Etaamb.openjustice.be
Wet van 27 maart 1995
gepubliceerd op 24 augustus 2006

Wet betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000484
pub.
24/08/2006
prom.
27/03/1995
ELI
eli/wet/1995/03/27/2006000484/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MAART 1995. - Wet betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 15 maart 2006 - van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekerings- en herverzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 14 juni 1995), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 11 april 1999 tot wijziging van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 1999); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - het koninklijk besluit van 25 maart 2003 tot uitvoering van artikel 45, § 2, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2003); - de wet van 20 juni 2005 houdende wijziging van de wet van 9 juli 1975 betreffende de controle der verzekeringsondernemingen, de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen, de wet van 6 april 1995 inzake het statuut van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en de beleggingsadviseurs en de wet van 20 juli 2004 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles, en houdende andere diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 2005); - de wet van 22 februari 2006 tot wijziging van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst en van de wet van 27 maart 1995 betreffende de verzekeringsbemiddeling en de distributie van verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2006).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 27. MÄRZ 1995 - Gesetz über die [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung] und den Vertrieb von Versicherungen [Überschrift abgeändert durch Art.3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] KAPITEL I - Begriffsbestimmungen [Neues Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Artikel 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Versicherungsvermittlung »: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung. Als Versicherungsvermittlung gelten nicht: - Tätigkeiten, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung dieses Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei Abschluss oder Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmässige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen, 2. « Rückversicherungsvermittlung »: das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung. Als Rückversicherungsvermittlung gelten nicht: - Tätigkeiten, die von einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung dieses Rückversicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, - die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei Abschluss oder Handhabung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmässige Verwaltung der Schadensfälle eines Rückversicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen, 3. « Versicherungsvermittlern »: juristische oder natürliche Personen, die im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines Selbständigen haben und selbst gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben oder diese Tätigkeit aufnehmen, 4.« Rückversicherungsvermittlern »: juristische oder natürliche Personen, die im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines Selbständigen haben und selbst gelegentlich Tätigkeiten der Rückversicherungsvermittlung ausüben oder diese Tätigkeit aufnehmen, 5. « Vertriebsbeauftragten »: a) natürliche Personen, die der Leitung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers angehören, oder Angestellte eines solchen Vermittlers, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung tragen oder diese Tätigkeit kontrollieren, b) natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen tragen, die mit dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrollieren, 6.« Versicherungsmaklern »: Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen in Kontakt bringen, ohne in der Wahl dieser Unternehmen gebunden zu sein, 7. « Versicherungsagenten »: Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die aufgrund eines oder mehrerer Abkommen oder einer oder mehrerer Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben, 8.« Versicherungsunteragenten »: andere als in den Nummern 6 und 7 erwähnte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die unter der Verantwortung der in den Nummern 6 oder 7 erwähnten Personen handeln, 9. « Versicherungsunternehmen »: Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.1 und 2 des Versicherungskontrollgesetzes, 10. « Rückversicherungsunternehmen »: Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.3 des Versicherungskontrollgesetzes, 11. « Grossrisiken »: Risiken im Sinne von Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 12. « Mitgliedstaaten »: Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, 13.« Herkunftsmitgliedstaat »: a) wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat und ihre Tätigkeit ausübt, b) wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Gesellschaftssitz hat, oder, wenn sie gemäss dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Gesellschaftssitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt, 14.« Aufnahmemitgliedstaat »: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Zweigniederlassung hat oder eine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, 15. « CBFA »: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 16.« zuständigen Behörden »: Behörden im Sinne von Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie, 17. « dauerhaftem Datenträger »: Medien, die es dem Verbraucher ermöglichen, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und die die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet-Website, es sei denn, diese Site entspricht den in der Begriffsbestimmung des dauerhaften Datenträgers enthaltenen Kriterien, 18. « Versicherungskontrollgesetz »: das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 19. « Gesetz vom 2.August 2002 »: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 20. « Richtlinie »: die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung.] [KAPITEL Ibis ] - Gegenstand und Anwendungsbereich [Früheres Kapitel I umnummeriert zu Kapitel Ibis durch Art. 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 1bis ] - Vorliegendes Gesetz hat den Schutz der Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten und Dritter, die an der Erfüllung der [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge] beteiligt sind, zum Ziel. Zu diesem Zweck legt es die Bedingungen [in Bezug auf Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung, den Vertrieb von Versicherungen] und die Regeln über die Informierung der Öffentlichkeit fest und organisiert es die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen und Regeln. [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 1bis und abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 2 - [§ 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler anwendbar, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist oder die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist in nachstehenden Fällen nicht auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar: 1. wenn sie ihre Tätigkeiten ausschliesslich ausüben, um Risiken ihres eigenen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, der sie angehören, zu versichern oder rückzuversichern, 2.wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bezieht, für die alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) für den betreffenden Vertrag sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich, b) bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Lebensversicherungsvertrag, c) der Vertrag deckt keine Haftpflichtrisiken ab, d) die betreffende Person betreibt die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung nicht hauptberuflich, e) die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise der Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, wenn mit der Versicherung Folgendes abgedeckt wird: - das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, die von dem betreffenden Anbieter geliefert werden, oder - das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise, selbst wenn die Versicherung Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdeckt, vorausgesetzt, dass die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, f) die Jahresprämie übersteigt nicht 500 EUR und der Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit, eventuelle Verlängerungen inbegriffen, von höchstens fünf Jahren. § 3 - Personen, die in einem in Belgien tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Vertriebsbeauftragte bestimmt sind, müssen dieselben Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung und des beruflichen Leumunds erfüllen wie Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, so wie in Artikel 10 Nr. 1, 2bis und 3 vorgesehen.

Andere Personen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die in gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, um Produkte ihres Unternehmens zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, müssen die in Artikel 11 § 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006)] Art. 3 - [Beschäftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler Arbeitnehmer, müssen die in Artikel 10 Nr. 1, 2bis und 3 erwähnten Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung und des beruflichen Leumunds von den Vertriebsbeauftragten erfüllt werden.

Andere Personen, die sich direkt mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung beschäftigen, insbesondere Personen, die zu diesem Zweck und in gleich welcher Weise Kundenkontakte pflegen, müssen die in Artikel 11 § 2 festgelegten Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse erfüllen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006)] Art. 4 - [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] erwähnt in Artikel 3 und Versicherungsunternehmen bestimmen [eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte], und zwar mindestens einen für den Hauptsitz und einen pro Zweigniederlassung, in der [eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung beziehungsweise des Versicherungsvertriebs ausgeübt wird]. [Sind mehr als fünf Personen in Sachen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung tätig], bestimmen sie für den Hauptsitz mindestens zwei Vertriebsbeauftragte. [Art. 4 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 bis 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] KAPITEL II - Eintragung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - [§ 1 - Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist, dürfen die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung nicht ausüben, ohne vorher in dem von der CBFA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2 dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler aus einem anderen Herkunftsmitgliedstaat als Belgien die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eingetragen worden zu sein.

Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, deren Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Land liegt, das nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, dürfen die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nicht ausüben, ohne vorher in dem von der CBFA geführten Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen zu sein.

Das von der CBFA geführte Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler umfasst folgende Kategorien: « Versicherungsmakler », « Versicherungsagenten » und « Versicherungsunteragenten ».

Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler können nur in eine der vorerwähnten Kategorien eingetragen werden. § 2 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Niederlassung in Belgien haben oder ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, ohne sich dort niedergelassen zu haben, dürfen keine Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler in Anspruch nehmen, die nicht gemäss den Bestimmungen von § 1 eingetragen sind.

Tun sie es doch, sind sie für die von diesen Vermittlern im Rahmen ihrer Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung vorgenommenen Handlungen zivilrechtlich haftbar.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006)] [Art. 5bis - [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler], die in die Kategorie « Versicherungsmakler » eingetragen werden möchten, legen ihrem Eintragungsantrag eine eidesstattliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie ihre Berufstätigkeit ausserhalb exklusiver Agenturverträge oder anderer rechtlicher Verpflichtungen ausüben, aufgrund deren sie ihre ganze Produktion oder einen bestimmten Teil davon bei einem [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder mehreren [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen], die derselben Gruppe angehören, platzieren müssten. [...] Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen über die Unverletzlichkeit der Wohnung und den Schutz des Privatlebens darf die [CBFA] Untersuchungen durchführen, auch in Räumlichkeiten, in denen [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] ihre Tätigkeit ausüben, oder am Sitz der betreffenden [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen], um die Richtigkeit dieser Erklärung zu überprüfen. Änderungen der Angaben, auf die die in Absatz 1 erwähnte eidesstattliche Erklärung sich bezieht, müssen der [CBFA] unverzüglich mitgeteilt werden.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999);Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); neuer Absatz 2 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 10 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art.7 - [Für die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten darf niemand zur Angabe der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit oder der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit den Titel Versicherungsmakler, Versicherungsagent oder Versicherungsunteragent tragen, wenn er nicht im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler in der Kategorie « Versicherungsmakler », « Versicherungsagenten » beziehungsweise « Versicherungsunteragenten » eingetragen ist.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art.8 - [§ 1 - In Belgien eingetragene Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die erstmalig in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden wollen, teilen dies der CBFA im Voraus mit. Im Register wird angegeben, in welchen Mitgliedstaaten die Vermittler aufgrund der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind.

Innerhalb eines Monats nach dieser Notifizierung teilt die CBFA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, der dies wünscht, diese Absicht mit und unterrichtet den betreffenden Vermittler über diese Notifizierung. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat als Belgien eingetragene Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in Belgien entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs aufnehmen, nachdem sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats dies mitgeteilt haben und nachdem diese Behörde die CBFA gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen europäischen Rechts darüber unterrichtet hat. Die CBFA veröffentlicht die Liste dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler auf ihrer Website und sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für ihre regelmässige Aktualisierung.

In Absatz 1 erwähnte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einhalten, die in Belgien aus Gründen des Allgemeininteresses auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler anwendbar sind. Die CBFA teilt diesen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mit, welche Bestimmungen ihres Wissens nach von Allgemeininteresse sind. § 3 - In § 1 Absatz 2 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und in § 2 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler können ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat frühestens einen Monat, nachdem sie von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über die Notifizierung unterrichtet worden sind, aufnehmen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Abschnitt 2 - Verfahren und Bedingungen Art.9 - [§ 1] - [Eintragungsanträge] werden der [CBFA] in den Formen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, zugesandt.

Der Antragsteller muss in seinem Antrag vermerken, in welche Kategorie er eingetragen werden möchte, und den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige angeben, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, in dem beziehungsweise denen er seine Tätigkeiten ausübt.

Möchte der Antragsteller die [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung] im Bereich der Arbeitsunfallversicherung, so wie im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder im Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnt, ausüben, muss er dies in seinem Antrag vermerken.

Der Antragsteller muss seinem Antrag die notwendigen Unterlagen beilegen, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass er alle Bedingungen erfüllt. [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 können mehrere Antragsteller ihren Eintragungsantrag gemeinsam einreichen, wenn eine zentrale Einrichtung die Einhaltung ihrer in Artikel 10 erwähnten Verpflichtungen überprüft. Diese zentrale Einrichtung muss ein Versicherungsvermittler, ein Rückversicherungsvermittler, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Unternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91ter des Versicherungskontrollgesetzes unterliegt, oder eine andere Einrichtung oder ein anderes Unternehmen sein, die beziehungsweise das die vom König auf Vorschlag der CBFA festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall wird der Eintragungsantrag von der zentralen Einrichtung unter ihrer Verantwortung eingereicht. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Akte dieser Antragsteller behandelt, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde. Die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler werden von Rechts wegen aus dem Register gestrichen, wenn die zentrale Einrichtung die Rücknahme ihrer Eintragung beantragt.] Die [CBFA] beschliesst innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt des Antrags und der erforderlichen Unterlagen darüber, ob der Antragsteller im Register in die von ihm gewünschte Kategorie eingetragen wird. Die [CBFA] notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief. Im Falle einer Verweigerung muss die [CBFA] diese Verweigerung mit Gründen versehen. Änderungen [der Angaben der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Unterlagen] müssen der [CBFA] unverzüglich mitgeteilt werden, unbeschadet des Rechts der [CBFA], beim Betreffenden Informationen einzuholen oder Belege einzufordern. [...] [Befindet der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler sich nicht mehr in den Umständen, die er in der in Artikel 5bis Absatz 1 erwähnten eidesstattlichen Erklärung angegeben hat, wird er in eine andere Kategorie des Registers eingetragen.] [...] [...] [§ 2 - Die Liste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird auf der Website der CBFA veröffentlicht. Die CBFA sorgt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Angaben für eine regelmässige Aktualisierung dieser Website.

Die Website gibt für alle Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben, das Datum ihrer Eintragung, die Kategorie, in der sie eingetragen sind, gegebenenfalls das Datum ihrer Streichung, und alle anderen Informationen an, die die CBFA für eine korrekte Informierung der Öffentlichkeit für zweckmässig erachtet. Die CBFA bestimmt die Bedingungen, unter denen die Angabe der Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird.] [Art. 9 § 1 nummeriert durch Art. 14 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 14 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 14 Nr. 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 früherer Absatz 6 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);§ 1 neuer Absatz 6 (früherer Absatz 7) ersetzt durch Art. 14 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 8 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 10 - Damit [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] in das Register der [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] eingetragen werden können und um darin eingetragen zu bleiben, müssen sie: 1. [die erforderlichen Fachkenntnisse, so wie sie in Artikel 11 bestimmt sind, besitzen,] 2.über eine ausreichende Finanzkraft verfügen.

Der König bestimmt auf Vorschlag der [CBFA] Form und Inhalt dieser Anforderung, [2bis. eine ausreichende Eignung und einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen,] 3. [...] Der Betreffende darf sich nicht in einem der in Artikel 90 § 2 des [Versicherungskontrollgesetzes] vorgesehenen Fälle befinden. Die Artikel 3, 3bis und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte sind in Bezug auf vorliegendes Gesetz nur auf Personen anwendbar, die in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten als Selbständige ausüben wollen, 4. [Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung sein, die das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums deckt.] [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] sind jedoch von dieser Verpflichtung ihre Berufshaftpflicht zu versichern befreit, sofern sie [für Rechnung und] im Namen von [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder anderen [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern], Kreditinstitute eingenommen, handeln, die diese Haftung übernehmen.

Der König legt auf Vorschlag der [CBFA] die Versicherungsbedingungen fest, 5. [davon absehen, sich an Werbung für [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge] und an Abschluss und Erfüllung von [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen] zu beteiligen, die offensichtlich im Widerspruch stehen zu: - zwingenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem in Belgien zugelassenen [Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden, - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts von Allgemeininteresse, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem [in Belgien für das Anbieten seiner Versicherungsleistungen ermächtigten Versicherungsunternehmen oder mit einem ausländischen Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden,] [6.[in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nur mit Unternehmen arbeiten, die in Anwendung des Versicherungskontrollgesetzes für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen sind, oder mit Unternehmen, die in Anwendung von Kapitel Vter desselben Gesetzes ermächtigt sind, ihre Versicherungsleistungen in Belgien anzubieten,]] [6ter. die Bestimmungen der Artikel 12bis, 12ter und 12quater einhalten,] [7.] eine jährliche Eintragungsgebühr zahlen.

Auf Vorschlag der [CBFA] bestimmt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, gemäss den vom König festzulegenden Kriterien die Höhe dieser Eintragungsgebühr. [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und in den in Artikel 9 § 1 Absatz 4 erwähnten Fällen die zentrale Einrichtung müssen der CBFA gemäss den von ihr in einer Ordnung festgelegten Regeln - einschliesslich in Sachen Periodizität - den Nachweis erbringen, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.] [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006); Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 4 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 9 § 1 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999); Abs. 1 Nr. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung, erster Gedankenstrich und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 15 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);Abs. 1 neue Nummer 6 eingefügt durch Art. 9 § 2 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999) und ersetzt durch Art. 15 Nr. 8 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 6ter eingefügt durch Art. 15 Nr. 10 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 frühere Nummer 6 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 9 § 2 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999);

Abs. 1 Nr. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 11 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Ab einem gemäss Art. 34 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006) vom König festzulegenden Datum lautet Art.10 wie folgt: « Art. 10 - Damit [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] in das Register der [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] eingetragen werden können und um darin eingetragen zu bleiben, müssen sie: 1. [die erforderlichen Fachkenntnisse, so wie sie in Artikel 11 bestimmt sind, besitzen,] 2.über eine ausreichende Finanzkraft verfügen.

Der König bestimmt auf Vorschlag der [CBFA] Form und Inhalt dieser Anforderung, [2bis. eine ausreichende Eignung und einen ausreichenden beruflichen Leumund besitzen,] 3. [...] Der Betreffende darf sich nicht in einem der in Artikel 90 § 2 des [Versicherungskontrollgesetzes] vorgesehenen Fälle befinden. Die Artikel 3, 3bis und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte sind in Bezug auf vorliegendes Gesetz nur auf Personen anwendbar, die in Artikel 2 erwähnte Tätigkeiten als Selbständige ausüben wollen, 4. [Gegenstand einer Berufshaftpflichtversicherung sein, die das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums deckt.] [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] sind jedoch von dieser Verpflichtung ihre Berufshaftpflicht zu versichern befreit, sofern sie [für Rechnung und] im Namen von [Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen] oder anderen [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern], Kreditinstitute eingenommen, handeln, die diese Haftung übernehmen.

Der König legt auf Vorschlag der [CBFA] die Versicherungsbedingungen fest, 5. [davon absehen, sich an Werbung für [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge] und an Abschluss und Erfüllung von [Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen] zu beteiligen, die offensichtlich im Widerspruch stehen zu: - zwingenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem in Belgien zugelassenen [Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden, - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen belgischen Rechts von Allgemeininteresse, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einem [in Belgien für das Anbieten seiner Versicherungsleistungen ermächtigten Versicherungsunternehmen oder mit einem ausländischen Rückversicherungsunternehmen] abgeschlossen werden,] [6.[in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung in Belgien nur mit Unternehmen arbeiten, die in Anwendung des Versicherungskontrollgesetzes für die Ausübung dieser Tätigkeit in Belgien zugelassen sind, oder mit Unternehmen, die in Anwendung von Kapitel Vter desselben Gesetzes ermächtigt sind, ihre Versicherungsleistungen in Belgien anzubieten,]] [6bis. einem aussergerichtlichen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler müssen entweder selbst einem solchen System angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist. Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen.

Der König kann ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung schaffen, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern, Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen und andererseits ihren Kunden beigetragen werden soll, indem Stellungnahmen abgegeben werden oder als Vermittler aufgetreten wird.

Der Erlass in Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann insbesondere Folgendes bestimmen: - welche Art Beschwerden und Streitigkeiten unterbreitet werden können, - wie die Organe dieses aussergerichtlichen Systems der Beschwerdenbearbeitung zusammengesetzt sind und wie es arbeitet, - wie dieses System finanziert wird; die Finanzierung erfolgt durch die in Belgien für die Versicherungstätigkeit zugelassenen Versicherungsunternehmen und die in Belgien für die Ausübung der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit ermächtigten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, - welches Verfahren eingehalten werden muss und in welchen Fristen Stellungnahmen abgegeben werden oder Vermittlungen stattfinden müssen, - in welcher Form Stellungnahmen beziehungsweise das Eingreifen eines Vermittlers veröffentlicht werden müssen,] [6ter. die Bestimmungen der Artikel 12bis, 12ter und 12quater einhalten,] [7.] eine jährliche Eintragungsgebühr zahlen.

Auf Vorschlag der [CBFA] bestimmt der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, gemäss den vom König festzulegenden Kriterien die Höhe dieser Eintragungsgebühr. [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und in den in Artikel 9 § 1 Absatz 4 erwähnten Fällen die zentrale Einrichtung müssen der CBFA gemäss den von ihr in einer Ordnung festgelegten Regeln - einschliesslich in Sachen Periodizität - den Nachweis erbringen, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.] [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006); Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 1 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 15 Nr. 4 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 9 § 1 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999); Abs. 1 Nr. 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung, erster Gedankenstrich und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 15 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);Abs. 1 neue Nummer 6 eingefügt durch Art. 9 § 2 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999) und ersetzt durch Art. 15 Nr. 8 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 6bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 9 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 Nr. 6ter eingefügt durch Art. 15 Nr. 10 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 frühere Nummer 6 umnummeriert zu Nr. 7 durch Art. 9 § 2 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999); Abs. 1 Nr. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 11 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] » [Art.10bis - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler mit der Eigenschaft einer juristischen Person werden jedoch nur eingetragen und behalten ihre Eintragung nur unter der Bedingung, dass: 1. die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen über den notwendigen beruflichen Leumund, die in Artikel 11 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügen, um diese Funktion auszuüben, 2.die CBFA von der Identität der Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über den Vermittler ausüben, in Kenntnis gesetzt worden ist und der Überzeugung ist, dass diese Personen unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen;

Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler setzen die CBFA von Änderungen in Bezug auf diese Kontrolle in Kenntnis.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 11 - § 1 - Unter den in Artikel 10 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: 1. ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse: a) Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag, b) Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen in Bezug auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, einschliesslich der wichtigen Bestimmungen der europäischen Vorschriften, c) Rechtsvorschriften über den Schutz der Verbraucher und Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken, d) Vorschriften, Technik und steuerliche Aspekte der verschiedenen Versicherungszweige[,] B.Kenntnisse in Betriebswirtschaft: a) Grundprinzipien der Buchhaltung, b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Versicherungswesen, deren Dauer gemäss § 3 festgelegt wird.

Die [CBFA] bestimmt Struktur und Inhalt dieser praktischen Erfahrung und die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung einer eingetragenen Person getätigt werden können. § 2 - [1.] In [Artikel 1 Nr. 8, Artikel 2 § 3 Absatz 2] und Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe b) und c) und Unterteilung B erwähnten Gebieten und von der in § 1 Nr. 2 festgelegten praktischen Erfahrung im Versicherungswesen befreit. Für diese Personen sind die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a) und d) erwähnten Kenntnisse auf Grundkenntnisse der Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag und der Vorschriften, der Technik und der steuerlichen Aspekte der Versicherungsprodukte, die sie zum Verkauf anbieten oder verkaufen, begrenzt. In [Artikel 2 § 3 Absatz 1] und Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in [§ 1 Nr. 1 Unterteilung B ] erwähnten Gebieten befreit. [2. Rückversicherungsvermittler sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a) und c) bestimmten Gebieten befreit.] [3.] Für [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler], die ihre Tätigkeiten auf einen Versicherungszweig beziehungsweise mehrere Versicherungszweige, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder auf die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung begrenzen, werden die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe d) erwähnten technischen Kenntnisse auf den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige begrenzt, in dem oder denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Diese Begrenzung der Tätigkeit wird gegebenenfalls im Register angegeben. [§ 2bis - Unter den in Artikel 10bis Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man ausreichende Kenntnisse auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung B bestimmten Gebieten. Diese Kenntnisse sind ebenfalls erforderlich, wenn in vorerwähntem Artikel erwähnte Personen die Eigenschaft eines Vertriebsbeauftragten haben.] § 3 - Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse wird erbracht von: 1. Inhabern eines der vom König aufgezählten [Abschlusszeugnisse] des Hochschulunterrichts, die eine praktische Erfahrung erworben haben, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf.[Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.] 2. [Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Versicherungswesen teilgenommen haben, der durch oder aufgrund eines Dekrets, von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, Kreditinstitute eingenommen, organisiert wird.Dieser Fachkurs muss von der CBFA anerkannt sein. Der König kann auf Vorschlag der CBFA genauere Regeln festlegen, denen die Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Versicherungskurs entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.] Die Dauer dieser praktischen Erfahrung wird für Personen, die keine Eintragung [in das Register der [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] in der Kategorie « Versicherungsmakler »] beantragen, um die Hälfte verringert. [Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen], Berufsorganisationen und [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler], Kreditinstitute eingenommen, teilen der [CBFA] Struktur und Inhalt ihres Ausbildungsprogramms mit. Die [CBFA] überprüft, ob das Ausbildungsprogramm die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und ob die erfolgreichen Teilnehmer erfolgreich am Programm teilgenommen haben. Falls erforderlich kann die [CBFA] ihre Anerkennung zurückziehen. § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in [Artikel 2 § 3 Absatz 2] und Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Diese Grundausbildung muss gemäss § 3 Nr. 2 Absatz 3 von der [CBFA] anerkannt werden. § 5 - Der König kann auf Vorschlag der [CBFA] die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen abändern, um sie in Übereinstimmung mit abgeänderten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich des Hochschul- oder Sekundarunterrichts zu bringen. [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe d) abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);§ 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 2 früherer Absatz 1 umgegliedert zu Nr. 1 und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2 Nr. 2 eingefügt durch Art. 17 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2 früherer Absatz 2 umgegliedert zu Nr. 3 und abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2bis eingefügt durch Art. 17 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert und ergänzt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 8 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999) und Art. 17 Nr. 9 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.17 Nr. 10 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 17 Nr. 11 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 5 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Ab dem 15. September 2006 (gemäss Art. 34 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)) lautet Art. 11 wie folgt: « Art. 11 - § 1 - Unter den in Artikel 10 Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: 1. ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse: a) Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag, b) Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen in Bezug auf den Abschluss von Versicherungsverträgen, einschliesslich der wichtigen Bestimmungen der europäischen Vorschriften, c) Rechtsvorschriften über den Schutz der Verbraucher und Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken, d) Vorschriften, Technik und steuerliche Aspekte der verschiedenen Versicherungszweige[,] [e) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, sofern der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler dem Gesetz vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegt,] B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft: a) Grundprinzipien der Buchhaltung, b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Versicherungswesen, deren Dauer gemäss § 3 festgelegt wird.

Die [CBFA] bestimmt Struktur und Inhalt dieser praktischen Erfahrung und die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung einer eingetragenen Person getätigt werden können. § 2 - [1.] In [Artikel 1 Nr. 8, Artikel 2 § 3 Absatz 2] und Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe b) und c) und Unterteilung B erwähnten Gebieten und von der in § 1 Nr. 2 festgelegten praktischen Erfahrung im Versicherungswesen befreit. Für diese Personen sind die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a) und d) erwähnten Kenntnisse auf Grundkenntnisse der Rechtsvorschriften über den Versicherungsvertrag und der Vorschriften, der Technik und der steuerlichen Aspekte der Versicherungsprodukte begrenzt, die sie zum Verkauf anbieten oder verkaufen. In [Artikel 2 § 3 Absatz 1] und Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Personen sind von den Kenntnissen auf den in [§ 1 Nr. 1 Unterteilung B ] erwähnten Gebieten befreit. [2. Rückversicherungsvermittler sind von den Kenntnissen auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe a) und c) bestimmten Gebieten befreit.] [3.] Für [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler], die ihre Tätigkeiten auf einen Versicherungszweig beziehungsweise mehrere Versicherungszweige, die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 22.

Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder auf die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung begrenzen, werden die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe d) erwähnten technischen Kenntnisse auf den Versicherungszweig beziehungsweise die Versicherungszweige begrenzt, in dem oder denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Diese Begrenzung der Tätigkeit wird gegebenenfalls im Register angegeben. [§ 2bis - Unter den in Artikel 10bis Nr. 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man ausreichende Kenntnisse auf den in § 1 Nr. 1 Unterteilung B bestimmten Gebieten. Diese Kenntnisse sind ebenfalls erforderlich, wenn in vorerwähntem Artikel erwähnte Personen die Eigenschaft eines Vertriebsbeauftragten haben.] § 3 - Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse wird erbracht von: 1. Inhabern eines der vom König aufgezählten [Abschlusszeugnisse] des Hochschulunterrichts, die eine praktische Erfahrung erworben haben, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf.[Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.] 2. [Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Versicherungswesen teilgenommen haben, der durch oder aufgrund eines Dekrets, von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, Kreditinstitute eingenommen, organisiert wird.Dieser Fachkurs muss von der CBFA anerkannt sein. Der König kann auf Vorschlag der CBFA genauere Regeln festlegen, denen die Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Versicherungskurs entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.] Die Dauer dieser praktischen Erfahrung wird für Personen, die keine Eintragung [in das Register der [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] in der Kategorie « Versicherungsmakler »] beantragen, um die Hälfte verringert. [Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen], Berufsorganisationen und [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler], Kreditinstitute eingenommen, teilen der [CBFA] Struktur und Inhalt ihres Ausbildungsprogramms mit. Die [CBFA] überprüft, ob das Ausbildungsprogramm die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und ob die erfolgreichen Teilnehmer erfolgreich am Programm teilgenommen haben. Falls erforderlich kann die [CBFA] ihre Anerkennung zurückziehen. § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in [Artikel 2 § 3 Absatz 2] und Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein. Diese Grundausbildung muss gemäss § 3 Nr. 2 Absatz 3 von der [CBFA] anerkannt werden. § 5 - Der König kann auf Vorschlag der [CBFA] die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen abändern, um sie in Übereinstimmung mit abgeänderten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen im Bereich des Hochschul- oder Sekundarunterrichts zu bringen. [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe d) abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);§ 1 einziger Absatz Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe e) eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006);§ 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 2 früherer Absatz 1 umgegliedert zu Nr. 1 und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2 Nr. 2 eingefügt durch Art. 17 Nr. 5 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2 früherer Absatz 2 umgegliedert zu Nr. 3 und abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 2bis eingefügt durch Art. 17 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert und ergänzt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 8 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 11. April 1999 (B.S. vom 30. April 1999) und Art. 17 Nr. 9 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.17 Nr. 10 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 4 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 17 Nr. 11 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 5 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] » Art. [11bis] - Die betreffenden [Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen] erstatten der [CBFA] regelmässig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von [Artikel 2 § 3] Absatz 1, indem sie ihr eine Namenliste der betreffenden Personen und alle später an dieser Liste angebrachten Änderungen übermitteln. [...] Die betreffenden [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler] erstatten der [CBFA] regelmässig Bericht über die Ausführung der Bestimmung von Artikel 3 Absatz 1, indem sie ihr eine Namenliste der verantwortlichen Personen und alle später an dieser Liste angebrachten Änderungen übermitteln. Die [CBFA] trägt diese Personen mit Angabe der Eintragungsnummer des [Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlers], der sie beschäftigt, [in das Register] ein. Artikel 9 ist entsprechend anwendbar.

In Bezug auf alle in [Artikel 2 § 3] und Artikel 3 erwähnten Personen bewahrt der Arbeitgeber die Liste und die dazugehörenden Unterlagen auf und hält sie der [CBFA] zur Verfügung. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 11bis durch Art. 18 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 18 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); neuer Absatz 2 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art.29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.

März 2003) und Art. 18 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15.

März 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art. 18 Nr. 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Abschnitt 3 - Zahlung der Prämie und der Versicherungsleistung [Abschnitt 3 mit neuem Artikel 12 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 12 - Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag ist auf Versicherungsvermittlung anwendbar, die unter den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt.] [KAPITEL IIbis - Informationspflichten [Kapitel IIbis mit den Artikeln 12bis bis 12quater eingefügt durch Art. 20 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Abschnitt 1 - Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte Art. 12bis - § 1 - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit: 1. seinen Namen und seine Anschrift, 2.in welches Register er eingetragen wurde, seine Eintragungsnummer und, wenn keine Eintragungsnummer vorliegt, auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt und gegebenenfalls die Kategorie, in die er eingetragen wurde, 3. Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens, an dem er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital besitzt, 4.Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens oder des Mutterunternehmens eines Versicherungsunternehmens, das eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, 5. Name und Anschrift der Instanz, bei der Kunden und andere Interessehabenden Beschwerden über Versicherungsvermittler einreichen können. Ausserdem teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden in Bezug auf den angebotenen Vertrag Folgendes mit: 1. ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, oder 2.ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschliesslich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift dieses Versicherungsunternehmens beziehungsweise dieser Versicherungsunternehmen mit, oder 3. ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschliesslich mit einem einzigen oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und ob er seinen Rat nicht auf eine Verpflichtung zu einer ausgewogenen Untersuchung, die den Bestimmungen von § 2 entspricht, stützt.In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Antrag auch Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Versicherungsunternehmen mit, mit dem oder denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.

In den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass die betreffende Information auf Antrag des Kunden zu erteilen ist, ist Letzterer von dem Recht, diese Information zu beantragen, in Kenntnis zu setzen. § 2 - Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen, so dass er gemäss fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin gehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen. § 3 - Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse festzulegen und die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben. Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen. § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 genannten Auskünfte brauchen bei der Versicherungsvermittlung in Bezug auf Grossrisiken nicht erteilt zu werden.

Art. 12ter - Versicherungsvermittler geben auf ihrem Briefpapier und in anderen von ihnen ausgehenden Unterlagen in Bezug auf ihre Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und in ihrer Werbung ihre Eintragungsnummer im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler an.

Auf Antrag des Kunden teilen sie ihm Art und Tragweite ihrer Befugnisse mit.

Die in Absatz 1 erwähnten verpflichteten Angaben werden in Bezug auf Versicherungsagenten durch die Namen aller Versicherungsunternehmen, in deren Namen und für deren Rechnung sie Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben, und in Bezug auf Versicherungsunteragenten durch den Namen des Versicherungsvermittlers, für den sie handeln, ergänzt.

In Artikel 2 § 3 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungsunternehmens an, für das sie direkt oder indirekt arbeiten. In Artikel 3 § 1 erwähnte Personen geben bei jedem Kundenkontakt den Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers an, für den sie handeln.

Abschnitt 2 - Einzelheiten der Auskunftserteilung Art. 12quater - Die den Kunden aufgrund der Artikel 12bis und 12ter zustehenden Auskünfte sind folgendermassen zu erteilen: a) auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger, b) in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form, c) in einer der belgischen Amtssprachen oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. Vorerwähnte Auskünfte dürfen auf Antrag des Kunden mündlich erteilt werden, wenn die Deckung unverzüglich in Kraft tritt. In diesen Fällen werden die Auskünfte dem Kunden unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt.

Handelt es sich um einen Telefonverkauf, werden die dem Kunden erteilten Auskünfte in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 24.

August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation mitgeteilt. In diesen Fällen werden die Auskünfte dem Kunden ebenfalls unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 erteilt.] KAPITEL III - Organisation der Kontrolle [und administrative Massnahmen] [Überschrift von Kapitel III ergänzt durch Art. 21 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 13 - [§ 1 - Die CBFA ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen beauftragt.

Sie kann zu diesem Zweck die notwendigen Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern.

Sie kann zu diesem Zweck ausserdem vor Ort Inspektionen durchführen und vor Ort in alle Daten, die der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, Einsicht nehmen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen.

Stellt die CBFA Praktiken fest, die im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften als vorliegendem Gesetz stehen, setzt sie die diesbezüglich zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Ebenso setzen diese Behörden die CBFA in Kenntnis, wenn die von ihnen festgestellten Verstösse gegen Gesetze, Erlasse oder Verordnungen von Personen begangen wurden, die vorliegendem Gesetz unterliegen. Diese Informationen bleiben unter dem Berufsgeheimnis, das diese Behörden wahren müssen. § 2 - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet die CBFA mit den zuständigen Behörden und den Behörden von Drittländern mit ähnlicher Ausrichtung zusammen und kann sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2.

August 2002 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen. § 3 - Die CBFA notifiziert der Europäischen Kommission gemäss der Vorschrift von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ihre Benennung als zuständige Behörde.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art.13bis - § 1 - Stellt die CBFA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, identifiziert sie diese Verstösse und legt sie die Frist fest, in der der festgestellten Situation abgeholfen werden muss.

Sie kann für die Dauer dieser Frist die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und die Eintragung im Register aussetzen.

Stellt die CBFA nach dieser Frist fest, dass die Verstösse nicht behoben wurden, streicht sie die Eintragung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers.

Die Streichung führt zum Verbot die reglementierte Tätigkeit auszuüben und den Titel zu tragen. § 2 - Stellt die CBFA fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, 6bis und 7 nicht einhält, fordert sie ihn in Abweichung von den Bestimmungen von § 1 auf, den Verstoss innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu beheben.

Wurde der Verstoss nach dieser Frist nicht behoben, verfällt die Eintragung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers im Register von Rechts wegen. Die CBFA setzt den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler davon in Kenntnis.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 13ter - Stellt die CBFA fest, dass ein Versicherungsunternehmen nicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, kann sie in Artikel 26 § 4 des Versicherungskontrollgesetzes vorgesehene Massnahmen treffen.] [Art. 13ter eingefügt durch Art. 24 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art. 13quater - Der Direktionsrat der CBFA kann die Notifizierung von Beschlüssen zur Eintragung oder zur Verweigerung der Eintragung in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Änderungs-, Aufforderungs-, Aussetzungs- und Streichungsbeschlüssen hinsichtlich der Eintragung einem von ihm bestimmten Personalmitglied der CBFA anvertrauen.] [Art. 13quater eingefügt durch Art. 25 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 14 - Der durch Artikel 41 des [Versicherungskontrollgesetzes] eingesetzte Versicherungsausschuss ist befugt, Stellungnahmen zu den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes abzugeben. [Die Konsultierung des Versicherungsausschusses ist nicht erforderlich für Regeln, die in Anwendung von Artikel 10 Nr. 7 vom König festzulegen sind.] [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 80 des G. vom 20. Juni 2005 (B.S. vom 26. August 2005)] KAPITEL IV - Sanktionen Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu 2.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in betrügerischer Absicht: - [die Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers ausübt, ohne gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 eingetragen zu sein,] - [die Bestimmungen von Artikel 7 nicht einhält,] - einen Arbeitnehmer beauftragt, Versicherungen zum Verkauf anzubieten, wenn dieser die in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, - Versicherungsverträge annimmt, die ein nicht eingetragener [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] vorlegt, - einem nicht eingetragenen [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler] einen Agenturvertrag anbietet[,] [- es versäumt, die in den Artikeln 12bis und 12ter erwähnten Informationen anzugeben, - es versäumt, der CBFA Änderungen der Angaben, die Teil seiner Eintragungsakte sind, in Ausführung der Bestimmungen von Kapitel II mitzuteilen.] Personen, die aufgrund eines der vorerwähnten Verstösse verurteilt werden, kann die definitive oder zeitweilige Schliessung eines Teils der Räumlichkeiten oder aller Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Tätigkeit eines [Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers] genutzt werden, auferlegt werden.

Sind diese Verstösse auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, werden sie mit einer Geldbusse von 1 [EUR] bis zu 25 [EUR] belegt. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 3 - Personen, die sich weigern, Auskünfte und Unterlagen zu liefern, die die [CBFA] angefordert hat, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu kontrollieren, die sich Untersuchungsmassnahmen widersetzen oder die eine falsche Erklärung abgeben, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünfzehn Tagen und mit einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt [...]. [Art. 15 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 27 Nr. 3 und 4 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 1 sechster und siebter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 27 Nr. 5 des G. vom 22.

Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 6 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000);§ 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000), Art. 29 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003) und Art.27 Nr. 7 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] [Art.15bis - § 1 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen kann die CBFA in Bezug auf Personen, die den ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen gemachten Aufforderungen nicht nachkommen, 1. ein Zwangsgeld von höchstens 25.000 EUR pro Verstoss oder von höchstens 500 EUR pro Tag Verspätung auferlegen, 2. öffentlich bekannt geben, dass diese Personen den Aufforderungen der CBFA, innerhalb der von ihr festgelegten Frist die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen einzuhalten, nicht nachgekommen sind. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 16 § 3 sind entsprechend auf die Eintreibung der Zwangsgelder anwendbar.] [Art. 15bis eingefügt durch Art. 28 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 16 - [§ 1 - Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen und sofern der Tatbestand strafrechtlich geahndet werden kann, kann die CBFA demjenigen eine administrative Geldbusse von 25 EUR bis zu 25.000 EUR auferlegen, ohne 1 Prozent der im Laufe des letzten Rechnungsjahres erhaltenen Provisionen zu überschreiten, der einen in Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstoss begangen hat.

Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von fünf Jahren wird dieser Höchstbetrag auf 3 Prozent erhöht, ohne dass der Betrag 75.000 EUR überschreiten darf.

Ist der Zuwiderhandelnde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge von 1 beziehungsweise 3 Prozent auf die technischen und finanziellen Erträge berechnet, so wie sie in Artikel 82 des Versicherungskontrollgesetzes angewandt werden.

Die administrative Geldbusse kann als Tagesbetrag berechnet werden. § 2 - Stellt die CBFA auf der Grundlage schwerwiegender Indizien fest, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2bis auferlegte Anforderung in Bezug auf die ausreichende Eignung und den ausreichenden beruflichen Leumund nicht erfüllt oder dass eine in Artikel 10bis Nr. 1 erwähnte Person nicht über den notwendigen beruflichen Leumund oder die entsprechende Erfahrung verfügt, folgt sie dem in den Artikeln 70 bis 72 des Gesetzes vom 2. August 2002 vorgesehenen Verfahren. § 3 - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die administrative Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss der CBFA oder der rechtskräftig gewordene Beschluss des Appellationshofs im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der administrativen Geldbusse an die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gesandt. Die Eintreibung erfolgt zugunsten der Staatskasse.

Verfolgungen, die von der in Absatz 1 erwähnten Verwaltung eingeleitet werden, erfolgen gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.

Dezember 1949.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art.17 - [§ 1 - Rückversicherungsvermittler, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes die Tätigkeit der Rückversicherungsvermittlung seit mindestens fünf Jahren ausüben, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ermächtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 können als Vertriebsbeauftragte bestimmte Personen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits seit fünf Jahren ausüben.

In Absatz 1 erwähnte Rückversicherungsvermittler müssen innerhalb sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bei der CBFA einen Eintragungsantrag einreichen, dem gegebenenfalls die Namenliste der als Vertriebsbeauftragte bestimmten Personen beigefügt ist.

Der Antrag muss die notwendigen Belege enthalten, aus denen der Nachweis hervorgeht, dass der Rückversicherungsvermittler die Anforderungen erfüllt, die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis - in Bezug auf den beruflichen Leumund - festgelegt sind. § 2 - Als Vertriebsbeauftragte bestimmte Personen eines Rückversicherungsunternehmens können ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, wenn sie sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes bereits seit fünf Jahren ausüben. Die betreffenden Rückversicherungsunternehmen müssen der CBFA innerhalb sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 12 vorgesehene Namenliste und den Nachweis, dass diese Personen die in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, übermitteln.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art.18 - [Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine dreimonatige Frist ab In-Kraft-Treten des Gesetzes, um der CBFA den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 2 § 3 erwähnten Personen die in diesem Artikel aufgezählten Anforderungen erfüllen.

Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler verfügen über die gleiche Frist, um den Nachweis zu erbringen, dass Personen, die der in Artikel 10bis erwähnten direkten Leitung angehören, die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art.19 - Der Königliche Erlass vom 14. November 1961 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Berufs eines Versicherungsmaklers in Handwerksbetrieben, in kleinen und mittleren Handelsbetrieben und in kleinen Industriebetrieben, so wie er abgeändert worden ist, wird aufgehoben.

Art. 20 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zugewiesenen Befugnisse auf gemeinsamen Vorschlag der Minister aus, zu deren Zuständigkeitsbereich der Mittelstand und die Wirtschaftsangelegenheiten gehören. [Der König kann in den von der Richtlinie festgelegten Grenzen Befugnisse, die durch vorliegendes Gesetz der CBFA erteilt werden, ganz oder teilweise an eine andere Behörde oder Instanz übertragen.

Solche Erlasse sind Gegenstand einer Beratung im Ministerrat, ausser in Bezug auf übertragene Befugnisse, die Aufgaben der materiellen Ausführung betreffen, und bedürfen der Stellungnahme der CBFA.] [Art. 20 Abs. 2 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 22. Februar 2006 (B.S. vom 15. März 2006)] Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 1996 in Kraft.

^