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Wet van 27 december 2012
gepubliceerd op 27 februari 2013

Wet houdende diverse dringende bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000121
pub.
27/02/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/27/2013000121/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9 tot 21 en 23 van de wet van 27 december 2012 houdende diverse dringende bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Mobilität Abschnitt 1 - Unterstützung des Streuverkehrs in Belgien Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 9 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: - Minister: den für die Mobilität zuständigen Minister; - Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen; - Frachtbrief: jedes Dokument, das gemäss den Artikeln 12 und 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.

Mai 1980, wie abgeändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 und gebilligt durch das Gesetz vom 15. Februar 2007, aufgesetzt ist; - Einzelwagen: einen konventionellen, beladenen Eisenbahnwagen von oder zu einer regelmässig angefahrenen Ladestelle in Belgien, der mit anderen Eisenbahnwagen (das heisst Eisenbahnwagen mit anderem Bestimmungsort oder anderer Herkunft) einem einzigen Zug angehört, der in Belgien zusammengestellt oder aufgegliedert wird; - Eisenbahnkosten: die Kosten für den Eisenbahnverkehr von Einzelwagen, das heisst die Gebühr für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Energiekosten, die mit der Miete und/oder Abschreibung von Triebfahrzeugen und Wagen verbundenen Kosten sowie die Kosten des Zugführers; - DIUM: (Distancier International Uniforme Marchandises) ein Dokument mit unterschiedlichen Angaben zum internationalen Güterverkehr, die den Eisenbahnunternehmen (EU) und den Kunden zur Ergänzung des CIM-Frachtbriefs/CUV-Wagenbriefs dienen, und das die Berechnung der Entfernungen zwischen Bahnhöfen und/oder Übernahme-/Ablieferungsorten ermöglicht; - Eisenbahnunternehmen: das in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Unternehmen; - Eisenbahninfrastruktur: die in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnte Infrastruktur.

Unterabschnitt 2 - Unterstützung für den Verkehr von Einzelwagen auf der Eisenbahninfrastruktur Art. 10 - Jeder Einzelwagen, der auf der Eisenbahninfrastruktur verkehrt, hat unter den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen und aufgrund der im Frachtbrief aufgenommenen Angaben bezüglich seiner Herkunft und seines Bestimmungsorts - auf der Grundlage der im DIUM angegebenen Entfernungen zwischen seiner Herkunft und seinem Bestimmungsort - Anspruch auf einen Zuschuss pro zurückgelegten Kilometer in Belgien.

Der Zuschussbegünstigte ist das Eisenbahnunternehmen, das den Einzelwagen einsetzt.

Der Zuschuss geht - im Rahmen der zu diesem Zweck eingetragenen Haushaltsmittel - zu Lasten des jährlichen Ausgabenhaushaltsplans.

Art. 11 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 10] erwähnte Zuschuss wird berechnet, indem man die vom Einzelwagen zurückgelegte Anzahl DIUM-Kilometer mit 0,57 EUR multipliziert.

Unterabschnitt 3 - Verfahren Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen reicht einen Antrag auf Bezuschussung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ein, um für bezuschussbar erklärt zu werden.

Diese Antragsakte enthält alle Angaben, die die Identifizierung des Eisenbahnunternehmens sowie seine Tätigkeit im Bereich des Gütertransports per Einzelwagen ermöglicht, unter anderem seine Unternehmensnummer und seine Eisenbahngenehmigung.

Art. 13 - Die Antragsakte ist Gegenstand einer Entscheidung über den Anspruch auf Bezuschussung, die vom Minister oder seinem Beauftragten getroffen wird und per Einschreibebrief spätestens einen Monat nach Erhalt der vollständigen Antragsakte mitgeteilt wird.

Art. 14 - Die Antragsakte darf persönlich bei der Verwaltung eingereicht werden, die dem Eisenbahnunternehmen oder seinem Vertreter eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit der Einreichung ausstellt.

Art. 15 - Um für einen Zuschuss in Frage zu kommen, müssen Einzelwagen durch einen Frachtbrief begleitet werden.

Das Eisenbahnunternehmen gewährt bei der ersten Aufforderung Einsicht in die Frachtbriefe.

Art. 16 - § 1 - Das Eisenbahnunternehmen erstellt ein Bestandsverzeichnis der Einzelwagen und der in Belgien von diesen Wagen zurückgelegten DIUM-Kilometer für den Zeitraum, der ein Anrecht auf Bezuschussung gibt. § 2 - Das Eisenbahnunternehmen reicht das in § 1 erwähnte Bestandsverzeichnis innerhalb des Monats nach dem dort erwähnten Zeitraum ein.

Ein Eisenbahnunternehmen, das der Verwaltung dieses Bestandsverzeichnis nach dieser Frist übermittelt, verliert den Anspruch auf den Zuschuss.

Art. 17 - Innerhalb zweier Monate nach Ende des Zeitraums, für den die Zuschüsse beantragt worden sind, billigt die Verwaltung die in Artikel 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab. Während dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Billigung.

Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses.

Wenn das Budget während des von den Bestandsverzeichnissen gedeckten Zeitraums überschritten wird, werden die Zuschüsse, die das betreffende Eisenbahnunternehmen erhalten könnte, entsprechend gekürzt.

Art. 18 - Die pro Zeitraum gezahlten Zuschüsse werden auf 30 % der Transportkosten begrenzt.

Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen reicht bei der ersten Aufforderung durch die Verwaltung alle Angaben ein, die es ermöglichen, die Richtigkeit der eingereichten Bestandsverzeichnisse zu prüfen.

Jeder Zuschuss, der zu viel oder fälschlicherweise bezahlt worden ist, muss innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Verwaltung dies per Einschreibebrief beantragt hat, zurückgezahlt werden.

Art. 20 - Der Zeitraum, der Anrecht auf die Gewährung des Zuschusses gibt, läuft vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013.

Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 und des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 im Hinblick auf die Weiterführung der finanziellen Unterstützung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten Art. 21 - In Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 werden die Wörter "und tritt am 1. Januar 2013 ausser Kraft" durch die Wörter "und tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft" ersetzt. (...) Art. 23 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Es tritt am 28. Februar 2013 ausser Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: A. DE CROO

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