Gericht vereinbarten Bedingungen zu.

Die zeitweilige Übergabe von Inhaftierten wird von der Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit dem Greffier und den Behörden des Gaststaates des Gerichts organisiert.

Die Fristen in Sachen Untersuchungshaft sind ausgesetzt, solange der Betreffende sich nicht im Staatsgebiet befindet. § 6 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde die Beförderung jeder von einem anderen Staat an das Gericht überstellten Person durch das belgische Hoheitsgebiet, soweit die Durchbeförderung die Überstellung nicht behindert oder verzögert.

Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf belgischem Hoheitsgebiet, kann ein Durchbeförderungsersuchen vom Gericht verlangt werden. Die beförderte Person wird so lange in Haft gehalten, bis das Durchbeförderungsersuchen eingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist. Die Haft darf jedoch ab der unvorhergesehenen Zwischenlandung sechsundneunzig Stunden nicht überschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalb dieser Frist ein. § 7 - Auf Ersuchen des Gerichts genehmigt die Zentralbehörde im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Beförderung jeder in einem anderen Staat inhaftierten Person durch belgisches Staatsgebiet bis zum Sitz des Gerichts. Der Hafttitel des Betreffenden wird während der für seine Durchreise notwendigen Zeit auf belgischem Staatsgebiet wirksam." Art. 45 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75 - Die zuständige Gerichtsbehörde, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, setzt das Gericht vom Datum und vom Ort der Durchführung der geforderten Maßnahme in Kenntnis. Der Ankläger oder der ersuchende Richter sind ermächtigt, dieser Durchführung beizuwohnen." Art. 46 - In Titel VIbis, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Kapitel III mit der Überschrift "Festnahme und Überführung" eingefügt.

Art. 47 - In Kapitel III, eingefügt durch Artikel 46, wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - § 1 - Ein vom Gericht erlassener Haftbefehl gegen eine Person, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet, wird von der Ratskammer des Wohnorts dieser Person oder des Orts, in dem sie angetroffen wurde, für vollstreckbar erklärt.

Die Ratskammer überprüft, ob die für die Festnahme erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob kein Irrtum in der Person vorliegt.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Beschluss der Ratskammer, mit dem abgelehnt wird, den Haftbefehl des Gerichts für vollstreckbar zu erklären, kann die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer gegen diese Entscheidung Berufung einlegen. Die Anklagekammer befindet darüber binnen acht Tagen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Freiheitsentziehung wird der festgenommenen Person die Entscheidung, durch die der Haftbefehl des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird, zugestellt. Die festgenommene Person verfügt über eine Frist von vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung, um bei der Anklagekammer Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde ist durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts oder durch eine Erklärung der festgenommenen Person beim Direktor der Untersuchungshaftanstalt oder bei seinem Vertreter einzureichen.

Die Anklagekammer hört die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand an und befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Beschwerde darüber. Der Entscheid ist vollstreckbar. Die festgenommene Person bleibt in Haft, bis die Anklagekammer über die Sache befunden hat.

Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Die Überstellung der festgenommenen Person kann erst erfolgen, wenn die Entscheidung, durch die das Festnahme- und Überstellungsersuchen für vollstreckbar erklärt wird, definitiv geworden ist.

Wenn der Haftbefehl des Gerichts definitiv für vollstreckbar erklärt worden ist, muss die Überführung der festgenommenen Person binnen drei Monaten erfolgen. § 2 - Die festgenommene Person hat das Recht, mittels eines Antrags bei der Anklagekammer ihre vorläufige Freilassung in Erwartung ihrer Überstellung zu beantragen.

Die Anklagekammer trifft binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung, nachdem sie die Staatsanwaltschaft, die festgenommene Person und ihren Beistand angehört hat. Bei der Entscheidung prüft die Anklagekammer, ob in Anbetracht der Schwere der zur Last gelegten Verbrechen dringende und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Freilassung rechtfertigen.

Die Anklagekammer ist nicht dazu ermächtigt, zu prüfen, ob das Gericht den Haftbefehl ordnungsgemäß erlassen hat.

Im Fall einer vorläufigen Freilassung legt die Anklagekammer die Bedingungen fest, durch die gewährleistet wird, dass Belgien seine Pflicht zur Überstellung der Person an das Gericht erfüllen kann. Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden, erlässt der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.

Wird die vorläufige Freilassung gewährt, kann das Gericht von der Zentralbehörde regelmäßig Berichte über die Regelung der vorläufigen Freilassung verlangen.

Gegen die von der Anklagekammer getroffene Entscheidung kann in den Formen und innerhalb der Fristen, die in Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnt sind, Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Die festgenommene Person bleibt bis zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde in Haft, sofern die Entscheidung binnen fünfzehn Tagen ab der Erklärung der Kassationsbeschwerde erfolgt; in Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird die Person freigelassen.

Wird der in Absatz 1 vorgesehene Antrag zurückgewiesen, kann die festgenommene Person erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Ablehnungsentscheid einen neuen Antrag auf Freilassung einreichen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind anwendbar auf den in Absatz 4 in fine erwähnten Haftbefehl." Art. 48 - In dasselbe Kapitel III wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77 - Unter Einhaltung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten überführt die Regierung die festgenommene Person gemäß der Ordnung des Gerichts." Art. 49 - In Titel VIbis, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Kapitel IV mit der Überschrift "Strafvollstreckung" eingefügt.

Art. 50 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 49, wird ein Artikel 78 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78 - § 1 - Sofern Belgien ein bilaterales Abkommen über die Strafvollstreckung mit dem Gericht abgeschlossen hat, ist die Gefängnisstrafe unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem die überführte Person in der ihr zugewiesenen Strafanstalt eingetroffen ist, erscheint sie vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks des Inhaftierungsorts. Der Prokurator des Königs befragt sie über ihre Identität, erstellt darüber ein Protokoll und ordnet auf der Grundlage des Originals oder einer Ausfertigung des Urteils des Gerichts die sofortige Inhaftierung des Verurteilten an. § 3 - Die Verfahren zur vorzeitigen Freilassung werden ausschließlich durch das Statut des Gerichts geregelt. Die vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind in Belgien unmittelbar vollstreckbar.

In diesem Rahmen sind die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften in Sachen Strafvollstreckungsmodalitäten nicht anwendbar auf Inhaftierte, die in Belgien eine vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüßen. § 4 - Nach Konsultierung der Strafvollzugsverwaltung gibt die Zentralbehörde eine ausführliche Stellungnahme ab, wenn das Gericht sie bei der Ausübung seiner Zuständigkeiten in Sachen vorzeitige Freilassung darum bittet. § 5 - Sollten medizinische Gründe eine vorzeitige Freilassung notwendig machen, teilt die Zentralbehörde das dem Gericht, das allein zuständig ist, über eine solche Freilassung zu entscheiden, so bald wie möglich mit. § 6 - Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs des Gerichts, die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und ihre Anwendung unterliegen dem Statut dieses Gerichts sowie dem zwischen Belgien und diesem Gericht abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die Strafvollstreckung." Art. 51 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 79 - Belgien vollstreckt Einziehungsmaßnahmen, die das Gericht angeordnet hat, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter. Wenn das Gericht Belgien um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung ersucht, erklärt das Korrektionalgericht des Gerichtsbezirks, wo die einzuziehenden Güter sich befinden, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person oder ihren Beistand angehört hat. Ist es unmöglich, eine angeordnete Einziehung durchzuführen, werden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, in Artikel 43bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnte Maßnahmen zur Einziehung eines gleichwertigen Betrags ergriffen. Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderen Eigentums, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden über die Zentralbehörde dem Gericht übertragen." Art. 52 - Der heutige Artikel 70 desselben Gesetzes wird zu Artikel 80 umnummeriert.

KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 53 - Artikel 90ter § 2 Nr. 1bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Januar 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird durch folgende Wörter ergänzt: "und in Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten." KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 54 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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