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Wet van 29 maart 2012
gepubliceerd op 28 januari 2013

Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000037
pub.
28/01/2013
prom.
29/03/2012
ELI
eli/wet/2012/03/29/2013000037/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MAART 2012. - Wet houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, het Koninkrijk der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2012 houdende instemming met de Overeenkomst tussen de Benelux-Staten (het Koninkrijk België, het Groothertogdom Luxemburg, het Koninkrijk der Nederlanden) en de Republiek Armenië betreffende de overname van onregelmatig verblijvende personen, en met het Uitvoeringsprotocol, gedaan te Brussel op 3 juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 25 juli 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und des Durchführungsprotokolls, geschehen zu Brüssel am 3.Juni 2009 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und das Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009, werden voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt DIE BENELUX-STAATEN (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande), aufgrund der Bestimmungen des Benelux-Abkommens vom 11. April 1960 gemeinsam handelnd, und DIE REPUBLIK ARMENIEN, nachfolgend "die Vertragsparteien" genannt, haben IM BESTREBEN, die Rückübernahme von Personen, die sich unrechtmässig auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, das heisst von Personen, die die geltenden Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie die Durchbeförderung rückzuführender Personen im Geiste der Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern, Folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich (1) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen unter: 1.Gebiet der Benelux-Staaten: die Gesamtheit der Staatsgebiete in Europa des Königreichs Belgien, des Grossherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, 2. Staatsgebiet Armeniens: das Staatsgebiet der Republik Armenien.(2) Gemäss dem Wortlaut des vorliegenden Abkommens ist zu verstehen unter: 1."Person ohne rechtmässigen Aufenthalt": jede Person, die die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, 2. "Drittstaaten": jeder Staat ausser den Benelux-Staaten und der Republik Armenien, 3."Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Benelux-Staaten oder der Republik Armenien ist, 4. "Staatenloser": die Person, deren Rechtsstellung durch das Übereinkommen vom 28.September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen definiert wird, 5. "Grenzen": - die erste passierte Grenze, die keine gemeinsame Grenze mit den Vertragsparteien ist, - jeder auf dem Gebiet der Benelux-Staaten oder auf dem Staatsgebiet der Republik Armenien gelegene Flug- oder Seehafen, über den eine Bewegung von Personen aus einem oder in einen Drittstaat erfolgt. Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos jede Person ohne rechtmässigen Aufenthalt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente aus.(3) Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Person unter denselben Bedingungen, wenn eine spätere Überprüfung ergibt, dass diese Person bei Verlassen des Staatsgebiets der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war. Artikel 3 Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (1) Jede Vertragspartei rückübernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei formlos Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Personen zum Zeitpunkt, an dem ihr unrechtmässiger Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei festgestellt worden ist, das Recht hatten, sich rechtmässig auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufzuhalten.(2) Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 stellt die ersuchte Vertragspartei binnen drei Werktagen die für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Reisedokumente aus. Artikel 4 Identität und Staatsangehörigkeit (1) Die Identität und die Staatsangehörigkeit einer gemäss den in Artikel 2 Absatz (1) und Artikel 3 Absatz (1) festgelegten Verfahren rückzuübernehmenden Person werden durch folgende Dokumente nachgewiesen: - gültiges nationales Identitätsdokument, - gültiger Pass oder als solcher geltendes gültiges Reisedokument mit Foto (Passierschein), - gültiges militärisches Identitätsdokument oder anderes gültiges Identitätsdokument des Personals der Streitkräfte mit Foto des Inhabers, - oben beschriebenes Dokument, dessen Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt des Empfangs des Rückübernahmeersuchens abgelaufen ist.(2) Die Identität und die Staatsangehörigkeit werden durch folgende Dokumente glaubhaft gemacht: - anderes offizielles Dokument als die im vorangehenden Absatz beschriebenen Dokumente, mit dem die Identität des Betreffenden festgestellt werden kann (Führerschein oder anderes Dokument), - vom Konsulat ausgestellte Meldebescheinigung, Staatsangehörigkeits- oder Personenstandsbescheinigung.(3) Die Vermutung der Identität und der Staatsangehörigkeit kann durch folgende Elemente gestützt werden: - Aussage eines glaubwürdigen Zeugen, erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, - andere Dokumente, mit denen die Identität des Betreffenden festgestellt werden kann, - Kopien der oben beschriebenen Dokumente, - Protokoll über die Anhörung des Betreffenden, ordnungsgemäss erstellt durch die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, - Sprache, in der der Betreffende sich ausdrückt. Artikel 5 Einreichung des Rückübernahmeersuchens (1) Rückübernahmeersuchen sind schriftlich einzureichen und umfassen: 1.Personalien des Betreffenden (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz), 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden festgestellt oder nachgewiesen werden kann, 3.zwei Passfotos. (2) Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei jegliche anderen für das Rückübernahmeverfahren dienlichen Angaben übermitteln.(3) Rückübernahmeersuchen werden bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei eingereicht und umfassen die in dem Rückübernahmeersuchen aufgeführten Unterlagen.Ein Protokoll über die Einreichung/den Empfang des Ersuchens und der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen wird erstellt.

Artikel 6 Fristen (1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen unverzüglich, auf jeden Fall binnen maximal dreissig Tagen.(2) Die ersuchte Vertragspartei rückübernimmt die Person, deren Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 7 Ausschlussfrist für die Rückübernahmeverpflichtung (1) Ersuchen um Rückübernahme von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien können jederzeit gestellt werden.(2) Ersuchen um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen müssen innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr nach dem Datum, an dem die Vertragspartei die Einreise und die Anwesenheit dieser Person in ihrem Staatsgebiet festgestellt hat, gestellt werden. Artikel 8 Durchbeförderung (1) Unbeschadet von Artikel 12 erlauben die Vertragsparteien die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch ihr Staatsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und unter der Voraussetzung, dass die Weiterreise durch eventuelle Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.(2) Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die ersuchte Vertragspartei ein Transitvisum ausstellt.(3) Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt werden, wenn den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die Todesstrafe beziehungsweise Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Herkunft oder Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsgruppe oder ihrer politischen Überzeugung drohen.(4) Trotz erteilter Erlaubnis können die zur Durchbeförderung übernommenen Personen der anderen Vertragspartei wieder übergeben werden, wenn die in Absatz (3) oder in Artikel 12 erwähnten Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise beziehungsweise die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist.(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Durchbeförderungen, so wie sie in Absatz (1) beschrieben sind, auf jene Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben werden können. Artikel 9 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn dies für die Durchführung des vorliegenden Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verwendung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Armenien und, wenn die Aufsicht von einer zuständigen Behörde eines Benelux-Staates ausgeübt wird, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, sowie den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: 1. Personenbezogene Daten werden gesetzmässig und angemessen verarbeitet.2. Personenbezogene Daten werden mit dem bestimmten, ausdrücklichen und fundierten Zweck erhoben, zur Durchführung des vorliegenden Abkommens beizutragen;sie dürfen weder von den übermittelnden noch von den empfangenden Behörden in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. 3. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, zu dem sie erhoben und/oder verwendet worden sind, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;übermittelte personenbezogene Daten betreffen ausschliesslich: - Personalien der rückzuübernehmenden Person (zum Beispiel Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit), - Personalausweis oder Pass (Seriennummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), - durchreiste Orte und Reisewege, - jegliche weitere für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder für die Prüfung der Rückübernahmeersuchen gemäss dem vorliegenden Abkommen erforderliche Informationen. 4. Personenbezogene Daten müssen präzise sein und wenn erforderlich fortgeschrieben werden.5. Personenbezogene Daten in einer Form, die die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht, dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, zu dem diese Daten erhoben und verwendet worden sind, erforderlich ist.6. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde treffen alle angemessenen Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls ihre Verarbeitung nicht den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entspricht, insbesondere, wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder nicht präzise sind oder darüber hinausgehen.Dies schliesst die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein. 7. Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.8. Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden.Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. 9. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt personenbezogener Daten zu führen. Artikel 10 Kosten (1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten der Beförderung von Personen, die gemäss den Artikeln 2 und 3 rückübernommen werden, bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei und die Kosten in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz (3) erwähnte Rückübernahme.(2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls die aus der Rückreise erwachsenden Kosten trägt gemäss Artikel 8 die ersuchende Vertragspartei. Artikel 11 Expertenausschuss (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Abkommens.Zu diesem Zweck richten sie einen Expertenausschuss ein, der die Aufgabe hat: 1. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu verfolgen, 2.Lösungsvorschläge für die mit der Durchführung des vorliegenden Abkommens verbundenen Probleme zu unterbreiten, 3. Empfehlungen zur Abänderung und Ergänzung des vorliegenden Abkommens zu unterbreiten, 4.geeignete Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung auszuarbeiten und zu empfehlen. (2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die vom Ausschuss vorgeschlagenen Massnahmen zu billigen oder abzulehnen.(3) Der Ausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Benelux-Staaten und einem Vertreter der Republik Armenien zusammen.Die Vertragsparteien bestimmen unter sich den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Zudem bestimmen sie stellvertretende Mitglieder.

Weitere Experten können zu den Beratungen hinzugezogen werden. (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Vorschlag einer der Vertragsparteien zusammen. Artikel 12 Unberührtheitsklausel Das vorliegende Abkommen lässt die Verpflichtungen unberührt aus: 1. dem Abkommen vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Übereinkommen vom 28.

September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, 2. Auslieferungs- und Durchbeförderungsverträgen, 3.der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 4. dem europäischen Gemeinschaftsrecht für das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, 5.dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung dieses Übereinkommens von Schengen, 6. internationalen Asylabkommen und der Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, 7. internationalen Abkommen und Verträgen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. Artikel 13 Durchführungsprotokoll Alle weiteren für die Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen praktischen Bestimmungen werden im Durchführungsprotokoll festgelegt.

Artikel 14 Räumlicher Geltungsbereich Was das Königreich der Niederlande betrifft, kann die Durchführung des vorliegenden Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Aruba durch Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien erweitert werden, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und die anderen Vertragsparteien darüber informiert.

Artikel 15 Inkrafttreten (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Notifizierung in Kraft, mit der die letzte der Vertragsparteien der Regierung des Königreichs Belgien die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten mitteilt.(2) Die Regierung des Königreichs Belgien informiert jede der Vertragsparteien über die in Absatz (1) erwähnten Notifizierungen und über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens. Artikel 16 Aussetzung, Kündigung (1) Das vorliegende Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen.(2) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutze der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Volksgesundheit, aussetzen.Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über die Aufhebung einer solchen Massnahme. (3) Das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gemeinsam und die Republik Armenien können nach diesbezüglicher Notifizierung an die Regierung des Königreichs Belgien, die die anderen Vertragsparteien darüber informiert, das vorliegende Abkommen aus wichtigen Gründen und unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze kündigen.(4) Die Aussetzung oder Kündigung des vorliegenden Abkommens wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Regierung des Königreichs Belgien die in Absatz (2) beziehungsweise (3) erwähnte Notifizierung erhalten hat, wirksam. Artikel 17 Verwahrer Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer des vorliegenden Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist der französische Text massgebend.

Die Urschrift wird bei der Regierung des Königreichs Belgien verwahrt, die Verwahrer des vorliegenden Abkommens ist und den anderen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermittelt.

Protokoll über die Durchführung des Abkommens zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen) DIE BENELUX-STAATEN (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) und DIE REPUBLIK ARMENIEN haben im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens vom 3. Juni 2009 zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt Folgendes vereinbart: Artikel 1 Ersuchen (1) Rückübernahmeersuchen werden gestellt, wenn die Identität und die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person gemäss Artikel 4 des Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.Sie werden gemäss Artikel 5 des Abkommens eingereicht. (2) Die ersuchende Vertragspartei richtet an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen. (3) Das Ersuchen enthält: - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum des Ersuchens, - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, - folgenden einleitenden Satz: "Wir beantragen, dass die Person, bei der angenommen werden kann, dass für sie eine Verpflichtung zur Rückübernahme im Sinne der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht, in das Staatsgebiet des Königreichs Belgien (des Grossherzogtums Luxemburg/des Königreichs der Niederlande/der Republik Armenien) rückübernommen wird.", - Angaben der rückzuübernehmenden Person, - gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen Kindern, - Unterschrift des Vertreters und offizielles Siegel der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei. (4) Folgende Daten sind in Bezug auf die rückzuübernehmende Person anzugeben: 1.Personalien: - Name und Vorname(n), - Geburtsdatum, - Geburtsort und -staat, - Geschlecht, - letzter Wohnsitz im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, - gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, 2. Beschreibung des Passes oder des als solcher geltenden Reisedokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jede andere Unterlage, mit der die Staatsangehörigkeit des Betreffenden nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, 3.zwei (2) Passfotos. (5) Angaben zu minderjährigen Kindern: - Name und Vorname(n), - Verwandschaftsverhältnis zum Inhaber des Reisedokuments, - Geburtstag, -monat, und -jahr, - Geburtsort. Hinzuzufügen sind: - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geborenen Kinder, - Geburtsurkunde für die im Staatsgebiet eines anderen Staates geborenen Kinder, wenn möglich, - Foto für jedes Kind über fünf (5) Jahre.

Artikel 2 Antwort auf das Ersuchen (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ist verpflichtet, der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei ihre Antwort auf das Ersuchen innerhalb der in Artikel 6 des Abkommens festgelegten Fristen zur Kenntnis zu geben.(2) Die Antwort auf das Ersuchen enthält: - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, - Erklärung, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des Betreffenden im Sinne der Bestimmungen der Artikel 2 oder 3 des Abkommens besteht oder - im Fall einer negativen Antwort eine erläuternde Mitteilung darüber, dass aufgrund der durchgeführten Überprüfungen die Identität des Betreffenden nicht nachgewiesen werden konnte und/oder dass die Rückübernahmeverpflichtung im Sinne der Artikel 2 oder 3 auf den Betreffenden nicht anwendbar ist. Artikel 3 Reisedokument (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersuchten Vertragspartei die positive Antwort auf das Ersuchen im Hinblick auf die Erlangung des Reisedokuments.(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei stellt in Anbetracht der positiven Antwort auf das Ersuchen der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Reisedokument aus.(3) Das Reisedokument hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem (1) Monat.(4) Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht in der Lage ist, eine Person vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments tatsächlich zu übergeben, teilt sie dies der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei mit.Sobald die tatsächliche Übergeben des Betreffenden erfolgen kann, stellt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb von fünf (5) Werktagen, nachdem die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, ein neues Reisedokument mit wiederum einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat aus.

Artikel 4 Rückübernahmeverfahren (1) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über die Rückführung des Betreffenden drei (3) Werktage vor dem für die Rückführung vorgesehenen Datum.(2) Diese Benachrichtigung erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, Aktenzeichen und Datum der Rückführungsbenachrichtigung, - Bezeichnung und Adresse der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei, 1.bei Beförderung auf dem Luftweg folgenden einleitenden Satz: "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr), Abflug vom Flughafen.............. mit dem Flug.............. von......... Uhr, Ankunft am Flughafen.............. um............

Uhr.", 2. wenn die Beförderung aus gerechtfertigten medizinischen Gründen auf dem Landweg erfolgt, lautet die Einleitung der Benachrichtigung über die Rückführung des Betreffenden wie folgt: "Wir haben die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die weiter unten erwähnte Person ins Königreich Belgien (ins Grossherzogtum Luxemburg/ins Königreich der Niederlande/in die Republik Armenien) zurückgeführt wird, und zwar am................ (Tag, Monat, Jahr) über die internationale Grenzübergangsstelle.............", - Name und Vornamen, Geburtsort und -datum des Betreffenden, - Aktenzeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen, - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf, - gegebenenfalls Angaben darüber, ob es sich um eine Person handelt, die Zwischenfälle verursachen kann, im Hinblick auf die Bereitstellung der erforderlichen Begleitung. (3) Falls es der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nicht möglich sein sollte, die in Artikel 6 Absatz (2) des Abkommens vorgeschriebene Frist für die Übergabe des Betreffenden einzuhalten, informiert sie unverzüglich die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei darüber.Sobald die Übergabe des Betreffenden tatsächlich erfolgen kann, setzt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei die zuständige Behörde des ersuchten Vertragspartei davon unter Einhaltung der in Absatz (1) des vorliegenden Artikels festgelegten Fristen in Kenntnis.

Artikel 5 Grenzübergangsstellen An folgenden Orten können Personen aufgrund des Abkommens tatsächlich übergeben und rückübernommen werden: 1. Für das Königreich Belgien: - auf dem Luftweg: Brussels Airport - auf dem Landweg: die vom Ausländeramt zu bestimmenden Grenzübergangsstellen 2.Für das Grossherzogtum Luxemburg: - auf dem Luftweg: Flughafen Luxemburg - auf dem Landweg: 3. Für das Königreich der Niederlande: - auf dem Luftweg: Flughafen Schiphol in Amsterdam - auf dem Landweg: 4.Für die Republik Armenien: - auf dem Luftweg: Flughafen Zvartnots bei Jerewan - auf dem Landweg: Artikel 6 Zuständige Behörden (1) Die zuständigen Behörden der belgischen Vertragspartei sind: 1.für das Einreichen von Ersuchen bei den zuständigen Behörden der Republik Armenien, die Entgegennahme von Antworten auf Ersuchen, den Erhalt von Reisedokumenten bei der Botschaft der Republik Armenien und die Versendung von Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien Generaldirektion des Ausländeramtes WTC II Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b 1000 Brüssel Telefon: ++ 32 2 206 15 84 Identifizierungsdienst ++ 32 2-206 15 46 Identifizierungsdienst Fax: ++ 32 2-274 66 17 2. für die Entgegennahme von Ersuchen der zuständigen armenischen Behörden, die Beantwortung von Ersuchen und die Entgegennahme von Benachrichtigungen über die Rückführung betreffender Personen: - Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres des Königreichs Belgien Generaldirektion des Ausländeramtes WTC II Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59b 1000 Brüssel Telefon: ++ 32 2-206 15 91 Büro C ++ 32 2-206 15 92 Büro C ++ 32 2-206 15 94 Büro C ++ 32 2-206 15 51 Büro C Fax: ++ 32 2 274 66 11 Büro C (2) Die zuständige Behörde der luxemburgischen Vertragspartei ist: Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Einwanderung Einwanderungsbehörde Postfach 752 L-2017 Luxemburg Telefon: ++ 352 478 45 74 ++ 352 478 45 46 Fax: ++ 352 22 16 08 (3) Die zuständige Behörde der niederländischen Vertragspartei ist: Ministerie van Justitie IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst Bureau Dublin Postbus 449 NL-6900 AK Zevenaar Telefon: ++ 31 31 636 87 24 Fax: ++ 31 31 636 86 49 (4) Die zuständige Behörde der armenischen Vertragspartei ist: Ministère des Affaires étrangères Place de la République Maison de Gouvernement - 2, Erevan 0010 République d'Arménie Telefon: ++ 37410 544041 (301) Fax: ++ 37410 543925 Artikel 7 Expertenausschuss Dreissig (30) Tage nach Inkrafttreten des Abkommens informieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander über die Zusammensetzung ihrer Delegation für den in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Expertenausschuss. Artikel 8 Sprache Die Vertragsparteien verständigen sich untereinander in französischer Sprache.

Artikel 9 Schlussbestimmung Das vorliegende Protokoll findet Anwendung ab dem Tag des Inkrafttretens des zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt geschlossenen Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 in französischer, niederländischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen in der Auslegung ist der französische Text massgebend.

Abkommen zwischen den Benelux-Staaten (Königreich Belgien, Grossherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande) und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt und Durchführungsprotokoll, geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2009 (1)

Staaten

Datum der Authentifizierung

Art der Zustimmung

Datum der Zustimmung

Datum des internen Inkrafttretens

ARMENIEN

03.06.2009

Notifizierung


BELGIEN

03.06.2009

Notifizierung

16.04.2012


LUXEMBURG

03.06.2009

Notifizierung

21.01.2010


NIEDERLANDE

03.06.2009

Notifizierung

07.12.2009


(1) Dieses Abkommen ist gemäss seinem Artikel 15 noch nicht in Kraft getreten.

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